Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101329/2025
Beihilfenanspruch für ein Kind: 1. das wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen und 2. das ausschließlich bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und zeitweise einen eigenständigen Haushalt geführt hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101329/2025vom 16.04.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. a, d und g FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 rückwirkend mit 1. Jänner 2016 (u.a.) in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorgenommene Änderung stellt unmissverständlich auf eine gänzliche Tragung der Unterhaltskosten "aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes" - sohin in der Regel durch den Sozialhilfe- bzw. Grundversorgungsträger - ab (vgl. VwGH 01.06.2021, Ro 2020/10/0002 mit Verweis auf die Materialien IA 386/A BlgNR 26. GP S. 3, wo auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. die Grundversorgung verwiesen wird).
Die Begründung des Initiativantrages (386/A 26. GP 2f) lautet auszugsweise:
"Für volljährige Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann die Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden. [...]
Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. [...] Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. [...]
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (z.B. durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Diese Regelungen sollen in Bezug auf alle Kinder gelten, grundsätzlich auch für Kinder, die erheblich behindert sind und demzufolge die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sowie in Bezug auf Vollwaisen.
In Bezug auf erheblich behinderte Kinder, die nicht fähig sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, soll durch eine Sonderregelung der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe jedenfalls gegeben sein, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen. Eine eigenständige Haushaltsführung wird in der Regel dann vorliegen, wenn das Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen."
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (z.B. durch eine bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist (z.B. VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048).
Nach der - in den zuletzt wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erwähnten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075).
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG 1967 (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten
(vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie VwGH 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes).
Der Gesetzgeber ging bei der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2018 davon aus, dass in den Fällen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 eine Familienbeihilfe ohne zeitliche Beschränkung auch dann gewährt werden kann, wenn dem Kind selbst sozialversicherungsrechtliche Ansprüche wie das Pflegegeld zustehen und dass bei eigenständiger Haushaltsführung erheblich behinderter Kinder auch die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegensteht (z.B. VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um monatlich 155,9 €.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre bzw. sechs Monate) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung.
Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 1.9.2010 die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Behinderungsgrad hängt selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes (im Sinne des FLAG 1967) ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des BSB/SMS auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 8 Abs 6 FLAG 1967 keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134).
Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt:
"Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)"
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (mit Erkenntnis VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind) der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind.
Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist daher nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262). Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise nunmehr dem Sozialministeriumservice) geführt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
3.1.2. Betreffend die Beschwerdeführerin erstellte Gutachten:
Die seitens des BSB/SMS betreffend die Bf. erstellten Gutachten enthalten die nachstehenden Feststellungen/Ausführungen:
1. Gutachten vom 01.04.2016:
[Grafik]
[...]
Anamnese:
Nach unauffälliger Schwangerschaft und frühkindlicher Entwicklung kam es nach einem Unfall in der Volksschule (Verbrühungen Oberschenkel und Gesäß) zu Missständen in der Volksschule. Frau ***Nachname Bf1*** berichtet von Mobbingvorfällen und körperlichen Übergriffen; die VS wurde regelhaft nach dem normalen Volksschullehrplan beendet, danach besuchte sie die ersten 3 Jahre ein Gymnasium in ***Name Ort1***. Die Antragstellerin erzählt von Substanzmissbrauch (Haschisch), depressiven Phasen und Selbstverletzungen (zB Verbrennungen, Ritzen vorwiegend an den oberen Extremitäten und den Brüsten) sowie Essstörungen (Bulimie). Die 4. Klasse wurde im ***Name Ort2*** in einer NMS abgeschlossen, danach Poly in der ***Name Ort3*** (Schulverweigerung, weiterhin Selbstverletzungen, Haschischmissbrauch). Zahlreiche stationäre Aufenthalte ab dem ersten Suizidversuch (insgesamt etwa 5 bis 2014) 05/2012 folgten. Seit 5 Jahren ist Frau ***Nachname Bf1*** durchgehend in psychiatrischer Behandlung in der ***Name Ort3*** (stationär zuletzt Jänner 2016).
Derzeit ist die Antragstellerin subjektiv medikamentös gut eingestellt, sie fühlt sich mittelmäßig, der Abschied von der stationären Einrichtung in der ***Name Ort3*** (Erreichen des 18. Geburtstages) fiel schwer. Ab Mitte 04/2016 übersiedelt Frau ***Nachname Bf1*** in eine betreute WG in ***Name Land***; sie strebt eine "unterstützte Ausbildung" an, Genaueres ist noch nicht geplant. Seit etwa 1,5 Jahren kam es zu keinem weiteren Suizidversuch oder Selbstverletzung, mittlerweile gelingt ihr die Selbsteinschätzung sowie das Erkennen von manischen oder depressiven Schüben besser. Die letzte Einweisung bei einem manischen Schub erfolgte im Rahmen einer Selbsteinweisung. Das Essverhalten ist wechselnd, das teilweise medikamentenbedingte Übergewicht belastet die Antragstellerin sehr. Körperlich gibt sie keine Beschwerden an, sie betreibt keinen Sport.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lamictal, Zeldox 80 und 20mg, Fluoxetin 20mg, Bedarfsmedikation: Truxal, Zoldem; laufende psychiatrische und therapeutische sowie soziale Betreuung;
Sozialanamnese:
Lebt momentan mit Mutter zu Hause, Auszug für Mitte April 2016 in eine betreute Wohngruppe geplant;
1 Schwester (21 Jahre, gesund, außer Haus)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
20130708 LKH ***Name Ort4***, ***Name Ort3***, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie (vorgelegt): ab 10/2012 bis 06/2013 5 stationäre Aufenthalte, erste Aufnahme (Krisenintervention im Rahmen eines SMV) 05/2012 beschrieben; Diagnose: schizotype Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung;
20151013 LKH ***Name Ort4***, ***Name Ort3***, Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie (vorgelegt): stationäre Aufnahme nach Selbsteinweisung bei psychotischem Schub; Dg.: bipolar affektive Störung, sexuelle Übergriffe außerhalb der Familie, ernsthafte soziale Beeinträchtigung;
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 175,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Atmung: keine Dyspnoe; Haut: gut durchblutet, warm, trocken, Turgor
altersentsprechend unauffällig, insbesondere an Mammae und unteren Extremitäten sowie Gesicht keine Verletzungsspuren oder Narben sichtbar; Sichtbare Schleimhäute: feucht, rosig, keine Zyanose, keine Ödeme, kein Ikterus; Caput: äußerlich unauffällig, Visus intakt (anamnestisch Lesebrille, nicht vorgelegt), Pupillen rund, Reaktion prompt, isocor; Zähne saniert; Hörvermögen intakt; Collum: keine Lymphknoten tastbar, Schilddrüse verschieblich, palpatorisch nicht vergrößert oder druckempfindlich, Halsvenen nicht gestaut; Thorax: symmetrisch, sonorer Klopfschall, bronchitische RGs beidseits bei floridem Infekt; HA rhythmisch, rein, mittellaut, normfrequent; Abdomen: Bauchdecken weich, keine Resistenzen, keine Druckdolenz, Darmgeräusche regelhaft, Hepar am Rippenbogen, Lien nicht tastbar, Nierenlager bds. frei, striae distensae bei Adipositas; WS: gerade, kein Klopfschmerz, HWS frei, Kopfrotation bds. etwa 80°, ISG bds frei, FBA etwa 10 cm, Rumpfrotation frei, paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten seitengleich mäßig ausgeprägt, kein Hartspann; OE: Schultern stehen gerade, Schürzengriff frei, Nackengriff frei, aktive und passive Beweglichkeit in allen Gelenken nicht eingeschränkt oder schmerzhaft, Faustschluss sowie Daumenopposition und Pinzettengriff bds. uneingeschränkt, nur am linken Arm vorwiegend beugeseitig zahlreiche ältere bland vernarbte Ritzstreifen ohne funktionelle Einschränkungen; UE: keine Ödeme, Fußpulse seitengleich schwach tastbar, Varicen nicht feststellbar, Zehen-, Fersen- Einbeinstand bds. ausführbar, Muskelmantel symmetrisch, keine Bewegungseinschränkung, keine Sensibilitätseinschränkungen, keine äußerlichen Auffälligkeiten; Neurologie: grob neurolog. unauffällig, keine sensomotorischen Defizite erhebbar;
Gesamtmobilität - Gangbild:
Keine Gehhilfen, Gangbild normalschrittig sicher und frei, Konfektionsschuhe; eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, Zehen- und Fersenstand beidseits möglich; selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar;
Psycho(patho)logischer Status:
Kleidung adäquat, allseits orientiert, bewusstseinsklar, amnestisch und kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, derzeit keine produktive Symptomatik, Suizidgedanken werden verneint; Gedankengang geordnet und zielführend, kein Wahn oder Zwang, Impulskontrolle erhalten, öfters polternd direktes oder forderndes Verhalten jedoch noch situationsadäquat; Stimmungslage euthym, Affizierbarkeit im pos. wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Schlafstörungen nicht erhebbar
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[Grafik]
GdB liegt vor seit 05/2012
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Störung ist die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage, eigenständig für ihren Unterhalt aufzukommen.
[Grafik]
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Aufgrund der guten Entwicklung der letzten 2 Jahre ist mit einer weiteren Besserung sowie eventuellem Erreichen eines Ausbildungsabschlusses zu rechnen; Überprüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit;
Gutachten erstellt am 01.04.2016 von ***Name Arzt1***
Gutachten vidiert am 01.04.2016 von ***Name Arzt2***
2. Gutachten vom 15.03.2019
[Grafik]
[...]
Anamnese:
VGA 31.03.2016: bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades unterer Rahmensatz, da in den letzten 18 Monaten kein Suizidversuch mehr stattfand und die Antragstellerin zunehmend selbstverantwortlich handeln kann, 80% GdB liegt vor seit: 05/2012 zuletzt vor ca. 2 Wochen ambulant auf der Psychiatrie zur Medikamentenumstellung seit 1/2 Jahr normale Lehrstelle mit 40 Wochenstunden und sie gehe auch hin, obwohl es hart für sie sei. Der letzte Krankenstand für einen Tag vor ein paar Wochen, zu Weihnachten für eine Woche. Kollegen seien super zu ihr. Kundenkontakt koste ihr Kraft. letzter Suizidversuch mit Tabletten laut AW fand 2017 statt.
Derzeitige Beschwerden:
"ziemliche Zustände", Halluzinationen seit der Kindheit, Depressionen, Konzentrationsstörungen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
dzt. kein Psychiater, aber ambulant im ***Name Krankenhaus2***
laut mitgebrachtem Medikamentenblatt, 08.03.2019: Abilify, Ixel, Lamictal, Seroquel, Truxal, Zeldox,
PTH bei ***Name Therapeut*** 2 Mal wöchentlich
Sozialanamnese:
mache Lehre als ***Bezeichnung Lehre*** in ***Name Ort5*** im ***Name Dienstgeber3*** (keine geschützte Werkstatt, sondern "normale Lehrstelle")
wohnt mit Freund zusammen, nicht besachwaltet, Betreuung durch GIN 1 Mal monatlich
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
28.02.2019: Bestätigung GIN- ab 11.04.2016 Voll-, ab 01.10.2017 TEILbetreutes Wohnen Ambulanter Patientenbrief, ***Name Krankenhaus3*** Abt. f. Notfall 18.01.2019: Dia.: Palpitationen, Behandlung: Elomel
Therapiezentrum ***Name Ort6***, von 07.12.2017 bis 14.12.2017: Dia.: F30.9, F21, F61, PTBS, Th: Lamictal, Zeldox, Ixel, Seroquel, Omec, (nur Seite 1 des ärztlichen Briefs und Pflege Entlassungsbrief vorgelegt) 1. Seite vom Entlassungsbericht ***Name Krankenhaus*** 08.07.2013 mit Dia.: F21, F61
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
o.B.
Ernährungszustand:
o.B.
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
o.B., Brille
Gesamtmobilität - Gangbild:
o.B.
Psycho(patho)logischer Status:
wach, allseits orientiert, Gedankengang geordnet und zielführend, chronische männliche Stimme, die "ihr befiehlt sich zu schneiden", was sie seit längerem im Griff habe, Impulskontrolle erhalten, sozial kompetent, Verhalten situationsadäquat; Stimmungslage belastet v.a. durch die Sorge, sie könnte die erhöhte Familienbeihilfe verlieren bis ausgeglichen, Affizierbarkeit im pos. wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Schlaf wechselhaft, Albträume, keine akute Gefährdung
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Herabstufung um insgesamt 3 Stufen auf 50% GdB, da objektivierbare Besserung des psychischen Gesamtzustands unter Dauertherapie mit Aufnahme in einer normalen Vollzeitlehre, derzeit Teilzeitbetreuung bei eigenständigem Leben mit Beziehungspartner in einer Wohnung
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[Grafik]
GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
50% GdB ab Untersuchungszeitpunkt
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Etablierung auf dem 1. Arbeitsmarkt ist abzuwarten, noch ist von einer behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit auszugehen, da noch psychopathologische Beeinträchtigungen vorliegen.
[Grafik]
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Besserung möglich
Gutachten erstellt am 15.03.2019 von ***Name Arzt3***
Gutachten vidiert am 18.03.2019 von ***Name Arzt4***
3. Gutachten vom 24.11.2023
[Grafik]
[...]
Anamnese:
VGA vorliegend von 03/2019, GdB. 50%.
Anreise mit dem Taxi, kommt in Begleitung einer Betreuerin des Vereins GIN, die bei der Untersuchung anwesend ist.
Facharzt: PSD 6, ***Name Arzt9***, Termine dzt. alle 14 Tage.
Psychotherapie: dzt. keine.
Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.
Stationärer Aufenthalt: ***Name Krankenhaus4*** März und Juni 2023.
Reha: keine.
Tagesstruktur: "Ich schlafe viel. Stehe um 7 Uhr auf. Nehme Medikamente. Vertreibe mir den Tag. Bin den ganzen Tag zuhause. Höre gern Musik."
Forensische Anamnese: neg.
Führerschein: nicht vorhanden.
Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung.
Erwachsenenvertretung: Dr. Rath.
Derzeitige Beschwerden:
"Eh ganz gut. Hab Fußfehlstellungen, tut weh beim gehen, muss mit Taxi fahren."
Konzentration: "mal so mal so."
Schlaf: "gesteigerte Schlafdauer."
Drogenkonsum: 0.
Alkohol: "ab und zu."
Nikotin: 40/Tag.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Nozinan 100mg 1-1-1-0
Psychopax Tropfen 20-20-20-0
Risperdal consta 75mg Depot alle 2 Wochen
Sozialanamnese:
siehe auch VGA.
letzte berufliche Tätigkeit: ***Bezeichnung Lehre*** mit LAP 2022.
Wohnverhältnisse: teilbetreutes Wohnen.
Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in ***Name Land***, 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Gymnasium, Hauptschule, Grafische, Poly.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Zur Untersuchung mitgebracht:
Patientenbrief, ***Name Krankenhaus4***, 03.03.2023-19.06.2023, 28.06.2023-17.07.2023: Aufnahme unter vorliegenden UBG-Kriterien, schizoaffektive Störung, ggw. manisch, dissoziative Störung, (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch, schädlicher Gebrauch von Alkohol.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Ernährungszustand:
-
Größe: 174,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
-
Gesamtmobilität - Gangbild:
gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinslage: wach.
Orientierung: voll und allseits orientiert.
Aufmerksamkeit: ungestört.
Auffassung: o.B.
Konzentration: ungestört.
Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.
Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.
Intelligenz: im Normbereich.
Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.
Befindlichkeit: negativ.
Stimmung: leicht depressiv.
Affektlage: arm, flach.
Affizierbarkeit: pos. neg. vermindert.
Antrieb: o.B.
Selbstgefährdung: keine.
Fremdgefährdung: keine.
Biorhythmusstörung: gesteigerte Schlafdauer.
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
im Vergleich zum VGA Änderung des Hauptleidens von bipolar-affektive Störung zu schizoaffektive Störung, keine Änderung des GdB im Vergleich zum VGA.
GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
ja, seit 03/2019 seit VGA.
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 03/2023
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor.
[Grafik]
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Besserung der Symptomatik möglich, Verlaufskontrolle.
Gutachten erstellt am 24.11.2023 von ***Name Arzt5***
Gutachten vidiert am 27.11.2023 von ***Name Arzt6***
4. Gutachten vom 11.02.2025
[Grafik]
[...]
Anamnese:
VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:
----Ärztliches Sachverständigengutachten, FLAG 31 03 2016:
bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades GdB 80% seit 5/2012 Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
NU in 3a
----psychiatrisches Sachverständigengutachten FLAG, 12 03 2019:
Bipolar affektive Störung, Schizotypische Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung GdB 50%
GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
NU 3/2021
----psychiatrisches Sachverständigengutachten FLAG 28 09 2023:
1 Schizoaffektive Störung, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Cannabinoiden und Alkohol GdB 50%
GdB liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 03/2023
NU 9/2024
AKTUELL: Neuantrag ab Eintritt der Behinderung Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja- Schreiben, RA Dr. Rath vom 18 03 2024 (eingesehen)
ANAMNESE:
Anm.: Wird teils aus den Vorgutachten entnommen
in der Verbrühungen Oberschenkel und Gesäß in der VS
lt. Vorgutachten: berichtet von Mobbingvorfällen und körperlichen Übergriffen in der VS Ca. 2011 Beginn Substanzmissbrauch (Haschisch), depressiven Phasen und Selbstverletzungen, Essstörungen. Sie wisse nicht ob sie damals schon in psychiatrischer Behandlung gewesen sei.
5/2012 erstmalig stat. psychiatrische Behandlung bei Suizidversuch- Krisenintervention dann in Folge mehrfach stat. an Psychiatrie - insgesamt ca. 5x bis 2014, dann nochmals 2016
2017 TZ ***Name Ort6***
Sie sei dann nur selten in Kontrolle gewesen.
Psychiatrie ***Name Krankenhaus4*** 03.03.2023-19.06.2023, 28.06.2023-17.07.2023
2024 1 Woche stat. an der Psychiatrie
Herbst 2024 Lungenembolie bds, es wurde eine Gerinnungsstörung vermutet
Seit 2024 auch Diab. mell. bekannt
Derzeitige Beschwerden:
Sie sehe manchmal Formen, Bilder. Sie habe Tics. Sie müsse summen. Sie könne jetzt wieder gut schlafen weil sie eingestellt sei.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Rivotril 0,5 2x1
Olanzapin 10 0-0-1
Olanzapin 5 1-1-0
Pantoloc 20 1x1
Metformin 500 2x1
Marcoumar nach Vorgabe
Paliperidon ret 9mg 1-0-0
Sertralin 50 1-0-0
Nozinan 100 0-0-1
Folsan 5 1-0-0
Oleovit 40 gtt 1x/Wo
Hova bei Bed: abends zum Schlafen
Olanzapin zusätzlich 5mg abends
PSD 1x/Monat
Teilbetreutes Wohnen (Medikamente herrichten, täglicher Kontakt)
Angaben Betreuer: im Vorfeld sei die Betreuung nicht immer leicht gewesen, da dies von der AW oft abgelehnt wurde.
Sozialanamnese:
VS
3a Gymnasium
1a HS
Poly
dann 3 Monate graphische Lehranstalt
ca. 6 Monate Besuch einer Tagestruktur
2018 Beginn ***Bezeichnung Lehre*** ("normale "Lehre) mit LAP 2022
dann bei ***Bezeichnung Dienstgeber*** gearbeitet
seit 2023 AMS
Erwachsenenvertreter: seit 2023
wuchs bei den Eltern auf, im 12. und 13. LJ sei sie in der TZ ***Name Ort3*** gewesen
Ab Mitte 04/2016 übersiedelt in eine betreute WG in ***Name Land***;
2019 habe sie mit dem Freund gelebt, nach der Trennung bei der Großmutter lebend vor 1 Monat ist der Vater verstorben,
seit 2023 wieder in betreuter WG- lebt in eigener Wohnung, tägliche Betreuung
Erwachsenenvertreter: seit 2023
Ob Anträge für Rehabgeld/ Pension/ Waisenrente/ Pflegegeld gestellt worden sind wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht welche Geldleistungen sie bekomme.
Führerschein: keiner
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beschluss ***Name Bezirksgericht2*** bzgl. Bestellung eines Erwachsenenvertreters ***TT.MM.2023***
zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:
Arztbrief Psychiatrie ***Name Krankenhaus4*** 28 06- 17 07 2023:
Aufnahmegrund:
Pat. kommt mit Rettung in Polizeibegleitung sowie mit amtsärztlichen Zeugnis - die Patientin hat nach Entlassung am 20.06.2023 alle Medikamente abgesetzt. Aufgrund des psychotischen Zustandes mit eingeschränktem Realitätsbezug und gelockerter Impulskontrolle besteht hohes Risiko psychosegeleiteter Handlungen mit erhebliche Selbstgefährdung sowie Selbstfürsorgedefizit - Es erfolgt eine akute Aufnahme unter vorliegenden UBG-Kriterien.
Diagnosen bei Entlassung:
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch
Dissoziative Störung [Konversionsstörung], nicht näher bezeichnet
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeistsyndrom
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
Arztbrief Psychiatrie ***Name Krankenhaus4*** 03 03 2023- 19 06 2023:
Aufnahmegrund:
Pat. kam mit der Rettung in Begleitung der Polizei ohne UbG-Einweisung, nachdem sie auf der Straße im manisch-psychotischem Zustandsbild herumgeirrt war. Die Pat. war vor wenigen Stunden von der Psychiatrie ***Name Ort7*** abgängig, wo sie unter UbG-Kriterien stationär war.
Diagnosen bei Entlassung:
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch
Dissoziative Störung [Konversionsstörung], nicht näher bezeichnet
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch
Frühere Krankheiten / Vorbehandlungen:
Letzter stationärer Aufenthalt Psychiatrie ***Name Krankenhaus*** von 23.02.2023 bis 02.03.2023 h.o. 2x ambulanter Kontakt 2019 und 2021
St.p. 2.Psych. Abt. ***Name Ort8*** 02.10.2019-11.10.2019
St.p. TZ ***Name Ort6*** 07.12.2017-14-12-2017
Ambulanzkarte ***Name Krankenhaus5*** 11 10 2024:
Vorerkrankungen:
Schizoaffektive Störung
Dissoziative Störung
psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch
Zn. Pulmonalembolie 06/2024 OAK mit Marcoumar
Arztbrief Psychiatrie ***Name Krankenhaus3*** 14 10 2024- 28 10 2024:
Aufnahmegrund:
Krisenintervention
Diagnosen bei Entlassung:
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom
dissoziative Störung, gemischt......
Bescheid ***Bezeichnung Behörde*** 19 04 2024: Mindestsicherung, Neubemessung
..... Da Sie Anspruch auf Dauerleistung haben, war Ihr Anspruch neu zu berechnen.....
Arztbrief KJPP ***Name Ort3***
stationär:
26 10 2012- 21 12 2012
06 01 2013- 29 01 2013
21 02 2013- 22 05 2013
02 06 2013- 03 06 2013
06 06 2013- 18 06 2013 tagesklinisch
Diagnose:
Achse I
schizotype Störung Persönlichkeitsentwicklungsstörung
Achse II -
Achse III überdurchschnittliche Intelligenz
Achse IV keine schwerwiegenden somatischen Erkrankungen bekannt
Achse V psychische Störung und abweichedes Verhalten der Eltern sexuelle Übergriffe außerhalb der Familie
Achse VI ernsthafte soziale Beeinträchtigung
Aufnahmegrund:
Nach einer Krisenaufnahme ins Mai 2012 und einem diagnostischen Aufenthalt im Sommer 2012, den ***Vorname Bf1*** abgebrochen hatte, erlebte ***Vorname Bf1*** im Herbst 2012 eine massive Verschlechterung. Es kam zunehmend zu Cannabiskonsum und Schulabsenzen,.......
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
26 jährige in gutem AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 174,00 cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
voll mobil
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt frei gehend in Begleitung des Betreuers zur Untersuchung , kommen mit dem Taxi
Psycho(patho)logischer Status:
Kooperativ und freundlich, gibt bereitwillig Auskunft, gibt öfters an, dass sie sich nicht genau an die Vorgeschichte erinnern könne, bewußtseinsklar, zur Person orientiert, Zeitgitterunschärfen, Gedankenductus: geordnet, kohärent, deutlich verlangsamt; Konzentration und Antrieb reduziert, Stimmungslage indifferent, nicht affizierbar; Affekte: starr, berichtet immer wieder, dass sie Formen und Farben sehe, aber nie psychotisch gewesen sei, gelegentliches Summen auffallend
[Grafik]
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Pulmonalembolie 6/24 mit laufender Blutverdünnung, da daraus keine anhaltenden relevanten Funktionseinschränkungen dokumentiert
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erhöhung um 1 Stufe, da Verschlechterung
GdB liegt vor seit: 02/2025
GdB 50 liegt vor seit: 03/2019
GdB 80 liegt vor seit: 05/2012
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
aktuelle Untersuchung
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 02/2023
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es ist eine psychische Erkrankung in die Jugend zurückreichend dokumentiert (mit einem Grad der Behinderung von 80% bzw. im Verlauf 50%) mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit beginnend vor dem 18. LJ.
Es besteht eine fachspezifische Befundlücke von 03/2021 (geplante NU beim Vorgutachten 3/2019) und 02/2023 (dokumentierte [stat.] psychiatrische Behandlung).
Aus den anamnestischen Angaben erscheint hier eine gewisse Stabilität vorgelegen zu habe (Angabe der Absolvierung einer "normalen" Lehre mit LAP von 2018- 2022 mit anschließender 1 jähriger Arbeitstätigkeit).
Daher kann dieser Zeitraum rückwirkend aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig bewertet werden. Eine eindeutige Selbsterhaltungsunfähigkeit ist im Rahmen der dokumentierten Verschlechterung mit erforderlicher (stationärer) psychiatrischer Behandlung ab 02/2023 zu bestätigen.
[Grafik]
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Mit Therapie Besserung/ Stabilisierung zumindest nicht ausgeschlossen
Gutachten erstellt am 11.02.2025 von ***Name Arzt7***
Gutachten vidiert am 13.02.2025 von ***Name Arzt8***
3.1.3. Prüfung des Familienbeihilfenanspruches im konkreten Fall:
Unter welchen Voraussetzungen der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ist in
§ 8 Abs. 4 bis 6a FLAG 1967 normiert. Unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist in § 2 Abs. 1 lit. c und d FLAG 1967 und in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 hinsichtlich des Eigenanspruches geregelt.
Der Grundbetrag steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung anzusehen (vgl. z.B. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Für die Verlängerung der Frist bis zum 25. Lebensjahr ist entscheidend, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 vorliegt.
Da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann als erheblich behindert gilt, wenn bei diesem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, wobei der Grad der Behinderung, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mindestens 50 vH betragen muss, war im beschwerdegegenständlichen Fall zu überprüfen, ob bei dem Kind der erforderliche Grad der Behinderung vorgelegen hat und ob das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Darüber hinaus war im vorliegenden Beschwerdefall zu überprüfen,
- ob und wann das Kind eine Berufsausbildung absolviert hat,
- ob und in welchen Zeiträumen der Grad der Behinderung des Kindes während der Berufsausbildung mindestens 50% betragen hat und
- ob und in welchen Zeiträumen das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
1. Erhebliche Behinderung des Kindes:
Die vom BSB/SMS betreffend die Bf. erstellten Gutachten attestieren der Bf. einen Grad der Behinderung (GdB) von 80% für den Zeitraum Mai 2012 bis Februar 2019, von 50% für den Zeitraum März 2019 bis Jänner 2025 und von 60% ab Februar 2025.
In Ansehung des Krankheitsbildes beziehungsweise der Art der Behinderung wurde ob des Kindes in dem Gutachten vom 01.04.2016 eine bipolare (manisch-depressive) affektive Störung schweren Grades unterer Rahmensatz gemäß Positionsnummer 03.06.03 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) attestiert.
Nach einer Besserung des Allgemeinzustandes wurde hinsichtlich des Krankheitsbildes beziehungsweise der Art der Behinderung der Bf. in dem Gutachten vom 15.03.2019 eine Bipolar affektive Störung, Schizotypische Störung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung unterer Rahmensatz gemäß Positionsnummer 03.06.02 der Einschätzungsverordnung attestiert.
In Folge schädlichen Gebrauchs von Benzodiazepinen (Anmerkung des BFG: dieser Wirkstoff ist z.B. in Schlaf- und Beruhigungstabletten enthalten), Cannabinoiden und Alkohol wurde in Ansehung des Krankheitsbildes beziehungsweise der Art der Behinderung ob des Kindes in den Gutachten vom 24.11.2023 und vom 11.02.2025 eine Schizoaffektive Störung unterer beziehungsweise mittlerer Rahmensatz gemäß Positionsnummer 03.07.02 der Einschätzungsverordnung attestiert.
Die Krankheit beziehungsweise Behinderung ist bei der Bf. nicht gleichförmig verlaufen, was insbesondere aus den Ausführungen in den Gutachten des BSB/SMS, aus der durch das Kind zwischenzeitig abgeschlossenen Lehre und aus den durch das BSB/SMS attestierten, unterschiedlich hohen Graden der Behinderung ersichtlich ist.
Unter Zugrundelegung der durch das BSB/SMS betreffend das Kind erstellten Gutachten wies der Grad der Behinderung des Kindes seit Mai 2012 durchgehend ein Ausmaß von mindestens 50% auf. Das Kind war daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (ab August 2023) zumindest im Ausmaß von 50% und damit iSd. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erheblich behindert.
2. Voraussichtliche Unfähigkeit des Kindes, sich den Unterhalt zu verschaffen
Wie oben unter dem Punkt "A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" ausgeführt, ist auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben auch hinsichtlich der Selbsterhaltungsunfähigkeit ihren Entscheidungen die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) auch hinsichtlich des Ausspruches in den Gutachten des BSB/SMS über die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit des Kindes sich den notwendigen Unterhalt zu verschaffen, im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 8 Abs. 4 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101329/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101329.2025
- Stammnummer
- 151585
- Gültig
- 16.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF