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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101828/2018

1. Vermietung von Teilen eines Einfamilienhauses Liebhaberei 2. Wissen oder wissen müssen von einem Umsatzsteuerbetrug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101828/2018vom 01.03.2023Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es ist im Baugewerbe insbesondere gegenüber privaten Errichtern von Einfamilienhäusern (auch wenn diese steuerlich infolge Vermietung von Teilen des Einfamilienhauses unternehmerisch tätig werden) nicht unüblich, dass Gespräche mit Vertretern des Bauunternehmens, das beauftragt werden soll, beim künftigen Auftraggeber und nicht am Unternehmenssitz des künftigen Auftragnehmers geführt werden, vor allem, wenn sich der künftige Auftraggeber bereits bei Referenzbaustellen von der Arbeit des künftigen Auftragnehmers überzeugen konnte. Eine Übung, dass Auftraggeber sämtliche Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers vor Auftragserteilung in Augenschein nehmen, besteht nicht.
Mit der alleinigen Begründung, dass von der Auftraggeberin der damalige Sitz der Auftragnehmerin nicht aufgesucht wurde, wurde vom Finanzamt der Nachweis, dass die Auftraggeberin von einem Umsatzsteuerbetrug der Auftragnehmerin wusste oder wissen hätte müssen, nicht erbracht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft ***1*** ***2*** und ***19*** ***14*** ***39***, ***3***, ***4***, vertreten durch Dr. Peter Stempfer, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, 5061 Elsbethen, Stanzingstraße 7/1, vom 9. Oktober 2017 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 6. September 2017 betreffend a) Umsatzsteuer 2015, b) Umsatzsteuer 2016, c) Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis März 2017, d) Festsetzung von Umsatzsteuer für April bis Juni 2017, alle zur Steuernummer ***5***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. A. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und sind Teil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Umsatzsteuer für die Jahre 2015 und 2016 wird endgültig festgesetzt. B. Die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis März 2017 und Festsetzung von Umsatzsteuer für April bis Juni 2017 werden ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Ermittlungsverfahren vor Bescheiderlassung Folgende Ermittlungen vor Bescheiderlassung sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts ersichtlich: Ergänzungsersuchen vom 13. April 2017 Mit Ergänzungsersuchen vom 13. April 2017 ersuchte das Finanzamt die beschwerdeführende Mitunternehmerschaft (Bf) ***1*** ***2*** und Mitbesitzer um Aufgliederung der geltend gemachten Vorsteuern samt belegmäßigen Nachweis (OZ 11). Urkundenvorlage vom 27. April 2017 Dieses Ergänzungsersuchen wurde am 27. April 2017 von ***1*** ***2*** wie folgt beantwortet (OZ 12): ... anbei wie telefonisch am 24.4.2017 mit Ihnen besprochen die Aufstellung über die Zahlungen und die Kopien zu den Rechnungen mit über 1000,- Mehrwertsteuer. Da mein Scanner ausgefallen ist habe ich einige Rechnungen mit dem Handy fotografiert und dann ausgedruckt. Ich hoffe, dass ist ok so. Alle Rechnungen die zu 100% für die Vermietergemeinschaft gelten wurden ausgewiesen mit 1,00 und alle Rechnungen (für das gesamtes Haus) die nur anteilsmäßig der Vermietergemeinschaft zugerechnet sind werden mit 0,54 ausgewiesen. Die 54% ergeben sich aus einem, vom Steuerberater Herrn Dr. ***6***, berechneten Anteil über die gesamte Fläche des Hauses, dass sich in einen privaten und einen gewerblichen Teil gliedert. Die grobe Fertigstellung, ausreichend zur Vermietung hoffen wir im Juni/Juli zu erreichen. ... Entsprechende Unterlagen waren beigefügt. Außenprüfung Betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung 2015 und 2016 sowie Nachschau 1-6/2017 fand eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO statt, über welche der gemäß § 150 BAO erstattete Bericht vom 6. September 2017 unter anderem ausführt (OZ 13): Tz. 1 Sachverhaltsdarstellung Vermietergemeinschaft ***3***, ***4*** ***42*** Vermietungsgegenstand - Einkunftsquelle: Errichtung Einfamilienhaus in ***3***, ***4*** ***42***/Haus 2 - geplante betriebliche Vermietung des Untergeschosses mit Nutzfläche von 271,85 m2 (UG 271,85 m2, EG 125,35 m2, OG 109,53 m2 = Gesamtfläche 506,73 m2). Verfahrensablauf: Per 10.5.2016: Verf 29 - Anforderung Unterschriftprobenblatt und Mietvertrag Per 22.6.16 erfolgte die Anlage der Steuernummer für die Vermietergemeinschaft Vorhaltsverfahren - Beantwortung Ergänzungsschreiben vom Juni 2016: "Das Objekt befindet sich derzeit noch im Bau. Voraussichtliche Fertigstellung ist Herbst 2016. Es wird das gesamte Untergeschoß für gewerbliche Zwecke vermietet. Es gibt derzeit eine verbindliche, mündliche Mietvereinbarung beginnend ab Fertigstellung des Hauses. Deswegen können wir keinen Mietvertrag vorlegen. Die Gründung der Mietergemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt wurde uns von unserem Steuerberater angeraten." Per 3.4.2017 - U12 - Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kalenderjahr ab 2015 [Grafik]   April 2017 - Vorhaltsverfahren betreffend Steuererklärung 2015 und 2016 - Vorsteuern aufzugliedern bzw. mittels Belege nachzuweisen: "... Alle Rechnungen die zu 100% für die Vermietergemeinschaft gelten wurden ausgewiesen mit 1,00 und alle Rechnungen (für das gesamte Haus) die nur anteilsmäßig der Vermietergemeinschaft zugerechnet wind werden mit 0,54 ausgewiesen. Die 54% ergeben sich aus einem, vom Steuerberater Herrn Dr. ***6***, berechneten Anteil über die gesamte Fläche des Hauses, dass sich in einen privaten und einen gewerblichen Teil gliedert. Die grobe Fertigstellung, ausreichend zur Vermietung hoffen wir im Juni/Juli zu erreichen. Für anfallende ..." Per 19.7.2017 Anmeldung bei Steuerberater zur Außenprüfung (U, F für 2015-2016) 22.8.2017 - Einlangen der Sachverhaltsdarstellung des Steuerberaters und Vorlage der abverlangten Prognoserechnung Per 1.9. 2017 - Besichtigung des Vermietungsobjektes durch Außenprüfer - Besprechung mit Vermietergemeinschaft (Frau ***2*** u. Herr ***7***) Niederschrift - Auszug aus der Niederschrift vom 1.9.2017 betreffend Mietvereinbarung: "Mietvereinbarung ***8*** OG ab Juli 2017. Es existiert nur ein mündlicher Vertrag, für dieses Jahr ist nur ein Teilmietvertrag (weil noch nicht alles fertiggestellt ist). Mietkonditionen momentan: € 800,- + 160,- Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung (vermutlich Ende des Jahres) Mietkonditionen zukünftig: Wird noch mit Steuerberater abgesprochen - angepeilt wurden netto Euro 2.000,- + 20% Ust. Es ist eine Befristung nicht vorgesehen. Momentan erfolgt die Zahlung im Quartal - wir haben noch keine Zahlung erhalten. Kaution wurde nicht verlangt. Indexanpassung ab 2019 laut VPI. ***8*** OG: 3 Personen - Frau ***2*** 90%, Fr. Mag. ***9*** 5%, Frau ***10*** 5%." Tz.2 Rechtliche Würdigung Vorsteuerabzug - rechtliche Würdigung Will der Unternehmer im Hinblick auf eine von ihm vorzunehmende Option bereits vor der Ausführung des Umsatzes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, ist dies nur dann möglich, wenn er darlegen kann (zB durch entsprechende Vorvereinbarungen mit zukünftigen Mietern oder anhand anderer über eine bloße Absichtserklärung hinausgehende Umstände), dass im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen war als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung oder der Fall des Unterbleibens einer Vermietung. Umsatzsteuer - Vorsteuer - Liebhabereivermutung - Prognoserechnung Um die Beurteilung als Liebhaberei zu vermeiden, hat der Vermieter der Abgabenbehörde den Nachweis zu erbringen, dass die ursprüngliche Absicht darin bestanden hat, die Vermietungstätigkeit bis zu Erzielen eines Gesamtüberschusses aufrechtzuerhalten. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird die Vermietungstätigkeit von Beginn an als Liebhaberei beurteilt. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht unternehmerisch ist. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Tz.3 Steuerliche Feststellungen laut Außenprüfung Vorsteuerabzug - Mietvereinbarung mit ***8*** OG Seitens der Außenprüfung wird der Vorsteuerabzug vor der Ausführung eines Umsatzes nicht gewährt, da eine entsprechende Vorvereinbarung nur in mündlicher Form vorliegt (mündlicher Mietvertrag der Vermietergemeinschaft mit ***8*** OG - siehe Auszug aus der Niederschrift vom 1.9.2017) und somit eine bevorstehende steuerpflichtige Vermietung während der Errichtungsphase nicht ausreichend dargelegt wurde. Fa. ***8*** OG verfügt zum Zeitpunkt der Durchführung der Außenprüfung über keine aufrechte UID-Nummer. Vorsteuerabzug - Rechnungen der Fa. ***11*** Bau u. Immob. GmbH Im Zuge des Vorhaltsverfahren wurde eine Aufstellung von Rechnungen (Excel-Liste) der Behörde vorgelegt bzw. übermittelt. Folgende Rechnungen der Fa. ***11*** Bau- u. Immobilien GmbH liegen vor bzw. enthält die Aufstellung (Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuern): [Grafik]   Außenprüfung: Die vorgelegten Rechnungen der Fa. ***11***-Bau- u. Immobilien GmbH entsprechen nicht den erforderlichen Rechnungsvorschriften für die Gewährung eines Vorsteuerabzuges (es fehlt die Beschreibung der Leistung sowie die UID-Nummer des Empfängers). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Einkunftsquelle - Liebhaberei Im Zuge der Durchführung der Außenprüfung wurde die Vorlage einer Prognoserechnung abverlangt. Folgende Prognoserechnung wurde per 22.8.2017 vorgelegt: [Grafik]   Die im ersten und zweiten Jahr geringere Miete entspricht dem Baufortschritt und der Nutzungsmöglichkeit der vermieteten Flächen. Jedenfalls am 2019 wird die Vollvermietung die o.a. Mieteinnahmen ergeben. Außenprüfung: Die vorgelegte Prognoserechnung weist die Ergebnisse für 2015 und 2016 nicht aus. Die Berücksichtigung eines Mietausfallsrisikos liegt nicht vor - Ansatz realistischer Fremdkapitalzinsen bzw. Instandhaltungsaufwendungen ist nicht gegeben bzw. fehlen die Angaben der Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Ansätze. Indexanpassung wie im mündlichen Vertrag (laut Niederschrift vom 1.9.17) angeführt, wurde nicht berücksichtigt. Seitens der Außenprüfung wird bis zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises (adaptiere Prognoserechnung/Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit zur Privatnutzung) die Tätigkeit als Liebhaberei (Voluptuar) eingestuft. Tz.4 Steuerliche Auswirkung der Feststellungen für den Zeitraum 2015/2016 und UVA-Nachschauzeitraum 1/17-6/17 Die bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge werden nicht anerkannt. Es ergeben sich folgende Änderungen: [Grafik]   Die Veranlagung der Umsatzsteuerbescheide erfolgt im Hinblick auf die Ungewissheit der tatsächlichen Entwicklung der Vermietungstätigkeit vorläufig gem. § 200 BAO. Feststellungserklärungen 2015 und 2016 Es liegen für diesen Zeitraum keine Feststellungserklärungen vor - laut Steuerberater werden noch die bezahlten Darlehenszinsen und Spesen erhoben und die Erklärungen umgehend eingereicht (Schreiben des steuerl. Vertreters vom 22.8.2017). Seitens der Außenprüfung erfolgt somit im Prüfungszeitraum 2015 und 2016 keine Veranlagung der Feststellungserklärung 2015-2016. PrüfungsabschIuss Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung hat am 04.09.2017 stattgefunden. Angefochtene Bescheide Mit Datum 6. September 2017 ergingen an die Bf folgende, in weiterer Folge angefochtene Bescheide (OZ 2 - 5): Umsatzsteuerbescheid 2015 [Grafik]   Begründung: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Die Veranlagung erfolgt im Hinblick auf die Ungewissheit der tatsächlichen Entwicklung der Vermietungstätigkeit vorläufig gem. § 200 BAO. Umsatzsteuerbescheid 2016 [Grafik]   Begründung: Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Die Veranlagung erfolgt im Hinblick auf die Ungewissheit der tatsächlichen Entwicklung der Vermietungstätigkeit vorläufig gem. § 200 BAO. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 1-3/2017 [Grafik]   Begründung: Es wird auf den Außenprüfungsbericht verwiesen. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 4-6/2017 [Grafik]   Begründung: Es wird auf den Außenprüfungsbericht verwiesen. Beschwerde Die Bf erhob durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Bescheide und führte dazu unter anderem aus: ... im Auftrag und in Vollmacht meiner o.a. Klienten lege ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sämtlich mit 6. September datierten Bescheide, nämlich Umsatzsteuerbescheid 2015, Umsatzsteuerbescheid 2016, Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-3 /2017, sowie Bescheid über die Feststellung von Umsatzsteuer für 4 - 6 /2017 ein. Sämtliche Bescheide sind in einem Schreiben am 12.September 2017 zugegangen. Es wird beantragt, diese Bescheide entsprechend den eingereichten Steuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen zu veranlagen. Es spricht aus unserer Sicht nichts gegen die Behandlung der Miteigentümergemeinschaft als (Umsatz) steuerpflichtiges Unternehmen. Dies wurde bereits vor der Aussenprüfung durch das Finanzamt schriftlich umfangreich und eindeutig dargelegt. In der dem Finanzamt überreichten Sachverhaltsdarstellung wurde exakt erläutert, wie der Plan der Errichtung eines Gebäudes am Standort ***4*** ***42***, ***3*** aussah. Frau ***2*** und Herr ***39*** sind bereits seit vielen Jahren selbständig und erfolgreich mit ihren Tätigkeiten im Rahmen ihrer bei der Gewerbebehörde angemeldeten Energetikergewerbe tätig. Diese Tätigkeit umfasst neben Ausbildungsschienen auch Tagungen und sonstige Einzelveranstaltungen mit Gruppen oder Einzelpersonen. In den letzten Jahren wurden daher immer externe Seminarräumlichkeiten angemietet, wo diese Veranstaltungen abgehalten wurden. Neben Problemen mit den Vermietern dieser Räumlichkeiten und einem erforderlichen Wechsel des Seminarortes wurde eine große Lösung dergestalt angedacht, dass - Ein Gebäude neu errichtet wird, welches sämtliche Anforderungen erfüllt; das sind die nötigen privaten Räumlichkeiten nach dem Wechsel des bisher angemieteten Wohnsitzes bis zur Schaffung eines unternehmerischen Standortes, an dem zukünftig sämtliche beruflichen Aktivitäten gebündelt angeboten und abgehalten werden können. Dieser Plan -wurde umgesetzt und war bereits in der Planungsphase die strikte Trennung von Privat und Beruf It. Hausplan ersichtlich. Anlässlich der Aussenprüfung des Finanzamtes wurden diese Räumlichkeiten besichtigt und die aktuelle und zukünftige Nutzung des unternehmerischen Gebäudeteiles festgehalten. Dieser hat selbstverständlich einen eigenen Zugang von Aussen und besitzt auch im Inneren die nötige Infrastruktur eines Zentrums für Behandlungen, Schulungen und allen sonstigen Tätigkeiten, die bereits vor Ort von Frau ***2*** erläutert wurden. Woher dann die negative Einstellung des Finanzamt Prüfers zur Einkunftsquelle der umsatzsteuerlichen Vermietung resultiert, kann ich nicht sagen, eine logische Erklärung liegt dafür nicht vor. Eine nicht wertschätzende Haltung des Prüfers zur beruflichen Tätigkeit will ich gar nicht unterstellen. Dies wäre allein schon aus der bereits erwähnten langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich obsolet. Vielmehr kann keine detailliertere und exaktere Aufstellung der Trennung von privat und beruflich bezüglich des Gebäudes erfolgen. Die aufgelisteten Rechnungen mit dem angeführten Verhältnis des privaten und beruflichen Anteiles als Basis für die bisher eingereichten Steuererklärungen sind hervorragend dokumentiert und rasch einseh-und überprüfbar. Die Vermietung der Eigentümergemeinschaft an die ***8*** OG als Gesamtmieter der unternehmerischen Flächen wurde bis dato lediglich auf Basis eines mündlich abgeschlossenen Mietvertrages vereinbart. Dieser wurde nunmehr nachträglich schriftlich verfasst und wird umgehend nachgereicht. Die ***8*** OG ist zu 100% umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin und kann daher die Eigentümergemeinschaft auf Umsatzsteuerpflicht optieren. Die ***8*** OG verfügt über eine UID Nummer; nebenbei auch über eine EORI Nummer! Das Beanstanden der eingereichten Prognoserechnung amüsiert etwas. Eine Prognose ist dem Wortsinn eine Darstellung der zukünftigen Erwartung von Einnahmen und Werbungskosten. Die Wesentlichen sind dabei AfA und Zinsen, sowie ein relativ kleiner Betrag für Sonstiges wie Instandhaltung, die ja bei einem Neubau in den ersten Jahren eher nicht zu erwarten ist. Das Beanstanden des Fehlens eines Ansatzes von zu erwartendem Mietausfall, scheint fast schon schikanös angesichts des mehr als eindeutigen langfristig gegebenen Überschuss der Einnahmen. Eine adaptierte Prognoserechnung wird trotzdem nachgereicht. Die Rechnungen der ***11*** Bau und Immobilien GmbH wurden bezüglich der nicht ausreichenden Beschreibung der Leistung und der fehlenden UID Nummer der Rechnungsempfängerin beanstandet. Im persönlichen Gespräch und nach der Aussenprüfung besteht, so nehme ich an, keinerlei Zweifel über die Zuordnung dieser Rechnungen zum Objekt ***4*** ***42***. Aufgrund der durchgeführten Überprüfungen gehe ich davon aus, dass sämtliche Rechnungen die Voraussetzungen für das materielle Recht auf Vorsteuerabzug erfüllen. Das EuGH Urteil vom 15.9.2015, Barlis 06, C-516/14 ist auch bereits im Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet, besagend, dass formelle Rechnungsmängel für sich allein keinen Vorsteuerausschliessungsgrund darstellen. Es wird daher nochmals die Veranlagung der eingereichten Steuererklärungen 2015 und 2016, sowie der UVAs 2017 beantragt. Bezüglich des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-3/2017 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Aussetzung der Einhebung des rückgeforderten Betrages von EUR 2.445,18 beantragt. Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren Folgende Ermittlungen vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen sind im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts ersichtlich: Ergänzungsersuchen vom 30. November 2017 Mit Ergänzungsersuchen vom 30. November 2017 ersuchte das Finanzamt "betreffend Beschwerde gg. Umsatzsteuer 2015-2017" die Bf um Aufgliederung der geltend gemachten Vorsteuern samt belegmäßigen Nachweis (OZ 14): Erklärung über die Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte 2016 Nachweise über die erfolgten Mietzahlungen den schriftlichen Mietvertrag die Belege/Korrespondenz im Zusammenhang mit der ***11*** Bau und Immob. GmbH Hinsichtlich der ***11*** werden Sie außerdem ersucht, darzulegen, welche Vorkehrungen getroffen wurden um sicherzugehen, dass es sich bei dieser nicht um eine Scheinfirma handelt. Urkundenvorlage vom 9. Jänner 2018 In OZ 15 des Finanzamtsakts findet sich ein Text des steuerlichen Vertreters ohne Unterschrift und ohne Briefpapier, möglicherweise vom Finanzamt aus einer E-Mail herauskopiert: ... in der Anlage darf ich in Vollmacht übermitteln: 1. Stellungnahme der Frau ***2*** zur Anfrage bezüglich Auswahl und Sicherstellung aller Vorsichtsmaßnahmen bei der Auswahl der Baufirma. Das Schreiben leite ich unverändert im Anhang weiter. 2. Die Übersicht der bisherigen Miet-und BK Zahlungen sind im übermittelten Kontoauszug ersichtlich. 3. Mietvertrag mit der ***8*** OG. Die Einkünfteerklärung 2016 der Vermietergemeinschaft habe ich gleichzeitig übermittelt. Es ist dies eine Null-Erklärung, da sämtliche Investitionen das Gebäude betreffen, die AfA dazu aber erst ab Nutzungnahme in 2017 absetzbar ist. Finanzierungsaufwendungen fallen auch erst ab 2017 an, da das Darlehen bis dahin tilgungsfrei gestellt war.... 1. Stellungnahme: Uns wurde die Firma von einem befreundeten Arzt Herrn Dr. xxxxx (Name bekannt) empfohlen. Die haben bei ihm schon gebaut. Wir haben seine Baustelle und 3 weitere von der Firma ***11*** innerhalb von 2 Wochen besucht und uns über die Qualität der Rohbauten in verschiedenen Baufortschritten überzeugen können. Desweiteres hat die Firma eine Firmenbuchnummer und eine UID, die wir nachprüften und wo wir darauf schließen konnten, dass die Firma ordentlich angemeldet worden ist. Die Adresse im ersten Bezirk und der Geschäftsführer machten auch einen guten Eindruck, er hat sich sehr bemüht war mehrmals vorort und hat nie einen Vorschuss verlangt, so wie andere Baufirmen, mit ca. 30-50%. Die Preisgestaltung war nicht überzogen, wir hatten eine Firma dabei, die verlangte 700.000 für den Rohbau allein mit 50% Vorrauszahlung. Wir haben immer nach erfolgten Teilabschlüssen die Teilbeträge wie vereinbart gezahlt. Während des Bauens waren immer eine große Anzahl an Bauarbeiter und ein Bauleiter vorort. Es hat für uns "Laien" eigentlich alles normal gewirkt. Wir haben diese Firma gewählt, weil man keinen Vorschuss, so wie manch andere mit 30-50% gefordert haben, weil bei anderen die Geschäftsführer teilweise sehr seltsam waren, und weil bei anderen Baufirmen Rohbauten schlechter aussahen. Da wir auch gehört haben, dass Firmen die einen Vorschuss nahmen, dann ein Bautaferl aufstellten und nie wieder kamen, war für uns schlüssig diese Firma zu nehmen. Wir haben übrigens auch bei größeren Firmen angefragt, diese lehnten aber ab, mit der Begründung, dass unser Bauvorhaben viel zu klein ist. Die Belege dazu habe ich ja schon dir geschickt. Schriftliche Korrespondenz gibt es sonst nicht, die haben sich immer persönlich sofort um alles gekümmert. Also die Betreuung war wirklich gut. Das alles lässt nicht auf eine Scheinfirma schliessen. Ob sie Steuern zahlen oder nicht können wir natürlich nicht überprüfen. Anbei Bildschirmdruck aller 6 Mieten und der Betriebskostenabrechnung für 6 Monate, die von der ***8*** OG an die Vermietergemeinschaft gezahlt wurde. Laut Screenshot sind folgende Zahlungen gebucht: 15. 12. 2017 Betriebskostenabrechnung 2017: 1.340,34 € 7. 12. 2017: Miete Dezember Casa ***39***: 960,00 € 14. 11. 2017: Miete November Casa ***39***: 960,00 € 23. 10. 2017: Miete Oktober 2017 Casa ***39***: 960,00 € 27. 9. 2017: Miete September 2017 Casa ***39***: 960,00 € 12. 9. 2017: Miete August 2017 Casa ***39***: 960,00 € 4. 9. 2017: Miete Juli 2017 Casa ***39***: 960,00 € Mietvertrag Mietvertrag wie folgt (OZ 16): Mietvertrag Abgeschlossen zwischen Vermietergemeinschaft ***4***: vertreten durch Herrn ***14*** ***39***, ***3***, ***4*** ***42*** nachfolgend Vermieter genannt und Firma ***8*** OG: vertreten durch Frau ***1*** ***2*** Firmenbuchnr: ***15*** ***3***, ***4*** ***42***/Haus 2/UG nachfolgend Mieter genannt. I. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Mietvertrages ist die Liegenschaft in ***3***, ***4*** ***42*** Haus 2 Untergeschoß, im Ausmaß von rund 275 m2 Nutzfläche mit zusätzlichem Außenatrium von 50m2, Stiege und Zugang von der Straße. Das Ausmaß der vermieteten Räume wird einvernehmlich auf Grund von Planmaßen (Polierplänen) festgelegt, Abweichungen hiervon in der Natur bewirken keine Änderungen des Mietvertrages. Der gemietete Gegenstand darf ausschließlich zu gewerblichen Zwecken benützt werden. Eine Änderung des Verwendungszweckes ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist nicht erlaubt. II. Mietverhältnis - Umwandlung Das Mietverhältnis wird von einem mündlichen Vertrag vom1. Juli 2017 auf ein schriftliches Mietverhältnis mit Beginn 1. September 2017 umgewandelt und wird unbefristet abgeschlossen. Die erstmalige Verrechnung des Mietzinses laut schriftlichen Vertrag erfolgt per 5. September 2017. Der Mieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten kündigen. Dies bedarf der Schriftform. III. Wertsicherungsklausel Der Mietzins beträgt im ersten Ausbaustadium der Immobilie monatlich € 800,00 (Euro achthundert) exklusive Mehrwertsteuer. Ab 1.7.2017 mit mündlichen Vertrag vereinbart. Der Mietzins erhöht sich je nach Ausbaustadium der Immobile schrittweise und wird nach Gesamtfertigstellung der Immobilie monatlich € 2000,00 (Euro zweitausend) exklusive Mehrwertsteuer betragen. Dieser gilt auch als Anfangsdatum für die Wertsicherungsindexberechnung. Der Beginn der Mietzinsänderungen nach Baufortschritt kann durch Beschleunigungen oder Verzögerungen von Gewerken, die ihren Terminen schneller oder nicht rechtzeitig nachkommen beschleunigt oder verzögert werden und werden dann auch schriftlich bekanntgegeben. Der Mietzins wird auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2015 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung der diesem am meisten entspricht. Ausgangspunkt für die Wertsicherungsklausel ist die zuletzt verlautbarte Indexzahl für Dezember 2016. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Wertanpassung. Dies findet jeweils einmal jährlich mit 1.1. des Jahres statt. Nächste Wertanpassung: 1.1.2020 IV. Mietzins Der Mietzins inklusive 20% Mehrwertsteuer ist ab 1.9.2018 monatlich, jeweils bis zum 5. des Monats im Voraus durch Überweisung auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Verwendungszweck : Miete Casa ***39*** Monat Jahr IBAN : ***16*** Kontoinhaber : ***14*** ***39*** Da der Mieter und seine Untermieter erst an diesem Standort einen Kundenstamm aufbauen müssen gilt folgende Regelung: Vor diesem Termin kann der Mieter eine Quartalsbezahlung beanspruchen, d.h. die Miete für ein Quartal muss bis 5. des neuen Quartals durch Überweisung auf das Konto des Vermieters entrichtet werden. V. Betriebskosten Für die Bezahlung der Betriebskosten (Wasser, Müll, Kanal, Hausreinigung, Hausversicherung, Hausverwaltung, etc.), Strom, Fernwärme (Heizung, Warmwasser), Telefon, Kabelanschluss hat der Mieter selbst aufzukommen. Die Betriebskosten werden von der Vermietergemeinschaft ***4*** vierteljährlich aufgelegt. Diese sind ebenfalls jeweils vierteljährlich an die Vermietergemeinschaft ***4*** zu entrichten. Die Betriebskosten werden mit der Jahresendabrechnung ermittelt und davon werden die vierteljährlichen Zahlungen im Folgejahr berechnet. Die erste Jahresendabrechnung erfolgt mit 31.12.2017. VI. Erhaltungspflicht Der Mieter bestätigt, das Mietobjekt in gutem, brauchbaren Zustand übernommen zu haben, und verpflichtet sich weiters das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses im selben Zustand, an den Vermieter zu übergeben, in welchem dieser übernommen wurde und ohne Anspruch auf Ersatz durch den Vermieter, jederzeit in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und haftet für jeden Schaden, der dem Vermieter aus einer unsachgemäßen Behandlung des Mietgegenstandes schuldhaft durch ihn oder die Mitbewohner entsteht. Der Mieter hat das Mietobjekt und seine Einrichtungen, wie im Besonderen die Lichtleitungs- , Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitäre Anlagen so zu warten und so instand zu halten, das dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses notwendig, ist dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. VII. Weitergabe Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt einen Nachmieter vorzuschlagen. Es besteht aber keine Verpflichtung des Vermieters den Vorschlag zu akzeptieren, wenn dieser nicht geeignet erscheint. VIII. Benützung Der Mieter erklärt sich, aus zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen an den Licht-, Kraft-, und Kanalisierungsleitungen, aus Mängeln der Waschküche u. dgl. keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten, sofern der Vermieter diese Störung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wasserleitungshähne sind stets dicht zu halten, zerbrochene Glasscheiben sofort zu ersetzen und auf eigene Kosten sogleich zu beheben (siehe auch Haushaltsversicherung). IX. Untervermietung oder sonstige Überlassung Eine entgeltliche Untervermietung des Mietobjektes ist erwünscht. Das Mietobjekt darf ausschließlich nur für gewerbliche Zwecke des Mieters benutzt werden. X. Betreten der Mieträume durch den Vermieter Der Vermieter kann die Mieträume bei Gefahr im Verzug, jederzeit, aus triftigen Gründen zu den üblichen Tages- und Geschäftszeiten betreten. Für diejenigen Fälle, in denen der Vermieter berechtigt ist, die Mieträume zu betreten, (Feststellung von Reparaturen, Durchführungen derselben, Besichtigung im Falle des Verkaufs, Aufkündigung und dgl.) hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Zutritt auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, Sofern nicht direkte Gefahr im Verzug ist, hat der Vermieter den beabsichtigten Zutritt dem Mieter mindestens 2 Werktage vorher anzuzeigen. XI. Aufrechnung von Gegenforderungen Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins wird ausgeschlossen. XII. Vertragsanfechtung Beide Vertragsteile verzichten darauf, diesen Vertrag werden Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, sowie wegen Irrtum anzufechten. XIII. Rechtliche Vertragsbestimmungen Die mit der Entrichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben trägt der Mieter. XIV. Hausordnung Es sind die Regeln der Allgemeinen Hausordnung der Vermietergemeinschaft ***4*** einzuhalten. XV. Vertragsende Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt innerhalb der letzten 6 Monate vor Vertragsende, nach vorheriger Vereinbarung, mit Interessenten zu besichtigen. Für den Fall der Nichtzahlung der Miete ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag nach einer Frist von 3 Monaten aufzukündigen. Eine brauchbare Küche, diverse Einbauten und Möbel sind Bestandteil der Einrichtung (siehe Einrichtungsliste). Nach Vertragsende ist das Objekt mit einer brauchbaren Küche und den gelisteten Einrichtungsgegenständen zu übergeben. XVI. Sonstiges Neben diesem Vertrag bestehen keine sonstigen Abreden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vertrag wurde von allen Vertragsparteien gelesen, zur Kenntnis genommen und vorbehaltlos genehmigt. Der Vertrag wird in drei Gleichschriften errichtet, wovon jeder Vertragsteil eine erhält, und eine für das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer bestimmt ist. XVII. Gebührenbemessung Zum Zweck der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass der auf den Mietgegenstand entfallene Mietzins für das 1. Jahr € 11.520,- (elftausendfünfhundertzwanzig Euro) beträgt. ... Beschwerdevorentscheidungen Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 15. Jänner 2018 wurden die Beschwerden vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen (OZ 6 bis 9): BESCHEID Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Ihre Beschwerde vom 09.10.2017 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 06.09.2017 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu. BESCHEID Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Ihre Beschwerde vom 09.10.2017 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 06.09.2017 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu. BESCHEID Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Ihre Beschwerde vom 09.10.2017 gegen den Bescheid vom 06.09.2017 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-03/2017 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu. BESCHEID Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO Ihre Beschwerde vom 09.10.2017 gegen den Bescheid vom 06.09.2017 über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-06/2017 wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu. Die angesprochene Begründung ist nicht in dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt enthalten. Vorlageantrag Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 16. Februar 2018 wurde Vorlageantrag gestellt (OZ 10): ... im Auftrag und in Vollmacht meiner o.a. Klientin stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt. Der Vorlageantrag bezieht sich auf die mit 15. Jänner 2018 datierten Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen/Abweisungsbescheide) betreffend die Umsatzsteuer 2015, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 1-3/2017 und Umsatzsteuer 4-6/2017. Zustellung sämtlicher Steuerbescheide mit RSb am 17.1.2018, Zustellung separate Bescheidbegründung mit RSb am 18.1.2018. Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche Feststellungen und Argumentationen der Beschwerde vom 9.10.2017 vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. Festgehalten wird zudem, dass Frau ***1*** ***2*** und Herr ***14*** ***39*** nicht verheiratet sind, sondern als Lebensgefährten zusammen leben. 1. Der Vorwurf in der Bescheidbegründung, dass Schwarzarbeiter beschäftigt wurden, wird entschieden zurückgewiesen. Frau ***2*** und Herr ***39*** beauftragten die ***11*** Bau und Immobilien GmbH mit Errichtung des Gebäudes und hatten mit der Beschäftigung von Arbeitern, etc. demgemäß überhaupt nichts zu tun. Die Überprüfung der Bonität des Unternehmens, sowie auch die gültige UID Nummer wurde bereits in der Beschwerde erläutert. In der engeren Umgebung waren einige Errichtungen durch die ***11*** Bau zu beobachten, wo der Eindruck gewonnen wurde, dass das Unternehmen ordentlich und zügig arbeitet. Das Aufsuchen an der Firmenadresse der ***11*** Bau ist nicht nur nicht notwendig, sondern auch zeitaufwendig, weshalb man die Vertreter der ***11*** Bau zu sich geholt hat, um den Auftrag zu besprechen und zu verhandeln. Nochmals wird betont, dass für einen "privaten" Auftraggeber, so kann man Frau ***2*** und Herrn ***39*** bezeichnen, obwohl ein Teil des Gebäudes unternehmerisch genutzt wird, sämtliche zumutbaren Maßnahmen und Überprüfungen durchgeführt wurden. Diese haben in keinster Weise einen Verdacht begründet, dass die ***11*** Bau ihre Tätigkeiten in rechtlicher, insbesonders steuerrechtlicher Sicht nicht ordnungsgemäß abwickelt. 2. Die Beurteilung, dass es sich bei der Vermietung um eine "an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" steuerliche Liebhaberei handeln wird, ist eine eklatante Fehleinschätzung der Tatsachen. Schon die Entwicklung der Umsätze von Frau ***2***, Herrn ***39*** und der ***39*** OG zeigen im Zeitraum 2008 bis 2017 eine Umsatzsteigerung um das FÜNFFACHE. Diese dynamische Entwicklung setzt sich fort und ist die neu gegründete ***8*** OG (in der Herr ***39*** übrigens nicht beteiligt ist) nicht als Zusammenführung der bisherigen Geschäftstätigkeit zu sehen, sondern werden hier zusätzliche Umsätze erzielt, wie: - Vermietung von Behandlungsräumen und Seminarräumen. Herrn ***17*** wurden auch beim Außentermin die Namen von Frau ***9***, Frau ***10***, Frau ***18***, etc. genannt, die sich als Masseure, Physiotherapeuten und Kosmetiker nach Bedarf kurzfristig einmieten werden. Es wurden nicht extra 4 Behandlungsräume errichtet und eingerichtet um diese dann ungenutzt als steuerliche Liebhaberei leerstehen zu lassen! - Erzeugung naturkosmetischer Artikel (Pflegeprodukte) und Handel damit. Frau ***2*** schliesst gerade den Diplomkurs für Kosmetikhersteller ab, um hier sämtliche gewerberechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Erzeugung dieser Produkte, wie auch spiritueller Essenzen, benötigt Raum für die Erzeugung und Lagerung. - Der Handel mit diesen selbst erzeugten Produkten wird ein wesentliches Geschäftsfeld der ***8*** OG. Die ***8*** OG ist mit diesen Aktivitäten bereits seit Mitte 2017 in der Werbung; ein Flyer wurde Herrn ***17*** beim Außentermin mitgegeben, genauso wie Visitenkarten der zukünftigen Untermieter. Alle bisherigen Aktivitäten, sowie die zusätzlichen Aktivitäten der ***8*** OG werden am neuen Standort stattfinden. Schon mit den reinen bisherigen Seminartätigkeiten wurde beispielsweise im Jahr 2016 ein Gesamtumsatz von rd. EUR 82.000,00 erzielt (***2***, ***39***, ***39*** OG). Wenn hier noch das gegebene dynamische Wachstum dieses bisherigen Geschäftsbereiches mit den neuen Aktivitäten durch die ***8*** OG verbunden wird, kann einfach nicht behauptet werden, dass eine gesamte Monatsmiete von EUR 2.000,00 nicht erwirtschaftet werden kann. Eine steuerliche Liebhaberei ist keinesfalls gegeben. Daneben fallen ja, wie in der Beschwerde bereits erwähnt, Fremdmieten für die bisherigen Seminarveranstaltungen, sowie Reisespesen, etc. weg. Auch wird bereits seit Juli 2017 der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins überwiesen und die Umsatzsteuer verrechnet. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher um zeitnahe Behandlung des Vorlageantrages ersucht. Es wird die Veranlagung der eingereichten Steuererklärungen 2015 und 2016, sowie der UVAs 2017 beantragt. Bezüglich des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-3/2017 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Aussetzung der Einhebung des rückgeforderten Betrages von EUR 2.445,18 beantragt. Vorlage Mit Bericht vom 24. April 2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 184 BAO Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Streitgegenständlich sind die geltend gemachten Vorsteuern aus der Errichtung des Erdgeschosses des Einfamilienhauses ***4*** ***42*** in ***3***. Die Errichter ***2*** ***1*** und deren Lebensgefährte ***39*** ***19*** ***14*** ***20*** beabsichtigen, die Räumlichkeiten im oberen Stockwerk als Wohnsitz zu nutzen und jene im Erdgeschoss als Geschäftsräumlichkeiten zu vermieten. Ein Ortsaugenschein seitens des Amtes ergab, dass die die Privatwohnung und die Geschäftsräumlichkeiten, obwohl noch im Bau begriffen, ordnungsgemäß voneinander abgetrennt wurden. Jene Baukosten, welche vermietete und privat genutzte Flächen gleichermaßen betrafen wurden im Verhältnis 54% gewerblich zu 46% privat aufgeteilt. Die Lebensgefährten war bereits mehrere Jahre selbständig im Energetikerbereich tätig und mietete im Zusammenhang damit Seminarräumlichkeiten für die Abhaltung von Veranstaltungen an. Ziel der Errichtung der Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss war, diese von dritter Seite angemieteten Räumlichkeiten durch jene im Erdgeschoss zu ersetzen. Im Zuge der Errichtung wurden auch Schwarzarbeiter beauftragt, welche Deckungsrechnungen im Namen der ***11*** Bau und Immobilien GmbH als Rechnungsaussteller legten. Diese Rechnungen, welche auch die Mängel einer unzureichenden Leistungsbeschreibung sowie einer fehlenden UID des Leistungsempfängers aufwiesen wurden am 25.10.2015, am 09.12.2015, am 17.02.2016 und am 01.03.2016 ausgestellt. Seitens des FA Wien 1/23 wurde im Zuge von Erhebungen am 09.03.2016 in Folge des Konkurses versucht, Kontakt mit der ***11*** herzustellen bzw. deren Umstände zu überprüfen. Die ***11*** gab ab November 2015 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab, bei der Firmenbuchadresse ***21*** in ***12*** war die Firma namentlich nicht angeführt und bei dem dort ansässigen ***26*** Büro unbekannt. Alle Versuche der Kontaktaufnahme mit der Geschäftsführung seitens der Finanz und des gerichtlich bestellten Masseverwalters blieben erfolglos, letztlich mussten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, da Geschäftsunterlagen nicht vorhanden bzw. nicht auffindbar waren. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Bf. zur ***11*** Bau im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 09.01.2018 wurde die ***11*** den Lebensgefährten von einem Bekannten empfohlen und vor Auftragsvergabe mehrere Baustellen besichtigt, bei denen laut eigenen Angaben auch der Geschäftsführer anwesend war. Die UID- und Firmenbuchnummer seien überprüft worden, zu dieser Überprüfung wurden aber keine Nachweise vorgelegt. Ein Besuch an der Firmenadresse bzw. (da die für die Ausübung des Baugewerbes notwendigen Gerätschaften wohl kaum an einer Firmenbuchadresse im ersten Bezirk gelagert worden sein können) an der Adresse, von der aus das Tagesgeschäft betrieben wurde, erfolgte nicht. Im Jahr 2017 wurde eine Außenprüfung durchgeführt, welche am 06.09.2017 abgeschlossen wurde. Im Zuge dieser Prüfung konnte noch kein schriftlicher Mietvertrag vorgelegt werden. Den Lebensgefährten zufolge war eine solche Vermietung jedoch bereits vor längerer Zeit beabsichtigt. Der geplante Mieter war die am 30.06.2017 von Frau ***2*** (mit jeweils 5%-iger Beteiligung zweier Dritter) gegründete ***8*** OG, im Rahmen derer die Lebenspartner künftig die Energetikerumsätze und - nach Abschluss eines Diplomkurses für Kosmetikhersteller durch Frau ***2*** - Umsätze aus dem Handel mit spirituellen Essenzen tätigen will. Die Prognoserechnung für die Mieteinkünfte wies die Ergebnisse für 2015 und 2016 nicht aus und das Mietausfallsrisiko und Instandhaltungsaufwendungen wurden nicht in die Berechnung aufgenommen. Nach Durchsicht aller vorhandenen Unterlagen und der Steuererklärungen der Vorjahre war zudem davon auszugehen, dass die Vermietertätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Ausmaß einer Liebhaberei übersteigen würde was einen weiteren Grund für die Änderung der Steuerbescheide darstellte. Am 09.10.2017 wurde gegen die geänderten Bescheide eine Beschwerde eingebracht, welche die zuvor angeführte Sachverhaltsdarstellung enthielt. In Beantwortung des Vorhalts vom 30.11.2017 wurden eine Sachverhaltsdarstellung zur ***11*** Bau, ein Kontoauszug über erfolgte Mietzahlungen und der nach Abschluss der Prüfung errichtete schriftliche Mietvertrag vorgelegt. Am 15.01.2018 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung zu den Streitjahren, zu der am 16.02.2018 ein Vorlageantrag eingebracht wurde. Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis. Stellungnahme: ***11*** Bau: Die Bf. vertritt im Rahmen des Vorlageantrags die Rechtsauffassung, dass aufgrund des Vertragsabschlusses mit der ***11*** Bau und Immobilien GmbH nicht von einer Beschäftigung von Schwarzarbeitern ausgegangen werden könne. Dies ist nicht richtig: Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 23 der Bundesabgabenordnung sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend. Im Zusammenhang mit für Unternehmer vorgenommene Bauarbeiten bedienen sich Schwarzarbeitstrupps in der Regel sogenannter Scheinfirmen. Eine Scheinfirma existiert lediglich formell (Eintrag im Firmenbuch, UID-Nummer, unter Umständen Anmeldungen bei der Sozialversicherung), besitzt aber keinerlei wirtschaftliche Substanz und kommt daher auch nicht als Geschäftspartner in Frage. Scheinfirmen sind teilweise neu gegründete Gesellschaften, teilweise aber auch vormals seriöse Firmen, die in der Zwischenzeit ihre Tätigkeit eingestellt und den Firmenmantel verkauft haben. Meist werden Steuererklärungen abgegeben, vorgeschriebene Steuern jedoch nicht gezahlt und nach ein bis zwei Jahren bzw. bei drohender behördlicher Kontrolle der Konkurs erklärt. Die angebliche Firmenadresse stellt sich bei Überprüfung entweder als falsch/als Briefkasten oder als ein kleines Mietbüro heraus, der firmenbuchmäßige Geschäftsführer ist nicht mehr auffindbar und Vermögen nicht vorhanden. Das eigentliche Unternehmen - der Schwarzarbeitertrupp - arbeitet zu diesem Zeitpunkt regelmäßig unter einem neuen Deckmantel weiter. Es wird von Unternehmern, welche Aufträge an solche Konstrukte vergeben haben meist geltend gemacht, dass es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei dem Geschäftspartner um eine Scheinfirma handelte. Die Bf. machte geltend, dass sie einige Errichtungen durch die ***11*** Bau beobachtet habe, wobei die ***11*** einen handwerklich professionellen Eindruck vermittelt habe. Dies ist jedoch für die Beurteilung einer Scheinfirmeneigenschaft irrelevant, Schwarzarbeitstrupps bestehen regelmäßig aus gut ausgebildeten Handwerkern, welche fachgerechte Leistungen erbringen und eben im Rahmen eines Konstrukts tätig werden, welches durch Steuerhinterziehung einen Wettbewerbs- und Preisvorteil erzielt. Die Prävalenz von Scheinfirmen und Schwarzarbeitern im Hochrisikosektor Bau ist sowohl durch Mundpropaganda als auch regelmäßige Zeitungsberichte Teil des Allgemeinwissens und eine Argumentation, die Problematik sei grundsätzlich unbekannt unglaubwürdig. Folglich hätte die Bf. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sicherstellen müssen, dass sie durch ihre Auftragserteilung nicht zu einer Steuerhinterziehung beträgt. Im Falle von Baufirmen geschieht dies bei Erstbeauftragung unter anderem durch einen Ortsaugenschein bei der Firmenadresse des Auftragnehmers. Eine Baufirma mit einer Firmenbuchadresse im ersten Bezirk ist bereits an sich verdächtig. Es ist zwar auch bei seriösen Baufirmen denkbar, dass sich im ersten Bezirk eine repräsentative Adresse befindet, die dem Kundenkontakt dient; die reguläre Geschäftstätigkeit konnte aber offensichtlich nicht von der angegebenen Adresse aus erfolgen. In einem solchen Fall wäre der eigentliche Firmensitz zu erfragen und in Augenschein zu nehmen gewesen. Mit dem bewussten Herbeiführen oder in Kauf nehmen eines inkriminierten Leistungsaustausches wird am USt-Betrug mitgewirkt und über den wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Leistungsbeziehung wird indirekt eine Beuteteilung herbeigeführt. Dem bösgläubigen Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in keinem Fall zu, weil er vorweg die Gewissheit hat, dass bei diesem Leistungsaustausch das - im UStG leitende -Grundprinzip der Kosten- bzw. Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer nicht verwirklicht werden soll. Liebhaberei: Wie bereits im Rahmen des Prüfberichts ausgeführt ist die vorgelegte Prognoserechnung derart mangelhaft, dass aus ihr keine Schlüsse auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit gezogen werden können und wurde auch keine plausible Prognoserechnung nachgereicht. Es ist der Bf. daher nicht gelungen die Liebhabereivermutung zu widerlegen. Hinzu kommt weiter, dass die angesetzten Mieteinnahmen die zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ***8*** OG deutlich übersteigen. Im Rahmen der ***8*** OG wurden bis heute keine Umsätze erklärt, es muss jedoch aufgrund der Ausführungen der Bf. davon ausgegangen werden, dass die bisher von Frau ***2*** und Herrn ***39*** in anderen Rechtsformen selbständig bzw. im Gewerbebetrieb erzielten Umsätze im Bereich Energetik künftig im Rahmen der OG erzielt werden sollen. Mit diesen Umsätzen wären die Mietzahlungen an die Beschwerdeführerin (Bf.) Vermietergemeinschaft ***2*** ***1*** u. Mitbesitzer in Höhe von jährlich € 24.000,-- zu leisten, zieht man jedoch die bisher erklärten Einkünfte der Lebensgefährten für eine Umsatzprognose der ***8*** OG heran, kommt man zu dem Schluss, dass Monatsmieten von € 2.000,-- die zu erwartenden Einnahmen - auch bei Berücksichtigung der eingesparten Miet- und Reisekosten - übersteigen. Auch wenn man die mit selbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb erzielten Umsätze der Lebensgefährten zusammenzählt und die - vergleichsweise geringen - Mietaufwendungen für Veranstaltungsräumlichkeiten abzieht, reichen die Erträge dennoch nicht, um die Mieten laut Prognoserechnung aus den Betriebseinnahmen zu leisten. Da die Lebensgefährten in diesem Gewerbe bereits seit längerer Zeit tätig sind, ist auch nicht damit zu rechnen, dass sich die Einnahmen in beträchtlichem Ausmaß steigern werden. Es ist anzunehmen, dass dieses Problem auch der Bf. bewusst ist, da der vorgelegte Mietvertrag eine Untervermietung an andere Betriebe ausdrücklich für erlaubt und wünschenswert bezeichnet. Da eine vollständige Weitervermietung den Ausführungen hinsichtlich der beabsichtigten Eigennutzung der ***8*** OG widersprechen würde, wird damit offenbar eine potentielle Untervermietung von Teilbereichen des Erdgeschosses bzw. einzelnen Zeitperioden in den Raum gestellt. Da konkrete Vereinbarungen über eine Untervermietung nicht existieren, kann eine solche nicht berücksichtigt werden. Der § 2 Abs. 5 Z 2 UStG sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht unternehmerisch ist. Wenn klar ist, dass die Mietzahlungen der ***8*** OG nur teilweise durch eigene Geschäftstätigkeit abgedeckt werden können und für die Vertragserfüllung Zuschüsse seitens der Gesellschafter/Vermieter erforderlich sind, können in einer Prognoserechnung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im § 21 (1) BAO höchstens die von der ***8*** OG im eigenen Geschäftsbetrieb erzielbaren Einkünfte angesetzt werden. Der Verweis im Vorlageantrag auf Umsatzsteigerungen in den Vorjahren bei ***2*** ***1***, ***14*** ***39*** und der ***39*** OG ist ignoriert, dass laut den Steuererklärungen die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten in den Vorjahren eben nicht angewachsen sind. Abgabeninformationssystem Aus dem Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung ergibt sich zur Steuernummer ***5*** ergänzend: Umsatzsteuererklärung 2015 [Grafik]   Umsatzsteuererklärung 2016 [Grafik]   [Grafik]   Umsatzsteuererklärung 2017 [Grafik]   Umsatzsteuererklärung 2018 (veranlagt mit Bescheid vom 21. Februar 2020) [Grafik]   Umsatzsteuererklärung 2019 (veranlagt mit Bescheid vom 20. Oktober 2020) [Grafik]   Umsatzsteuererklärung 2020 (Veranlagung offen) [Grafik]   Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2021 [Grafik]   Umsatzsteuervoranmeldungen 4-6/2021 [Grafik]   Umsatzsteuervoranmeldungen 7-9/2021 [Grafik]   Umsatzsteuervoranmeldungen 10-12/2021 [Grafik]   Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2022 [Grafik]   Umsatzsteuervoranmeldungen 4-6/2022 [Grafik]   ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH Aus dem Firmenbuch ergibt sich betreffend die ***11*** Bau und Immobilienberatungs GmbH, FN ***22*** y, unter anderem, dass diese Firma im Jahr 1977 in das Firmenbuch eingetragen und im Jahr 2016 gelöscht wurde. Letzte Anschrift war seit 4. 1. 2016 ***12***, ***21***, zuvor (1. 10. 2015) ***12***, ***23***, zuvor (24. 8. 2009) ***12***, ***41***.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101828/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101828.2018
Stammnummer
140409
Gültig
01.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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