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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102562/2025

Ausländische Einkünfte aus V+V (DBA Italien) - Anrechnungsmethode

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102562/2025vom 20.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Aufgrund des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes hat das Finanzamt die Einkommensteuer 2023 mit Bescheid vom 15.01.2025 festgesetzt (noch ohne italienische Einkünfte). Mit Anbringen vom 05.06.2025 (tituliert als Antrag gem. § 295a BAO, vom Finanzamt aufgrund des Inhaltes als Antrag gem. § 299 BAO gedeutet) hat der Beschwerdeführer (in Folge Bf.) die italienischen Vermietungseinkünfte bekanntgegeben. Die Behörde hat daraufhin den Bescheid vom 15.01.2025 gemäß § 299 BAO aufgehoben und einen neuen Einkommensteuerbescheid (18.06.2025) erlassen. Die italienischen Vermietungseinkünfte iHv 2.454,00 Euro wurden unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt. In der Beschwerde beantragte der Bf. die Berücksichtigung der italienischen Steuern iHv 333,54 Euro. Die Behörde hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die Berücksichtigung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt korrekt erfolgt sei. Nach Einbringung des Vorlageantrages und durchgeführtem Vorhalteverfahren legte die Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat sowohl im Inland als auch in Italien einen Wohnsitz, wobei er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland hat. Im Jahr 2023 hat der Bf. eine Wohnung in Italien (***Adresse***) für neun Monate vermietet und erzielte daraus Einkünfte iHv 2.454,00 Euro. Die dafür vom Bf. in Italien bezahlte Steuer beträgt 333,54 Euro. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung […] auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen Italien, in Folge: DBA) dürfen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Art. 6 DBA). Nach Art 4 DBA ist eine Person in jenem Vertragsstaat ansässig, wo sie aufgrund ihres Wohnsitzes […] steuerpflichtig ist. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20.08.2025 hat der Bf. angegeben, sowohl im Inland als auch in Italien einen Wohnsitz zu haben, jedoch in Österreich zu leben und zu arbeiten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt somit im Inland. Daher gilt der Bf. nach Art 4 DBA als in Österreich ansässig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, regelt Art 23 Abs. 3 lit a DBA für eine in Österreich ansässige Person, dass die ausländische Steuer für jene Einkünfte, die nach dem Abkommen in Italien besteuert werden dürfen (hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist (Anrechnungsmethode), maximal jedoch in Höhe der im Inland auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer. Anders als lit a leg. cit. (Besteuerung von Einkünften), regelt Art 23 Abs. 3 lit b DBA die Besteuerung von Vermögen. Die ursprünglich im Bescheid vom 18.06.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung angewandte Berücksichtigung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt gemäß Art 23 Abs. 3 lit b DBA war, wie die Behörde im Vorlagebericht korrekt anführt, nicht richtig, da es sich hier um Einkünfte handelt, die nach dem DBA in Italien besteuert werden dürfen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und nicht um zu besteuerndes Vermögen. Liegt das Einkommen über 25.774,- Euro, so entfällt der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 (idF BGBl I Nr. 194/2022). Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann 421,- jährlich (Z 1 leg. cit.). Weil das Einkommen 26.484,92 Euro beträgt (siehe nachfolgende Berechnung) und somit über 25.774,- Euro liegt, war der Verkehrsabsetzbetrag nur in Höhe von 421,- Euro zu berücksichtigen. Die Einkommensteuer berechnet sich wie folgt: [...] 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weil im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 20. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102562/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102562.2025
Stammnummer
150985
Gültig
20.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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