Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101329/2025
Beihilfenanspruch für ein Kind: 1. das wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen und 2. das ausschließlich bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und zeitweise einen eigenständigen Haushalt geführt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101329/2025vom 16.04.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund der "oder-Verknüpfung" in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausreichend, wenn eine der beiden Tatbestandselemente (Eintreten der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ODER während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) vorliegt.
Führt ein erheblich behindertes Kind, das nicht fähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, einen eigenständigen Haushalt, soll die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen (z.B. VwGH 01.06.2021, Ro 2020/10/0002 mit Verweis auf die Begründung des Initiativantrages 386/A BlgNR 26. GP S. 2f)
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Rose Marie Sabine Rath, Weißgerberlände 40, 1030 Wien, als gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin über die Beschwerde vom 18. März 2024 gegen
- den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Februar 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 und
- den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022,
Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMM98***, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird in dem auf die Zeiträume ab August 2023 eingeschränkten Umfang gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Abweisungsbescheide werden hinsichtlich der Zeiträume Jänner 2024 bis Dezember 2024 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde in Ansehung der Zeiträume August 2023 bis Dezember 2023 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Abweisungsbescheide bleiben hinsichtlich der Zeiträume August 2023 bis Dezember 2023 unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
a. Verfahren vor der belangten Behörde
Betreffend ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM98***; in der Folge auch als "Tochter", "Kind" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei am 01.04.2016 seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("BSB", in der Folge auch als Sozialministeriumservice "SMS" bezeichnet) ein Gutachten erstellt und dem Kind ein Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 und ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen attestiert worden. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit habe das Gutachten ausgeführt: "Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Störung ist die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage, eigenständig für ihren Unterhalt aufzukommen." (Fettdruck an dieser Stelle und Fettdrucke in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht) In diesem Gutachten sei eine Nachuntersuchung in 3 Jahren, sohin im März oder April 2019 angeführt worden.
Spätestens für die Zeiträume ab 01/2014 habe ***Name Kindesmutter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" bezeichnet) für ihre Tochter die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bezogen.
Im Gutachten des BSB/SMS vom 15.03.2019 (vidiert am 18.03.2019) sei betreffend das Kind ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden, wobei in diesem Gutachten ausgeführt worden sei, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten sei. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit habe das Gutachten ausgeführt, dass eine Etablierung auf dem ersten Arbeitsmarkt abzuwarten sei und dass noch von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorlägen. In diesem Gutachten sei eine Nachuntersuchung im März 2021 angeführt worden. Eine Nachuntersuchung im März 2021 sei nicht erfolgt.
In der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 habe ***Bf1*** eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. In der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 sei das Kind bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt gewesen.
Mit Beschluss des ***Name Bezirksgericht*** vom ***TT.MM.***.2023 zur GZ ***XX P XX/XXx*** sei Rechtsanwältin ***ehemalige Erwachsenenvertreterin*** zur (einstweiligen) Erwachsenenvertreterin für ***Bf1*** bestellt worden.
Mit Antrag vom 22.02.2023, nach dem Barcode im Finanzamt eingelangt am 06.03.2023, sei für das Kind ein "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung eingebracht worden.
Mit nicht datiertem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023 habe die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin für das Kind einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe eingebracht. In diesem Antrag sei das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt werde, nicht ausgefüllt worden. Diesem Antrag seien ein "Ärztlicher Entlassungsbrief" des ***Name Krankenhaus*** vom 17.02.2023, ein Schreiben des ***Name Krankenhaus*** an das ***Name Bezirksgericht2*** vom 19.01.2023 und ein "Kurzbrief-Entlassung" des ***Name Krankenhaus***, Standort ***Name Ort4*** vom 10.04.2014 beigelegt worden.
Am 19.06.2023 habe die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin neuerlich einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung eingebracht. Dieser Antrag sei vom Finanzamt als Ergänzung zum Antrag vom 22.02.2023 gewertet worden. Diesem Antrag sein wiederum der Ärztliche Entlassungsbrief des ***Name Krankenhaus*** vom 17.02.2023 und ein "Vorläufiger Arztbrief" des ***Name Krankenhaus*** vom 08.02.2023 mitsamt einem Begleitschreiben vom 08.02.2023 beigelegt worden.
Mit Beschluss des ***Name Bezirksgericht2*** vom ***TT.MM.2023*** zur GZ ***ZZ P ZZ/ZZz*** sei die Erwachsenenvertreterin ***ehemalige Erwachsenenvertreterin*** auf ihr Ersuchen hin ihres Amtes enthoben und Dr.in Rose-Marie RATH zur neuen Erwachsenenvertreterin für die Antragstellerin bestellt worden.
Mit Gutachten vom 24.11.2023 (vidiert am 27.11.2023) habe das BSB/SMS dem Kind
einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012 und in der Folge
einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 attestiert.
Auch sei in diesem Gutachten wiederum ausgesprochen worden, dass das Kind "dauernd erwerbsunfähig" sei, aber als Zeitpunkt, ab dem diese Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, das Monat 03/2023 angeführt worden. Für eine Nachuntersuchung ("Verlaufskontrolle") sei das Monat 09/2024 angeführt worden. Als Begründung für die Nachuntersuchung sei ausgeführt worden: "Besserung der Symptome möglich, Verlaufskontrolle"
Da im nicht datierten Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023, das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt werde, nicht ausgefüllt worden sei, und da die Anträge auf Zuerkennung der Grund- und der Erhöhungsbeträge nicht zeitgleich eingebracht worden sein, habe das Finanzamt den Antrag des Kindes auf Zuerkennung von Familienbeihilfe mit Abweisungsbescheid vom 15.02.2024 ab Februar 2023 (und somit ab dem Monat der Antragstellung) abgewiesen. Das Finanzamt habe diesen Abweisungsbescheid begründet wie folgt:
"Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe für Sie als volljähriges Kind bis zum 25. Geburtstag zu, wenn Sie erheblich behindert sind. Sie befinden sich nicht in Berufsausbildung, deshalb trifft die Voraussetzung nicht zu.
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu
(§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."
Mit Bescheid vom 15.02.2024 sein von dem Kind die Familienbeihilfen für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 rückgefordert worden.
Mit Bescheid vom 16.02.2024 habe das Finanzamt den Antrag des Kindes auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen seiner eigenen erheblichen Behinderung für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juni 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 abgewiesen und begründend ausgeführt:
"Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Für einen Monat steht Familienbeihilfe nur einmal zu (§ 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Die Familienbeihilfe mit dem Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde für März 2018 bis April 2019 der Mutter ausbezahlt.
Für Juli und August 2021 und ab Juni 2022 ist die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben, deshalb steht auch der Erhöhungsbetrag nicht zu.
Die Begründung ist gleichlautend für den Antrag vom 19. Juni 2023."
Am 18.03.2024 habe die Bf. vertreten durch die Erwachsenenvertreterin eine Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom 15.02.2024 und vom 16.02.2024 (nicht aber gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.02.2024) eingebracht und vorgebracht, dass eine erhebliche Behinderung der Bf. einerseits und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. andererseits durchgehend seit 2012 vorgelegen habe.
Am 03.04.2024 habe das Finanzamt vom SMS eine weitere Begutachtung der Bf. angefordert und in dieser Anforderung ausgeführt:
"Bitte um Feststellung des Beginns der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Laut BSB v. 01.04.2016 und 15.03.2019 dauernd erwerbsunfähig vor dem 18. Lebensjahr. Laut BSB vom 24.11.2023 dauernd erwerbsunfähig ab 01.03.2023. Die Nachuntersuchung 03/2021 wurde nicht durchgeführt. Der Zeitraum 03/2021-02/2023 ist noch nicht beurteilbar."
Das SMS habe am 11.02.2025 (vidiert am 13.02.2025) ein neues Gutachten erstellt und dem Kind
- einen Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012,
- einen Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und
- einen Grad der Behinderung von 60% ab 02/2025.
attestiert. Auch habe das BSB in diesem Gutachten ausgesprochen, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 02/2023 vorgelegen habe. Darüber hinaus habe das SMS die seitens des Finanzamtes an das SMS gestellte Anforderung beantwortet wie folgt:
"Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ. Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung). Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit). Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen."
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20.02.2025 sei die Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom 15.02.2024 und vom 16.02.2024 als unbegründet abgewiesen worden.
Am 20.03.2025 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und wiederum vorgebracht, dass eine erhebliche Behinderung der Bf. einerseits und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. andererseits durchgehend seit 2012 vorgelegen habe. Als Beweis für ihr Vorbringen habe die Bf. ein noch einzuholendes psychiatrisches Sachverständigengutachten angeführt.
Mit Vorlagebericht vom 28.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
b. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Da dem BFG seitens der belangten Behörde bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage zum Teil nur die Metadaten der die Bf. betreffenden Gutachten vorgelegt worden sind, hat das BFG am 30.04.2025 vom SMS sämtliche die Bf. betreffenden Gutachten angefordert. Die vom SMS dem Bundesfinanzgericht übermittelten Gutachten sind den Parteien des Verfahrens mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30.04.2025 zur Abgaben einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt und in diesem Beschluss die Bf. aufgefordert worden, die sie betreffenden Lehr- und Arbeitsverträge betreffend die von der Bf. absolvierten Ausbildungen und ausgeübten Tätigkeiten dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Die belangte Behörde hat am 05.05.2025 eine Stellungnahme abgegeben und in dieser Stellungnahme unter anderem sinngemäß ausgeführt, dass in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit der Bf. zwischen März 2021 und Februar 2023 eine solche dauernde Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vorgelegen habe beziehungsweise nicht nachgewiesen worden sei.
Am 15.05.2025 übermittelte das BFG an die Bf. (zu Handen der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreterin) einen Vorhalt mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Frau ***Bf1***!
1. Sie haben in dem von Ihnen eingebrachten Vorlageantrag vom 20.03.2025 zum Beweis Ihres Vorbringens die Beischaffung eines einzuholenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Sie werden aufgefordert, dieses von Ihnen beantragte und beizuschaffende Beweismittel (einzuholendes psychiatrisches Sachverständigengutachten) binnen einer Frist von 6 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
2. Sie haben gegen den Bescheid vom 16.02.2024, mit dem Ihr Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 abgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Allerdings wurden die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bereits an Ihre Mutter ausbezahlt. Darüber hinaus waren Sie in diesem Zeitraum nach einer angefertigten ZMR-Abfrage bei Ihrer Großmutter polizeilich gemeldet; nach dem Gutachten aus 2019 haben Sie bei Ihrer Mutter gewohnt. In Ansehung dieser Ausführungen ist einerseits festzuhalten, dass die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe jeweils nur einmal und jeweils nur an eine Person ausbezahlt werden. Auch haben erheblich behinderte Kinder nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese nicht bei einer anderen Person haushaltszugehörig sind, weil diesfalls dieser haushaltsführenden Person der Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht. Da die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 schon an Ihre Mutter ausbezahlt worden sind und darüber hinaus Sie entweder bei Ihrer Mutter (als Bezieherin der Familienbeihilfe; nach dem Gutachten aus 2019 habe Sie zu dieser Zeit bei Ihrer Mutter gewohnt) oder bei Ihrer Großmutter (nach ZMR und dem Gutachten aus 2023 waren Sie wohnhaft bei der Großmutter) haushaltszugehörig gewesen sind, werden Sie aufgefordert, binnen einer Frist von 6 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes bekanntzugeben, ob Sie die Beschwerde in Ansehung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 aufrechterhalten.
3. Sie haben gegen den Bescheid vom 16.02.2024, mit dem Ihr Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 abgewiesen worden ist, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Allerdings habe Sie gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.02.2024, mit dem die Familienbeihilfen für eben diesen Zeitraum - Juli 2021 bis August 2021 - rückgefordert worden sind, kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser Rückforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Da ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur dann zusteht, wenn auch der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht und der Grundbetrag an Familienbeihilfe rechtskräftig rückgefordert worden ist und damit nicht zugestanden hat, werden Sie aufgefordert binnen einer Frist von 6 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes bekanntzugeben, ob Sie die Beschwerde in Ansehung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 aufrechterhalten.
Am 11.06.2025 übermittelte das BFG an die belangte Behörde einen Beschluss und Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO mit folgendem Inhalt:
1. Die seitens der beschwerdeführenden Partei dem Bundesfinanzgericht am 03.06.2025 in Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 30.04.2025 übermittelten Unterlagen (Stellungnahme mit Beilagen) werden der belangten Behörde zur Abgabe einer (eventuellen) Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 12 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses übermittelt.
2. An die belangte Behörde ergeht ein Ermittlungsauftrag gemäß § 269 Abs. 2 BAO, beim Sozialministeriumservice (SMS) die Wiedersprüche zwischen dem Gutachten vom 27.11.2023, in dem eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 03/2023 attestiert wurde, und dem Gutachten vom 13.02.2025, in dem eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 02/2023 festgestellt wurde, aufzuklären und dem Bundesfinanzgericht
- die Stellungnahme des SMS beziehungsweise
- die neue Begutachtung durch das SMS auf Grundlage des Aktenstanden
so bald wie möglich zu übermitteln.
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Die seitens der beschwerdeführenden Partei übermittelten Unterlagen (Stellungnahme mit Beilagen) waren der belangten Behörde zur Wahrung des Parteienrechts auf rechtliches Gehör zu übermitteln.
Gemäß § 269 Abs. 2 BAO können die Verwaltungsgerichte das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
Da in den seitens des SMS übermittelten Gutachten vom 27.11.2023 und vom 13.02.2025 ein Wiederspruch in Ansehung des Beginns der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Kindes (03/2023 oder 02/2023) besteht, und die vorgelegten Gutachten aus diesem Grund nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts als in sich nicht stimmig erscheinen, war der belangten Behörde ein Ermittlungsauftrag zu erteilen, um diesen Wiederspruch aufzuklären beziehungsweise aufklären zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, habe die Bf. vorgebracht, dass "das Gutachten vom Gericht erst einzuholen" wäre und habe die Bf. unter dem Punkt "2) Beschwerde" die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurückgezogen; zugleich habe die Bf. die Beschwerde für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrechterhalten.
Dieser Schriftsatz der Bf. vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, wurde der belangten Behörde mit Vorhalt vom 04.07.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde in diesem Vorhalt ausgeführt, dass für den Fall, dass das BSB/SMS den Ermittlungsauftrag des Bundesfinanzgerichts vom 11.06.2025 dahingehend beantworten sollte, dass seitens des BSB/SMS eine Stellungnahme abgegeben und keine neuerliche Begutachtung vorgenommen werde, die belangte Behörde ersucht werde, eine neuerliche Begutachtung der Bf. beim BSB/SMS durchführen zu lassen. Dies deswegen, weil die Bf. die Einholung eines entsprechenden Gutachtens im Vorlageantrag beantragt hatte.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2025 zur GZ RV/7101356/2025 wurde die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
- hinsichtlich des Abweisungsbescheides betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
- hinsichtlich des Abweisungsbescheides betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt. Dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist rechtskräftig.
Mit Mail vom 16.10.2025 habe das SMS die belangte Behörde darüber informiert, dass die Untersuchung der Bf. für den 04.12.2025 geplant (gewesen) sei. Mit Mail vom 28.01.2026 habe das SMS die belangte Behörde darüber informiert, dass die Untersuchung am 04.12.2025 nicht stattgefunden habe und dass als neuer Termin der 06.02.2026 vereinbart worden sei. Mit Bescheinigung von 12.02.2026 habe das SMS die belangte Behörde darüber informiert, dass die Bf. zur Untersuchung nicht erschienen sei.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 23.02.2026 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen, welche Person oder welche Organisation für den Unterhalt der Bf. in den Jahren 2023 und 2024 aufgekommen ist und dass die Bf. einen eigenen Haushalt geführt hat.
Die dem Bundesfinanzgericht am 26.03.2026 mittels Mail übermittelte Antwort (Mail vom 26.03.2026 mit Äußerung vom 26.03.2026 und zwei Beilagen) wurde mit Vorhalt vom 26.03.2026 der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Die belangte Behörde gab ihrerseits am 27.03.2026 zu diesem Vorhalt eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** (SV-Nr. ***ZZZZ-TTMM98***) hat mit Antrag datiert mit 22.02.2023 und eingelangt im Finanzamt am 06.03.2023, für sich selbst einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Eigenantrag) eingebracht.
Mit nicht datiertem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023 brachte die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin für das Kind einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ein. In diesem Antrag war das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt worden.
Am 19.06.2023 brachte die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin neuerlich einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung ein.
Ob des Kindes wurden mit mehreren Sachverständigengutachten des BSB/SMS erhebliche Behinderungen attestiert wie folgt:
- ein Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012,
- ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und
- ein Grad der Behinderung von 60% ab 02/2025.
Auch wurde hinsichtlich des Kindes für die folgenden Zeiträume ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt:
Mit Gutachten vom 01.04.2016 wurde ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren wurde angeführt und ausgeführt, dass auf Grund der guten Entwicklung der letzten 2 Jahre mit einer weiteren Besserung mit einem eventuellen Erreichen eines Ausbildungsabschlusses zu rechnen ist; auch sollte eine Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit stattfinden.
Mit Gutachten vom 15.03.2019 wurde ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit hat das Gutachten ausgeführt, dass eine Etablierung auf dem ersten Arbeitsmarkt abzuwarten ist und dass noch von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorliegen. In diesem Gutachten ist eine Nachuntersuchung im März 2021 angeführt worden. Diese Nachuntersuchung im Jahr 2021 hat nicht stattgefunden.
In der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 (und sohin auch an ihrem 21. Geburtstag am ***TT.MM.***.2019) hat ***Bf1*** eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. In der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 war das Kind bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt.
Mit Gutachten vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 wurde ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Diese Erwerbsunfähigkeit besteht nach dem Gutachten vom 24.11.2023 ab 03/2023 beziehungsweise nach dem Gutachten vom 11.02.2025 ab 02/2023. Zu der Fähigkeit beziehungsweise voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führte das BSB/SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 begründend aus:
"Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ. Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung). Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit). Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen."
Während der Berufsausbildung der Bf. in der Zeit von 26.11.2018 (Beginn der Lehre) bis 08.09.2022 (Lehrabschlussprüfung) ist bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 (Monat der Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2019) bis 01/2023 (Beginn der Erwerbsunfähigkeit laut Gutachten vom 11.02.2025 ab 02/2023) ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht attestiert und daher nicht nachgewiesen worden. Eine Erwerbsunfähigkeit lag bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 nicht vor. Ab der psychiatrischen Behandlung im Monat 02/2023 hat bei der Bf. wieder eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen.
Die Bf. hat den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mit Antrag vom 22.02.2023, eingelangt im Finanzamt am 06.03.2023, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt.
Der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe wurde mit Antrag vom 27.02.2023 eingebracht, ohne dass eine rückwirkende Zuerkennung beantragt worden ist, weswegen der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe die Zeiträume ab Februar 2023 umfasst.
Die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 wurden bereits von der Mutter der Bf. bezogen. Das Kind führte in dieser Zeit keinen eigenen Haushalt und war bei der Kindesmutter und zeitweise auch bei der Großmutter haushaltszugehörig.
Die Familienbeihilfen für die Zeiträume Juli 2021 bis August 2021 sind mit Bescheid vom 16.02.2024 rückgefordert worden und ist dieser Rückforderungsbescheid rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, zog die Bf. die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und den Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurück und hielt die Beschwerde für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrecht.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2025 zur GZ RV/7101356/2025 wurde die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 15.02.2024 betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 16.02.2024 betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt. Dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts ist rechtskräftig.
Strittig sind daher die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für die Zeiträume ab 08/2023.
Die Bf. hat im Vorlageantrag vom 20.03.2025 die neuerliche Erstellung eines Gutachtens beantragt, ist aber zu der Untersuchung beim SMS trotz einmaliger Verschiebung des Untersuchungstermins vom 04.12.2025 auf den 06.02.2026 nicht erschienen. Die von Seiten der Bf. beantragte Erstellung eines neuerlichen Gutachtens ist daher in Ermangelung der erforderlichen Mitwirkung der Bf. (Erscheinen zu den Untersuchungsterminen beim SMS am 04.12.2025 und am 06.02.2026) unterblieben.
Die Bf. führt seit 01.01.2024 im Rahmen des teilbetreuten Wohnens einen eigenen Haushalt. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die öffentliche Hand gedeckt. Die Eltern haben für das Kind nur fallweise geringfügige Unterstützungsleistungen und damit nicht die überwiegenden Unterhaltskosten getragen. Das Kind selbst hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichts zur Deckung der eigenen Unterhaltskosten beigetragen.
Seit dem 01.01.2025 bezieht die Bf. eine Waisenpension.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** einen mit 22.02.2023 datierten "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (Eigenantrag) eingebracht hat und dass dieser Antrag am 06.03.2023 im Finanzamt eingelangt ist, ergibt sich aus diesem Antrag und ist unstrittig.
Dass die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin mit nicht datiertem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, eingelangt im Finanzamt am 27.02.2023 für das Kind einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe eingebracht hat und in diesem Antrag das Feld, ab wann die Zuerkennung, eine Änderung oder der Wegfall hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt worden war, ergibt sich aus diesem Antrag und ist unstrittig.
Dass die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin am 19.06.2023 neuerlich einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung eingebracht hat, ergibt sich aus diesem Antrag und ist unstrittig.
Dass betreffend das Kind mit mehreren Sachverständigengutachten des BSB/SMS folgende erhebliche Behinderungen attestiert wurden
- ein Grad der Behinderung von 80% ab 05/2012,
- ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2019 und
- ein Grad der Behinderung von 60% ab 02/2025
ergibt sich aus den vorgelegten Gutachten und ist unstrittig.
Aus den vorgelegten Gutachten ergibt sich unstrittiger Weise auch, dass ob des Kindes für die folgenden Zeiträume ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt worden ist:
Mit den Gutachten vom 01.04.2016 hat das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren wurde angeführt und ausgeführt, dass auf Grund der guten Entwicklung der letzten 2 Jahre bei einer weiteren Besserung mit einem eventuellen Erreichen eines Ausbildungsabschlusses zu rechnen ist; auch sollte eine Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit stattfinden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten vom 01.04.2016 und sind unstrittig.
Mit Gutachten vom 15.03.2019 hat das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Zu der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit hat das Gutachten ausgeführt, dass eine Etablierung auf dem ersten Arbeitsmarkt abzuwarten ist und dass noch von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorliegen. In diesem Gutachten ist eine Nachuntersuchung im März 2021 angeführt worden. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten vom 15.03.2019 und sind unstrittig.
Dass die Nachuntersuchung im Jahr 2021 nicht stattgefunden hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt und ist unstrittig.
Mit Gutachten vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 hat das SMS ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen. Diese Erwerbsunfähigkeit besteht nach dem Gutachten vom 24.11.2023 ab 03/2023 beziehungsweise nach dem Gutachten vom 11.02.2025 ab 02/2023. Zu der Fähigkeit beziehungsweise voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führte das BSB/SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 begründend aus:
"Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ. Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung). Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit). Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen."
Dass diese Feststellungen in den Gutachten des SMS vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 enthalten sind, ergibt sich aus diesen Gutachten und ist unstrittig.
Die Bf. vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin hat zwar vorgebracht, dass bei der Bf. durchgehend seit dem Jahr 2012 eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, das SMS hat im Gutachten vom 11.02.2025 aber ausgeführt,
- dass bei der Bf. (in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023) eine Befundlücke vorliegt,
- dass unter Zugrundelegung der anamnestischen Angaben bei der Bf. anscheinend eine gewisse Stabilität vorgelegen hat (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit),
- dass daher dieser Zeitraum aus nervenfachärztlicher Sicht rückwirkend nicht eindeutig bewertet werden kann und
- dass eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung (erst) ab 02/2023 zu bestätigen ist.
Aus den Ausführungen des BSB/SMS in dem Gutachten vom 11.02.2025 ist demnach zu entnehmen, dass es sich bei dieser Lücke in der attestierten Selbsterhaltungsunfähigkeit (von 03/2021 bis 01/2023) nicht um ein Versehen oder eine Widersprüchlichkeit in diesem Gutachten (verglichen mit den Gutachten des SMS vom 01.04.2016 und vom 15.03.2019, vidiert am 18.03.2019) handelt, sondern dass seitens des SMS diese Lücke in der Selbsterhaltungsunfähigkeit insbesondere auch wegen der durch das Kind abgeschlossenen Berufsausbildung einerseits und dessen Berufstätigkeit andererseits nicht attestiert worden ist und dass dieser Zeitraum aus nervenfachärztlicher Sicht rückwirkend nicht eindeutig bewertet werden kann.
Das SMS hat in dem Gutachten vom 11.02.2025 durch den Verweis auf eine erforderliche (stationäre) psychiatrische Behandlung ab 02/2023 auch die Abweichungen zwischen den unterschiedlichen Beginn-Zeitpunkten der Selbsterhaltungsunfähigkeit (03/2023 nach dem Gutachten vom 24.11.2023, vidiert am 27.11.2023 verglichen mit 02/2023 nach dem Gutachten vom 11.02.2025, vidiert am 13.02.2025) aufgeklärt und lag zwischen den beiden zuletzt erstellten Gutachten auch hinsichtlich des Beginn-Zeitpunktes der Selbsterhaltungsunfähigkeit eine Widersprüchlichkeit nicht (mehr) vor.
Eine durchgehende Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. lag daher in Ansehung des Zeitraumes 03/2021 (geplanter Zeitraum der Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2029) bis 01/2023 (da im Gutachten vom 11.02.2025 eine Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer erforderlichen (stationären) psychiatrischen Behandlung ab Beginn der Behandlung in 02/2023 attestiert worden ist) nicht vor.
Dass ***Bf1*** in der Zeit von 26.11.2018 bis 14.11.2021 (und damit auch während der Vollendung ihren 21. Lebensjahres am ***TT.MM.***.2019) eine Lehre als ***Bezeichnung Lehrberuf*** absolviert und diese Ausbildung am 08.09.2022 mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat, dass das Kind in der Zeit von 15.03.2021 bis 14.06.2021 und von 04.10.2021 bis 18.05.2022 bei der ***Name Dienstgeber1*** und in der Zeit von 02.11.2022 bis 19.12.2022 bei ***Name Dienstgeber2*** beschäftigt war und dass die Bf. sohin in der Zeit von 26.11.2018 bis 08.09.2022 eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 absolviert und abgeschlossen hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen, aus einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel der Bf. betreffend die Jahre 2021 und 2022 und aus einer im Beihilfenakt befindlichen Sozialversicherungsabfrage betreffend die Versicherungsdaten der Bf. und ist unstrittig.
Dass während der Berufsausbildung der Bf. in der Zeit von 26.11.2018 (Beginn der Lehre) bis 08.09.2022 (Lehrabschlussprüfung) bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 (Monat der geplanten, aber nicht durchgeführten Nachuntersuchung gemäß dem Gutachten vom 15.03.2019) bis 01/2023 (Beginn der Erwerbsunfähigkeit laut Gutachten vom 11.02.2025 beginnend mit der stationären Behandlung in 02/2023) ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, nicht attestiert und daher nicht nachgewiesen worden ist und eine Erwerbsunfähigkeit bei der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 nicht vorgelegen hat, ergibt sich hinsichtlich der unstrittigen Zeiten der Berufsausbildung der Bf. aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen, aus einer Einsicht des Bundesfinanzgerichts in die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel der Bf. betreffend die Jahre 2021 und 2022 und aus einer im Beihilfenakt befindlichen Sozialversicherungsabfrage betreffend die Versicherungsdaten der Bf. und hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Selbsterhaltungsunfähigkeit der Bf. in der Zeit von 03/2021 bis 01/2023 aus den Gutachten des SMS vom 01.04.2016, vom 15.03.2019, vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025.
Dass die Bf. den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mit Antrag vom 22.02.2023, eingelangt im Finanzamt am 06.03.2023, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der/die medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt hat und dass der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe mit Antragsformular am 27.02.2023 eingebracht wurde, ohne dass eine rückwirkende Zuerkennung beantragt worden ist, weswegen der Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe die Zeiträume ab Februar 2023 umfasst, ergibt sich aus den eingebrachten Anträgen und ist unstrittig.
Dass die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2018 bis April 2019 bereits von der Mutter der Bf. bezogen wurden, das Kind in dieser Zeit keinen eigenen Haushalt führte und bei der Kindesmutter und zeitweise auch bei der Großmutter haushaltszugehörig war, ergibt sich hinsichtlich des Bezuges der Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe aus einer Einsichtnahme des BFG in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") und hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Kindesmutter beziehungsweise der Großmutter aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten vom 15.03.2019 und vom 24.11.2023 sowie dem ZMR und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass die Familienbeihilfen für die Zeiträume Juli 2021 bis August 2021 mit Bescheid vom 16.02.2024 rückgefordert worden sind und dieser Rückforderungsbescheid rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem Rückforderungsbescheid vom 16.02.2024 und einer Einsichtnahme des BFG in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") und ist unstrittig.
Dass die Bf. mit Schriftsatz vom 26.06.2025, eingelangt im BFG am 30.06.2025, die Beschwerde betreffend die Familienbeihilfen und den Erhöhungsbeträgen zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum "März 2018 bis August 2023" zurückgezogen und die Beschwerde für die Zeiträume "ab 01.08.2023" aufrecht erhalten hat, ergibt sich aus diesem Schriftsatz und ist unstrittig.
Dass mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. Oktober 2025 zur GZ RV/7101356/2025 die Beschwerde der Bf. vom 18. März 2024
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 15.02.2024 betreffend die Familienbeihilfen für ***Bf1*** für den Zeitraum ab Februar 2023 betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 und
hinsichtlich des Abweisungsbescheides vom 16.02.2024 betreffend die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Bf1*** für die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und ab Juni 2022 betreffend die Zeiträume März 2018 bis April 2019, Juli 2021 bis August 2021 und Juni 2022 bis Juli 2023
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Zeiträume eingestellt wurde, ergibt sich aus diesem Beschluss und ist unstrittig. Dass dieser Beschluss des Bundesfinanzgerichts rechtskräftig ist, ergibt sich aus der nachweislichen elektronischen Übermittlung dieses Beschlusses an das Finanzamt, aus der nachweislichen Zustellung dieses Beschlusses mit RSb-Brief und der Übernahme dieses den Beschluss des Bundesfinanzgerichts beinhaltenden RSb-Briefes durch die Kanzlei der Erwachsenenvertreterin am 24.10.2025 sowie aus dem Umstand, dass gegen diesen Beschluss keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist und ist unstrittig.
Dass die Bf. im Vorlageantrag die neuerliche Erstellung eines Gutachtens beantragt hat, aber zu der Untersuchung beim SMS trotz einmaliger Verschiebung des Untersuchungstermins vom 04.12.2025 auf den 06.02.2026 nicht erschienen ist und die von Seiten der Bf. beantragte Erstellung eines neuerlichen Gutachtens daher in Ermangelung der erforderlichen Mitwirkung der Bf. unterblieben ist, ergibt sich aus dem Mailverkehr der belangten Behörde mit dem SMS und der "BSB-Bescheinigung" vom 12.02.2026 und ist unstrittig.
Dass die Bf. seit 01.01.2024 im Rahmen des teilbetreuten Wohnens einen eigenen Haushalt führt, ergibt sich aus einer seitens der Bf. übermittelten, am 05.04.2024 unterschriebenen "Nutzungsvereinbarung". Die Bf. hat zwar vorgebracht, dass sie auch in der Zeit ab August 2023 einen eigenen Haushalt geführt habe und ist die Bf. auch seit 31.07.2023 an jener Adresse, an der ihr nach der oben angeführten Nutzungsvereinbarung die Wohnung überlassen worden ist, polizeilich gemeldet, Nachweise dafür, dass die Bf. in der Zeit von August 2023 bis Dezember 2023 einen eigenen Haushalt geführt hat, hat die Bf. dem Bundesfinanzgericht aber nicht vorgelegt. Nach der Überzeugung des BFG hat die Bf. unter Zugrundelegung der Nutzungsvereinbarung vom 05.04.2024 eine eigenen Haushalt erst ab 01.01.2024 geführt.
Dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum durch die öffentliche Hand gedeckt wurde, die Eltern keinen überwiegenden Unterhalt geleistet haben und das Kind selbst im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nichts zur Deckung der eigenen Unterhaltskosten beigetragen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. in der Äußerung vom 26.03.2026.
Dass die Bf. seit dem 01.01.2025 eine Waisenpension bezieht, ergibt sich aus einer durchgeführten Sozialversicherungsabfrage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 6 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, (…)
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101329/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101329.2025
- Stammnummer
- 151585
- Gültig
- 16.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF