Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100403/2023
Ansässigkeit (DBA Schweiz)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100403/2023vom 09.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Art. 25 DBA Schweiz.
2.4. Vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19 DBA Schweiz dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz).
2.5. Ungeachtet des Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, gemäß Art 15 Abs. 2 DBA Schweiz nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
2.6. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach dem DBA Schweiz in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte grundsätzlich von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz).
2.7. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Art. 15 DBA Schweiz fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt (Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz).
2.8. Die belangte Behörde vertritt (zusammengefasst) die Ansicht, dass sich im Beschwerdezeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers und somit die Ansässigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz in Österreich befunden habe.
2.9. Die steuerliche Vertretung ist (zusammengefasst) der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum in Österreich nicht iSd Art. 4 DBA Schweiz ansässig war.
2.10. Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren 2018 und 2019 an der Adresse ***Ö-Adr2*** über eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz verfügte und aufgrund der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich als ansässig gilt. Dies aus den folgenden Gründen:
2.10.1. Der Beschwerdeführer war in den Beschwerdejahren aufgrund seiner in den Schweiz gemieteten Wohnungen an den Adressen ***CH-Adr1*** und ***CH-Adr2*** sowie seinem österreichischen Wohnsitz an der Adresse ***Ö-Adr2*** iSd Art. 4 Abs. 1 DBA sowohl in der Schweiz als auch in Österreich Schweiz ansässig. Ist eine natürliche Person sowohl in der Schweiz als auch in Österreich ansässig, gilt sie gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
2.10.2 Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern fallen nicht als persönliche Beziehungen zu einem Staat ins Gewicht (VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193). Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091). Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193). Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0186; VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008; VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193).
2.10.3. Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2018 und 2019 zur Schweiz vorwiegend wirtschaftliche Beziehungen durch seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ***CH-AG1***. Dabei handelte es sich um eine zeitlich auf zwei Jahre begrenzte Entsendung. Der österreichische Dienstvertrag mit seinem österreichischen Arbeitgeber ***Ö-KG1*** wurde für die Dauer der Entsendung in die Schweiz karenziert. Das österreichische Dienstverhältnis wurde nach der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz mit Ende Oktober 2019 zum 1. November 2019 wieder aufgenommen (Punk II.B.6. und 7.sowie Punkt III.5.). In der Schweiz verfügte der Beschwerdeführer über zwei (zeitlich nacheinander) angemietete Wohnungen (Punkt II.B.8. und 9. sowie Punkt III.6.), ein Dienstfahrzeug und ein Handy, beides vom Arbeitgebers ***CH-AG1*** zur Verfügung gestellt (Punkt II.B.7. sowie Punkt III.5.). Er hatte auch eine Mitgliedschaft im Fitnessclub der ONE Training Center AG. Bei der Luzerner Kantonalbank AG hatte er ein Bankkonto und mit der Sunrise Communication AG einen Vertragsverhältnis für Internet-, Festnetz- und TV-Dienstleistungen (Punkt II.B.14. sowie Punkt III.7.). Abgesehen von den üblichen Kontakten zu Arbeitskollegen hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten persönlichen Beziehungen zur Schweiz vorgebracht. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer regelmäßig von seiner Partnerin sowie von Verwandten und Bekannten besucht.
2.10.4. Mit Österreich verbinden den Beschwerdeführer seine persönlichen Beziehungen zu seiner Mutter und seinem Bruder (beide wohnen im Bundesland Salzburg) und zu seiner Partnerin, mit der er bereits seit dem Jahr 2014 gemeinsam eine Wohnung gemietet hat (zuerst in ***Ö-Adr1*** und dann in ***Ö-Adr2***). In den Streitjahren 2018 und 2019 hat er die österreichische Wohnung in der Zeit, als er in der Schweiz arbeitete, nicht aufgegeben. Der Mietvertrag wurde nicht gekündigt, die Wohnung wurde an Wochenenden vom Beschwerdeführer im Zeitraum August bis November 2018 auch genutzt (Punkt II.B.1. bis 4. sowie Punkt III.2. und 3.). Sein Partnerin war zu dieser Zeit als selbständige Physiotherapeutin tätig und mit dem Aufbau ihres Kundenstocks beziehungsweise der Vertiefung der Kundenbeziehungen beschäftigt. Sie ist nicht mit in die Schweiz gezogen (Punkt II.B.12. sowie Punkt III.7.). Wirtschaftlich bestand auch in der Zeit, als der Beschwerdeführer in der Schweiz arbeitete, seine Beziehung zum österreichischen Arbeitgeber fort. Der Dienstvertrag mit der ***Ö-KG1*** wurde für die Dauer der Entsendung karenziert, blieb aber aufrecht. Während der Entsendung wurde der Beschwerdeführer weiterhin in der 4. Gehaltsstufe abgerechnet, der nächste Stufensprung sollte planmäßig am 1. November 2021 stattfinden (Punkt II.B.7. sowie Punkt III.5.). Der Beschwerdeführer unterlag auch in der Zeit seiner Beschäftigung in der Schweiz der österreichischen Sozialversicherung (Punkt II.B.11. sowie Punkt III.7.).
2.1.5. Gesamthaft betrachtet ist für das Bundesfinanzgericht die in Österreich gelegene Wohnstätte gegenüber jener in der Schweiz die bedeutungsvollere. Den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat der Beschwerdeführer in den Streitjahren 2018 und 2019 nicht in die Schweiz verlagert. Für diese Beurteilung ist maßgeblich, dass die Beschäftigung in der Schweiz nur befristet und sein Dienstvertrag mit dem österreichischen Arbeitgeber nur karenziert war. Zudem unterlag er weiterhin der österreichischen Sozialversicherung. Das Dienstverhältnis mit dem österreichischen Dienstgeber wurde unmittelbar nach (vorzeitiger) Beendigung der Beschäftigung in der Schweiz fortgesetzt. Das zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht dauerhaft in der Schweiz verbleiben wollte. Entscheidend ist auch, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 die engeren persönliche Beziehungen zu Österreich hatte. Im Nahbereich zu seiner österreichischen Wohnstätte lebten seine Mutter und sein Bruder. Seine Partnerin, die zu dieser Zeit ihre berufliche Zukunft als selbständige Physiotherapeutin in Österreich mit Aufbau und Betreuung eines Kundenstocks forcierte, wohnte in der gemeinsam gemieteten österreichischen Wohnung. Namhafte persönliche Beziehungen zur Schweiz sind nicht bekannt. Im Ergebnis steht für das Bundesfinanzgericht daher fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 so, wie in den Jahren davor und danach, in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte und demzufolge an der Adresse ***Ö-Adr2*** über eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Schweiz verfügte. Die Tatsache, dass er sich in der Zeit seiner Beschäftigung bei der ***CH-AG1*** nahezu ausschließlich in der Schweiz aufgehalten hat und dort auch von Verwandten, Bekannten und seiner Lebensgefährtin besucht wurde, steht dem nicht entgegen. Die in der Schweiz bezogenen Einkünfte des Beschwerdeführers wurden daher von der belangten Behörde zu Recht in Österreich unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer besteuert. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall waren vornehmlich Sachverhaltsfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Salzburg, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 130 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 15 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100403/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100403.2023
- Stammnummer
- 151324
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF