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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101903/2010

Gebrauchsüberlassung von Pkws an ein Tochterunternehmen gegen Aufwandersatz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101903/2010vom 28.03.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache der NameBf, AdresseBf, vertreten durch Sacha & Partner Steuerberatungsgesellschaft OHG, Tuchlauben 14/19, 1010 Wien, gegen die Bescheide des FA Wien 2/20/21/22, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 1999 bis 2003 und Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 bis 2003 in der Sitzung am 02.03.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2003 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Teil des Spruches. 2. Der Bescheid, mit dem die Bf gemäß § 95 EStG 1988 zur Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 herangezogen wurde, wird ersatzlos aufgehoben. 3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf) organisiert Reinigungsdienstleistungen und hält 100% der Anteile an der Fa. B-GmbH mit Sitz in Wien. Weiters ist die Bf im Streitzeitraum an den Firmen X s.r.o. (Slowakei) und Y (Ungarn) wesentlich beteiligt. Im Zuge einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende, nunmehr streitgegenständliche Feststellungen getroffen: Tz 2 Kraftfahrzeuge Die Bf habe im Prüfungszeitraum durchschnittlich 20-30 Kraftfahrzeuge geleast, die zum Großteil durch die Fa. B-GmbH genutzt worden seien. Die Kosten seien im Wege pauschaler Abrechnungen an die Fa. B-GmbH weiterverrechnet worden. Unter Hinweis auf das Vorliegen einer gewerblichen Weitervermietung sei der Vorsteuerabzug aus den laufenden Pkw-Kosten beansprucht worden. Die tatsächlich weiterverrechneten Kosten seien jedoch nicht nachvollziehbar gewesen. Eine Gegenüberstellung der Pkw-Aufwendungen, für die durch die Bf der Vorsteuerabzug beansprucht worden sei, und der laut Buchhaltung der Fa. B-GmbH als nichtabzugsfähige Umsatzsteuer aus weiterverrechneten Pkw-Kosten gebuchten Beträge habe ergeben, dass in einigen Jahren nicht alle, mit Vorsteuerabzug gebuchten Pkw-Aufwendungen weiterbelastet worden seien. Von der Bf sei eingewandt worden, dass durch die Fa. B-GmbH teilweise nicht sämtliche Fahrzeuge genutzt worden seien und daher eine Weiterverrechnung unterblieben sei. Nachweise, um welche Fahrzeuge in welchen Zeiträumen es sich gehandelt hahabe, hätten nicht erbracht werden können. Es seien daher Forderungen in Höhe der ermittelten Differenzen angesetzt, folgende Nettowerte ermittelt und dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterzogen worden. 1999: ATS 137.010,00 2001: ATS 595.050,00 2003: EUR 18.600,00 Tz 4 Wohnung A-Gasse, Vorsteuerabzug 2003 Im Jahr 2003 sei von der Bf ein parifizierter Rohdachboden in M, A-Gasse 16, angeschafft worden. Durch den Ausbau sollte eine Wohnung für gehobene Ansprüche geschaffen werden. Vorsteuern könnten zwar grundsätzlich bereits vor einer Einnahmenerzielung zum Tragen kommen, es müsse aber die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben. Da diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sei, sei der Vorsteuerabzug 2003 in Höhe von EUR 75.245,33 zu versagen gewesen. Tz 5 Wohnung A-Gasse, Vorzeitige Afa 2003 Im Jahr 2003 sei für dieses Objekt eine vorzeitige Afa in Höhe von EUR 36.414,00 beansprucht worden. Die Inanspruchnahme setze aber voraus, dass das Gebäude der unmittelbaren Betriebsausübung diene. Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung sei die Vornahme einer vorzeitigen Afa nicht möglich. Tz 6 Fortbildungskosten Die Ausbildungskosten beträfen einen Mitarbeiter der Fa. B-GmbH. Es sei daher eine Forderung in Höhe EUR 6.980,00 in den Jahren 2002 und 2003 in Ansatz gebracht und der Umsatzsteuer unterzogen worden. Tz 8 Verbundene Unternehmen Die Bf sei im Prüfungszeitraum an der Fa. X s.r.o. (Slowakei) und der Fa. Y (Ungarn) beteiligt gewesen. In diese Firmen seien laufend Gelder eingelegt und im Anlagevermögen als Ausleihungen gegen verbundene Unternehmungen erfasst worden. Schriftliche Vereinbarungen lägen dazu nicht vor. - Fa. X s.r.o. Die Bf sei seit dem Jahr 2000 an dieser Gesellschaft beteiligt. Die Beteiligung betrage EUR 3.803,00. Im Jahr 2001 sei dieser Gesellschaft ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 69.918,00 zur Verfügung gestellt und im Anlagevermögen als Ausleihung erfasst worden. Im Jahr 2002 seien mehrere Beträge im Gesamtbetrag von EUR 29.069,12 als Gesellschaftereinlagen verbucht und zum Jahresende gewinnmindernd ausgebucht worden. 2002 sei auch der Betrag von EUR 69.918,00 gewinnmindernd ausgebucht worden. Im Jahr 2003 seien am Konto "Beteiligungen an verbundenen Unternehmen" zwei Einlagen im Gesamtbetrag von EUR 7.500,00 verbucht und am 31.12. wieder gewinnmindernd ausgebucht worden. Die Beteiligung von EUR 3.803,00 sei ebenfalls 2003 als "Verlust aus dem Abgang von Beteiligungen" ausgebucht worden. Am Datum1 sei der Konkursantrag gestellt worden, dieser sei mangels Masse abgelehnt, die Gesellschaft sei mit 5.8.2004 gelöscht worden. Bei abgabenrechtlich relevanten Tatbeständen, deren Wurzel im Ausland liege, treffe den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dieser sei im gegenständlichen Fall nicht ausreichend nachgekommen worden, weshalb die gewinnmindernd verbuchten Beträge der Jahre 2002 und 2003 wieder dem Gewinn zugerechnet worden seien. - Fa Y (Ungarn) Die Bf sei seit 1999 an diesem Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung sei in den Jahren 1999 bis 2003 mit ATS 83.333,-/EUR 6.056,00 ausgewiesen. In diesen Jahren sei von der Bf insgesamt ein Betrag von EUR 437.424 als Ausleihungen zur Verfügung gestellt worden. Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 40.596,00 stelle eine Aufstockung der Beteiligung dar. Die Ausleihungen seien daher um diesen Betrag zu vermindern. Die Ausleihungen seien bisher nicht verzinst worden. Durch die Betriebsprüfung werde eine Verzinsung von 5% p.a. auf den jeweiligen Mittelwert vorgenommen. Tz 9 Ausfuhrnachweise In den Jahre 2000 und 2001 seien neben den Geldleistungen auch mehrere Maschinen und Geräte als Sacheinlagen verbucht worden. Für einen Teil dieser Güter hätten keine Ausfuhrnachweise erbracht werden können. Es sei daher ein steuerpflichtiger Umsatz in Höhe der Nettoanschaffungskosten unterstellt und mit 20% der Umsatzsteuer unterzogen worden. Tz 10 Verrechnungskonto Gesellschafter In den Jahren ab 2001 seien über das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers laufend Entnahmen getätigt worden. Einem Aktenvermerk vom 28.4.2000 sei zu entnehmen, dass die Bf die Errichtung einer Ferienanlage auf der vom Geschäftsführer in Ungarn erworbenen Liegenschaft finanziere. Im Juli 2005 sei vereinbart worden, dass der Geschäftsführer der Bf zum Stichtag 31.12.2004 einen Betrag von EUR 770.000,00 schulde und zur teilweisen Befriedigung dieser Ansprüche der Bf eine Fruchtnießung an der Liegenschaft für die Dauer von 20 Jahren im Wert von EUR 757.000,00 eingeräumt werde. Da eine derartige Vorgangsweise nicht fremdüblich sei, liege kein Darlehensverhältnis vor. Es handle sich vielmehr um Entnahmen, die als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren seien. Das Verrechnungskonto sei daher aufgelöst und der jährliche Zuwachs abzüglich der verrechneten Zinsen als verdeckte Ausschüttung behandelt worden. Tz 13 Verdeckte Ausschüttungen Auf den Konten "Reisespesen", "Berufskleidung", "Bewirtung" seien verdeckte Ausschüttungen festgestellt worden. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ diesen Feststellungen Rechnung tragende Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 sowie einen Bescheid, mit dem die Bf für die Jahre 1999 bis 2003 zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen wurde. In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte der steuerliche Vertreter der Bf vor: ad Tz 2 Kraftfahrzeuge Die Abgabenbehörde sei der irrigen Ansicht, dass es durch die Nichtweiterverrechnung der laufenden Kosten zu einer Forderung der Bf an das Tochterunternehmen gekommen sei. Das Entstehen einer Forderung bedinge aber den vorangegangenen Leistungsaustausch, der aber nicht stattgefunden habe, weil die Autos vom Tochterunternehmen nicht verwendet worden seien. Eine Besteuerung fiktiver Umsätze sei dem Rechtssystem aber fremd. ad Tz 4 Wohnung A-Gasse Vorsteuerabzug 2003 Die Bf habe im Jahr 2003 einen Rohdachboden in M, A-Gasse 16, angeschafft und Investitionen in den Ausbau getätigt. Erklärtes Ziel sei es gewsesen, die Wohnung an zahlungskräftige Kunden langfristig zu vermieten. Der Ausbau habe bis in das Jahr 2006 gedauert. Infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bf und wirtschaftlicher Probleme bei der Fa. B-GmbH sei ein Verkauf ins Auge gefasst worden. 2003 sei es zu einer Ausweitung des Geschäftsfeldes der Bf im Bereich Vermögensverwaltung gekommen, es habe sich bereits ein Mietzinshaus und eine weitere Eigentumswohnung im Betriebsvermögen der Bf befunden. Vorsteuern könnten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor einer Einnahmenerzielung zum Tragen kommen, wenn der auf die Vermietung gerichtete Entschluss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung trete. Im Jahr 2003 sei es unmöglich gewesen, einen Mietvertrag bereits abzuschließen, zumal der Umbau bis ins Jahr 2006 gedauert habe und die Bf keine professionelle Immobilienverwerterin sei. Auch wenn die zweite Variante der Veräußerung bereits im Jahr 2003 in Betracht gekommen wäre, wäre in jedem Fall für die Steuerpflicht optiert worden und im Hinblick auf die künftige Option die Vorsteuerabzugsberechtigung zulässig gewesen. Die Bf sei daher berechtigt, gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 Vorsteuern aus empfangenen Leistungen, die vor der Erzielung von Mieteinnahmen angefallen seien, abzuziehen. ad Tz 5 Wohnung A-Gasse Vorzeitige Afa 2003 Die Bestimmung des § 10a Abs. 3 EStG spreche von der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens. Vom Betriebsprüfer werde hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen keine Feststellung getroffen. Tz 6 Fortbildungskosten Die Bf habe in den Jahren 2002 und 2003 auf Grund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Tochterunternehmen Fortbildungskosten für die Managementausbildung des Tochterunternehmens übernommen, um deren Know How zu stärken. Der Betriebsprüfer habe in Höhe der Fortbildungskosten eine fiktive Forderung konstruiert. Die Judikatur verlange aber in einem solchen Fall entsprechende Feststellungen. Es werde auf das Urteil des EuGH vom 10.1.2005 , C-412/03, verwiesen. Tz 8 Verbundene Unternehmen Die Betriebsprüfung habe die aufwandswirksamen Verbuchungen aus der Abschreibung der Beteiligung an der Fa. X s.r.o. und die an sie erfolgten Ausleihungen dem Gewinn hinzugerechnet, weil die Bf ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Betriebsprüfungsbericht werde aber ausdrücklich festgestellt, dass von der Fa. X s.r.o am Datum1 ein Konkursantrag gestellt, dieser am Datum2 mangels Masse abgewiesen und die Gesellschaft am 5.8.2004 gelöscht worden sei. Der Prüfer gehe somit von einem erfolgten Nachweis der gänzlichen Uneinbringlichkeit bzw der Wertminderung aus. Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe in der Einschränkung der Möglichkeit, behördliche Ermittlungen im Ausland durchzuführen. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe aber insoweit nicht, als internationale Amtshilfemöglichkeiten bestünden. Auf die Richtlinie 77/999/EG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern werde verwiesen. Aus welchen Gründen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die amtswegige Ermittlungspflicht zur Gänze erfüllt worden, die Bf ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht aber nicht nachgekommen sei, sei dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Beteiligung an der Fa. Y (Ungarn) habe der Betriebsprüfer die Ausleihungen gegen verbundene Unternehmen als Darlehen qualifiziert und den Betrag im Ausmaß von 5% auf den jeweiligen Mittelwert verzinst. Eine Abgrenzung eines Darlehens von einer Ausleihung an ein verbundenes Unternehmen werde nicht vorgenommen. Es werde auch nicht begründet, warum eine Verzinsung der Kapitalhingabe angenommen werde, obwohl eine solche niemals zwischen der Bf und dem Tochterunternehmen vereinbart worden sei. Tz 9 Ausfuhrnachweise In den Jahren 2000 und 2001 seien mehrere Maschinen und Geräte leihweise in das Unternehmen der Fa. Y (Ungarn) verbracht und unter "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" mit dem Wert der Nettoanschaffungskosten ausgewiesen worden. Es liege keine Ausfuhrlieferung vor, da die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes keinen Leistungsaustausch begründe. Tz 10 Verrechnungskonto Gesellschafter Herr T sei im Prüfungszeitraum Geschäftsführer und zu 100% am Stammkapital der Bf beteiligt gewesen. Es sei für ihn ein Verrechnungskonto geführt worden. Soweit darauf Forderungen bestanden hätten, habe es sich um ein Darlehen der Bf gehandelt. Die Forderung sei angemessen verzinst und als Forderung an den Gesellschafter ausgewiesen worden. Entgegen der Feststellung des Betriebsprüfers handle es sich bei dem gegenständlichen Leistungsverhältnis um ein Darlehensverhältnis. Die Darlehensrückzahlung sei von Anfang an gewollt gewesen und es seien auch angemessene Zinsen vereinbart worden. Es sei der Bf als Sicherstellung für die Darlehensgewährung ein Fruchtgenussrecht von 20 Jahren an der Liegenschaft in Ungarn eingeräumt worden. Entscheidend sei das Gesamtbild der Verhältnisse; Darlehensverhältnisse seien nicht von vorneherein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Tz 13 Verdeckte Ausschüttungen Auch bei einer nur untergeordneten betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben sei für eine verdeckte Gewinnausschüttung kein Platz. Die im Bericht angeführten Beträge seien dem Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Umfang nicht zugeflossen. Dem Betriebsprüfungsbericht sei nicht zu entnehmen, in welcher Art und Weise die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter vollzogen und welchen Wert der Vorteil für den Gesellschafter überhaupt besessen habe. Könne eine Vorteilsgewährung nicht nachgewiesen werden, bleibe für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum. In der Stellungnahme zur Beschwerde führte der Betriebsprüfer aus: Tz 2 Kraftfahrzeuge Die Weiterverrechnung der Kosten auf Grund der pauschalen Fakturierung sei nicht nachvollziehbar. Angaben, welche Kfz in welchen Zeiträumen von der X GmbH nicht genutzt und welche Kosten somit nicht weiterverrechnet worden seien, seien nicht möglich gewesen. Das Leasing sei laut Aussage des steuerlichen Vertreters nur aus Liquiditätsgründen durch die Bf erfolgt, die Kfz seien vorrangig zur Nutzung durch die Fa. B-GmbH gedacht gewesen. Der Abzug der Vorsteuer sei mit dem Vorliegen einer gewerblichen Weitervermietung begründet worden. Zwischen Fremden würden allerdings schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Vertragsdauer und Ausstiegsklauseln getroffen und bei Nichtnutzung wohl kaum kulanterweise auf die Weiterverrechnung der Kosten verzichtet. Im gegenständlichen Fall ergäben sich ertragssteuerlich keine Auswirkungen, der steuerliche Vorteil ergebe sich aus der Abzugsfähigkeit der Vorsteuern. Es seien die aus den Pkw-Kosten geltend gemachten Vorsteuern ermittelt und diesen Beträgen die bei der Fa. X GmbH als nichtabzugsfähige Umsatzsteuer behandelten Beträge gegenübergestellt worden. In den Jahren 1999, 2001 und 2003 sei die in Abzug gebrachte Vorsteuer höher gewesen, somit seien offensichtlich nicht alle Aufwendungen weiterverrechnet worden. Auf Grund der ermittelten Umsatzsteuerdifferenzen sei durch Rückrechnung der jeweilige Nettoaufwand ermittelt worden. Der Verweis auf das EuGH-Urteil vom 20.1.2005, C-412/03, überzeuge nicht, weil darin Aussagen zur Eigenverbrauchsbesteuerung getroffen würden. Im vorliegenden Fall seien hingegen Abrechnungen mit dem Tochterunternehmen nicht nachvollziehbar. Tz 4 Wohnung A-Gasse Vorsteuerabzug: Der Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 30.3.2006, C-184/04, gehe ins Leere, weil es nicht um eine geplante Weiterveräußerung, sondern um eine Vermietung gehe. Vorzeitige Afa: Nach den Einkommensteuerrichtlinien zu § 10a EStG 1988 sei die vorzeitige Afa nur für Gebäude möglich, für welche die Absetzung für Abnutzung bis zu 3% betrage. Die vorzeitige Afa sei daher nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb zulässig und auch nur insoweit, als das Gebäude unmittelbar der Betriebsausübung diene. Tz 6 Fortbildungskosten Der Prüfer ersuchte um Vorlage der in der Beschwerde angeführten schuldrechtlichen Vereinbarung bzw um Bekanntgabe des genauen Inhalts. Tz 8 Verbundene Unternehmen X s.r.o.: Unterlagen betreffend eines verbindlichen Rechtsgrundes für die weitere Kapitalzufuhr nach der Gründung seien nicht vorgelegt worden. Es seien auch keine Gründe für die im Jahr 2002 vorgenommene Teilwertabschreibung nachgewiesen worden. Aus der Tatsache der Konkursanmeldung im Datum1 lasse sich keine Schlussfolgerung auf die wirtschaftliche Lage der slowakischen Gesellschaft im Jahr 2002 ziehen. Nach den dem steuerlichen Vertreter erteilten Auskünften vom 30.9.2005 und vom 26.1.2006 sei kein Konkursverfahren durchgeführt worden und sei es zu keiner Auszahlung an die Bf gekommen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wohin die von der Bf zur Verfügung gestellten Geldmittel tatsächlich geflossen seien. Der Betriebsausgabencharakter sei nicht bewiesen worden. Y (Ungarn): Die Geldhingabe sei vom Prüfer als Darlehen bewertet worden, da in der vorlegten Aufstellung der steuerlichen Vertretung diese Beträge so bezeichnet worden seien und keinerlei schriftliche Vereinbarungen vorlägen. Es sei eine Verzinsung vorgenommen worden, weil die Unverzinslichkeit ausdrücklich vereinbart werden müsse. Tz 9 Ausfuhrnachweise über Maschinen und Geräte an die Fa. Y (Ungarn) Auf Grund der Verbuchung "Ausleihungen an Maschinen und Geräte" sei der Prüfer davon ausgegangen, dass die im Oktober 2000 angeschafften Geräte aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien und an ihre Stelle eine auf Geld lautende Forderung in Höhe der Buchwerte getreten sei. Es liege somit ein Leistungsaustausch mit der ungarischen Firma vor. Die Steuerfreiheit setze das Vorliegen eines Ausfuhrnachweises voraus. Ein solcher sei aber nicht vorgelegt worden. Tz 10 Verrechnungskonto Gesellschafter Der Aktenvermerk vom 28.4.2000 halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil bei der Auszahlung der einzelnen Beträge kein fester Rückzahlungsplan und keine Sicherheiten vereinbart worden seien. Es werde ersucht, den Rechtsgrund für die Forderungsübernahme in Höhe von EUR 189.572,87 bekanntzugeben und alle diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen. Tz 13 Verdeckte Ausschüttungen Die Beträge der Position Berufskleidung, GWG und Bewirtung seien stichprobenartig besprochen worden, es handle sich zweifelsohne um Aufwendungen, die die private Lebensführung des Alleingesellschafters beträfen. In Anbetracht der Vielzahl der Geschäftsfälle sei im Sinne einer rationellen Vorgangsweise eine pauschale Ermittlung bei diesen Positionen vorgenommen worden. Position Reisekosten: Eine Vielzahl von Reiseaufwendungen sei hinsichtlich des Grundes ihrer Veranlassung mit dem Geschäftsführer besprochen worden. Bei den als verdeckte Ausschüttung behandelten Kosten sei vom Geschäftsführer eine private Veranlassung bejaht worden. Die jetzt getroffenen Aussagen widersprächen den seinerzeitigen Angaben. Die Ausgaben beträfen überwiegend Flüge in die USA, nach Athen und Antalya im Zusammenhang mit Segelbootausflügen und den Ankauf von Reisegutscheinen. Berufskleidung: Es handle sich dabei um hochpreisige Textilien, jedoch um keine typische Berufs- oder Schutzkleidung, weshalb die Ausgaben nicht abzugsfähig seien. GWG 1999: Dabei handle es sich um Kosten für Weinkühler, Kühlkombination, TV-Gerät, ein Fahrrad (Mountainbike) und nicht näher detaillierte Sanitärartikel. Bewirtung: Im Prüfungszeitraum seien Aufwendungen für Bewirtung im Ausmaß zwischen ATS 310.000,00 und EUR 9.500,00 verbucht worden. Diese Beträge seien in der Folge um 50% iSd § 20 EStG gekürzt worden. Da der überwiegende Teil der Belege keinerlei Hinweis auf den Zweck der Bewirtung trage, sei bedingt durch die Vielzahl der Aufwendungen eine pauschale Ermittlung in Höhe von 20% vorgenommen worden. Vom Prüfer wurde darüber hinaus angemerkt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2003 richtigerweise EUR 711.758,87 betragen würden; dieser Betrag sei im Zuge der Beschwerdeerledigung in Ansatz zu bringen. In der dazu eingebrachten Gegenäußerung führte der steuerliche Vertreter aus: Tz 2 Kraftfahrzeuge In der Stellungnahme führe der Prüfer aus, es ergäben sich ertragsteuerlich keine Auswirkungen. Demgegenüber stelle er im Betriebsprüfungsbericht in Höhe der nicht weiterverrechneten Kosten eine Forderung ein und unterwerfe sie der Umsatzsteuer. Sei davon auszugehen, dass von der Bf entsprechende Forderungen gegen die Tochtergesellschaft in Ansatz zu bringen gewesen wären, setze dies entsprechende Vereinbarungen voraus, dass die Bf gegenüber ihrer Tochter entsprechende Leistungen gegen Entgelt zu erbringen habe. Gehe die Behörde von verdeckten Einlagen aus, setze dies entsprechende Feststellungen voraus. Einlagen, die in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungen geleistet würden, seien auf Ebene der Körperschaft weder bilanziell als Aktivum anzusetzen noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen. Mit dem Verweis auf das EuGH-Urteil vom 20.1.2005, C-413/03, wolle die Bf auf die dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Rechtsansicht der Behörde hinweisen. Tz 4 Wohnung A-Gasse Vorsteuer: Es müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Zeitpunkt des Bezuges von Vorleistungen mit entsprechender Gewissheit feststehen, dass diese mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen. Den maßgeblichen Jahresabschlüssen sei zu entnehmen, dass das fragliche Objekt ab dem Anschaffungszeitpunkt als Anlagevermögen gewidmet und dazu bestimmt gewesen sei, dauernd dem Betrieb zu dienen. Auf Grund der Ausweitung des Geschäftsfeldes auf Vermögensverwaltung sei die Wohnungsvermietung bereits vor 2003 Unternehmensgegenstand gewesen. Aus den Teilrechnungen, Bauplänen und behördlichen Bewilligungen ergebe sich, dass bereits im Jahr 2003 geplant gewesen sei, die Räumlichkeiten an Dritte zu vermieten. Erst nachdem kein passender Mieter gefunden worden sei, sei die steuerpflichtige Vermietung im Jahr 2006 an den Geschäftsführer bzw. die Nutzung als Büro erfolgt. Für die Vermietungsabsicht spreche auch die Tatsache, dass die 2006 fertiggestellten Wohneinheiten sofort nach Fertigstellung zur Vermietung freigegeben worden seien. Vorzeitige Afa: Es werde auf die Bestimmung des § 10a EStG verwiesen, wonach bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 EStG gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung geltend machen könne, wenn die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes bis zu 3% betrage. Aus dem Gesetzestext folge, dass eine gewerbliche Vermietung zu Wohnzwecken auch umfasst sei. Da das Geschäftsfeld der Bf auf Vermögensverwaltung ausgeweitet worden sei, liege notwendiges Betriebsvermögen vor und sei die vorzeitige Afa auf jeden Fall zulässig. Tz 6 Fortbildungskosten Das Mutterunternehmen habe die Managementausbildung des Tochterunternehmens übernommen. Die Kosten, die der Steuerpflichtige für seine Angehörigen trage, könnten nicht Bestandteil der Besteuerungsgrundlage für den betreffenden Umsatz sein. Tz 8 Verbundene Unternehmen X s.r.o.: Die Bf habe in schlüssiger Weise dargestellt, warum im Wirtschaftsjahr 2002 und 2003 wertbeeinflussende Umstände eingetreten seien, die die geltend gemachte Teilwertabschreibung rechtfertigen könnten. Spätestens in der mündlichen Verhandlung werde die Bf die Jahresabschlüsse 2002 und 2003 des slowakischen Tochterunternehmens vorlegen können. Einerseits gehe der Betriebsprüfer davon aus, dass sich aus der Tatsache der Konkursanmeldung im Datum1 keine zwingende Schlussfolgerung auf die wirtschaftliche Lage der slowakischen Gesellschaft im Jahr 2002 ziehen lasse. Andererseits stelle er im Betriebsprüfungsbericht fest, dass der am Datum1 gestellte Konkursantrag mangels Masse am Datum2 abgelehnt worden sei. Von der Bf sei die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Fa Y (Ungarn): Das Darlehen an die Fa Y (Ungarn) sei in die Bücher aufgenommen worden. Aus den Aufzeichnungen sei auch ersichtlich, dass keine Verzinsung verrechnet worden sei. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien kämen nur bei berechtigten Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung zum Tragen. Es sei nicht ersichtlich, von welchen berechtigten Zweifeln der Betriebsprüfer bei der vertraglichen Unverzinslichkeit ausgegangen sei. Tz 9 Ausfuhrnachweise über Maschinen und Geräte an die Fa Y (Ungarn) Die Bf habe dem ungarischen Tochterunternehmen im Wege einer Sacheinlage Maschinen und Geräte aus ihrem Anlagevermögen überlassen. Es seien aber bei der empfangenden Gesellschaft keine Anteile als Gegenleistung ausgegeben worden (verdeckte Einlage). Im Erkenntnis 99/14/0324 habe der Verwaltungsgerichtshof die Umsatzsteuerpflicht von verdeckten Einlagen zu beurteilen gehabt. Er habe die Ansicht vertreten, dass durch die verdeckte Einlage eine Wertsteigerung der bestehenden Gesellschaftsrechte bewirkt worden sei, die aber keine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstelle. Auch im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die durch die gegenständliche verdeckte Sacheinlage bewirkte Wertsteigerung der Beteiligung keinen steuerbaren Umsatz iSd § 4 UStG darstelle. Tz 10 Verrechnungskonto Gesellschafter Im VwGH-Erkenntnis vom 26.4.2006, 2004/14/0066, gehe der Gerichtshof davon aus, dass der Verzicht auf Einbringungsmaßnahmen ein Tatbestandsmerkmal einer verdeckten Ausschüttung bei Vorliegen eines Negativsaldos auf dem Verrechnungskonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers sei. Verzichte eine Kapitalgesellschaft causa societatis auf eine gegenüber dem Gesellschafter bestehende Forderung, so liege im Zeitpunkt des Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor. Es sei nach diesem Erkenntnis für eine Darlehensvereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ausreichend, wenn die Gesellschaft überzeugt sei, dass die Erfassung am Verrechnungskonto auf einer aufrechten Verbindlichkeit beruhe. Das schlüssige Verhalten der Gesellschaft sei ausreichend, eine fehlende Besicherung sei nicht entscheidend. Die Auffassung über das tatsächliche Bestehen einer Verbindlichkeit finde darin ihre Bestätigung, dass auch für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre von der Verzinsung der Verrechnungsforderung ausgegangen worden sei. Auch die Tatsache, dass die Ansprüche des Gesellschafters auf Geschäftsführergehalt und Auslagen kontokorrentmäßig mit den Ansprüchen der Bf verrechnet worden seien, könne als Indiz für eine aufrechte Forderung herangezogen werden. Weiters werde auf die Besicherung des aushaftenden Saldos durch die Verbücherung des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft in Ungarn verwiesen. Für die Beurteilung der Bonität des Schuldners sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes immer vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen. Im vorliegenden Fall habe sich die wirtschaftliche Situation des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht verschlechtert; eine Rückzahlung sei möglich. Im Bereich der verdeckten Ausschüttungen komme es auf die Frage des Aufteilungsverbotes im Sinne des § 20 EStG nicht an. Insoweit Aufwendungen nicht durch ein Naheverhältnis zwischen der Körperschaft und dem Vorteilsempfänger veranlasst seien, bleibe für die Annahme der einer verdeckten Ausschüttung kein Raum. Verdeckte Ausschüttungen seien jedenfalls auszuschließen, wenn dem Anteilsinhaber kein geldwerter Vorteil zugewendet worden sei. Dies treffe im Besonderen auf die Position "Reisekosten" und "Bewirtung" zu. Die Begründung des Betriebsprüfers, dass diese Aufwendungen nicht abzugsfähig seien, sei für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung nicht ausreichend. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Mit Beschluss vom 11.05.2016 wurde den Parteien einerseits die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts zu den einzelnen Feststellungen des Betriebsprüfers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und andererseits die Bf ersucht, die bei den einzelnen Punkte angeforderten Nachweise zur Einsicht vorzulegen. " 1. Tz 2 Kfz Im Prüfungszeitraum hatte die Bf durchschnittlich 20-30 Fahrzeuge geleast, die zum Großteil der Fa. B-GmbH zur Nutzung überlassen wurden. Die Vorsteuer wurde von der Bf unter Hinweis auf das Vorliegen einer gewerblichen Weitervermietung beansprucht. Die Höhe des Kfz-Aufwandes und der geltend gemachten Vorsteuer - gegliedert nach Streitjahren - sind der als Beilage angeschlossenen Tabelle zu entnehmen. Bei einer Gebrauchsüberlassung zwischen - wie im zu beurteilenden Fall - verbundenen Unternehmen, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, kann aber dem Gesamtbild nach nicht gesagt werden, dass eine Vermietungstätigkeit im Sinne der Führung eines Gewerbebetriebes - vergleichbar einem Leasingunternehmen - entfaltet worden wäre (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 202). Der geltend gemachte Vorsteuerabzug, dessen Höhe der übermittelten Beilage zu entnehmen ist, ist daher zu Unrecht in Anspruch genommen worden. In Konsequenz dieser Ausführungen sind die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2003 (in den Jahren 1999, 2000, 2002 zum Nachteil der Bf) abzuändern. 2. Tz 4 Wohnung A-Gasse Im Jahr 2003 wurde ein Rohdachboden angeschafft und laut Anlageverzeichnis zum 31.12.2003 Fenster, Fußböden, Fliesen, Maler, Wintergarten und Küche angeschafft. Dies lässt den Schluss zu, dass die Wohnung bereits Ende 2003 in einem vermietungsfähigen Zustand war. Es wurden dennoch im Rahmen der Betriebsprüfung keine Maßnahmen nachgewiesen, aus denen die Vermietungsabsicht zu erkennen ist. Die in der Beschwerde selbst angeführten, von der Judikatur entwickelten Kriterien für die Anerkennung von Vorsteuern bereits vor Einnahmenerzielung werden von der Bf nicht nachgewiesen, der Hinweis auf Indizien ist aber nach der angesprochenen Judikatur nicht ausreichend. Die Vorsteuer in Höhe von EUR 75.245,33 wurde im Zuge einer Anschlussprüfung im Jahr 2006 berücksichtigt. Die beschwerdeführende Partei wird daher ersucht bekanntzugeben, ob die Beschwerde in diesem Punkt aufrechterhalten wird. 3. Tz 6 Fortbildungskosten: Die Bf wird aufgefordert, die in der Beschwerde angesprochene schuldrechtliche Vereinbarung vorzulegen. In diesem Zusammenhang sind die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze über die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden. Unter einander fremd gegenüberstehenden Personen würde die Tragung von Kosten ohne genaue Modalitäten über die Rückzahlung, etc nicht erfolgen. 4. Tz 8 Ausleihungen Fa. X s.r.o. Auch in diesem Zusammenhang wird um Vorlage jener Vereinbarungen ersucht, auf Grund derer der Fa. X s.r.o. Geld für die Anschaffung von Reinigungsmaschinen und Betriebsausstattung zur Verfügung gestellt wurde, da - wie bereits oben ausgeführt- unter einander fremd gegenüberstehenden Personen Geld ohne Besicherung und ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarung nicht hingegeben wird. Sollte eine fremdübliche Vereinbarung existieren und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden, wird in weiterer Folge ersucht, jene Anhaltspunkte für die erhebliche Wertminderung und den genauen Zeitpunkt des Erkennens nachzuweisen, die die Bf zu einer Abschreibung im Jahr 2002 bewegten (zumal noch im selben Jahr 2002 29.069,12 Euro hingegeben wurden). Die allenfalls in slowakischer Sprache vorhandenen Beweismittel sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Fa. Y Ungarn Wenn die Bf in der Gegenäußerung ausführt, dass die Hingabe von zinsenlosen Darlehen an ein Tochterunternehmen fremdüblich ist, verkennt sie den Grundsatz der Fremdüblichkeit. Der VwGH beurteilt Geschäftsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen anhand jener Kriterien, wie diese Geschäftsbeziehungen unter einander fremd gegenüberstehenden Personen abgewickelt worden wären. Dass unter Fremden die Hingabe von Kapital in der vorliegenden Größenordnung ohne Vereinbarung von Zinsen und ohne konkrete Rückzahlungsvereinbarungen getroffen worden wären, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die beschwerdeführende Partei wird ersucht, die mit der Fa. Y Ungarn abgeschlossene Vereinbarung - allenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 5. Tz 9 Ausfuhrnachweise - Maschinen und Geräte an die Fa. Y Ungarn Es wird zur Überprüfung des Vorbringens in der Gegenäußerung um die Vorlage der diesem Vorgang zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ersucht. 6. Tz 10 Verrechnungskonto Gesellschafter Es wird um Vorlage eines Grundbuchsauszuges in beglaubigter Übersetzung ersucht, aus dem die Eintragung des Fruchtgenussrechtes für die Bf ersichtlich ist. Außerdem sind die durch die Bf erzielten Einkünfte aus dem Fruchtgenussrecht bekanntzugeben. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird auf das Erkenntnis des BFG vom 21.3.2016, RV/7100595/2011, verwiesen, wonach Forderungen, die auf dem Verrechnungskonto verbucht werden, nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind, wenn der empfangende Gesellschafter im Zeitpunkt des Geldflusses keine hinreichende Bonität aufweist und zudem keine hinreichende Sicherheit (Pfandrecht, etc.) bestellt worden ist. 7. Tz 13 Verdeckte Ausschüttungen Reisespesen, Berufskleidung, Geringwertige Wirtschaftsgüter, Bewirtung Hinsichtlich der vom Betriebsprüfer in den Streitjahren nicht anerkannten Reiseaufwendungen sind sämtliche Belege vorzulegen und ist hinsichtlich jeder einzelnen Position die betriebliche Veranlassung nachzuweisen. Sollten die Belege nicht vorgelegt bzw sollte die betriebliche Veranlassung der im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung nicht anerkannten Beträge nicht nachgewiesen werden, kann eine Anerkennung nicht erfolgen." In ihrer Stellungnahme bringt die Bf wie folgt vor: ad 1. Tz 2 Kfz Die Bf erbringe Organisationsdienstleistungen von Reinigungsaufträgen für mehrere Unternehmen, so auch für die B-GmbH. Dabei handle es sich seit dem 12.04.2000 um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Bf. Neben diesen Dienstleistungen würden auch noch Erlöse aus der Weitervermietung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern erzielt. Ein Teil dieser Weitervermietungen betreffe die entgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an die B-GmbH. Dabei sei diese Überlassung eine weitere Leistung, die mit der Dienstleistung an dieses Unternehmen im Zusammenhang stehe. Beide Tätigkeiten gemeinsam stellten eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dar, die nachhaltig und mit Einnahmenabsicht betrieben worden sei. Mit der Anschaffung der Kfz, den laufenden Servicetätigkeiten, Gesprächen mit Lieferanten und dem Kunden sei ein Mitarbeiter der Bf regelmäßig beschäftigt. Die Tätigkeit sei ebenso selbständig ausgeübt worden. Gewinnstreben oder die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stellten keine Voraussetzungen für die Erlangung der Unternehmereigenschaft dar (Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar, § 2 Rz 39). Die Vermietungstätigkeit der Kfz sei ohne die Erbringung von Organisationsdienstleistungen nicht denkbar. Hinsichtlich der Unternehmereigenschaft sei auf EuGH 20.06.1991, C-60/90 "Polystar" zu verweisen. Danach sei die Unternehmereigenschaft zu bejahen, wenn eine Holdinggesellschaft Verwaltungstätigkeiten erbringe und dafür ein gesondertes Entgelt erhalte. Auch administrative, finanzielle, kaufmännische und technische Dienstleistungen könnten die Unternehmereigenschaft begründen (EuGH 14.11.2000, C 142/99 "Floridienne SA und Berginvest SA"). Als materielle Voraussetzung für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts sehe Art. 17 Abs. 2a der Sechsten Richtlinie vor, dass der Bf Steuerpflichtiger sei und die zur Begründung des Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden. Der Begriff des Steuerpflichtigen sei im Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie weit gefasst. Steuerpflichtiger sei, wer wirtschaftliche Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistungen selbständig ausübe, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Die Bf gehe von einem Recht auf Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung des Vorrangs der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie aus. ad 2. Tz 4 Wohnung A-Gasse Zu diesem Punkt halte die Bf ihre Ausführungen unverändert aufrecht. ad 3. Tz 6 Fortbildungskosten Eine schuldrechtliche Vereinbarung liege in mündlicher Form vor. Mangels Interesses an der wirtschaftlichen Entwicklung einer Nicht-Tochtergesellschaft würde die Bf derartige Aufwendungen überhaupt nicht tragen. Allein der Umstand, dass die Geschäftsführung der Muttergesellschaft ihre Führungsagenden über/bei der Tochtergesellschaft ausgeübt habe, sei die Grundlage für die Entscheidung. ad 4. Tz 8 Verbundene Unternehmen Fa. X s.r.o. Zum Zeitpunkt, wann die Bf erkannt habe, dass die Ausleihungen abzuschreiben seien, sei darauf hinzuweisen, dass die Abschreibung im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2002 (zwischen Juni 2003 und September 2003) erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die wirtschaftlich schlechte Situation des Unternehmens bekannt gewesen und habe in der Konkurseröffnung am Datum1 seine Auswirkung gezeigt. Y (Ungarn) Die Qualifikation als Darlehen sei ohne nachvollziehbare Ausführungen durch die Betriebsprüfung erfolgt. Die Bf habe diese Gelder in den Jahresabschlüssen eindeutig als Anlagevermögen ausgewiesen. Die Ausleihungen enthielten neben liquiden Mitteln auch Sachwerte (Maschinen und Geräte). ad 5. Tz 9 Ausfuhrnachweise Ausfuhrnachweise lägen nicht vor, seien aber mangels einer Ausfuhrlieferung auch nicht erforderlich. ad 6. Tz 10 Verrechnungskonto Gesellschafter Es werde der Grundbuchsauszug vorgelegt und angemerkt, dass die Bf aus dem Fruchtgenussrecht im Prüfungszeitraum keine Einkünfte erzielt habe. Zur Bonität des Gesellschafters sei auf die umfangreichen Sicherstellungen zu verweisen, die dieser gegenüber den kreditgebenden Instituten habe erbringen müssen. Als aktuelle Quelle könne diesbezüglich der Bankbrief per 31.12.2014 herangezogen werden, in dem der Gesellschafter als Sicherungsgeber mit Beträgen zwischen EUR 36.337,00 (2009) und EUR 1.241.385,00 (2013) angeführt werde. ad 7. Tz 13 Verdeckte Ausschüttungen Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung sei anzuführen, dass die Bf keine Kenntnis davon habe, welche Betriebsausgaben von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden seien. Dem Betriebsprüfungsbericht sei keine nachprüfbare Zusammenstellung zu entnehmen. Im Zuge eines am 23.11.2016 durchgeführten Erörterungsgespräches wurde wie folgt vorgebracht: 1. Tz 2 Kfz Geschäftsführer/steuerlicher Vertreter: Die Bf habe aus Bonitätsgründen 20 bis 30 Fahrzeuge geleast und diese der Fa. X GmbH zur Nutzung überlassen. Es sei vereinbart, dass die Fa. X GmbH die mit dem Betrieb der Fahrzeuge verbundenen Kosten ersetze. Es sei von den Banken kommuniziert worden, dass das Anmieten der Fahrzeuge durch die Fa. B-GmbH nicht finanziert werde. Die Bf habe für die Fa. B-GmbH Organisationsleistungen erbracht und dafür auf Grund einer mündlichen Vereinbarung ca. 5% der dadurch generierten Umsätze erhalten. Mit der Überlassung der Fahrzeuge habe die Bf keine Gewinne erzielen wollen, sie sei als Unterstützung für die Fa. X GmbH gedacht gewesen und habe der Absicherung der Leistungserlöse gedient. Amtsvertreter: Bei der Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge und beim Erbringen von Organisationsleistungen handle es sich um zwei getrennt zu beurteilende Leistungen. Er verweise auf eine Entscheidung des BFG vom 05.01.2013, RV/7101428/2015. 2. Tz 4 Wohnung A-Gasse Geschäftsführer/steuerlicher Vertreter: Die Wohnung sei erst später fertig gestellt worden; die Küche sei zwar im Jahr 2003 angeschafft, aber erst in den folgenden Jahren montiert worden. Hinsichtlich der vorzeitigen Afa werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzt, dass im Zuge der Veräußerung der Wohnung im Jahr 2010 die als Bewertungsreserve verbuchte vorzeitige Afa gewinnerhöhend aufgelöst worden sei. 3. Tz 6 Fortbildungskosten Geschäftsführer/steuerlicher Vertreter: Es gebe keine schriftliche Vereinbarung. Durch die Tragung des Aufwandes für die Managementausbildung eines Mitarbeiters der Fa. B-GmbH habe sich die Bf durch eine verbesserte Führung höhere Umsätze und damit einen höheren Erlös erhofft. Eine verdeckte Einlage sei zu verneinen, weil der Mitarbeiter nur bis 08.10.2004 Prokurist der Fa. B-GmbH gewesen sei und diese Investition dem Unternehmen nicht langfristig gedient habe. Anzumerken sei auch, dass korrespondierend zur Einstellung einer Forderung bei der Bf im Zuge der Betriebsprüfung bei der Fa. B-GmbH keine Verbindlichkeit eingestellt worden sei. Amtsvertreter: Der Veranlassungszusammenhang der Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sei fraglich. 4. Tz 8 Verbundene Unternehmen Fa. X s.r.o. Amtsvertreter: Der Grund für eine Teilwertabschreibung müsse im Bilanzierungszeitraum liegen, die bessere Einsicht könne im Zeitpunkt der Bilanzerstellung berücksichtigt werden. Dass wirtschaftliche Probleme des Tochterunternehmens bestanden hätten, könne durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen und einer Bilanz der Tochter nachgewiesen werden. Steuerlicher Vertreter: Bei Bestehen finanzieller Probleme sei wahrscheinlich überhaupt keine Bilanz für das Jahr 2002 erstellt worden. Fa. Y (Ungarn) Geschäftsführer/steuerlicher Vertreter: Die Bf sei an dieser Firma zu 50% beteiligt. Die Fa. Y (Ungarn) habe beabsichtigt, aus Stroh Heizbriketts herzustellen. Ein noch funktionsfähiges Gerät sei beim Raiffeisenverband in Österreich gefunden worden. Daneben habe die Fa. Y (Ungarn) auch Pferdeeinstreu hergestellt. Dafür habe sie Traktoren, Häckselmaschinen und diverse Bestandteile benötigt. Diese seien in Österreich gebraucht gekauft und nach Ungarn verbracht worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien unverzinsliche Darlehen einer Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft möglich (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111; VwGH 28.4.1999, 97/13/0068; VwGH 30.4.2003, 97/13/0165). Es handle sich bei der Hingabe der liquiden Mittel um einen Eigenkapitalersatz. Amtsvertreter: Die Geldhingabe sei vom Prüfer deshalb als Darlehen gewertet worden, weil in der von Elko Audit kft vorgelegten Aufstellung die Beträge als Darlehen bezeichnet und keinerlei andere schriftliche Vereinbarungen vorgelegt worden seien. Geschäftsführer/steuerlicher Vertreter: Der Betriebsprüfer hätte dann auch feststellen müssen (können), dass in der Bilanz der Fa. Y (Ungarn) die langfristigen Darlehen auf Grund eines Zinsaufwandes angestiegen seien. Mit dem anderen Gesellschafter sei vereinbart gewesen, dass von der Fa. Y (Ungarn) keine Zinsen zu bezahlen seien. 5. Tz 10 Verrechnungskonto Gesellschafter Der Geschäftsführer wurde ersucht, dem Gericht einen Nachweis vorzulegen, dass er jeweils zu den Bilanzstichtagen über ausreichend liquide Mittel verfügt habe, die ihm eine Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Betrages ermöglicht hätten. 6. Tz 12 Nichtabzugsfähige Ausgaben Der Geschäftsführer stellte die vom Betriebsprüfer als nicht abzugsfähige Ausgaben behandelten Beträge (Reisespesen, Werbung und Werbegeschenke, Berufskleidung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Bewirtungsspesen) außer Streit. 7. Tz 13 Verdeckte Ausschüttung Geschäftsführer: Er bestreite, dass die Aufwendungen für Bewirtung, für Werbung und für Berufskleidung ihm zugeflossen seien. Er könne sich erinnern, dass er - um das Erscheinungsbild der Führungskräfte zu verbessern - Anzüge und diverse Kleidungsstücke angeschafft habe. Bei den unter dem Titel Werbung geltend gemachten Beträgen handle es sich zum Großteil um Kundengeschenke, die damals üblich gewesen seien. Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern 1999 handle es sich um einen Weinkühler und um ein Fahrrad. Der Weinkühler sei im Büro aufgestellt worden, um Wein für die Kunden zu kühlen. Das Fahrrad sei angeschafft worden, um die in den Aufgabenbereich der Bf fallenden Kontrollen der U-Bahnstationen in der Nacht (im Bereich der Fußgängerzonen) durchführen zu können. Hinsichtlich der Reisespesen seien schätzungsweise 30% der Aufwendungen tatsächlich ihm persönlich zugeflossen. Die Ergebnisse des Erörterungsgespräches wurden zahlenmäßig dargestellt und beiden Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Vertreter der Amtspartei merkte lediglich an, dass bei Tz 2 Kfz der Betrag der Vorsteuer in Höhe von ATS 167.562,35 vom Betrag laut Beschluss vom 11.5.2016 in Höhe von ATS 167.222,35 um ATS 160,00 abweiche. Der steuerliche Vertreter brachte zu Tz 2 Kfz ergänzend vor, dass in den Jahren 2000, 2001 und 2002 die folgenden Vorsteuerbeträge irrtümlich beim VW Passat und nicht beim IVECO Kasten erfasst worden seien: | 2000 | 578,64 € | 2001 | 1.849,94 € | 2002 | 1.095,29 € Zur gewerblichen Vermietungstätigkeit zwischen verbundenen Unternehmen führte der steuerliche Vertreter aus, die Bf habe laufend etwa 20-30 Fahrzeuge für die gewerbliche Vermietung angeschafft. Eine eigene Nutzung sei nicht erfolgt. Der Umfang der gewerblichen Betätigung könne wie folgt umschrieben werden: - Klärung des Bedarfes inklusive Beratung über den Kfz-Typ in Abhängigkeit vom Einsatzbereich - Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten, Abklärung der Verfügbarkeit des Kfz-Typs - Preisverhandlungen mit dem Lieferanten - Unterfertigung des Kauf-/Leasingvertrages - Verkehrsrechtliche An-/Abmeldung - Übernahme des Kfz vom Lieferanten, Verbringung in eine Lackierwerkstätte zum Anbringen der Firmenlogos - Anmeldung des Kfz beim Treibstofflieferanten, Besorgung einer Kfz-spezifischen Tankkarte - Übernahme der Kosten der Treibstofflieferungen - Evidenthaltung der Serviceintervalle mit Auswahl geeigneter Werkstätten und Übernahme der Rechnungen - Besorgung und Evidenthaltung der Parkberechtigungen vor allem für Wien, zeitgerechte Beantragung der Verlängerungen - Übernahme von Schadensfällen zur weiteren Bearbeitung, Auswahl der Werkstätten, Übernahme der Rechnung - Rücknahme des Kfz sowie Veräußerung bzw. Suche nach einem Nachnutzer, der eventuell auch in einen aufrechten Leasingvertrag einsteige Sämtliche Fahrzeuge für die gewerbliche Vermietung seien mit diesem Konzept betreut worden. Der personelle und administrative Aufwand sei entsprechend hoch gewesen. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei durch die Außenwirkung bei diversen Lieferanten und Behörde gegeben. Dass sich die Formulierung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG bei der Interpretation der Gewerblichkeit ausschließlich auf die Kundenseite beziehe, sei der Bestimmung nicht zu entnehmen. Als Vergleichsmaßstab Leasingunternehmen heranzuziehen, könne aus der Gesetzesbestimmung nicht abgeleitet werden, ohne auszuführen, welche Einzeltätigkeiten bei einer Leasinggesellschaft beim Verleasen eines Kfz bestimmend dafür seien, dass man dort von einem stimmigen Gesamtbild der gewerblichen Tätigkeit ausgehen könne. Der Unternehmensbereich der gewerblichen Vermietung sei nicht von untergeordneter Bedeutung. Gemessen an der gesamten Betriebsleistung der Bf habe die gewerbliche Vermietung in den Jahren 1999 bis 2003 zwischen 20,4% und 4,4% betragen. Die Anzahl der vermieteten Kfz als Abgrenzungskriterium werde kein alleiniger Maßstab sein. Dass bei der Bf die Nachhaltigkeit der Betätigung in der gewerblichen Vermietung unzweifelhaft sei, stehe auf Grund der hohen Anzahl der vermieteten Gegenstände sowie der jahrelangen Ausübung außer Zweifel. Dass auch ein einzelnes Kfz die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nicht ausschließe, sei der Entscheidung des VwGH 24.4.1996, 95/13/0178, zu entnehmen. Ebenso schließe der EuGH (Rechtssache C-230/94 "Enkler") nicht aus, dass die Vermietung eines einzelnen Wohnmobils eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sein könne. Auch die Geschäftsbeziehung mit nur einem Kunden spreche nicht gegen die Unternehmereigenschaft (wirtschaftliche Tätigkeit). So habe der EuGH (Rechtssache C-219/12 "Fuchs") ausgesprochen, dass der Vorsteuerabzug für die Anschaffung einer Photovoltaik zustehe, wenn der damit erzeugte Strom an nur einen Abnehmer abgegeben werde. Bedeutsam sei, dass sich bei der sehr engen Auslegung des BFG eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht ergeben könne, da der Geschäftspartner nicht frei wählbar und überhaupt nur ein Geschäftspartner möglich sei. Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde die Stellungnahme vom steuerlichen Vertreter dahingehend ergänzt, als die Situation beschrieben wurde, die die Bf bei Abschluss eines Leasingvertrages vorgefunden habe.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101903/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101903.2010
Stammnummer
114471
Gültig
28.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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