Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103842/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103842/2023vom 14.10.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 3/1/18, nunmehr vertreten durch die Mutter ***32*** ***33***, ***34***, ***35***, als gewählte Erwachsenenvertreterin, vom 6.9.2022, Postaufgabe 8.9.2022, gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 2.9.2022, Ordnungsbegriff ***5***, mit denen 1. der Antrag auf Familienbeihilfe ab April 2019 und 2. der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab März 2019, beide Anträge vom 19.1.2022 und betreffend die im März 2001 geborene Beschwerdeführerin, abgewiesen wurden, mit dem Vorlageantrag eingeschränkt auf die Zeiträume April 2019 bis August 2021, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird im Umfang der Einschränkung durch den Vorlageantrag vom 5.10.2023 gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden jeweils für den Zeitraum April 2019 bis August 2021 ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anträge vom 18.1.2022
Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 18.1.2022, Postaufgabe 19.1.2022, beantragte die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe für sich selbst wie folgt:
Beih 100-PDF
Die Bf gab durch ihren Erwachsenenvertreter im Formular Beih 100-PDF an, österreichische Staatsbürgerin und ledig zu sein. Die Zuerkennung von Familienbeihilfe werde ab Volljährigkeit beantragt. Als Wohnanschrift der Bf als Antragstellerin wurde ***3***, ***4*** angegeben, als Wohnanschrift der Bf als Kind wurde ***6***, ***7*** genannt.
Beih 3-PDF
Im Formular Beih 3-PDF wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2019 gestellt. Pflegegeld werde nicht bezogen. Die Art der erheblichen Behinderung wurde nicht genannt.
Unterlagen
Beigefügt war der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22.11.2021, wonach der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Weiters wurde der Personalausweis der Bf in Kopie vorgelegt.
Bescheide
Mit Datum 2.9.2022 erließ das Finanzamt Österreich zum Ordnungsbegriff ***5*** zwei Bescheide an die Bf wie folgt:
Familienbeihilfe
Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde ab April 2019 mit folgender Begründung abgewiesen:
Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.
Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Erhöhungsbetrag
Der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde ab März 2019 mit folgender Begründung abgewiesen:
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
• Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
• Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert
Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Beschwerde
Gegen beide Bescheide vom 2.9.2022 richtet sich die durch die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter erhobene Beschwerde vom 6.9.2022, die am 8.9.2022 zur Post gegeben wurde:
Gegen die Bescheide vom 02.09.2022, mit denen 1.) der Antrag auf Familienbeihilfe ab 04/2019 und 2.) der Antrag auf Erhöhungsbetrag ab 03/2019, beide Anträge vom 19.01.2022, abgewiesen wurden, wird fristgerecht Beschwerde erhoben.
Geltend gemacht wird ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs.
In der Begründung der beiden Abweisungsbescheide führt die Behörde unter Hinweis auf der verba legalia lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die beantragten Leistungen nicht vorliegen würden.
Die Behörde darf nur jene Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung verwenden, die der Bf zuvor ausdrücklich vorgehalten worden sind (siehe z.B. VwGH 91/02/0142 RS3). Da sie es offenbar verabsäumt hat, dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Bf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insb. das der Entscheidung zugrundeliegende Gutachten, zur Stellungnahme zu übermitteln, wurde das Parteiengehör - nach der Jud des VwGH ein fundamentaler Grundsatz jedes rechts staatlichen Verfahrens - verletzt und liegt somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Es wird daher beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und daran anschließend neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Vorhalt
Mit Vorhalt vom 7.12.2022 ersuchte das Finanzamt die Bf, relevante ärztliche Befunde vorzulegen.
Hierauf übermittelte der Erwachsenenvertreter am 20.12.2022 das im Erwachsenenschutzverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten.
Psychiatrisches Gutachten
Univ. Doz. Dr. ***11*** ***12***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete am 16.9.2021 über Ersuchen des Bezirksgerichts Floridsdorf ein psychiatrisches Gutachten über die Bf, wohnhaft ***3***, ***4***. Es wird unter anderem ausgeführt:
Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrische Untersuchung von Frau ***1*** ***2*** am 31.08.2021 im Rahmen der Ordination des Sachverständigen.
...
Anregung, Caritas, 21.01.2021:
Folgende Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Anpassungsstörung.
Sie hat. Ihre finanziellen Mittel wurden gekürzt, teilbetreutes Wohnen. ...
Clearingbericht, 04.03.2021:
Es wird empfohlen das Verfahren, auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen.
In der Anregung wird beschrieben, dass Frau ***2*** nach der Volljährigkeit von der Volkshilfe in das betreute Wohnen der Caritas übersiedelte. Hier zeigte sich, dass sie mit ihren finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten auch mit Unterstützung der Betreuer und einem betreuten Konto überfordert war, Es bestanden Schulden.
...
NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG:
Frau ***1*** ***2*** kommt zeitgerecht, frei und aufrecht gehend, bewusstseinsklar, zur Untersuchung.
Sie wird auf den Zweck der Untersuchung hingewiesen; dieser ist ihr nachvollziehbar.
Nach der aktuellen Befindlichkeit befragt, führt sie aus, dass es ihr gut gehe.
Nach körperlichen Erkrankungen befragt, verneint sie solche.
Nachgefragt, führt sie aus, dass die Erwachsenenvertretung vom früheren teilbetreuten Wohnen angeregt worden sei. Sie hatte und habe Schulden. Es habe geheißen, sie könne mit dem Geld nicht umgehen.
Nachgefragt, führt sie aus, dass sie aktuell seit Mai dieses Jahres in ihrer neuen Wohnung sei. Es sei dies eine Gemeindewohnung,
Sie habe zur Zeit keine Betreuung. Sie sei aktuell beim AMS arbeitssuchend gemeldet.
Sie habe eine Lehre abgebrochen, damals sei es ihr psychisch nicht gut gegangen. Sie habe damals auch Tabletten erhalten.
Nachgefragt, gibt sie an, dass sie aktuell keine Tabletten einnehme. Sie suche jedoch einen Psychiater und wolle eine neue Psychotherapie beginnen. Sie werde sich beim PSD melden.
Nach Schulden befragt, führt sie aus, dass sie in Summe an die € 2.000,- Schulden habe. Dies aus der früheren Wohnung. Sie habe immer gesagt, dass diese Wohnung zu teuer sei. Sie sei jetzt in die neue Wohnung gezogen. Sie habe auch ein betreutes Konto.
Nach dem Konsum von Alkohol befragt, führt sie aus, dass sie manchmal Alkohol konsumiere.
Drogen konsumiere sie keine.
Nach der aktuellen Schlafqualität befragt, führt sie aus, dass sie gut schlafe.
Nach Selbstverletzungen befragt, verneint sie solche.
Nach Gewichtsschwankungen befragt, führt sie aus, dass das Gewicht aktuell stabil sei.
Sie sei zuletzt im Februar dieses Jahres im Krankenhaus gewesen, dies wegen einer Blinddarmentzündung.
Nach Kontakt zur Familie befragt, bejaht sie dies. Sie habe Kontakt zur Mutter, diese habe früher ein Alkoholproblem gehabt. Sie habe auch Kontakt zu ihrem Halbbruder, dies jedoch unregelmäßig. Ihren Vater kenne sie nicht.
Nach Verfahren bei Gericht befragt, verneint sie solche.
Sie wird auf den weiteren Ablauf des Verfahrens hingewiesen.
Psychopathologischer Status:
Frau ***2*** ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert. In den mnestischen Leistungen nicht reduziert. Im Duktus kohärent, zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar. Keine primäre Intelligenzminderung. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit im Rahmen der aktuellen. Untersuchung gegeben.
Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen, Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidalität. Im Antrieb unauffällig. Psychomotorisch etwas unruhig, angespannt. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt labil.
Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen aktuell nicht gegeben.
Appetit und Gewicht konstant.
Medikation:
Interne Medikation
Psychopharmaka
Neuropsvchiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10):
Emotionale unreife Persönlichkeit (F60.8)
Rezidivierende depressive Episoden, aktuell remittiert
ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:
Die Begutachtung von Frau ***1*** ***2*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Floridsdorf.
Anamnestisch findet sich bei Frau ***1*** ***2*** eine rezidivierende depressive Symptomatik.
Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung ihrer Angelegenheiten wurde für Frau ***2***. die Einleitung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung angeregt.
Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich Frau ***2*** an obgenannter Adresse wohnhaft.
Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sind mit ihr gut möglich.
Sie befindet sich in keiner fachbezogenen Behandlung.
Psychopathologisch finden sich Störungen der emotionalen und affektiven Befindlichkeit und im Antrieb.
Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sind als schwankend zu beurteilen.
Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend ,ist als eingeschränkt gegeben zu beurteilen.
Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine akut psychotische Symptomatik ist nicht gegeben.
Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit.
GUTACHTEN:
1. Bei Frau ***1*** ***2*** findet sich im Langzeitverlauf eine emotionale und affektive Instabilität und eine unreife Persönlichkeit.
Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen ist diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert. In den sozialen Kompetenzen ist in der Zukunft eine Nachreifung möglich.
2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf Frau ***1*** ***2*** der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung ihres Vermögens.
3. Eine Teilnahme von Frau ***2*** an der Tagsatzung ist deren Wohle prinzipiell nicht abträglich.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.9.2023 entschied das Finanzamt Österreich wie folgt:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 06.09.2022, eingelangt am 08.09.2022 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom 02.09.2022. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihrer Beschwerde vom 06.09.2022 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 2.9.2022 wird für den Zeitraum ab 9/2021 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Für den Zeitraum von 4/2019 - 8/2021 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Vom Sozialministeriumservice wurde am 31.08.2022 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, in dem der Grad der Behinderung nicht festgestellt werden konnte.
Mangels fehlender Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe + erhöhte Familienbeihilfe wurde der Antrag am 2.9.2022 abgewiesen.
Dagegen wurde beim Finanzamt Österreich Beschwerde eingebracht.
Somit wurde durch das Finanzamt beim Sozialministeriumservice abermals ein Begutachtungsverfahren eingeleitet.
Im neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.8.2023 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % ab 1.9.2021 und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 1.9.2021 bescheinigt.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe + erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum von 4/2019 - 8/2021 nicht vor.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 5.10.2023 (Postaufgabe 5.10.2023) stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Vorlageantrag wie folgt:
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, wurde der Beschwerde vom 22.09.2022 für den Zeitraum ab 09/2021 stattgegeben, für den Zeitraum von 04/2019 bis 08/2021 hingegen abgewiesen.
Offenbar wird der Eintritt des GdB idH von 50% mit dem Monat des im Erwachsenenschutzverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens (16.09.2021) gleichgesetzt, wobei im GA des Sozialministeriumservice nicht dargestellt wird, aus welchen medizinischen Gründen die Einschränkungen nicht längere Zeit vorher einen GdB von 50 % ergeben. Die Diagnosen (F33.1) bzw. aus der Anregung der Erwachsenenvertretung der CARITAS Bereich Menschen mit Behinderung vom Jänner 2021 zusätzlich F43.2 lassen den begründeten Schluss zu, dass die Einschränkungen nicht *schlagartig* erst im September 2021 eingetreten sind.
Die Bf beantragt daher, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei die Beschwerde dahingehend eingeschränkt wird, dass der Bf auch für den Zeit raum von 04/2019 bis 08/2021 die beantragten Leistungen zuerkannt werden.
Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Folgende Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betreffend die Bf sind aktenkundig:
Bescheinigung vom 31.8.2022
BSB-Bescheinigung
Informationen zum Kind
Geburtsdatum: ***8***2001
Vollendung 14. Lj: ***8***2015
Vollendung 18. Lj: ***8***2019
Vollendung 21. Lj: ***8***2022
Metadaten der Bescheinigung
dauernd erwerbsunfähig: Nein
Geschäftszahl der Bescheinigung: ***9***
erwerbsunfähig seit:
Datum der Bescheinigung: 31.08.2022
Datum der Nachuntersuchung:
Nachuntersuchung:
3 Jahre: Ja
ohne Bescheinigung erledigt: Nein
Grad der Behinderung
Grad der Behinderung konnte nicht feststellt werden
Begründungen und Informationen
Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit: Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht beurteilt werden
Begründung weitere 3 Jahre
Begründung Nachuntersuchung
Begründung Grad der Behinderung: Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann kein GdB ermittelt werden.
Stellungnahme
Information des BSB
Erledigung
Erledigungskennzeichen: Abweisung
Bescheinigung vom 18.8.2023
BSB-Bescheinigung
Informationen zum Kind
Geburtsdatum: ***8***2001
Vollendung 14. Lj: ***8***2015
Vollendung 18. Lj: ***8***2019
Vollendung 21. Lj: ***8***2022
Metadaten der Bescheinigung
dauernd erwerbsunfähig: Jain
Geschäftszahl der Bescheinigung: ***10***
erwerbsunfähig seit: 01.09.2021
Datum der Bescheinigung: 18.08.2023
Datum der Nachuntersuchung: 01.07.2024
Nachuntersuchung:
3 Jahre: Ja
ohne Bescheinigung erledigt: Nein
Grad der Behinderung
50% ab 01.09.2021
Begründungen und Informationen
Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit: Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor
Begründung weitere 3 Jahre
Begründung Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle mit kontinuierlichem Behandlungsnachweis, es bleibt abzuwarten, ob eine Erwerbsfähigkeit im weiteren Verlauf gegeben sein wird
Begründung Grad der Behinderung: -
Stellungnahme
Information des BSB
Erledigung
Erledigungskennzeichen: Teilstattgabe
Vorlage
Mit Bericht vom 21.11.2023 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Grieskirchen Wels (FA54), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 6 Abs 2, § 8 Abs 6 FLAG 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Strittig ist, ob für den Zeitraum 04/2019 - 08/2021 ebenfalls die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag für die Beschwerdeführerin zusteht.
Beweismittel: -BSB-Bescheinigung vom 18.08.2023
Stellungnahme:
Anspruchsvoraussetzung für den Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe ist für Volljährige die dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gem § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 muss die körperliche oder geistige Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein und der Volljährige somit dauernd außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gem § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Abgabenbehörde hat jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit durch das Sozialministeriumservice erst ab 09/2021 festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erst ab diesem Zeitpunkt vor. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen
Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) wurden vom Gericht beigeschafft:
Sachverständigengutachten vom 31.8./2.9.2022
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 31.8./2.9.2022 folgendes Gutachten über die Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***1*** ***2***
Weiblich
|
Geburtsdatum:
|
***8***2001
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***9***
|
Wohnhaft in:
|
***4***
***3***
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
Personalausweis
|
Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
23.08.2022
Von 15:00 bis 15:20 Uhr
In der Ordination
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Sozialbetreuerin Frau ***13***
Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr.in ***14******15***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Ärztin für Allgemeinmedizin
Anamnese:
Keine Befunde vorliegend
Derzeitige Beschwerden:
Sie habe psychische Probleme, Hauptschule habe sie mit Regellehrplan abgeschlossen. Posttraumatische Belastungsstörung, emotionale Instabilität, ein Verfahren bei der PVA bezüglich Erwerbsunfähigkeit sei eingeleitet worden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine
Sozialanamnese:
Lebt alleine in einer Wohnung
Erwachsenenvertretung etabliert
Verfahren bei PVA bezüglich Erwerbsunfähigkeit wurde eingeleitet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
bis 31.8.22 wurden keine Befunde nachgereicht ( vereinbart war Befundnachreichung bis 30.8.22)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 185,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Interner Status unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen frei, sicher ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
Grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik objektivierbar, findet sich im öffentlichen Raum ausreichend sicher selbstständig zurecht
Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.
Begründung:
Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann kein GdB ermittelt werden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-----------------
Stellungnahme zu Vorgutachten:
--------------
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 08/2022
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann kein GdB ermittelt werden
Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht beurteilt werden
☒ Dauerzustand
☐
Gutachten erstellt am 31.08.2022 von Dr.in ***14*** ***15***
Gutachten vidiert am 02.09.2022 von Dr. ***16*** ***17***-***18***
Sachverständigengutachten vom 18./21.8.2023
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 18./21.8.2023 folgendes Gutachten über die Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
|
***1*** ***2***
Weiblich
|
Geburtsdatum:
|
***8***2001
|
Verfahrensordnungsbegriff:
|
***10***
|
Wohnhaft in:
|
***4***
***3***
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
|
österr. Personalausweis ...
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Rechtsgebiet:
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleich
|
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
|
06.07.2023
Von 15:54 bis 16:06 Uhr
In der Ordination
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
|
Name: Mitarbeiter Erwachsenenvertreter, ***19******20*** (österr. Führerschein)Nein
|
Name der / des Sachverständigen:
|
Dr.***21******22******23******24***
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Facharzt für Psychiatrie
Anamnese:
VGA vorliegend von 08/2022, GdB. nicht ermittelbar.
Anreise mit dem PKW, kommt in Begleitung eines Mitarbeiters der Erwachsenenvertretung, der den PKW fährt und der bei der Untersuchung anwesend ist.
Facharzt: dzt. keiner.
Sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen.
Psychotherapie: dzt. keine.
Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.
Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA.
Reha: keine.
Tagesstruktur: "Ich stehe um 9 Uhr auf, kümmer mich um meine Katze, gehe einkaufen, treffe mich mit meiner Mutter, ich zeichne gerne."
Forensische Anamnese: negativ.
Führerschein: nicht vorhanden.
Grund der Antragstellung: Beschwerde.
Erwachsenenvertretung: ...
Derzeitige Beschwerden:
"Es geht mir besser. Schlafstörungen, Depressionen, Angstzustände."
Konzentration: "geht."
Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung.
Drogenkonsum: 0.
Alkohol: "selten."
Nikotin: 0.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
dzt. keine Medikation.
Sozialanamnese:
siehe auch VGA.
letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Bezug Mindestsicherung, zuletzt überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin abgebrochen vor ca. 3 Jahren (insgesamt 6 Monate durchgehend gearbeitet), sei noch nie am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen.
Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine.
Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in Wien, Pflichtschule abgeschlossen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
psychiatrisches SV-Gutachten, Dr. ***12***, 16.09.2021: emotionale und affektive Instabilität und eine unreife Persönlichkeit.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Die Antragstellerin verhält sich während der Untersuchung unkooperativ, beantwortet nur selten die ihr gestellten Fragen, reagiert meistens nur mit Kopfschütteln oder Schulterzucken.
Ernährungszustand:
-
Größe: 185,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
-
Gesamtmobilität - Gangbild:
gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinslage: wach, klar.
Orientierung: voll und allseits orientiert.
Aufmerksamkeit: ungestört.
Auffassung: o.B.
Konzentration: ungestört.
Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.
Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.
Intelligenz: im Normbereich.
Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.
Befindlichkeit: negativ.
Stimmung: subdepressiv.
Affektlage: arm.
Affizierbarkeit: pos. neg. vermindert.
Antrieb: o.B.
Selbstgefährdung: keine.
Fremdgefährdung: keine.
Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Episoden.
|
03.04.02
|
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aufgrund des jetzt vorliegenden psychiatrischen SV-Gutachtens, ist eine Einschätzbarkeit des Leidens mit 50% möglich.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☒ ja ☐ nein
GdB liegt vor seit: 09/2021
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Ja, seit 09/2021 (psychiatrisches SV-Gutachten).
Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 09/2021
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor.
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: 07/2024
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Verlaufskontrolle mit kontinuierlichem Behandlungsnachweis, es bleibt abzuwarten, ob eine Erwerbsfähigkeit im weiteren Verlauf gegeben sein wird.
Gutachten erstellt am 18.08.2023 von Dr. ***21*** ***22*** ***23*** ***24***
Gutachten vidiert am 21.08.2023 von Dr. ***27*** ***25***-***26***
Beschluss vom 14.8.2024
Mit Beschluss vom 14.8.2024 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der bisherige Verfahrensgang und die vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Gutachten des Sozialministeriumservice mit der Aufforderung zur Äußerung bis 30.9.2024 zur Kenntnis gebracht. Die Bf wurde weiters aufgefordert, bis 30.9.2024 ihre im Vorlageantrag vertretene Auffassung, "dass die Einschränkungen nicht *schlagartig* erst im September 2021 eingetreten sind" näher zu begründen und darzulegen, aus welchen objektivierbaren Gründen bereits vor dem September 2021 und insbesondere vor dem Abbruch der letzten Ausbildung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein soll und zu welchem Zeitpunkt dieser Eintritt erfolgt sein soll, und dazu entsprechende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere möge auch angegeben werden, wann die letzte Ausbildung (überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin) abgebrochen worden ist.
Begründend wurde nach Wiedergabe des vorstehenden bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt:
Rechtsgrundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 8 FLAG 1967 lautet:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
(Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11).
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).
(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.
(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 13 FLAG 1967 lautet:
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag
Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (BFG 15.7.2014, RV/7102479/2013).
Erhöhte Familienbeihilfe
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).
Behinderung
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. EuGH 11.4.2013, C-335/11, 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. OGH 28.6.2023, 9 ObA 36/23v zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s; OGH 28.09.2021, 9 ObA 45/21i). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s).
Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind.
Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103842/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103842.2023
- Stammnummer
- 145928
- Gültig
- 14.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF