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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100075/2024

Erhöhte Familienbeihilfe – Neubewertung des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines nachgereichten psychiatrischen Fachgutachtens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100075/2024vom 18.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Wolfgang Peter Stütz, Gruberstraße 6 Tür 3, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 4. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. März 2023 betreffend Familienbeihilfe 10.2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Abweisungsbescheid betreffend Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 28.03.2023 wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Bescheid vom 28.03.2023 wies das Finanzamt Österreich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2022 auf Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann bestehe, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetreten sei. Laut der Bescheinigung des Sozialministeriumservice sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 01.01.2017 gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides seien unrichtig. Zum Beweis legte sie ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor. Insbesondere ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. Schmidbauer vom 07.02.1994, dass psychiatrische Auffälligkeiten bereits im Jahr 1983 festgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung niemals in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Veranlassung des Finanzamtes wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) eingeholt. Mit Gutachten vom 10.10.2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % festgestellt und bescheinigt, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1994 eingetreten sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 10.10.2023 verwiesen, wonach die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei. Mit Schriftsatz vom 06.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und begehrte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 02.12.2024 wurde der Antrag auf Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens von Amts wegen abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht führte aus, dass gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Feststellung des Grades der Behinderung sowie des Zeitpunktes des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grundlage ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen habe. Da bereits ein Gutachten vom 03.03.2023 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 10.10.2023 vorlägen und diese sämtliche aktenkundigen medizinischen Unterlagen berücksichtigt hätten, sei die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, durch Vorlage eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene den Feststellungen der bisherigen Gutachten entgegenzutreten. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Fachgutachten der ***2***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.11.2025 vor. Darin wurde unter Heranziehung der vorhandenen Krankenunterlagen und Vorbefunde die Auffassung vertreten, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Erkrankung bereits seit dem Jahr 1983 vorgelegen habe und die Voraussetzungen für eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen seien. Aufgrund dieses neu vorgelegten Fachgutachtens veranlasste das Bundesfinanzgericht bzw. die belangte Behörde eine neuerliche Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Im daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten vom 07.05.2026 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % festgestellt und nunmehr bescheinigt, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.08.1983 vorliege. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.12.2022 die Gewährung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine psychiatrische Erkrankung vor. Das Sozialministeriumservice stellte zuletzt mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 07.05.2026 einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % fest. Weiters wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass diese dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.08.1983 vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag vom 20.12.2022, dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2023, der Beschwerde vom 04.05.2023, dem Vorlageantrag vom 06.12.2023, dem psychiatrischen Fachgutachten der ***2*** vom 22.11.2025 sowie dem ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 07.05.2026. Das zuletzt eingeholte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 07.05.2026 berücksichtigt das von der Beschwerdeführerin vorgelegte psychiatrische Fachgutachten und gelangt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.08.1983 eingetreten ist. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Bedenken, die darin getroffenen Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen. Rechtliche Beurteilung Gesetzliche Grundlagen § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 lautet: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; § 10 FLAG 1967 lautet: (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrundhinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 normiert: "Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3)." § 8 Abs. 4 FLAG 1967 legt fest, in welchem Ausmaß sich die Familienbeihilfe bei einem erheblich behinderten Kind erhöht. Nach § 8 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundes-amtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr: Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behindertenein-stellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. In der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr.251/2012, ist Folgendes normiert: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehendgilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der funktionellen Einschränkungen in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Gemäß § 8 Abs 7 FLAG 1967 gelten die Abs 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Voraussetzung für die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl. FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8). Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21). Gutachten - Allgemeines: Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sach-verhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018). Bescheinigung des Sozialministeriumservice Der Grad der Behinderung und die Feststellung, ob bzw. ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Im Fall, dass ein volljähriger Antragsteller die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, haben sich die Feststellungen darauf zu erstrecken, ob die Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Andere als behinderungskausale Gründe (wie z.B. mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit, oÄ) dürfen für die Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt hat. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170, VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Der VwGH stellte zB im Erkenntnis vom 18.12.2003, 99/12/0236, und vom 22.12.2004, 2003/12/0174, zum Begriff der Erwerbsfähigkeit im Pensionsgesetz fest, dass dieser im allgemeinen Sprachgebrauch bedeute, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit sei nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (dh, es sei nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar seien oder nicht, es müsse sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei); es komme aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hierbei sei weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben sei. Erwerbsfähigkeit: Der VwGH stellte in ständiger Rechtsprechung zur Erwerbsfähigkeit iSd Pensionsgesetzes 1965 fest, dass die Person in der Lage sein müsse, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit sei abstrakt zu beurteilen, d.h. es sei nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar seien oder nicht, es müsse sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes sei; es komme aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufs-bilder) vorlägen. Hierbei sei weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben sei (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2017, GZ. W228 2136072-1, unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 18.12.2003, 99/12/0236). Paranoide Schizophrenie: Aufgrund ihrer unterschiedlichsten Erscheinungsformen ist die Diagnose einer Schizophrenie, besonders in der Anfangsphase, oft nicht direkt möglich. Die auftretenden psychotischen Anzeichen werden in einem Arzt-Patienten/Angehörigen-Gespräch genauestens hinterfragt. Verschiedene Kriterien hinsichtlich Art und Dauer der Symptome müssen erfüllt sein, um eine Schizophrenie festzustellen. Hierzu zählen beispielsweise Anzeichen einer Ich-Störung, halluzinatorisches Gedankenlautwerden oder Warnwahrnehmungen. Auch eine verminderte Gefühlsansprechbarkeit (Affektverflachung) gepaart mit Wahngedanken oder Denkver-fahrenheit sowie Sprachstörungen können auf eine Schizophrenie hindeuten. Voraussetzung ist, dass die psychotischen Störungen mindestens über einen Monat anhalten. Mittels einer umfangreichen körperlichen und neurologischen Untersuchung muss das Vorliegen einer möglichen Hirnerkrankung (z.B. Epilepsie, Schädel-Hirn-Trauma, Hirntumor, Infektionen des Gehirns), die ähnliche psychotische Symptome hervorrufen kann, überprüft werden. Ganz wichtig ist es auch, bei Anzeichen von Wahn und Halluzination eine Einwirkung von Rauschmitteln (z.B. LSD, Ectasy, Kokain, Alkohol, Cannabis) auszuschließen. Weiter muss der Psychiater/Nervenarzt andere psychische Störungen wie Persönlichkeitsstörungen, Bipolare Erkrankungen, Zwangsstörungen und Autismus von dem vorliegenden Beschwerdebild abgrenzen. Bei ausgeprägter Negativ-Symptomatik, d.h. Sprachverarmung, Antriebsschwäche, Lust- und Interessenlosigkeit gilt es vor allem eine Depression oder andere Ursachen auszuschließen (https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/schizophrenie/diagnose/, Fachliche Beratung: Prof. Dr. med. Peter Falkai (DGPPN) und Prof. Dr. med. Anita Riecher-Rössler (SGPP). Für die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine psychische Erkrankung eingetreten ist und insbesondere wann diese Erkrankung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht mehr möglich ist, gestaltet sich daher naturgemäß sehr schwierig und kann immer nur mit hoher Wahrschein-lichkeit und nie mit Sicherheit festgestellt werden (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG 2020, 2. Auflage, § 8 Tz 32). Diagnoseerstellung durch die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen, wie hoch der Grad der Behinderung bzw. wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Unerlässlich für die Feststellungen sind auch Befunde und besonders hilfreich "alte" Befunde und Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die darauf schließen lassen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit auf Grund der Erkrankung (Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr (bzw. wenn sich der Antragsteller noch in schulischer Ausbildung befand, das 25. Lebensjahr) eingetreten ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Die Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt eine Erkrankung bzw. Behinderung zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hat, können naturgemäß immer nur mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, aber nie mit Sicherheit getroffen werden, da die Gutachter bei ihrer Untersuchung nur das Ausmaß der Erkrankung zum Untersuchungszeitpunkt feststellen können. Die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann naturgemäß immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (BFG vom 18.06.2019, RV/7103216/2019). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gut-achtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice Die Beihilfenbehörden (Finanzamt), und auch das Gericht, haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und sind an die Gutachten des SMS gebunden. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Die Beihilfenbehörden und das Gericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Ein Gutachten ist • vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren) • nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und • schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint. Im gegenständlichen Verfahren wurde zunächst mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 03.03.2023 sowie mit Ergänzungsgutachten vom 10.10.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % festgestellt und der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit 01.02.1994 bescheinigt. Auf dieser Grundlage wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht legte die Beschwerdeführerin in der Folge ein psychiatrisches Fachgutachten der ***2*** vom 22.11.2025 vor. Dieses setzte sich ausführlich mit den bereits seit den frühen 1980er-Jahren dokumentierten psychiatrischen Auffälligkeiten, den historischen Krankenunterlagen sowie den Vorbegutachtungen auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1983 in einer Ausprägung bestanden habe, die eine dauernde Erwerbsfähigkeit ausschloss. Aufgrund dieses Vorbringens wurde eine neuerliche Begutachtung durch das Sozialministeriumservice veranlasst. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.05.2026 wurde nunmehr ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % festgestellt und bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 01.08.1983 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Bundesfinanzgericht hat seiner Entscheidung diese zuletzt erstellte Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen. Das Gutachten vom 07.05.2026 erweist sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es berücksichtigt die im Verfahren hervorgekommenen historischen Befunde, die langjährige psychiatrische Krankengeschichte sowie das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fachgutachten und gelangt in nachvollziehbarer Weise zu seinen Schlussfolgerungen. Anhaltspunkte für Widersprüche oder Ergänzungsbedürftigkeit bestehen nicht. Da somit durch die gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 maßgebliche Bescheinigung des Sozialministeriumservice festgestellt wurde, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits am 01.08.1983 und damit vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Beschwerdeführerin eingetreten ist, sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Da darüber hinaus ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % vorliegt, sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages gemäß § 8 Abs. 4 und 5 FLAG 1967 gegeben. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Revision Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hinsichtlich der maßgeblichen Bedeutung der Bescheinigungen des Sozialministeriumservice sowie der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bei dauernder Erwerbsunfähigkeit. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung der im Einzelfall vorliegenden medizinischen Gutachten und der daraus resultierenden Sachverhaltsfeststellung. Linz, am 18. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100075/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100075.2024
Stammnummer
151905
Gültig
18.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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