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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100539/2025

Familienbeihilfe; voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100539/2025vom 11.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2024, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid vom 25. November 2024 betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag), soweit er den Zeitraum Juli 2024 betrifft, wird ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit den Formblättern Beih 100 und Beih 3 vom 12. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2024 und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren volljährigen Sohn, ***K.***, VNR: **********, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Das Finanzamt wies die Anträge mit Bescheiden vom 25. November 2024 hinsichtlich der Familienbeihilfe für die Zeiträume ab Juli 2024 und hinsichtlich des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Zeiträume ab August 2024 ab. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20. November 2024 angeführt, dass die Familienbeihilfe für Juli 2024 bereits ausbezahlt worden sei und die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag ab August 2024 nicht weiter gewährt werden könne, da keine Ausbildung vorliege. Da für das Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausbezahlt werden. Infolge der Beschwerdeerhebung (Beschwerde vom 23. Dezember 2024) forderte das Finanzamt ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten an. Das Sozialministeriumservice teilte daraufhin am 20. Februar 2025 dem Finanzamt mit, dass ohne aktuelle Befunde eine Neubewertung nicht sinnvoll sei und die Beurteilung vom November 2024 unverändert aufrecht bleibe. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25. März 2025 wurde daraufhin die Beschwerde vom 23. Dezember 2024 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen an, dass im vorliegenden Fall das Sozialministeriumservice im Gutachten vom 21. November 2022, für den Sohn der Bf. einen Grad der Behinderung von 60 % ab 1. März 2011, von 70 % ab 1. März 2022 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1. März 2022 bescheinigt habe. Eine Nachuntersuchung sei für 1. Juli 2024 festgesetzt worden. Aufgrund des Nachuntersuchungstermins sei automatisch am 30. April 2024 ein weiteres Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert worden. Am 7. Juni 2024 habe das Sozialministeriumservice mitgeteilt, dass der Sohn der Bf. zur Untersuchung nicht erschienen sei. Am 20. September 2024 sei neuerlich ein Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert worden. Im Gutachten vom 20. November 2024 habe das Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 60 % ab 1. März 2011 und 70 % ab 1. März 2022 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit sei nicht mehr bescheinigt worden. Eine Ausbildungsfähigkeit und/oder Arbeitsfähigkeit sei gegeben. Aufgrund der Beschwerde sei ein weiteres Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert worden. Das Sozialministeriumservice habe am 20. Februar 2025 mitgeteilt, dass ohne aktuelle Befunde eine Neubewertung nicht sinnvoll sei und die Beurteilung von November 2024 unverändert aufrecht bleibe. Der Sohn der Bf. befinde sich weder in einer Berufsausbildung noch sei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt worden. Demzufolge würden die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ab August 2024 nicht vorliegen. Da die allgemeine Familienbeihilfe ab August 2024 nicht mehr zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wird zur Begründung im Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Sohn der Bf. leide, wie aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, bereits seit seiner Kindheit als Folge einer operierten Analatresie unter Stuhlinkontinenz. Da er über keinen Schließmuskel verfüge und seinen Stuhlgang nicht steuern könne, sei er in seinem Alltag massiv eingeschränkt. Auch die psychische Belastung sei groß. Da er den Stuhl nicht kontrollieren könne, müsse er jederzeit damit rechnen, dass Flüssigkeit bzw. Stuhl austrete. Es sei täglich nötig (in der Regel zwei Mal), eine Darmspülung durchzuführen, um eine Entleerung des Darms herbeizuführen. Damit verbunden seien täglich mehrere Stunden, die der Sohn der Bf. bis zur vollständigen Entleerung am WC verbringen müsse. Wann dies erfolge, sei nicht planbar. Hinzu komme ein ca. zwei cm hervorstehender Rektumprolaps, der möglicherweise operativ entfernt werde (siehe dazu auch den Ambulanzbefund Kinderchirurgie, ***KH***, ***Dr3***, vom 22.06.2024). Auch die Nahrungsaufnahme bereite ihm Schwierigkeiten, er müsse immer genau darauf achten, was er esse oder trinke. Nahrungsmittel oder Getränke, die Blähungen verursachen könnten, dürfe er wegen seiner Behinderung nicht zu sich nehmen. Aufgrund seiner erheblichen Behinderung und der vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Erwerbsunfähigkeit (diesbezüglich sei bereits über eine Beschwerde im Jahr 2022 positiv entschieden worden) sei für den Sohn der Bf. auch in der Vergangenheit bereits die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag zuerkannt worden (siehe dazu das Gutachten vom 29. Juli 2022, in dem die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt werde). Der Entscheidung des Finanzamts liege das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 20. November 2024 (Gesamtbeurteilung zu den Einzelgutachten) zugrunde. Unverändert zum Vorgutachten ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Im Gutachten vom 16. Oktober 2024 werde festgehalten, dass laut Befunden keine Inkontinenz gegeben sei. Diesbezüglich wolle die Bf. klarstellen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche und die vorliegende Stuhlinkontinenz auch aus allen Befunden hervorqehe (u.a. auch aus dem o.a. Befund des ***KH*** vom 22.06.2024). Auch die Einschätzung im Gutachten vom 16. November 2024 über den psychischen Zustand des Sohnes der Bf. sei nicht korrekt. Die psychiatrische Diagnose habe sich demzufolge gebessert: Wie trotz unveränderter Situation und Befundlage zu dieser Beurteilung gelangt werde, könne die Bf. nicht nachvollziehen. Auch dass keine Therapie erforderlich sei, entspreche nicht den Tatsachen. Der Sohn der Bf. habe sehr mit seiner Beeinträchtigung zu kämpfen und würde sich wünschen, ein Leben wie andere junge Männer seines Alters zu führen. Zur Aussage, er sei ausreichend fit um Fußball zu spielen, wolle die Bf. anmerken, dass er es sich aufgrund der Stuhlinkontinenz nicht zumute, zum Fußballtraining zu gehen. Mit ein paar wenigen Freunden treffe er sich gelegentlich zum Fußball, ansonsten lebe er sozial isoliert. Dies gehe auch aus den beiliegenden Befunden hervor (vgl. den fachärztlichen Befund, ***Dr4***, vom 08.04.2025). Die Beurteilung hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit/Erwerbsfähigkeit erscheine der Bf. angesichts der umfassenden Befundlage und der nachweislich gleichbleibenden Situation seit dem Letztgutachten nicht schlüssig. Bereits im März 2011 sei beim Sohn der Bf. ein Grad der Behinderung von 60% durch das Sozialministeriumservice dauerhaft festgestellt worden, alle weiteren Gutachten würden einen entsprechenden Behinderungsgrad (zwischen 60 und 70%) bestätigen. Die ärztliche Sachverständige, die auch eine der GutachterInnen des letzten Gutachtens vom November 2024 sei, halte in ihrem Gutachten vom 29. Juli 2022 (siehe beiliegend) fest, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und keine Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt gegeben sei. Dass dies nun trotz unveränderter Situation und erheblicher Probleme in der Krankheitsbewältigung nicht mehr der Fall sein solle, könne die Bf. nicht nachvollziehen. Ihrem Sohn sei es aufgrund seiner Behinderung noch nie möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Seine Schulzeit sei aufgrund seiner Behinderung und nicht zuletzt aufgrund der damit verbundenen massiven psychischen Belastung stark beeinträchtigt gewesen. Bereits nach Beendigung der Schulzeit sei klar gewesen, dass er den Anforderungen einer Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht gewachsen sei. Einer Arbeit nachzugehen und ein eigenes Einkommen zu erzielen sei ihm deshalb nicht möglich. Daraus sei abzuleiten, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei ihm nie vorgelegen sei und sei dies auch unverändert der Fall. Aus dem Befundbericht vom 08.04.2025, ***Dr4***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der die Krankengeschichte kenne und die Familie seit Jahren begleite, gehe hervor, dass eine Arbeitsbelastbarkeit aufgrund des gesundheitlichen Zustandes nach wie vor nicht gegeben sei. Der Sohn der Bf. leide massiv unter seiner Beeinträchtigung, lebe sozial weitgehend isoliert, sei dauerhaft belastet und habe neben den erheblichen körperlichen Problemen mit Depressionen zu kämpfen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. bzw. spätestens des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Familienbeihilfe erhöhe sich gem. § 8 Abs. 4 FLAG 1967 für jedes erheblich behinderte Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 v.H. betragen. Aus der Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass ein "Kind" dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies sei beim Sohn der Bf. bereits seit Beendigung der Schule gegeben, weshalb die seitens des Finanzamtes erfolgte Ablehnung des Antrages für die Bf. nicht nachvollziehbar sei. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung betreffend die erfolgten Begutachtungen werde der Vollständigkeit halber festhalten, dass die Bf. über die für Juli 2024 festgesetzte Nachuntersuchung vorab keine Information erhalten habe, dies obwohl ihr Ehegatte davor mehrmals nachweislich beim Finanzamt nachgefragt habe, wann der Termin stattfinde. Dass der Sohn der Bf. zur Untersuchung nicht erschienen sei, liege demnach daran, dass er und die Bf. keine entsprechende Einladung erhalten hätten. Im November 2024 habe schließlich die Begutachtung stattgefunden. Dass nach eingebrachter Beschwerde vom 23.12.2024 ein weiteres Gutachten angefordert worden sei und dazu vom Sozialministeriumservice mitgeteilt worden sei, dass eine neuerliche Beurteilung ohne aktuelle Befunde nicht zielführend sei, verstehe die Bf. nicht. An der Behinderung ihres Sohnes habe sich nichts geändert, diese liege seit der Kindheit vor. Ungeachtet dessen lege die Bf. entsprechende Befunde bei. Die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der erhöhten Familienbeihilfe entsprechend des Familienlastenausgleichsgesetzes seien aus der Sicht der Bf. nach wie vor erfüllt. Die Bf. stelle daher den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und ersuche um rückwirkende, dauerhafte Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe ab August 2024. Aufgrund der Vorlage weiterer Beweismittel (***KH***, Universitätsklinik für Chirurgie, Proktoskopie-Befund vom 29.04.2025, ***KH***, Universitätsklinik für Chirurgie, Proktoskopie-Befund vom 22.05.2025, ***Dr4***, FA für Psychiatrie und Neurologie, Befundbericht vom 08.04.2025) beauftragte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2026 das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) zur Frage einzuholen, ob der Sohn der Bf. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Letztgutachten vom 30. März 2026, VOB: ***LetztGA***, hat das Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 60 % ab März 2011 und von 70 % ab März 2022 festgestellt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Mit Beschluss vom 8. April 2026 wurde der Bf. das genannte Sachverständigengutachten vom 30. März 2026 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Äußerung erfolgte nicht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der am ***GebDat*** geborene Sohn der Bf. leidet nach einer im Kleinkindalter erfolgten Operation bei hoher Analatresie an Stuhlinkontinenz mit TAI (transanaler Irrigation) und damit verbundenen Sekundärerkrankungen (Anpassungsstörung, chronische Belastungssituation, Adaptionsstörung mit depressiver Symptomatik). Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21. November 2022, VOB: ***GA1*** (nachfolgend: Erstgutachten), bescheinigte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem volljährigen Sohn der Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H., vorliegend ab März 2022, und von 60 v.H. vorliegend ab März 2011, eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Nachuntersuchung wurde für Juli 2024 festgelegt. Am 15. Oktober 2024 und 6. November 2024 wurde der Sohn der Bf. neuerlich durch (fach)ärztliche Sachverständige des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen untersucht und diesbezüglich die Gutachten vom 16. Oktober 2024 (nachfolgend Zweitgutachten) und vom 16. November 2024 (nachfolgend: Drittgutachten) sowie eine Gesamtbeurteilung vom 20. November 2024 (nachfolgend: Viertgutachten), jeweils VOB: ***GA2-4***, erstellt. Darin wurde dem Sohn der Bf. bei unverändert festgestelltem Grad der Behinderung von 70 v.H., vorliegend ab März 2022, und von 60 v.H. vorliegend ab März 2011, eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht mehr bescheinigt. In einem weiteren ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30. März 2026, VOB: ***LetztGA*** (nachfolgend: Letztgutachten), wurde eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit in Übereinstimmung mit den Vorgutachten (Zweit-, Dritt- und Viertgutachten ebenfalls nicht bescheinigt. Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sieht es das Bundesfinanzgericht daher als erwiesen an, dass der Sohn des Bf. nicht voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. 2. Beweiswürdigung Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den nachstehend angeführten Sachverständigengutachten (nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ******. Aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21. November 2022 (Erstgutachten) bescheinigte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Sohn der Bf. eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (ab März 2022) eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung ist im genannten Gutachten angeführt: "Konkurrenzfähigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben, sowohl aufgrund der körperlichen als auch der psychischen Einschränkungen. Eintritt jedenfalls vor Vollendung des 21. Lebensjahres, weshalb der Vormonat angenommen wird. Von einem deutlich längeren Bestehen ist auszugehen, kann aber mangels Befunden nicht konkreter festgemacht werden." Eine Nachuntersuchung wurde für Juli 2024 festgelegt und dazu angemerkt, dass die Prognose abzuwarten bleibe und derzeit eine Besserung durch Therapieoptimierung noch möglich sei. Am 15. Oktober 2024 und 6. November 2024 wurde der Sohn der Bf. neuerlich durch (fach)ärztliche Sachverständige des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen untersucht und diesbezüglich die Gutachten vom 16. Oktober 2024 und vom 16. November 2024 (Zweit- und Drittgutachten) erstellt: Unter Zusammenfassung dieser Einzelgutachten erfolgte eine Gesamtbeurteilung vom 20. November 2024 mit folgendem Inhalt: [...] Herr ***K.*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN [...] Erstellt: 20.11.2024 von ***Dr1*** Gutachten vidiert am 20.11.2024 von ***Dr2***" Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30. März 2026, VOB: ***LetztGA*** (Letztgutachten), hat das Sozialministeriumservice einen Grad der Behinderung von 60 % ab März 2011 und von 70 % ab März 2022 festgestellt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung vom 20. November 2024 wiederum nicht bescheinigt. Im genannten Letztgutachten heißt es (auszugsweise): "[…] [...] Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [...] […] [...] Herr ***K.*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN [...] Dauerzustand Gutachten erstellt am 30.03.2026 von ***Dr1*** Gutachten vidiert am 30.03.2026 von ***Dr2***" Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen Familienbeihilfenanspruch vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch anhand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, oder VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen. Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind sohin die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN). Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig und vollständig anzusehen sind. Für die Beurteilung der Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist entscheidend, ob die Person trotz der festgestellten körperlichen oder geistigen Behinderung in der Lage ist, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der sie sich den Unterhalt verschaffen kann. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung so gravierend ist, dass eine solche Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Die ärztlich festgestellte Erkrankung ist damit der zentrale Faktor, der eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründen muss (BFG 21.3.2016, RV/5100098/2015). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ******, hat dem Sohn der Bf. in der oben angeführten Gesamtbeurteilung vom 20. November 2024 sowie im Letztgutachten vom 30. März 2026 in Übereinstimmung mit den Einzelgutachten vom 16. Oktober 2024 und vom 16. November 2024 - im Gegensatz zum Erstgutachten vom 29. Juli 2022 und Zweitgutachten vom 21. November 2022 - nicht (mehr) bescheinigt, dass er wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten zum Ergebnis, dass hinsichtlich der körperlichen Leiden (operativ sanierter hoher Analatresie - Operation im Säuglings,- bzw. Kleinkindalter) keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe, diesbezüglich Ausbildungsfähigkeit und/oder Arbeitsfähigkeit gegeben sei und auch aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, insbesondere bei Inanspruchnahme einer Therapie im Ausmaß des Erforderlichen vorliege. Der Sohn der Bf. wurde im Zuge der Erstellung der Einzelgutachten vom 16. Oktober 2024 und vom 16. November 2024 (Zweit- und Drittgutachten) untersucht. Bei der Erstellung der Gesamtbeurteilung vom 20. November 2024 wurden sämtliche von der Bf. vorgelegten medizinischen Befunde einbezogen, im Letztgutachten vom 30. März 2026 auch die von der Bf. im Zuge des Vorlageantrages nachgereichten Unterlagen. In den Gutachten wurde ausführlich auf die Art der Leiden und das Ausmaß der hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen eingegangen. Die getroffenen Feststellungen basieren auf den Ergebnissen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen vom 15. Oktober 2024 und 6. November 2024 sowie auf den vorgelegten medizinischen Befunden. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass der Sohn der Bf. bereits seit seiner Kindheit als Folge einer operierten Analatresie unter Stuhlinkontinenz leide. Da er über keinen Schließmuskel verfüge und seinen Stuhlgang nicht steuern könne, sei er in seinem Alltag massiv eingeschränkt. Auch die psychische Belastung sei groß. Da er den Stuhl nicht kontrollieren könne, müsse er jederzeit damit rechnen, dass Flüssigkeit bzw. Stuhl austrete. Es sei täglich nötig (in der Regel zwei Mal), eine Darmspülung durchzuführen, um eine Entleerung des Darms herbeizuführen. Damit verbunden seien täglich mehrere Stunden, die der Sohn der Bf. bis zur vollständigen Entleerung am WC verbringen müsse. Wann dies erfolge, sei nicht planbar. Hinzu komme ein ca. zwei cm hervorstehender Rektumprolaps, der möglicherweise operativ entfernt werde (siehe dazu auch den Ambulanzbefund Kinderchirurgie, ***KH***, ***Dr3***, vom 22.06.2024). Im Einzelgutachten vom 16. Oktober 2024 werde festgehalten, dass laut Befunden keine Inkontinenz gegeben sei. Diesbezüglich wolle die Bf. klarstellen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche und die vorliegende Stuhlinkontinenz auch aus allen Befunden hervorqehe (u.a. auch aus dem o.a. Befund des ***KH*** vom 22.06.2024). Mit diesem Vorbringen wird eine Unschlüssigkeit des Letztgutachtens vom 30. März 2026 (Aktengutachten) nicht aufgezeigt, weil in diesem Gutachten die Stuhlinkontinez in der führenden GS1 (Gesundheitsstörung) nunmehr angeführt ist und sich auch das Gutachten (vgl. "Stellungnahme zu den Vorgutachten") auf den von der Bf. ins Treffen geführten Ambulanzbefund Kinderchirurgie ***KH*** vom Juni 2024 stützt. Darin ist u.a. angeführt, dass der Sohn der Bf. sehr sportlich sei, regelmäßig mit Freunden Fußball spiele und er in der Regel einmal am Tag - an gewissen Tagen zweimal - die TAI (Transanale Irrigation) durchführen müsse, wobei eine Zeitspanne von ca. einer Stunde in Anspruch genommen werde. Dem Letztgutachten haftet daher keine Unschlüssigkeit an, wenn es unter Zugrundelegung des Ambulanzbefundes Kinderchirurgie ***KH*** vom 22. Juni 2024 aus medizinischer Sicht von einer Planbarkeit der TAI ausgeht und in diesem Zusammenhang eine Ausbildungsfähigkeit und oder Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet. Im Vorlageantrag wird auch vorgebracht, dass die Einschätzung des psychischen Zustands des Sohnes der Bf. nicht korrekt sei. Im Gutachten vom 29. Juli 2022 sei festgestellt worden, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und keine Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt gegeben sei. Dass dies nun trotz unveränderter Situation und erheblicher Probleme in der Krankheitsbewältigung nicht mehr der Fall sein solle, könne die Bf. nicht nachvollziehen. Die Beurteilung hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit/Erwerbsfähigkeit erscheine der Bf. angesichts der umfassenden Befundlage und der nachweislich gleichbleibenden Situation seit dem Vorgutachten vom November 2022 nicht schlüssig. Die Bf. legte den fachärztlichen Befundbericht vom 8. April 2025, ***Dr4***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vor, demzufolge eine kontinuierliche Arbeitsbelastbarkeit beim Sohn der Bf. nicht gegeben sei. Dem Vorbringen im Vorlageantrag ist zu entgegen, dass das Letztgutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30. März 2026 sowohl auf das fachärztliche Vorgutachten vom 16. November 2024, das eine Besserung der psychiatrischen führenden Diagnose feststellte ("es sei weiterhin keine Therapie erforderlich bzw. diese werde nicht in Anspruch genommen"), als auch auf die angesprochene psychiatrische Konsultation im April 2025 Bezug nimmt und feststellt, dass vom konsultierten Psychiater in der (medikamentösen) Einstellungsphase zwar angeführt werde, eine kontinuierliche Arbeitsbelastung sei beim Patienten nicht gegeben, dies jedoch nicht bedeute, dass dies dauerhaft so bleibe. Insgesamt ergebe sich daher keine maßgebliche Änderung zur Vorbewertung und die nachgereichten Befunde würden die bekannte und beschriebene Situation nur im weiteren Verlauf darlegen. Die Ausführungen Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die Bf. hat mit ihrem Vorbringen im Vorlageantrag nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Beweismittel der ärztliche Sachverständige des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Letztgutachten vom 30. März 2026 zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Sohn der Bf. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Parteien die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde oder dem Gericht aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung weiterer medizinischer Befunde oder eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057). Mit Beschluss vom 8. April 2026 wurde der Bf. das genannte Sachverständigengutachten vom 30. März 2026 auch zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Eine Äußerung erfolgte jedoch nicht. Das Letztgutachten vom 30. März 2026 ist daher schlüssig und vollständig, sodass das Bundesfinanzgericht die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen hat. 3. Rechtslage Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) lauten auszugsweise: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […] c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, […] (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. […]" "§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. […] (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, […] (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. […]" "§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. […]" 4. Rechtliche Beurteilung Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht darin, dass das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - im Beschwerdefall nicht relevant - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 18 u. 19). Dem Sohn des Bf. wurde im angeführten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 30. März 2026 (Letztgutachten) ebenso wie in den Vorgutachten vom 16. Oktober 2024, vom 16. November 2024 und vom 20. November 2024 (Gesamtbeurteilung) eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht bescheinigt. Das Letztgutachten wurde, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, als schlüssig und vollständig erachtet, sodass das Bundesfinanzgericht an dieses vom Sozialministeriumservice erstellte ärztliche Gutachten gebunden ist. Liegen - wie gegenständlich - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für einen Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, erweist sich die mit den angefochtenen Bescheiden vom 25. November 2024 erfolgte Abweisung der Anträge auf (erhöhte) Familienbeihilfe für die Zeiträume ab August 2024 daher als zu Recht erfolgt. Da die (erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2024 durch die Auszahlung der entsprechenden Beträge bereits gewährt worden war, ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 2024 erfolgte Antragsabweisung betreffend Familienbeihilfe (Grundbetrag) für den Zeitraum Juli 2024 daher zu Unrecht erfolgt. Aus den dargestellten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Sohn des Bf. eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr vorlag. Weder die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Da sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen waren, ist eine Revision nicht zulässig. Linz, am 11. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100539/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100539.2025
Stammnummer
151417
Gültig
11.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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