Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100788/2022
Familienbeihilfe; Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100788/2022vom 02.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2022, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Jänner 2016" zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 30. August 2021 stellte der Beschwerdeführer (Bf.) über FinanzOnline einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen Sohn ***K.*** jun., geb. ***GebDat***, für die Zeiträume ab Jänner 2016.
Der Bf. legte in der Folge u.a. eine "Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten Familienleistung für behinderte Kinder" (Formular E407) vom 25. November 2021 vor, in der es auszugsweise heißt (beglaubigte Übersetzung aus der tschechischen Sprache):
"[…]
ÄRZTLICHE BESCHEINIGUNG ZUR GEWÄHRUNG EINER BESONDEREN FAMILIENLEISTUNG ODER EINER ERHÖHTEN FAMILIENLEISTUNG FÜR BEHINDERTE KINDER
Verordnung 1408/71: Artikel 73; Artikel 74
Verordnung 574/72: Artikel 86; Artikel 88
[...]
[…]
[...]
[…]"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2022 wies das Finanzamt den Antrag für die Zeiträume "ab Jänner 2016" ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe zustehe, wenn das Kind wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Beim Sohn des Bf. treffe diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Familienbeihilfe werde höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 10. Mai 2022.
Der Bf. bringt zur Begründung vor, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt seien. Das Kind sei nicht nur voraussichtlich, sondern endgültig und für immer "dauernd erwerbsunfähig".
Sogar aus der "Zusammenfassung relevanter Befunde" im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 7. April 2022 gehe eindeutig hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Behinderungen) vorliegen würden. Zitat: "Sehbehinderung, Hörbehinderung, geistige Störung, Verhaltensstörung, angeborene Fehlbildung: Argininosuccinic aciduria und damit zusammenhängende Behinderungen: intermittierendes Asthma bronchiale, Depletionsstörung, Dauerbehinderung."
Aus der beglaubigten Übersetzung des Formulars E407 sei Folgendes zu entnehmen:
"Punkt 4.2 Psychomotorischer Entwicklungsrückstand: JA
Punkt 4.4 Hilfestellung: Erfordert der Zustand des Kindes die Hilfe eines Dritten? JA
Punkt 4.4 Hilfestellung: Tagespflege: JA
Punkt 4.5 Art der gesundheitlichen Behinderungen: sensorisch: Sehbehinderung und Hörbehinderung; geistig: geistige Störung, Verhaltensstörung, mentale Retardierung
Punkt 4.6 Ursache der Behinderung: angeborene Fehlbildung: JA
Krankheit Argininosuccinic aciduria: JA
Punkt 4.7 Damit zusammenhängende Behinderungen: Interm. Asthma br. und Depletionsstörung
Punkt 4.9 Diät, Vorbeugung, Medikamente: Dauernd
Psychotherapie: Ständig
Punkt 4.13 Beginn der Krankheit: Seit Geburt"
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2022 als unbegründet ab.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen Folgendes an:
Am 11. April 2022 sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für das Kind ***K.***, geb. ***GebDat***, abgewiesen worden, da das Kind nicht dauernd erwerbsunfähig sei.
Am 11. Mai 2022 sei rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht worden. Als Begründung sei angegeben worden, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege und daher die Familienbeihilfe/erhöhte Familienbeihilfe zustehe.
Laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 7. April 2022 sei keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden. Es sei daher eine neue Bescheinigung angefordert und um Feststellung ersucht worden, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Alle Unterlagen seien dem Sozialministeriumservice vorgelegt worden. In der Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 16. Juni 2022 sei wiederum keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden.
Der Grad der Behinderung, das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit und deren Eintrittszeitpunkt seien durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung bilde jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zustehe. Laut den Gutachten vom 7. April 2022 und vom 16. Juni 2022 sei keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden.
Am 12. Oktober 2022 beantragte der Bf. über FinanzOnline - mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung wie in der Beschwerde - die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 23. Dezember 2022 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss vom 16. August 2023 die Möglichkeit gegeben, sämtliche seinen Sohn betreffenden und im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde mit Relevanz für den Zeitraum bis 24. Februar 2008 vorzulegen.
Am 7. März 2024 erfolgte mit den Verfahrensparteien eine umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage. Im Zuge dieser Erörterung stellte der Bf. in Aussicht, medizinische Befunde und Unterlagen, die auf eine vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit seines Sohnes schließen lassen, vorzulegen.
Mit Eingabe vom 3. September 2024 legte der Bf. in der Folge weitere Beweismittel (ärztliche Befunde), die im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, vor.
Aufgrund der Vorlage dieser Beweismittel beauftragte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 6. September 2024 das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) zur Frage einzuholen, ob bei ***K.*** als Folge einer körperlichen oder geistigen Behinderung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Im Sachverständigengutachten (nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***, vom 4. Dezember 2024, VOB: ***GA3*** (Aktengutachten), wurde beim Sohn des Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vorliegend ab August 1991 festgestellt, nicht jedoch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Das Bundesfinanzgericht brachte dem Bf. in der Folge mit Beschluss vom 21. Jänner 2025 das erwähnte Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2024 zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit zur Äußerung.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27 Februar 2025 zum zuletzt angeführten Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2024 brachte der Bf. sinngemäß vor, dass im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 6. September 2024 eine Untersuchung seines Sohnes durch das Sozialministeriumservice in Linz angeregt worden sei. Obwohl bis heute keine Untersuchung stattgefunden habe, komme das Sozialministeriumservice im aktuellen Sachverständigengutachten nunmehr aufgrund der angeborenen Stoffwechselerkrankung seines Sohnes (Pos. Nr. 09.03.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) auf einen Grad der Behinderung von 50 v. H. Dieser Grad der Behinderung werde im genannten Gutachten seit August 1991 vorliegend anerkannt.
In der Beurteilung, dass sein Sohn voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gebe es Widersprüche, da er bis heute nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und nach allen ärztlichen Beurteilungen dies auch so bleiben werde. Tatsächlich habe er sich aufgrund seiner angeborenen Behinderung nie den Unterhalt verschaffen können. Eine begonnene Kochlehre für Behinderte, welche sein Sohn nicht abgeschlossen habe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Behinderung seines Sohnes auch schon vor dem 21. Lebensjahr dazu geführt habe, dass er außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der ergangenen Ladung zur beantragten mündlichen Senatsverhandlung zog der nunmehr steuerlich vertretene Bf. seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch den Senat zurück und teilte dem Bundesfinanzgericht mit, dass beabsichtigt sei, dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***, vom 4. Dezember 2024 mit einem eigenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 gab das Bundesfinanzgericht daraufhin der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit, dem angeführten Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2024 durch die Beibringung eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Zusammen mit der Eingabe vom 3. Juli 2025, in der der Antragszeitraum auf die Zeiträume ab 1. August 2016 eingeschränkt wurde, legte der Bf. eine Bestätigung der ***X.***, ***Dr1***, vom 26. Juni 2025 sowie einen aktuellen Befund des Allgemeinen Universitätskrankenhauses in ***Ort1***, Abteilung *******, vom 6. Mai 2025 vor.
Aufgrund der Vorlage dieser Beweismittel beauftragte das Bundesfinanzgericht mit einem weiteren Beschluss vom 7. Juli 205 das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) zur Frage einzuholen, ob beim Sohn des Bf. als Folge einer körperlichen oder geistigen Behinderung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Im Sachverständigengutachten (nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***, vom 30. Dezember 2025, VOB: ***GA4*** (Aktengutachten), wurde beim Sohn des Bf. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vorliegend ab August 1991 festgestellt, sowie eine ab Juni 2025 vorliegende voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Das Bundesfinanzgericht brachte dem Bf. in der Folge mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 das erwähnte Sachverständigengutachten vom 30. Dezember 2025 zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit zur Äußerung.
In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme des Bf. vom 28. Jänner 2028 heißt es im Wesentlichen:
Das gegenständliche Gutachten vom 30. Dezember 2025 sei genau wie alle Vorgutachten (07.04.2022 und 16.06.2022 und 04.12.2024) unvollständig. Es werde zwar nunmehr attestiert, dass der behinderte Sohn voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch werde noch nicht bestätigt, dass dieser Zustand bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, und zwar mit dem Hinweis, dass dafür weitere Befunde, Testungen und Untersuchungen notwendig wären. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habe aber bisher keine Untersuchung durch einen eigenen Arzt durchgeführt und es sei damit auch nicht möglich, weitere Unterlagen, welche zweckdienlich wären, anzufordern. Dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, alle erdenklichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Behinderung seines Sohnes beizuschaffen, er könne die Relevanz für das Verfahren nicht einschätzen. Somit habe das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eine verminderte Aussagekraft, es handle sich lediglich um eine Zusammenfassung.
Dass in diesem Gutachten vom 30. Dezember 2025 nunmehr bescheinigt werde, dass der behinderte Sohn ab 06/2025 dauerhaft außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergebe sich offensichtlich aus dem Datum des vorhergehenden Gutachtens vom 26. Juni 2025, ***Dr1***. Wäre die Untersuchung früher durchgeführt worden, wäre diese Feststellung mit dem entsprechenden anderen Datum getroffen worden. Wenn nunmehr nach über 30 Jahren gleichbleibenden Krankheitsverlaufes plötzlich eine derartige Verschlechterung festgestellt werde, dass ab einem willkürlichen Datum eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege, müsse es dafür auch eine nachvollziehbare medizinische Begründung geben. Diese sei dem Gutachten vom 30. Dezember 2025 nicht zu entnehmen. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr werde auch nicht ausgeschlossen.
Das Gutachten vom 30. Dezember behaupte, es könnten keine eindeutigen Rückschlüsse gezogen werden, weil kein klinisches Bild vorliege. Das Gutachten von ***Dr1*** bestätige dies jedoch eindeutig.
Es würden (u.a.) zwei Gutachten vorliegen, von denen eins weniger präzise sei. Das Gutachten vom 30. Dezember 2025 widerspreche dem Gutachten von ***Dr1*** im Wesentlichen hinsichtlich des Zeitpunkts der dauernden Arbeitsunfähigkeit, stelle aber keine eigenen Untersuchungen an. Das Gutachten von ***Dr1*** sei präziser und habe mehr Beweiskraft.
Der heute inzwischen fast 39 Jahre alte Sohn sei tatsächlich nie einer Erwerbsbeschäftigung nachgegangen, weil dies aufgrund seiner Behinderung nicht möglich sei. Der Facharzt ***Dr1*** habe nach Untersuchung und Einsicht in die Originalunterlagen ab dem Jahr 1991 festgestellt, dass der Sohn wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sei, sich seinen Lebensunterhalt allein zu verschaffen und dass dieser Zustand bereits vor seinem 21. Lebensjahr eingetreten sei.
Zitat nach der Diagnose:
"Der Patient leidet seit seiner Geburt an dieser unheilbaren Krankheit. ***K.*** ist auf Dauer nicht in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt allein zu verschaffen. Dieser Zustand ist bereits vor seinem 21. Lebensjahr eingetreten."
Es werde daher die Stattgabe der Beschwerde unter Berücksichtigung der Einschränkung vom 3. Juli 2025 betreffend den Zeitraum, also die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 2016 beantragt.
In eventu werde beantragt, der Gutachter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen möge beauftragt werden, jene Informationen (persönliche ärztliche Untersuchung) einzuholen, die hinsichtlich der genauen Bestimmung des Zeitpunktes der dauernden Arbeitsunfähigkeit erforderlich seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldete Bf. ist seit 2009 in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Sein Sohn, ***K.***, geb. ***GebDat***, wohnt in der Tschechischen Republik, im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf., der auch für den Unterhalt seines Sohnes aufkommt. Die in der Tschechischen Republik wohnhafte Lebensgefährtin des Bf. sowie die ebenfalls in Tschechien wohnhafte Kindesmutter sind nicht haushaltszugehörig.
Die genannten Personen sind Staatsangehörige der Tschechischen Republik und beziehen dort keine Familienleistungen.
Der Sohn des Bf. leidet an einer angeborenen Stoffwechselerkrankung (Arginin-Bernsteinsäure Krankheit) und ist bei der gemeinnützigen Gesellschaft ***G.*** (geschützte Werkstätte) beschäftigt. Er bezieht Einkünfte in der Höhe von ca. 240,00 Euro monatlich. Zudem bezieht er in Tschechien eine Invalidenrente in der Höhe von ca. 400,00 Euro.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bescheinigte dem Sohn des Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H., vorliegend ab August 1991, zwar eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass eine solche zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führende Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, wurde jedoch nicht bescheinigt.
Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Sohn des Bf. zwar voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dieser Umstand jedoch erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
2. Rechtslage
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) lauten auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
[…]
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
[…]
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
[…]"
"§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
[…]
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
[…]
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
[…]"
"§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
[…]"
3. Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen des Erörterungstermines vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 3 BAO am 7. März 2024 sowie aus den Sachverständigengutachten (nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***, vom 7. April 2022, VOB: ***GA1***, vom 16. Juni 2022, VOB: ***GA2***, vom 4. Dezember 2024, VOB: ***GA3***, und vom 30. Dezember 2025, VOB: ***GA4***.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen Familienbeihilfenanspruch vorliegt.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***, hat dem Sohn des Bf. im oben angeführten Aktengutachten 4. Dezember 2024 in Übereinstimmung mit den Vorgutachten das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt.
Im genannten Gutachten heißt es auszugsweise:
"[…]
[...]
Herr ***K.*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es werden nun medizinische Befunde vorgelegt.
Es ist eine Stoffwechselerkrankung beschrieben, wo es u.a. in unterschiedlicher Ausprägung zu kognitiven Einschränkungen - Lernbehinderungen, ADHS, Lebererkrankungen kommen kann.
Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen wird zuletzt 4/2005 eine leichter Mentaldefekt, Makroenzephalie, Fettleibigkeit, Fehlstellung Knie und Füße und Tollpatschigkeit beschrieben.
Weiters Absolvierung der Sonderschule , "macht Kochlehre".
Daraus lassen sich keine Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß ableiten, dass sich daraus eine andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 21. LJ bestätigen ließe.
[...]
Gutachten erstellt am 04.12.2024 von ***Dr2***
Gutachten vidiert am 27.12.2024 von ***Dr3***"
In einem weiteren Aktengutachten vom 30. Dezember 2025, VOB: ***GA4***, bescheinigte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Sohn des Bf. bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H., vorliegend ab August 1991, zwar eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass eine solche zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führende Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, wurde jedoch nicht bescheinigt.
Im genannten Gutachten heißt es auszugsweise:
"[…]
[...]
VORLIEGENDE UNTERLAGEN:
aus dem Tschechischen übersetzt:
Bestätigung ***X.***, ***Dr1***, ***** 26 06 2025:
......wurde am 29 09 1991 ...die Stoffwechselerkrankung Acidura argininosuccinica
diagnostiziert......
Der Pat ist nicht in der Lage ein selbstständiges Leben zu führen und ist auf Hilfe angewiesen ... keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er arbeitet in einer Einrichtung für Behinderte, wo ihm eine entsprechende Beschäftigungstherapie angeboten wird ... bezieht eine Behindertenrente....wird vom Vater zusätzlich finanziell unterstützt ... dieser Zustand ist bereits vor seinem 21. LJ eingetreten ...
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
keine aktuellen Angaben
[...]
Herr ***K.*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 06/2025
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es besteht eine angeborene Stoffwechselstörung, die auch zu langfristigen Komplikationen und auch im Verlauf zu Änderungen/ Zunahme der Funktionseinschränkungen führen kann.
(Leberfunktionsstörungen, neurokognitive Defizite etc.)
Im gegenständlichen Fall wurde in den früheren Vorbefunden (4/2005) u.a. eine leichte mentale Retardierung, leichte feinmotorische Einbußen und Ungeschicklichkeit beschrieben. Daraus lassen sich keine Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß ableiten, das sich daraus eine andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 21. LJ bestätigen ließe.
Weitere aussagekräftige Befunde wie eine ausführliche psychologische Testung/Leistungsuntersuchung, die das Ausmaß einer kognitiven Einschränkung genauer spezifizieren könnten, waren nicht vorliegend.
Die rückwirkende Anerkennung einer Selbsterhaltungsunfähigkeit ist daher nach aktueller Befundvorlage ab 6/2025 möglich: Hier wird bestätigt, dass der AW in einer Beschäftigungstherapie in einer Behinderteneinrichtung angebunden ist.
Für die Zeit davor liegen keine Bestätigungen des klinischen Bildes vor, daher können keine eindeutigen Rückschlüsse bezüglich einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder Selbsterhaltungsunfähigkeit gezogen werden um dies korrekt bewerten zu können.
Dauerzustand
Gutachten erstellt am 30.12.2025 von ***Dr2***
Gutachten vidiert am 30.12.2025 von ***Dr3***"
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch anhand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, oder VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind sohin die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig und vollständig anzusehen sind.
Die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erstellten Sachverständigengutachten vom 7. April 2022 und vom 16. Juni 2022 (Vorgutachten) enthalten die Feststellung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln sei.
Dies wurde damit begründet, dass sich aus der vom Bf. vorgelegten Bestätigung E407 das Ausmaß der Erkrankung nicht einstufen lasse und daher kein Grad der Behinderung ermittelt werden könne. Auch zum Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit könne aus der vorgelegten Bestätigung keine Aussage gemacht werden.
Auch das Bundesfinanzgericht vermag zu keiner anderen Beurteilung zu kommen, da die vorgelegte Bescheinigung E407 zu einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit keine relevanten Angaben enthält.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Bf. mit Beschluss vom 16. August 2023 sowie im Rahmen eines Erörterungstermins am 7. März 2024 die Möglichkeit gegeben, sämtliche seinen Sohn betreffenden und im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde, die auf eine vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit schließen lassen, vorzulegen. Dies mit einer Fristgewährung bis 7. September 2024.
Nach der Beibringung weiterer Beweismittel durch den Bf. stellte die medizinische Sachverständige des Sozialministeriumservice im Aktengutachten vom 4. Dezember 2024 einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v.H., vorliegend ab August 1991 fest. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde dem Sohn des Bf. nicht bescheinigt. Dies mit der Begründung, dass sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß ableiten lassen, das sich daraus eine andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 21. Lebensjahr bestätigen ließe.
Die ärztliche Sachverständige berücksichtigte im Aktengutachten vom 4. Dezember 2024 auch sämtliche vom Bf. vorgelegten und im Zuge der Eingabe vom 3. September 2024 nachgereichten Befunde und Unterlagen.
Aufgrund der Vorlage weiterer Beweismittel (Bestätigung der ***X.***, ***Dr1***, vom 26. Juni 2025 sowie Befund des Allgemeinen Universitätskrankenhauses in ***Ort1***, Abteilung *******, vom 6. Mai 2025) beauftragte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2025 das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ein weiteres - die bisherigen Gutachten ergänzendes - ärztliches Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob beim Sohn des Bf. als Folge einer körperlichen oder geistigen Behinderung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Im Aktengutachten nach der Einschätzungsverordnung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle ***, vom 30. Dezember 2025, VOB: ***GA4*** (Letztgutachten), wurde beim Sohn des Bf. in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vorliegend ab August 1991 sowie nunmehr eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Dass der Sohn des Bf. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde jedoch nicht bescheinigt.
Im Letztgutachten wird dies im Wesentlichen mit einer unzureichenden Befundlage begründet. Demnach bestehe eine angeborene Stoffwechselstörung, die auch zu langfristigen Komplikationen und auch im Verlauf zu Änderungen/Zunahme der Funktionseinschränkungen führen könne (Leberfunktionsstörungen, neurokognitive Defizite etc.). In den früheren Vorbefunden sei eine leichte mentale Retardierung, leichte feinmotorische Einbußen und Ungeschicklichkeit beschrieben. Daraus würden sich keine Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß ableiten lassen, dass sich daraus eine andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 21. Lebensjahr bestätigen ließe. Weitere aussagekräftige Befunde, wie etwa eine ausführliche psychologische Testung/Leistungsuntersuchung, die das Ausmaß einer kognitiven Einschränkung genauer spezifizieren könnten, seien nicht vorliegend. Für die Zeit vor Juni 2025 würden keine Bestätigungen des klinischen Bildes vorliegen, daher könnten keine eindeutigen Rückschlüsse bezüglich einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder Selbsterhaltungsunfähigkeit gezogen werden, um dies korrekt bewerten zu können.
Für die Beurteilung der Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist entscheidend, ob die Person trotz der festgestellten körperlichen oder geistigen Behinderung in der Lage ist, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, mit der sie sich den Unterhalt verschaffen kann. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung so gravierend ist, dass eine solche Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Die ärztlich festgestellte Erkrankung ist damit der zentrale Faktor, der eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründen muss (BFG 21.3.2016, RV/5100098/2015). Auch eine medizinische Sachverständige kann aufgrund ihres Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Für die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine Erkrankung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Patient selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht mehr möglich ist, ist auch die medizinische Sachverständige auf Indizien, insbesondere in der Vergangenheit erstellte ärztliche Befunde angewiesen, die Rückschlüsse darauf ziehen lassen, zu welchem Zeitpunkt die Erkrankung eingetreten ist bzw. ab wann eine Erwerbstätigkeit im aufgezeigten Sinn nicht mehr möglich ist (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 32).
Ein Gutachten zu der vorliegenden Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Allein die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Hat die/der medizinische Sachverständige die Feststellung zu treffen, seit wann ein bestimmter Behinderungsgrad vorliegt oder wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, sind in aller Regel "alte" Befunde, Bestätigungen über Spitalsaufenthalte oder Therapien, etc. unerlässlich.
Fehlen derartige Befunde, können die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, da Erkrankungen in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sind, häufig einen schleichenden Verlauf nehmen oder sich erst mit zunehmendem Alter verschlechtern.
Somit wird es primär am Antragsteller liegen, den behaupteten Sachverhalt, dass bereits vor dem 21. Lebensjahr eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Auch im vorliegenden Fall ist es daher Sache des Bf., die ärztlichen Sachverständigen durch Vorlage entsprechender Beweismittel in die Lage zu versetzen, eine verlässliche Beurteilung für den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Zeitraum abgeben zu können.
Die ärztliche Sachverständige berücksichtigte im Letztgutachten vom 30. Dezember 2025 die vom Bf. im Zuge der Eingabe vom 3. Juli 2025 nachgereichten Befunde und Unterlagen (Bestätigung der ***X.***, ***Dr1***, vom 26. Juni 2025 sowie den Befund des Allgemeinen Universitätskrankenhauses in ***Ort1***, Abteilung *******, vom 6. Mai 2025).
In der genannten ärztlichen Bestätigung vom 26. Juni 2025 heißt es auszugsweise:
"[…]
Nach mehreren Krankenhausaufenthalten wurde am 27.09.1991 im Zentrum für Metabolismus die Stoffwechselerkrankung Aciduria argininosuccinica diagnostiziert. Seit dieser Zeit wird der Patient regelmäßig untersucht, die letzte Untersuchung war am 06.05.2025 in der Klinik für Pediatrie und vererbte Stoffwechselstörungen (Untersuchungen in der Ambulanz der 1. Medizinischen Fakultät ***Ort1*** und im Allgemeinen Universitätskrankenhaus ***Ort1***, Befund s. Beilage).
Der Patient ist nicht in der Lage, ein selbständiges Leben zu führen und ist auf Hilfe von anderen Personen angewiesen. Der Patient verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er arbeitet in einer Einrichtung für Behinderte (***G.***), wo ihm eine entsprechende Beschäftigungstherapie angeboten wird.
Aufgrund seiner Behinderung bezieht der Patient eine Behindertenrente. Um seine Lebenserhaltungskosten zu decken, wird er von seinem Vater zusätzlich finanziell unterstützt.
Diagnose: Stoffwechselstörung Aciduria argininosuccinica
Zusammenfassung:
Der Patient leidet seit seiner Geburt an dieser unheilbaren Krankheit. ***K.*** ist auf Dauer nicht in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt allein zu verschaffen. Dieser Zustand ist bereits vor seinem 21. Lebensjahr eingetreten.
Es wird daher bestätigt, dass Herr ***K.*** höchstwahrscheinlich zukünftig nicht imstande sein wird, seine Lebenshaltungskosten allein zu decken."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Sohn des Bf. seit seiner Geburt an der Stoffwechselstörung Aciduria argininosuccinica leidet. Im Letztgutachten des Sozialministeriumservice vom 30. Dezember 2025 wurde ihm auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit zugestanden.
In der vom Bf. vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 26. Juni 2025 ist in der Zusammenfassung angeführt, dass der Sohn des Bf. auf Dauer nicht in der Lage sei, sich seinen Lebensunterhalt allein zu verschaffen und dieser Zustand bereits vor seinem 21. Lebensjahr eingetreten sei.
Es lässt sich jedoch nicht entnehmen, welches konkrete klinische Zustandsbild und welche konkreten Funktionseinschränkungen (vor Vollendung des 21. Lebensjahres) dieser ärztlichen Bestätigung zugrunde liegen. Demgegenüber verweist die ärztliche Sachverständige im Letztgutachten auf den variierenden Verlauf der angeborenen Stoffwechselstörung (Änderungen/Zunahme der Funktionseinschränkungen) und dass in den früheren Vorbefunden (4/2005) u.a. eine leichte mentale Retardierung, leichte feinmotorische Einbußen und Ungeschicklichkeit beschrieben wurden, woraus sich keine Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß ableiten lassen, dass sich daraus eine andauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 21. Lebensjahr bestätigen ließe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zu einer Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, 2.7.2015, 2013/16/0170, und 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwSlg 8598 F/2014).
In der Stellungnahme vom 27. Februar 2025 bringt der Bf. vor, dass die Beurteilung, sein Sohn sei nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widersprüchlich sei, da dieser bis heute nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und nach allen ärztlichen Beurteilungen dies auch so bleiben werde. Tatsächlich habe er sich aufgrund seiner angeborenen Behinderung nie den Unterhalt verschaffen können. Eine begonnene Kochlehre für Behinderte, welche sein Sohn nicht abgeschlossen habe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Behinderung seines Sohnes auch schon vor dem 21. Lebensjahr dazu geführt habe, dass er außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit diesem Vorbringen wird aber nicht aufgezeigt, aufgrund welcher weiterer Beweismittel (Befunde) die Sachverständigen des Sozialministeriumservice zum Ergebnis hätte kommen müssen, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit als Folge einer körperlichen oder geistigen Behinderung wäre bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten.
Vor diesem Hintergrund hat das Sozialministeriumservice die Frage, ob die Erkrankung des Sohnes des Bf. bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres dazu geführt hat, dass er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, schlüssig verneint.
Der Einwand, dass im Zuge der Erstellung der Gutachten keine Untersuchung stattgefunden habe, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es den ärztlichen Sachverständigen überlassen bleibt, ob sie bei der Gutachtenserstellung eine medizinische Untersuchung für erforderlich halten oder und die vorgelegten Unterlagen und Befunde für eine Beurteilung als ausreichend erachten. Auch ein Aktengutachten kann daher ausreichend sein. Die Sachverständige hatte sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die ihre Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die von einem Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (VwGH 5.11.2009, 2009/16/0169). Weshalb bei einer Beurteilung eines medizinischen Zustandsbildes, das in der Vergangenheit liegt, eine persönliche Untersuchung des Sohnes des Bf. geeigneter gewesen wäre, über die von der Gutachterin herangezogenen ärztlichen Befunde hinaus den Sachverhalt näher aufzuklären, wird vom Bf. nicht dargelegt.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Letztgutachten vom 30. Dezember 2025 ist daher schlüssig und vollständig, sodass das Bundesfinanzgericht diese Bescheinigung des Sozialministeriumservice dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen hat.
4. Rechtliche Beurteilung
Der Bf. brachte am 30. August 2021 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ein.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. VwGH 25.11.2005, 2004/14/0106). Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl. VwGH 11.7.1963, 0512/63)
Im Beschwerdefall ist daher im Hinblick auf die Fünfjahresfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeiträume Jänner 2016 bis Juli 2016 bereits erloschen.
Für einen Anspruch des Bf. auf Familienleistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften kommt im Beschwerdefall ausschließlich die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in Betracht.
Eine Voraussetzung für einen derartigen Anspruch besteht darin, dass das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - im Beschwerdefall nicht relevant - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 18 u. 19).
Dem Sohn des Bf. wurde im angeführten aktuellen medizinischen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 30. Dezember 2025 ebenso wie in den Vorgutachten vom 7. April 2022, vom 16. Juni 2022 und vom 4. Dezember 2024 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht bescheinigt.
Das Letztgutachten wurde, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, als schlüssig und vollständig erachtet, sodass das Bundesfinanzgericht an dieses vom Sozialministeriumservice erstellte ärztliche Gutachten gebunden ist.
Liegen - wie gegenständlich - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für einen Bezug der Familienbeihilfe nicht vor, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2022 erfolgte Abweisung des Antrages vom 30. August 2021 daher als zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Sohn des Bf. eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr vorlag. Weder die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Da sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen waren, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 2. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100788/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100788.2022
- Stammnummer
- 150272
- Gültig
- 02.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF