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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100299/2021

Zurechnung von Kapitaleinkünften einer liechtensteinischen Stiftung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100299/2021vom 18.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Insgesamt kann aus dem Auftreten des Beschwerdeführers in den oben dargestellten Konstellationen nicht abgeleitet werden, dass er Weisungsrechte eines wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem Stiftungsrat hatte. In zusammenfassender Würdigung ergibt sich: In seinem Erkenntnis VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003, hat das Höchstgericht die Meinung der belangten Behörde geteilt, wonach, selbst wenn die in Rede stehende liechtensteinische Familienstiftung ein der österreichischen Privatstiftung entsprechender Rechtstypus sei, die Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen dem Stifter und Erstbegünstigten zuzurechnen wären, weil dieser trotz formeller Übertragung des Vermögens an die FL-Familienstiftung das Vermögen nicht aus der Hand gegeben habe, wobei in diesem Fall unstrittig ein Mandatsvertrag vorlag. Mandatsverträge sind Bevollmächtigungsverträge nach liechtensteinischem Recht, die einem Auftrag gemäß § 1002 ff ABGB vergleichbar sind, sie führen zu einer Sonderform der Treuhandschaft. Der VwGH hat in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass sich an der Dispositionsbefugnis eines Treugebers in Bezug auf die Zurechnung der Einkünfte aus einem Treuhandvermögen durch die Betrauung eines Treuhänders mit der Vermögensverwaltung nichts ändert. Vielmehr bleibt bei der Treuhandschaft die Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beim Treugeber, weshalb diesem die Einkünfte zuzurechnen sind. Im Erkenntnis VwGH 25.03.2015, 2012/13/0033, hat das Höchstgericht die Zurechnung des einer liechtensteinischen Stiftung gewidmeten Vermögens und der daraus resultierenden Einkünfte an die Stifterin abgelehnt. Die auf Vermutungsebene beruhende Annahme eines Mandatsvertrages reiche - wie auch die gelegentliche Teilnahme der Stifterin an Stiftungsratssitzungen - nicht aus, um von ihrer Dispositionsbefugnis über die Einkünfte ausgehen zu dürfen. Im Judikat vom 25.4.2018, Ro 2017/13/0004 hat der VwGH festgehalten, dass maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zurechnung von Kapitaleinkünften liechtensteinischer Stiftung weder die "Transparenz", noch die "Intransparenz" des liechtensteinischen Gebildes, noch die Entscheidungsbefugnis des Stifters oder Begünstigten als solche ist, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. hier: Das Gericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Tz 8). Das Bundesfinanzgericht vertritt nach allen obenstehenden Für und Wider-Abwägungen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögen der ***1*** Stiftung war, vielmehr dieses der Stiftung zuzurechnen war. Dafür spricht: dass die ***1*** Stiftung mit einer Privatstiftung nach dem österreichischen PSG vergleichbar ist, somit über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, dass eine Urkunde vorgelegt wurde, die aussagt, dass es keinen Mandatsvertrag gab, kein Weisungsrecht seitens des Stifters gegenüber dem Stiftungsrat bestand, der Stifter oder ein anderer Begünstigter nicht Mitglied im Stiftungsrat war, kein Abberufungsrecht des Stifters im Hinblick auf den Stiftungsrat bestand und dass weder der Stifter noch andere Dritte ein Bankzeichnungsrecht für das Bankkonto der ***1*** Stiftung hatte (eidesstattliche Erklärung ***4*** vom 20.3.2018), dass eine öffentliche Urkunde vorgelegt wurde, aus der hervorgeht, dass ***3*** im Jahr 2006 die Unterschrift des ***4*** im Beistatut der ***1*** Stiftung vom 16.12.2004 beglaubigt hat (eidesstattliche Erklärung ***3*** vom 28.8.2020), die glaubwürdige Zeugenaussage des ***10*** in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 21.09.2022 hinsichtlich Beistatut aus 2004 und seiner Zeit als 2. Stiftungsrat der ***1*** Stiftung, sowie, dass alle oben analysierten Indizien für eine mögliche wirtschaftlich-beherrschende Stellung des Beschwerdeführers in der Stiftung nach durchgeführter Analyse in freier Beweiswürdigung nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass dem Beschwerdeführer wie über ein "treuhändig verwaltetes Bankkonto/Bankdepot" die Dispositionsbefugnis hinsichtlich der gegenständlich strittigen Einkünfte zukam. Es ist daher nicht der Beschwerdeführer, den das Risiko eines Wertverlustes oder die Chance einer Wertsteigerung treffen. Insofern sind ihm das der liechtensteinischen ***1*** Stiftung gewidmete Vermögen und die daraus resultierenden Einkünfte nicht zuzurechnen. Die als Wiederaufnahmegründe für die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers herangezogenen Ausschüttungen der ***2*** Anstalt an die ***1*** Stiftung betreffend die Streitjahre 2007 und 2008 sowie die von der ***2*** Anstalt an die ***1*** Stiftung gegangenen Zinsenerträge (vgl. Tz 2, Tz 5 BP-Bericht) in den Streitjahren, waren nach allem oben Ausgeführten nicht geeignet, anderslautende Bescheide herbeizuführen, weil deren direkte Zurechnung an den Beschwerdeführer als dessen Einkünfte mangels Nachweisbarkeit seines wirtschaftlichen Eigentums an der Stiftung nicht rechtens war. Es war den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide daher spruchgemäß Folge zu geben und waren die Wiederaufnahmebescheide aufzuheben. Wird ein Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheide lebt wieder auf (Ritz6, § 308 Tz8). Eine gegen die neue Sachentscheidung gerichtete Beschwerde ist diesfalls mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (§ 261 Abs. 2 BAO iVm. § 278 BAO). Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen liechtensteinischer Stiftungen existiert bereits eine höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003; 25.03.2015, 2012/13/0033; 30.06.2015, 2012/15/0165; 25.04.2018, Ro 2017/13/0004). Unter welchen Voraussetzungen eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, geht in klarer und eindeutiger Weise aus dem Gesetz hervor. Darüber hinaus waren Sachverhaltsfragen Gegenstand der Analyse, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind. Feldkirch, am 18. Oktober 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100299/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100299.2021
Stammnummer
138215
Gültig
18.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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