…für den begehrten Vorsteuerabzug entscheidungswesentlich, ob und gegebenenfalls wann die ins Treffen geführte Absicht der Bf. im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb stehende steuerpflichtige Umsätze zu bewirken, klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung trat. Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob das von der…
…Zeitpunkt des Leistungsbezugs vor der Ausführung eines Umsatzes ist die Verwendungsabsicht für die Beurteilung des VSt-Abzugs aus den bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen (laufender VSt-Abzug im aktuellen Veranlagungszeitraum) maßgeblich, wenn diese nach außen hin eindeutig zum Ausdruck kommt (zB Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung…
…der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßt. Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die…
…dass der Nachweis der ernsthaften Absicht zur späteren Erzielung von Einnahmen bzw. steuerpflichtigen Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung durch den Beschwerdeführer nicht erbracht werden konnte. Tz. 3 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Portalumbau Die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung…
…damit für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bereits im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen mit entsprechender Gewissheit feststehen, dass diese mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen (werden). Ob nun das Vorliegen der ernsthaften Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, hat die Abgabenbehörde…
…der höhere gemeine Wert angesetzt werden. e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. 9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für…
…2000 in der Rechtssache C-110/98 bis C-147/98 (Gabalfrisa u.a.) zu verweisen, laut welchem die Abgabenbehörde nicht gehindert ist, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Das von den Bf für sich…
…und kann aus diesem Grund nicht als unbedingter Nachweis für die nach außen getretene Absicht zur späteren Erzielung von Einnahmen bzw. umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen auf Ebene des Beschwerdeführers interpretiert werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund der untenstehenden Ausführungen betreffend das Ausmaß der tatsächlich durchgeführten Sanierungsarbeiten.
…über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Nur dann, wenn die nachweisbare Absicht der künftigen steuerpflichtigen Vermietung von Wohnungen bestanden hätte, wären die Vorleistungen von Beginn der Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen gestanden. Da demnach bereits im Zeitraum der Bauarbeiten…
…von diesem Unternehmen erzielten Umsätze und Erlöse vom Beschwerdeführer erwirtschaftet wurden. Das Bundesfinanzgericht teilt diese Ansicht aus folgenden Gründen: Vom Beschwerdeführer wurden trotz Aufforderung des Finanzamtes keinerlei Nachweise erbracht, dass die Gesellschaft in Bulgarien steuerlich erfasst ist und Einkünfte (angeforderte Gewinnsteuerbescheide der Gesellschaft für die…
…von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerbarer Umsätze verwenden konnte (EuGH 15.1.1998, C-37/95, Ghent Coal). Soll die Leistung für künftige Umsätze verwendet werden, steht es der MwSt-RL nicht entgegen, wenn die Abgabenbehörde objektive Nachweise für die erklärte Absicht…
…der dadurch generierten Umsätze erhalten. Mit der Überlassung der Fahrzeuge habe die Bf keine Gewinne erzielen wollen, sie sei als Unterstützung für die Fa. X GmbH gedacht gewesen und habe der Absicherung der Leistungserlöse gedient. Amtsvertreter: Bei der Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge und beim Erbringen von…
…Angehörige genutzt hätte. Zum mit dem höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit vorliegenden Sachverhalt: VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063 Für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn damit ein Vorbringen des Steuerpflichtigen…
…der Umsätze in der Folge nicht kommt bzw. die künftige Nutzung durch Umstände, die vom Willen des Unternehmers unabhängig sind, unterbleibt. Doch setzt die Anerkennung von Vorsteuern vor Erzielung von Umsätzen eine ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung voraus, für deren Vorliegen die Abgabenbehörde objektive Nachweise…
…ist für den erkennenden Senat glaubwürdig. Zusammenfassung betreffend Nachweis der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen Bei dem von Bf. betriebenen Kleinwasserkraftwerk ist nach der adaptierten Prognoserechnung die objektive Ertragsfähigkeit gegeben, weil ein Gesamtgewinn innerhalb von ca. 21 Jahren und damit weit vor Ende der technischen…
…6 Abs 1 Z 9 lit a UStG). Weiter führt der Gerichtshof in diesem Erkenntnis vom 13.9.2006 aus: "Für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn ein Vorbringen des Steuerpflichtigen…
…Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige durch die Umsatztätigkeit Unternehmer wird, ist die Leistungsausgangsseite …
…Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasste. Es muss vielmehr die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen…
…Verlusten grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen. Verluste werden nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass es sich um eine Einkunftsquelle handelt. Dies Liebhabereivermutung ist somit widerlegbar. Eine Einkunftsquelle liegt dann vor, wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss, dessen Erzielung durch eine…
…hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein…