Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100179/2017
Ort der Tätigkeit strittig (Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100179/2017vom 01.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände war somit der Abgabepflichtige in Wohnort "zuhause", sodass lediglich dieser Wohnsitz - zum Unterschied zur elterlichen Wohnung in Ort_E - als "ständige Wohnstätte" iSd Artikel 4 Abs. 2 DBA Deutschland zu qualifizieren ist.
5.c) Abschließend wird bemerkt, dass für das Bundesfinanzgericht in Abwägung der Gesamtheit der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu beiden Vertragsstaaten Österreich und Deutschland feststeht, dass Österreich den bedeutungsvolleren Staat für den Abgabepflichtigen darstellt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind die persönlichen Nahebeziehungen eines Familienvaters zu seiner (schwangeren) Ehegattin und den minderjährigen Kindern erheblich stärker zu gewichten als die im vorliegenden Fall vorgebrachten persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern, seinen beiden erwachsenen Kindern, seiner Schwester und zu weiteren nicht näher benannten Personen in Deutschland. Dies vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer - abgesehen von der Pflege der Eltern - weder ein Vorbringen erstattet hat noch aus der Aktenlage ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine gegenteilige Feststellung begründet sein könnte. Wenngleich die Sorge und notwendige Unterstützung von pflegebedürftigen Eltern das Leben des Beschwerdeführers nicht unwesentlich geprägt haben dürfte, wäre es jedoch als vollkommen lebensfremd anzusehen, dass die engeren persönlichen Beziehungen nicht zweifellos zu seiner schwangeren Gattin und den vier minderjährigen Kindern gegeben wäre. Diese Ansicht wird durch die zeitlich überwiegende Anwesenheit des Beschwerdeführers (an Wochenenden und an 145 Arbeitstagen) in Österreich bestätigt.
Der Abgabepflichtige hatte sohin im Jahr 2014 auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich.
5.d) Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass der Beschwerdeführer im strittigen Jahr 2014 in Österreich ansässig iSd DBA Deutschland war. Österreich ist im vorliegenden Fall der Ansässigkeitsstaat des Beschwerdeführers.
5.e) Der iSd DBA Deutschland in Österreich ansässige Beschwerdeführer ist bei der in Deutschland ansässigen Firmenbezeichnung in einem Dienstverhältnis nichtselbständig beschäftigt. Von den 217 Arbeitstagen im Jahr 2014 entfielen 72 Tage (33,18%) auf die Tätigkeit in Deutschland und 145 Tage (66,72%) auf die Tätigkeit außerhalb von Deutschland, nämlich in Österreich.
Nach Artikel 15 Abs. 1 DBA Deutschland kommt dem Ansässigkeitsstaat, sohin im vorliegenden Fall Österreich das grundsätzliche Besteuerungsrecht an der vom Beschwerdeführer bezogenen Einkunft (Gehalt) aus unselbständiger Arbeit bei der Firmenbezeichnung zu, soweit dieser Einkunft nicht eine in Deutschland ausgeübte Arbeit zugrunde liegt.
Nachdem der Beschwerdeführer Arbeitsleistungen lediglich an 72 Tagen (von 217 Arbeitstagen) in Deutschland erbracht hat, kommt der Bundesrepublik Deutschland damit gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA Deutschland ausschließlich in diesem Anteil (33,18%) das Besteuerungsrecht an den Einkünften zu; der Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat verbleibt hingegen das Besteuerungsrecht an den (restlichen) "außerhalb von Deutschland" erbrachten Arbeitsleistungen an 145 Tagen (66,72%).
Das Finanzamt_A hat sohin in der Beschwerdevorentscheidung vom 14. Jänner 2016 zutreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 von der Firmenbezeichnung bezogenen Einkünfte im obigen Prozentsatz auf Österreich und Deutschland aufgeteilt und die der Republik Österreich zugerechneten Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterworfen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2015, das Recht der unbeschränkten Besteuerung stehe nach Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland nicht Österreich, sondern ausschließlich Deutschland zu, ist lediglich auf den Wortlaut des Art. 15 leg.cit. abzustellen. Diese Bestimmung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der in Österreich ansässige Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Jahr 2014 im "anderen Staat" Deutschland zwar lediglich 72 Tage, sohin "nicht länger als 183 Tage" aufhältig war, die Vergütungen jedoch von einem "im anderen Staat" Deutschland "ansässigen Arbeitgeber" gezahlt wurden. Im Übrigen wird ausdrücklich hierauf verwiesen, dass eine Anwendung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 DBA Deutschland eine gänzliche Besteuerung sämtlicher von der Firmenbezeichnung bezogenen Einkünfte des Beschwerdeführers im Ansässigkeitsstaat Österreich zur Folge hätte.
Das Finanzamt_A hat im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2014 den Gehaltsbezug des Beschwerdeführers im unzutreffenden Verhältnis auf Deutschland und Österreich aufgeteilt (basierend auf lediglich 11 Arbeitstagen in Deutschland), weshalb der Beschwerde teilweise Folge zu geben ist. Der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 (vom 14. Jänner 2016) wurde nunmehr der tatsächlich verwirklichte Aufteilungsschlüssel zugrundegelegt und die Einkommensteuer 2014 rechtmäßig berechnet. Die Bemessungsgrundlage, die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Berechnung der Einkommensteuer 2014 sind deshalb der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum 14. Jänner 2016) zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil dieser Entscheidung.
6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an den zitierten eindeutigen Rechtsvorschriften des DBA Deutschland und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am 1. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 1 dEStG, deutsches Einkommensteuergesetz, dBGBl. I 2002 S. 4210
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100179/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100179.2017
- Stammnummer
- 123272
- Gültig
- 01.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF