…FA für Gebühren und Verkehrsteuern konnten nur ausgeblieben sein, wenn die Bf ohnedies über die steuerlichen Folgen einer transparenten oder intransparenten Stiftung sachverhaltsbezogen und rechtlich informiert war. Alle späteren Dokumente hängen damit in der Luft, wenn das Weisungsrecht des Stifters und seiner Gesamtrechtsnachfolgerin für die…
…Schweiz (genannt) und Österreich (ungenannt) auszuschütten ist, was auch tatsächlich bereits laufend erfolgt“. Auch die Selbstanzeige v. 28.03.2008 lässt darauf schließen, dass von einer rechtlichen Verselbständigung des vom Stifter gewidmeten Vermögens keine Rede sein kann. Das Vermögen wurde von seinem ursprünglichen Inhaber nie…
…waren vom Stifter durch Unterzeichnung zu genehmigen und erlangten - ob sie nun ein externer Prüfer erstellt bzw. für ordnungsgemäß erstellt befunden hatte oder nicht - nur auf diese Weise ihre Genehmigung. 2. Nach dem Tod des Stifters unterlag die Stiftung der Kontrolle seiner Witwe und Universalerbin…
…wirtschaftliche Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin über das Depot bei der ***, sei entscheidend. - Weiters seien mehrere Zustimmungsklauseln in den Statuten und Reglementen, obwohl si e in vielen F ä llen mit "(zu) Lebzeiten des Stifters“ beschrä nkt waren, nach An sicht der Betriebspr ü fung auf die…
…erfolgreiche Stifter seine finanziellen Angelegenheiten ührerin regelte . Schon auf Grund der steuerlichen Problematik der Schenkungssteuer anlässlich der Widmung des Vermögens an die StiftungFL ist die ähnung deStiftung als gege . Dies wird auch durch das Stammdatenblatt138 der *** Treuhand dokumentiert, in dem dort höchste Diskretion und als…
…auf Weisung des wirtschaftlich berechtigten Stifters bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolgerin handelte. Damit steht für das BFG fest, dass die Bf. nach dem Tod ihres Ehegatten die alleinige Gestaltungsfreiheit sowie die Letztkontrolle über den Stiftungsrat hatte und diese Rechte bis zu ihrer altersbedingten und gesundheitlichen Beeinträchtigung (mangelnde…
…auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes und kein Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand zu. Als Beiräte bestimmte der Stifter mit letztwilliger Anordnung vom 13. Juli 2006 zwei seiner Enkelinnen. Mit Stiftungszusatzurkunde ebenfalls vom 13. Juli 2006 legte der Stifter den Begünstigtenkreis fest. Erstbegünstigter ist der Stifter selbst…
…Befassung mit Einflussmöglichkeiten des Stifters und seiner Rechtsnachfolgerin hinausgehende Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums am Stiftungsvermögen vorgenommen und die Rechtslage auch schon dadurch verkannt, dass es bei der Behandlung der Einflussmöglichkeiten nicht konsequent zwischen Zustimmungs- und Weisungsrechten unterschied. Statt einer wirklichen Prüfung des Falles an dem…
…Reglement „a“ und Reglement „a2“ verblieben dem Stifter bzw. seiner Rechtsnachfolgerin lediglich unbeachtliche Zustimmungsrechte. Die Begünstigten verfügten ab Gründungszeitpunkt über keinerlei Weisungsrechte oder Ansprüche gegen die Stiftung (= keinerlei Verfügungsgewalt mehr über das Vermögen der E Stiftung). Auch ein Gerichtsverfahren in Liechtenstein betreffend eines Informationsanspruches…
…wobei Hr. C. von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern auf die Ausübung des Weisungsrechts verzichtet hat, da der Stiftungsrat der FL-StiftungA (und somit auch Hr. C. siehe unten) davon ausging, dass der Mandatsvertrag mit dem Ableben der Stifterin bedeutungslos wurde. Hr. C. wurde…
…kein Weisungsrecht seitens des Stifters gegenüber dem Stiftungsrat bestand, der Stifter oder ein anderer Begünstigter nicht Mitglied im Stiftungsrat war, kein Abberufungsrecht des Stifters im Hinblick auf den Stiftungsrat bestand und dass weder der Stifter noch andere Dritte ein Bankzeichnungsrecht für das Bankkonto der ***1…
…mit dem Tod der Stifterin untergegangen ist und dass den Anwartschaftsberechtigten keine Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat zustehen. Dies gilt sowohl für die Zuwendungen iRd Notfallsklausel (Zahlungen der Abgabenforderungen an die (anderen) Begünstigten) als auch für die erfolgte Zuwendung an den Bf nach Vollendung seines 30…
…88 und den Vergleich mit der Einkünftezurechnung bei der Einmann-GmbH). Da eine Treuhandgründung nur das Errichtungsgeschäft einer Stiftung betrifft, ist es nicht zwingend, dass sich aus dem diesbezüglichen Treuhandvertrag auch ein Aufschluss über ein Weisungsrecht des Stifters in Bezug auf die laufende Verwaltung des…
…Eine Treuhandgründung betrifft nur das Errichtungsgeschäft und besagt nicht, dass sich aus dem diesbezüglichen Treuhandvertrag ein Weisungsrecht des Stifters hinsichtlich der laufenden Verwaltung des Stiftungsvermögens ableiten lässt. Am 1.1.2014 trat das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit…
…Vermögen des Stifters) zum Tragen kommt. Dass eine gemäß Art 552 PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, LR 216.0) gegründete Stiftung mit einer inländischen nach dem PSG gegründeten Privatstiftung vergleichbar sein kann, hat der VwGH in seinen jüngsten…
…Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung…
…persönlichen Bemühungen des Abgabepflichtigen vermittelt worden und sei dieser nicht als Mitarbeiter, Konsulent oder für eine Gesellschaft aufgetreten bzw. wäre eine Abwicklung über eine Gesellschaft, insbesondere über die Unternehmen_A lediglich aus gewerberechtlichen bzw. steuerschonenden Gründen vorgenommen worden. Person_Q erklärte in seiner Einvernahme vom…
…Weisungsrecht zukomme; den Stiftern bzw. Begünstigten sei zu keinem Zeitpunkt ein Recht auf Abberufung des Stiftungsrats zugestanden; es liege keine Information über das Bestehen eines ausdrücklichen oder konkludenten Mandatsvertrags vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die X Stiftung mit 1.1.2014 intransparent und…
…Mandatsvertrag zwischen dem Stiftungsrat und dem Stifter, weder in schriftlicher noch in mündlicher Form, gegeben habe, zu keinem Zeitpunkt seit der Gründung der Stiftung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat ein wie auch immer geartetes Weisungsrecht seitens des Stifters und Begünstigter gegenüber dem Stiftungsrat…
…Der Mandatsvertrag sei mit Ableben der Stifterin gegenstandslos geworden, weil der Instruktionsberechtigte von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern auf die Ausübung verzichtet habe. Das Weisungsrecht der Stifterin sei aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Bevollmächtigungsvertrages und mangels gegenteiliger privatautonomer Verfügung mit ihrem Tod untergegangen. • Im…