Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102850/2021
Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102850/2021vom 21.06.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es auf sich allein gestellt mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24.10.2019, 4 Ob 156/19y).
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Die alleinige Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich in diesem Fall das Kind den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017).
Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009).
Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 19).
Erkrankung mit variierendem Verlauf
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.
Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017).
Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31.5.1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043).
Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068).
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden.
In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015).
Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N).
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043).
Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062).
Kenntnis des vollständigen Gutachtens
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat.
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016 u.v.a.).
Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des durch die Finanzämter. Dies ist rechtswidrig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 30 m.w.N.).
Unvollständigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice
Beide aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice gehen davon aus, dass der Bf am Asperger Syndrom leidet und deswegen voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wie oben ausgeführt, können sich verschiedene Leiden im Lauf der Zeit verschlechtern, sodass am Beginn eines bestimmten Leidens häufig nicht festgestellt werden kann, ob und wann dieses einen Schweregrad erreichen wird, der dazu führt, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten.
Der Bf führt in seinem Vorlageantrag und in seiner Gegenäußerung zum Vorlagebericht aus, dass es sich beim Asperger Syndrom um eine Form von Autismus handle, diese Erkrankung im Kindesalter beginne, chronisch und nicht episodisch verlaufe und die Erkrankung seit der Kindheit mit ihren Ausprägungen und Einschränkungen weitgehend unverändert bestehe. Bislang wurde dazu vom Finanzamt keine ärztliche Stellungnahme des Sozialministeriumservice eingeholt.
Nach dem Lehrabbruch sei es dem Bf nicht möglich gewesen, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Außerdem sei der Bf für wehrdienstuntauglich befunden worden. Schließlich habe die Bezirksverwaltungsbehörde bereits im Jahr 2006 festgestellt, dass sich der Bf den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend beschaffen kann.
Es werden vom Bf Gründe aufgezeigt, die einer neuerlichen fachärztlichen Würdigung zu unterziehen sind. Wenn die Erkrankung des Bf seit der Kindheit besteht, seither im Wesentlichen unverändert ist und der Bf auf Grund dieser Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht in der Lage war, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, ist es nicht schlüssig, betreffend des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auf den ersten Krankenhausaufenthalt abzustellen.
Der Bf bringt vor, dass seine Erkrankung lange Zeit weder von ihm selbst noch von seinen Eltern erkannt worden und es daher vorerst zu keiner dokumentierten ärztlichen Behandlung gekommen sei. Daher ist aus dem Fehlen ärztlicher Befunde nicht zu schließen, dass der Bf nach seinem Schulabbruch und danach seinem Lehrabbruch erwerbsfähig gewesen ist. Der Umstand, dass der Bf für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt allein über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. (vgl. BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017; BFG 30.3.2020, RV/7100758/2020), Von Bedeutung ist aber, aus welchem Grund der Bf für untauglich befunden wurde.
Es wäre daher durch den Bf das der Bescheinigung der Stellungskommission zugrunde liegende ärztliche Gutachten beizuschaffen und dieses der Behörde (bevor diese eine neuerliche ärztliche Stellungnahme einholt) vorzulegen. Dieses Gutachten ist vom Bundesheer erhältlich (siehe etwa BFG 30.3.2020, RV/7100758/2020).
Beizuschaffen wäre auch das der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension zugrunde liegende Gutachten. Aus dem Arztbrief vom 23.10.2013 geht hervor, dass der Bf schon zuvor vorläufig eine Invaliditätspension bezogen hat. Somit wäre auch das dieser vorläufigen Zuerkennung zugrundliegende Gutachten vom Bf, ebenfalls vor Einholung einer neuerlichen ärztlichen Stellungnahme, vorzulegen.
Wenn das zweite Gutachten des Sozialministeriumservice schreibt: "Der Betroffene gibt in der Beschwerde an, dass die Diagnose Asperger-Syndrom von der frühen Kindheit an besteht, doch eine Diagnose allein sagt noch nichts über das Ausmaß der Beeinträchtigung aus", setzt sich das Gutachten bereits mit dem ursprünglichen Vorbringen des Bf nicht hinreichend auseinander, jedenfalls aber nicht (da dem Gutachter nicht bekannt gewesen) mit dem Vorbringen ab dem Vorlageantrag.
Der Bf bringt vor, dass das Asperger-Syndrom eine tiefgreifende Entwicklungsstörung ist, die im Wesentlichen konstant bleibt und im Fall des Bf zu einer auch vom Sozialministeriumservice festgestellten voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Damit kann der Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstands nicht allein anhand der erstmaligen Diagnose festgestellt werden, sondern ist das Gesamtbild der Verhältnisse zu berücksichtigen.
Aus dem Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses vom 23.10.2013 geht hervor, dass es beim Bf im Alter von 18 Jahren im Rahmen multipler psychosozialer Belastungen zu einem Abgleiten in die Polytoxikomanie gekommen sei, das mehrere Jahre angedauert und auch zur Hepatitis C geführt habe. Im Alter von 18 Jahren hat der Bf seine Lehrstelle verloren. Danach kam es zu einzelnen kurzen Arbeitsversuchen in Form von Praktika, zuletzt im Jahr 2005.
Das Sozialministeriumservice hat in einem anderen Verfahren bei erfolgreichem Lehrabschluss, aber fehlender stabiler Etablierung am Arbeitsmarkt bei Polytoxikomanie mit wiederholtem Rückfall, eine behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit bereits vor vollendetem 21. Lebensjahr festgestellt (vgl. BFG 14.4.2020, RV/7101626/2020).
Im vorliegenden Fall liegt keine abgeschlossene Berufsausbildung vor. Offenbar wurde vom Bf ein Beruf tatsächlich nie ausgeübt (bisher wurde kein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt). Zusätzlich zu seinem Drogenkonsum besteht im hier gegebenen Fall nachweislich ein diagnostiziertes Asperger Syndrom.
Das Sozialministeriumservice hätte im fortgesetzten Verfahren entsprechend ausführlich zu begründen, warum es auf Grund dieser Anamnese nicht von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeht. Der alleinige Verweis auf fehlende ärztliche Befunde aus dieser Zeit reicht für eine derartige Feststellung im gegenständlichen Fall nicht aus.
Ermittlungsverfahren nach der Zurückverweisung
Ergänzungsersuchen vom 7.5.2020
Das Finanzamt richtete an den Bf folgendesErgänzungsersuchen vom 7.5.2020:
Aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7106317/2019 vom 05.05.2020, wurde der abweisende Erstbescheid vom 22.10.2018 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019 aufgehoben und die Sache an das ho. Finanzamt zurückverwiesen.
Dies bedeutet, dass das Finanzamt nun wieder einen neuen Erstbescheid erlassen muss. Zuvor muss aber ein neues Gutachten beim Sozialministeriumsservice (=SMS) in Auftrag gegeben werden. Für die Gutachtenserstellung werden aber noch folgenden Beweismittel von Ihnen benötigt (siehe Seite 45 des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes zu RV/7106317/2019 vom 05.05.2020):
-Das der Bescheinigung der Stellungskommission zugrundeliegende ärztliche Gutachten.
-Das der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension zugrundeliegende Gutachten.
-Das der vorläufigen Zuerkennung der Invaliditätspension zugrundeliegende Gutachten.
Zur Beschaffung und Vorlage dieser Dokumente wird Ihnen eine Frist bis zum 01.07.2020 eingeräumt. Sollte zur Beschaffung der verlangten Unterlagen mehr Zeit benötigt werden, kann eine Verlängerung dieser Frist mittels formlosen Schreibens beantragt werden.
Weiterer Verfahrensgang:
Sobald die verlangten Dokumente vorgelegt werden, wird von der ho. Behörde ein neues Gutachten beim SMS in Auftrag gegeben. Aufgrund dieses Gutachtens wird dann, je nach Inhalt des Gutachtens, ein neuerlicher abweisender Bescheid erlassen oder Ihnen die Familienbeihilfe gewährt.
Sozialversicherungsdaten
Das Finanzamt erhob am 8.5.2020 folgende Sozialversicherungsdaten betreffend den Bf:
Von 01.06.2001 bis 10.08.2001 Arbeiter
Von 01.09.2001 bis 20.10.2003 Arbeiterlehrling
Von 22.10.2003 mit Unterbrechungen bis 30.06.2005: Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe
Von 01.07.2005 bis 16.08.2005: Arbeiter
Von 29.11.2005 bis 02.12.2005: Arbeiter
Von 10.01.2005 mit Unterbrechungen bis 08.04.2008: Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Krankengeldbezug
09.04.2008 bis 28.04.2008: Angestellter
Von 01.05.2008 mit Unterbrechungen bis 14.12.2009: Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Krankengeldbezug
Von 01.02.2010 bis 31.12.2012: Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Von 22.02.2012 mit Unterbrechungen bis 31.07.2016: Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Krankengeldbezug
Von 01.08.2016 bis 31.08.2016: Pensionsvorschussbezug
Von 01.08.2016 bis laufend: Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit.
Unterlagenvorlage vom 5.6.2020
Am 5.6.2020 legte der Bf folgende Unterlagen vor:
Stellung
Das Ergebnis der Stellungsuntersuchung war ungeeignet, folgende Erkrankungen wurden diagnostiziert:
J30.1 0 6 Allergische Rhinopathie durch Pollen, Heufieber und Heuschnupfen, Pollenallergie o.n.A., Pollinose
J34.2 0 6 Nasenseptumdeviation, Verbiegung oder Subluxation des Nasenseptums (erworben) - bei Z.n. Nasenbeinfraktur
F32.1 0 0 Mittelgradige depressive Episode
F19.2 0 0 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen \ Abhängigkeitssyndrom
Aus dem psychologischen Befund der Einzeluntersuchung:
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Ohne Beruf
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Schulbildung: VS(4) HAUPTS(1) GYM(3)
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Der Pbd erzählt von langjährigen exzessiven THC-Konsum. Er erwähnt Substidol (intravenös), Halluzinogen und MDMA Missbrauch. In diesem Zshg berichtet er von einer massiven depressiven Verstimmung mit ausgeprägten autoagressiven Tendenzen seit 6 Mon.Der Pbd erwähnt demnächst eine Drogentherapie zu beginnen. Der DT ist auf THC positiv. Aufgrund der auf längere Sicht deutlich reduzierten Belastbarkeit des Pbd und der schlechten Prognose sollte von einer Verwendung im WD abgesehen werden.
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Diagnosen
F32.1 0 Mittelgradige depressive Episode
F19.2 0 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen \ Abhängigkeitssyndrom
Ärztliches Gutachten vom 16.3.2010
Dr. ***1*** ***2***, Facharzt für Neurologie, erstellte am 16.3.2010 ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension für die Pensionsversicherungsanstalt, in dem er ausgeführt
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Erlernter Beruf: Audio- und Videotechniker ohne LAP
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der PW war in der Lehre bis zum Jahr 2003, dann ging die Fa. G in Konkurs ...
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Der PW berichtet, dass er mit 10 Jahren im Gymnasium einen massiven Leistungsknick erfahren hat, er blieb zu Hause, interessierte sich nicht mehr für die Schule, saß nur vor dem Computer oder betrieb Sport (Handball). Er war sehr rebellisch und aggressiv zu Hause, es waren diese Jahre für seine Familie sehr schwierig. Mit 15 ist seine Mutter und seine Schwester dann umgezogen, er ist in der alten Wohnung geblieben, hat zwischenzeitlich versucht die HAK zu machen, das ist ihm nicht gelungen, weil er dort nicht oft aufgetaucht ist und schließlich entlassen wurde. Mit 16 Jahren hat er eine Lehre begonnen, diese hat er allerdings wie ein Zombie hinter sich gebracht, er konnte sich, nachdem er nach Hause gegangen war, nicht mehr erinnern was in der Lehre los war und hat alles vergessen was er gelernt hat. im Jahr 03 ist die Firma in Konkurs gegangen, was für ihn fast eine Erleichterung war. Er ist in eine andere Wohnung umgezogen, hat diese massiv verwahrlosen lassen, weil er dort mit seinen Freunden gefeiert hat. Danach folgten mehrer Umzüge, seine Freundin hat ihn verlassen und er hat mit 16 begonnen Drogen zu konsumieren. Zuerst hat er Gras geraucht, dann Extasy, Speed, Substitot i.v. für mehrere Monate, Pilze, LSD, Heroin, Kokain, wobei er sagt, er hat einfach mit 16 beschlossen sich selbst zu zerstören, weil er sonst keinen wirklichen Weg mehr gesehen hat. Im Jahr 06 hat er sich wieder gefangen, weil er eine Beziehung mit einer Frau aufgebaut hat, diese ist jedoch dann wieder in die Brüche gegangen. Er raucht seit 4 Jahren nur noch Gras und das seit zwei Wochen nicht mehr, da er eine Gerichtsverhandlung wegen Weitergabe hatte und gestern zu 3 1/2 Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Er ist ins Jugendhaus der Caritas gezogen und hat nun eine betreute Wohnung bekommen. Seit 05/09 hat er beschlossen einen neuen Weg zu gehen und sein Leben neu anzugreifen. Seine Hauptprobleme sind Angst, z.B. vor der Gerichtsverhandlung oder vorm heutigen Termin und Panikattacken. In der Straßenbahn hält er nicht aus wenn sich jemand neben ihn setzt, da muss er sofort aufstehen, menschliche Nähe ist für ihn ein großer Stressfaktor, manchmal geht es ihm so schlecht, dass er sich selbst verletzen muss - er zeigt mir Schnittwunden am linken Unterarm - dann fängt er sich wieder.
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Der PW kommt alleine deutlich zu spät in meine Ordination, da er zuerst beim Rechtsanwalt, eine Stiege tiefer unten vorstellig war, er trägt überdurchschnittlich gebrauchte Kleidung und wirkt etwas ungepflegt, ist sehr devot und zuvorkommend, sehr unsicher im Umgang
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psychicus:
Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, lediglich berichten von Flashback-Erlebnissen vermutlich nach LSD-Konsum, diese Jedoch nur sehr kurzzeitig dauernd, von der Stimmung unsicher, depressiv-ängstlich unterlegt. Schnittverletzungen linker Unterarm in Folge von Selbstverletzungen, Befindlichkeit neg. getönt, beids. nur eingeschränkt affizierbar.
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Von psychiatrischer Seite wirkt der PW unsicher mit vorauseilendem Gehorsam, ängstlich unterlegt und leichtgradig depressiv. Die Affizierbarkeit ist beids. eingeschränkt, es werden Selbstverletzungen berichtet und die Narben vorgezeigt. Der PW ist aufgrund seiner milden depressiven Stimmungslage und seiner Angstsymptomatik vor dem Hintergrund einer vermutlich emotional instabilden Persönlichkeitsstörung derzeit nicht ausreichend belastbar um am allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden, eine Besserung ist durchaus möglich.
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Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Ja.
ln welchem Zeitraum ? In Monaten.
Begründung: 12 bis 24 Monate
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Ärztliches Gutachten vom 27.8.2016
Dr. ***17***, Facharzt für Neurologie, erstellte am 27.8.2016 ein ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension für die Pensionsversicherungsanstalt, in dem er unter ausgeführt:
...
Erlernter Beruf: keiner
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In den letzten 15 Jahren überwiegend ausgeübter Beruf:
Audio- und Videotechnikerlehrling vor 13 Jahren
...
2. Derzeitige Beschwerden:
Der PW kommt zur Begutachtung in Begleitung von Fr. Mag. N, welche auch in der Begutachtungssituation anwesend ist. Sie ist Bezugsperson von ***3***.
Der PW zeigt sich in der Begutachtungssituation nervös. Er gibt an immer einen erhöhten Spannungszustand zu haben. Entweder schlafe er sehr viel oder sehr wenig, derzeit schlafe er sehr wenig. Bezüglich der Tagesstruktur befragt gibt der der PW an, dass er eine Computersoftware habe um Musik zu machen. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Suizidgedanken seien derzeit abgeklungen, diese würden jedoch periodisch auftreten. Drogen konsumiere er keine mehr. Früher habe er alles konsumiert. Zur Spannungslösung komme es zu rezidivierenden Selbstverletzungen durch Schneiden am linken Arm. Der PW berichtet, dass er eine Woche im Jahr habe, wo er viel Alkohol trinke, ansonsten sei er Alkohol abstinent. Jetzt sei dies bereits ein Jahr nicht mehr vorgekommen. Auch würde das Gewicht sehr stark schwanken, letztes Jahr hätte der PW 120 Kilogramm gehabt; derzeit 75 Kilogramm. Eine bewusste Diät würde der PW nicht ausüben. Er esse blockartig nur gewisse Dinge, beispielsweise einige Zeit nur Tomatensuppe oder dann nur Humus.
3. Derzeitige Therapie:
aktuell werde keine Medikation eingenommen, der PW habe bereits diverse Psychotherapien in Anspruch genommen und auch diverse Medikamente eingenommen, diese hätten jedoch sein Zustandsbild nur verschlimmert,
...
Psychisch: Bewusstseinsklar, allseits orientiert, der Antrieb vermindert, die Stimmung deutlich ängstlich, psychovegetativ angespannt, kaum affizierbar, die Sprache leise, der Ductus stockend Konzentration und Aufmerksamkeit lediglich aufgrund von Nervosität reduziert, Mnestik unbeeinträchtigt, kein Hinweis für Trugwahrnehmungen, Neigung zu Selbstverletzungen zur Spannungslösung, die Persönlichkeitsstruktur schizoid ängstlich vermeidend, selbstunsicher und anakastisch (zwanghaft) rezidivierende Suizidgedanken (derzeit abgeklungen).
...
8. Diagnosen in deutscher Sprache:
(Maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit)
a) Hauptdiagnose:
ICD-10: F84.5
Asperger-Syndrom
b) Nebendiagnosen:
ICD-10: F61.0
DD: Schwergradige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und anankastischen (zwanghaften) Anteilen
ICD-10: F19.20
c) Weitere Diagnosen:
Hepatitis C
9. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit:
Der PW bietet die Symptomatik eines Asperger-Syndroms. Es besteht ein erhebliches Defizit in der sozialen lnteraktion, insbesondere im emotionalen Austausch. Differentialdiagnostisch ist eine schwergradig kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und anankastischen (zwanghaften) Anteilen zu denken. Die Auswirkung im Sozialverhalten ist jedoch die gleiche. Er zeigte sich hochgradig psychovegetativ angespannt und ängstlich, Rezidivierende Suizidgedanken sind derzeit abgeklungen. Auch besteht ein Z. n. Polytoxikomanie. Der PW ist bereits seit langem diesbezüglich abstinent.
Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht reicht die psychische Belastbarkeit für keinerlei geregelte Tätigkeiten am freien Arbeitsmarkt aus. Auch würde es insbesondere an der Einordenbarkeit mangeln. Er wohnt betreut durch ***3***. Zuletzt hat der PW vor 13 Jahren im Rahmen einer Lehre gearbeitet.
Aufgrund des Schweregrades der Störung und der Chronifizierung empfehle ich die dauerhafte Gewährung der Invaliditätspension.
...
Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Nein.
...
Geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar.
...
Gutachtensanforderung vom 19.6.2020
Das Finanzamt ersuchte am 19.6.2020 das Sozialministeriumservice um Erstellung eines neuen Gutachtens und gab dazu an:
... mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (=BFG) vom 05.05.2020 zu RV/7106317/2019 wurde das derzeitig gültige Gutachten des SMS zu Herrn C (SV. Nr.: X) für unvollständig befunden (siehe zur Begründung den beiliegenden Beschluss ab Seite 44).
Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung wurden vom BFG aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt hat nun einen neuen Bescheid auf Grundlage eines neuen Gutachtens zu erlassen (Sieh Anordnungen an das Finanzamt durch das BFG im beiliegenden Beschluss ab Seite 48). Dementsprechend wird um Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens betreffend Herrn C A (SV.Nr.: X) gebeten.
Anbei finden Sie, wie vom Bundesfinanzgericht angeordnet:
• Eine Kopie des Beschlusses vom 05.05.2020 zu RV/7106317/2019
• Die von Herrn C beigeschafften Beweismittel:
o Das der Bescheinigung der Stellungskommission zugrundeliegende ärztliche Gutachten
o Das der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension zugrundeliegende Gutachten
o Das der vorläufigen Zuerkennung der Invaliditätspension zugrundeliegende Gutachten
• Einen Sozialversicherungsauszug von Herrn C ab 28.01.1999
Abweisungsbescheid vom 25.11.2020
Mit Bescheid vom 25.11.2020 wies das Finanzamt den Antrag vom 6.8.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe neuerlich ab August 2018 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 14.4.2015,4.6.2015 und 1.10.2020 wurde Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ab dem Monat September 2013, also nach Vollendung Ihres 21.Lebensjahres Demzufolge besteht ab dem Monat der Antragstellung August 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erhblicher Behinderung.
...
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
C A / 1. Okt. 2020 / ***6***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Beschwerde
Gegen den neuerlichen Abweisungsbescheid wurde vom Bf mit Schreiben vom 21.12.2020, Postaufgabe 22.12.2020, Beschwerde erhoben:
...
Der Abweisungsbescheid wird von Ihrer Seite damit begründet, dass laut Sachverständigengutachten (von 14.04.2015, 04.06.2019 und 1.10.2020) mein Unvermögen, meinen Unterhalt selbst zu verschaffen erst nach meinen 21 .Lebensjahr besteht.
Dazu möchte ich anmerken, dass das Sachverständigengutachten vom 1.10.2020 anführt, dass die Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 09/2013 objektivierbar sei und für den Zeitraum vor 09/2013 keine relevanten Befunde vorliegen, wobei die Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 3/2010 als wahrscheinlich angesehen wird. Laut Beschluss des Bundesfinanzgerichts durch Richterin Elisabeth Wanke vom 05.05.2020 (GZ.RV/7106317/2019) wurde entschieden, dass in meinem gegenständlichen Fall der alleinige Verweis auf fehlende ärztliche Befunde für die Feststellung meiner Erwerbsunfähigkeit nicht ausreicht. Es wäre von Seiten des Sozialministeriumservice ausführlich zu begründen, warum bei meiner Diagnose und Anamnese nicht von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor meinem 21 .Lebensjahr ausgegangen wird. Dies ist in meinem Falle nicht geschehen.
Bei meiner Diagnose (Asperger-Syndrom), welche zu den Entwicklungsstörungen zählt, dessen Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit festgelegt wird, wird im ICD-10 Klassifikationssystem, sowie auch in diverser Fachliteratur erläutert, dass es sich um einen stetigen Verlauf ohne Remissionen oder Rezidive handelt. Auch wenn die Kernsymptome des Asperger Syndroms entwicklungspsychologische Variabilität zeigen, bleiben diese aber bis ins Erwachsenenalter als persistierende und tiefgreifende Symptomatik erhalten (Vgl. u.a. https://www.icd-code.de/icd/code/F84.5.html: oder Lehnhardt et. al. (2011): Autismus-Spektrum-Störung im Erwachsenenalter: klinische und neuropsychologische Befunde spätdiagnostizierter Asperger-Syndrome.). Anhand meines Lebenslaufes wird deutlich sichtbar, dass ich, trotz erst später Diagnosestellung, bereits vorher unfähig war, mir meinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Meine Laufbahn ist durch diverse Abbrüche gekennzeichnet, u.a. Wiederholung der dritten Klasse Gymnasium mit anschließendem Wechsel in die Hauptschule. Abbruch der HAK nach 6 Monaten. Abbruch der Lehre bei G, sowie von diversen Praktika/Kursen (Z.B. G Arbeitsstiftung, ***7*** Gastronomie, Qualifizierungscluster Hotel) (siehe AMS Betreuungsplan von 09.11.2006).
Die Diagnose Asperger-Syndrom ist, aufgrund einer breit gefassten Definition, nicht immer frühzeitig feststellbar. Dennoch wird in der Literatur auch die Wichtigkeit einer (Früh-)Förderung erläutert, "...denn nur so kann betroffenen Kindern eine soziale Integration erleichtert und Erwachsenen mit Asperger Syndrom ein weitgehend selbstständiges Leben ermöglicht werden." (2 Vergin (2005): Die Lebenssituation von erwachsenen Personen mit Asperger Syndrom (Diplomarbeit).) Eine (Früh-) Förderung jeglicher Art, habe ich nicht erhalten, da bei mir die Diagnose erst spät gestellt wurde.
Aufgrund meiner schwierigen persönlichen und familiären Lebenssituation kann ich keine Diagnosen oder weiteren Bescheinigungen meiner Einschränkung vor dem 18. Lebensjahr Vorbringen. Dies ist jedoch unter anderem durch meine Erkrankung am Asperger-Syndrom begründet und sollte mir dementsprechend nicht nachteilig ausgelegt werden.
Nur weil der Autismus bei mir nicht früh genug diagnostiziert wurde, bedeutet das nicht, dass er nicht schon vor meinem 18. bzw. 21. Lebensjahr bestand und davor nicht schon zu einer Selbsterhaltungsunfähigkeit geführt hat. Meine Versuche einer Beschäftigung nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren sind vor meinem 21. Lebensjahr nachweislich gescheitert.
Des Weiteren möchte ich anführen, dass mir bei der Untersuchung vom 1.10.2020 keinerlei Fragen zu meiner Grunderkrankung (Diagnose Asperger-Syndrom) gestellt wurden, sondern ich lediglich zu meinem früheren Drogenkonsum befragt wurde. Auch auf Nachfragen durch meine Betreuerin Fr. ***8*** von ***3***, welche mich bei der Untersuchung begleitet und unterstützt hat, wurde nicht auf meine Diagnose Asperger-Syndrom eingegangen.
Ich bitte Sie daher aus dieser Perspektive heraus mein Ansuchen erneut zu prüfen.
...
Beilagen:
Abweisungsbescheid vom 25.11.2020
Sachverständigengutachten vom 1.10.2020
Beschluss Bundesfinanzgericht vom 5.5.2020
AMS Betreuungsplan 9.11.2006
Folgendes Sachverständigengutachten war beigefügt:
Gutachten vom 4.6.2019
Am 4.6.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
|
Name des/der Untersuchten:
|
A B C
|
Geschlecht:
|
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***9***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***10***
|
Wohnhaft in
|
Adresse
|
Identität nachgewiesen durch:
|
Pass
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleichsgesetz
|
Begutachtung durchgeführt am
|
28.05.2019
|
In der Zeit
|
Von 00:45 bis 09:00 Uhr
|
Untersuchung:
|
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
|
Name: Mag. LMN
|
Begleitperson erforderlich
|
Nein
|
Name der / des Sachverständigen
|
Dr.BH
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen
|
Neurologie
Anamnese:
VGA 4/15: 50 % ( GdB und EU ab 9/13).
Beschwerde: Es ergibt sich zwangsläufig aufgrund der Diagnose ein Beginn der Erkrankung im Kindesalter. Die Erkrankung am Asperger-Syndrom begründet eine Erwerbsunfähigkeit, die erst 2013 festgestellt wurde, nachdem alle meine Versuche einen Beruf zu erlernen scheiterten.
Es liegt lediglich ein Befund vom 23.10.13 AKH Wien Psychiatrie vor ( wie im VGA) mit den Diagnosen Asperger Syndrom m, Hepatitis C und St.p. multiplen Substanzgebrauch . Er habe einen HS Abschluss, habe mehrere Arbeitsversuche gemacht, ab dem 18. Lj. habe er Drogen konsumiert. Nach 2013 keine Fa Behandlung, es liegen keine Befunde vor 2013 vor.
Derzeitige Beschwerden:
Einsamkeit, wenig Lebenslust, Schlafstörung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine
Sozialanamnese:
lebt alleine,teilbetreutes Wohnen, pensioniert, kein Pflegegeld , keine Erwachsenvertretung
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine rezenten Befunde
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt.
An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen,
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich,
die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt.
Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Gesamtmobilität- Gangbild:
Psycho(patho)logischer Status:
Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, Stimmung depressiv, Ein-und Durchschlafstörung; nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
GdB%
|
1
|
Asperger SyndromUnerer Rahmensatz, da Teilselbständigkeit gegeben
|
03.04.02
|
50
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung. Der Betroffene gibt in der Beschwerde an, dass die Diagnose Asperger-Syndrom von der frühen Kindheit an besteht, doch eine Diagnose allein sagt noch nichts über das Ausmaß der Beeinträchtigung aus.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein
GdB liegt vor seit: 09/2013
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB ab Diagnosestellung im AKH, für die Zeit davor liegen keine Befunde vor. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ein GdB vor diesem Zeitpunkt eingeschätzt werden.
Herr A B C ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Unfähigkeit den Unterhat zu verschaffen ab 09/13 objektivierbar, für die Zeit davor liegen keine relevanten Befunde vor.
X Dauerzustand
Gutachten erstellt am 04.06.2019 von Dr. B H
Gutachten vidiert am 04.06.2019 von Dr. O P
Betreuungsplan
Folgender Betreuungsplan des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 9.11.2006 wurde vorgelegt:
Sehr geehrter Herr A C,
hier halten wir die zwischen dem AMS und Ihnen getroffenen Vereinbarungen fest.
Sie sind beim AMS arbeitslos vorgemerkt.
Ihre Ausgangssituation:
• Sie suchen eine neue Arbeitsstelle.
• Eine Vermittlung wird durch die fehlende Ausbildung und große Unzuverlässigkeit erschwert.
• Sie benötigen Beratung hinsichtlich Qualifikation.
• Sie benötigen Beratung hinsichtlich Berufsorientierung.
• Ihr letztes Dienstverhältnis bei ***11*** endete wegen fristloser Entlassung, da Sie nach dem Krankenstand nicht mehr zur Arbeit erschienen sind.
Die bisherigen Versuche, eine Arbeit zu finden waren nicht erfolgreich, weil:
• die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert sind,
• selbst keine Stellen gefunden wurden,
• sämtliche Bewerbungen nicht zum Erfolg geführt haben. Aus Ihrer Sicht hat das folgenden Grund: schlechte Arbeitsmarktlage.
• Sie haben immer wieder Nichtmeldezeiten (ohne Dienstverhältnis und Einkommen).
AUSBILDUNG UND PRAXIS:
.) seit 9/2001 Lehrling (Audio-Videotechniker bei G, vorzeitiger Austritt wegen Konkurs,vom 1.9.01-27.6.03)
.) Praxis: nach der abgebrochenen Lehre nur bei ***11*** vom 1.7.05-16.8.05
.) AMS-Kurse: G Arbeitsstiftung 1.9.03-18.2.04 (abgebrochen)
Jobs4Youth Einstiegsmodul 19.4.04-1.6.04
QC3 Modul Gastronomie 31.1.-20.2.05 (abgebrochen)
Jobs4Youth Einstiegsmodul 14.3.-25.4.05
J4Y 05 Qualifizierungscluster Hotel 25.4.-20.5.05 (abgebrochen)
) KEIN Führerschein
Ziel der Betreuung:
• Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Schankbursch bzw. alle lt. Gesetz zumutbare Tätigkeiten.
• Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch das Kursangebot und die Fördermöglichkeiten.
...
Gutachten vom 1./8.10.2020
Tatsächlich liegt dem angefochtenen Bescheid folgendes am 1./8.10.2020 erstattete Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, zugrunde (OZ 15 des elektronischen Verwaltungsakts):
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
|
Name des/der Untersuchten:
|
A B C
|
Geschlecht:
|
Männlich
|
Geburtsdatum:
|
***9***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***6***
|
Wohnhaft in
|
Adresse
|
Identität nachgewiesen durch:
|
Reisepass ...
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleichsgesetz
|
Begutachtung durchgeführt am
|
01.10.2020
|
In der Zeit
|
Von 11:30 bis 12:00 Uhr
|
Untersuchung:
|
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
|
Name: Fr. ***8***, Betreuerin ***3***
|
Begleitperson erforderlich
|
Nein
|
Name der / des Sachverständigen
|
Dr.in ***13******14***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen
|
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie
Anamnese:
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 20 01 2015:
Asperger Syndrom GdB 50%
ab 01 09 2013
Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 28 05 2019:
Asperger Syndrom GdB 50%
09/2013
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Unfähigkeit den Unterhat zu verschaffen ab 09/13 objektivierbar, für die Zeit davor liegen keine relevanten Befunde vor.
Beschluss BFG 05 05 2020:
..." Der angefochtene Bescheid vom 22.10.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen".
Neuantrag ab Datum: 01.06.2018
Er sei immer schon ein schwieriges Kind gewesen, er sei hyperaktiv gewesen, habe nicht wirklich Freunde gehabt.
Er habe mit der Schule Probleme gehabt, habe im Gymnasium, bei zuvor gutem Schulerfolg, nur mehr schlechten Schulerfolg gehabt.
Im 18. Lebensjahr Beginn mit Drogenabusus, er habe viele verschiedene Drogen zu verschiedenen Zeiten genommen und immer wieder aufgehört. Nach 6-7 Jahren habe er das ganz eingestellt.
2013 erstmalige stat. Aufnahme Psychiatrie AKH - er sei selber in die Ambulanz gegangen, weil er wissen wollte was mit ihm anders sei. Dort Diagnosestellung eines Asperger Syndroms.
Er sei in Folge bei verschiedenen Psychiatern und Therapeuten gewesen.
Seit letztem Jahr sei er beim PSD
Seit ein paar Wochen sei ein Nierenstein bekannt, der kontrolliert werde. Er habe damals Schmerzen gehabt.
Derzeitige Beschwerden:
Er fühle sich einsam, aufgebracht
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Temesta bei Bedarf wegen Schlafstörungen- er brauche es phasenweise
PSD ca. 1x/ Woche
Sozialanamnese:
VS, 4 Jahre Gymnasium mit Wiederholung der 3. Klasse, dann1la HS - HS Abschluss, HAK begonnen, nach ca. 6 Monaten abgebrochen, habe zu viele Fehlstunden gehabt. Dann Beginn Lehre für Audio- Videotechnik bei G ca. 2,5a- dann Abbruch einerseits wegen Konkurs der Firma. Aber der Chef habe auch gesagt, dass er ihn sowieso gefeuert hätte wenn kein Konkurs gewesen wäre.
2004 und 2005 verschiedene Arbeitsversuche und Praktika übers AMS
2010 Verurteilung auf Bewährung wegen Weitergabe von Drogen
2006- 2016 mit Unterbrechungen AMS und zuletzt Notstandshilfe
Er glaube, dass er 2010 die IP für 2 Jahre hatte, dann sei sie aberkannt worden, ab 2016 dauernde IP Gewährung
Einkünfte: ab 01 08 2016 Zuerkennung der Invaliditätspension, Wohnbeihilfe
kein Pflegegeld
Bundesheer: untauglich
Führerschein: keiner
Erwachsenenvertreter: nein
Eltern geschieden, ab dem 14. LJ lebte der AW alleine im Haus der Mutter, Mutter lebte in einer Wohnung, dann habe er versucht irgendwo Zimmer oder Unterkunft zu bekommen, habe auch 1 Monat beim Vater in Amerika einen Neuversuch gestartet, sei auch obdachlos gewesen, ca. 3-4 Jahre war er in einem Jugendhaus der Caritas.
Seit ca. 5 oder 6 Jahre eigene Wohnung, teilbetreut - ca. 1-2x/Woche
Er lebe recht einsam, habe eigentlich nur Kontakt zur Bezugsbetreuerin, er zeichne gerne Comics, gehe viel spazieren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Statusblatt Bundesheer 22 11 2006
"ungeeignet"
Diagnosen
J30.1 0 6 Allergische Rhinopathie durch Pollen, Heufieber und Heuschnupfen, Pollenallergie o.n.A., Pollinose
J34.2 0 6 Nasenseptumdeviation, Verbiegung oder Subluxation des Nasenseptums (erworben) - bei Z.n. Nasenbeinfraktur
F32.1 0 0 Mittelgradige depressive Episode
F19.2 0 0 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und
Konsum anderer psychotroper Substanzen \ Abhängigkeitssyndrom
Psychologische Einzeluntersuchung (Bundesheer) 22 11 2006:
Mittelgradige depressive Episode
Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen \ Abhängigkeitssyndrom
Versicherungsdatenauszug
Gutachten PV zur Gewährung der IP Nerven FA Dr. ***2*** wegen IP 16 03 2010:
Angst und depressive Störung gemischt
Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung
Hepatitis C
Zustand nach Polytoxikomanie
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Normen und Schlagworte
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102850/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102850.2021
- Stammnummer
- 137130
- Gültig
- 21.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF