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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100930/2025

1. Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne erhebliche Behinderung und ohne voraussichtliches dauerndes Außerstandesein des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen 2. Bindung auch des BFG an schlüssige, vollständige und untereinander widerspruchsfreie Gutachten des BSB/SMS

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100930/2025vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Kein Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ohne Anspruch auf den Grundbetrag.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Name Tochter*** für den Zeitraum ab Jänner 2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Antragstellerin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM99***; in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet). Ob des Kindes sein seit dem Jahr 2006 regelmäßig Untersuchungen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("BSB") beziehungsweise nunmehr Sozialministeriumservice ("SMS") durchgeführt worden und habe das BSB/SMS betreffend die Tochter mit Gutachten ("GA") zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten auf Grund der nachstehend angeführten Erkrankungen die nachstehenden Grade der Behinderung attestiert (Fettdrucke in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht): GA erstellt am Art der Erkrankung/Behinderung Grad der Behinderung 09.10.2006 allergisches Asthma bronchiale 50 vH 04.09.2009 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 04.09.2012 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 05.09.2015 allergisches Asthma bronchiale 50 vH 06.11.2017 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 20.10.2020 allergisches Asthma bronchiale 20 vH 08.01.2021 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 22.12.2023 Asthma bronchiale; Atopische Dermatitis 30 vH 17.03.2024 Asthma bronchiale; Atopische Dermatitis 30 vH 10.06.2024 Asthma bronchiale; Neurodermitis; Atopische Dermatitis 30 vH Die Einstufung des Grades der Behinderung mit 20% im Gutachten vom 20.10.2020 sei (Zitat:) "aufgrund Klinik und fehlender Befunde" erfolgt. Die fehlenden Unterlagen sein bei der Folgeuntersuchung am 08.01.2021 vorgelegt und diese vorgelegten Befunde bei der Erstellung des Folgegutachtens (Gutachten vom 08.01.2021) auch entsprechend berücksichtigt worden. In den oben angeführten Gutachten sei (mit Ausnahme des Gutachtens vom 20.10.2020) ausgesprochen worden, dass der Grad der Behinderung von 50% ab 07/2006 vorgelegen habe. Beginnend mit dem Gutachten vom 22.12.2023 sei die Einstufung der Behinderung des Kindes (ab 12/2023) nach den Erwachsenenkriterien erfolgt. Ab dem Gutachten vom 22.12.2023 haben die Gutachten übereinstimmend ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung der Tochter nach den Erwachsenenkriterien ab 12/2023 insgesamt 30% betrage. Sämtliche Gutachten des BSB/SMS haben ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der Erstellung des Gutachtens vom 22.12.2023 habe die Antragstellerin mit Schreiben und mit Formular "Beih 3-PDF" vom 11.01.2024, eingelangt im Finanzamt am 16.01.2024, die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter ab 01/2024 beantragt. Diesen Antrag habe das Finanzamt Österreich mit Abweisungsbescheid vom 27.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Am 24.04.2024 habe die Kindesmutter gegen diesen Abweisungsbescheid vom 27.03.2024 eine Beschwerde eingebracht. Das Finanzamt habe diese Beschwerde vom 24.04.2024 mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Am 13.08.2024 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht, woraufhin die belangte Behörde die Beschwerde am 09.10.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt habe. Am 13.10.2025 habe das Bundesfinanzgericht vom SMS sämtliche das Kind betreffende Gutachten angefordert und habe das SMS dem Gericht diese Gutachten am 14.10.2025 zugesandt. Mit Vorhalt vom 14.10.2025 habe das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde diese Gutachten zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer (eventuellen) Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Tochter***. Ob des Kindes sind durch das BSB/SMS regelmäßig Untersuchungen durchgeführt worden und hat das BSB/SMS betreffend die Tochter mit Gutachten ("GA") zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten auf Grund der nachstehend angeführten Erkrankungen die nachstehenden Grade der Behinderung attestiert: GA erstellt am Art der Erkrankung/Behinderung Grad der Behinderung 09.10.2006 allergisches Asthma bronchiale 50 vH 04.09.2009 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 04.09.2012 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 05.09.2015 allergisches Asthma bronchiale 50 vH 06.11.2017 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 20.10.2020 allergisches Asthma bronchiale 20 vH 08.01.2021 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 22.12.2023 Asthma bronchiale; Atopische Dermatitis 30 vH 17.03.2024 Asthma bronchiale; Atopische Dermatitis 30 vH 10.06.2024 Asthma bronchiale; Neurodermitis; Atopische Dermatitis 30 vH Die Einstufung des Grades der Behinderung mit 20% im Gutachten vom 20.10.2020 ist auf Grund fehlender Befunde erfolgt. Diese fehlenden Unterlagen sind bei der Folgeuntersuchung am 08.01.2021 vorgelegt und die vorgelegten Befunde bei der Erstellung des Folgegutachtens (Aktengutachten) vom 08.01.2021 auch entsprechend berücksichtigt worden. Die oben angeführten Gutachten (mit Ausnahme des Gutachtens vom 20.10.2020) haben ausgesprochen, dass bei der Tochter ab 07/2006 ein Grad der Behinderung von 50% vorgelegen hatte. Beginnend mit dem Gutachten vom 22.12.2023 ist die Einstufung der Behinderung des Kindes (ab 12/2023) nach den Erwachsenenkriterien erfolgt. Ab dem Gutachten vom 22.12.2023 attestierten die Gutachten der Tochter der Bf. ab 12/2023 übereinstimmend einen Grad der Behinderung nach den Erwachsenenkriterien von 30%. Sämtliche Gutachten des BSB/SMS haben ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Beihilfenbezieherin hat bis 12/2023 für ihre Tochter den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter bezogen und nach Einstellung der Auszahlung des Erhöhungsbetrages die Zuerkennung desselben ab Jänner 2024 beantragt. Die Tochter hat im Wintersemester 2019/2020 das Bachelorstudium ***Name Studium1*** begonnen und dieses Studium im Jahr 2020 abgebrochen. Im Wintersemester 2020/2021 hat das Kind das Bachelorstudium ***Name Studium2*** begonnen und dieses Studium im Wintersemester 2023/2024 abgeschlossen. Ab dem Wintersemester 2023/2024 betreibt die Tochter der Bf. das Masterstudium ***Name Studium2***. 2. Beweiswürdigung Dass ***Bf1*** Kindesmutter von ***Name Tochter*** ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt und der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist unstrittig. Dass ob des Kindes durch das BSB/SMS regelmäßig Untersuchungen durchgeführt worden sind und dass das BSB/SMS betreffend die Tochter mit Gutachten zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten auf Grund der nachstehend angeführten Erkrankungen die nachstehenden Grade der Behinderung attestiert hat GA erstellt am Art der Erkrankung/Behinderung Grad der Behinderung 09.10.2006 allergisches Asthma bronchiale 50 vH 04.09.2009 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 04.09.2012 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 05.09.2015 allergisches Asthma bronchiale 50 vH 06.11.2017 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 20.10.2020 allergisches Asthma bronchiale 20 vH 08.01.2021 allergisches Asthma bronchiale; Neurodermitis 50 vH 22.12.2023 Asthma bronchiale; Atopische Dermatitis 30 vH 17.03.2024 Asthma bronchiale; Atopische Dermatitis 30 vH 10.06.2024 Asthma bronchiale; Neurodermitis; Atopische Dermatitis 30 vH ergibt sich aus diesen Gutachten und ist unstrittig. Dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 20% im Gutachten vom 20.10.2020 auf Grund fehlender Befunde erfolgt ist, ergibt sich aus dem Gutachten vom 20.10.2020 und dem Gutachten vom 08.01.2021 und ist unstrittig. Dass diese fehlenden Unterlagen bei der Folgeuntersuchung vom 08.01.2021 vorgelegt und die vorgelegten Befunde bei der Erstellung des Folgegutachtens vom 08.01.2021 (Aktengutachten) auch entsprechend berücksichtigt worden sind, ergibt sich aus diesem Gutachten vom 08.01.2021 und ist unstrittig. Dass die oben angeführten Gutachten (mit Ausnahme des Gutachtens vom 20.10.2020) ausgesprochen haben, dass bei der Tochter ein Grad der Behinderung von 50% ab 07/2006 vorgelegen hatte, ergibt sich aus diesen Gutachten und ist unstrittig. Dass beginnend mit dem Gutachten vom 22.12.2023 die Einstufung der Behinderung des Kindes (ab 12/2023) nach den Erwachsenenkriterien erfolgt ist, ergibt sich aus den Gutachten vom 22.12.2023, vom 17.03.2024 und vom 10.06.2024 und ist unstrittig. Dass ab dem Gutachten vom 22.12.2023 die Gutachten betreffend die Tochter der Bf. übereinstimmend einen Grad der Behinderung nach den Erwachsenenkriterien von insgesamt 30% ab 12/2023 attestiert haben, ergibt sich wiederum aus den Gutachten vom 22.12.2023, vom 17.03.2024 und vom 10.06.2024 und ist unstrittig. Dass sämtliche Gutachten des BSB/SMS ausgesprochen haben, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich aus den Gutachten und ist unstrittig. Dass die Beihilfenbezieherin bis 12/2023 für ihre Tochter den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der Tochter bezogen und nach Einstellung der Auszahlung des Erhöhungsbetrages die Zuerkennung desselben ab Jänner 2024 beantragt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Familienbeihilfenakt und der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist unstrittig. Dass die Tochter im Wintersemester 2019/2020 das Bachelorstudium ***Name Studium1*** begonnen und dieses Studium im Jahr 2020 angebrochen hat, ergibt sich aus der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist unstrittig. Dass das Kind im Wintersemester 2020/2021 das Bachelorstudium ***Name Studium2*** begonnen und dieses Studium im Wintersemester 2023/2024 abgeschlossen hat, ergibt sich wiederum aus der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist unstrittig. Dass die Tochter der Bf. ab dem Wintersemester 2023/2024 das Masterstudium ***Name Studium2*** betreibt, ergibt sich ebenfalls aus der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt werden kann. Dieser Grundbetrag steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erhöhungsbetrag nur dann zusteht, wenn auch der Anspruch auf den Grundbetrag gegeben ist, steht für volljährige Kinder, für die auch ohne Vorliegen einer Behinderung der Grundbetrag zusteht (z.B. wie im vorliegenden Fall bei Vorliegen eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums), der Erhöhungsbetrag zu, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Grundbetrag ohne Vorliegen einer Behinderung nicht mehr zustünde, stehen Grund- und Erhöhungsbetrag ausschließlich dann zu, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bei volljährigen Kindern, für die nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ist auf Grundlage der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung, würde er auch 100 % betragen (vgl. VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass das Kind imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Besteht also keine vor dem 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 steht für Kinder, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erheblich behindert sind und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, der Grund- und der Erhöhungsbetrag zu, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Zu den Gutachten des BSB/SMS ist festzuhalten, dass aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.12.2007, B 700/07) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und sich im Falle des Vorliegens mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 2009/16/0310). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (vgl. z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307). Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit eines Gutachtens anzweifeln, wird das Finanzmat jedenfalls den vollständigen Text des Gutachtens durch Anforderung beim SMS, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs 3 lit a BAO) niederschlagen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2 § 8 FLAG Rz 30 mit Verweis auf BFG 22.3.2018, RV/7101477/2017; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Die im ***Monat*** 1999 geborene Tochter der Bf. hat im ***Monat*** 2023 ihr 24. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches für dieses Kind wäre gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 insbesondere auch dann möglich gewesen, wenn es sich bei dem Studium der Tochter um ein solches gehandelt hätte, dessen gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, das Nachstehende ausgeführt: "10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG). 11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u.a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). 12 In seinem Erkenntnis vom 29. ***Monat*** 2011, 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. 13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten." Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem Humanmedizinstudium, das seinerseits ebenfalls in ein Bachelor- und ein Masterstudium untergliedert war und bei dem für die Ausübung des Berufes einer Humanmedizinerin der Abschluss des Bachelor- und des Masterstudiums erforderlich waren; das Bachelorstudium allein berechtigt noch zu keinerlei ärztlicher Berufsausübung als Humanmedizinerin oder Humanmediziner. In Ansehung dieses Studiums der Humanmedizin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, auch wenn ein Absolvent dieses Studiums (noch) nicht berechtigt ist, im Bereich der Humanmedizin zu praktizieren. B. Attestierter Grad der Behinderung: Im vorliegenden Fall ist die Tochter der Beschwerdeführerin im Herbst 1999 geboren. Das Kind hat in der Folge ein Bachelorstudium ***Name Studium1*** begonnen, dieses Studium nach zwei Semestern nicht beihilfenschädlich abgebrochen und unmittelbar im Anschluss an dieses abgebrochene Studium ein Bachelorstudium ***Name Studium2*** begonnen. Dieses zweite Bachelorstudium hat die Tochter ernsthaft und zielstrebig betrieben und zwischenzeitig auch abgeschlossen. Unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium ***Name Studium2*** hat das Kind ein Masterstudium ***Name Studium2*** begonnen. Bis 12/2023 hat das BSB/SMS in den vorliegenden Gutachten übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2006 attestiert; der geringere Grad der Behinderung von 20% in dem Gutachten vom 20.10.2020 resultierte aus der unterlassenen Vorlage aktueller Unterlagen beziehungsweise aktueller Befunde. Ab dem Gutachten vom 22.12.2023 attestierten die Gutachten des BSB/SMS (Gutachten vom 22.12.2023, vom 17.03.2024 und vom 10.06.2024) der Tochter der Bf. übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 30%, wobei diese drei letztgenannten Gutachten übereinstimmend festhalten, dass die Beurteilung der Behinderung des Kindes nach den Erwachsenenkriterien erfolgt ist. Der Grad der Behinderung hängt bei gleichbleibendem Krankheitsbild aber auch bei einem sich ändernden Krankheitsverlauf insbesondere auch vom Alter des Kindes ab. So stellt sich beispielsweise das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes je nach dem Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann; bei einer Verminderung des Entwicklungsrückstandes kann sich ein entsprechend geringerer Behinderungsgrad ergeben. So ist beispielsweise bei Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit wie folgt zu differenzieren: Bei Beeinträchtigungen im Kindes- und Jugendalter wird unterschieden zwischen Beeinträchtigungen im Kleinkindesalter und Einschränkungen im Schul- und Jugendalter. Im Schul- und Jugendalter wird abermals unterschieden zwischen Zeiten des Schulbesuches und Zeiten nach Abschluss der Schule (berufliche Eingliederung). Auch hinsichtlich jener Krankheitsbilder, die - wie im vorliegenden Beschwerdefall - keinen Entwicklungsrückstand bedingen, sind die unterschiedlichen Altersstufen bei der Untersuchung/Begutachtung des Kindes durch das BSB/SMS zu berücksichtigen. Selbst bei einem sich nicht ändernden Krankheitsverlauf kann sich daher aus einer Begutachtung nach den Erwachsenenkriterien ein anderer Grad der Behinderung als bei einer Begutachtung nach den Kriterien, die bei Kindern im Schul- und Jugendalter angewandt werden, ergeben. Im vorliegenden Fall attestieren die Gutachten des BSB/SMS dem Kind - wie schon wiederholt ausgeführt - mit Ausnahme des Gutachtens vom 20.10.2020, bei dessen Erstellung die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegen haben, übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2006 und von 30% ab 12/2023. Zu dem Einwand der Bf., dass sich der Krankheitsverlauf bei der Tochter verschlimmert habe und im Gutachten vom 22.12.2023 dennoch ein geringerer Grad der Behinderung von 30% attestiert worden ist, ist festzuhalten, dass das SMS in sämtlichen Gutachten ab jenem vom 22.12.2023 (nämlich auch in dem Gutachten vom 17.03.2024 und im Gutachten vom 10.06.2024) übereinstimmend festgehalten hat, dass die Begutachtungen nunmehr nach den Erwachsenenkriterien vorgenommen worden sind und sich deswegen "nur" ein geringerer Grad der Behinderung herleitet. An der Schlüssigkeit der Gutachten ändern nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch die unrichtigen Ausführungen im dem Gutachten vom 17.03.2024, wonach Asthma bronchiale erst ab dem 18. Lebensjahr vorgelegen hätte, nichts, weil auch dieses Gutachten einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2006 und von 30% ab 12/2023 attestiert hat. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts macht diese unrichtige Altersangabe das Gutachten vom 17.03.2024 vergleichen mit den anderen Gutachten - insbesondere den Gutachten vom 22.12.2023 und vom 10.06.2024 - nicht widersprüchlich. Die Gutachten haben daher - mit Ausnahme des Gutachtens vom 20.10.2020, bei dessen Erstellung die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegen haben - übereinstimmend einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2006 und von 30% ab 12/2023 attestiert und die Begutachtungen ab dem Jahr 2023 nach den Erwachsenenkriterien vorgenommen. Die Gutachten sind - entgegen dem Vorbringen der Bf. - nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch vollständig und schlüssig und untereinander in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, weswegen auch das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden ist und diese Gutachten seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Bei der Tochter der Bf. lag daher von 07/2006 bis 11/2023 ein Grad der Behinderung von 50% und ab 12/2023 ein Grad der Behinderung von 30% vor. C. Unterhaltsunfähigkeit: Sämtliche Gutachten des BSB/SMS haben - unabhängig von den attestierten Graden der Behinderung - übereinstimmend ausgesprochen, dass die Tochter der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das SMS begründete in den letzten Gutachten diese nicht vorliegende Unterhaltsunfähigkeit im Wesentlichen damit, dass das Kind ein Studium betreibt und daher eine Berufsunfähigkeit nicht anzunehmen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Tochter der Bf. nämlich das Aufnahmeverfahren für die Zulassung als ordentliche Studentin eines ***Name Studium2*** erfolgreich durchlaufen, das Bachelorstudium ***Name Studium2*** abgeschlossen und zwischenzeitig ein Masterstudium ***Name Studium2*** begonnen. Bei einem derartigen Studienverlauf kann nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts den Feststellungen des BSB/SMS in den Gutachten dahingehend, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Da nach den vollständigen, schlüssigen und untereinander widerspruchsfreien Gutachten des BSB/SMS eine Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vorgelegen hat, war auch das Bundesfinanzgericht an diese Feststellungen des BSB/SMS gebunden und hatte das Bundesfinanzgericht diese nicht vorliegende Berufsunfähigkeit seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. D. Vorliegen eines Studiums gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967? Die Tochter der Bf. hat im Wintersemester 2020/2021 ein Bachelorstudium ***Name Studium2*** begonnen und dieses Studium im Wintersemester 2023/2024 abgeschlossen. Ab dem Wintersemester 2023/2024 betreibt die Tochter der Bf. das Masterstudium ***Name Studium2***. Nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlage und Judikatur" dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Bachelorstudium der ***Name Studium2*** mit einem anschließenden Masterstudium der ***Name Studium2*** kein Studium iSd. § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zu ersehen und stand der Bf. auf Grund des nach dem Bachelorstudium ***Name Studium2*** begonnenen Masterstudiums ***Name Studium2*** ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes nicht zu. Darüber hinaus war in der gegenständlichen Beschwerdesache die "Sache des Verfahrens" der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. März 2024 betreffend die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Name Tochter*** für den Zeitraum ab Jänner 2024; ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe für das Kind für den Zeitraum ab Jänner 2024 war durch das Bundesfinanzgericht in dem beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht zu entscheiden. Auch unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 konnte der Beschwerde der Bf. hinsichtlich des Erhöhungsbetrages für das Kind für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Folge gegeben werden, weil in Ansehung der Tochter der Bf. ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, eine erhebliche Behinderung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen haben. E. Anspruch auf Grund- und Erhöhungsbetrag: Wie oben wiederholt ausgeführt, steht ein Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nur dann zu, wenn auch ein Anspruch auf den Grundbetrag zusteht. Da das BSB/SMS in sämtlichen Gutachten übereinstimmend festgestellt hat, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, stand im gegenständlichen Fall der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe maximal so lange zu, als das Kind eine Berufsausbildung absolvierte und eine erhebliche Behinderung in Ansehung des Kindes vorlag. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, auf dessen ersten Satz die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 verweist, besteht ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die Tochter der Bf. ist am ***TT.MM.***1999 geboren und hat ihr 24. Lebensjahr daher am ***TT.MM.***.2023 beendet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium der ***Name Studium2*** - wie oben dargelegt - nicht um ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, sondern um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Studien, sodass der Verlängerungstatbestand dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommt (VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020). Der Bf. stand für ihre Tochter sohin die Familienbeihilfe bis ***Monat*** 2023 und auf Grund des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 auch für ein "COVID-Verlängerungssemesters" über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus für längstens 6 weitere Monate zu. Selbst für den hier nicht vorliegenden Fall, dass das BSB/SMS bei der Tochter eine erhebliche Behinderung von zumindest 50% attestiert hätte, hätte der Beihilfenanspruch, da das BSB/SMS eine Unterhaltsunfähigkeit der Tochter gerade nicht attestiert hat, nur bis zum Ablauf des COVID-Semesters vorgelegen. Da ein Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nur dann zusteht, wenn auch ein Anspruch auf den Grundbetrag zusteht, wäre auch der Anspruch auf diesen Erhöhungsbetrag spätestens mit dem Ablauf des COVID-Verlängerungssemesters weggefallen. F. Erhöhungsbetrag für Dezember 2023: Bei der Tochter der Bf. lag - wie oben wiederholt ausgeführt - von 07/2006 bis 11/2023 ein Grad der Behinderung von 50% und ab 12/2023 ein Grad der Behinderung von 30% vor. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hätte der Bf. der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für ihre Tochter nur bis inklusive 11/2023 und nicht wie dies aus der Familien-beihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" ersichtlich ist, bis 12/2023 zugestanden. Da aber Gegenstand des Verfahrens der Abweisungsbescheid vom 27.03.2024 ist, mit dem der Antrag der Bf. auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung der Tochter beginnend mit 01/2024 abgewiesen worden ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid in einen Rückforderungsbescheid umzudeuten und über den Bezug des der Bf. nicht zustehenden Erhöhungsbetrages für den Monat 12/2023 in diesem Erkenntnis abzusprechen. G. Zusammenfassung: Das BSB/SMS hat betreffend die Tochter der Bf. einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2006 (bis 11/2023) und einen Grad der Behinderung von 30% ab 12/2023 attestiert und darüber hinaus in allen Gutachten übereinstimmend ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen und ist (auch) das Bundesfinanzgericht an diese Gutachten gebunden. Da eine erhebliche Behinderung des Kindes nur bis 11/2023 bescheinigt worden ist, stand der Bf. ein Erhöhungsbetrag für deren Tochter nur bis 11/2023 zu; bezogen hat die Kindesmutter diesen Erhöhungsbetrag jedoch bis 12/2023. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Abweisungsbescheid vom 27.03.2024 ist, mit dem der Antrag auf den Erhöhungsbetrag ab Jänner 2024 abgewiesen worden ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über Monate vor Jänner 2024 abzusprechen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes (im Sinne des FLAG 1967) besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur in diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in diesen Voraussetzungen nicht zu ersehen. Zu der Bindung (auch) des Bundesfinanzgerichts an Gutachten des BSB/SMS existiert ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch hinsichtlich dieser Bindung nicht vor. Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im beschwerdegegenständlichen Fall nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 20. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100930/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100930.2025
Stammnummer
151586
Gültig
20.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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