RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100760/2010

Eine "fiktive" Verrechnung eines Verlustvortrages, deren Höhe sich nicht aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre ergibt, ist nicht zulässig.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100760/2010vom 05.11.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus obigen Ausführungen ergibt sich unmissverständlich, dass das Bundesfinanzgericht sowohl an die in den Vorjahren von den Abgabenbehörden in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden rechtskräftig vorgenommenen rechtlichen Qualifizierungen der Tätigkeit(en) des Abgabepflichtigen als Einkunftsquelle sowie der Festsetzung der Höhe der in diesen Jahren hiermit erzielten Einkünfte gebunden ist und diese Feststellungen – ohne Berechtigung zu einer neuerlichen Überprüfung ihrer Richtig- und Vollständigkeit – seiner gegenständlichen Beschwerdeentscheidung unverändert zugrunde zu legen hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde habe bei Erlassung der bekämpften Bescheide nicht auf "die amtsbekannte Kenntnis der Verluste aus den Perioden der Zwangsverwaltung und des Konkurses, so wie aus den Perioden danach" Bedacht genommen, kann daher der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, ist doch dem Bundesfinanzgericht verwehrt, von den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid(sprüch)en abzuweichen. Eine „fiktive“ Verrechnung eines Verlustvortrages, deren Höhe sich nicht aus den Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre ergibt, hat zu unterbleiben. Die in den Beschwerdevorbringen aufgeworfene Frage, ob der Abgabepflichtige in den Vorjahren aufgrund seiner Verluste als Liebhaber im Sinne der Liebhabereiverordnung zu qualifizieren gewesen wäre oder ob die bescheidmäßig festgesetzten Gewinne der Zeiten der Zwangsverwaltung in Widerspruch zu den Ergebnissen der Vorjahre stehen würden, darf somit kein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellen und kann somit die gegenständliche Entscheidung nicht zu der gewünschten Klärung der Richtigkeit dieser Beschwerdevorbringen beitragen. Das Bundesfinanzgericht ist auch bei etwaigen (uU. auch durch Täuschung der Abgabenbehörde) inhaltlich fehlerhaften Steuerbescheiden an deren steuerliche Qualifizierung der Tätigkeiten als Einkunftsquellen sowie an die bescheidmäßig festgesetzten (positiven bzw. negativen) Einkunftshöhen gebunden. Den Anträgen des Beschwerdeführers auf inhaltliche Überprüfung der rechtskräftig veranlagten Einkünfte unter Einbeziehung der im Konkursverfahren erstellten Schlussrechnungen sowie noch auszuhebender, zum Teil nicht näher dargelegter Unterlagen kann daher nicht gefolgt werden; ebenso hatte die begehrte Beischaffung der Gerichtsakten betreffend die Zivilrechtsstreitigkeiten gegen Name_Prozessgegner von amtswegen zu unterbleiben, da diese keine abweichende (steuer)rechtliche Beurteilung der Einkunftsquellen begründen könnten. Dies auch deshalb nicht, da nach der Aktenlage auch kein Zweifel hieran besteht, dass die angesprochenen Bescheide dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Masseverwalter rechtswirksam zugestellt wurden (siehe hierzu ua. die vom Masseverwalter betriebenen Rechtsmittelverfahren gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998). II D) Das Finanzamt erließ die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 unter Ansatz der in den Jahren 1989 (195.444,14 €), 1990 (523.164,39 €) und 1994 (144.039,45 €) bescheidmäßig festgesetzten negativen Gesamtbeträge der Einkünfte (siehe hierzu auch die mit der Berechnung des Finanzamtes übereinstimmende Aufstellung der Steuerberaterin_Z in der Beilage zur Berufungsergänzung betreffend Einkommensteuer 2001 und 2002 vom 30. Jänner 2004). Im (bekämpften) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wurde der Verlustabzug fälschlicherweise mit 6.104,61 € anstatt mit 57.287,32 € angesetzt (siehe Neuberechnung des Verlustabzuges laut Beilage), weshalb die Einkommensteuer 2005 diesbezüglich zu berichtigen ist. II E) Zusammengefasst ist auszuführen, dass das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden die streitgegenständliche Umsätze und Einkünfte der Jahre 2000 bis 2008 zu Recht der Umsatzsteuer (2005 bis 2008) und der Einkommensteuer (2000 bis 2008) unterzogen hat, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ist auf Grund obiger Verlustabzugsberichtigung abzuändern. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ergibt sich aus dem angeschlossenem Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil dieser Entscheidung wird. III) Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007: III A) Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; Ritz, BAO5, § 205, Tz. 33ff). III B) Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2001 bis 2007 liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2007 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009) ausgewiesenen Abgabennachforderungen zugrunde. Der Beschwerdeführer bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die diesen zugrunde liegenden Einkommensteuerveranlagungen seien zu Unrecht ergangen bzw. die Abgabenvorschreibungen seien unrichtig vorgenommen worden. III C) Wie oben bereits ausgeführt ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen. Die prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn die Grundlagenbescheide (hier: Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2007) rechtswirksam erlassen worden sind (vergleiche Ritz, BAO5, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2007 rechtswirksam erlassen wurden. III D) Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2007 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. IV) Abschließend wird zum Antrag des Beschwerdeführers im Schreiben vom 27. Oktober 2014 auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 zur Vornahme einer Akteneinsicht bemerkt, dass dem Abgabepflichtigen die begehrte Akteneinsicht am 28. Oktober 2014 gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer kam somit nach Durchführung der Akteneinsicht die Möglichkeit zu, weitere Vorbringen in der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 zu erstatten. Es bestand somit keine Notwendigkeit auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung. V) Zulässigkeit einer Revision: Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde, da a) die Bindung des Bundesfinanzgerichtes an rechtskräftig ergangene Einkommensteuerbescheide der Vorjahre sowie - bei (Finanz)Strafverfahren - an eine gerichtliche Entscheidung des Landesgerichtes_A , b) die ertragsteuerliche Zurechnung von Erträgen einer transparenten Stiftung an deren wirtschaftlich berechtigte Person und c) die Beschränkung der Liebhabereiprüfung auf die jede einzelne Beurteilungseinheit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 5. November 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100760/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100760.2010
Stammnummer
102441
Gültig
05.11.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF