Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101828/2018
1. Vermietung von Teilen eines Einfamilienhauses Liebhaberei 2. Wissen oder wissen müssen von einem Umsatzsteuerbetrug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101828/2018vom 01.03.2023Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Über die ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH wurde dem Firmenbuch zufolge mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25. 5. 2016 (eingetragen am 31. 5. 2016) der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss dieses Gerichts vom 30. 11. 2016 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Am 4. 3. 2017 wurde die amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit eingetragen.
Laut Abgabeninformationssystem war die UID-Nummer ***25*** der ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH von 19. 9. 1994 bis 28. 4. 2016 gültig.
Beschluss vom 16. September 2022
Mit Datum 16. September 2022 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
I. Der nachstehend dargestellte Verfahrensgang wird den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der Einladung, bis zum 21. Oktober 2022 allfällige Ergänzungen dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, zur Kenntnis gebracht.
II. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 266 Abs. 4 BAO unter Hinweis auf die dort genannten Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 6. Oktober 2022 die Verwaltungsakten vollständig elektronisch vorzulegen, insbesondere die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen.
III. Das Finanzamt Österreich wird eingeladen, bis zum 21. Oktober 2022 den Nachweis zu erbringen, dass a) in Bezug auf die Rechnungen der ***11*** Bau- u. Immobilien GmbH eine Mehrwertsteuerhinterziehung vorlag und bejahendenfalls, b) dass die beschwerdeführende Partei wusste oder hätte wissen müssen, dass die mit ihr erzielten Umsätze der ***11*** Bau- u. Immobilien GmbH in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen waren.
IV. Das Finanzamt Österreich wird eingeladen, bis zum 21. Oktober 2022 darzulegen, ob es angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse seit dem Jahr 2015 weiterhin die Auffassung vertritt, die beschwerdeführende Partei werde nicht innerhalb von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens innerhalb von 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 3 LVO) erzielen; bejahendenfalls wäre diese Auffassung näher zu begründen.
Nach Wiedergabe des oben dargestellten bisherigen Verfahrensgangs führte das Gericht begründend aus:
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet:
§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
§ 3 Abs. 1 und 2 UStG 1994 lautet:
§ 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
(2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
§ 4 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994 lautet:
§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
(2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
§ 11 Abs. 1 und 8 UStG 1994 lautet:
§ 11. (1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn
- der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet,
- der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist,
- die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und
- der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen.
Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird.
2a. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen nach § 3 Abs. 8a, wenn
a) der Unternehmer die Sonderregelung nach § 25b im Inland in Anspruch nimmt oder
b) der Unternehmer in keinem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt und
- die Lieferung im Inland als ausgeführt gilt oder
- die Beförderung oder Versendung im Inland endet und der Unternehmer innerhalb der EU weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Lieferung ausgeführt wird, hat.
In diesen Fällen kommt Abs. 6 nicht zur Anwendung.
3. Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
g) das Ausstellungsdatum;
h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.
(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein;
2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;
3. die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;
4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautet:
§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
§ 12 Abs. 2 und 3 UStG 1994 lautet:
(2)
1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.
Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden.
2a. Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
4. Erteilt bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt der Bestandgeber (Leasinggeber) den Auftrag zur Wiederinstandsetzung des Kraftfahrzeuges, so gelten für den Vorsteuerabzug auf Grund dieses Auftrages erbrachte Reparaturleistungen nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers) sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt. Die in einer Rechnung an den Auftraggeber über derartige Reparaturleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 den Bestandnehmer (Leasingnehmer) zum Vorsteuerabzug.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet,
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden;
4. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze
a) nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären oder
b) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder
c) nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat.
§ 1 LVO lautet:
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2 LVO lautet:
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3 LVO lautet:
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
§ 6 LVO lautet:
§ 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt I
Die Information über den Inhalt des elektronisch vorgelegten Akts des Finanzamts dient den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis, ebenso die Information über die vom Bundesfinanzgericht gepflogenen Ermittlungen.
Zu Spruchpunkt II
Im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts ist die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen nicht enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die in der Beschwerde angekündigte adaptierte Prognoserechnung der Behörde tatsächlich vorgelegt wurde.
Im Vorlagebericht werden vom Finanzamt eine Reihe von Tatsachenbehauptungen aufgestellt, für die sich im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts keine Beweismittel befinden.
Wenn beispielsweise ausgeführt wird, dass seitens des FA Wien 1/23 "im Zuge von Erhebungen am 09.03.2016 in Folge des Konkurses" versucht worden sei, "Kontakt mit der ***11*** herzustellen bzw. deren Umstände zu überprüfen", ist nicht nachvollziehbar, wieso bei einer Konkurseröffnung mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25. 5. 2016 bereits mehr als zwei Monate vorher "Erhebungen ... in Folge des Konkurses" gepflogen worden sein sollen.
Das Finanzamt ist daher gemäß § 266 Abs. 4 BAO unter Hinweis auf die dort genannten Säumnisfolgen aufzufordern, die Verwaltungsakten vollständig vorzulegen.
Zu Spruchpunkt III
Im Verwaltungsverfahren hat das Finanzamt mit unterschiedlicher Argumentation die Ansicht vertreten, ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der ***11*** Bau- u. Immobilien GmbH stünde - unabhängig von der Frage des Vorliegens von Liebhaberei - nicht zu.
Im Begründung der angefochtenen Bescheide darstellenden Außenprüfungsbericht wurde die Ansicht vertreten, der Vorsteuerabzug stünde (nur) infolge fehlender Leistungsbeschreibung und fehlender Angabe der UID-Nummer des Leistungsempfängers (bei Nichtvorliegen von Liebhaberei) nicht zu.
Dazu genügt der Hinweis, dass selbst für den Fall der Richtigkeit der Annahme, dass diese Rechnungsmerkmale fehlen, es der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29. 5. 2018, Ra 2016/15/0068; VwGH 21. 11. 2018, Ro 2016/13/0020; VwGH 12. 6. 2019, Ro 2017/13/0011; VwGH 19. 5. 2020, Ro 2019/13/0030; VwGH 27. 1. 2021, Ra 2020/13/0068, jeweils mit Hinweis insbesondere auf das - die Bestimmungen des Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112/EG behandelnde - Urteil EuGH 15. 9. 2016, C-516/14, Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos; vgl. auch den Beschluss EuGH 13.12.2018, C-491/18. Mennica Wroclawska, Rn. 35). Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Ebenso ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. z.B. EuGH 28. 7. 2016, C-332/15, Astone, Rn. 46 und 50; VwGH 12. 6. 2019, Ro 2017/13/0011; VwGH 19. 5. 2020, Ro 2019/13/0030; VwGH 27. 1. 2021, Ra 2020/13/0068).
Im Vorlagebericht geht das Finanzamt nunmehr zusätzlich von Deckungsrechnungen für Schwarzarbeiter aus. Hierzu wird zwar näher ausgeführt, wie üblicherweise in anderen Fällen bei derartigen Deckungsrechnungen vorgegangen wird. Konkrete Feststellungen, dass im gegenständlichen Fall Schwarzarbeiter beschäftigt wurden und dass hier ein Umsatzsteuerbetrug vorliegt, sind zum hier vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich.
Der Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen (vgl. VwGH 25. 2. 2015, Ra 2014/13/0023; VwGH 19. 5. 2020, Ro 2019/13/0030; VwGH 27. 1. 2021, Ra 2020/13/0068; VwGH 11. 6. 2021, Ro 2020/13/0005 u. a., vgl. weiters EuGH 13. 2. 2014, C-18/13, Maks Pen, Rn. 27; EuGH 14. 4. 2021, C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, Rn. 21 ff).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist. Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug, zu der Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie gehört, soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. EuGH 15. 9. 2016, C-518/14, Senatex, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. EuGH 16. 10. 2019, C-189/18, Glencore Agriculture Hungary, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichzeitig ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH 10. 7. 2019, C-273/18, Kuršu zeme, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erfordert die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen die betreffenden Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe. Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung eines Steuervorteils beschränkt (vgl. EuGH 21. 2. 2006, C-255/02, Halifax u. a., Rn. 74 und 75, sowie EuGH 11. 11. November 2021, C-281/20, Ferimet, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der EuGH hat mehrfach entschieden, dass die Frage, ob die geschuldete Mehrwertsteuer vom Lieferer oder Leistenden an den Fiskus entrichtet wurde, für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung ist (vgl. EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dem Steuerpflichtigen würde, wenn das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer davon abhängig gemacht würde, dass diese Steuer vom Lieferer der Gegenstände zuvor tatsächlich gezahlt wurde, eine von ihm nicht zu tragende wirtschaftliche Belastung auferlegt, die durch das Abzugssystem gerade vermieden werden soll (vgl. EuGH 29. 3. 2012, C-414/10, Véleclair, Rn. 30). Einem Steuerpflichtigen darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand oder gar zahlungsunfähig war und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde oder nicht würde zahlen können (vgl. EuGH 15. 9. 2022, Rs C-227/21, HA EN, Rn. 47).
Da jedoch die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den Steuerbehörden, die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige einen Betrug begangen oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war. Es ist sodann Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl. EuGH 11. 11. 2021, C-281/20, Ferimet, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist nicht Sache des Steuerpflichtigen zu beweisen, dass er nicht wusste oder wissen hätte müssen, dass ein strittiger Umsatz in einen Betrug - so ein solcher überhaupt gegeben ist - einbezogen wurde.
Das Finanzamt Österreich ist daher einzuladen den Nachweis zu erbringen, dass a) in Bezug auf die gegenständlichen Rechnungen der ***11*** Bau- u. Immobilien GmbH überhaupt eine Mehrwertsteuerhinterziehung (ein Mehrwertsteuerbetrug) vorlag und bejahendenfalls, b) dass die beschwerdeführende Partei wusste oder hätte wissen müssen, dass die mit ihr zu einer Zeit, in welcher die seit langem bestanden habende ***11*** Bau- u. Immobilien GmbH sich nicht in Konkurs befand und auch über eine aufrechte UID-Nummer verfügt hat, erzielten Umsätze der ***11*** Bau- u. Immobilien GmbH in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen waren.
Zu Spruchpunkt IV
Die Prognoserechnung laut Außenprüfungsbericht sieht jährliche Aufwendungen für Zinsen, AfA und Sonstiges zwischen 9.750 € (2017) und 11.300 € (2021) und jährliche Einnahmen ab 2019 von 24.000 € vor (vorher entsprechend den vermietbaren Räumlichkeiten). Nach den vorliegenden wirtschaftlichen Daten bis Juni 2022 ist vorerst nicht ersichtlich, dass sich die Prognose als im Wesentlichen unzutreffend erwiesen hat.
Das Finanzamt Österreich ist daher einzuladen darzulegen, ob es angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse seit dem Jahr 2015 weiterhin die Auffassung vertritt, die beschwerdeführende Partei werde nicht innerhalb von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens innerhalb von 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 3 LVO) erzielen; bejahendenfalls wäre diese Auffassung näher zu begründen.
Stellungnahme des Finanzamts und Urkundenvorlage vom 23. September 2022
Das Finanzamt gab am 23. September 2020 folgende Stellungnahme zum Beschluss vom 16. September 2022 ab:
... zu den Punkten des o.a. Beschlusses wird wie folgt Stellung genommen:
I. Aus Sicht der Behörde erfordert der im übermittelten Beschluss geschilderte Verfahrensgang keine über die vom Bundesfinanzgericht explizit angeforderten Ergänzungen hinausgehende Stellungnahme seitens der Behörde.
II. An Unterlagen werden übermittelt
a. Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 15.01.2018
b. Schreiben Mag. ***27*** ***28*** zum Wegfall Geschäftsführerin vom 16.02.2016
c. Firmenbuchauszug zur ***11*** vom 18.02.2016
d. Antrag auf Löschung ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH vom 18.04.2016 (laut Aktenvermerk explizit Beginn der Erhebung am 09.03.2016)
e. Schätzungsersuchen des Insolvenzverwalters der ***11*** vom 06.06.2016
f. Forderungsanmeldungen zur ***11*** vom 14.09.2016
g. Retoursendung ***11*** mit unbekannt vom 20.12.2016
h. Niederschrift des Prüfers vom Ortsaugenschein am 01.09.2017
i. Zustellbestätigung BP-Bericht vom 11.08.2017
Eine in der Beschwerde angekündigte adaptierte Prognoserechnung ist laut Steuerakt nicht eingelangt.
III.
a)
Vorangestellt wird, dass sich seit dem Prüfungszeitpunkt, wie im Beschluss erläutert, eine Änderung von Judikatur und Verwaltungspraxis ergeben hat, wonach der Vorsteuerabzug nicht mehr ausschließlich aufgrund formaler Fehler bei den Rechnungsmerkmalen verweigert werden kann. Es fehlen bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt jedoch auch materielle Voraussetzungen, wie weiter unten im Anschluss an eine Sachverhaltsdarstellung zur Beendigung der ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH (Kurz: ***11***) erläutert wird.
Außerdem wird ergänzt, dass in Folge der beträchtlichen verstrichenen Zeit seit der Insolvenz 2016 sowie dem Umstand, dass die Organe der Firma ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH auch im Jahr 2016 bereits nicht mehr kontaktier-/auffindbar waren nachträgliche Ermittlungen faktisch unmöglich sein dürften. Daher erfolgt die Darstellung ausschließlich auf Basis der durch das FA 1/23 anlässlich der Insolvenz angesammelten Nachweise. Aus Sicht der Behörde kann von Abgabenhinterziehung durch die ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH auf Basis der folgenden Indizien und Unterlagen zum Verfahrensgang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden:
Am 16.02.2016 brachte Rechtsanwalt Mag. ***27*** ***28*** in Folge der Zustellung von Poststücken der ***11*** an seine bis zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt als Geschäftsführerin geführte Mutter ein Schreiben ein, wonach diese bereits seit Herbst 2009 nicht mehr Geschäftsführerin derselben war (Beilage b). Ein am 18.02.2016 durchgeführter Firmenbuchauszug (Beilage c) belegte, dass dem tatsächlich so war, der Wechsel des Geschäftsführers wurde der Behörde aber bis zu diesem Zeitpunkt nie bekanntgegeben.
Wie bereits im Rahmen der Vorlage angeführt und aus dem Antrag auf Löschung beim Firmenbuch (Beilage d.) ersichtlich, begann am 09.03.2016 eine Erhebung zur wirtschaftlichen Existenz der ***11***. Bei der Firma ***26*** an der Adresse ***21***/***29***, wo laut Firmenbuch der Sitz sein sollte, war die ***11*** unbekannt. Laut einem im Antrag auf Löschung zitierten E-Mail des steuerlichen Vertreters war die Vollmacht bereits im Dezember 2015 zurückgezogen worden und weder der Geschäftsführer laut Firmenbuch noch irgendein anderer Verantwortlicher konnte kontaktiert werden.
In Folge dessen wurde durch das FA 1/23 am 18.04.2016 der Antrag auf Löschung im Firmenbuch gestellt, dem später ein Konkursverfahren folgte. Auch durch den Insolvenzverwalter war die Geschäftsführung/der Besitzer der ***11*** nicht erreichbar, wie aus dem Schreiben desselbigen vom 06.06.2016 (Beilage e.) ersichtlich war, in dem dieser außerdem noch bekannt gab, dass auch keine Geschäftsunterlagen vorhanden waren. Am 14.09.2016 wurde das Anmeldungsverzeichnis (Beilage f.) übermittelt und am 20.12.2016 wurde nochmals eine Buchungsmitteilung (Beilage g.) an die Geschäftsadresse versendet, welche aber erwartungsgemäß mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgesendet wurde.
Das aus diesen Unterlagen erkennbare Sachverhaltsmuster, insbesondere der Umstand, dass jahrelang nicht einmal der richtige firmenbuchmäßige Geschäftsführer dem Finanzamt bekannt gegeben wurde, das im Rahmen des Insolvenzverfahrens offensichtlich gewordene Fehlen jeglicher wirtschaftlicher Substanz der GmbH, das Ausmaß des in kurzer Zeit verursachten Abgabenschadens und der Umstand, dass trotz Nachforschungen weder Vertreter noch Buchhaltung der völlig überschuldeten ***11*** auffindbar waren, lässt nur den Schluss auf ein planmäßiges Vorgehen bei der Verursachung des Abgabenschadens zu. Eine Abgabenhinterziehung unter dem Deckmantel der ***11*** Bau- und Immobilienberatungs GmbH liegt somit aus Sicht der Behörde eindeutig vor.
b)
Hinsichtlich dem Anspruch auf Vorsteuerabzug ist anzumerken, dass die Unternehmereigenschaft nicht eine formelle, sondern eine materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Vorsteuerabzugsrechts darstellt.
Eine zum Schein begründete Unternehmereigenschaft mit folgender Scheinbevollmächtigung des tatsächlich Handelnden kann nicht zur Zurechnung der Umsätze an die zum Schein vorgeschobene Person führen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dem Leistungsempfänger zumindest bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war, dass die vorgeschobene Person mangels einer Mindest-Geschäftsausstattung und Fehlens jeglicher Branchenkenntnis auch keinen Leistungswillen hatte. (UFSL vom 17.11.2011, RV/0456-L/07)
Aus den o.a. Indizien lässt sich in freier Beweiswürdigung gem. § 115 BAO mit ausreichender Gewissheit der Schluss ziehen, dass eine Unternehmereigenschaft bei der ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH im Streitzeitraum nicht vorhanden war, sondern diese lediglich ein Rechnungsvehikel ohne tatsächliche wirtschaftliche Substanz darstellte.
Der Bausektor wird seitens der Finanz gerne als Hochrisikosektor bezeichnet, weil dessen Besonderheiten (hohe Personalkosten, geringe Sprachkenntnis des Personals ausreichend, regelmäßiger Wechsel der Baustellen, knappe Gewinnspannen) großen Anreiz für Abgabenhinterziehung schaffen, was zum weit verbreiteten Phänomen der "Pfuscherei" führt. Hierbei handelt es sich keinesfalls um ein nur Experten vertrautes Spezialwissen, sondern diese Problematik ist Teil der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht nur durch regelmäßige Medienberichte, sondern auch weil große Teile der Bevölkerung selbst irgendwann Bau- bzw. Umbauarbeiten in Auftrag geben.
Sowohl der VwGH als auch der EUGH sehen in einer objektiv richtigen Rechnungsadresse als unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ein zulässiges Instrument zur Sicherstellung der Besteuerung von Umsätzen und Vermeidung von Missbrauch. Dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, können Verpflichtungen auferlegt werden, die Angaben seines Geschäftspartners zu kontrollieren, soweit diese das notwendige und zumutbare Ausmaß nicht übersteigen. Wo die Grenze liegt, wird durch die Verhältnisse des Einzelfalles bestimmt. Dabei sind die Anforderungen umso qualifizierter, je missbrauchsanfälliger eine Branche ist bzw. je ungewöhnlicher die Begleitumstände einer Geschäftsabwicklung sind. In der Baubranche genügt das Abverlangen von Formalnachweisen nicht, da auch unseriöse Unternehmer für gewöhnlich bemüht sind, diese zu erfüllen, weil sie sonst mit Nachteilen bei der Auftragsvergabe rechnen müssen, (siehe UFSG vom 16.05.2007, RV/0126-G/04)
Nach dem der Behörde bekannten Sachverhalt wurden seitens der Bf. keine ernsthaften Versuche unternommen, die Angaben ihres Geschäftspartners zu überprüfen. Die ***11*** Bau- und Immobilienverwaltungs- GmbH war der Firma ***26*** nicht bekannt, es hätte also bereits ein - völlig zumutbarer - Ortsaugenschein der Bf. an der vorgeschobenen Firmenadresse ***21***/***29*** ausgereicht, um die nicht vorhandene wirtschaftliche Existenz ihres Auftragnehmers zu entdecken. Die Vorsteuerabzug wurde damit aus Sicht der Behörde zu Recht verweigert.
IV.
Betreffend Liebhaberei führt die Behörde aus, dass - nachdem auch im Prüfbericht nur mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Prognoserechnung von Liebhaberei ausgegangen wurde - aufgrund der inzwischen erfolgten wirtschaftlichen Entwicklung die Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten angenommen werden kann.
Vorgelegte Urkunden:
Wegfall Geschäftsführerin (OZ 20)
Schreiben des Mag. ***27*** ***28***, Rechtsanwalt, ***12***, ***41***, an das Finanzamt Wien 1/23 vom 16. Februar 2016:
Abgabenkontonr. 09 ***30***
***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH
Ihr Schreiben vom 01.02.2016 - Urgenz Umsatzsteuervoranmeldung
Meine Mandantin: ***31*** ***28***
... In obiger Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass mich meine Mutter, Frau ***31*** ***28***, ersucht hat, dass ich es veranlasse, dass ihre EDV-Daten richtig gestellt werden.
Frau ***31*** ***28*** ist - wie sie dem Firmenbuch entnehmen können - seit Herbst 2009 weder Geschäftsführerin noch Gesellschafterin der obigen Gesellschaft und hat seit damals mit der Gesellschaft schlichtweg nichts mehr zu tun!
Ich ersuche um Aktualisierung Ihrer Daten und ersuche meiner Mutter keine weiteren Poststücke mehr im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gesellschaft an Ihre Privatadresse ..., zuzustellen.
...
Firmenbuchauszug ***11*** (OZ 21)
Firmenbuchauszug vom 18. Februar 2016 betreffend ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH.
Geschäftsanschrift ist demzufolge ***12***, ***21***.
Der letzte Jahresabschluss 2013 wurde im August 2014 eingereicht.
Als Geschäftsführer ist seit 22. Februar 2012 ***32*** ***33*** ausgewiesen. Dieser ist auch Alleingesellschafter.
Eine Insolvenz war am 18. Februar 2016 nicht angemerkt.
Erhebung und Löschungsantrag (OZ 22)
Das Finanzamt führte am 9. März 2016 eine Erhebung bei der ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH an der Adresse ***12***, ***21*** durch. Diese habe seit November 2015 keine UVA abgegeben und ihren Sitz mit 6. Jänner 2016 verlegt:
Beginn der Erhebung am 09.03.2016.
In ***12***, ***21***/***29*** (2 Stiegen je 6 Stockwerke) ist die Firma ***11*** nicht ersichtlich.
Im ***26*** Büro ist Firma ***11*** Bau nicht bekannt.
Die Kanzlei ***43***, Herr ***34***, (Mail v. 04.03.2016) nicht tätig. Beilage 1
Laut Schreiben v. 04.03.2016 (Mag. ***35*** ***36*** Steuerberater) wurde die Vollmacht im Dezember 2015 entzogen.
GF in 14. ***37*** gemeldet. Tür Nr. 9 nicht ersichtlich. Postkasten beschädigt. Verf. 4 hinterlegt. (Keine Reaktion).
Die Sitzverlegung wurde von Rechtsanwalt Mag. ***27*** ***28*** im Firmenbuch eingereicht.
Laut Tel (03.03.2016 mit Kanzlei) keine Auskunft wegen Verschwiegenheit.
Auf Schreiben v. 16.02.2016 (Mag. ***28*** Rechtsanwalt) wegen Zustellung an Frau ***31*** ***28*** (Mutter des RA, ehemalig GF) wird hingewiesen.
Die Firma ist nicht erreichbar. Es ist nicht möglich mit der Firma in Kontakt zu treten.
Die Post wird nicht angenommen (behoben).
Die UID-NR wurde begrenzt. U Kennzeichen auf NULL gestellt.
Auf Grund der Aktenlage erfolgt eine Festsetzung der Umsatzsteuer für 11+12/2015.
In ***12***, ***21*** konnte kein Ort der Geschäftsleitung festgestellt werden.
Eine Aktenlöschung im Firmenbuch wird angeregt.
Am 28. April 2016 wurde vom damaligen Finanzamt Wien 1/23 beim Handelsgericht Wien der Antrag auf Einleitung der amtswegigen Löschung der im Firmenbuch unter FN ***38*** eingetragenen Firma ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH gestellt und dazu ausgeführt:
Im Zuge von Begehungen durch Außendienstorgane des Finanzamtes Wien 1/23 wurde festgestellt, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Sämtliche Erhebungen der ha. Einbringungsstelle hinsichtlich vorhandenen Vermögens verliefen negativ.
Schreiben des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter in der Insolvenz der ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH schrieb dem damaligen Finanzamt Wien 1/23 am 6. Juni 2016 (OZ 23):
In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren Bescheid vom 30.05.2016 und sehe mich außerstande, da ich bis dato weder einen Kontakt mit der Schuldnerin herstellen konnte, noch über Geschäftsaufzeichnungen welcher Art auch immer verfüge, die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung 2015 einzureichen.
Ich ersuche um Schätzung der Bemessungsgrundlagen und von der Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe Abstand zu nehmen.
In einem weiteren Schreiben vom 12. September 2016 teilte der Masseverwalter dem Finanzamt mit (OZ 25):
Ich schreibe Ihnen als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH. Das Verfahren ist beim Handelsgericht Wien zu GZ 6 S ***40*** anhängig.
Im Rahmen des anhängigen Konkursverfahrens war eine Kontaktaufnahme mit der Schuldnerin bis dato nicht möglich. Ich verfüge über keine Geschäftsaufzeichnungen.
Dem Rückstandsausweis vom 29.07.2016 entnehme ich, dass für den Zeitraum April 2016 eine Umsatzsteuer von € 81.195,66 angemeldet wurde.
Wie Sie dem beigeschlossenen Anmeldungsverzeichnis entnehmen können, liegen den Forderungsanmeldungen der Gläubiger zu ON 2, 7, 8, 9, 12 und 16 wurden von den genannten Gläubigem Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt € 26.079,93 angemeldet. In diesem Betrag sind 20 %-ige Umsatzsteuern von insgesamt € 4.346,65 enthalten. ...
Das Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH war beigefügt.
Zustellungen
Als Beweismittel legte das Finanzamt ferner vor eine offensichtlich trotz Postsperre infolge Konkurses direkt an die ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH, ***12***, ***21*** adressierte und im Dezember 2016 als unzustellbar ("unbekannt") retournierte Postsendung betreffend Buchungsmitteilung (OZ 26) sowie eine Zustellbestätigung "Bp-Bericht" zur Steuernummer der Bf (Zustellung am 11. September 2017, OZ 24) vor.
Arbeitsbogen
Aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung bei der Bf wurde vorgelegt (OZ 27):
Niederschrift
An einem aus der Niederschrift nicht ersichtlichen Tag wurde um 9:15 in ***3***, ***4*** ***42***, vom Prüfer eine handschriftliche Niederschrift mit Herrn ***39*** und Frau ***2*** aufgenommen. Dieser Niederschrift zufolge existiere ein mündlicher Vertrag mit der ***8*** OG ab Juli 2017. Bis zur Fertigstellung voraussichtlich Ende 2017 sei ein reduzierter Mietzins von 800 € plus 160 € USt vereinbart worden. "Angepeilt werden netto 2.000 € + USt 20%", eine Befristung sei nicht vorgesehen. Derzeit sei eine quartalsweise Zahlung vorgesehen, wobei noch keine Zahlung eingegangen sei. An der ***8*** OG seien neben Frau ***2*** zwei weitere Frauen beteiligt. Eine Steuernummer werde beantragt, "wenn alles fertig ist".
Zur ***11*** Bau wird ausgeführt:
Die Zahlung an die Fa. ***11*** Bau erfolgte bar. Die Leistung, die bezahlt wurde, ist erbracht worden.
Aus einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit Frau ***2*** vom 29. August 2017 ergibt sich, dass die Besichtigung des Hauses offenbar am 1. September 2017 war. Es werde das Untergeschoss vermietet, das Erdgeschoss teilweise, der Rest des Erdgeschosses und das Obergeschoss privat genutzt.
Bauplan
Der Bauplan wurde vorgelegt, soweit dieser den vermieteten Teil betrifft:
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Firmenbuchauszug, Abgabeninformationssystem
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 und 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1, 2 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1, 2 und 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101828/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101828.2018
- Stammnummer
- 140409
- Gültig
- 01.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF