Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100117/2023
Abzug von Werbungskosten und Vorsteuern bei langjähriger Sanierung ohne Erzielung von Einnahmen und Umsätzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100117/2023vom 14.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einleitend ist betreffend den vorliegenden Bauplan zum auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude bzw. die diesbezüglich erteilte Baubewilligung (und die Aufnahme der erforderlichen Kreditmittel, siehe oben) auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach "der Erwerb, die Errichtung oder der Umbau und die dafür erforderliche Baubewilligung für sich allein nicht als Vorbereitung für das Erzielen von Einnahmen und Bewirken von Umsätzen durch Vermietung und Verpachtung des Objektes angesehen werden können. Gleiches gilt für die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) und die Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln. Nur solche nach außen gerichtete Handlungen können dafür maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen für die Erzielung von Einnahmen bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit (iSd UStG) ansieht" (VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016, unter Verweis auf die frühere Rechtsprechung des VwGH). Ergänzend wird festgehalten, dass sich weder aus dem Bauplan noch aus den tatsächlich durchgeführten Sanierungsarbeiten (siehe dazu im Anschluss) erkennen lässt, dass das Objekt zweifelsfrei zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet werden soll. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Nachbarhaus sowohl wohnt als auch seinen Gewerbebetrieb betreibt und eine Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft im Rahmen seines Gewerbebetriebes bzw. zur Befriedigung eines eigenen Wohnbedürfnisses denkbar erscheint. Diesbezüglich ist auch auf die Tatsache zu verweisen, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Notariatsakt vom 06.03.2018 ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten Liegenschaft "***Bf-Adr***" (d.h. jenem Gebäude, in der sich sowohl der Gewerbebetrieb als auch die Wohnung des Beschwerdeführers befindet) eingeräumt wurde. Zusätzlich ist anzumerken, dass das Grundstück in der "***Bf-Adr***" vor dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2017 jeweils zur Hälfte im Eigentum der Mutter bzw. des Vaters des Beschwerdeführers gestanden ist. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass das gegenständliche Grundstück im Jahr 2011 im Hinblick auf eine mögliche Eigennutzung und nicht jedenfalls als Einkunftsquelle erworben wurde.
Weiters ist auf den Umfang der in den Jahren seit dem Erwerb der Liegenschaft im Mai 2011 durchgeführten Sanierungsarbeiten einzugehen. Die in den Jahren 2011 und 2012 auf dem Konto "0710 Anlagen im Bau" verbuchten Beträge bestehen - laut dem vorliegenden Kontoblatt für die Jahre 2011 bis 2016 - im Wesentlichen aus kleineren Rechnungen von diversen Baumärkten, aus denen der Ankauf von Dämmmaterial oder Putzmörtel ersichtlich ist. In den Jahren 2013 und 2014 wurden - laut Buchungstexten bzw. dem im elektronischen Akt einliegenden Protokoll des Beschwerdeführers mit Überschrift "Kauf der Liegenschaft Haus ***Adresse1***" - im Wesentlichen Abbruch- und Durchbrucharbeiten (Entfernung Innenwände, Arbeiten Stiegenhaus) durch den beauftragten Baumeister durchgeführt. Seit 2015 haben keine weiteren Arbeiten mehr stattgefunden. Dies nicht zuletzt aufgrund des im April 2015 erkannten Umstandes, dass die angenommene Stärke der Außenmauern zum Nachbargebäude nicht mit dem tatsächlichen Bestand übereinstimmt und durch den geplanten Abriss des Nachbargebäudes somit die Gefahr von Rissen und Setzungen am gegenständlichen Gebäude bestanden hätte. Ungeachtet dieses Umstandes ist nach Ansicht des erkennenden Richters vor allem auf den Zeitraum ab Anschaffung der Liegenschaft im Mai 2011 bis zum Abbruch der Sanierungsarbeiten im Jahr 2015, sohin knapp vier Jahre, abzustellen. In diesen Jahren wurden - trotz der Tatsache, dass die aufgenommenen Kreditmittel den Anschaffungspreis der Liegenschaft deutlich überstiegen haben - keine nennenswerten und zielgerichteten Maßnahmen gesetzt, um das Gebäude in einen vermiet- und/oder verpachtbaren Zustand zu versetzen. Vielmehr wurden in den Jahren 2011 und 2012 ausschließlich kleinere Arbeiten (wohl in Eigenregie) und erst im Jahr 2013 (d.h. knapp zwei Jahre nach Erwerb) unter Beiziehung eines Baumeisters erste Abrissarbeiten durchgeführt, denen nach einer deutlichen Pause schließlich weitere Abbruch-/Durchbruchsarbeiten im Jahr 2014 folgten (letzte Eingangsrechnung des Baumeisters im Jahr 2013 im September 2013, erste Eingangsrechnung des Baumeisters im Jahr 2014 im September 2014, d.h. einjähriger Abstand). Während es also nicht in Abrede gestellt wird, dass die Sanierung des fraglichen Gebäudes ab April 2015 auch durch äußere Umstände erschwert wurde, ist mit Nachdruck darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer selbst die Sanierungsarbeiten in den Jahren 2011 bis 2014 nur schleppend betrieben hat. Diese Vorgehensweise lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer konsequent darauf hingearbeitet hat, die vollständig durch Fremdkapital finanzierte Liegenschaft zur Erzielung von Einnahmen bzw. umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden. Schließlich ist noch festzuhalten, dass sich das fragliche Gebäude seit seiner Anschaffung im Mai 2011 bis Ende des letzten streitgegenständlichen Jahres 2019 (bzw. auch bis dato, auf Basis der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos) durchgehend in einem für die Vermietung und/oder Verpachtung nicht im Ansatz geeigneten Zustand befunden hat. Dass dieser Umstand auch für die Beurteilung als Einkunftsquelle relevant ist, ergibt sich aus der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0175), in welcher der VwGH begründend auch auf den Umstand verweist, dass sich das Objekt "durch viele Jahre hindurch in einem nicht vermietbaren Zustand befunden hat".
Betreffend die Tatsache, dass dem belangten Finanzamt im Zuge des Verfahrens zur Einkommensteuer 2015 eine Prognoserechnung übermittelt wurde, ist - unter Verweis auf die Entscheidung des BFG vom 19.10.2015, RV/7100585/2010 - auszuführen, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt über eine künftige Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, ausreichen.
Abschließend ist noch auf die im elektronischen Akt einliegende (undatierte) E-Mail eines Immobilienmaklers betreffend die Vermittlung des Objekts in der ***Adresse1*** einzugehen. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass sich aus dieser E-Mail nicht erkennen lässt, ob der Makler das Objekt zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten soll. Zudem ergibt sich aus dieser E-Mail, dass aufgrund des derzeitigen Zustandes des Objektes keine Bewerbung gestartet wird. Ein klarer, nach außen tretender Wille zur Vermietung des gegenständlichen Objektes lässt sich somit auch aus diesem Dokument nicht ableiten.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Nachweis der ernsthaften Absicht zur späteren Erzielung von Einnahmen bzw. steuerpflichtigen Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung durch den Beschwerdeführer nicht erbracht werden konnte.
Tz. 3 Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Portalumbau
Die Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer sowie aus dem Vorbringen der Parteien.
Tz. 4 Betriebliche Nutzung Anhänger Pongratz
Die Feststellungen zum Jahr der Anschaffung sowie der geplanten Abschreibungsdauer ergeben sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer sowie aus der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, wonach dieser PKW-Anhänger zum ausschließlichen Zweck des Transportes von Baumaterialien bzw. sonstigen für die Sanierung des Gebäudes in der ***Adresse1*** benötigten Gegenständen angeschafft wurde, ergibt sich aus der anlässlich der Betriebsbesichtigung angefertigten Niederschrift vom 09.12.2021, in der explizit angeführt ist, dass der PKW-Anhänger laut Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Betriebsbesichtigung für den "Transport von Materialien für den Umbau des Gebäudes ***Adresse1***" angeschafft wurde. Dies ergibt sich auch aus dem im Rahmen dieser Betriebsbesichtigung angefertigten Protokoll (Seite 1). Das diesbezügliche Vorbringen der steuerlichen Vertretung im Rahmen der Beschwerde, wonach dieser Anhänger "hauptsächlich zu betrieblichen Zwecken für den Gewerbebetrieb […], nämlich zur Abholung von Handelswaren (Zigaretten), zum Transport von Gewerbemüll, Elektrogeräten und Tongeräten" angeschafft worden sei, ist hingegen nicht plausibel. Dies daher, da durch den Beschwerdeführer im Jahr 2018 (und somit vor Anschaffung des PKW-Anhängers) ein VW Caddy (ein sogenannter "Fiskal-LKW") angeschafft wurde, mit dem die angeführten Transportvorgänge ohne weiteres zu bewerkstelligen sind. Weshalb durchaus feuchtigkeitsanfällige Handelswaren wie - im gegenständlichen Fall - Zigaretten besser in einem PKW-Anhänger als in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden sollten, wurde nicht dargelegt. Zudem ist in realitätsnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der "Gewerbemüll" einer Trafik derartig stark verschmutzt ist, dass der Transport mittels Anhänger erfolgen muss und nicht im Laderaum eines VW Caddy erfolgen kann.
Tz. 8 Wiederaufnahme
An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden (dies ist bereits der Fall, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat), dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (Ritz/Koran, BAO7, § 303, Rz 35 mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer sowie dem Inhalt der Beschwerde. Die Feststellung, wonach sowohl die vollständigen Aufzeichnungen als auch die fraglichen Belege für die betreffenden Jahre erstmals im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt wurden, ergibt sich aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht getroffenen Aussagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018
a) Rechtliche Grundlagen
§ 303 Abs. 1 BAO lautet:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
b) Erwägungen
Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz/Koran, BAO7, § 303, Rz 21, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (Ritz/Koran, BAO7, § 303, Rz 24, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
aa) Umsatzsteuer 2015 bis 2018
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden erst im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung detaillierte Aufzeichnungen sowie die betroffenen Belege übermittelt. Somit war das belangte Finanzamt aber auch erst ab Vorlage dieser Unterlagen (d.h. in der Außenprüfung) in der Lage, aus der Summe der in den Umsatzsteuererklärungen erklärten Vorsteuern für die betroffenen Jahre jene Beträge zu identifizieren, die auf den im Bericht als "Tz. 2 Einnahmenlose Vermietung und Verpachtung" bezeichneten Sachverhalt entfallen sind.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2017 bis 2019 ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass für diese Zeiträume im Rahmen der Außenprüfung erstmalig die Registrierkassendaten vorgelegt wurden, die zu der in der Tz. 6 genannten Feststellung geführt haben. Auch diese Dokumente stellen neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Im Ergebnis steht fest, dass die Wiederaufnahme betreffend das Verfahren zur Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2018 aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung erstmalig vorgelegten Beweismittel zu Recht erfolgt ist. Es ist der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers zwar beizupflichten, dass es sich bei dem im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer unter Tz. 8 genannten Punkt "Betriebsbesichtigung + Stellungnahme Objekt ***Adresse1***" um keine neu hervorgekommenen, sondern um neu entstandene Beweismittel handeln dürfte. Es ist allerdings auch darauf zu verweisen, dass die im Rahmen des in der Beschwerde genannten Vorhalteverfahrens zur Veranlagung 2015 übermittelte Prognoserechnung vom belangten Finanzamt nicht als Wiederaufnahmegrund angeführt wurde. Die bloße Tatsache, dass das Finanzamt von der Prognoserechnung Kenntnis hatte, führt nämlich nicht dazu, dass die erst im Rahmen der Außenprüfung tatsächlich vorgelegten Aufzeichnungen/Belege, die zur Prüfung der geltend gemachten Vorsteuern (auch im Hinblick auf das Vorhandensein sämtlicher Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG 1994) unumgänglich sind, keine neuen Tatsachen und/oder Beweismittel mehr darstellen würden.
Dass diese neu hervorgekommenen Beweismittel dazu geeignet waren, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich aus den neuen Sachbescheiden, die sich im laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer dargestellten Umfang von den ursprünglichen Bescheiden unterscheiden. Im Ergebnis waren die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2018 somit abzuweisen.
bb) Einkommensteuer 2015 bis 2018
Diesbezüglich ist es ausreichend, auf den im Rahmen des vorliegenden Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer unter Tz. 3 "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Portalumbau" genannten Themenkomplex zu verweisen. Sowohl die diesbezüglichen Aufzeichnungen als auch die fraglichen Belege wurden erst im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt und hätten bereits für sich die Erlassung eines anderslautenden Bescheides ermöglicht.
Somit war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2018 bereits aus den obig genannten Gründen abzuweisen. Zusätzlich wird jedoch noch auf die unter Punkt "3.1. A. b. aa)" getroffenen Ausführungen verwiesen, wonach auch im Zusammenhang mit dem in der Tz. 2 des genannten Berichtes im Rahmen der Außenprüfung Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind.
B. Bescheide über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides sowie des Einkommensteuerbescheides 2019
a) Rechtliche Grundlagen
§ 299 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
b) Erwägungen
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des belangten Finanzamtes zu verweisen (siehe oben, Punkt "I. C. b)". Eine Aufhebung nach § 299 BAO setzt voraus, dass der Spruch des von der Aufhebung betroffenen Bescheides unrichtig ist. Die Aufhebung gemäß § 299 BAO setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht. Der Aufhebung eines Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist somit - grundsätzlich - die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorgelagert (Ritz/Koran, BAO7, § 299, Rz 13).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (VwGH 02.07.1998, 98/16/0105).
Sie hat weiters die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen. Ein Hinweis auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird vielfach ausreichend sein (vgl. VwGH 16.11.1993, 89/14/0287; 22.02.2001, 98/15/0123, Hinweis auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit im Hinblick auf die nicht bloß geringfügigen Folgen), nicht jedoch, wenn anderen Kriterien nach den Umständen des Einzelfalles maßgebende Bedeutung bei der Ermessensübung zukommt (Ritz/Koran, BAO7, § 299, Rz 40, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Im Rahmen der angefochtenen Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO wurde zur Begründung auf die Feststellungen durch durchgeführten Außenprüfung verwiesen. Hinsichtlich des geübten Ermessens ist auf den angefochtenen Bescheiden der Hinweis enthalten, dass die Aufhebung "unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt [wurde]. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Dass der Spruch der betroffenen Bescheide (Umsatz- sowie Einkommensteuerbescheid 2019) unrichtig ist, ergibt sich - unter anderem - aus den nachfolgenden Ausführungen zu diesen Bescheiden. Hinsichtlich des im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwandes, dass die Begründung der angefochtenen Aufhebungsbescheide nach § 299 BAO mangelhaft sei, ist auf die obig angeführte Literatur zu verweisen, wonach ein Verweis auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung grundsätzlich ausreichend ist. Dass es zulässig ist, im Rahmen der Begründung eines Bescheides auf einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung zu verweisen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Die Beschwerde gegen die Bescheide gemäß § 299 BAO war somit abzuweisen.
C. Einkommensteuer
a) Rechtliche Grundlagen
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet:
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugweise:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
[…]
8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:
[…]
b) Erwägungen
aa) Einnahmenlose Vermietung und Verpachtung
Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (VwGH 19.10.2022, Ro 2020/15/0017).
Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen, also insbesondere die durch objektive Umstände erwiesene ernsthafte Vermietungsabsicht, vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0016).
Gemäß dem als Folge der obig dargestellten Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt konnte die ernsthafte Absicht des Beschwerdeführers, durch Vermietung oder Verpachtung der gegenständlichen Liegenschaft zukünftig Einnahmen zu erzielen, für die streitgegenständlichen Jahre nicht als klar erwiesen angesehen werden.
Da es somit an den - gemäß der Rechtsprechung des VwGH erforderlichen - Voraussetzungen für die Geltendmachung vorweggenommener Werbungskosten fehlt, war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
bb) Betriebliche Nutzung Anhänger Pongratz
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde der PKW-Anhänger im Jahr 2019 ausschließlich im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes an der ***Adresse1*** angeschafft. Es ist daher zunächst auf die obig unter Punkt "II. 3.1. C. b) aa) Einnahmenlose Vermietung und Verpachtung" enthaltenen Ausführungen zu verweisen, wonach ein vorweggenommener Werbungskostenabzug gegenständlich nicht in Frage kommt. Da auch Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten zu qualifizieren sind (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988), hat das belangte Finanzamt die vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 geltend gemachte Absetzung für Abnutzung zu Recht nicht anerkannt. Konsequenterweise ist auch der - im Zusammenhang mit der Anschaffung dieses PKW-Anhängers geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag - entsprechend zu kürzen, da die Anschaffung nicht im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers gestanden ist.
Die Beschwerde war somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Teilweise Stattgabe)
A. Umsatzsteuer
a) Rechtliche Grundlagen
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet:
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
b) Erwägungen
aa) Einnahmenlose Vermietung und Verpachtung
Die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn aus Vermietung erzielt werden (VwGH 20.09.2001, 96/15/0231).
Es ist somit auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die streitgegenständlichen Jahre zu verweisen und die Beschwerde - soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der laufenden Vorsteuern der Jahre 2015 bis 2019 richtet - aus den dargestellten Gründen ebenfalls abzuweisen.
bb) Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994
Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist - nach dem Wortlaut des Gesetzes - die Änderung der Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Diesbezüglich wird auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 UStG 1994 verwiesen.
Als Änderung der Verhältnisse gilt daher eine Änderung des Zusammenhangs zwischen Leistungsbezügen (Vorsteuern) und Umsätzen, die gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (Kanduth-Kristen; Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 12, Rz 390).
Lag niemals eine unternehmerische Betätigung vor, kann auch keine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 10 oder 11, jeweils iVm § 12 Abs. 3 UStG 1994 eingetreten sein. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 setzt von Anfang an eine unternehmerische Tätigkeit und eine entsprechende Zuordnung der Vorleistung zum Unternehmensbereich voraus (vgl. Schuchter/Kollmann, in Melhardt/Tumpel, UStG² § 12 Rz 427). Lag hingegen eine unternehmerische Betätigung vor, die zu unecht befreiten Umsätzen führte, weil umsatzsteuerliche Liebhaberei bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist, ist es ebenfalls in den Streitjahren nicht zu einer Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 3 UStG 1994, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Rn. 293), gekommen. Eine solche Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse kann einerseits in tatsächlichen Änderungen etwa hinsichtlich des Verwendungszwecks eines Gegenstandes bestehen (vgl. die Beispiele bei Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Rn. 302 sowie Schuchter/Kollmann, in Melhardt/Tumpel, UStG² § 12 Rz 433). Sie kann aber andererseits auch in einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Rechtslage bestehen (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0084, mwN).
Eine bloße geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts durch die Abgabenbehörde nach einer ursprünglichen rechtlichen Fehlbeurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung stellt keine Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Vorsteuerberichtigung in den Folgejahren nach § 12 Abs. 10 bis 11 UStG 1994 führt. In einem solchen Fall sind nämlich die für den Vorsteuerabzug grundsätzlich maßgeblichen Verhältnisse iSd § 12 Abs. 3 UStG 1994 im Zeitpunkt der Leistung sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht gerade unverändert geblieben, weshalb nach der bestehenden Gesetzeslage kein Raum für eine Vorsteuerberichtigung bleibt. Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 bis 11 UStG 1994 dient nämlich nicht der (teilweisen) Korrektur fehlerhafter Entscheidungen betreffend die ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung, die aufgrund rechtskräftiger Veranlagung verfahrensrechtlich unabänderlich geworden sind und hinsichtlich derer gerade keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. erneut VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0084, mwN).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt sowie der durchgeführten freien Beweiswürdigung ergibt, kann die ernsthafte Absicht des Beschwerdeführers, durch umsatzsteuerpflichtige Vermietung oder Verpachtung des gegenständlichen Gebäudes bzw. der geplanten Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zukünftig Einnahmen und/oder Umsätze zu erzielen, weder für die streitgegenständlichen Jahre noch für die Jahre davor als klar erwiesen angesehen werden. Somit war das Vorliegen einer Einkunftsquelle bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit (oder diesbezüglicher Vorbereitungshandlungen) nicht erst seit 2015, sondern bereits ab Erwerb der Liegenschaft im Jahr 2011 zu verneinen.
Gemäß der obig zitierten Rechtsprechung kann somit gerade nicht von einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse gesprochen werden, weshalb die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltene Vorsteuerkorrektur zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben.
cc) Betriebliche Nutzung Anhänger Pongratz
Die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn aus Vermietung erzielt werden (VwGH 20.09.2001, 96/15/0231).
Es ist somit auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für die streitgegenständlichen Jahre zu verweisen und die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2019 aus den dort dargestellten Gründen ebenfalls abzuweisen.
dd) Conclusio
Im Ergebnis war der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019 insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 richtet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kürzung der laufenden Vorsteuern der Jahre 2015 bis 2019 richtet, war sie - gemäß den obigen Ausführungen - abzuweisen. Auf die beiliegenden Berechnungsblätter wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 14. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100117/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100117.2023
- Stammnummer
- 147727
- Gültig
- 14.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF