Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100707/2019
Ständige Wohnstätte, Werbungskosten Familienheimfahrt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100707/2019vom 09.08.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In engem Zusammenhang mit dem Element des Ständig-zur-Verfügung-Stehens steht die Frage nach der Dauer des Besitzes der Wohnung. Der Kommentar zum OECD-MA spricht davon, dass die Wohngelegenheit von der natürlichen Person zur dauernden Nutzung bestimmt sein und beibehalten werden muss, wobei eindeutig erkennbar sein muss, dass der Aufenthalt nicht nur für eine kurze Dauer geplant ist. "Ständigkeit" wird folglich nicht vorliegen, wenn subjektiv gar kein dauerhaftes Wohnen gewünscht ist, sondern das Wohnen auf die Zeit beschränkt ist, in der der entsprechende Zweck erfüllt wird. Ständig kann eine Wohnstätte daher nur dann sein, wenn der Aufenthalt in ihr nicht befristet ist. Das Finanzgericht Köln verneinte in einer Entscheidung das Vorliegen einer ständigen Wohnstätte, da der Aufenthalt des Steuerpflichtigen im Ausland von vorneherein bloß auf zwölf Monate beschränkt war und ihm weiterhin sein Einfamilienhaus in Deutschland zur Verfügung stand. Obwohl seine Familie ihn ins Ausland begleitete, stellte das FG Köln fest, dass die Bindung an das Inland für die Zeit des einjährigen Auslandsaufenthaltes nicht aufgegeben worden war. Die ständige Wohnstätte befand sich demnach nach wie vor in Deutschland (Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, IV. Bedeutung der "Ständigkeit" der Wohnstätte, 149f).
Die Qualifizierung als "ständige Wohnstätte" hat stets unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente im konkreten Einzelfall zu erfolgen. Begründet eine Person für einen von Vorneherein befristeten Zeitraum einen Wohnsitz im anderen Staat, so stellt die Befristung wohl ein Indiz gegen die "Ständigkeit" der Wohnstätte dar. Auf der anderen Seite sind jedoch auch die übrigen Tatbestandsmerkmale einer ständigen Wohnstätte zu berücksichtigen. Auch bei einer Befristung sind die übrigen Elemente wie die Beibehaltung der persönlichen Beziehungen zum Inland in der jeweiligen Stärke ihrer Ausprägung in Betracht zu ziehen, um feststellen zu können, wo sich die ständige Wohnstätte tatsächlich befindet. Begründet eine Person, die in einem Staat über einen Wohnsitz verfügt, im anderen Staat einen zweiten Wohnsitz, ohne den ersten aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie diesen dort beibehält, wo sie bisher gearbeitet hat und wo ihre Familie lebt und sie ihren Besitz hat, dafür sprechen, dass die ständige Wohnstätte iSd Art 4 Abs. 2 lit a OECD-MA als "besonders qualifizierter Wohnsitz" weiterhin im ersten Staat liegt. Dafür müssen jeweils die konkreten Beziehungen der Person zu den beiden Wohnsitzen festgestellt werden. In dem Fall, dass die Person ihre Familie und ihren Besitz am ersten Wohnsitz zurücklässt, die familiären Beziehungen unverletzt bleiben und das Wohnen am zweiten Wohnsitz nicht auf Dauer angelegt ist, wird man zu diesem Ergebnis kommen können. Wenn der zweite Wohnsitz hingegen zum dauerhaften Wohnen bestimmt ist, ist zumindest das zeitliche Erfordernis erfüllt (Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, IV. Bedeutung der "Ständigkeit" der Wohnstätte, 151f).
D.3.) Werbungskosten:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
D.3.a) Familienheimfahrten und Doppelte Haushaltsführung:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mehr als 60 km 3.672,00 € jährlich (306,00 € monatlich), wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist.
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (VwGH 29.1.1998, 96/15/0171). Die Begründung und Beibehaltung eines eigenen Haushaltes im Bereich des Beschäftigungsortes bei gleichzeitiger Beibehaltung des primären Wohnsitzes (Familienwohnsitzes) ist als beruflich veranlasst anzusehen, wenn der Beschäftigungsort so weit vom primären Wohnsitz entfernt ist, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist und wenn dem Steuerpflichtigen zudem auch die Verlegung des primären Wohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann (und der primäre Wohnsitz/Familienwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsortes beibehalten wird).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen sowohl die tägliche Rückkehr ("Heimfahrt") wie auch eine Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 201).
Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 kann einen primären Wohnsitz bzw. "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der alleinstehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über einen Wohnsitz verfügt (zB auch im Haus der Eltern); der bloße Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten. Begründet ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist allerdings besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist (VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0028; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 201/6). In solchen Fällen stehen ab der ersten Wohnsitzbegründung bzw. -verlegung keine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkennt Kosten der doppelten Haushaltsführung auch bei (ledigen) Steuerpflichtigen im elterlichen Haushalt an (Doralt/Mayr/ Kirchmayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 350ff mit Hinweis auf die VwGH-Rechtsprechung; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 201/5; Zorn, "VwGH: Familienheimfahrten ohne Pendlerverordnung", RdW 2021, 287). Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen kann der Primärwohnsitz am Heimatort vorliegen, wenn er etwa mit den Eltern das elterliche Haus unentgeltlich mitbewohnt (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012, zu einem unverheirateten Mann, der am Beschäftigungsort ein Fremdenzimmer benützte). Ein Zimmer im Haushalt der Eltern ist somit ausreichend. Allenfalls ist zusätzlich erforderlich, dass der Steuerpflichtige den (elterlichen) Haushalt "mitbestimmt" und somit nicht in einen "fremden" Haushalt eingegliedert ist (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012).
Über die Qualität des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Fehlen eines "eigenen Hausstands" im Heimatort kein absolutes Hindernis für die Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen ist (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012, mit Hinweis auf VwGH 29.11.2006, 2002/13/0162). Maßgeblich ist vielmehr der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung, wobei der Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, dem Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen, maßgebliche Bedeutung beigemessen wird (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012; VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; VwGH 9.9.2004 2002/15/0119). Der Familienwohnsitz (Primärwohnung) muss samt Einrichtung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechen (was auch beim Mitbewohnen der elterlichen Wohnung der Fall ist).
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024; VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0061). Bei einem steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz sind Aufwendungen für Familienheimfahrten insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume, also in angemessener Frequenz, erfolgen. Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen werden, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, in der Regel monatliche Heimfahrten anerkannt. Diese Anzahl reicht auch, "um im angemessenen Umfang am Heimatwohnsitz nach dem Rechten zu sehen und das Erforderliche zur Erhaltung und Verwaltung des Objektes beizutragen" (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081; VwGH 13.9.1994, 94/14/0066; VwGH 18.12.1997, 96/15/0259; VwGH 27.8.1998, 95/13/0119; VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Der Steuerpflichtige muss über einen eigenen Hausstand verfügen, ein Zimmer bei den Eltern reicht jedoch - wie bereits ausführlich dargelegt - aus (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012).
D.3.b) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen (lit. a) und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (lit. b) stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 Werbungskosten dar.
Gemäß [...] des (Staat_Aer) [...] sind Arbeitgeber und Mitarbeiter in Hotellerie und Gastronomie in der Staat_A verpflichtet, jährliche Beiträge für den Vertragsvollzug und die Finanzierung von Aus- und Weiterbildung zu entrichten. Die Vollzugskostenbeiträge betragen seit dem 1. Januar 2010 [...],00 Währung_A pro Betrieb sowie [...],00 Währung_A pro Mitarbeiter bzw. bei Saisonbetrieben Beitrag_10 Währung_A pro Mitarbeiter und Saison. Der Betrieb kann die Beiträge den Mitarbeitern periodisch oder aber spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses von ihrem Lohn in Abzug bringen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber jedoch den Betrag jeweils gesamthaft der Kontrollstelle zukommen lassen.
D.3.c) Dank der Freizügigkeitsabkommen haben Personen aus der EU und der EFTA (Island, Norwegen, Liechtenstein) das Recht, in die Staat_A einzureisen, dort zu leben und zu arbeiten. EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger können drei Monate lang in der Staat_A arbeiten, ohne besondere Schritte unternehmen zu müssen. Für eine Beschäftigung, die über diese Dauer hinausgeht, müssen sie vor Arbeitsantritt eine Aufenthaltsbewilligung bei ihrer Wohngemeinde beantragen.
Der [...] ist ein Ausweis, der für dauerhaft oder vorübergehend in der Staat_A lebende Ausländer (Einwohner ohne Bürgerrecht) vom [...] ausgestellt wird. Hierfür werden von der Behörde ua. Bewilligungs- und Ausstellungsgebühren verrechnet.
E.) Erwägungen:
E.1.) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014:
Im vorliegenden Fall ist vorerst strittig, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind, welche die Abgabenbehörde zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle Finanzamt_A zum Zeitpunkt der Erlassung des (später sodann wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheides 2014 alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren, dh. ihr die Festsetzung der Einkommensteuer in zutreffender Höhe bereits möglich gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 (vom 6. Februar 2015, eingegangen bei der Abgabenbehörde am 18. Februar 2015) die von ihr in der Staat_A bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Hotel Bezeichnung_A vom 12. bis 31. Dezember 2014) weder erklärt noch angegeben hat. Das Finanzamt_A hatte sohin bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum 14. April 2015) keine Kenntnis von den ausländischen, in der Staat_A erzielten Bezügen bzw. von den Einkünften ohne inländischen Steuerabzug.
Aus Sicht der Einkommensteuerveranlagung 2014 sind die in der Staat_A bezogenen Einkünfte der Beschwerdeführerin erst anlässlich der Kontrollmitteilung des Arbeitsmarktservice vom 12. Dezember 2017 hervorgekommen. Das Finanzamt_A erfuhr erstmals durch diese Kontrollmitteilung (im Jahr 2017) in Verbindung mit den anschließend durchgeführten Erhebungen (siehe Vorhalte vom 12. Dezember 2017 und 14. März 2018 samt Vorhaltsbeantwortungen der Beschwerdeführerin) von den im Dezember 2014 in der Staat_A bezogenen nichtselbständigen Einkünften. Die Abgabenbehörde konnte erst hierdurch die Feststellungen treffen, dass zum einen die Beschwerdeführerin in der eingereichten Steuererklärung die von ihr bezogenen ausländischen Einkünfte nicht erklärt hat und zum anderen auf welchen Betrag sich diese belaufen. Diese entscheidungswesentlichen Tatsachen wurden dem Finanzamt_A somit erst nach Erlassung des (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheides 2014 bekannt. Neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind daher gegeben.
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 leg.cit.). Im Hinblick auf der dem (wiederaufgenommenen) (Erst)Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 anhaftenden, nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit - siehe Pkt. E.2.) der Entscheidung - wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens von dem durch § 303 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Zweck des § 303 BAO ist es, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) dem Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen (siehe ua. VwGH 30.1.2001, 99/14/0067). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hätte es im konkreten Fall sohin dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Zweckmäßigkeit) widerstrebt, wenn keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden wäre. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, die in Rede stehenden ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erklären; durch die unterlassene Offenlegung in der Steuererklärung und der hieraus resultierenden fehlenden Aufnahme der ausländischen Bezüge im (Erst)Bescheid (vom 14. April 2015) wurde ihr bescheidmäßig eine Einkommensteuer in zu hohem Betrag, nämlich in Höhe von Betrag_15,00 € (Differenz Gutschrift laut Bescheid vom 14. April 2015 zur Gutschrift laut gegenständlichem Erkenntnis) zu Unrecht gutgeschrieben. Es liegt somit keine Geringfügigkeit vor, weshalb die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid als unbegründet abzuweisen ist.
E.2.) Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016:
E.2.a) Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum sowohl in Österreich als auch in der Staat_A Wohnsitze inne hatte (siehe ua. die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und die Wohnsitzbescheinigungen). Die Abgabepflichtige konnte ihre in Österreich gegebene Unterkunft in "Anschrift_B" (ab 28. November 2014) wie auch die von den jeweiligen Arbeitgebern in der Staat_A zur Verfügung gestellten Personalzimmer (jeweils für die Zeitdauer der Beschäftigung) für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen und hatte über diese die erforderliche tatsächliche Verfügungsmacht inne.
Die Beschwerdeführerin ist sohin zum einen (mit ihren in- und ausländischen Einkünften) im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig wie zum anderen nach Gesetz_A in der Staat_A einkommensteuerpflichtig.
E.2.b) In einem weiteren Schritt ist vom Bundesfinanzgericht zu überprüfen, in welchem Staat die Beschwerdeführerin in den Streitjahren 2014 bis 2016 iSd Art. 4 DBA-Staat_A ansässig gewesen ist. Eine Person kann immer nur in einem Staat ansässig sein, auch wenn sie in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz hat. Es bedarf der Abklärung, ob die Abgabepflichtige in Österreich und/oder Staat_A über eine "ständige Wohnstätte" verfügte.
Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich im gesamten strittigen Zeitraum Dezember 2014 bis 2017 (in "Anschrift_B") eine Wohngelegenheit inne, die ihr zur jederzeitigen dauernden Nutzung zur Verfügung stand. Wenngleich die Beschwerdeführerin ihre österreichische Unterkunft nach der Aktenlage lediglich in Zeiten des Arbeitslosenbezuges längerfristig nutzte, in den Zeiten der saisonalen Beschäftigung hingegen diese im wesentlichen nur zu Besuchszwecken der Eltern aufsuchte (siehe ua. die Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice vom 29. März 2016), vermag dies nichts daran zu ändern, dass ihr in Österreich zeitlich ununterbrochen eine Wohnstätte zukam. Auch ein (Jugend)Zimmer, das über mehrere Jahre hinweg verwendet wird und sich in der Wohnung der Eltern befindet, begründet eine Wohnstätte der Abgabepflichtigen.
Der im strittigen Zeitraum Dezember 2014 bis 2016 dauerhaft gegebene Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Gemeinde_D stellt somit eine "ständige Wohnstätte" in Österreich dar.
In der Staat_A hingegen war die Beschwerdeführerin lediglich in den Zeiten ihrer Beschäftigungen wohnhaft, da diese ausschließlich die von den jeweiligen Arbeitgebern für die Dauer ihrer Anstellung zur Verfügung gestellten (Personal)Zimmer bewohnte. Die jeweiligen Wohnstätten kamen demzufolge ihr von vornherein nicht nur befristet zu, sondern unterlagen - abhängig vom jeweiligen Arbeitgeber und Arbeitsort - einem ständigen Wechsel. War die Beschwerdeführerin im Zeitraum 10. Dezember 2014 bis 7. April 2015 (knapp vier Monate) noch im Personalzimmer des Hotels Bezeichnung_A in Gemeinde_B aufhältig, wechselte sie sodann bis 19. April 2015 (knapp zwei bis drei Wochen) ins Personalzimmer des Hotels Bezeichnung_B nach Gemeinde_C. Nach dem Aufenthalt in Österreich (Arbeitslosenbezug vom 20. April bis 7. Juni 2015) war die Beschwerdeführerin wiederum befristet für cirka vier Monate in der Personalunterkunft des Hotels Bezeichnung_A in Gemeinde_B wohnhaft (vom 8. Juni bis 13. Oktober 2015), um - nach kurzfristiger Unterbrechung in Österreich (Arbeitslosenbezug vom 26. Oktober bis 24. November 2015) - für knapp vier Monate im Personalzimmer des Hotels Bezeichnung_C in Gemeinde_F zu wohnen (vom 25. November 2015 bis 24. März 2016). Nach neuerlichem Österreich-Aufenthalt (Arbeitslosenbezug vom 5. April bis 29. Mai 2016) war die Beschwerdeführerin wiederum für knapp vier Monate im Personalzimmer des Hotels Bezeichnung_C in Gemeinde_F untergebracht (vom 30. Mai bis 21. September 2016; siehe die vorgelegten befristeten Verträge betreffend die Unterkünfte in Verbindung mit den Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinden Gemeinde_B und Gemeinde_F). In den Zeiträumen zwischen den Arbeitsverhältnissen, in welchen die Abgabepflichtige immer in Österreich Arbeitslosengeld bezog (und in Österreich aufhältig war), verfügte diese in der Staat_A auch über keinerlei Wohnmöglichkeit (siehe auch Schreiben vom 29. Oktober 2021).
Aus den Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre in der Staat_A gelegenen Unterkünfte lediglich befristet für die Dauer der jeweiligen Dienstverhältnisse (idR für ca. vier Monate) nutzte. Zum Unterschied zu dem in Österreich gegebenen Wohnsitz in Gemeinde_D, welcher über die gesamte Zeit beibehalten wurde, waren die einzelnen Wohnsitzbegründungen in der Staat_A ausschließlich dem Umstand der befristeten Dienstverhältnisse geschuldet; ein Aufenthalt in Gemeinde_B, Gemeinde_C oder Gemeinde_E/Gemeinde_F über das Bestehen des jeweiligen Dienstverhältnisses hinaus war jedoch weder von der Beschwerdeführerin angedacht noch aufgrund der befristeten (Personal)Zimmer-Mietverträge möglich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beabsichtigte die Beschwerdeführerin kein dauerhaftes Wohnen in der Staat_A, sondern beschränkte ihren Aufenthalt von Anfang an auf die Dauer der befristeten Dienstverhältnisse; nach Beendigung der Arbeitsverträge (nach ca. vier Monaten) kehrte sie - abgesehen vom April 2015 (wegen Dienstgeber- und Wohnsitzwechsel in der Staat_A) - unverzüglich immer nach Österreich zurück.
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice vom 29. März 2016 ihren Hauptwohnsitz ausdrücklich mit "Anschrift_C" (gemeint ist wohl: Gemeinde_D) angab und beim Lebensmittelpunkt auf die Familie in Österreich abstellte; der Aufenthalt in der Staat_A sei nur durch ihre dortige (Saison)Arbeit als Beruf begründet. Dementsprechend bezog sie auch in Österreich Arbeitslosengeld.
Die Beschwerdeführerin hatte ihr Motorrad vom 19. Mai 2015 bis 27. Juni 2017 ununterbrochen in Österreich angemeldet (siehe KFZ-Zentralregister Auskunft vom 12. Juli 2018). Neben ihren obig dargestellten, zeitlich befristeten Aufenthalten (samt den in diesen Zeiten unausweichlich damit verbundenen Freizeitaktivitäten (ua. Schifahren) sowie Kontakten zu - namentlich nicht näher benannten - Bekannten und Freunden) hat die Abgabepflichtige keine weiteren persönlichen Beziehungen zur bzw. in der Staat_A dargebracht; im strittigen Zeitraum befand sich die Beschwerdeführerin auch in keiner Lebensgemeinschaft. Mangels - offensichtlich fehlender - entsprechender persönlicher Bindungen ua. an ihren ersten Arbeitsplätzen in Gemeinde_B und Gemeinde_C konnte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 auch an den 402 km (siehe Auszug aus GoogleMaps) entfernten neuen Beschäftigungsort in Ort_B wechseln (siehe hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022, sie sei alleine nach Ort_B gewechselt).
In Abwägung der dargelegten Tatbestandsmerkmale und Umstände steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in der Staat_A über keine ständige Wohnstätte iSd DBA Staat_A verfügte. Zum Unterschied zu Österreich, wo neben dem ständig gehaltenen Wohnsitz sowohl die Familie aufhältig als auch das Motorrad angemeldet waren, hatte die Abgabepflichtige in der Staat_A weder ständig einen Wohnsitz noch ausreichend persönliche Beziehungen.
In Gesamtbetrachtung steht für den Senat fest, dass der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum ausschließlich in Österreich eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Staat_A zukam. Die Abgabepflichtige ist somit in den Jahren 2014 bis 2016 iSd DBA-Staat_A in Österreich ansässig. Der Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat steht daher gemäß Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 DBA-Staat_A das Besteuerungsrecht an den in der Staat_A aus der unselbständigen Tätigkeit bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer zu.
Das Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt_A, hat zutreffend in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2014 bis 2016 die streitgegenständlichen, in der Staat_A bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich - unter Anrechnung der in der Staat_A entrichteten Steuer - der Einkommensbesteuerung unterzogen.
E.2.c) Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung:
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist für den Streitfall von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auszugehen. Für das Bundesfinanzgericht steht dabei außer Zweifel, dass das in der elterlichen Wohnung der Beschwerdeführerin zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestandene (Jungend)Zimmer in Gemeinde_D jenen Ort bildet, an dem diese ihre engsten persönlichen Beziehungen (nämlich ua. zu ihren Eltern) hatte, zumal ihr in der Staat_A gegebener Freundeskreis nach eigenen Angaben (siehe mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2022) mit jedem neuen Arbeitsort wechselte. Die Wohnung in Gemeinde_D, an dem sie mit ihren Eltern wohnhaft war, stellt sohin den Familienwohnsitz der Beschwerdeführerin dar.
In den Zeiten ihrer beruflichen Tätigkeiten in der Staat_A bewohnte die Beschwerdeführerin jeweils ein vom Arbeitgeber gegen Entgelt zur Verfügung gestelltes Personalzimmer. Die Anforderungen an den Wohnsitz am Beschäftigungsort sind gering, bereits ein Zimmer in Untermiete kann den Anspruch auf Ersatz der Kosten für doppelte Haushaltsführung vermitteln (VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0061).
Unbestritten ist weiters, dass die Wohnsitze in der Staat_A so weit vom primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) der Beschwerdeführerin in Gemeinde_D entfernt waren, dass ihr eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar gewesen ist (Fahrtstrecken von 246 km bei einer Fahrtzeit von 3h 23Min bzw. von 507 km bei einer Fahrtzeit von 6h 33 Min). Das Bundesfinanzgericht geht weiters davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch die Verlegung des primären Wohnsitzes (Familienwohnsitzes) in eine übliche Entfernung zum Beschäftigungsort nicht zugemutet werden konnte. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des primären Wohnsitzes (Familienwohnsitzes) ist gegeben, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296). Angesichts der befristeten Dienstverträge (für die Winter- bzw. Sommersaison) in der Staat_A war es der Beschwerdeführerin damit auch nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz in Gemeinde_D aufzugeben (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296).
Die Beschwerdeführerin erfüllt sohin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der (zumindest monatlichen) Familienheimfahrten sowie der Doppelten Haushaltsführung.
Nachdem außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin zumindest einmal im Monat von Gemeinde_B bzw. einmal in der Saison von Gemeinde_F an ihren Wohnsitz nach Gemeinde_D zurückgekehrt ist, sind ihr hierfür die Kosten in diesem Ausmaß anzuerkennen. Die Beschwerdeführerin tätigte die Fahrten ab Mai 2015 mit ihrem Motorrad, sodass die Kosten auf Grundlage des Kilometergeldes für Motorräder (0,24 €/km) bemessen werden. Für die Zeiten zuvor liegen zwar keine Kostennachweise vor, jedoch wurden der Anfall hierfür glaubhaft gemacht (Fahrten mittels öffentlicher Verkehrsmittel oder Leihfahrzeuge), weshalb keine Bedenken bestehen, diese mit dem Kilometergeld für PKW (0,42 €/km) zu schätzen.
Des Weiteren führen die Fahrtkosten zum Arbeitsort anlässlich des ersten Arbeitsantrittes sowie nach Gemeinde_D anlässlich der Beendigung der Arbeitstätigkeiten zu Werbungskosten. Die Beschwerdeführerin erbrachte ihren Eltern für deren Transportunterstützung anlässlich des ersten Arbeitsantrittes in Gemeinde_B im Dezember 2014 keinen Kostenersatz, weshalb ihr hierdurch kein Kosten aufgelaufen sind. Die behauptete einmalige Auftankung des Elternfahrzeuges als Kostenersatz wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. stünde, da diese nach eigenen Angaben auch nicht anlässlich dieser Fahrt getätigt wurde, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt; zudem wurde die Höhe der Tankkosten nicht bekannt gegeben.
Die Berechnungen der Fahrtkosten ergeben sich aus der Beilage zu diesem Erkenntnis.
Die Aufwendungen für die Unterkünfte in der Staat_A sind den vorgelegten Lohnabrechnungen zu entnehmen (im Jahr 2014 253,00 Währung_A, im Jahr 2015 3.917,15 Währung_A sowie im Jahr 2016 2.520,65 Währung_A) und sind in der begehrten Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.
E.2.d) Gewerkschaftsbeitrag:
Die von den Arbeitgebern vom Lohn einbehaltenen (siehe Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2014, Juni 2015, Jänner bis März 2016 und August 2016) und für die Beschwerdeführerin abgeführten (Vollzugskosten)Beiträge nach [...] [...] (Verband_A-Beitrag [...]) stellen - in Analogie zu den in Österreich verankerten - Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 Werbungskosten dar, weshalb diese antragsgemäß steuerliche Berücksichtigung finden.
E.2.e) Gebühren für [...]
Eine - den Zeitraum von drei Monaten überschreitende - Beschäftigung in der Staat_A bedarf einer (Kurz)Aufenthaltsbewilligung samt verpflichtendem [...]. Für den Senat steht damit außer Zweifel, dass die streitgegenständlichen, von den Arbeitgebern vom Lohn einbehaltenen (siehe Lohnabrechnungen der Monate Jänner 2015, Jänner bis März 2016 und August 2016) und für die Beschwerdeführerin abgeführten Gebühren für den [...] ausschließlich beruflich veranlasst sind. Die Aufwendungen stehen objektiv im Zusammenhang mit den nichtselbständigen Tätigkeiten, wären diese doch ansonsten der Beschwerdeführerin - mangels Aufenthaltes in der Staat_A - auch nicht aufgelaufen. Da diese zur Erwerbung bzw. Erhaltung der Einnahmen geleistet wurden, stellen diese sohin Werbungskosten iSd § 16 EStG dar.
E.2.f) Im bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurden im Lohnzettel zum Dienstverhältnis Hotel Bezeichnung_A die Bruttobezüge (Kennziffer 350) zu Unrecht mit Betrag_9,00 € ausgewiesen. Der Lohnzettel L17 ist daher dahingehend zu berichtigen, dass der Bruttolohn nunmehr zutreffend in Höhe von Zahl_3 € erfasst und in die Berechnung der Einkommensteuer für 2014 aufgenommen wird.
E.2.g) Die Berechnungen der streitgegenständlichen Werbungskosten sowie die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der festgesetzten Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
F.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Beilage: Berechnungsblatt Werbungskosten sowie Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016
Innsbruck, am 9. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100707/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100707.2019
- Stammnummer
- 137517
- Gültig
- 09.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF