…in Ort_A nie einen Hauptwohnsitz gegeben. Zutreffend sei, dass sie in der Staat_A über eine ständige Wohnstätte verfügt habe. Sie habe in Österreich Iaut ZMR im Elternhaus noch einen Wohnsitz innegehabt und diesen nicht jedesmal abgemeldet, wodurch sich hinsichtlich dieses Prüfpunktes eine Doppelansässigkeit…
…hat und wo ihre Familie lebt und sie ihren Besitz hat, dafür sprechen, dass die ständige Wohnstätte iSd Art 4 Abs. 2 lit a OECD-MA als "besonders qualifizierter Wohnsitz" weiterhin im ersten Staat liegt. Dafür müssen jeweils die konkreten Beziehungen der Person zu den…
…der Slowakei gelegen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Doppelwohnsitzes (Slowakei und Österreich) in der Slowakei und Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Zweifelhaft sei, ob - so wie der Hauptwohnsitz in Bratislava - auch die Wohnung in **2** Wien als "Wohnstätte" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit…
…Beschwerdeführers dahingehend beschrieben, dass diese während der (Schul)Woche die Wohnung mit ihrer Großmutter bzw Mutter genutzt habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung in **2** Wien nicht als "ständige Wohnstätte" des Beschwerdeführers fungiert hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin***. Danach sei…
…als 5 Jahren in Liechtenstein wohnhaft war, erfüllte er de facto und de iure die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in Liechtenstein. Er verfügte daher in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte und war in beiden Vertragsstaaten ansässig. Als entscheidendes Abgrenzungskriterium ist im Weiteren…
…der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c…
…der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c…
…2015) fristgerecht Beschwerde. Darin führt er begründend zusammengefasst aus, dass die verlängerte Verjährungsfrist mangels Vorsatz nicht zur Anwendung komme und bei ständiger Wohnstätte in beiden Staaten der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich sei, er aber aufgrund seiner zahlreichen Auslandsaufenthalte keinen solchen in Österreich gehabt habe. Im Übrigen…
Eine „ständige Wohnstätte“ setzt zum Wohnen geeignete Räume voraus, die der potenziell ansässigen natürlichen Person zur Verfügung stehen. Dabei kann es sich um eigene, gemietete, unentgeltlich zur Verfügung gestellte oder bloß mitbenutzte Räume handeln. Sie müssen allerdings jederzeit zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen (VwGH 25…
…Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c)…
3.5.6. Für das Bundesfinanzgericht ist in den Streitjahren 2017 und 2018 die in Österreich gelegene Wohnstätte gegenüber jener in der Schweiz die bedeutungsvollere. Beziehungen zur Schweiz bestanden in der gemieteten Wohnung an der Adresse ***Adr-CH-3*** und zu seinem (ehemaligen) Arbeitgeber, dem…
…ist, dass der Bf. in den streitgegenständlichen Jahren in Deutschland an der Adresse DeutschlandE sowohl über einen Wohnsitz iSd deutschen Rechts als auch über eine ständige Wohnstätte iSd Artikel 4 DBA Österreich-Deutschland (folgend: DBA) verfügt. Auch verfügte er in Österreich über einen Wohnsitz iSd …
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände war somit der Abgabepflichtige in Wohnort "zuhause", sodass lediglich dieser Wohnsitz - zum Unterschied zur elterlichen Wohnung in Ort_E - als "ständige Wohnstätte" iSd Artikel 4 Abs. 2 DBA Deutschland zu qualifizieren ist. 5.c) Abschließend wird bemerkt, dass für das…
…X AG, als auch jene in Österreich frei verfügen konnte, war - unvorgreiflich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung - das Bestehen von zwei Wohnstätten zu bejahen. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen, wobei…
…Abmeldung sei am 11. April 2007 beantragt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Bf. ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz keine ständige Wohnstätte bzw. keinen Wohnsitz im Sinne der österreichischen Abgabenvorschriften mehr gehabt habe. Es trifft zwar zu, dass der Bf. die Abmeldung bei…
…Betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 158d StGB) angeordneten Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der [Gesellschaft] und seiner eigenen "Wohnstätte" von den Organen der Finanzpolizei auch sein "Dienstfahrzeug" "durchsucht" worden sei, obwohl dessen "Durchsuchung" nicht von der Anordnung gedeckt gewesen sei…
…eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen…
…finanzstrafrechtlicher Vorsicht erfolgt sei. Aus dem detailliert dargestellten Sachverhalt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in den Jahren2017, 2018 und 2019 keine ständige Wohnstätte in Österreich gehabt und sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befunden habe. Gemäß Art. 4 Z 1 lit. a DBA iVm…
…im Wesentlichen vorgebracht, der Bf habe keinen Mittelpunkt des Lebensinteresses im Zollgebiet der Union. Er sei zwar in Österreich angemeldet und habe eine ständige Wohnstätte in Spanien, das engere sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Interesse habe er jedoch eindeutig in der Ukraine, wo seine Mutter…
…ab 1.12.2023: B-Straße, Ort1 Der Beschwerdeführer würde auch eine Wohnstätte in Österreich haben. Weiters sei eine Meldebestätigung für den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ort1 vorgelegt worden (Zuzugsdatum: 1.12.2023). Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 12. Dezember 2023 wurde die Einkommensteuer für das…