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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101330/2019

Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs. 1 lit c FLAG bzw, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG gegeben, wenn das Kind jahrelang auf einem geförderten Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101330/2019vom 30.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (siehe auch VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220; 29.09.2011, 2011/16/0063). Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Allerdings ist bis zum 25. Lebensjahr auch § 2 Abs. 1 lit. h (§ 6 Abs. 2 lit. g) zu beachten. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. 4. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. 5. Da der Sohn des Bf. bereits volljährig ist und ein Anspruch auf den Grundbetrag ohne Vorliegen einer Behinderung nicht besteht, ist der Grad der Behinderung im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung. Es ist daher ausschließlich zu prüfen, ob der Sohn des Bf. - da er keine Berufsausbildung absolviert hat - wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. 6. Der Bf. sieht eine Unterhaltsunfähigkeit seines Sohnes als gegeben an, da es sich bei der Beschäftigung seines Sohnes um eine solche in einem (kündigungs)geschützen Bereich handle und daraus nicht auf das Bestehen der Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden könne. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Die Schlüssigkeit der erstellten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist nicht in Zweifel zu ziehen. Da der Sohn des Bf. nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 9. Vor diesem Hintergrund kann die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers zum Haushalt des Beschwerdeführers sowie allenfalls die überwiegende Unterhaltstragung unterbleiben.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.     Linz, am 30. August 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101330/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101330.2019
Stammnummer
134661
Gültig
30.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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