Der Versuch, die Handelsschule in HS-Ort zu besuchen, scheiterte. Auch zwei Lehren bei den Firmen AG1 und AG2 wurden 1984 und 1985 begonnen und wieder abgebrochen (Beilage 1, 1 Rs). Der Bf. wurde schließlich im Heim in ORT untergebracht und absolvierte dort eine Lehre…
…eine Gewährung von Familienbeihilfe nicht schon deshalb erfolgen kann, wenn trotz dreier ausführlich begründeter Gutachten mangels entsprechender Unterlagen nach wie vor Unklarheiten über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Unterhaltsunfähigkeit bestehen. Da der Sachwalter bereits alle relevanten Unterlagen auch aus dem Gerichtsakt vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich…
…Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. Ausschlaggebend hierfür ist somit ausschließlich, ob die in § 2 Abs.1 lit…
…Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen und dass dieses Außer-Stande-Sein ab 03/2024 vorliegt. Das SMS begründete diese ab 03/2024 vorliegende Unterhaltsunfähigkeit des Bf. mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Exazerbation (=deutliche Verschlimmerung der Symptome einer bereits bestehenden, meist chronischen Erkrankung…
…0009). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A…
…Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Ab wann diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS in diesem Gutachten nicht ausgesprochen. Im Gutachten vom 15.03.2019 hat das BSB/SMS dem Kind eine Bipolar affektive Störung, Schizotypische Störung…
…0009). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A…
…Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2.A. 2020 …
…Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. 4. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der…
…Der Erwachsenenvertreter übermittelte am 10.09.2020 ein fachärztliches Gutachten. 10. Am 17.09.2020 forderte das Bundesfinanzgericht beim Finanzamt eine Gutachtensergänzung bezüglich der Frage der Unterhaltsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit an. 11. Am 10.02.2021 übermittelte das Finanzamt ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom 02.02…
…Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG 2.A. 2020 …
…Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Die körperlichen Funktionseinschränkungen führen zu keiner dauerhaften Unterhaltsunfähigkeit. Die leicht-bis mittelgradigen intellektuellen Einschränkungen reichen nicht aus, eine behinderungsbedingte Selbsterhaltungsunfähigkeit zu begründen. Es bestehen keine psychischen Einschränkungen, die die…
…Beschwerdefall nicht relevant - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, …
…während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 18 u…
…keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 8 Rz 19). Nach § 8 Abs…
…beziehungsweise 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h…
…Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21). Gutachten…
…beziehungsweise 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h…
…beziehungsweise 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h…
…während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 18 u…