Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103842/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103842/2023vom 14.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24. 10. 2019, 4 Ob 156/19y).
"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).
Erkrankung mit variierendem Verlauf
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, VwGH 21.2.2024, Ra 2023/16/0133, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31.5.1994, 94/14/0013). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.; VwGH 25.9.2019, Ra 2017/05/0268, m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; VwGH 24.4.2014, 2011/06/0004; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, m.w.N.; VwGH 10.1.2023, Ra 2021/06/0091).
Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. BFG 14.1.2021, RV/5100611/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung
Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0132; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Zu Spruchpunkt I
Es ist nicht ersichtlich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die vom Sozialministeriumservice erstatteten Gutachten bekannt sind. Es werden daher den Parteien der der bisherige Verfahrensgang und die vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Die Parteien mögen sich dazu bis 30.9.2024 äußern.
Zu Spruchpunkt II
Das Gutachten vom 18./21.8.2023 begründet die Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens im Erwachsenenvertretungsverfahren. Laut Gutachten wurde das Erwachsenenvertretungsverfahren zufolge einer Anregung durch die Caritas vom 21.1.2021 eingeleitet, da eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Anpassungsstörung vorliege. Die Bf sei nach ihrer Volljährigkeit (März 2019) von der Volkshilfe in das betreute Wohnen der Caritas übersiedelt.
Der Gerichtsgutachter spricht davon, dass sich bei der Bf im Langzeitverlauf eine emotionale und affektive Instabilität und eine unreife Persönlichkeit finde. Laut Sozialanamnese im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18./21.8.2023 soll "vor ca. 3 Jahren" (also etwa August 2020) die letzte Ausbildung (überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin) abgebrochen worden sein.
Die Bf ist daher aufzufordern, bis 30.9.2024 ihre im Vorlageantrag vertretene Auffassung, "dass die Einschränkungen nicht *schlagartig* erst im September 2021 eingetreten sind" näher zu begründen und darzulegen, aus welchen objektivierbaren Gründen bereits vor dem September 2021 und insbesondere vor dem Abbruch der letzten Ausbildung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein soll und zu welchem Zeitpunkt dieser Eintritt erfolgt sein soll, und dazu entsprechende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere möge auch angegeben werden, wann die letzte Ausbildung (überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin) abgebrochen worden ist.
Da offensichtlich keine fachärztlichen Befunde vorliegen, kämen als Beweismittel insbesondere Unterlagen über die Auflösung des letzten Ausbildungsverhältnisses und Aussagen der Betreuer der der Volkshilfe und der Caritas über deren Wahrnehmungen in Betracht.
Belehrung und Hinweise
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Die vom Gericht gesetzte Frist kann von diesem über rechtzeitigen, begründeten Antrag verlängert werden.
Äußerung des Finanzamts vom 20.8.2024
Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Grieskirchen Wels, teilte dem Bundesfinanzgericht am 20.8.2024 mit, dass diese auf eine Stellungnahme verzichte.
Äußerung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 24.9.2024
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter gab für die Bf mit Schreiben vom 24.9.2024 folgende Stellungnahme ab:
Zum dg Beschluss vom 14.08.2024, zugestellt am 21.08.2024, wird unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen innerhalb offener Frist Folgendes ausgeführt:
Im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 18./21.8.2023 wird festgestellt, dass die Bf noch nie auf dem 1. allgemeinen 1. Arbeitsmarkt (also ohne entsprechendes Entgegenkommen des Arbeitgebers) reüssieren konnte.
Die Ausführungen des Sachverständigen, dessen Befundaufnahme im Übrigen lediglich 12 Minuten(l) gedauert hat, dass nunmehr aufgrund des vorgelegten im Erwachsenenschutzverfahren erstellten Gutachtens Dris.***12*** vom 16.09.2021 erst ab 09/2021 ein GdB von 50 % vorliegen würde, ist im Hinblick darauf, dass Dris. ***12*** iZm mit den Einschränkungen der Bf von einem Langzeitverlauf ausgeht, nicht nachvollziehbar. Die Einschränkungen bestehen somit nicht erst seit 09/2021, sondern haben, wie sich weiters aus der vorgelegten Anregung der Erwachsenenvertretung der Caritas vom 21.01.2021 ergibt, bereits zuvor bestanden.
Dies verdeutlicht auch der beiliegende Befundbericht Dris.***28*** ***29***-***30***, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 09.11.2020 (Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, akustische und optische Halluzinationen etc.).
Informativ wird bekanntgegeben, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung mit Beschluss des BG Floridsdorf vom 05.09.2024 beendet wurde (Kopie anbei).
Befundbericht Dr. ***28*** ***29***-***30*** vom 9.11.2020
Dr. ***28*** ***29***-***30***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, erstattete am 9.11.2020 folgenden Befundbericht über die Bf:
Aus der Anamnese: 19a Pat.kommt in Begleitung der Betreuerin der Caritas. Pat. ist im teilbetreutem Wohnen in der ***31*** untergebracht. Sie berichtet sie hätte immer wieder Panikattacken, könne tw das Bett nicht verlassen, sie schlafe in der Nacht nicht, weine, habe Ängste, am Morgen würde sie dann vor Erschöpfung einschlafen. Sie leide auch unter Trugwahrnehmungen.
Aus dem Status: Psychopathologisch; depressiv, antriebslos, Konz, red., persev. Gedanken, im Affekt arm, ESS u. DSS, in beiden Skalenbereichen mäßig affizierbar akust u opt Halluz, keine suicidale Einengung, keine vegetative Symptomatik
Diagnose: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, mg depr Episode
Therapie u. Procedere: Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Pt unbedingt ko 4 wo
Beschluss BG Floridsdorf vom 5.9.2024
Mit Beschluss vom 5.9.2024 stellte das Bezirksgericht Floridsdorf das Verfahren zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ein und beendete die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wurde seines Amtes enthoben. Aus der Begründung:
Für die Betroffenen wurde mit Beschluss vom 22.10.2021 (ON 19) ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht in der Lage, bestimmte Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.
Im Rahmen des Erneuerungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Betroffene zwar noch nicht alle ihre Angelegenheiten selbst erledigen kann, dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass sie ein Baby erwartet, es aber die Alternative der gewählten Erwachsenenvertretung durch ihre Mutter gibt (ON 52). Beim Gespräch mit dem VertretungsNetz gaben beide noch an, sich diese Option überlegen zu wollen, bei der Erstanhörung durch die Richterin zeigten sie sich einig und erklärten, eine gewählte Erwachsenenvertretung eintragen zu wollen. Nach dem persönlichen Eindruck der Richterin liegen die persönlichen Voraussetzungen zur Wahl eines Erwachsenenvertreters bei ***1*** ***2*** vor. (ON 54)
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind somit weggefallen, weshalb das Erneuerungsverfahren einzustellen und die Erwachsenenvertretung zu beenden ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gewählte Erwachsenenvertreterin
Das Gericht stellte im Auskunftssystem der Bundesfinanzverwaltung fest, dass die Mutter der Bf, die laut Gerichtsbeschluss als gewählte Erwachsenenvertreterin in Betracht kommt, ***32*** ***33***, wohnhaft ***34***, ***35***, ist.
FABIAN
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ergibt sich, dass die Mutter der Bf, ***32*** ***33***, für die Bf bis März 2019 Familienbeihilfe bezogen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im März 2001 geborene Bf hat die Hauptschule abgeschlossen. Eine überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin wurde etwa im Jahr 2000 nach sechsmonatiger durchgehender Arbeit abgebrochen. Nach ihrer Volljährigkeit übersiedelte die bis dahin von der Volkshilfe betreute Bf in das betreute Wohnen der Caritas, die im Jänner 2021 die gerichtliche Erwachsenenvertretung anregte. Im November 2021 wurde ein gerichtlicher Erwachsenvertreter bestellt, der im September 2024 seines Amtes enthoben, da die Bf ein Kind erwarte und ihre Mutter als gewählte Erwachsenenvertreterin wollte. Die Bf leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit, rez. depressiven Episoden und war niemals auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18./21.8.2023 wurde der Bf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, die seit 9/2021 (offensichtlich dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Gerichtssachständigen im Erwachsenenvertretungsverfahren) bestehe.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
Siehe Beschluss vom 14.8.2024
Verfahrensrechtliches
Infolge des Vorlageantrags vom 5.10.2023 ist der Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag für März 2019 in Rechtskraft erwachsen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht sind die Zeiträume April 2019 bis August 2021. Da die Bf nunmehr durch die gewählte Erwachsenenvertreterin vertreten wird, erfolgt die Zustellung dieser Entscheidung an die nunmehrige gewählte Erwachsenenvertreterin.
Rechtsausführungen zu Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag
Siehe Beschluss vom14.8.2024
Teilweise unschlüssiges Gutachten
Wie im Beschluss vom 14.8.2024 ausgeführt, müssen Gutachten des Sozialministeriumservice den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht ist an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und hat gegebenenfalls von diesen abzugehen.
Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18./21.8.2023 bescheinigt der Bf, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist angesichts der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und des festgestellten Ausbildungs- und Tätigkeitsverlaufs schlüssig. Die Bf war niemals am ersten Arbeitsmarkt beschäftigt. Das Bundesfinanzgericht hält es jedoch nicht für schlüssig, im gegenständlichen Fall von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen Univ. Doz. Dr. ***11*** ***12*** im September 2021 auszugehen. Laut diesem Gutachten hat die Bf in den letzten Jahren vor der Befundaufnahme aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes Ausbildungen abgebrochen und ist keiner Arbeitsmaßname des AMS nachgekommen. Wie sich aus dem am 24.9.2024 vorgelegten Befundbericht von Dr. ***28*** ***29***-***30*** vom 9.11.2020 ergibt, hat diese die im März 2001 geborene Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres untersucht und ebenfalls eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Damit steht fest, dass das Leiden, das Grundlage für die Bescheinigung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit durch das Sozialministeriumservice war, jedenfalls schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden hat und, wie sich aus der Anamnese der Fachärztin ergibt, bereits damals der Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit entgegengestanden hat. Damit ist jedenfalls für den Zeitraum November 2020 bis August 2021 der Leidenszustand ärztlich dokumentiert.
Soweit ersichtlich, lag dem Sozialministeriumservice dieser Befundbericht bei der Erstattung der beiden Gutachten nicht vor. Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; BFG 31.7.2014, RV/7400033/2014; BFG 14.1.2015, RV/7501937/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 19.8.2016, RV/7102821/2016; BFG 5.9.2016, RV/7103975/2016; BFG 28.9.2016, RV/7500935/2016; BFG 27.12.2018, RV/7100563/2017; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten führen. Es ist daher davon Abstand zu nehmen und durch das Gericht ohne neuerliche Befassung des Sozialministeriumservice zu entscheiden (vgl. BFG 18.7.2023, RV/7101360/2022).
Hinsichtlich des Zeitraums April 2019 (Volljährigkeit März 2019) bis Oktober 2020 ist darauf zu verweisen, dass die Bf niemals auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte und eine Lehre abgebrochen hat. Der Lehrabbruch wurde von der Bf mit psychischen Problemen, die zur Verschreibung von Tabletten geführt haben, in der Anamnese vom 31.8.2021 (Gutachten 16.9.2021) begründet. Auch aus der Anamnese vom 9.11.2020 ergibt sich, dass der Krankheitszustand schon länger bestanden hat. Die diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung hat offensichtlich bereits ab April 2019 (Beginn des Beschwerdezeitraum) zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt, die nach wenigen Monaten abgebrochene Lehre ist als bloßer Ausbildungs- und Arbeitsversuch zu werten. Es steht der Bf somit auch für den Zeitraum April 2019 bis Oktober 2020 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu.
Stattgabe
Die angefochtenen Bescheide vom 2.9.2022 (Grundbetrag ab April 2019 und Erhöhungsbetrag ab März 2019) sind daher, soweit sie durch den Vorlageantrag angefochten worden sind (April 2019 bis August 2021), rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind die Abweisungsbescheide vom 7.2.2022 im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag. Diese werden, soweit sie noch dem Rechtsbestand angehören, mit dieser Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Aus der Zusammenschau der Anbringen vom 18.1.2022 ergibt sich, dass die Bf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 rückwirkend ab Erreichung der Volljährigkeit, also März 2019, begehrt. Da für die Bf bis März 2019 Familienbeihilfe bezogen wurde, besteht für diesen Zeitraum gemäß § 7 FLAG 1967 i.V.m. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 kein Anspruch der Bf, da für ein Kind und einen Zeitraum nur einer einzigen Person Familienbeihilfe gewährt wird. Mit dem Vorlageantrag erfolgte ohnehin eine Einschränkung auf den Zeitraum April 2019 bis August 2021.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.).
Wien, am 14. Oktober 2024
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103842/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103842.2023
- Stammnummer
- 145928
- Gültig
- 14.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF