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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100143/2026

Keine Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind ohne Vorliegen einer Berufsausbildung und ohne Nachweis einer erheblichen Behinderung und einer Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100143/2026vom 29.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M., den Richter Mag. Patric Flament sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Markus Fischer und Johannes Steiner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. März 2025 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfen und der Kinderabsetzbeträge für ***Name Kind*** für den Zeitraum 06.2021-08.2024, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, in Anwesenheit der Schriftführerin Denise Schimonek zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Rückforderungsbescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei unter anderem Kindesmutter von ***Name Kind*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM03***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet). Mit Bescheid vom 20.03.2025 habe das Finanzamt von der Kindesmutter die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für das Kind für den Zeitraum Juni 2021 bis August 2024 zurückgefordert und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass bei dem Sohn der Bf. im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung vorgelegen habe. Das Kind habe seine Lehre im Mai 2021 abgebrochen und bis September 2024 keine andere Berufsausbildung absolviert. Zusammen mit den Familienbeihilfen und Kindesabsetzbeträgen sein von der Beihilfenbezieherin auch die Beträge aus der "Geschwisterstaffel" zurückgefordert worden. Gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 20.03.2025 habe die Kindesmutter am 16.04.2025 eine mit 11.04.2025 datierte Beschwerde eingebracht und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Kind eine Behinderung vorgelegen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Kind keine Berufsausbildung vorgelegen habe, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung beziehungsweise der Beendigung des Zivil- oder Präsenzdienstes und dem frühestmöglichen Beginn oder der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung nicht vorgelegen haben und dass ein dauerndes Unvermögen des Kindes, sich selbst wegen einer Behinderung den Unterhalt zu verschaffen, nicht vorgelegen habe. Am 29.08.2025 habe die Bf. einen mit 28.08.2025 datierten Vorlageantrag eingebracht und ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbringen vorgebracht, dass bei ihrem Sohn für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn oder der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung sowie wegen des dauernden Unvermögens des Kindes, sich selbst wegen einer Behinderung den Unterhalt zu verschaffen, die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe vorgelegen haben. Im Vorlageantrag habe die Bf. eine Entscheidung durch dem gesamten Senat des Bundesfinanzgerichts beantragt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe die Bf. nicht beantragt. Mit Vorlagebericht vom 26.03.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.03.2026 habe das Bundesfinanzgericht an die Bf. einen Beschluss übermittelt und diese aufgefordert anzugeben, ob die Bf. für das Kind die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe beantragt habe - diesfalls wäre der Antrag dem BFG vorzulegen. Darüber hinaus habe das Bundesfinanzgericht die Bf. aufgefordert anzugeben, ob deren Sohn bereits durch das Sozialministeriumservice (SMS) untersucht worden sei - gegebenenfalls wäre die Bescheinigung des SMS dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Am 24.04.2026 habe die Bf. dem Bundesfinanzgericht ein Mail mit einer Stellungnahme übermittelt und in dieser Antwort ausgeführt, dass die Bf. der "bearbeitenden Stelle" psychologische Befunde und "sämtliche relevanten Unterlagen" übermittelt habe, dass sie über die Möglichkeit, einen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu beantragen, nicht informiert worden sei und deswegen keine Untersuchung ihres Sohnes beim SMS vorgenommen worden sei, dass sich die Situation bei ihrem Sohn gebessert habe, was sich in der Wiederaufnahme einer schulischen Ausbildung ab September 2024 zeige und dass eine Untersuchung beim SMS das durch den Sohn gewonnene Selbstwertgefühl gefährden würde und die Bf. daher keine Untersuchung des Sohnes durch das SMS vornehmen lassen werde. Dieses Schreiben der Bf. sei mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 27.04.2026 der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt worden. Die belangte Behörde habe am 05.05.2026 ihrerseits zu den Ausführungen der Bf. eine Stellungnahme abgegeben. Die von der Kindesmutter beantragte Sitzung des Senats des Bundesfinanzgerichts fand am 25.06.2026 statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist unter anderem Kindesmutter von ***Name Kind*** und hat für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juni 2021 bis August 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Am 11.01.2021 begann das im ***Monat 2003*** geborene Kind eine Lehre mit Matura gemäß § 13 Abs. 1a BAG für den Lehrberuf "***Bezeichnung Lehrberuf***". Das Lehrverhältnis wurde am 14.05.2021 vorzeitig aufgelöst. Betreffend das Kind fand im Juli 2021 eine psychologische Untersuchung statt und war aus dem klinisch-psychologischen Befund vom 26.07.2021 eine "rezidivierende depressive Symptomatik" und ein Verdacht auf eine "Autismus-Spektrum-Störung / Asperger-Syndrom" zu entnehmen. Untersuchungen betreffend das Kind beim SMS wurden nicht vorgenommen und wurden seitens des SMS daher weder ein Grad der Behinderung noch ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein des Kindes, sich den Unterhalt zu verschaffen, bescheinigt. Seit September 2024 besucht der Sohn der Bf. eine ***Bezeichnung Höhere Schule*** und wird diese Ausbildung durch das Kind ernsthaft und zielstrebig betrieben. Die Kindesmutter wird wegen der "positiven Entwicklung" bei ihrem Sohn auch in Zukunft keinen Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe mehr einbringen und eine Untersuchung des Kindes beim SMS nicht vornehmen lassen. 2. Beweiswürdigung Dass ***Bf1*** unter anderem Kindesmutter von ***Name Kind*** ist und für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Juni 2021 bis August 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und einer seitens des Bundesfinanzgerichts vorgenommenen Einsichtnahme in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig. Dass das im ***Monat 2003*** geborene Kind am 11.01.2021 eine Lehre mit Matura gemäß § 13 Abs. 1a BAG für den Lehrberuf "***Bezeichnung Lehrberuf***" begonnen hat und dass dieses Lehrverhältnis am 14.05.2021 vorzeitig aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem seitens der Kindesmutter vorgelegten Lehrvertrag vom 18.01.2021 sowie aus einem Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich "Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" vom 14.05.2021 und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig. Dass betreffend das Kind im Juli 2021 eine psychologische Untersuchung stattgefunden hat und aus dem klinisch-psychologischen Befund vom 26.07.2021 eine "rezidivierende depressive Symptomatik" und ein Verdacht auf eine "Autismus-Spektrum-Störung / Asperger-Syndrom" zu entnehmen war, ergibt sich aus dem seitens der Bf. vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 26.07.2021 und ist unstrittig. Dass Untersuchungen betreffend das Kind beim SMS nicht vorgenommen wurden und seitens des SMS daher weder ein Grad der Behinderung noch ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein des Kindes, sich den Unterhalt zu verschaffen, bescheinigt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Kindesmutter vom 24.04.2026 und ist unstrittig. Dass die Kindesmutter wegen der "positiven Entwicklung" bei ihrem Sohn auch künftig keinen Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe mehr einbringen und eine Untersuchung des Kindes beim SMS nicht vornehmen lassen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der Kindesmutter vom 24.04.2026 und ist unstrittig. Dass der Sohn der Bf. seit September 2024 eine ***Bezeichnung Höhere Schule*** besucht und diese Ausbildung durch das Kind ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ergibt sich aus einer seitens der Kindesmutter vorgelegten Schulnachricht dieser ***Bezeichnung Höhere Schule*** vom 07.02.2025 und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b, c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, (…) b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, (…) h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um monatlich 155,9 €. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der bis 28. Februar 2023 geltenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 1. März 2023 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 226/2022) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre bzw. sechs Monate) andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung. Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 1.9.2010 die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann. Dieser Grundbetrag steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erhöhungsbetrag nur dann zusteht, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, steht für volljährige Kinder, für die auch ohne Vorliegen einer Behinderung der Grundbetrag zusteht (z.B. wie im vorliegenden Fall bei Vorliegen eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums), der Erhöhungsbetrag zu, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Grundbetrag ohne Vorliegen einer Behinderung nicht mehr zustünde, stehen Grund- und Erhöhungsbetrag ausschließlich dann zu, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bei volljährigen Kindern, für die nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist auf Grundlage der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, würde er auch 100 % betragen (vgl. VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass das Kind imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Besteht also keine vor dem 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 steht für Kinder, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erheblich behindert sind und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, der Grund- und der Erhöhungsbetrag zu, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Behinderungsgrad hängt selbst bei einem gleichbleibenden Krankheitsbild und auch bei einer angeborenen Krankheit oder Behinderung auch vom Alter des Kindes (im Sinne des FLAG 1967) ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. z.B. UFS 30.6.2009, RV/1997-W/09). Bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit ist wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung). Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des BSB/SMS auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 8 Abs 6 FLAG 1967 keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt: "Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)" Der Verwaltungsgerichtshof hat sich (mit Erkenntnis VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind) der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind. Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist daher nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung iSd § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262). Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehungsweise nunmehr dem Sozialministeriumservice) geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumsservice) zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086). Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat eine Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 können zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. Gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 haftet für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. 3.1.2. Berufsausbildung des Sohnes Der Sohn der Bf. ist im ***Monat 2003*** geboren und hat daher im ***Monat 2021*** sein 18. Lebensjahr vollendet. Am 11.01.2021 hat das Kind eine Lehre mit Matura gemäß § 13 Abs. 1a BAG für den Lehrberuf "***Bezeichnung Lehrberuf***" begonnen und wurde dieses Lehrverhältnis am 14.05.2021 vorzeitig aufgelöst. In der Folge befand sich der volljährige Sohn der Bf. bis inklusive August 2024 in keiner Berufsausbildung. Erst ab September 2024 besucht der Sohn der Bf. eine ***Bezeichnung Höhere Schule*** und wird diese Ausbildung durch das Kind ab diesem Zeitpunkt (September 2024) ernsthaft und zielstrebig betrieben. Der volljährige Sohn der Bf. befand sich in der Zeit von Juni 2021 bis August 2024 demnach nicht in einer Berufsausbildung und erfüllte das Kind daher nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe. 3.1.3. Behinderung oder/und Unterhaltsunfähigkeit des Sohnes Ob des Sohnes der Bf. wurde durch das SMS weder eine erhebliche Behinderung im Ausmaß von mindestens 50% noch ein dauerndes Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen, attestiert. Der von der Bf. vorgelegte klinisch-psychologischen Befund vom 26.07.2021, mit welchem dem Kind eine "rezidivierende depressive Symptomatik" und ein Verdacht auf eine "Autismus-Spektrum-Störung / Asperger-Syndrom" bescheinigt worden ist, vermag eine Begutachtung des SMS nicht zu ersetzen. Auch enthält dieser Befund keine Ausführungen zu einem Grad der Behinderung oder einer Erwerbsunfähigkeit des Sohnes der Bf. Die Bf. hat ihren Sohn - aus für das Bundesfinanzgericht ohne weiteres nachvollziehbaren Gründen - nicht durch das SMS untersuchen lassen und wird nach ihren eigenen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 24.04.2026 das Kind auch in der nächsten Zeit nicht vom SMS untersuchen lassen. Da eine erhebliche Behinderung des Kinders oder/und ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen aber durch ein Gutachten seitens des SMS zu bescheinigen ist und eine solche Bescheinigung betreffend das Kind nicht existiert, hat die Bf. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c und h FLAG 1967 nicht nachgewiesen und stand der Bf. für ihren Sohn auch nach diesen Bestimmungen des FLAG 1967 ein Beihilfenanspruch für ihren Sohn nicht zu. 3.1.4. Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen Im gegenständlichen Fall ist die Familienbeihilfe von der Bf. zurückgefordert worden. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120). Die Familienbeihilfe war von der Bf. rückzufordern, weil betreffend das volljährige Kind eine Berufsausbildung nicht vorgelegen hat und weil betreffend das Kind eine erhebliche Behinderung oder/und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht attestiert worden ist. Eine Rückzahlung der Familienbeihilfen in der verfahrensgegenständlichen Höhe kam insbesondere auch deswegen zu Stande, weil die Bf. dem Finanzamt entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 25 FLAG 1967 nicht mitgeteilt hat, dass der Sohn der Bf. die Lehre mit Matura im Mai 2021 abgebrochen hat. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht sogar dann, wenn - was im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen hat - dem Finanzamt alle Unterlagen und alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiter ausbezahlt hätte. Für den Fall, dass die Bf. nicht in der Lage sein sollte, die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge auf einmal zurückzuzahlen, ist die Bf. auf die Möglichkeit, einen Zahlungserleichterungsantrag einzubringen, hinzuweisen. Dieser Antrag ist beim Finanzamt Österreich einzubringen. Auch weist das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 zurückzuzahlende Beträge auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden können. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass für volljährige Kinder ein Familienbeihilfenanspruch (unter anderem) dann besteht, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Voraussetzung nicht zu ersehen. Dass für volljährige Kinder ein Familienbeihilfenanspruch (unter anderem) dann besteht, wenn das Kind erheblich behindert ist oder dieses Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c und h FLAG 1967. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Voraussetzung nicht zu ersehen. Dass die erheblicher Behinderung oder/und das voraussichtlich dauernde Außer-Stande-Sein, sich den Unterhalt zu verschaffen durch eine Bescheinigung des SMS nachzuweisen ist, ergibt sich wiederum unmittelbar aus den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Voraussetzung nicht zu ersehen. Dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, ergibt sich einerseits unmittelbar aus der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und besteht zu diesem Sachverhaltselement eine umfangreiche, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen. Da durch das gegenständliche Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100143/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100143.2026
Stammnummer
151972
Gültig
29.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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