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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100760/2010

Eine "fiktive" Verrechnung eines Verlustvortrages, deren Höhe sich nicht aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre ergibt, ist nicht zulässig.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100760/2010vom 05.11.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht sieht im streitgegenständlichen Fall keine Veranlassung, von der sich aus dem obigen Urteilsspruch ergebenden Beurteilung des Gerichtes abzuweichen, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 2007 und 2008 Provisionseinkünfte aus Vermittlungen von ua. Immobiliengeschäften erzielt und die Umsätze und Gewinne hieraus in obigem Ausmaß nicht erklärt und versteuert. Im Einklang mit dem Landesgericht_A steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige Immobilienvermittlungsgeschäfte sowohl als Konsulent der Unternehmen_A als auch - ohne Wissen der Unternehmen_A - in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätigte, wobei er im letzteren Fall zum Teil nach außen hin auch als Vermittler bzw. Konsulent diverser Firmen aufzutreten suchte, sämtliche Einnahmen jedoch ausschließlich ihm als wahren Wirtschaftstreibenden zugeflossen sind. Der Abgabepflichtige trat hierbei derart selbständig und eigenverantwortlich auf, sodass die hierdurch erwirtschafteten Einnahmen ausschließlich diesem zuzurechnen sind und bei ihm zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 17. November 2011 in Verbindung mit den Ausführungen des Person_Q vom 29. November 2011, des Person_C vom 24. November 2011, des Person_R vom 24. November 2011, des Person_G vom 24. November 2011, der Person_S vom 24. November 2011, des Person_T vom 29. November 2011, des Person_U vom 24. November 2011 und des Person_V vom 24. November 2011, sämtliche vor dem Landesgericht_A zu GZ._C , in welchen diese übereinstimmend und nachvollziehbar die jeweiligen Liegenschaftsvermittlungen sowie die eigenverantwortliche Tätigkeiten des Abgabepflichtigen schildern. Die aus den Vermittlungsgeschäften Immobiliengeschäft---B ; 126.000,00 €; 2007), Immobiliengschäft_C i (19.000,00 €; 2008), Immobiliengeschäft_E (2008), Immobiliengeschäft_F (300.000,00 €; 2008) bzw. Person_G (2007) bezogenen Provisionen führen daher beim Abgabepflichtigen zu (steuerpflichtige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2007 und 2008. II Aa4.) Die abgabenbehördlichen Feststellungen des Finanzamtes in den (bekämpften) Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 (bzw. Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2008) weichen von obigen Feststellungen dahingehend ab, als dass die Abgabenbehörde 1.) im Jahr 2007 die Provisionszahlung des Person_G mit 13.400,00 € , 2.) im Jahr 2008 Provisionszahlungen der Person_M an den Abgabepflichtigen in Höhe von 85.000,00 € zum Ansatz brachte, das Landesgericht_A hingegen ihrer Entscheidung lediglich 1.) eine Zahlung des Person_G in Höhe von 6.700,00 € sowie 2.) Zahlungen der Person_M im Gesamtbetrag von 75.000,00 € (40.000,00 € im April 2008 und 35.000,00 € im Mai 2008) zugrunde legte. Nach Ansicht des Gerichtes könne nicht festgestellt werden, ob „es im Dezember 2008 eine weitere Zahlung über EUR 10.000,-- aus dem Geschäftsfall Immobliliengeschäft-E gegeben hat. Da die Zeugin Person_M zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und sich der Verteidiger mit der Verlesung ihrer Aussage nicht einverstanden erklärt hat, war im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten seiner Verantwortung folgend davon auszugehen, dass es im Dezember 2008 zu keinen weiteren Zahlungen von der Zeugin Person_M gekommen ist“ (siehe Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , Seiten 5, 8). ad 1.) Nach der Aktenlage steht außer Zweifel (siehe ua. die Angaben des Beschwerdeführers in seiner gerichtlichen Einvernahme vom 17. November 2011 und von Person_G vom 24. November 2011, beide zu GZ._C , Schreiben des Person_G vom 6. April und 18. Mai 2009), dass Person_G dem Beschwerdeführer eine Provisionszahlung im Gesamtbetrag von 13.400,00 € geleistet hat. Entgegen dessen Zusage anlässlich der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO vom 15. Juni 2009, ABNr._1 , Tz. 7, erbrachte der Abgabepflichtige jedoch keinen Nachweis, er habe hiervon Person_Y einen Betrag von 6.000,00 € (Aussage vom 15. Juni 2009) bzw. von 6.700,00 € (Aussage vom 17. November 2011, GZ._C ) überlassen. Nachdem Person_G in seiner Einvernahme vom 24. November 2011, GZ._C , ausführte, er habe mit Person_Y nichts mehr zu tun gehabt und an diesen keine Provision bezahlt, erachtet das Bundesfinanzgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend einer Geldweitergabe – zumal dieser auch über die Höhe des Betrages abweichende Angaben getätigt hat - als reine Schutzbehauptung. Dem Abgabepflichtigen sind somit die Provisionszahlungen ungekürzt zuzurechnen; dies auch deshalb, da die behauptete Geldüberlassung an Person_Y auch als steuerlich unbeachtliche Mittelverwendung zu qualifizieren wäre, und die abgabenbehördliche Zurechnung der gesamten Provisionszahlung vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. August 2009 nicht mehr bekämpft wurde. ad 2.) Der Beschwerdeführer räumte in seinem Schreiben vom 3. Mai 2010 – in Abweichung von seiner gerichtlichen Verantwortung vom 17. November 2011, GZ._C , Seite 24, - selbst ausdrücklich ein, er habe von Person_M am 22. April 1998 einen Betrag von 40.000,00 €, am 5. Mai 2008 einen Betrag von 35.000,00 € und am 22. Oktober 2008 einen Betrag von 10.000,00 € (sohin in Summe 85.000,00 €) an Provisionen erhalten. Nachdem diese Angaben in Einklang mit der niederschriftlichen Einvernahme der Person_M vom 2. November 2009 stehen, sie habe an den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 neben den Zahlungen von 75.000,00 € zusätzlich noch einen Betrag von 10.000,00 € bezahlt, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel hieran, dass der Abgabepflichtige aus dem Immobiliengeschäft Immobliliengeschäft-E von Person_M an Provisionen einen Gesamtbetrag von (zumindest) brutto 85.000,00 € erhalten hat. An dieser Feststellung vermag auch nichts die zeitliche Diskrepanz betreffend dem Zahlungszeitpunkt zu ändern, besteht doch weder betreffend dem Umstand einer tatsächlichen Teilzahlung noch über deren Höhe ein Widerspruch. Im Übrigen stehen die Angaben des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010 im Einklang mit dem Vermögensverzeichnis nach § 185 KO vom 18. September 2009, Bezirksgericht_A , GZ._F (Forderungsanmeldung gegenüber Person_M in Höhe von 8.000,00 €), sodass zum einen der im Schreiben vom 3. Mai 2010 geschilderte chronologische Ablauf der Vermittlungstätigkeit samt Zahlungsvereinbarungen und –vornahmen nachvollziehbar ist und zum anderen – in Übereineinstimmung mit dem Finanzamt – von keiner etwaigen weiteren Provisionszahlung der Person_M (trotz deren gegenteiliger Angaben vom 2. November 2009) auszugehen ist. II Ab) Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2005 und 2006: Nach der vorliegenden Aktenlage steht für das Bundesfinanzgericht weiters außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige nicht nur in den Jahren 2007 und 2008, sondern (spätestens) ab 2005 zahlreichen Privatpersonen und Immobilienbüros (ua. Unternehmen_G ; Unternehmen_HmbH ) seine Dienste als Immobilienvertreter angeboten hat. Im Einklang mit den Feststellungen des Landesgerichtes_A betreffend die Jahre 2007 und 2008 (siehe Urteil vom 29. November 2011, GZ._C ) vertritt das Bundesfinanzgericht auch für die Jahre ab 2005 die Ansicht, der Abgabepflichtige habe - sowohl in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als auch als selbständiger Konsulent für Unternehmen_A – die erfolgreiche Vermittlung von Liegenschaftsverkäufen gegen Zahlung von Vermittlungsprovisionen angestrebt und zum Teil auch erfolgreich vorgenommen. Dies zeigt sich zum einen unmissverständlich aus den Angaben des Abgabepflichtigen vom 17. November 2011, GZ._C , er sei als Konsulent für Unternehmen_A tätig gewesen, sowie von Person_Q vom 8. Juli 2009, der Abgabepflichtige habe seit dem Jahr 2005 für ihn als Konsulent Vermittlungen von Liegenschaftsverkäufen vorgenommen, und zum anderen aus den aktenkundigen Unterlagen, denen zur Folge der Beschwerdeführer Interessenten seine Vermittlungstätigkeiten auch vor dem Jahr 2007 angeboten hat bzw. für diese tätig war (siehe ua. Verkaufsangebot vom 27. September 2006 Liegenschaft_F ; Schreiben bzw. e-mail der Immobilienkanzlei Unternehmen_G vom 19. Jänner 2007 samt Anhang und vom 12. Jänner 2009; e-mail des Person_Z vom 25. Februar 2006, Bestätigung des Person_A vom 24. Juni 2009; Provisionsvereinbarung betreffend " Liegenschaft_E " vom 9. Februar 2006). Der Beschwerdeführer vermittelte (spätestens) ab 2005 auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung Liegenschaftsverkäufe, indem er die sich ihm bietenden Möglichkeiten nutzte, um ua. unter Ausnutzung persönlicher Kontakte und Kenntnisse von An- und Verkaufsabsichten an Liegenschaften mit seiner persönlichen Tüchtigkeit und persönlichen Geschicklichkeit allfällige Vertragsinteressenten an Liegenschaftsobjekten bekannt zu machen und den Weg für einen erfolgreichen Liegenschaftsan/verkauf anzubahnen. Der Abgabepflichtige war hierbei über Jahre nachhaltig zur Erzielung von Provisionseinnahmen tätig, wobei er – abgesehen vom Auftrag des Person_A – lediglich eine Erfolgsprovision und keinen Kostenersatz (auch von nicht von Unternehmen_A ) lukrierte. Der Beschwerdeführer beteiligte sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, indem er nicht nur als (auf Werkvertragsbasis selbständig arbeitender) Konsulent für Unternehmen_A , sondern auch bei sich ihm bietenden Möglichkeiten als selbständiger Unternehmer auftrat. Wenngleich dem Abgabepflichtigen keine Gewerbeberechtigung als Immobilienvertreter zukam, begründete dieser mit seiner Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind die hiermit bezogenen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Den Beschwerdeausführungen des Abgabepflichtigen kann daher nicht gefolgt werden, die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe zu keinen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit geführt. II Ac) Der Abgabepflichtige wendet in seinen Beschwerdebegehren ein, dass die Tätigkeit unter die Liebhabereibestimmung fallen würde und ihm somit keine abgabenrechtliche Verpflichtung zugekommen wäre. Der Begriff der Liebhaberei (Voluptuartätigkeit) bezeichnet eine Betätigung, die über einen längeren Zeitraum einen Gesamtverlust aufweist (Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Rz. 220). Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung, LVO), BGBl. 1993/33, findet jedoch lediglich bei Vorliegen von Verlusten Anwendung. Maßgeblich hierfür ist der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte „steuertechnische“ Verlust (einschließlich aller Sondervorschriften; Doralt/Renner, EStG 14 , (LVO) § 2 Tz. 347). Vorangehend ist daher zu untersuchen, ob Verluste (Einkünfte) im Rahmen der gesetzlichen aufgezählten Einkunftsarten erwirtschaftet wurden. Beurteilungseinheit für die Liebhabereiprüfung ist die einzelne Einkunftsquelle (jedes selbständige Leistungspotential nach § 2 EStG). Liebhaberei ist nach § 1 Abs. 1 und 2 LVO „für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen“. Jede noch als selbständig anzusehende Einheit gilt dabei als unterste Beurteilungseinheit (Doralt/Renner, EStG 14 , (LVO) § 2 Tz. 335). Bei betrieblichen Einheiten ist Beurteilungseinheit der einzelne Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb unabhängig von der Rechtspersönlichkeit oder –form des Steuerpflichtigen (Doralt/Renner, EStG 14 , (LVO) § 2 Tz. 338; Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Rz. 229). Nach der vorliegenden Aktenlage steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit als Immobilienvermittler eine (eigenständige) Beurteilungseinheit iSd LVO darstellt, wurde diese doch in Form eines selbständigen, für sich abgeschlossenen (Gewerbe)Betriebes ausgeübt. Wie nachfolgend dargelegt erzielte der Abgabepflichtige als Immobilienvermittler ausschließlich positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Prüfung der Frage der Liebhaberei kann lediglich bei Vorliegen von negativen Einkünften zum Tragen kommen, sodass sich im vorliegenden Fall eine Beurteilung nach der Liebhabereiverordnung erübrigt. Die strittige Tätigkeit kann daher nicht als Liebhaberei qualifiziert und dem Beschwerdevorbringen somit nicht gefolgt werden. II Ad 1.) Der Einwand des Abgabepflichtigen, die streitgegenständlichen Provisionseinnahmen seien nicht ihm, sondern der Unternehmen_D oder seinen Familienangehörigen zuzurechnen, kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, wurde doch der Abgabepflichtige bei sämtlichen aufgedeckten Vermittlungsgeschäften ausschließlich persönlich und nie für die Gesellschaft oder für Familienmitglieder tätig (siehe ua. die Rechnungslegungen des Abgabepflichtigen an Unternehmen_A ). Die Gesellschaft hat keine „Geschäfte gemacht“ (Einvernahme des Person_X vom 24. November 2011, GZ._C ); die Einnahmen aus den streitgegenständlichen Vermittlungstätigkeiten lukrierte der Abgabepflichtige persönlich und in Bar bzw. über dessen Auftrag durch eine Überweisung an Person_E und wurden nicht über das Konto der Gesellschaft abgehandelt bzw. kamen nie der Gesellschaft zu (Einvernahme des Person_X vom 24. November 2011, GZ._C ). Dies wird auch durch die Einvernahmen des Person_C , des Person_R , des Person_U , der Person_S und des Person_G , sämtliche vom 24. November 2011, GZ._C , sowie des Person_T vom 29. November 2011, GZ._C , bestätigt, die Kaufverträge seien durch die persönlichen Bemühungen des Abgabepflichtigen vermittelt worden und sei dieser nicht als Mitarbeiter, Konsulent oder für eine Gesellschaft aufgetreten bzw. wäre eine Abwicklung über eine Gesellschaft, insbesondere über die Unternehmen_A lediglich aus gewerberechtlichen bzw. steuerschonenden Gründen vorgenommen worden. Person_Q erklärte in seiner Einvernahme vom 29. November 2011, GZ._C , der Abgabepflichtige sei als Konsulent namens der Unternehmen_A aufgetreten; die Subprovisionen seien an diesen weitergeleitet worden. Erst nach Beendigung der Zusammenarbeit (glaublich 2007/2008) habe der Abgabepflichtige ihm erklärt, er werde sich jetzt um die Gründung einer Gesellschaft bemühen müssen, um seinen Tätigkeiten im Immobilienbereich weiter nachkommen zu können. Obige Ausführungen werden durch den Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , bestätigt, spricht dieser doch der Unternehmen_D einen Provisionsanspruch für die im Jahr 2007 bezogene Provision betreffend Immobiliengeschäft--B ab. Nach einer „legalen“ Gründung der Gesellschaft hätte er diese Gelder lediglich in die Firma eingebracht; aus dieser Formulierung kann kein Tätigwerden des Abgabepflichtigen für die Gesellschaft verbunden mit deren Rechtsanspruch auf die Provisionszahlungen abgeleitet werden. Hieran vermag auch nichts der Umstand der Rechnung der Gesellschaft vom 7. Oktober 2008 etwas zu ändern, zumal diese von der Rechnungsempfängerin Unternehmen_I auch nicht anerkannt wurde (siehe Einvernahme des Person_C vom 12. November 2008). Ergänzend wird bemerkt, dass die Unternehmen_D erst mit Gesellschaftsvertrag vom 25. August 2008 gegründet wurde und ihren Sitz in Ort_C hat, sodass vom Bundesfinanzgericht ein bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgtes Tätigwerden des Abgabepflichtigen für die Gesellschaft in Ort_A und Umgebung als Immobilienvermittler mangels dokumentierter Nachweise für vollkommen unglaubwürdig angesehen wird. II Ad 2.) Die (Sub)Provisionsabrechnung an Unternehmen_A betreffend Vertragsabschluss Person_W erfolgte mittels (Teil)Honorarrechnungen des sohn. , Sohn des Abgabepflichtigen, vom 24. April 2006 (über 2.000,00 €), des Abgabepflichtigen vom 12. Juni 2006 (über 5.600,00 €) sowie der gattin , Ehegattin des Abgabepflichtigen, vom 10. Juli 2006 (über 8.000,00 €); die Unternehmen_A beglich die Provisionsansprüche entsprechend der Rechnungslegungen, nämlich an den Abgabepflichtigen mittels Bankgutschrift vom 20. Juni 2006 in Höhe von 5.200,00 € (auf das Bankkonto des Abgabepflichtigen bei der Bank-B , Konto_Nr._F ) sowie einer (nicht in Rechnung gestellten) Barzahlung in Höhe von 400,00 € (A-Conto-Zahlung Juni 2006), an sohn. mittels einer Banküberweisung (auf dessen Bankkonto bei der Bank_I ) sowie an gattin mittels einer Barzahlung. Fraglich ist, ob dem Abgabepflichtigen sämtliche Provisionszahlungen oder lediglich die an ihn unmittelbar ergangenen Auszahlungen steuerlich zuzurechnen sind? Der Abgabepflichtige gab hierzu in seiner Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , an, er habe sämtliche Verhandlungen mit dem späteren Käufer geführt. Seine Gattin habe die Verkäuferin lediglich getröstet und sie davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer den Verkauf bewerkstelligen werde. Sein Sohn habe das Geld deshalb bekommen, da die Wohnung über ihn an einen Freund seines Freundes verkauft worden wäre. Aus diesen Angaben ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unmittelbar, dass ausschließlich der Abgabepflichtige die für einen erfolgreichen Vertragsabschluss erforderlichen Beratungsgespräche und Verkaufsverhandlungen mit den Vertragsparteien vorgenommen hat, sodass lediglich von diesem ein provisionsanspruchsbegründendes Verhalten gesetzt wurde und somit nur diesem ein Provisionsanspruch gegenüber der Unternehmen_A zugekommen ist. Dies auch deshalb, da lediglich der Abgabepflichtige (und nicht dessen Familienangehörige) von der Unternehmen_A zu einer Konsulententätigkeit im Namen und auf Rechnung des Immobilienmanagement berechtigt wurde (siehe Einvernahme des Abgabepflichtigen vom 17. November 2011, GZ._C , sein Sohn und seine Gattin seien nie als Konsulenten bei der Unternehmen_A tätig gewesen). Entgegen der Ansicht des Abgabepflichtigen kann lediglich in dem Umstand, dass sein Sohn einen etwaigen Interessenten namhaft gemacht hat, ohne nach der Aktenlage in den weiteren Verhandlungen und Gesprächen eingebunden zu sein, und die Ehegattin die Verkäuferin psychologisch betreut hat, kein Anspruch von diesen auf Vermittlungsgebühr gegenüber der Unternehmen_A erkannt werden. Wenngleich die Zahlungen der Unternehmen_A den Rechnungen entsprechend auf den Abgabepflichtigen und seinen Familienangehörigen verteilt vorgenommen wurden, sind diese ausschließlich dem Beschwerdeführer als den tatsächlichen Leistungserbringer steuerlich zuzurechnen; die unmittelbare Auszahlung der Gelder an gattin und sohn. stellt eine durch den Beschwerdeführer veranlasste, steuerlich unbeachtliche Mittelverwendung dar. II Ad 3.) Zusammengefasst ist auszuführen, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sind. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die sich ihm bietenden Marktchancen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ausgenützt hat (VwGH 9.4.1986, 84/13/0236). Da dies nach der Aktenlage lediglich beim Abgabepflichtigen zutrifft, sind die streitgegenständlichen Provisionseinkünfte auch ausschließlich diesem zuzurechnen. II Ae) Der Beschwerdeführer führte laut Aktenlage entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine steuerlichen Aufzeichnungen betreffend die von ihm erwirtschafteten Umsätze bzw. erzielten Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Immobilienvermittler bzw. legte er keine derartigen Aufzeichnungen vor, weshalb der Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO eine Schätzungsberechtigung zukommt. Der Beschwerdeführer bekämpfte in seinen Beschwerdevorbringen nicht die abgabenbehördliche Schätzung der Umsätze sowie der Einkünfte aus Immobilienvermittlungen der Jahre 2005 bis 2008 der Höhe nach, sodass diese außer Streit stehen. Nachdem zum einen die der Schätzung nach § 184 BAO zugrundeliegenden Provisionszahlungen als auch die Zahlungseingänge auf den dem Beschwerdeführer zurechenbaren Bankkonten durch die Aktenlage belegt sind und zum anderen weitere nicht aktenkundige (umsatz- und einkommensteuerpflichtige) Provisionszahlungen naheliegend erscheinen, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, die gegenständlichen Berechnungen des Finanzamtes unverändert zu übernehmen und als Bemessungsgrundlage für die Umsatz- und Einkommensteuerberechnung der Jahre 2005 bis 2008 heranzuziehen. Dies auch deshalb, da in den Schätzungen weiters auch pauschale Betriebsausgaben nach § 17 Abs. 1 EStG Berücksichtigung fanden. II B) Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 bis 2008 : Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die aus den Kapitalanlagen der " Bank--A " in Liechtenstein im Schätzungsweg ermittelten Kapitalerträge der Jahre 2000 bis 2008 dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. II B1.) Streitgegenständlich sind die Stiftung_a , Vaduz, Konto-Depot-Nummer bei der Bank_A Nummer_1 , sowie die beiden von dieser zu hundert Prozent gehaltenen Stiftung_B , Panama, Konto-Depot-Nummer bei der Bank_A Nummer_2 , und Stiftung_C , Panama, Konto-Depot-Nummer bei der Bank_A Nummer_3 . Aus den vorliegenden Dokumenten der Bank_A (siehe die „Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person“) ergeben sich für die Stiftung_a und für die Stiftung_B keine Hauptzwecke der Gesellschaften sowie für die Stiftung_C lediglich der Zweck „US-Securities“, woraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu schließen ist, dass der (ausschließliche) Zweck der Gesellschaften die Vermögensverwaltung betrifft. Laut Widmungserklärung vom 13. Jänner 2000 wurden auf dem Konto der Stiftung_a ESP 42.600.000,00 bei der Bank_A (KontoNr. Nummer_5 ) bereits gutgebracht; die „Übersicht Beziehungen“ der Bank_A vom 1. Jänner 2002 weist auf dem Konto der Stiftung_B zum 31. Dezember 2001 (KontoNr. Nummer_2 ) einen Saldo von 1.426.178,38 $ auf. Nach der Aktenlage ist unstrittig, dass es sich im vorliegenden Fall aus steuerrechtlicher Sicht um sogenannte transparente Stiftungen handelt (siehe die vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerdevorbringen nicht widersprochene Feststellung des Finanzamtes im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Juli 2009, ABNr._1 ). Bei transparenten Stiftungen wird für ertragsteuerliche Zwecke die Vermögensübertragung an die Stiftung – vergleichbar zu ausländischen Kapitalgesellschaften, die nicht mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind – schlichtweg ignoriert. Bei ausländischen, nicht vergleichbaren Kapitalgesellschaften erfolgt die Einkünftezurechnung in der Regel an die dahinterstehenden Gesellschafter. Bei Stiftungen, die per Gesetz eigentümerlos sind, erfolgt die Zurechnung bei den dispositionsbefugten Personen, also meist beim Stifter oder bei den Begünstigten, wenn beispielsweise das Weisungsrecht bzw. die Dispositionsbefugnis im Fall des Ablebens des Stifters auf die Begünstigten übergegangen ist. Da die Vermögensübertragung steuerlich nicht stattgefunden hat, sind im Hinblick auf die laufende Besteuerung der Erträgnisse aus der Veranlagung bzw. Veräußerung des Stiftungsvermögens grundsätzlich dieselben steuerlichen Bestimmungen anwendbar wie bei einer Direktveranlagung durch den Stifter bzw. die Begünstigten selbst. Sind diese in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Einkünfte der Stiftung beim Stifter bzw. Begünstigten im Rahmen der jährlichen Veranlagung in der Einkommensteuererklärung wie seine eigenen Einkünfte zu deklarieren und zu versteuern (Haunold/Wehinger in Cerha/Haunold/Huemer/Schuch/Wiedermann, Stiftungsbesteuerung², 255f). II B2.) Der Abgabepflichtige ist laut "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" der Bank_A "an den Vermögenswerten" der Stiftung_a , gegründet 1999 mit Sitz in Liechtenstein (siehe Feststellung vom 1. Juni 2001), der Stiftung_C , gegründet 2000 mit Sitz in Panama (siehe Feststellung vom 13. Juli 2001), und der Stiftung_B , gegründet 2000 mit Sitz in Panama (siehe Feststellung vom 26. Oktober 2000), "letztlich wirtschaftlich berechtigt". Durch die Abgabe der "Feststellungen" haben die als Stiftungsorgan handelnden Stiftungsräte (Vertragspartner der Bank_A ) gemäß den Sorgfaltspflichtvereinbarungen 1977 bzw. 1991 sowie gemäß den Vorschriften des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes 1996 (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 SPG, LGBl. 1996, Nr.116) der Bank_A bekannt gegeben, dass (nur) der Beschwerdeführer an den Stiftungsvermögen die "wirtschaftlich berechtigte Person" ist. Die Stiftungsräte haben diese im Sorgfaltspflichtakt der Bank_A als „Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person“ vermerkte Auskunft auf der im Anlageprofil der Bank_A festgehaltenen Grundlage erteilt. Als wirtschaftlich berechtigt im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Personen, welche Begünstigte der in Frage stehenden Vermögenswerte sind. Wären im gegenständlichen Fall andere natürliche oder juristische Personen (etwa die Stiftung selbst) wirtschaftlich berechtigt, so wären diese der Bank_A bekannt zu geben und im Profil des Sorgfaltspflichtaktes zu vermerken gewesen. Die Stiftungsräte verpflichteten sich gegenüber der Bank_A ausdrücklich, Änderungen der Bank von sich aus schriftlich mitzuteilen. Das Fürstentum Liechtenstein sah sich aus innerstaatlichen rechtspolitischen Erwägungen (um drohende Steuerflucht der eigenen Bürger in die Rechtsform der intransparenten Stiftung abzuwenden) und aus verfassungsrechtlichen Bedenken gezwungen, die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person im Sinne des bisherigen Normengefüges (PGR 1926, Art. 552) und der jeweils geltenden Sorgfaltspflichtvereinbarung zwischen den Banken und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Institut der liechtensteinischen Stiftung gleichlautend im Gesetz anzuordnen und ergänzend umfangreiche Dokumentationspflichten zu erlassen, ohne dass sich am Begriffsinhalt etwas geändert hätte: § 18 („3. Reglemente“) des neu gefassten Art. 552 PGR vom 26. Juni 2008 sieht wie schon § 18 des Art 552 PGR 1926 vor, dass vom Stifter erlassene Reglements jenen des Stiftungsrates vorgehen. Somit kann ein Zugriff auf das Stiftungsvermögen (auf Teile davon) jederzeit kraft Reglement des Stifters erfolgen. Dies wäre nur anders, wenn die Stiftung auf Grund ihrer eigenen Kontrolle über das Stiftungsvermögen selbst liechtensteinisches Vermögens- und Erwerbsteuer- Subjekt (und ihr Stiftungsrat nicht bloß Treuhänder) wäre, was eben eines entsprechenden Vermerkes im Sorgfaltspflichtakt über deren wirtschaftliche Berechtigung bedürfte. Die "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" dient neben dem Erfordernis, die 1977/1991 vereinbarten bzw. seit 1996 gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch dem Zweck, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung des Vertragspartners (= Stiftung) oder eines anderen Treuhänders von der ihn ansonsten treffenden Steuerpflicht in Liechtenstein zu dokumentieren. Sonst wäre nämlich die Stiftung nicht bloß der für Treuhänder vorgesehenen Stiftungs-Kapitalsteuer von jährlich mindestens CHF 1.000,00 bzw. 0,1% vom Kapital (nach Höhe des Stiftungskapitals degressiv gestalteter Tarif) unterlegen, sondern mit Vermögen und Ertrag voll steuerpflichtig gewesen: In diesem Fall wären bei ihr Vermögensteuer auf das Stiftungsvermögen und Ertragsteuer angefallen (12,5% auf die Stiftungserträge, vgl. Art 31 Abs. 1 lit. e Liechtensteinisches Steuergesetz 1961). Um die Steuerpflicht der Stiftung in Liechtenstein zu vermeiden, geben Stiftungsräte Liechtensteinischer Stiftungen den im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Finanzintermediär (hier: die Konto- bzw. Depot führende Bank) regelmäßig die im Ausland ansässigen Personen bekannt, welche die Kontrolle über das Stiftungsvermögen innehaben und demzufolge wirtschaftlich Berechtigte dieses Vermögens sind. II B3.) Der Abgabepflichtige hat trotz ausdrücklichem Ersuchen (ua. in der Einvernahme vom 13. Oktober 2008 oder im Schreiben der Steuerfahndung_A vom 29. Oktober 2008) keine Stiftungsurkunden, Mandatsverträge, Beistatuten, Vermögensübersichten uä. vorgelegt. Es steht für das Bundesfinanzgericht aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigten völlig außer Zweifel, dass dieser entgegen seiner Ausführungen (insbesondere unter Verweis auf sein Telefonat mit Bankperson_A , Bank_A ) jedoch hierzu berechtigt als auch verpflichtet gewesen wäre. Ergänzend wird bemerkt, dass ihm die Befugnis auf Einholung der Unterlagen auch bei seiner behaupteten Stellung als Treuhänder zugekommen wäre, hat doch nach der Aktenlage Person_H als (laut Beschwerdevorbringen) "Treugeber" dem Abgabepflichtigen als "Treuhänder" weder die Einforderung noch die Vorlage der angeforderten Unterlagen untersagt. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Stiftungen als wirtschaftlich Berechtigte (und nicht als bloße Treuhänder) der Stiftungsvermögen der regulären Kapital- und Ertragsbesteuerung in Liechtenstein unterliegen oder zu irgend einem Zeitpunkt unterlegen wären. Eine derartige Besteuerung stünde im Widerspruch zu den Meldungen und Eintragungen des Beschwerdeführers als "(allein) wirtschaftlich berechtigte Person" im Sorgfaltspflichtakt und würde diese als unrichtig und widersinnig erscheinen lassen. II B4.) Der Abgabepflichtige hatte nach der Aktenlage eine Befugnis über das Vermögen der Stiftungen inne, bediente er sich doch im Rahmen seiner geschäftlichen Abwicklungen frei der Bankverbindungen der Stiftungen. Dies zeigt sich ua. in den Auslandsüberweisungen vom 28. März 2007, mit welchen er auf das bei der Bank_A befindliche Depot der Stiftung_C Nummer_D zwei Beträge von je 50.000,00 € zur Anweisung brachte, im handschriftlichen Vermerk des Abgabepflichtigen auf der Rechnung des Person_G vom 19. September 2007 oder im Dauerauftrag der Stiftung_a betreffend einer monatlichen Zahlung an Bruder im Zusammenhang mit dem für den Abgabepflichtigen geleasten Fahrzeug. Der Abgabepflichtige gab zudem in seiner Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , an, er habe (anfänglich) für die Stiftung_a Trading-Geschäfte über deren Bankkonten veranlasst. Für das Bundesfinanzgericht steht damit außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer in – nicht aktenkundigen, zweifellos aber gegebenen – Schriftstücken, ua. in den Beistatuten, darauf basierende Reglements oder Mandatsverträge, die Kontrolle über die (= die wirtschaftlichen Berechtigungen an den) Stiftungsvermögen personenbezogen festgelegt und zugewiesen wurde. Aus diesen Urkunden müssen die wirtschaftlichen Berechtigungen des Beschwerdeführers (in der Diktion der Dritten EU- Geldwäscherichtlinie = Richtlinie 2005/60/EG des EU- Parlaments und des Rates vom 26.10.2005, Amtsblatt der EU vom 25.11.2005, L 309: der wirtschaftliche Eigentümer auf Grund der Kontrolle über das Vermögen, s. Art. 8 1 b der RL sowie §§ 10 und 12 der Rechtssetzungsmotive ebenda) hervorgehen bzw. hervorgegangen sein, hätte doch ansonsten die Bank_A dem Beschwerdeführer auch die wirtschaftlichen Dispositionen über die Bankkonten der Stiftungen versagen müssen. II B5.) Aufgrund obiger Ausführungen erachtet das Bundesfinanzgericht die streitgegenständlichen Stiftungen als kontrolliert (transparente) Stiftungen - vergleichbar mit treuhändig verwalteten Bankkonten/Bankdepots - als erwiesen an und befindet die in den bekämpften Bescheiden vorgenommene Zurechnung der Stiftungserträge an den Beschwerdeführer für rechtens. Nach der Aktenlage steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer an den Vermögenswerten der Stiftung_a in Vaduz sowie der Stiftung_B und der Stiftung_C , beide in Panama, unter den Depotnummern Nummer_1 , Nummer_2 und Nummer_3 letztlich wirtschaftlich berechtigt war und ist, zumal sich aus den vorliegenden Unterlagen kein anderer wirtschaftlich Berechtigter als der Abgabepflichtige (auch nicht Person_H ) ableiten lässt. Dem Abgabepflichtigen sind somit letztlich die Kapitalerträge aus den Kapitalanlagen zugeflossen und sind diese von ihm direkt zu versteuern. II B 6.) Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er sei – entgegen der Angaben der Stiftungsräte laut obigen "Feststellungen der wirtschaftlich berechtigten Person" - nur Treuhänder für Person_H gewesen und seien das auf den Stiftungskonten in Liechtenstein befindliche Kapital nie in seinem zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum gestanden, kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, zumal der Abgabepflichtige auch verabsäumt, seine unbelegten Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen. Bei einer Treuhandschaft überträgt der Treugeber Rechte, die dieser aufgrund der Bindung im Innenverhältnis in fremdem Interesse, aber im eigenen Namen einsetzt (Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Tz 58). Ein Treugeber vermag daher einem Treuhänder lediglich die ihm tatsächlich zukommenden Rechte rechtswirksam zu übertragen. Person_H gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27. Jänner 2009 ausdrücklich an, er sei kein Begünstigter der Stiftung_a , der Stiftung_B oder der Stiftung_C und habe keinen Zugriff auf diese Gelder. Nachdem Person_H bei obigen Gesellschaften weder die rechtliche Befugnis eines Begünstigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten innehat(te) (und somit auch keine derartigen Rechte rechtswirksam übertragen konnte) noch einen Grund für die Installation des Abgabepflichtigen als wirtschaftlich Berechtigten kannte, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – nicht als Treuhänder des Person_H tätig geworden ist. Hätte Person_H dem Beschwerdeführer die behauptete Treuhandschaft tatsächlich übertragen, so hätte diesem dieser Umstand (insbesondere die Rechtseinräumung als Treuhänder) auch bekannt sein müssen; Person_H erklärt jedoch in seiner Einvernahme vom 27. Jänner 2009, er habe den Abgabepflichtigen weder als wirtschaftlich Berechtigten installiert noch kenne er den Grund für dessen Installation. Der Beschwerdeführer habe die Stiftungen vielmehr selbst gegründet. Der Abgabepflichtige erklärt in seiner Widmungserklärung vom 13. Jänner 2000, der Stiftung_a den von ihm rechtmäßig erworbenen und hierüber frei verfügungsberechtigten Betrag von ESP 42.600.000,00 zu widmen; weitere Geld(zu)flüsse an die Stiftungen in Liechtenstein und Panama sind weder (nachvollziehbar) belegt noch ist aktenkundig, von wem welche Gelder an die Stiftungen zugewendet wurden. Der Abgabepflichtige als wirtschaftlich Berechtigter wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsabklärung angehalten gewesen, wozu er jedoch nicht beigetragen hat. Das Beschwerdevorbringen vom 29. Juni 2010, die Gelder in den Stiftungen seien ausschließlich von der österreichischen Person_H_GmbH abgeflossen bzw. würden von Person_H aus dem Verkauf einer Betriebsbezeichnung ( Unternehmen_J ) stammen, erachtet das Bundesfinanzgericht jedoch als nicht glaubwürdig, erklärt Person_H doch in seiner Einvernahme vom 27. Jänner 2009 ausdrücklich, er habe kein Geld an die Stiftung_a und deren Töchter zugeführt. Der Erlös aus dem Verkauf der Betriebsbezeichnung ging nach den Angaben des Person_Ä vom 17. November 2011, GZ._C , zudem auf einem Konto des Person_H ein; den streitgegenständlichen Stiftungen sind jedoch laut den vorliegenden Unterlagen der Bank_A (siehe "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person") nicht obiges Konto, sondern abweichende Konten zuzurechnen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, ein Treuhandverhältnis zwischen Person_H und dem Abgabepflichtigen zu belegen. Die Stiftungsgelder sollen aus Zahlungen der gattin sowie von (nicht namhaft gemachten) Familienmitgliedern der Familie des Person_H und von weiteren Fremden entstammen (siehe ua. Angabe des Person_H vom 27. Jänner 2009). Dies deckt sich insofern mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 17. November 2011, GZ._C , dem in die Stiftung_a eingebrachten Betrag würde ein Hausverkauf seiner Gattin in Spanien zugrunde liegen. Der Abgabepflichtige hat allerdings trotz Ankündigung vom 12. Juni 2009 keinen Nachweis erbracht, dass tatsächlich finanzielle Mittel zur Dotierung der Stiftungen nicht von ihm, sondern von Dritten stammen würden. Wenngleich nach der Aktenlage nicht belegt ist, dass (unbekannte) Dritte an den Beschwerdeführer Gelder zur Kapitaleinbringung in die Stiftungen überlassen haben, könnte eine derartige Geldüberlassung jedoch nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage (siehe ua. die Widmungserklärung vom 13. Jänner 2000) über dieses Kapital frei verfügungsberechtigt gewesen wäre und als wirtschaftlich Berechtigter der Stiftungen namhaft gemacht und offensichtlich tätig wurde. Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten keine Kapitalerträge aus den Kapitalanlagen der Bank_A zugekommen sind, zumal von diesem auch kein Vorbringen erstattet wurde, demzufolge er über die in obigen Gesellschaften eingebrachte Gelder seiner Ehegattin, von Familienangehöriger des Person_H oder weiterer nicht namhaft gemachter Dritter nicht verfügungsberechtigt gewesen sein sollte oder er in der rechtlichen Stellung als wirtschaftlich Berechtigter lediglich als Treuhänder für diese tätig geworden wäre. Der Abgabepflichtige hat auch nie behauptet, erwirtschaftete Gelder an Dritte weitergegeben zu haben. Das Bundesfinanzgericht sieht sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund fehlender (und belegter) Beschwerdevorbringen, zu dem der Abgabepflichtige als wirtschaftlich Berechtigter bzw. "behaupteter Treuhänder" zweifellos in der Lage gewesen sein müsste, nicht dazu veranlasst, die strittigen Kapitalerträge nicht dem Abgabepflichtigen, sondern (nicht namhaft gemachten) Dritten zuzurechnen. Ergänzend wird bemerkt, dass die vorliegenden Geschäftspapiere der Bank_A (siehe ua. Geldtransfer von 100.000,00 €) das Beschwerdevorbringen widerlegen, die Stiftung_C wäre nicht dem Abgabepflichtigen, sondern seiner Gattin zuzurechnen. II B7.) Das Finanzamt hat in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen die Höhe der Kapitalerträge gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Der Abgabepflichtige hat sich in seinen Beschwerdeausführungen weder gegen die Schätzung(smethode) noch gegen die ziffernmäßige Berechnung der Kapitalerträge der Höhe nach ausgesprochen, sodass diese außer Streit stehen. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen die Schätzung keine Einwendungen, übernimmt diese in der gegenständlichen Entscheidung unverändert und legt diese der Einkommensteuerberechnung zugrunde. II C1.) Der Beschwerdeführer vertritt in seinen Vorbringen die Ansicht, er habe in den Vorjahren ausschließlich negative Einkünfte erzielt und sei deshalb - auch in den streitgegenständlichen Jahren - als Liebhaber iSd LVO zu qualifizieren. Er habe seit seiner Jugend "ein und dieselbe Tätigkeit - manipulieren mit Immobilien - mit gelegentlich einem Gastronomiedekor, und aus diesem Verluste, finanziert aus Wertsteigerung, durch Verkauf oder Belehnung, der ererbten Immobilien" erwirtschaftet. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, hat doch - wie bereits zu II Ac) ausgeführt - für jede selbständig anzusehende Beurteilungseinheit eine eigene Liebhabereiprüfung zu erfolgen. Untersuchungsgegenstand für die Liebhabereiprüfung ist die einzelne Einkunftsquelle (jedes selbständige Leistungspotential nach § 2). Diese wird nach der Verkehrsauffassung abgegrenzt (VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092). Auch innerhalb derselben Einkunftsart ist jede Einkunftsquelle getrennt zu prüfen (VwGH 29.7.1997, 96/14/0065). § 1 Abs. 1 und 2 LVO sprechen von einer organisatorisch in sich geschlossenen und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit und übernehmen den Teilbetriebsbegriff der Rechtsprechung auch für den außerbetrieblichen Bereich. Maßstab für die Prüfung sind jene wirtschaftlichen Einheiten, die für die Gewinnermittlung allgemein herangezogen werden (VwGH 5.10.1993, 90/14/0121), da die Liebhabereiprüfung auf den "steuerlichen Gewinn" abstellt. Bei betrieblichen Einkünften ist der Betrieb, Teilbetrieb oder Nebenbetrieb (VwGH 23.5.1996, 93/15/0215) zu beurteilen. Als kleinste Beurteilungseinheit ist schon ein "Teilbereich" anzusehen (VwGH 24.11.2011, 2007/15/0154). Bei Überschusseinkünften ist Beurteilungseinheit die "einzelne Einkunftsquelle", das heißt eine wirtschaftliche Einheit, der konkret Einnahmen und Ausgaben zugeordnet werden können. Die prinzipiell für jede einzelne noch als selbständig anzusehende "Einheit" gesonderte Betrachtung entspricht allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (Jakom/Laudacher, EStG, 2014, § 2 Rz 229; Doralt/Renner, EStG14, (LVO) § 2 Tz. 338). Der Beschwerdeführer erwirtschaftete laut vorliegender Beschwerdeentscheidung in den streitgegenständlichen Jahren (ausschließlich positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus (Immobilien)Vermittlungen. Diese Tätigkeiten stellen jede für sich eine organisatorisch geschlossene und mit einer Selbständigkeit ausgestattete Beurteilungseinheit dar und wären somit jeweils für sich Gegenstand einer Liebhabereiprüfung. Der Abgabepflichtige bezieht sich in seinem Vorbringen auf seine verlustträchtigen Tätigkeiten in der Vergangenheit als Betreiber eines Hotelbetriebes bzw. der Vermietung und Verpachtung der betreffenden Liegenschaften samt Hotelgebäuden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stehen diese Tätigkeiten der Vorjahre in keinem wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang mit den streitanhängigen Einkunftsquellen, weisen diese - abgesehen von der Person des Beschwerdeführers - weder Gemeinsamkeiten noch zeitliche und inhaltliche Überschneidungen auf und stehen auch nach der Verkehrsauffassung in keiner Nahebeziehung zueinander. Die vom Beschwerdeführer behauptete Übereinstimmung des "Manipulierens von Liegenschaften" kann im vorliegenden Fall weder erkannt werden noch eine gemeinsame Beurteilungseinheit für eine Liebhabereiprüfung begründen, ist für das Bundesfinanzgericht doch in keiner Weise nachvollziehbar, warum den gegenständlichen Tätigkeiten eine untrennbare betriebliche Einheit oder eine in sich geschlossene Einkunftsquelle zugrunde liegen sollte. Die Führung eines Hotelbetriebes bzw. die Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft samt Gebäuden in Ort_D lassen jegliche Anknüpfungspunkte mit der Erzielung von Kapitaleinkünften oder mit der in Ort_A ausgeübten (Immobilien)Vermittlungstätigkeit vermissen. Dem Ansinnen des Abgabepflichtigen, er sei in der Vergangenheit aufgrund seiner negativen Einkünfte (aus dem Hotelbetrieb bzw. der Vermietung) als Liebhaber iSd LVO zu qualifizieren gewesen, sodass die streitgegenständlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermittlungstätigkeiten nunmehr auch in seine Tätigkeit als Liebhaber zu subsumieren seien und diese dadurch keiner Besteuerung unterliegen dürften, kann daher nicht gefolgt werden. Daran vermögen auch nichts die Angaben der Person_XX vom 29. November 2011, Gz.-A, der Abgabepflichtige sei in der Zeit der Zwangsverwaltung steuerlich als Liebhaber behandelt worden, etwas zu ändern, zumal diese Ausführungen auch in Widerspruch zur Aktenlage stehen. II C2.) Den Beschwerdeausführungen, die Abgabenbehörde habe im Zeitraum der Zwangsverwaltung (1994 bis 1997) bescheidmäßig zu Unrecht positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. negative Einkünfte in unrichtiger Höhe festgesetzt, da dieser keine bzw. unrichtig erstellte steuerliche Aufzeichnungen des Zwangsverwalters der Liegenschaften vorgelegen wären, ist wie folgt zu erwidern: Das Bundesfinanzgericht hat nach § 279 BAO außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161). Gegenstand des streitanhängigen Beschwerdeverfahrens sind – neben den Wiederaufnahme- und Anspruchszinsenbescheide – die Umsatzsteuerveranlagungen der Jahre 2005 bis 2008 sowie die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2000 bis 2008. Dem Bundesfinanzgericht kommt somit die ausschließliche Aufgabe zu, die Tätigkeit des Abgabepflichtigen in diesen Jahren abgabenrechtlich zu beurteilen, die diesbezügliche Abgabenbemessungsgrundlagen zutreffend zu ermitteln und die entsprechenden Abgabenvorschreibungen vorzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen darf das Bundesfinanzgericht lediglich über die streitanhängigen Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2000 bzw. 2005 bis 2008) absprechen, ist jedoch nicht befugt, die nicht beschwerdeanhängigen Umsatz- und Einkommensteuervorschreibungen der Vorjahre, insbesondere der Jahre der Zwangsverwaltung der Liegenschaft sowie des Konkurses des Abgabepflichtigen, einer neuerlichen abgabenrechtlichen Überprüfung zu unterziehen und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der (nicht streitanhängigen) (Vor)Jahre etwaig zu berichtigen oder – in welcher Richtung auch immer - abzuändern. Eine derartige Berechtigung könnte - bei Vorliegen der entsprechenden Vorausetzungen unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften - lediglich der Abgabenbehörde, dh. dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt, zukommen. Aufgabe der Rechtskraftwirkung eines abgabenbehördlichen Bescheides ist die Endgültigkeit des Abspruches über subjektive materielle Rechte, also die Unumstößlichkeit einer erlangten Rechtsposition sicherzustellen. Aus der Erkenntnis der Notwendigkeit abschließender normativer Akte (Urteile, verwaltungsbehördliche Erledigungen), des Schutzbedürfnisses der Parteien und der Bewirkung des Rechtsfriedens nach Abschluss eines Verfahrens hat die Einrichtung der Rechtskraft je nach Verfahrensordnung eine Ausformung erhalten, die im Allgemeinen zum einen eine prozessuale Sperre gegenüber den Parteien bezüglich ihrer Bestrebungen auf neuerliche Entscheidung (Verbesserung des Ergebnisses) bedeutet (formelle Rechtskraft), zum anderen die Maßgeblichkeit und endgültige Verbindlichkeit einer Entscheidung, die Garantie der Rechtsordnung für Bestand und für Bindung aller Staatsorgane an die Entscheidung und den Ausschluss einer Wiederholung des Verfahrens (materielle Rechtskraft) bedeutet. Die materielle Rechtskraft äußert sich somit in der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) und in der Bindungswirkung (Stoll, BAO, 942). Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 116 BAO grundsätzlich an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (zB. Bescheide) gebunden. Eine solche Bindung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung; sie wirkt innerhalb der Grenzen der Rechtskraft und erstreckt sich auf den Inhalt des Spruches, nicht auf die Entscheidungsgründe (VwGH 19.10.1988, 86/01/0062; VwGH 28.2.2012, 2010/15/0169). Die Rechtswirkungen umfassen vor allem die (mit der formellen Rechtskraft verbundene) Unanfechtbarkeit, die prinzipielle Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit, die Verbindlichkeit und damit verbunden die Bindungswirkung, die sich daraus ergebende Vollstreckungswirkung und schließlich die Tatbestandswirkung (Stoll, BAO, 1318). Nach § 116 BAO bindungsbedeutsam sind Sachverhalte, die Gegenstand einer gesondert der Rechtskraft fähigen Entscheidung sein können und über die, weil sie von einem Tatbestandsmerkmal einer nachgeordneten Vorschrift erfasst sind, im nachfolgenden Verfahren nicht entschieden werden kann, sondern die als Vorfrage nur beurteilt werden können, zumal die Entscheidung hierüber in einem anderen Verfahren (wenn auch unter Umständen von derselben Behörde), bei dem der entsprechende Sachverhalt die Hauptfrage abgibt, zu treffen ist. Als positives Beispiel kann ein Verlustbescheid gelten, also ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Bescheid, der einen Verlust als (negatives) Einkommen (richtiger als einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte) ausweist. Der Verlust ist Tatbestandsmerkmal des nachfolgenden Bescheides, mit dem der Verlustvortrag berücksichtigt werden soll (Stoll, BAO 1335). Über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes wird für das Jahr abgesprochen, in dem der Verlust entstanden ist (VwGH 29.6.2005, 2002/14/0132). Damit wird der Verlustabzug bzw. der vortragsfähige Verlust der Höhe nach mit Bindung für die Folgejahre bereits im Verlustentstehungsjahr rechtskräftig festgestellt (VwGH 20.9.1977, 931/77; VwGH 20.11.1996, 94/13/0011). Der Ausspruch des Verlustes bzw. eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte wird - auch bei einem fehlerhaften Bescheid - im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO für ein späteres Abzugsverfahren betragsmäßig verbindlich (VwGH 20.2.2008, 2006/15/0026). Neben der Höhe des Verlustes wird im Einkommensteuerbescheid auch über seine Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart abgesprochen; daher kann der Verlustabzug in den Folgejahren nicht mit der Begründung versagt werden, im Verlustentstehungsjahr sei keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei vorgelegen (VwGH 24.11.1976, 899/74; Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 10 , § 18 Tz. 297ff; Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 18 Rz. 174).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100760/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100760.2010
Stammnummer
102441
Gültig
05.11.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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