Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102850/2021
Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102850/2021vom 21.06.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
...derzeit nicht ausreichend belastbar um am allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden, eine Besserung ist durchaus möglich....
Gutachten PV zur Gewährung der IP Psychiater Dr. ***17*** 24 08 2016:
Asperger-Syndrom
DD: Schwergradige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und anankastischen Anteilen
Z. n. Polytoxikomanie, seit langem abstinent
...Aufgrund des Schweregrades der Störung und der Chronifizierung empfehle ich die dauerhafte Gewährung der Invaliditätspension.....
zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:
Neurologisch Psychiatrisches Gutachten Dr. ***12*** 23 04 2012 ans Arbeits- und Sozialgericht Wien hinsichtlich Ablehnung der PV bezüglich Zuerkennung der Invaliditätspension: (Anm.: unvollständig)
Dg.: mäßiggradige Depression bei stabiler Grundstruktur, kognitiv mnestische Parameter erhalten
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
35 jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 183,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
voll mobil, Brille
Gesamtmobilität-Gangbild:
kommt frei gehend zur Untersuchung, wird von Betreuerin begleitet, kommen mit ÖVM
Psycho(patho)logischer Status:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, vermeidet Blickkontakt mehr oder weniger komplett, summt teilweise vor sich hin und wippt mit dem Oberkörper, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb erscheinen etwas reduziert, Stimmungslage gedrückt deutlich, stabil, kaum affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomati k
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Asperger Syndrom, Zustand nach multiplem Substanzgebrauch - seit Jahren abstinentUnterer Rahmensatz, da Teilselbständigkeit gegeben
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03.04.02
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50
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum Vorgutachten 28 05 2019
GdB liegt vor seit: 09/2013
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
lt. Vorgutachten.
Herr A B C ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Nach der Anamnese ist der Beginn einer psychischen Erkrankung in die Jugend zurückreichend nachvollziehbar. Es liegen keine Befunde vor, die daraus eine schwerwiegende krankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ableiten ließen, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist.
Der frühest vorliegende Befund, der ein psychiatrisches Leiden beschreibt ist aus 11/2006 (Stellungsuntersuchung) woraus sich aber keine dauerhafte Selbsterhaltungsunfähigkeit ergibt.
Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann gleichbleibend zu den Vorgutachten ab 09/2013 bestätigt werden. Wobei nach der Befundlage diese bereits ab 3/2010 (erstmalige Zuerkennung der krankheitsbedingten Pension befristet) wahrscheinlich war.
X Dauerzustand
Gutachten erstellt am 01.10.2020 von Dr.in ***13*** ***14***
Gutachten vidiert am 08.10.2020 von Dr. ***15*** ***16***
Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2021
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2021 wurde die Beschwerde vom 21.12.2020 als unbegründet abgewiesen:
Sachverhalt:
Sie haben am 06.08.2018 die erhöhte Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung beantragt. Laut fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.04.2015, 04.06.2019 und 01.10.2020 ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit September 2013 eingetreten.
Daher wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen.
Gesetzliche Grundlagen:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Würdigung:
Ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wäre - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des FLAG - gegeben, wenn nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bei Ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Besteht keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stehen weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.
Die medizinischen Sachverständigengutachten gehen davon aus, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Da die Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum gleichen Ergebnis kommen, ist das Finanzamt daran gebunden.
Hinsichtlich Ihrer Ausführungen, die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits viel früher eingetreten, wird auf das Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 verwiesen, in dem der Gerichtshof zum Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ausführt, dass § 6 Abs. 2 lit. d FLAG auf den Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit abstellt. Eine solche Behinderung "kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Im vorliegenden Beschwerdefall liegen die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vor, weil eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag vom 6.5.2021
Mit Schreiben seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 6.5.2021 stellte der Bf Vorlageantrag:
...
I. Vollmachtsbekanntgabe
In umseits rubrizierter Rechtssache gibt die beschwerdeführende Partei (Bf) bekannt, dass sie Rechtsanwalt Mag. ... mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat und ersucht, in Hinkunft Zustellungen zu Händen des Herrn Mag. ... vorzunehmen.
Gemäß der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Österreich vom 08.04.2021, frühestens zugestellt am 12.04.2021 stellt die beschwerdeführende Partei (Bf) innerhalb offener Frist folgenden
II. Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht für Hr. A C
Die Beschwerdevorentscheidung wird von der belangten Behörde unter anderem damit begründet, dass laut Sachverständigengutachten (vom 14.04.2015, 04.06.2019 und 1.10.2020) das Unvermögen des Bf, seinen Unterhalt selbst zu verschaffen erst nach seinem 21. Lebensjahr besteht. Zur besseren Einschätzung der Situation aus fachärztlicher Perspektive werden aktuell Stellungnahmen von behandelnden Psychiaterlnnen eingeholt, die dem Finanzamt/Bundesfinanzgericht ehestmöglich nachgereicht werden.
Im Gutachten vom 1.10.2020 wird angeführt, dass aufgrund der Anamnese ein Beginn der psychischen Erkrankung des Bf in die Jugend zurückreichend nachvollziehbar ist. Für eine Einschätzung betreffend Ausmaß der Funktionseinschränkung und daraus resultierenden Selbsterhaltungsunfähigkeit wird ausschließlich auf nicht vorhandene Befunde Bezug genommen. In diesem Zusammenhang soll auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichts durch Richterin Frau Elisabeth Wanke vom 05.05.2020 (GZ. RV/7106317/2019) verwiesen werden. In dem gegenständlichen Fall des Bf reiche der alleinige Verweis auf fehlende ärztliche Befunde für eine Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe nicht aus. Es soll erneut darauf hingewiesen werden, dass der Beginn der Erkrankung bei einer Diagnose Asperger-Syndrom laut WHO-Klassifikation zwangsläufig im Kindesalter liegt. Diese Krankheitsform verläuft chronisch und nicht episodisch, das heißt sie manifestiert sich in jungen Jahren und verläuft danach in Ausprägung und Schweregrad konstant ohne schwankenden Ausprägungsformen. Sie trat also in der Kindheit auf und besteht seither in ihren Ausprägungen und Einschränkungen weitgehend unverändert. Anhand der Laufbahn des Bf wird klar ersichtlich, dass eine Erwerbsfähigkeit und damit in Verbindung stehend, die Fähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
Die Begründung der belangten Behörde der Ablehnung stützt sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 20.11.2014, Ra 2014/16/0010. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich im angeführten Fall um ein völlig anderes Krankheitsbild (Persönlichkeitsstörung F60) handelt. Das Asperger-Syndrom (F84.5) unter dem der Bf leidet, gehört laut ICD-10 zur Gruppe der Entwicklungsstörungen (F80-F89), die im Kindheits- und Jugendalter auftreten. Zusätzlich wird in der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber den Präsenzdienst absolviert hat. Er konnte außerdem eine Lehre abschließen und es war ihm offensichtlich immer wieder über längere Zeiträume (70 Monate in 6 Jahren) möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Bf wurde von der Stellungskommission als untauglich eingeordnet. Eine Lehre konnte nie abgeschlossen werden. Die Versuche ins Berufsleben einzusteigen sind alle gescheitert. Es handelt sich somit um deutlich unterschiedliche Lebensgeschichten und Fallverläufe; bei dem Bf wird klar ersichtlich, dass eine Erwerbsfähigkeit und damit in Verbindung stehend, die Fähigkeit sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.
Aufgrund einer schwierigen persönlichen und familiären Lebenssituation können keine Befunde oder weitere Bescheinigungen der Einschränkung vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr vorgebracht werden. Dies ist jedoch auch durch die Erkrankung am Asperger-Syndrom, der daraus resultierenden belasteten Familiensituation und der damit verbundenen späten Diagnosestellung begründet und kann nicht nachteilig für den Bf ausgelegt werden. Anhand der vorgebrachten Unterlagen und der medizinischen Klassifikationen zeichnet sich deutlich ab, dass der Bf bereits vor seinem 21. Lebensjahr unfähig war, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, wohingegen es keinerlei Indizien oder Beweise gibt, die auf eine Erwerbsfähigkeit im jungen Erwachsenenalter hinweisen.
Unterlagenvorlage vom 19.5.2021
Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.5.2021 legte der Bf einen Arztbrief von Mag. Dr. ***4*** ***5*** vom13.5.2021 vor, aus dem hervorgeht:
Herr C wird seit Mai/2021 konsiliarpsychiatrischvon mir betreut. Am 11.5.2021 fand ein fachärztlicher Begutachtungstermin statt und es wurden mir die bisherigen Arztbriefe und Stellungsnahmen zur Verfügung gestellt.
Das aktuelle psychosoziale Funktionsniveau von Hrn. C ist stark eingeschränkt Er lebt in einem teilbetreuten Wohnen in ... bei ***3***, 1-2 X pro Wochen finden Kontakte mit Betreuerinnen von ***3*** statt, die ihn bei Aufgaben des täglichen Lebens unterstützen. Herr C geht keiner Erwerbstätigkeit nach, auch Beschäftigungsangebote wie etwa über eine Tagesstätte des PSD werden seit Jänner2021 nicht mehr wahrgenommen und vehement abgelehnt. Davor hatte eine tagesstrukturierende Betreuung über die Tagesstätte des PSD für etwa 2 Jahre stattgefunden, hatte jedoch immer wieder zu Überforderungszuständen mit selbstschädigenden Verhaltensweisen geführt. Regelmäßig soziale Außenkontakte zu Familienmitgliedern oder Freunden/Bekannten bestehen nicht.
2013 wurde im Rahmen einer stationären Aufnahme an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der MUW/AKH Wien erstmalig die Diagnose einer Autismusspektrumstörung (Aspergersyndrom, F84.5 )gestellt. Bekannte Nebendiagnosen sind ein Status post polytoxikomaner Substanzmissbrauch (aktuell stabil abstinent), rezidivierende depressive Episoden und ein Status post Interferontherapie bei Hepatitis C-Infektion.
Die bisherige Biographie von Herrn C legt die Schlussfolgerung nahe, dass das psychosoziale Funktionsniveau aufgrund der Autismusspektrumstörung auch vor 2013, dem Datum der Erstdiagnose, auf ähnliche Weise wie gegenwärtig eingeschränkt war. Hinweise darauf sind, dass Herr C die Volksschule absolvierte, das Gymnasium nach 3 Klassen abbrach (häufige Abwesenheiten), 1 Jahr Hauptschule absolvierte und eine HAK abbrach. 2001-2003 gelang ihm eine Lehre, die jedoch aufgrund ebenfalls häufiger Abwesenheiten und dem Konkurs des Unternehmens nicht abgeschlossen werden konnte. 2004-5 setzte sich das Muster der verminderten Belastungsfähigkeit im beruflichen Kontext fort, mehrere Praktika im Rahmen von Jobs4Youth-Einstiegsmodulen wurden nach kürzester Zeit wieder abgebrochen. 2006-16 bezog der Arbeitslosen und Notstandshilfe, lebte in unsteten Wohnverhältnissen und in Obdachlosigkeit. 2016 wurde Hrn. C eine Invaliditätspension zugesprochen.
Aktuelle Medikation: keine laufende Medikation, in der Anamnese Gabe unterschiedlichste Psychopharmaka
Aus fachärztlicher Sicht ist bei Herrn C gegenwärtig eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Grunderkrankung einer Autismusspektrumsstörung und der stark dadurch stark eingeschränkten interaktionellen Kompetenzen festzustellen. Die Biographie legt nahe, dass Herr C zumindest seit seiner Jugendzeit unter erheblichen Einschränkungen seines psychosozialen Funktionsniveaus gelitten hat.
In der Hoffnung mit diesen Informationen den Entscheidungsprozess zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unterstützt zu haben, ...
Vorlage
Mit Bericht vom 29.10.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 6 Abs 2 lit d iVm § 8 Abs 6 FLAG
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Abweisungsbescheid vom 22.10.2018 wurde der Antrag des Bf auf erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2018 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde weiters dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/7106317/2019 vorgelegt, das die Beschwerde jedoch an die Abgabenbehörde zurückverwies und den bekämpften Abweisungsbescheid vom 22.10.2018 mit Beschluss aufhob.
Nach den aufgetragenen Ermittlungen kam die belangte Behörde erneut zu dem Schluss, dass die Familienbeihilfe nicht zustehe und wies den - nun wieder - offenen Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab.
Dagegen wurde wieder Beschwerde erhoben.
Der Bf weist laut Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 04.06.2019 und 1.10.2020 einen Grad der Behinderung von 50% auf. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist ab September 2013 eingetreten. Die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen trat somit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein.
Bzgl weiterer Ausführungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang wird auf den sehr umfangreichen Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 5.5.2020 zu GZ. RV/7106317/2019 verwiesen.
Beweismittel:
siehe Inhaltsverzeichnis, insb eingeholte Gutachten des SMS
Stellungnahme:
In den beiden in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sozialministeriumsservice konnte kein Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt werden.
Die Diagnose Asperger-Syndrom und der Umstand, dass diese Krankheit von Kindheit an besteht, sagt noch nichts über das Ausmaß der Beeinträchtigung aus.
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen anhand einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (zwischenzeitig in Sozialministeriumsservice [=SMS] umbenannt) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine solche Bescheinigung stellte das SMS nicht aus, weshalb die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 nicht erfüllt sind.
Zur Zurückverweisung durch das BFG ist es der belangten Behörde im Sinne der Verwaltungsökonomie ein Anliegen, auszuführen, dass das BFG nach Ansicht der belangten Behörde nicht den richtigen und vor allem verwaltungsökonomischsten Weg eingeschlagen hat.
Das BFG zog im "ersten" Beschwerdeverfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Sozialministeriumsservice (kurz SMS) erstellte Gutachten in Zweifel. Im Ergebnis kam es zu dem Schluss, dass ein neues Gutachten, in dem auch auf das Vorbringen im Vorlageantrag Rücksicht genommen wird, durch das SMS erstellt werden soll.
Üblicherweise wird in solchen Fällen ein Ermittlungsauftrag vom BFG an die Abgabenbehörde erteilt. In diesem wird der Abgabenbehörde aufgetragen, ein neues Gutachten beim SMS in Auftrag zu geben und die entsprechenden Handlungen (Dokumente übermitteln, EDV-Abwicklung) diesbezüglich durchzuführen.
Im angesprochenen Beschwerdeverfahren verweist das BFG allerdings - unter Aufhebung der ursprünglichen Bescheide - die Sache an die Abgabenbehörde zurück und führt aus, dass ein neues Gutachten zu erstellen ist.
Die Zurückverweisung wird mit verwaltungsökonomischen Gründen, der schlechten Personalausstattung des BFG und der Tatsache, dass das BFG elektronisch selbst kein neues Gutachten anfordern kann, begründet.
Im nun eingetretenen Falle eines abermals negativen Gutachtens musste/muss nun das gesamte Rechtsmittelverfahren erneut durchlaufen werden. Das zeigt, dass durch die Zurückverweisung gerade nicht der verwaltungsökonomischste Weg eingeschlagen wurde und die Beschwerde nun abermals dem BFG vorgelegt werden muss.
Zudem ist der belangten Behörde auch nicht ersichtlich, wieso seitens des BFG der Ausführung eines sehr umfangreichen Zurückverweisungsbeschlusses gegenüber einem - unter Umständen recht kurz ausfallenden - Ermittlungsauftrag der Vorrang eingeräumt wurde. Der endgültige Abschluss des Falles rückt somit potenziell in weite Ferne (was wohl weder im Sinne der Beschwerdeführerin noch der Amtspartei ist).
Nach BFG 2.12.2015, RV/3100270/2011, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der VwGH betonte mehrfach (zB 26.4.2006, 2004/14/0059; 28.6.2007, 2006/16/0220; 2.2.2010, 2009/15/0206), dass solche Aufhebungen nur "ausnahmsweise" erfolgen sollen.
Allein die Meinung des BFG, dass unter Umständen ein neues Gutachten einzuholen ist - was bei einer ex-post-Betrachtung ohnehin nun zu keinem anderen Ergebnis geführt hat - erfüllt die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht.
Mittlerweile existieren drei - grundsätzlich gleichlautende - Gutachten und keines konnte bescheinigen, dass die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Dieser Umstand verbunden mit der Tatsache, dass die Abgabenbehörde medizinische Sachverhalte nicht beurteilen kann und somit auch an schlüssige Gutachten gebunden ist, führt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vorliegen.
Aus diesen Gründen wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Gutachten vom 8.10.2020 (OZ 15) wurde vom Finanzamt nachträglich vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt, Beweiswürdigung, Rechtsgrundlagen, rechtliche Beurteilung
Zu Sachverhalt, Beweiswürdigung, Rechtsgrundlagen und rechtlicher Beurteilung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019 verwiesen.
Die im fortgesetzten Verfahren führen (mit Ausnahme der Feststellung, ob der Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig wurde) zu keinen Änderungen der dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
Streitpunkt
Einziger Streitpunkt ist, ob die vom Sozialministeriumservice bescheinigte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab September 2013 mit der ersten stationären Behandlung (Gutachten 28.4.2015, 4.6.2019, 1./8.10.2020, Finanzamt), "wahrscheinlich" ab März 2010 (erstmalige Zuerkennung der Invaliditätspension, Gutachten 1./8.10.2020) oder bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres, also vor dem Jänner 2006 (Bf) eingetreten ist.
Begründung der Zurückverweisung
Die tragende Begründung des Beschlusses BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019 war, dass es sich nach Angaben des Bf beim Asperger Syndrom um eine Form von Autismus handle, diese Erkrankung im Kindesalter beginne, chronisch und nicht episodisch verlaufe und die Erkrankung seit der Kindheit mit ihren Ausprägungen und Einschränkungen weitgehend unverändert bestehe und es dem Bf nach dem Lehrabbruch im Oktober 2003 (mit 18 Jahren) nicht mehr möglich gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. "Wenn die Erkrankung des Bf seit der Kindheit besteht, seither im Wesentlichen unverändert ist und der Bf auf Grund dieser Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht in der Lage war, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, ist es nicht schlüssig, betreffend des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit auf den ersten Krankenhausaufenthalt abzustellen. ... Das Sozialministeriumservice hätte im fortgesetzten Verfahren entsprechend ausführlich zu begründen, warum es auf Grund dieser Anamnese nicht von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeht. Der alleinige Verweis auf fehlende ärztliche Befunde aus dieser Zeit reicht für eine derartige Feststellung im gegenständlichen Fall nicht aus."
Die belangte Behörde hat sich im fortgesetzten Verfahren mit dieser tragenden Begründung des Beschlusses BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019 überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Abweisungsbescheid vom 25.11.2020 verweist bloß auf die Gutachten vom 14.4.2015, 4.6.2015 und 1.10.2020, ohne diese in irgendeiner Form im Sinne des Beschlusses BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019 zu würdigen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2021 behauptet, dass die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien, führt aber nicht weiter aus, warum. Dass das in der BVE zitierte Erkenntnis VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, für den gegenständlichen Fall einer nicht episodisch verlaufenden Erkrankung nicht einschlägig ist, wurde im Vorlageantrag vom 6.5.2021 dargelegt.
Zwar setzt sich das Finanzamt im Vorlagebericht ausführlich mit der seiner Meinung nach vorliegenden Unzweckmäßigkeit des Beschlusses BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019 auseinander, beschränkt sich aber bezüglich der Prüfung der Schlüssigkeit der Gutachten darauf in einem Satz festzuhalten, "dass die Abgabenbehörde medizinische Sachverhalte nicht beurteilen kann". Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in seinem letzten Gutachten vom 1./8.10.2020 in Kenntnis des Beschlusses BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019 wiederholt, dass keine Befunde vor dem September 2013 vorlägen und deshalb eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab September 2013, allenfalls ab März 2010, bestätigt werden könne.
In der Sozialanamnese schreibt das Gutachten vom 1./8.10.2020, dass es nach der (im 18. Lebensjahr) abgebrochenen Lehre nur in den Jahren 2004 und 2005 (19., 20. Lebensjahr) "verschiedene Arbeitsversuche und Praktika übers AMS" gegeben habe. Aus den Sozialversicherungsdaten ergibt sich, dass der Bf darüber hinaus nur einmal im Jahr 2008 für wenige Tage angestellt gewesen ist. Mit der Argumentation des Bf, dass seine Erkrankung im Kindesalter beginne, chronisch und nicht episodisch verlaufe, seine Erkrankung seit der Kindheit mit ihren Ausprägungen und Einschränkungen weitgehend unverändert bestehe und es dem Bf nach dem Lehrabbruch nicht mehr möglich gewesen sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen, setzt sich weder die belangte Behörde noch das Sozialministeriumservice auseinander.
Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Wie bereits im Beschluss BFG 5.5.2020, RV/7106317/2019 ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde grundsätzlich an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053 mwN; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0054; VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in einer Reihe von Erkenntnissen die Auffassung vertreten, dass die der Entscheidung nach § 8 Abs. 6 FLAG zu Grunde zu legenden Gutachten den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen haben, sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen dürfen, und dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Beweiskraft vorliegender Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen haben (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068 mit Hinweis auf VwGH 20.1.2010, 2009/13/0120; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).
Das Verwaltungsgericht ist aber nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (z.B. BFG vom 2.10.2019, RV/7101860/2018).
In der Entscheidung VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I 2002/105, geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1.1.2003) keinen Anwendungsbereich mehr habe. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07). Im Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten lediglich Beweismittel darstellen würden, deren Richtigkeit und Schlüssigkeit von der antragstellenden Partei bekämpft werden könne. Auch die Berufungsbehörde sei nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen.
Nach dem Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009).
Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen (vgl. BFG 14.1.2021, RV/5100611/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Keine neue Gutachtenseinholung
Die aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice stellen fest, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie bestätigen aber nicht, dass dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Sie gehen auf die hier entscheidende Frage, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, trotz der Ausführungen im Aufhebungsbeschluss begründend nur unter Hinweis auf den ersten stationären Aufenthalt im AKH ein.
Eine Auseinandersetzung mit der fachlichen Argumentation des Bf erfolgte weder durch das Sozialministeriumservice noch durch das Finanzamt.
Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; BFG 31.7.2014, RV/7400033/2014; BFG 14.1.2015, RV/7501937/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 19.8.2016, RV/7102821/2016; BFG 5.9.2016, RV/7103975/2016; BFG 28.9.2016, RV/7500935/2016; BFG 27.12.2018, RV/7100563/2017). Die Veranlassung eines vierten Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten führen.
Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung
Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt.
Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht.
Zur Diagnose ICD-10: F84.5 Asperger-Syndrom (ärztliches Gutachten vom 27.8.2016) führt ICD-10 aus:
F84.5 Asperger-Syndrom
Info:
Diese Störung von unsicherer nosologischer Validität ist durch dieselbe Form qualitativer Abweichungen der wechselseitigen sozialen Interaktionen, wie für den Autismus typisch, charakterisiert, zusammen mit einem eingeschränkten, stereotypen, sich wiederholenden Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Die Störung unterscheidet sich vom Autismus in erster Linie durch fehlende allgemeine Entwicklungsverzögerung bzw. den fehlenden Entwicklungsrückstand der Sprache und der kognitiven Entwicklung. Die Störung geht häufig mit einer auffallenden Ungeschicklichkeit einher. Die Abweichungen tendieren stark dazu, bis in die Adoleszenz und das Erwachsenenalter zu persistieren. Gelegentlich treten psychotische Episoden im frühen Erwachsenenleben auf.
In der wissenschaftlichen Literatur finden sich zum Krankheitsverlauf beispielsweise folgende Aussagen:
"Es zeigte sich, dass der gesamte Lebensverlauf von einer defizitären sozialen Entwicklung geprägt ist. In der persönlichen Wahrnehmung der Menschen mit AS / HFA stehen die sozialen Schwierigkeiten während der Kindheit und Jugend herausragend im Vordergrund und nehmen ins Erwachsenenalter hinein leicht ab" (Gomolla, Der Lebensverlauf von Menschen mit Asperger Syndrom / High-Functioning Autismus, Wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des Grades einer Diplom-Psychologin im Fachbereich Psychologie der Universität Konstanz, 2002).
"Anhand von Biografien ist zu erkennen, dass das Asperger-Syndrom chronisch verläuft, d.h. dass die Krankheit normalerweise das ganze Leben besteht. Die Prognose für ein selbstständiges Leben ist beim Asperger-Syndrom viel wahrscheinlicher als beim frühkindlichen Autismus. Die Probleme im praktischen Alltag werden höchstwahrscheinlich andauernd gegenwärtig sein. ... Viele autistische Menschen profitieren von Tätigkeiten, welche sich durch eine gewisse Routine aufzeichnen. Diese wären z. B. Berufe in der IT-Branche oder Forschungsarbeiten in Bibliotheken. Meist weniger geeignet sind alle Berufe, in denen intensive Kundenkontakte, Teamarbeit oder soziale Belange Prorität besitzen. Es existieren jedoch immer wieder Ausnahmen. Einige Menschen mit Asperger-Syndrom sind in sozialen Berufen erfolgreich" (Jakob, Asperger-Syndrom zwischen Alltagsbewältigung, Krise und Komorbidität, Diplomarbeit an der Universität Wien, 2012, m.w.N.)
"Die Mehrzahl der Asperger-Patienten beendet die Schule mit dem Abitur, ebenfalls die Mehrzahl beendet eine Berufsausbildung im Sinne einer Lehre oder sogar mit Hochschulstudium. Trotzdem geht nur etwa ein Viertel der untersuchten Personen später einer regelmäßigen und dem Ausbildungsniveau entsprechenden Arbeitstätigkeit nach. Mehr als die Hälfte der Patienten war zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht arbeitstätig.... 22 Patienten waren noch nie in ihrem Leben berufstätig in irgendeiner Form. 37 gaben an arbeitslos zu sein und 22 waren berentet oder krankgeschrieben. 8 weitere Patienten gingen einem Minijob nach. 11 hatten zwar eine regelmäßige Arbeit, diese lag jedoch deutlich unter ihrem Ausbildungsniveau und lediglich 44 gingen einer regelmäßigen Arbeit nach, die auch ihrem Ausbildungsniveau entsprach. Ebenfalls 44 Patienten befanden sich zum Zeitpunkt der Untersuchung noch in der Ausbildung" (Schröck, Das psychosoziale Funktionsniveau spätdiagnostizierter Erwachsener mit Asperger-Syndrom, Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Medizinischen Doktorgrades der Medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.B. 2014).
Aus diesen wissenschaftlichen Studien geht hervor, dass die Krankheitsverläufe beim Asperger-Syndrom chronisch sind (Jakob) und im Erwachsenalter eher leichter als schwerer werden (Gomolla). Die Mehrzahl der Patienten schließt die Berufsausbildung erfolgreich ab und rund ein Viertel der Patienten geht einer regelmäßigen und dem Ausbildungsniveau entsprechenden Berufstätigkeit nach (Schröck).
Im vorliegenden Fall Fall bedeutet das, dass der Bf zu der Gruppe der erwerbsunfähigen Menschen mit Asperger-Syndrom gehört und nicht der Gruppe, die im Erwerbsleben durchaus auch erfolgreich bestehen kann, was auch vom Sozialministeriumsservice mehrfach bescheinigt wurde. Wenn die Krankheitsverläufe im Erwachsenenalter typischerweise eher leichter als schwerer werden, spricht schon dieser Umstand dafür, dass die ab dem Jahr 2013 bescheinigte Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Im Gegensatz zu anderen Asperger-Patienten wurde vom Bf die Berufsausbildung nicht abgeschlossen. Ein Ausbildungsversuch an einer Höheren Schule wurde abgebrochen, ein Ausbildungsversuch in Form einer Lehre wurde abgebrochen. Laut Betreuungsplan des AMS vom 9.11.2006, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie den Gutachten des Sozialministeriumservice arbeitete der Bf nach der im Juni 2003 (mit 18 Jahren) abgebrochenen Lehre nicht mehr. In den Jahren 2004 (mit 19 Jahren) und 2005 (mit 20 Jahren) gab es nur einige kurze Arbeitsversuche in Form von Praktika und Kursen des Arbeitsmarktservice. Im Jahr 2008 gab es neuerlich einen Arbeitsversuch für wenige Tage.
Bei der Stellung im Jahr 2006 wurde zwar nicht das Asperger-Syndrom diagnostiziert, aber F32.1 0 0 Mittelgradige depressive Episode und F19.2 0 0 Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen /Abhängigkeitssyndrom. Psychotische Episoden im frühen Erwachsenenleben sind beim Asperger-Syndrom möglich (vgl. ICD-10: F84.5).
Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Derartige Arbeitsversuche dokumentieren keine Erwerbsfähigkeit (vgl. BFG 22.3.2022, RV/7103320/2021; BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019; BFG 14.4.2020, RV/7101626/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Die obigen Ausführungen sprechen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eindeutig dafür, dass die bescheinigte Erwerbsunfähigkeit des Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Stellt man den dokumentierten Lebenslauf des Bf mit seinen abgebrochenen Ausbildungen und wenigen, kurzen Arbeitsversuchen dem Fehlen ärztlicher Bescheinigungen aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich aus dem damals fehlenden Interesse des Bf und seiner Eltern an einer ärztlichen Hilfe erklären lassen, gegenüber, so wiegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Fall und beim vorliegenden Krankheitsbild der Umstand fehlender zeitnaher Befunde weit weniger als die anderen für den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres sprechenden Beweismittel.
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Feststellung des Sozialministeriumservice an, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sieht es allerdings als ausreichend erwiesen an, dass diese Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, da bereits zu diesem Zeitpunkt Arbeitsversuche auf dem regulären Arbeitsmarkt gescheitert sind.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.).
Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen.
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von € 10.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 10.000, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 einschließlich § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den € 10.000 übersteigenden Betrag, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Der Betrag von € 10.000 wurde ab 2020 auf € 15.000 angehoben.
Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von € 10.000 bzw. € 15.000, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach unter anderem der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, endet, auf ein Übersteigen der Einkommensgrenze nicht anzuwenden. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2).
Auch wenn infolge der Einkommensanrechnung kein Betrag auszuzahlen ist (die Familienbeihilfe im betreffenden Jahr also auf Null Euro zu kürzen ist), ändert dies nichts daran, dass im Übrigen der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen bleibt (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2).
Sollte der Bf ein Einkommen von über € 10.000 bzw. € 15.000 bezogen haben, ändert dies daher nichts am grundsätzlichen Anspruch und ist daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Es ist lediglich der Auszahlungsbetrag allenfalls gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 entsprechend zu kürzen (vgl. BFG 2.2.2021, RV/7104446/2020).
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen. Wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist eine Einzelfallentscheidung.
Wien, am 21. Juni 2022
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Normen und Schlagworte
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102850/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102850.2021
- Stammnummer
- 137130
- Gültig
- 21.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF