Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100105/2024
Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100105/2024vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die Erwachsenenvertreterin ***1***, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich vom 27. September 2023 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Mai 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der am xx.xx.1960 geborene Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 09.05.2023 durch seine Erwachsenenvertreterin die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für sich rückwirkend für fünf Jahre und legte den Beschluss des BG ***2*** vom 10.01.2017 über die Sachwalter-Bestellung, die Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der Invaliditätspension und des Pflegegeldes Stufe 2 für Jänner 2023 sowie den Pensionsnachweis des Amtes der ***3*** Landesregierung vom 01.02.2023 bei.
In dem daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice/SMS") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.09.2023 wurde nach der dort angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 100 v. H. seit 12/2017 festgestellt.
Weiters wurde im Gutachten festgestellt, dass der Bf. seit 12/2017 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund des Fehlens einschlägiger älterer Befunde ist eine Anrechnung des GdB ab Eintritt ins Pflegeheim möglich. Ein Beginn in der frühesten Kindheit ist jedoch sehr wahrscheinlich.
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 18.09.2023.
Mit Bescheiden vom 27.09.2023 wurden die Anträge des Bf. auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum ab Mai 2018 abgewiesen, da Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.
Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab Dezember 2017 bescheinigt worden sei, bestehe kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe und der Antrag werde daher abgewiesen.
Dagegen brachte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde ein mit der Begründung, dass aus dem SV-Gutachten hervorgehe, dass die Beeinträchtigung des Bf. bereits seit seiner frühesten Kindheit bestehe.
Weiters habe ihre Recherchen ergeben, dass der Bf. lt. dem beigelegten Lehrzeugnis im Landesbehindertenzentrum eingeschränkt tätig gewesen sei. Aufgrund dieses Umstandes sei ihr Klient auch nie selbsterhaltungsfähig gewesen.
Auch habe sie bei der KAGES allfällige ärztliche Unterlagen bezüglich stationärer Aufenthalte und ambulante Behandlungen angefordert und werde diese Unterlagen nach Einlangen an das Finanzamt weiterleiten."
Beigelegt wurden
- das Sachverständigengutachten des SMS vom 18.09.2023 und
- das Lehrzeugnis des Landesbehindertenzentrums vom 04.05.1983 über die absolvierte Maler- und Anstreicher Lehre vom 05.05.1980 bis 04.05.1983, das am 26.04.1983 von der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark bestätigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 brachte die Erwachsenenvertreterin des Bf. ergänzend zur Beschwerde vor, dass ihr die Unterlagen der KAGES übermittelt wurden und sie den Arztbrief vom LKH ***4*** vom 03.09.2010 nachreicht, woraus eindeutig hervorgehe, dass ihr Klient an einer angeborenen Surdomutitas leide. Ebenso übermittle sie den neurologischen Befund des LKH ***4*** vom 10.08.2001, worin ebenfalls die Taubstummheit diagnostiziert worden sei.
Unter Vorlage der Beschwerde und des ergänzenden Schriftsatzes mit sämtlichen Beilagen forderte das Finanzamt beim Sozialministeriumservice ein weiteres Sachverständigengutachten nach dem FLAG an.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beendete das Verfahren am 16.11.2023 ohne Bescheinigung, da aus medizinischen Gründen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit iSd FLAG festgestellt werden kann.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2023 ab und führte aus:
"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 27. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Nach erneuter Anforderung einer Begutachtung durch das Sozialministeriumservice am 15.11.2023 wurde wiederum keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe können somit für Sie ab Mai 2018 nicht gewährt werden."
Daraufhin stellte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag), verwies auf das Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor:
"Es wird nochmals ausdrücklich betont, dass mein Klient bereits seit seiner frühestens Kindheit unter der Beeinträchtigung "Taubstummheit" leidet.
Warum die Eltern seinerzeit die erhöhte Familienbeihilfe für meinen Klienten nicht beantragt haben, entzieht sich meiner Kenntnis.
Tatsache ist, dass mein Klient im Landesbehindertenzentrum nur eingeschränkt in der Zeit von 05.05.1980 bis einschließlich 04.05.1983 tätig sein konnte, was natürlich aufgrund seiner Beeinträchtigung "angeborene Surdomutitas" (angeborene Taubstummheit) gegeben ist.
Grundvoraussetzung, dass man im Landesbehindertenzentrum aufgenommen wird, setzt eine Beeinträchtigung der jeweiligen Person voraus.
Daher entspricht dies auch der Tatsache, dass Herr ***Bf1*** seit seiner Kindheit die Beeinträchtigung "Taubstummheit" hat. Dies stützt sich auch auf die Tatsache, dass mein Klient bereits seit geraumer Zeit Pflegegeld bezieht.
Herr ***Bf1*** war und ist aufgrund dessen nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und stelle ich daher nochmals höflich den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie der erhöhten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meinen Klienten 5 Jahre rückwirkend und übermittle Ihnen anbei die dafür notwendigen Unterlagen zu Ihrer weiteren Bearbeitung."
Beigelegt wurde der Bescheid der PVA vom 01.06.2015 über die Herabsetzung des Pflegegeldes auf Stufe 1.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.1960 geboren und vollendete am xx.xx.1981 das 21. Lebensjahr.
Ab Dezember 2017 wurde in dem im Zuge des Verfahrens vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigen-Gutachten vom 18.09.2023 dem Beschwerdeführer eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. In diesem Monat vollendete er sein 57. Lebensjahr.
Aufgrund der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der vorgelegten Unterlagen wurde vom Finanzamt ein weiteres Sachverständigengutachten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Dieses Verfahren wurde am 16.11.2023 ohne Bescheinigung beendet, da aus medizinischen Gründen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit iSd FLAG festgestellt werden kann.
Das Gutachten und die Beendigung des SMS-Verfahrens ohne Bescheinigung berücksichtigen sämtliche vorgelegten Befunde und Unterlagen und sind daher vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Das Gericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (s auch VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; 29.9.2011, 2011/16/0063). Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 8 Rz 19).
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Allein die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014 und VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Damit eine volljährige Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Der Umstand, dass eine Person als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG gilt, weil sie in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz) geeignet ist, lässt keine unmittelbaren Schlüsse auf die Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 zu (vgl. VwGH 23.11.2004, 2002/15/0167).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023).
Der Annahme, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht entgegen (vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0159).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehen bei Begünstigungsvorschriften (wie im Familienbeihilfenverfahren) und in Verfahren, die nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden und in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bzw. der Gerichte eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei.
(vgl. VwGH zu § 39 Abs. 2 AVG vom 27.06.1997, 96/19/0256; 27.03.1996, 94/12/0298; zu § 236 BAO vom 25.10.2006, 2004/15/0150).
Es dürfte wohl nicht zu bestreiten sein, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Auch der Sachverständige kann aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Dies ist besonders bei psychischen Krankheiten problematisch, die häufig einen schleichenden Verlauf nehmen. Somit wird es primär an den Beschwerdeführern, allenfalls vertreten durch ihre Erwachsenenvertretung, liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 8 Rz 32 mwH).
Im Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, hat der VwGH zum BundespflegegeldG näher ausgeführt, dass das Pflegegeld keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand darstellt. Das Pflegegeld solle vielmehr dazu beitragen, dass pflegebedürftige Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Es werde deshalb bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bemittelten Personen gewährt. Für pflegebedürftige Menschen werde dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert. Die Ausübung dieses Wahlrechtes in der einen oder anderen Weise dürfe keine unterschiedlichen Folgen in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nach sich ziehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 8 Rz 28).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132, Ritz/Koran, BAO8 § 167 BAO Rz 8).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist im vorliegenden Beschwerdefall das Sachverständigengutachten vom 18.09.2023 vollständig und schlüssig.
Bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 18.09.2023, in dem ein Grad der Behinderung von 100% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab Dezember 2017 festgestellt wurde - zu diesem Zeitpunkt war er 57 Jahre alt - wurden sämtliche vom Beschwerdeführer bzw. seiner Erwachsenenvertreterin vorgelegten Befunde und Unterlagen einbezogen.
Aufgrund der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der dazu vorgelegten Unterlagen wurde vom Finanzamt ein weiteres Sachverständigengutachten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. Dieses Verfahren wurde am 16.11.2023 ohne Bescheinigung beendet, da aus medizinischen Gründen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit iSd FLAG festgestellt werden kann.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht gegeben gewesen, da er bei der Lehre im Landesbehindertenzentrum nur eingeschränkt tätig gewesen sei, steht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein "Entgegenkommen des Arbeitgebers" der Annahme, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht entgegen.
Darüber hinaus ist der Bezug einer Invaliditätspension ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die dafür erforderlichen Versicherungsmonate durch Erwerbstätigkeit erworben hat. Jedenfalls hat er vor Vollendung seines 21. Lebensjahres die erste Hälfte seiner Lehrzeit absolviert.
Der Bezug von Pflegegeld verhilft pflegebedürftigen Personen Pflegeleistungen zu finanzieren, bedeutet aber nicht, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist.
Das Bundesfinanzgericht vertritt daher die Meinung, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht vorliegen, somit war wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 14. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100105/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100105.2024
- Stammnummer
- 152124
- Gültig
- 14.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF