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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100139/2026

Keine Familienbeihilfe bei einer erheblichen Behinderung und einer Erwerbsunfähigkeit des Kindes nach dem 21. Lebensjahr ohne Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100139/2026vom 04.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Demgegenüber sprach das SMS in dem das Kind betreffende Gutachten vom 11.08.2025 aus, dass dieses voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich den Unterhalt zu verschaffen und dass dieses Außer-Stande-Sein ab 03/2024 vorliegt. Das SMS begründete diese ab 03/2024 vorliegende Unterhaltsunfähigkeit des Bf. mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Exazerbation (=deutliche Verschlimmerung der Symptome einer bereits bestehenden, meist chronischen Erkrankung) des psychischen Leidens des Kindes. Auch hat das Kind in seiner Beschwerde (unter anderem) angegeben, dass er "nicht regelmäßig an den Kursen der Abendschule teilnehmen" könne, wodurch einer der Gründe, warum das Erstgutachten von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, nicht mehr vorgelegen hat. Das Erstgutachten hat demnach eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes verneint und ist wegen des Schulbesuches des Kindes und der noch nicht voll ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten "nur" von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Demgegenüber ist das Zweitgutachten - auch wegen der Ausführungen des Kindes in der Beschwerde - von einer gegebenen Erwerbsunfähigkeit ab 03/2024 ausgegangen. Der Unterschied zwischen den beiden Gutachten liegt in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit des Kindes darin, dass das Erstgutachten von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, das Zweitgutachten hingegen eine Erwerbsunfähigkeit ab 03/2024 attestiert hat. Das zweite Gutachten hat die Divergenz zum Erstgutachten in Ansehung der Erwerbsunfähigkeit des Kindes auch nachvollziehbar begründet. Dass das zweite Gutachten einen Grad der Behinderung und eine Erwerbsunfähigkeit nicht für Zeiträume vor 03/2024 attestiert hat, ergibt sich schlüssiger Weise insbesondere auch aus dem Umstand, dass es dem Kind möglich gewesen ist, die ersten beiden Semester an der "***Name Schule***" ernsthaft und zielstrebig zu absolvieren und positiv abzuschließen. Der Umstand, dass das Erstgutachten auf Grund des vorliegenden Schulbesuches des Kindes und der noch nicht voll ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten bei diesem "nur" von einer derzeit nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, das Zweitgutachten demgegenüber eine Erwerbsunfähigkeit ab 03/2024 attestiert hat, macht weder das erste oder das zweite Gutachten in sich noch die beiden Gutachten zueinander widersprüchlich. 4. Berufsausbildung des Kindes Aus der Auskunft der "***Name Schule***" ist ersichtlich, dass sich das Kind ab dem Sommersemester 2022 zu keinen Modulen mehr angemeldet hat und das Kind in der Folge am 08.03.2022 abgemeldet wurde. Bereits vor der Abmeldung per 08.03.2022, nämlich ab 09/2021 befand sich das Kind nicht mehr in einer Berufsausbildung, weil die Ausbildung auf Grund erheblicher Fehlzeiten des Kindes nicht mehr die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat und weil das Kind in diesem Semester nur einen Gegenstand im Ausmaß von 2 Wochenstunden positiv abgeschlossen hat, woraus darüber hinaus ersichtlich ist, dass das Kind die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Auch nach dem Wechsel der Studienrichtung im Wintersemester 2022/2023 lag bei dem Kind keine Berufsausbildung vor, weil nach den von der Schule übermittelten Unterlagen auf Grund der Fehlzeiten des Kindes auch diese Ausbildung nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, weil das Kind von 22 Wochenstunden keine einzige positiv abgeschlossen hat und weil sich das Kind im Sommersemester 2023 zu keinem einzigen Modul angemeldet hat. Am 13.03.2023 wurde das Kind wiederum abgemeldet. Die Ausbildung ab dem Wechsel der Studienrichtung nahm daher nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch und wurde darüber hinaus nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Zu dem Zeitpunkt, als keine Berufsausbildung bei dem Kind mehr vorgelegen (09/2021) hat, sowie zu dem Zeitpunkt der ersten Abmeldung (22.03.2022) war das am ***TT.MM.***1999 geborene Kind 22 und zum Zeitpunkt der zweiten Abmeldung (13.03.2023) 23 Jahre alt. Zum Zeitpunkt, ab dem das Gutachten vom 11.08.2025 dem Kind eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert hat - nämlich am 03/2024 - war das Kind 24 Jahre alt und befand sich das Kind nicht mehr in einer Berufsausbildung. Wie unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" ausgeführt, steht für den Fall, dass bei dem Kind eine dauernden Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr oder während einer Berufsausbildung aber spätestens vor dem 25. Lebensjahr nicht eingetreten ist, oder eine erhebliche Behinderung (§ 8 Abs. 5) vor dem 25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung dieses Kindes nicht aufgetreten ist, für dieses Kind weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Ist die erhebliche Behinderung vor dem 25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung ausgetreten oder besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl der Grund- als auch der Erhöhungsbetrag (im zweitgenannten Fall auch über das 25. Lebensjahr hinaus) zu. Im vorliegenden Fall lag in Ansehung des Kindes eine Berufsausbildung ab 09/2021 nicht mehr vor und ist betreffend das Kind eine erhebliche Behinderung und einer dauernde Erwerbsunfähigkeit erst im Jahr 2024 und damit erst zu einer Zeit attestiert worden, als das Kind nicht mehr in einer Berufsausbildung gestanden hat. Für das Kind stand daher weder der Grundbetrag an Familienbeihilfe noch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.4. Zeitraum, über des dieses Erkenntnis abspricht Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei dieser Abänderungsbefugnis ist das Bundesfinanzgericht aber an die "Sache des Verfahrens" gebunden. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist insbesondere der Bescheid des Finanzamtes vom 25.03.2025, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07.2024 (betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2021 bis 01/2024) gemäß § 299 BAO abgewiesen worden ist. Das Finanzamt war in der gegenständlichen Beschwerdesache demnach insbesondere nicht befugt, eine Rückforderung der Beihilfen für Zeiträume vor Oktober 2021 zu prüfen oder/und die Rückforderungszeiträume auf Monate vor 10/2021 auszudehnen. Das Bundesfinanzgericht war daher im beschwerdegegenständlichen Verfahren in Ansehung des angefochtenen Bescheides vom 25.03.2025, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07.2024 (betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 10/2021 bis 01/2024) gemäß § 299 BAO abgewiesen worden ist, nur berechtigt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.5. Zusammenfassung Das Kind ist am ***TT.MM.***.1999 geboren und hat eine Berufsausbildung des Kindes ab 09/2021 (das Kind war zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre alt) nicht mehr vorgelegen. Ab 03/2024 (mit 24 Jahren) und damit zu einem Zeitpunkt, als keine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 mehr vorgelegen hat, ist betreffend das Kind vom SMS eine erhebliche Behinderung von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden. Die Gutachten waren in sich und auch im Verhältnis zueinander schlüssig, weswegen auch das Bundesfinanzgericht an die Gutachten des SMS gebunden ist. Da das Kind zum Zeitpunkt des Auftretens der erheblichen Behinderung einerseits und der dauernden Erwerbsunfähigkeit andererseits (ab 03/2024) älter als 21 Jahre war und nicht mehr in einer Berufsausbildung gestanden hat, stand für das Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder die Familienbeihilfe noch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.6. Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen Im gegenständlichen Fall ist unter anderem die Familienbeihilfe vom Bf. zurückgefordert worden. Der Antrag des Kindes auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides ist abgewiesen worden, weswegen der Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen und die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen hat. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001; VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 25.2.1987, 86/13/0158; VwGH 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120). Die Familienbeihilfe war von der Bf. rückzufordern, weil das Kind zu dem Zeitpunkt, als betreffend das Kind eine erhebliche Behinderung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist (ab 03/2024), bereits älter als 21 Jahre gewesen ist und weil sich das Kind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden hat. Eine Rückzahlung der Familienbeihilfen in der verfahrensgegenständlichen Höhe kam insbesondere auch deswegen zu Stande, weil das Kind dem Finanzamt entgegen der gesetzlichen Verpflichtung iSd. § 25 FLAG 1967 beispielsweise nicht mitgeteilt hat, dass es von der Schule am 22.03.2022 abgemeldet worden ist. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht sogar dann, wenn - was im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen hat - dem Finanzamt alle Unterlagen und alle erforderlichen Informationen übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hat. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu den Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfen und der Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor. Dass die beiden betreffend den Bf. erstellten Gutachten in sich schlüssig und im Verhältnis zueinander widerspruchsfrei sind, hat das Bundesfinanzgericht in der konkreten Beschwerdesache in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen. Zu der Rechtsfrage, dass objektiv zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge verschuldensunabhängig zurückzuzahlen sind, besteht eine einschlägige, ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht zu ersehen. Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 4. Mai 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100139/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100139.2026
Stammnummer
151472
Gültig
04.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF