Ein Rückfall liegt wie im gegenständlichen Fall vor, wenn der Finanzstraftäter beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bestraft wurde und die Strafen (hier die jeweils verhängten Geldstrafen) wenigstens zum Teil vollzogen worden sind. Die Vorstrafen wären gemäß…
…als erschwerend Vorstrafen, gewertet worden seien. Irgendwelche weiteren Ausführungen, in welcher Weise der vorgeworfene Rückfall auf die Strafausmessung Einfluss genommen habe, sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. B. Gegen diesen Bescheid hat der Verband durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, weil wesentliche…
…§ 1 bis 52 FinStrG), soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Auch eine Rückfallsqualifikation des belangten Verbandes nach § 41 FinStrG (siehe nachstehend) kommt damit in Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorlägen. 17.2. Mangels eines individualethischen Tadels einer Verbandsgeldbuße…
…280,00 + 02/2012: € 760,00 + 04-08/2012: € 3.800,00 + 03/2013: € 760,00 + 07/2013: € 760,00) und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiedurch Abgabenhinterziehungen [ergänze: im Rückfall] nach § 33 Abs. 2 lit…
…zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen wären, was im gegenständlichen Fall nicht der Aktenlage entspricht. Die Finanzstrafbehörde hat somit an sich richtig erkannt, dass im gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine Rückfallsqualifikation des Beschuldigten nach § 41 FinStrG vorliegt, wodurch sich gegebenenfalls der Strafrahmen für die Ausmessung…
…Co KG am Superädifikat wurde die Vertragsurkunde beim Bezirksgericht hinterlegt und auch grundbücherlich erfasst. Das Finanzamt wertete den im Vertragspunkt VIII geregelten Rückfall des Superädifikates an die Bestandgeber und Eigentümer von Grund und Boden mit Vertragsende als der Grunderwerbsteuer unterliegendes Verpflichtungsgeschäft. Mit Bescheid vom 21…
…Co KG am Superädifikat wurde die Vertragsurkunde beim Bezirksgericht hinterlegt und auch grundbücherlich erfasst. Das Finanzamt wertete den im Vertragspunkt VIII geregelten Rückfall des Superädifikates an die Bestandgeber und Eigentümer von Grund und Boden mit Vertragsende als der Grunderwerbsteuer unterliegendes Verpflichtungsgeschäft. Mit Bescheid vom 21…
…XXX, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a, § 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) im Rückfall und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 12. Oktober 2016 gegen…
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2010 ist im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte gar keine versuchte Hinterziehung feststellbar: Die einkommensteuerliche Behandlung des Sanierungsgewinnes erscheint als Spezialwissen, welches der Gastwirtin im Zeitpunkt der Versäumung der gesetzlichen Erklärungsfrist und auch danach mangels entsprechender Anhaltspunkte in der gegebenen…
…Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 auf einen Betrag bis zum Dreifachen der Verkürzungsbeträge. Bei Bedarf - dieser ist hier nicht gegeben - könnte dann, wenn wie im gegenständlichen Fall die Finanzstraftäterin im Rückfall gehandelt hat, das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe gemäß § 41 Abs. 1…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Die Strafverschärfungsvoraussetzungen bei Rückfall liegen auf Basis der vorliegenden Vollzugsdaten der aus den rechtskräftigen Vorstrafen resultierenden Sanktionen (Geldstrafen) lediglich hinsichtlich der für die Monate Juli und September 2019 hinterzogenen Umsatzsteuer vor (§ 41 Abs. 1 FinStrG). Aus den Hinterziehungen an…
…Vorsteuern ergeben haben. Ferner habe der Beschuldigte für das laufende Finanzstrafverfahren ein Geständnis abgelegt und für den Fall einer Verurteilung um eine milde Strafe ersucht. Die Richtigkeit dieser geständigen Verantwortung habe sich auch aus den Akteninhalten bestätigt. Rückfallsqualifikation liege vor, weil der Beschuldigte, nachdem er…
…zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen wären, was im gegenständlichen Fall nicht der Aktenlage entspricht. Der Spruchsenat hat daher ansich richtig erkannt, dass im gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine Rückfallsqualifikation des Beschuldigten nach § 41 FinStrG vorliegt, wodurch sich gegebenenfalls der Strafrahmen für die Ausmessung der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Penninger und Christian Nemeth in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, selbständiger Monteur, whft. XXXXX , vertreten durch…
…ergibt € 104.723,76, insgesamt somit € 402.620,37, innerhalb dessen die tatsächliche Gesamt-Geldstrafe auszumessen ist. Der Rahmen bei Anwendung der Rückfallsqualifikation beträgt sogar € 603.930,56. 14.4. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst…
…die am 15.12.2015 vollständig entrichtet war. Der Bf. übersieht mit der gegenständlichen Beschwerde, dass er als Rückfallstäter im Sinne des § 41 Abs. 1 FinStrG anzusehen ist und sich im gegenständlichen Fall das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe auf das Dreifache der angeschuldigten Verkürzungsbeträge erhöht…
…2017 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt € 635,14 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiemit "ein" Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Abgabenhinterziehung] "in Form eines Rückfalles" (Fakten laut Pkt. a) und "eine" Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit…
weitere GZ. RV/6300019/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Michael Schrattenecker und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bernadette Reichl und Mag. Gottfried Warter in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx…
Unter den diesen wesentlichen, für meine Verantwortung sprechenden Gesichtspunkten ist die weitere Begründungsbehauptung, ich hätte meine Geschäftsbeziehung zur E-Ltd nicht schlüssig erklären können (S. 9), auch im Gesamtzusammenhang irrelevant. 1.4.2.3. Damit hat das Erkenntnis in all diesen entscheidungswesentlichen Punkten sowohl im…
Das Jahr 2003 sei nicht mehr anhängig, eine Aufbewahrungspflicht für 2003 bestehe nicht mehr. Ebenfalls sei es nicht für die Höhe des Verlustvortrages entscheidend, da über die Höhe schon abgesprochen worden sei. Auch wäre das Rechenwerk mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft vorgelegen, zusätzlich hätte eine…