Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101329/2025
Beihilfenanspruch für ein Kind: 1. das wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen und 2. das ausschließlich bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und zeitweise einen eigenständigen Haushalt geführt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101329/2025vom 16.04.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Sachverständige, der für das BSB/SMS ein Gutachten über die rückwirkende Attestierung eines Grades der Behinderung und die rückwirkende, voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit zu erstellen hat, kann nur auf Grund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Erwachsenenvertreter, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (in diesem Sinne z.B. UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05; UFS 15.6.2005, RV/0687-W/05).
Im vorliegenden Fall hat die Untersuchung der Bf. im März 2021, die im Gutachten des SMS vom 15.03.2019 angeführt worden war, nicht stattgefunden. Da das Kind in der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert hat, diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat und im Anschluss an diese Ausbildung auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war es dem Gutachter nicht möglich, den Zeitraum 03/2021 bis 01/2023 (Zitat:) "rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht" eindeutig zu bewerten.
Eine nochmalige Überprüfung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit der Bf. im Zeitraum 03/2021 bis 01 oder 02/2023 durch ein seitens der Bf. durch ihre Erwachsenenvertreterin beantragtes, weiteres Gutachten scheiterte, weil dem SMS die Erstellung dieses Gutachtens in Folge der Nichteinhaltung der Untersuchungstermine seitens der Bf. nicht möglich gewesen ist.
Nach den Gutachten des SMS vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 lag bei dem Kind ab 02/2023 beziehungsweise 03/2023 wieder ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, vor. Der (scheinbare) Wiederspruch zwischen diesen beiden Gutachten in Ansehung des neuerlichen Beginns der Erwerbsunfähigkeit hat das Gutachten vom 11.02.2025 dahingehend beantwortet, dass bis zur psychiatrischen Behandlung im Monat 02/2023 kein Außer-Stande-Sein der Bf., sich den Unterhalt zu verschaffen, bestanden hat und dass ab der psychiatrischen Behandlung im Monat 02/2023 bei der Bf. wieder eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat. Eine Erwerbsunfähigkeit lag daher bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 nicht vor.
3. Schlüssigkeit der Gutachten
Wie oben unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die Gutachten des BSB/SMS gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das Gutachten des BSB/SMS vom 01.04.2016 dem Kind eine bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades unter Rahmensatz nach Position 03.06.03 der Einschätzungsverordnung und einen Grad der Behinderung von 80% rückwirkend ab 05/2012 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Ab wann diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS in diesem Gutachten nicht ausgesprochen.
Im Gutachten vom 15.03.2019 hat das BSB/SMS dem Kind eine Bipolar affektive Störung, Schizotypische Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung unterer Rahmensatz nach Position 03.06.02 der Einschätzungsverordnung, einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 und einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab wann diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS in diesem Gutachten ausgesprochen, dass diese vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten ist. Die Herabstufung des Grades der Behinderung hat das SMS schlüssig mit der Besserung des psychischen Gesamtzustandes begründet und auch die Rückwirkung in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit stimmt in beiden Gutachten insoweit überein, als in dem Gutachten vom 01.04.2016 (und somit nur kurze Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Bf.) eine Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist und auch im Gutachten vom 15.03.2019 ausgesprochen worden ist, dass die Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten ist. Die Gutachten vom 01.04.2016 und vom 15.03.2019 sind in sich und auch im Vergleich miteinander schlüssig.
In dem Gutachten vom 15.03.2019 hat das BSB/SMS eine Nachuntersuchung im März 2021 mit dem Vermerk "Besserung möglich" festgehalten. Dieser Untersuchungstermin ist nicht eingehalten und demnach im Jahr 2021 ein Gutachten seitens des SMS nicht erstellt worden.
Im Gutachten vom 24.11.2023 hat das SMS der Bf. eine Schizoaffektive Störung, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Alkohol unterer Rahmensatz nach Position 03.07.02 der Einschätzungsverordnung und einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 sowie einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS den 03/2023 angeführt. Das SMS hat in diesem Gutachten unter dem Punkt "Stellungnahme zum Vorgutachten" auch auf die bislang im Vorgutachten attestierten Beeinträchtigungen Bezug genommen. Hinsichtlich der geänderten Rückwirkung betreffend die Erwerbsunfähigkeit enthielt dieses Gutachten keine gesonderte Begründung, weswegen seitens der belangten Behörde im Rahmen der Anforderung eines neuen Gutachtens eine solche Begründung angefordert worden ist. Eine Nachuntersuchung wurde mit September 2024 zur "Verlaufskontrolle" angesetzt, weil eine Besserung der Symptomatik möglich erschien.
Im Gutachten vom 11.02.2025 hat das SMS der Bf. eine Schizoaffektive Störung, Abhängigkeitssyndrom von Sedativa, Cannabinoiden, dissoziative Störung Mittlerer Rahmensatz nach Position 03.07.02 der Einschätzungsverordnung und einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012, von 50% ab 03/2019 und von 60% ab 02/2025 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem diese Unterhaltsunfähigkeit vorgelegen hat, hat das BSB/SMS den 02/2023 angeführt. Die Erhöhung des Grades der Behinderung von 50% im Vorgutachten auf 60% im gegenständlichen Gutachten resultierte aus einer Verschlechterung des Zustandes der Bf. in Folge der "Steigerung" vom schädlichen Gebrauch der in dem Gutachten vom 24.11.2023 angeführten Substanzen auf ein "Abhängigkeitssyndrom" von diesen Substanzen gemäß dem neuen Gutachten vom 11.02.2025. Das SMS ist in diesem Gutachten unter dem Punkt "Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" ausführlich auf die Fragestellung dahingehend, in welchen Zeiträumen eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hat, eingegangen. Auch den geänderten Zeitraum, ab dem diese Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. vorgelegen hat (ab 03/2023 gemäß dem Gutachten vom 24.11.2023 verglichen mit 02/2023 gemäß dem Gutachten vom 11.02.2025), hat das SMS insofern erläutert, als es in dem Gutachten vom 11.02.2025 ausgeführt hat, dass eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung (erst) ab 02/2023 zu bestätigen war. Das Gutachten vom 11.02.2025 ist daher sowohl in sich und verglichen mit dem Vorgutachten vom 24.11.2023 als auch verglichen mit den Gutachten vom 01.04.2016 und vom 15.03.2019 widerspruchsfrei und schlüssig.
Eine von der Erwachsenenvertreterin der Bf. beantragte, nochmalige Untersuchung der Bf. und damit einhergehend eine nochmalige Überprüfung des Zeitraumes, ab dem eine Erwerbsunfähigkeit bei dem Kind vorgelegen hat (entweder durchgehend nach dem Vorbringen der Bf., ab 03/2023 nach dem Gutachten vom 24.11.2023, vidiert am 27.11.2023 oder ab 02/2023 nach dem Gutachten vom 11.02.2025, vidiert am 13.02.2025), scheiterte daran, weil die Bf. zur Untersuchung für die Erstellung eines weiteren Gutachtens, deren Beischaffung durch die Bf. selbst im Vorlageantrag beantragt worden war, nicht erschienen ist.
Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts lag auch in den unterschiedlichen Beginn-Zeitpunkten des Eintritts der neuerlichen Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. keine Widersprüchlichkeit zwischen den beiden zuletzt erstellten Gutachten, weil das SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 durch den Verweis auf eine erforderliche (stationäre) psychiatrische Behandlung ab 02/2023 die Divergenz zwischen den unterschiedlichen Beginn-Zeitpunkten der Selbsterhaltungsunfähigkeit (03/2023 nach dem Gutachten vom 24.11.2023, vidiert am 27.11.2023 verglichen mit 02/2023 nach dem Gutachten vom 11.02.2025, vidiert am 13.02.2025) aufgeklärt hat. Eine durchgehende Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. lag daher in Ansehung des Zeitraumes 03/2021 (geplanter Zeitraum der Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2029) bis 01/2023 (da im Gutachten vom 11.02.2025 eine Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer erforderlichen (stationären) psychiatrischen Behandlung ab dem Monat 02/2023 attestiert worden ist) nicht vor.
Die durch das BSB/SMS betreffend das Kind erstellten Gutachten sind unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen nach der Überzeugung des BFG demnach in sich und auch verglichen miteinander schlüssig und ist das Bundesfinanzgericht daher an diese Gutachten gebunden.
Das BFG ist daher insbesondere an die seitens des BSB/SMS in den insgesamt vier Gutachten festgestellten Grade der Behinderung von 80% ab 05/2012, von 50% ab 03/2019 und von 60% ab 02/2025 sowie an die attestierten Erwerbsunfähigkeiten der Bf. in der Zeit bis 03/2021 und dann erst wieder ab der erforderlichen (stationären) psychiatrischen Behandlung ab dem Monat 02/2023 gebunden.
4. Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967
Wie unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegt hat die Bf. in der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. In der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 war das Kind bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt.
Wie unter dem Punkt gesetzliche Grundlagen und Judikatur dargelegt, haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Vollwaise, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. ihr 21. Lebensjahr am ***TT.MM.***.2019 vollendet und war das Kind zu diesem Zeitpunkt nach dem erst kurz zuvor erstellte Gutachten des SMS vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019, voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Aus der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit der Bf. allein kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019) auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht geschlossen werden.
Das Kind hat seine Berufsausbildung von 26.11.2018 bis 14.11.2021 absolviert, war in der Folge berufstätig und lag nach den schlüssigen Gutachten des BSB/SMS eine Lücke in der Erwerbsunfähigkeit des Kindes in der Zeit (erst) von 03/2021 bis 01/2023 vor, zu dem Zeitpunkt, in dem die Bf. allerdings ihr 21. Lebensjahr vollendet hat, nämlich am ***TT.MM.***.2019, war dem Kind eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden.
Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht ein Beihilfenanspruch einer volljährigen Vollwaisen unter anderem dann, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass während der teilweise nach der Vollendung des 21. Lebensjahres absolvierten Berufsausbildung des Kindes (Lehre von 26.11.2018 bis 14.11.2021 mit Lehrabschlussprüfung am 08.09.2022) nach den seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 eine Lücke in der Erwerbsunfähigkeit des Kindes vorgelegen hat, zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres war betreffend das Kind allerdings eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden.
Da nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch unter anderem dann besteht, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, das Gesetz sohin eine "oder-Verknüpfung" der Sachverhaltselemente normiert und bei dem Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres unstrittig ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen hat, stand der Bf. nach dem Wortsinn der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe dem Grunde nach zu.
Nach § 6 ABGB dürfe einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte, es sei denn, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen sei, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck komme (in diesem Sinn z.B. VwGH 15.09.2016, 2014/15/0034). Dafür, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung geschaffen hat, als dieser beabsichtigt hatte - also insbesondere, dass die gesetzliche normierte "oder-Verknüpfung" im § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen wäre - besteht kein Anhaltspunkt, weswegen das Bundesfinanzgericht der Wortinterpretation des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 folgend der Bf. einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe dem Grunde nach zuzuerkennen hatte.
5. Eigener Haushalt des Kindes und Unterhaltskostentragung
Die Bf. hat in der beschwerdegegenständlichen Zeit erst ab 01.01.2024 im Rahmen des teilbetreuten Wohnens einen eigenen Haushalt geführt. Das Vorhandensein bzw. Führen eines eigenen Haushaltes im Zeitraum August bis Dezember 2023 hat die Bf. nicht nachgewiesen. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die öffentliche Hand gedeckt. Die Eltern haben für das Kind nur fallweise geringfügige Unterstützungsleistungen und damit nicht die überwiegenden Unterhaltskosten getragen. Das Kind selbst hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichts zur Deckung der eigenen Unterhaltskosten beigetragen. Da der Unterhalt der Bf. in der Zeit von August bis Dezember 2023 durch die öffentliche Hand gedeckt worden ist, die Bf. während dieser Zeit nichts zu ihrem Unterhalt beigetragen hat und die Bf. in diesem Zeitraum keinen eigenen Haushalt geführt hat, stand der Bf. in der Zeit von August bis Dezember 2023 ein (Eigen-) Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu.
3.1.4. Ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, mit dem die Bf. auch die Beschwerden betreffend die Zeiträume bis Juli 2023 zurückgezogen hat, hat die Bf. unter dem Punkt "II. Ergänzendes Vorbringen" das Nachstehende ausgeführt:
Die Lehrausbildung der Beschwerdeführerin wurde teilweise bei einer Förderanstalt (***Name Dienstgeber1***) erbracht. Das ***Name Dienstgeber1*** bietet Kurse und Trainings im Auftrag öffentlicher Institutionen an. Eine Teilnahme an diesen Angeboten ist zumeist ausschließlich durch eine Zubuchung eben dieser Auftraggeber:innen möglich.
Die Lehrausbildung inklusive der positiv absolvierten Lehrabschlussprüfung fällt in einen Zeitraum, in dem aufgrund der COVID-19 Pandemie erleichterte Lehrbedingungen galten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, dass die Lehrausbildung öfter pandemiebedingt nicht stattgefunden hat (Lock-down-Perioden).
Ein Lehrabschluss am freien Arbeitsmarkt ohne diese Rahmenbedingungen wäre für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nach den seitens der Bf. übermittelten Unterlagen (z.B. Lehrvertrag mit der ***Name Dienstgeber3*** als Lehrberechtigter, Lehrzeugnis der ***Name Dienstgeber3*** und Lehrabschlusszeugnis) eine "normale" Lehre und ein "normaler" Lehrabschluss mit Prüfungszeugnis der Wirtschaftskammer ***Name Land*** vorgelegen hat. Weiters waren die COVID-bedingten Lock-Downs für die Lehrlinge keine Erleichterung, sondern haben die Lehrlinge nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts eher vor zusätzliche Herausforderungen gestellt, weil sich die Lehrlinge den Lehrstoff in der Lock-Down-bedingt kürzeren Zeit haben aneignen müssen. Darüber hinaus gab es in der Folge der COVID-Pandemie zwar COVID-bedingte Erleichterungen beispielsweise bei der Matura (Einrechnen der Jahresnote in die Maturanote), nicht aber bei den Lehrabschlussprüfungen. Dass bei der Lehre und beim Lehrabschluss der Bf. Erleichterungen oder ein quasi "Lehrverhältnis in einer geschützten Werkstätte" vorgelegen hätte, konnte durch das Bundesfinanzgericht nicht verifiziert werden.
Letztendlich hat die Bf. gegenüber dem SMS angegeben, eine "normale Lehrstelle" zu haben (Gutachten vom 15.03.2019) und macht das zuletzt erstattete Vorbringen der Bf. dahingehend, dass keine "normale" Lehre vorgelegen hätte, die Gutachten des BSB/SMS weder in sich oder untereinander widersprüchlich, weil dem SMS nach dem Gutachten vom 15.03.2019 die oben dargelegten Informationen nicht übermittelt worden sind.
3.1.5. Zeitraum, über den dieses Erkenntnis abspricht
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065, VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurückgezogen und hat die Bf. zugleich ihr Beschwerdebegehren für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrechterhalten. Zum Vorteil der Bf. wurde dieses Anbringen seitens des Bundesfinanzgerichts dahingehend gedeutet, dass die Beschwerde bis Juli 2023 zurückgezogen wurde. Demgemäß wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG 20.10.2025, RV/7101356/2025) die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 15.02.2024 betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 16.02.2024 betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt. Dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist rechtskräftig.
Die beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheide wurden am 15.02.2024 und am 16.02.2024 erlassen. In der gegenständlichen Beschwerdesache habe sich die tatsächlichen Verhältnisse mit Jänner 2025 dahingehend geändert, dass die Bf. ab diesem Monat eine Waisenpension bezieht.
Das gegenständliche Erkenntnis spricht daher über den Bezug der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum August 2023 bis Dezember 2024 ab.
3.1.6. Zusammenfassung
Die betreffend die Bf. erstellten Gutachten des SMS waren in sich und untereinander schlüssig und widerspruchsfrei. Die Gutachten des SMS attestierten der Bf. durchgehend seit 2012 einen Grad der Behinderung von zumindest 50% und damit eine erhebliche Behinderung iSd. § 8 Abs. 5 FLAG 1967. Hinsichtlich der Bf. lag in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 eine Erwerbsunfähigkeit nicht vor.
Die Bf. hat ihr 21. Lebensjahr am ***TT.MM.***.2019 vollendet und war das Kind zu diesem Zeitpunkt nach dem Gutachten des SMS vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig, weswegen der Bf. gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe dem Grunde nach zustand.
Da der Unterhalt der Bf. allerdings zur Gänze durch die öffentliche Hand gedeckt worden ist, die Bf. nichts zu ihrem Unterhalt beigetragen hat und die Bf. in der Zeit von August 2023 bis Dezember 2023 keinen eigenen Haushalt geführt hat, stand der Bf. in dieser Zeit ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht zu.
Der Beschwerde der Bf. war daher in Ansehung der Zeiträume 01/2024 bis 12/2024 teilweise Folge zu geben und der angefochtene Abweisungsbescheid in Ansehung der Zeiträume 01/2024 bis 12/2024 aufzuheben. Hinsichtlich des Zeitraumes August 2023 bis Dezember 2023 war die Beschwerde der Bf. hingegen abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des BSB/SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in der Bindung an diese Gutachten nicht vor. Dass in der gegenständlichen Beschwerdesache die die Bf. betreffenden Gutachten des SMS in sich und untereinander widerspruchsfrei sind, hat das Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch einer volljährigen Vollwaise unter anderem dann besteht, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und dass das Gesetz sohin eine "oder-Verknüpfung" der Sachverhaltselemente normiert, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in dieser "oder-Verknüpfung" der Tatbestandselemente nicht vor. Dass bei dem Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Vollendung des 21. Lebensjahres am ***TT.MM.***.2019) ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung der seitens des BSB/SMS erstellten Gutachten - insbesondere des kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf. erstellten Gutachtens vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019 - im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Sachverhaltsfeststellung und dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass der Unterhalt der Bf. zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen worden ist und die Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2023 bis Dezember 2023 keinen eigenen Haushalt geführt hat, sondern die Führung eines eigenen Haushaltes erst ab 01.01.2024 vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der dem Gericht übermittelten Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Allerdings besteht - soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, wenn bei einem Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist, diese Erwerbsunfähigkeit aber in der Folge in der Zeit, in der das Kind auch seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, vorübergehend nicht vorgelegen hat und diese Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Abschluss der Berufsausbildung durch das Kind wieder bescheinigt worden ist. Hinsichtlich dieser Fragestellung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und war zur Klärung dieser Rechtsfrage eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.
Wien, am 16. April 2026
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101329/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101329.2025
- Stammnummer
- 151585
- Gültig
- 16.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF