Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100760/2010
Eine "fiktive" Verrechnung eines Verlustvortrages, deren Höhe sich nicht aus rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre ergibt, ist nicht zulässig.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100760/2010vom 05.11.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch die Steuerberaterin, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend die
a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006,
b) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2008,
c) Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 sowie
d) Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007, sämtliche vom 5. bzw. 12. August 2009 nach der am 28. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1.) Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2.) Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die
a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006,
b) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 und 2006 bis 2008,
c) Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 sowie
d) Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
3.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Der Beschwerdeführer erklärte in den Jahren 2000 bis 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung an der Gesellschaft_A ) sowie ab dem Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bezug von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft). Der Abgabepflichtige wurde von der Abgabenbehörde bescheidmäßig für die Jahre 2000 und 2001 zur Umsatzsteuer und - teilweise mittels Berufungsvorentscheidungen oder automatischer Bescheidänderungen - für die Jahre 2000 bis 2007 zur Einkommensteuer veranlagt (siehe die zuletzt ergangenen Bescheide wie folgt: Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. Februar 2003, Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Dezember 2004; Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 12. Februar 2003, Einkommensteuerbescheid 2001 vom 7. Dezember 2004; Einkommensteuerbescheid 2002 vom 28. Juni 2005; Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. November 2005; Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20. November 2006; Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2007 sowie Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. Februar 2008).
2.) Anlässlich einer zur ABNr._1 durchgeführten Außenprüfung tätigte der Betriebsprüfer ua. nachfolgende Feststellungen (siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 13. Juli 2009 in Verbindung mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Juni 2009, beides zur ABNr._1 ):
"Die abgabenbehördliche Prüfung erfolgte gemäß § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG.
Tz. 1: Wegen des Verdachtes, dass der Abgabepflichtige aus liechtensteinischen Stiftungen stammende Kapitalerträge in seinen Steuererklärungen nicht offengelegt hat, wurden finanzstrafrechtliche Ermittlungen geführt. Unter Hinweis auf die dem Abgabepflichtigen im laufenden Prüfungsverfahren bereits zur Kenntnis gebrachten Tatvorwürfe (siehe dazu insbesondere die Begründung zur Anordnung der Durchsuchung vom 29.9.2008) wird festgestellt, dass dem Abgabepflichtigen unter wirtschaftlicher Betrachtung die aus den Kapitalanlagen bei der Bank_A resultierenden Kapitalerträge unmittelbar als Steuersubjekt zugerechnet werden. Die Höhe der Kapitalerträge im Zeitraum 2000 - 2007 war in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
Im Zuge der Ermittlungen ist weiters zutage getreten, dass der Abgabepflichtige zumindest seit dem Jahr 2004 bis 2008 nachhaltig und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Aktivitäten zur Erzielung von Einnahmen entfaltet hat, wobei er den wirtschaftlichen Erfolg nicht gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt hat. Hinsichtlich dieser gewerblichen Tätigkeiten war nicht nur feststellbar, dass der Abgabepflichtige in den Monaten Jänner und Feber 2004 sich mit dem Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung in Ort_A , sondern insbesondere auch mit der Vermittlung von Immobilien beschäftigt hat. Trotz Aufforderung wurden vom Abgabepflichtigen keine die Geschäftsgebarung dokumentierenden Aufzeichnungen vorgelegt, sodass die Abgabenbehörde im Rahmen der zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen gezwungen war, für sämtliche Besteuerungszeiträume gemäß § 184 BAO eine Schätzung vorzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung wurde insbesondere auf die im Rahmen der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen sichergestellten Unterlagen zurückgegriffen und waren in zweiter Linie die vom Abgabepflichtigen nicht aufgeklärten Vermögenszuwächse Grundlagen bei der Schätzung. Die von der Behörde ermittelten Grundlagen für die bezughabenden Feststellungen wurden dem Abgabepflichtigen insgesamt bereits zur Kenntnis gebracht.
Tz. 2 Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2005:
Im Rahmen finanzstrafrechtlicher Ermittlungen wurden Einnahmenzuflüsse auf das dem Abgabepflichtigen zuzurechnende Bankkonto_1 festgestellt. Die Einnahmenzuflüsse wurden der unternehmerischen Aktivität des Abgabepflichtigen zugerechnet. Insbesondere die Angaben des Person_A mit Schreiben vom 30.6.2009 waren dazu geeignet, die Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen im Bereich der Immobilienbranche zu dokumentieren, wenn auch gerade diese Geschäftsbeziehung zu keiner Gewinnerzielung geführt hat. Weiters war nachvollziehbar, dass das unter Tz. 1 angeführte Geschäftslokal in Ort_A an einen gewissen Person_B vermietet wurde und dem Abgabepflichtigen Beträge zugeflossen sind.
Tz. 3 Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2006:
Auf dem Bankkonto_2 bei der Bank_B wurde am 20.6.2006 das Einlangen einer Bankgutschrift in Höhe von € 5.200,-- festgestellt. Die Überweisung erfolgte von der Unternehmen_A unter Verwendungszweck "Subprovision f. Vermittlungen". Insgesamt wurden von der Unternehmen_A in Zusammenhang mit dem Vermittlungsgeschäft € 15.600,-- ausbezahlt. Nach Aktenlage ist im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft Personen_B ausschließlich der Abgabepflichtige maßgeblich in Erscheinung getreten, weshalb die Einnahme durch die Betriebsprüfung dem Abgabepflichtigen zugerechnet wird. Die Abgabenbehörde leitet aus dem festgestellten Einnahmenzufluss von Seiten der Unternehmen_A , dem Mitwirken des Abgabepflichtigen am Immobiliengschäft_A in Ort_A und den Einnahmenzuflüssen unbekannter Herkunft auf Bankkonto_1 in Höhe von € 17.554,-- ab, dass diesem im Zeitraum 2006 erhebliche Einnahmen als Immobilienvermittler zugeflossen sind. Da die Zuflüsse durch den Abgabepflichtigen nicht vollständig aufgeklärt werden konnten, wurden die Besteuerungsgrundlagen durch die Betriebsprüfung im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt.
Tz. 4 Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2007:
Die Abgabenbehörde leitet aus festgestellten Einnahmenzuflüssen von Seiten des Person_C in Höhe von € 126.000,--, von Zuflüssen unbekannter Herkunft auf Bankkonto_1 in Höhe von € 15.528,--, von Sparbucheinzahlungen auf Sparbücher bei der Bank_B in Höhe von € 50.543,-- sowie aus Barzahlungen an Person_D (im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft_A ) in Höhe von € 13.000,-- ab, dass dem Abgabepflichtigen im Jahr 2007 Einnahmen zugeflossen sind. Im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft_B wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige die Vermittlungsleistung erbracht hat und somit gegenüber dem Leistungsempfänger Person_C rechnungslegungspflichtig gewesen wäre. Die vom Abgabepflichtigen in diesem Fall an Person_E durchgeführte Forderungsabtretung in Höhe von € 126.000,-- wird von der Betriebsprüfung als Mittelverwendung betrachtet. Die Betriebsprüfung erachtet die Forderungsabtretung an Person_E als eine Kapitalinvestition des Abgabepflichtigen, welche am 8.1.2008 zu einem Rückfluss mit Rendite führte. Die Abgabenbehörde geht von einer intensiven Betätigung des Abgabepflichtigen als Immobilienvermittler aus, wobei diesem unter Würdigung o.a. Darstellung Einnahmen in beträchtlicher Höhe zugeflossen sein müssen.
In den Erläuterungen zu Prüfungsfeststellung Nr. 12 wurde von Seiten der Abgabenbehörde der Schluss gezogen, dass im Zusammenhang mit der Bauabwicklung des Immobiliengeschäftes_B " von einem Einnahmenzufluss von Seiten des Person_F auszugehen wäre. Diese Annahme konnte im Zuge finanzstrafrechtlicher Ermittlungen nunmehr näher verifiziert werden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hat der Abgabepflichtige baubegleitende Aufgaben am Immobiliengeschäft__B wahrgenommen. Im Zuge dessen kam es zu Auftragsvergaben durch den Abgabepflichtigen an handwerklich tätige Unternehmer. Von Seiten des Tischlers Person_G ist dem Abgabepflichtigen, für die Auftragsvergabe an diesen, am 17.12.2007 ein Betrag von € 13.400,-- zugeflossen. Fehlende Aufzeichnungen verpflichten die Abgabenbehörde auch für das Jahr 2007 gemäß § 184 BAO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Tz. 5 Kapitalerträge FL-Stiftungen:
In wirtschaftlicher Betrachtung werden die aus den Kapitalanlagen der Bank_A im Schätzungswege ermittelten Kapitalerträge dem Abgabepflichtigen zugerechnet. Der Abgabepflichtige ist Begünstigter der aus steuerrechtlicher Sicht transparenten Stiftung_A , gegründet 1999 mit Sitz in Liechtenstein, und der panamesischen Firmen Stiftung_B und der Stiftung_C , beide gegründet im Jahr 2000. Aus den Dokumenten der Bank_A mit dem Titel "Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person" ist abzuleiten, dass der Abgabepflichtige an den Vermögenswerten der genannten juristischen Personen in Vaduz und Panama unter den Depotnummern Nummer_1 , Nummer_2 und Nummer_3 letztlich wirtschaftlich berechtigt war und ist. Aus den verfügbaren Unterlagen lässt sich ein anderer wirtschaftlich Berechtigter als der Abgabepflichtige nicht ableiten. Seitens der Betriebsprüfung wird daher festgestellt, dass dem Abgabepflichtigen letztlich auch die Kapitalerträge aus den Kapitalanlagen zugeflossen sind. Die Höhe der Kapitalerträge wurde in Ermangelung entsprechender Aufzeichnungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Den Angaben des Abgabepflichtigen, er sei weder Stifter noch Begünstigter, sondern lediglich Treuhänder des Person_H wird entgegnet, dass er selbst am 27.3.2007 auf das bei der Bank_A befindliche Depot der Stiftung_C , Nr. Nummer-3 , einen Betrag von € 100.000,-- überwiesen hat und er sich dieser Bankverbindung im Rahmen geschäftlicher Abwicklungen bedient hat. Weiters belegen finanzstrafrechtliche Ermittlungsergebnisse, dass sich der Abgabepflichtige mehrerer ausländischer Bankverbindungen ( Bank_C , Bank-D , Bank_E , Bank_F , und Bank_G ) bedient hat. Unklarheit und Unsicherheiten bestehen auch dahingehend, welche Kapitalanlagen dem Depot Nr. Nummer-3 der Stiftung_C zugeführt wurden. Die Stiftung_C wäre laut Angaben des Abgabepflichtigen (Aussage als Beschuldigter) seiner Gattin zuzurechnen, was durch die vorliegenden Geschäftspapiere der Bank_A allerdings zu widerlegen war. Der erwähnte Kapitaltransfer vom 27.3.2007 in Höhe von € 100.000,-- wurde im Rahmen der zu schätzenden Kapitalerträge mitberücksichtigt.
Tz. 6 Spekulationsgewinn Unternehmen_B :
Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2003 durch den Verkauf von Investmentfondsanteilen (" Unternehmen_B ") innerhalb der Jahresfrist einen Spekulationsgewinn von € 9.805,02 erzielt hat. Von der Betriebsprüfung wird festgestellt, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2003 sonstige Einkünfte in Höhe von € 9.805,02 erzielt hat, welche von diesem in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 bisher nicht offengelegt wurden. Der Kapitaltransfer von € 60.498,83 nach Österreich erfolgte mittels Scheck über die Bank-F in New York zur Bank_B .
Tz. 7 Ust-Nachschau:
Die Betriebsprüfung hat im Nachschauzeitraum Einnahmenzuflüsse von Seiten der Person_I in Höhe von € 19.000,--, Erträgnisse aus dem Immobiliengeschäft_C in Höhe von € 68.600,-- sowie einen Provisionszufluss von Seiten des Person_J in Höhe von € 300.000,-- auf Bankkonto_3 feststellt. Die bezüglich o. a. Geschäfte geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungen haben ergeben, dass die Zuflüsse aus Umsatzgeschäften resultieren, bei denen wiederum der Abgabepflichtige ausschließlich in Erscheinung getreten ist. Der Abgabepflichtige hat die aus den Umsatzgeschäften resultierende Umsatzsteuer weder vorangemeldet noch abgeführt.
Tz. 8 Verlustabzug:
Durch die Betriebsprüfung erfolgte eine Neuberechnung des Verlustabzuges."
3.) Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ Bescheide betreffend die
a) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009),
b) Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 (beide mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009) sowie für die Jahre 2007 und 2008 (beide mit Ausfertigungsdatum 12. August 2009),
c) Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2008 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009), sowie
d) Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 5. August 2009).
In der (händischen) Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 27. Juli 2009 führte das Finanzamt unter Bezugnahme auf obigen Bericht über die Außenprüfung vom 13. Juli 2009, Tz. 7, ergänzend aus, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tätigkeitsbereich Immobilienvermittlung) würden nach Abzug der pauschalen Ausgaben in Höhe von 12% einen Betrag von 284.240,00 €, die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einnahmenzufluss Unternehmen_C abzüglich Kapitalinvestment Immobiliengeschäft--B , abzüglich Mittel aus Immobiliengeschäft_-B und abzüglich Provision Person_K ) 104.000,00 € sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalerträge FL-Stiftungen) 72.000,00 € betragen.
4.) Der Beschwerdeführer erhob gegen obige Bescheide mit Schreiben vom 7. August und 8. September 2009 fristgerecht Berufungen (nunmehr Beschwerden) und führte begründend aus, die Abgabenbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Tätigkeit, wenn sei eine Einkunftsquelle wäre, gewerblicher Natur sei. Es liege keine Einkunftsquelle vor, da in diesem Fall die Totalgewinnbetrachtung über sieben bis dreißig Jahre vorzunehmen sei. In diesem Fall der fehlenden Einkunftsquelle infolge der Liebhaberei komme die Verlustabzugsbeschränkung nicht zum Tragen. Die Abgabenbehörde habe bis dato nur die Verluste der Jahre 1989 und 1990 als Verlustvorträge in den Jahren von 1991 bis 1997, nicht jedoch die amtsbekannten Verluste aus den Perioden der Zwangsverwaltung und des Konkurses sowie aus den Perioden davor und danach berücksichtigt. Bei der vorzunehmenden Liebhabereiprüfung würden für die Ermittlung des Verlustes und des Verlustabzuges keine buchhalterischen Vorschriften, sondern nur eine Beurteilung des Gesamtüberschusses gelten, weshalb amtswegig der Verlust zu prüfen und eine entsprechende Liebhabereirechnung aufzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe als Erbe seine Tätigkeit nicht nur in Anbetracht der gegebenen Verluste als reine Liebhaberei, sondern auch ohne Absicht einen Einnahmenüberschusserzielung ausgeführt. Da von vornherein keine Einkommenserzielung möglich und darüber hinaus kein markübliches Auftreten gegeben gewesen sei, liege auch keine Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren ausschließlich für seinen Sohn , seine Tochter und seine Gattin sowie für die Unternehmen_D tätig gewesen. Soweit für den jeweiligen Geschäftspartner die Unternehmen_D als Kontraktpartner nicht erkennbar gewesen sei, habe möglicherweise der Beschwerdeführer als steuerlich zurechenbarer Vertragspartner zu gelten. Zivilrechtlich seien diese Einkünfte aber den tatsächlichen Geschäftspartnern wie dem Sohn zuzurechnen. Da in diesem Fall von vornherein Liebhaberei feststehe und ein unternehmerisches Handeln nicht erfolgt sei, sei keine Umsatzsteuerpflicht gegeben. Die Gelder auf der angeführten Stiftung samt Stiftungstöchtern seien nie im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers, sondern der Anleger des Person_H gestanden. Der Beschwerdeführer habe als Treuhänder verwendet, was gegenüber der Bank offengelegt worden wäre, ansonsten verdeckt geblieben sei, wobei letzteres nach ständiger Judikatur an der Zuordnung an die Treugeber nicht ändere, da keiner dieser Anleger in Österreich steuerpflichtig sei. Die Finanzbehörde habe grundsätzlich die von der Zwangsverwaltung erstellte Schlussrechnung sowie die Schlussrechnung des Konkurses als Mindestwert des Verlustvortrages anzunehmen sowie die Verluste ab Beginn der Zwangsverwaltung bis zur Aufhebung des Konkurses zu prüfen. Ungeklärt sei, wie die Abgabenbehörde die Verluste von 1993 bis 1997 berechne, wenn weder eine Eröffnungs- noch eine Schlussbilanz der Zwangsverwaltung, sondern lediglich Saldenlisten gegeben seien und die Schlussrechnung der Zwangsverwaltung mangels auffindbarer Unterlagen nicht nachvollziehbar sei.
5.) Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2010 die Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2008 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Wiederholungsabsicht beteiligt gewesen, weil er zahlreichen Immobilienbüros und Privatpersonen seine Dienste als Immobilienvermittler angeboten habe. Dies gehe aus dem durch die Steuerfahndung sichergestellten Schriftverkehr (E-Mail-Verkehr) des Beschwerdeführers ab dem Jahre 2006 eindeutig hervor. Da bereits seit Beginn der Vermittlungstätigkeit im Immobilienbereich im Jahr 2006 Gewinne erzielt worden wären, sei von einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG auszugehen. Eine Beurteilung nach der Liebhabereiverordnung erübrige sich, da im Prüfungsverfahren aus der Betätigung der Immobilienvermittlung ausschließlich Gewinne festgestellt worden wären. In allen aufgedeckten Geschäftsfällen sei der Beschwerdeführer persönlich und lediglich vorgeblich als Konsulent der Unternehmen_A aufgetreten und habe die Provisionen selbst vereinnahmt. Die aus den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden festgestellten Verluste seien von Amts wegen wahrgenommen und vollständig vorgetragen worden. Auf Betreiben der Bank_H sei vom Bezirksgericht_A , GZ_A , die Zwangsverwaltung der Liegenschaften_A ( Hotel_A ) beschlossen und am 9. Juni 1994 Person_L als Zwangsverwalter angelobt worden. Die Einstellung der Zwangsverwaltung erfolgte laut Beschluss des Bezirksgerichtes_A am 8. Juli 1997, weil die erwähnten Liegenschaften am 19. März 1997 versteigert worden wären. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach im Zuge der Zwangsverwaltung entstandene Verluste des Hotelbetriebes unberücksichtigt geblieben wären, sei nicht nachvollziehbar. Sollte es die vom Beschwerdeführer behaupteten Verluste tatsächlich gegeben haben, sei es im erfolgten Prüfungsverfahren nicht Aufgabe der Finanzbehörde, die bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der verjährten Jahre 1994 bis 1997 inhaltlich auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Aus den der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Dokumenten der Bank_A gehe der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter der Stiftung_a und der Tochtergesellschaften Stiftung_B und Stiftung_C hervor. Aus den zur Stiftung_a zur Verfügung stehenden Dokumenten sei der unter "Pendenzen/Geschichte" angegebene Text "Bankgarantie ATS 250.000 betr. Leasingvertrag Unternehmen_E , Ort_B /Gattin 1B (= Beschwerdeführer) Audi Laufzeit Leasingvertrag 8.3.2000 bis 8.4.2005 - Dauerauftrag betr. monatliche Zahlungen zu Gunsten Bruder (= Bruder des Beschwerdeführers) - Verhältnis bzw. Logik abklären" und "Dauerauftrag an Bruder. unklar, mit Kunde besprechen" zu erwähnen, welcher auf persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers Bezug nehme und in Dokumenten zu einer Stiftung nie Erwähnung gefunden hätte, wenn kein Bezug des Beschwerdeführers zu dieser Stiftung gegeben wäre. Offenbar habe der Beschwerdeführer monatliche Überweisungen vom Konto der Stiftung_a auf das Konto seines Bruders angeordnet. Weiters habe im Rahmen finanzstrafrechtlicher Ermittlungen festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals über das Konto der Stiftung_C im Rahmen seiner geschäftlichen Abwicklungen bedient habe und somit offensichtlich über dieses Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Ermittlungs- und Prüfungsverfahren wiederholt aufgefordert worden, Stiftungsurkunden wie z.B. Mandatsvertrag, Beistatuten und Vermögensverzeichnisse zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzulegen. In besonderer Weise wären unter anderem die unverfänglichen Beistatuten von Interesse gewesen, welche möglicherweise zur Entlastung des Beschwerdeführers hätten führen können. Diese Aufforderung habe der Beschwerdeführer jedoch negiert, so dass sich die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen verpflichtet gesehen habe. Die Aussagen des Entlastungszeugen Person_H könnten nicht zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen, zumal der Zeuge trotz Aufforderung entweder nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen sei, die seine Aussage bestätigenden Unterlagen beizubringen. Diesen Aussagen sei daher kein entscheidender Wahrheitsgehalt beizumessen. Der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Ankündigung keinen belegmäßigen Nachweis erbracht, dass die Mittel mit der die Stiftung zum Teil dotiert worden wären, nicht von ihm stammen würden.
Die Abgabenbehörde habe im Rahmen eines weiteren Ermittlungsverfahrens weitere Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers festgestellt, die bisher nicht der Besteuerung unterzogen worden seien:
1.) Die Provisionseinnahmen aus der Liegenschaftsveräußerung Immobiliengeschäft_D würden seitens der Veräußerin Person_M 85.000 Euro betragen;
2.) Während die Erwerberin der Wohnung, Person_N , die im Jahr 2008 an den Beschwerdeführer entrichtete Provision mit 33.000 Euro beziffert habe, habe dieser mitgeteilt, lediglich 27.000 Euro erhalten zu haben. Von beiden Vertragspartnern werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Provision ausgehend von einem Liegenschaftskaufpreis von 900.000 Euro erfolgt sei. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass, an der Aussage der Person_N Zweifel zu hegen. Durch die Eintragung im Grundbuch sei das erworbene Wohnungseigentum Liegenschaft_2 , schließlich manifestiert worden.
Die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2008 seien daher dahingehend abzuändern, dass die Provisionen laut Punkt 1.) und 2.) im Jahr 2008 mit 118.000,00 Euro brutto der Umsatzsteuer (20%) zu unterziehen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 laut Erstbescheid um 86.533,33 Euro (Netto-Provisionen abzüglich 12% Betriebsausgabe) zu erhöhen seien.
6.) Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 29. Juni 2010 die Vorlage der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2008 und führte hierzu ergänzend an, die Begründungen der Berufungsvorentscheidung seien denkunmöglich, widersprüchlich, sinnwidrig und sollen untauglich überdecken, dass die Hilfsbehörden des Finanzamtes ihrer Erhebungspflicht nicht oder nur einseitig nachgekommen seien. Der Liebhabereiberechnung seien nicht rechtskräftige, vielleicht auch nur scheinrechtskräftige Bescheide, sondern die tatsächlichen Verhältnisse des Beobachtungszeitraumes zu Grunde zu legen. In diesem Zeitraum sei ein Gesamtüberschuss nicht mehr denkmöglich. Der Geldfluss Liechtenstein sei - nach Abfluss von der österreichischen Person_H_GmbH - von der Abgabenbehörde in der Bilanz und Buchhaltung der Person_H_GmbH zu erhellen, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer nur Treuhänder gewesen sei, was steuerlich unerheblich sei.
Das Finanzamt legte die Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006, die Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007, die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2007 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2007 direkt ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen vor.
7.) In der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer unter Beilage von Schriftsätzen ergänzend aus, nicht er sei zwangsverwaltet, sondern Person_O nur Zwangsverwalter der Liegenschaft gewesen. Person_O habe keine Befugnis zur Wahrnehmung von steuerlichen Belangen für den Beschwerdeführer gehabt, sondern sei ihm selbst die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zugekommen. Der Deal mit der Bank und Abgabensicherung und dem Steuerberater_A - egal aus welchen Gründen - ändere an der Tatsache der Liebhaberei nichts. Deals dürfen in Rechtsverhältnisse bei sonstigem Amtsmissbrauch nicht eingreifen, seien aber als wirtschaftliche Lösungen erlaubt. Letztlich sei er rechtswidrig zwangsverwaltet worden.
8.) Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich mit Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._A , schuldig gesprochen, er habe „im Amtsbereich des Finanzamtes fortgesetzt vorsätzlich
I. im Zeitraum von Mai 2008 bis Februar 2009 (richtig: bis 15.10.2008) an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichterfassung von Umsätzen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume März 2008 (EUR 3.166,67), April 2008 (EUR 7.666,67), Mai 2008 (EUR 5.833,33), August 2008 (EUR 54.500,--) eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von gesamt EUR 71.166,67 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten,
II. im Zeitraum 2008 (richtig: am 30.6.2008) durch die Nichtabgabe der Jahressteuererklärung für das Kalenderjahr 2007, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht, wodurch die aus gewerblichen Einkünften resultierenden Abgaben nicht festgesetzt werden konnten und derart eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 2007 in Höhe von EUR 24.123,02 (hiervon EUR 22.116,66 an Umsatzsteuer und EUR 2.006,36 an Einkommensteuer), sohin Abgabenverkürzungen im Gesamtausmaß von EUR 95.289,69 bewirkt. Der Abgabepflichtige habe hierdurch
zu I.: die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG und
zu II.: die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG
begangen“. Der Abgabepflichtige wurde hierfür in Anwendung des § 21 FinStrG nach § 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt.
Aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 30. August 2012, GZ._B , das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der (die Schuldsprüche I. und II. betreffenden) Subsumtion nach § 38 Abs. 1 FinStrG (gewerbsmäßige Begehung) und demzufolge auch im Strafausspruch auf. Der Beschwerdeführer wurde in Folge vom Landesgericht_A mit Urteil vom 29. Mai 2013, GZ._E , unter Zugrundelegung der vom rechtskräftigen Schuldspruch zu den Fakten I. und II. des Urteiles des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , umfassten Sachverhalte der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 li. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG in Anwendung des § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 (Nichtigkeitsbeschwerde) sowie vom Oberlandesgericht_A mit Urteil vom 28. November 2013, GZ._D , (Berufung) abgewiesen.
Über die Beschwerden hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
I) Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006:
I A) Gemäß § 303 BAO in der bei den Bescheiderlassungen geltenden Rechtslage ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Einen Wiederaufnahmegrund bilden somit lediglich neu hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). War hingegen der Abgabenbehörde im abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können, ist eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens unzulässig (VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; VwGH 29.7.2010, 2006/15/0006; VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; VwGH 19.9.2013, 2011/15/0157). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; Ritz, BAO5, § 303 Tz. 21, 24). Eine andere (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein begründet sohin keine Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 21.4.1980, 2967/79; VwGH 5.11.1981, 3143 f/80; VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln stets aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen, das wiederaufgenommen werden soll (VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; VwGH 23.4.2008, 2006/13/0019; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045; VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren ist derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Es kommt daher nicht auf den Kenntnisstand der Behörde als Gesamtorganisation an, sondern entscheidend ist vielmehr der Kenntnisstand des Organträgers im konkreten (Steuer)Verfahren bei Erlassung des Erstbescheides. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich somit auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens (insbesondere aufgrund der Abgabenerklärung und der Beilagen) und des jeweiligen Veranlagungsjahres (VwGH 23.11.2011, 2008/13/0090; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114; 19.3.2002, 97/14/0034; VwGH 20.9.2001, 2000/15/0039; VwGH 29.5.2001, 97/14/0036; VwGH 27.4.2000, 97/15/0207).
I B) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit entscheidend, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Im vorliegenden Fall begründet die Abgabenbehörde ihre Wiederaufnahme im Wesentlichen mit den anlässlich einer Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen, denen zur Folge der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus Immobilienvermittlungen, im Jahr 2003 einen Spekulationsgewinn sowie in den Jahren 2000 bis 2006 Kapitalerträge aus Stiftungen erwirtschaftet hat, ohne diese in den entsprechenden Einkommensteuererklärungen offenzulegen bzw. der Abgabenbehörde zur Kenntnis zu bringen.
1 C) Der abgabenfestsetzenden Stelle des Finanzamtes war laut vorliegender Aktenlage bei der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 (Ausfertigungsdatum 3. Dezember 2004), 2001 (Ausfertigungsdatum 7. Dezember 2004), 2002 (Ausfertigungsdatum 28. Juni 2005), 2003 (Ausfertigungsdatum 7. November 2005), 2004 (Ausfertigungsdatum 20. November 2006), 2005 (Ausfertigungsdatum 19. Juni 2007) sowie 2006 (Ausfertigungsdatum 19. Februar 2008) nicht bekannt, dass der Abgabepflichtige
a) in den Jahren 2000 bis 2006 Kapitaleinkünfte aus Stiftungen bezog,
b) im Jahr 2003 seine Investmentfondsanteile (" Unternehmen_B ") mit Gewinn veräußerte sowie
c) in den Jahren 2005 und 2006 den Abschluss von Immobilienverträgen vermittelte und hierfür Vermittlungsprovisionen erhielt. Die Abgabenbehörde hatte lediglich Kenntnis von den in den Jahren 2000 bis 2005 zugewiesenen Einkünften des Beschwerdeführers aus einer Beteiligung an der Gesellschaft_A sowie von dessen ab dem Jahr 2001 bezogenen Pensionseinkünften; der vorliegende Akteninhalt, insbesondere auch die vom Abgabepflichtigen eingereichten Steuererklärungen und Schriftsätze, enthielten hingegen keine diesbezüglichen Hinweise, dass dem Abgabepflichtigen in diesen Jahren darüber hinaus noch weitere steuerpflichtige Einkünfte zugekommen sein könnten.
Aus der Sicht der Einkommensteuerveranlagung betreffend die Jahre 2000 bis 2006 sind diese entscheidungswesentlichen Tatsachen erst anlässlich einer im Jahr 2009 begonnenen abgabenbehördlichen Außenprüfung zur ABNr._1 in Verbindung mit den auf Basis einer Spontanauskunft nach der RL 77/79/EWG durch das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, Deutschland, im Mai 2008 übermittelten Unterlagen über liechtensteinische Stiftungen und deren Begünstigten, einer am 13. Oktober 2008 durchgeführten Hausdurchsuchung (Beschlagnahme zahlreicher Dokumente ua. von Bankbelegen, Schriftverkehr und Depot-Auszügen) sowie der zahlreichen Zeugeneinvernahmen (ua. Person_H am 27. Jänner 2009, Person_P vom 17. Februar 2009) und Ermittlungen (ua. bei Unternehmen_A , Person_J , Person_E , Person_G ), sohin nach Erlassung der (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheide hervorgekommen. Neue Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind daher gegeben.
I D) Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 leg.cit.). Im Hinblick auf der den (wiederaufgenommenen) (Erst)Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2006 anhaftenden, nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieser Verfahren von dem durch § 303 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
II) Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 und gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2008:
II A) Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2005 bis 2008:
Das Finanzamt vertritt in den bekämpften Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden die Ansicht, der Abgabepflichtige habe in den Jahren 2005 bis 2008 aus der Vermittlung von Liegenschaftsverkäufen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet; der Beschwerdeführer spricht sich hiergegen aus.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 23 Z 1 EStG Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Der steuerliche Begriff des Gewerbebetriebes deckt sich nicht mit dem Begriff der gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 GewO (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072). Das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist daher ausschließlich nach steuerlichen und nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (VwGH 15.12.1992, 92/14/0189). Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ist daher nicht entscheidend. Eine betriebliche Tätigkeit setzt Selbständigkeit in Abgrenzung zur Nichtselbständigkeit voraus. Eine selbständige Betätigung liegt vor, wenn kein steuerrechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG besteht. Selbständigkeit liegt vor, wenn der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281, 0288f). Unternehmerrisiko ist zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052). Die Tätigkeit ist dann nachhaltig, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (tatsächliche Wiederholung; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0018) oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen (VwGH 20.1.1993, 91/13/0187). Nachhaltig kann auch im Sinne von länger andauernd verstanden werden. Die Gewinnabsicht liegt vor, wenn Überschüsse über die mit einer Tätigkeit ausgeübten Ausgaben angestrebt werden (VwGH 27.7.1993, 92/13/0056). Auf diese kann in der Regel nicht unmittelbar, sondern mittelbar aufgrund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalts geschlossen werden (VwGH 18.9.1991, 91/13/0072). Sie ist bereits anzunehmen, wenn eine Entlohnung der eigenen Arbeitskraft angestrebt wird (VwGH 10.6.1981, 2509/80); sie ist ungeachtet ihrer Bestreitung zu vermuten, wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt (VwGH 27.7.1994, 91/13/0222). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist hingegen anzunehmen, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- oder Leistungsaustausches teilnimmt und die nach objektiven Kriterien (VwGH 14.10.1981, 2814/79) zu beurteilende Bereitschaft hat, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf hat (VwGH 3.6.1992, 91/13/0035). Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen prinzipiell auf eine unbestimmte Zahl von Personen erstreckt (VwGH 12.9.2001, 96/13/0184), mag der Steuerpflichtige auch zeitweise nur mit einer begrenzten Zahl von Personen oder gar nur mit einem einzelnen Auftraggeber in Verbindung treten (VwGH 26.2.2004, 2000/15/0198). Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bzw. die Bereitschaft dazu muss nach außen hin erkennbar sein (VwGH 3.6.1992, 91/13/0035; Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 23 Rz. 7ff; Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz. 9ff).
II Aa) Einkünfte aus Immobilienvermittlung 2007 und 2008:
auf Grundlage des Urteiles des Landesgerichtes_A zu GZ._C (in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes_A zu GZ._E):
II Aa 1.) Gemäß § 116 Abs. 2 BAO sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Wie sich aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 2 BAO ergibt, besteht eine Bindung an Entscheidungen der Strafgerichte, da diesen ein von Amts wegen zu ermittelnder Sachverhalt zugrunde liegt. Nach ständiger Judikatur umfasst die Bindung die im Spruch eines die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw. die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht. Daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden ist. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde nämlich zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung gleichkommen (VwGH 28.5.2009, 2007/16/0161; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0006, 0007; 18.11.2003, 97/14/0079; VwGH 31.8.2000, 99/16/0273; Ritz, BAO 5 , § 116 Tz. 14; Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1331ff).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079; VwGH 30.1.2001, 95/14/0043) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht. Dazu gehören jene Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt, misst die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabeverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung bei, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind. Die Bindungswirkung geht so weit, dass auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zu übernehmen sind. Die Bindungswirkung erstreckt sich sohin auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
II Aa 2.) Aus dem oben Gesagten folgt, dass das Bundesfinanzgericht an die dem Strafurteil zu GZ._C zugrundeliegenden und durch den Spruch gedeckten Feststellungen des Landesgerichtes_A gebunden ist. In diesem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , (in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes_A vom 29. Mai 2013, GZ._E ) wurde der Abgabepflichtige der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, er habe fortgesetzt vorsätzlich im Zeitraum 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 71.166,67 € sowie der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 2007 in Höhe von 24.132,02 € bewirkt.
Der gegenständliche Urteilsspruch beruht auf den Sachverhaltsfeststellungen des Landesgerichtes_A vom 29. November 2011, GZ._C , denen zur Folge der Abgabepflichtige im Tatzeitraum 2007 bis Februar 2009 (richtig: bis 15. Oktober 2008) Einkünfte aus der Vermittlung von lmmobiliengeschäften, und zwar in Form von Provisionseinnahmen erzielt hat. Über Vermittlung des Abgabepflichtigen verkaufte Person_C im Jahr 2007 seine Liegenschaft in Immobilie_B an Person_F . Über Wunsch des Steuerpflichtigen hat Person_C am 25. Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 126.000,00 € brutto auf ein von diesem angegebenes Konto des Person_E überwiesen, welcher Überweisung eine Rechnungslegung des Person_E vom 25. Oktober 2007 vorausgegangen ist. Im Zuge der vom Käufer Person_F an der gegenständlichen Liegenschaft vorgenommenen Umbauarbeiten, welche vom Beschwerdeführer koordiniert und an verschiedensten Professionisten Werkaufträge erteilt wurden, zahlte der Tischler Person_G an den Abgabepflichtigen für die Auftragserteilung eine Provision in Höhe von 6. 700,00 € brutto. Im Jahr 2008 vermittelte der Abgabepflichtige den Verkauf einer Wohnung des Ehepaars_Person_I in Liegenschaft_C und erhielt hierfür etwa Ende März 2008 eine Provision in Höhe von 19.000,00 € in bar. Für den im Frühjahr 2008 vermittelten Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien Person_M sowie dem Ehepaar_Person_N bekam der Abgabepflichtige im April 2008 insgesamt einen Betrag in Höhe von 46.000,00 €, im Mai 2008 einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € sowie im August 2008 einen Betrag in Höhe von 27.000,00 €. Im August 2008 erhielt der Beschwerdeführer für die Anbahnung eines Liegenschaftsankaufes zwischen den Vertragsparteien Person_J und Peson_W von Person_J eine Provision in Höhe von 300.000,00 €. Der Abgabepflichtige führte für die bezogenen Provisionen keine Umsatzsteuer trotz des Wissen ab, dass ihm diese Einkünfte aus den von ihm vermittelten Immobiliengeschäften zurechenbar seien, er für diese Bruttobeträge die entfallende Umsatzsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten voranmelden hätte müssen, er durch die nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung derselben eine Abgabenverkürzung in Höhe von insgesamt 71.166,67 € herbeigeführt habe und er auch aus den im Jahr 2007 von ihm erzielten Einkünften umsatz- und einkommenssteuerpflichtig sei. Der Beschwerdeführer ist bei allen genannten Geschäftsfällen persönlich im eigenen Namen aufgetreten und bei der Vermittlung der genannten Immobiliengeschäften nicht als Vermittler für die Unternehmen_A oder die Firma Unternehmen_D oder Unternehmen_F tätig gewesen.
Der Beschwerdeführer vollzog im Tatzeitraum insgesamt Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer in Höhe von 95.289,69 €. Diese Abgabenverkürzungen bewirkte der Steuerpflichtige unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, wobei er die Verkürzung durch Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem in § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen und die dadurch bewirkte Nichtentrichtung der darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für gewiss gehalten hat. In Kenntnis der ihn auch für das Jahr 2007 treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hat der Beschwerdeführer dessen ungeachtet die von ihm in diesem Jahr erzielten Einkünfte nicht erklärt. Er hat bei seinem Vorgehen ob seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gewusst und durch das Nichterklären der Einkünfte die Bewirkung von Abgabenverkürzungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich auch damit abgefunden.
II Aa 3.) Allerdings gibt es Konstellationen, in denen die Tatbestandselemente einer Strafnorm zwar ihrerseits rechtlich determiniert sind, aber die Verwirklichung des Straftatbestandes ohne Beurteilung der Zivil- oder Verwaltungsrechtslage nicht entschieden werden kann. Dies trifft gerade auf den Straftatbestand des § 33 FinStrG in besonderer Weise zu, weil die Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenverkürzung eine steuerrechtliche Beurteilung von Bestehen und Höhe der als verkürzt vorgeworfenen Abgabenschuld voraussetzt, wobei diese Beurteilung nach Aufgabe der Rechtsprechung über die bindende Wirkung von Abgabenbescheiden im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren auch den Strafgerichten überantwortet wurde. An die von diesen vertretenen steuerlichen Rechtsauffassungen aber sind die Abgabenbehörden in einem nachfolgenden Abgabenverfahren nicht gebunden. Die steuerrechtliche Beurteilung der Sachverhaltsfeststellungen obliegt ungeachtet der Bindungswirkung weiterhin der mit der Vollziehung der Abgabengesetze betrauten Abgabenbehörde (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Strittig und somit steuerrechtlich zu beurteilen, und zwar sowohl durch die Organe der Rechtsprechung als auch durch jene der Verwaltung, ist sohin die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eigenen Namen und eigene Rechnungen Provisionen aus Vermittlung von ua. Immobiliengeschäften erhalten hat, hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und die hiermit verbundenen Umsätze und Erlöse umsatz- und einkommensteuerpflichtig waren.
Da die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, besondere Bedeutung beimisst, nämlich die volle Überzeugung der Strafbehörde (§ 98 Abs. 3 FinStrG), ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung rechtfertigen würde (VwGH 13.4.1988, 84/13/0135).
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100760/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100760.2010
- Stammnummer
- 102441
- Gültig
- 05.11.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF