Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101903/2010
Gebrauchsüberlassung von Pkws an ein Tochterunternehmen gegen Aufwandersatz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101903/2010vom 28.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach interner Festlegung, welches Kfz die Bf benötige, seien der Kontakt mit einem Kfz-Händler hergestellt und die Konditionen für die Anschaffung vereinbart worden. Zur Finanzierung sei auf die Dienste eines Leasingunternehmens zurückgegriffen worden. Die Höhe der von der Leasinggesellschaft bereitzustellenden finanziellen Mittel sei von der Bf mit dem Lieferanten vereinbart worden. Ebenso sei von der Bf vorab abgeklärt worden, ob für das Leasingobjekt eine Anzahlung an den Lieferanten geleistet werde.
Bis zur Kontaktaufnahme seien vom Leasingunternehmen von diesem keine Leistungen erbracht worden. Es sei auch keine mediale Aufmerksamkeit des Leasingunternehmens erforderlich, da die Kontaktaufnahme auf der Kenntnis von Personen in der Leasinggesellschaft basiert sei.
Nach Vereinbarung der Finanzierungsmodalitäten und der Unterfertigung des Vertrages sei die Aufnahme der Leasingvereinbarung erfolgt. In weiterer Folge habe die Leasinggesellschaft die monatlichen Raten vorgeschrieben und am Ende der Laufzeit den Ankaufsbetrag bekanntgegeben. Die Tätigkeit der Leasinggesellschaft habe sich also vergleichbar einem Kreditinstitut auf die Finanzierung des Kfz beschränkt. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit sei der Bf nicht bewusst geworden.
Wörtlich führte der steuerliche Vertreter weiter aus:
"Um im Hinblick auf die oben zitierte Ausführung im Beschluss vom 11.05.2016 die Zitierung zu konkretisieren, soll im Folgenden das Wesen einer Leasinggesellschaft hinterfragt werden, so wie dies offenbar in Ruppe/Achatz gesehen wird, d.h. welche Tätigkeiten einer Leasinggesellschaft dazu führen, dass diese als Beispiel für die Durchführung einer gewerblichen Vermietung angeführt wird.
Spricht für / gegen eine gewerbliche Vermietung:
- fehlende Bedarfserhebung als Basis der Auswahl des geeigneten Leasingobjektes?
- Fehlende Verhandlung mit dem Lieferanten des Leasingobjektes über die Einkaufskonditionen, Rabatte udgl. mehr?
- fehlende Auswahl der Versicherungsgesellschaft, der Verhandlung über Versicherungskonditionen sowie Abschluss eines Versicherungsvertrages?
- Fehlende An- und Abmeldung bei der Verkehrsbehörde?
- Fehlende Anmeldung eines neuen KFZ beim Treibstofflieferanten, Besorgung einer Treibstoff-Tankkarte?
- Fehlende Übernahme der monatlichen Abrechnung für den Treibstoffverbrauch, Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung des Treibstofflieferanten und Weiterverrechnung?
- Fehlende Besorgung der Parkberechtigungen vor allem für Wien?
- Monatliche Vorschreibung der Leasingentgelte allein gegenüber Vorschreibung der pauschalen Abrechnung aller Aufwendungen (Leasing, Versicherung, Treibstoff, Kfz-Service, etc.)
- Bezeichnung als "Leasinggesellschaft"?
- Ausführen der Finanzierungsfunktion wie ein Kreditinstitut (Ermittlung der monatlichen Leasingrate aus dem Ankaufspreis zuzüglich der Zinsenkomponente) versus Weiterverrechnung dieser und anderer Kosten, wie in Rechnungen belastet wird?
- Werbung als Leasinggesellschaft (auch wenn dies nicht immer eine entscheidende Rolle bei der Vertragsanbahnung spielt)?
- Mehrere Vertragspartner versus max. zwei bei der Bf?"
Welche Tätigkeiten sprechen für eine gewerbliche Vermietung im Sinne des § 12 UStG? Sollten ausschließlich die letztgenannten, nach außen wirksamen Argumente für eine gewerbliche Vermietung sprechen, nicht aber die tatsächliche Tätigkeit? Oder ist mit der gewerblichen Vermietung nicht eher die tatsächliche Durchführung von Tätigkeiten gemeint, welche gesamt oder in ihrer Mehrheit dieses vom Gesetzgeber gedachte Profil ergeben? In diese Richtung sehen wir auch die Tendenz der Rechtsprechung, welche wir beispielhaft in unserer Stellungnahme vom 13.01.2017 angeführt haben."
In der am 02.03.2017 antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bf ergänzend vor, auf den Tankabrechnungen der Fa. Shell scheine das Kennzeichen des Fahrzeuges auf, dies sei aber kein Nachweis dafür, dass tatsächlich dieses Fahrzeug betankt worden sei. Im Zuge der Überprüfung sei festgestellt worden, dass für den IVECO-Kastenwagen ab Oktober 2000 keine Tankrechnungen verbucht worden seien, sich der VW Passat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Betriebsvermögen befunden habe. Es sei daher der Schluss naheliegend, dass die Tankkarte des VW-Passat für das Tanken des IVECO-Kastenwagens verwendet worden sei. Als Beleg würden die Konten 721107 und 720101 für die Jahre 2000 bis 2002 vorgelegt.
Unter Hinweis auf RZ 1948 UStR führte der steuerliche Vertreter aus, darin sei die gewerbliche Vermietung dahingehend umschrieben, dass darunter Leasingfahrzeuge und Fahrzeuge zu subsummieren seien, die sprachüblich als Leihfahrzeuge bezeichnet würden.
Recherchen im Internet hätten ergeben, dass Leasingfirmen in erster Linie eine Finanzierungsfunktion erfüllten. Demgebenüber erbringe die Bf wesentlich umfangreichere Leistungen.
Der Vertreter der Amtspartei wies darauf hin, dass die Vergleichbarkeit der gewerblichen Vermietung mit einem Leasingunternehmen bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2006/14/0006 angesprochen worden sei. Im Zuge des Erörterungsgespräches habe der Geschäftsführer der Bf eine Gewinnabsicht in diesem Bereich nicht dargelegt, während ein Leasingunternehmen sehr wohl einen Gewinn anstrebe.
Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass es sich bei Letzterem nur um eine Annahme des Vertreters der Amtspartei handeln könne und außerdem nach § 2 UStG die Einnahmenerzielungsabsicht ausreichend sei. Die Überlassung der Fahrzeuge sei lediglich eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Bf.
Über Befragen gab der steuerliche Vertreter an, die im Schriftsatz vom 13.01.2017 angeführten Prozentsätze seien durch Gegenüberstellung der erhaltenen Aufwandersätze und der Leistungserlöse ermittelt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf ist Organisatorin von Reinigungsdienstleistungen und in der Vermögensverwaltung tätig. Alleingesellschafter ist Herr T, der auch als Geschäftsführer fungiert.
Die Bf ist zu 100% an der B-GmbH beteiligt. In den Jahren 1999 bis 2003 war die Bf auch an den ausländischen Unternehmen Fa. X s.r.o. (Slowakei, Bratislava) und Fa. Y (Ungarn) wesentlich beteiligt.
1. Tz 2 Kraftfahrzeuge
Sachverhalt:
Im Anlagevermögen der Bf befanden sich im Prüfungszeitraum durchschnittlich 20 bis 30 geleaste Kraftfahrzeuge. Die Fahrzeuge wurden der B-GmbH zur Nutzung überlassen. Die Kosten wurden im Wege einer pauschalen Abrechnung an das Tochterunternehmen weiterverrechnet, dies jedoch nicht lückenlos. Schriftliche Verträge betreffend die Überlassung und Abrechnung existieren nicht. Welche Fahrzeuge von der Fa. B-GmbH in den Streitjahren genutzt wurden und wie die weiterverrechneten Kosten ermittelt wurden, konnte von der Bf nicht bekannt gegeben werden.
Die Bf machte für die im Anlagevermögen befindlichen Personenkraftwagen aus den laufenden Leasingraten und den Betriebskosten Vorsteuern in folgender Höhe geltend (Beträge bis einschließlich 2001 in ATS, ab 2002 in EUR):
|
|
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
| Konto
|
| Vorsteuer
| Vorsteuer
| Vorsteuer
| Vorsteuer
| Vorsteuer
| 720000
| Pkw
| 160,00
| 3.948,48
| 12.360,73
| 457,85
| 92,00
| 720100
| Aufwand Pkw
| 167.562,35
| 86,55
| 0,00
| 0,00
| 0,00
| 720101
| VW Passat W-****
|
| 23.343,92
| 24.743,64
| 697,16
| 0,00
| 720102
| Toyota Starlet W-""""
|
| 17.430,85
| 13.520,47
| 423,53
| 522,00
| 720103
| Toyota Starlet W-""""
|
| 10.660,20
| 2.625,32
| 202,34
| 115,00
| 720104
| Toyota Starlet W-""""
|
| 20.503,94
| 5.254,64
| 243,98
| 58,00
| 720105
| Toyota Starlet W-""""
|
| 13.350,39
| 6.556,50
| 519,51
| 630,00
| 720106
| Toyota Landcruiser W-""""
|
| 50.447,89
| 80.582,06
| 952,65
| 0,00
| 720107
| Toyota Picnic W-""""
|
| 30.641,73
| 36.451,19
| 1.314,22
| 0,00
| 720108
| Toyota Avensis W-""""
|
| 26.528,18
| 26.374,51
| 1.082,71
| 306,00
| 720109
| Toyota Yaris W-""""
|
| 14.328,44
| 15.037,65
| 678,56
| 270,00
| 720110
| Peugeot 206 W-""""
|
| 8.428,46
| 12.656,25
| 790,84
| 940,00
| 720111
| KIA Pregio W-""""
|
| 12.738,71
| 17.976,96
| 1.714,49
| 285,00
| 720112
| Toyota Lexus W-""""
|
| 21.873,54
| 27.470,37
| 0,00
| 0,00
| 720113
| Toyota Yaris W-""""
|
|
| 9.788,81
| 223,79
| 0,00
| 720114
| Toyota Starlet
|
|
| 2.858,02
| 0,00
| 0,00
| 720115
| Toyota Rav4 W-""""
|
|
| 10.905,45
| 0,00
| 0,00
| 720116
| VWLkw W-""""
|
|
| 1.171,55
| 409,24
| 149,00
| 720117
| Toyota Yaris W-""""
|
|
| 116,69
| 22,13
| 0,00
| 720118
| Toyota Starlet W-""""
|
|
| 3.760,83
| 278,49
| 279,00
| 720119
| Toyota W-""""
|
|
| 19,68
| 0,00
| 0,00
| 720120
| Toyota Lexus W-""""
|
|
|
| 374,78
| 0,00
| 720121
| Toyota Lexus W-""""
|
|
|
| 0,00
| 0,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
|
167.722,35
|
254.311,28
|
310.231,32
|
10.386,27
|
3.646,00
Die in der folgenden Tabelle angeführten Vorsteuerbeträge wurden irrtümlich beim VW-Passat W-**** statt beim IVECO W-++++ verbucht:
| 2000
| 578,64 € (7.962,26 ATS)
| 2001
| 1.849,94 € (25.455,73 ATS)
| 2002
| 1.095,29 €
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung, die Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z lit b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Im vorliegenden Fall wurden die in Rede stehenden Fahrzeuge (Pkw) dem Tochterunternehmen gegen Auslagenersatz zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen sei als Vermietung bzw. Weitervermietung im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzusehen, kann der Bf nicht gefolgt werden. Diese Gesetzesbestimmung erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die "gewerbliche" Vermietung. Die Nutzungsüberlassung, wie sie im vorliegenden Fall durch die Bf erfolgt, stellt eine vom gesellschaftsrechtlich bedingten Zusammenwirken und von einer Zuwendungsabsicht getragene Gebrauchsüberlassung der Fahrzeuge an die Tochtergesellschaft dar. Dies wird indirekt durch die Aussage bestätigt, dass die Tochtergesellschaft aus Bonitätsgründen die Fahrzeuge nicht selbst hätte anmieten können, wie dies im Zuge des Erörterungsgespräches vom Geschäftsführer der Bf dargelegt wurde.
Dass die Kraftfahrzeuge, die der Fa. X Dienstleistungs GmbH gegen Aufwandersatz zur Nutzung überlassen wurden, genügt nicht, das Vorliegen einer gewerblichen Vermietung zu bejahen. Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 muss die mit den Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine gewerbliche Betätigung darstellen (vgl. VwGH 24. April 1996, 95/13/0178, zur entsprechenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972). Dass die Überlassung dieser Fahrzeuge mit den an dieses Unternehmen erbrachten Organisationsdienstleistungen im Zusammenhang steht und beide Tätigkeiten gemeinsam eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darstellen, ist daher nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend.
Bei einer solchen, nach außen nicht in Erscheinung tretenden Nutzungsüberlassung gegen Auslagenersatz zwischen verbundenen Unternehmen kann aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht gesagt werden, dass eine auf Einnahmenerzielung ausgerichtete Betätigung, etwa vergleichbar einem Leasingunternehmen eine Vermietungstätigkeit im Sinne der Führung eines Gewerbebetriebes entfaltet wird (vgl. VwGH 17.05.2006, 2006/14/0006).
In seinen Stellungnahmen vom 13.01.2017 und vom 27.02.2017 versucht der steuerliche Vertreter, die Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge an das Tochterunternehmen als der Tätigkeit eines Leasingunternehmens vergleichbar darzustellen. Zu diesem Zweck weist er auf die im Vorfeld - vor der tatsächlichen Nutzungsüberlassung - notwendigen, von der Bf zu setzenden Schritte (Auswahl der Autos, die Kontaktaufnahme und Preisverhandlungen mit dem Lieferanten, verkehrsrechtliche An-/Abmeldung, Anmeldung beim Treibstofflieferanten, etc.) hin. Damit wird aber das für die Beurteilung der Tätigkeit wesentliche Verhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer, im vorliegenden Fall die Abwicklung der Nutzungsüberlassung zwischen der Bf und dem Tochterunternehmen, völlig ausgeklammert. Gerade diese aber hält einem Vergleich mit einem wirtschaftlich planvoll handelnden Leasingunternehmen nicht stand. Ein solches würde Fahrzeuge an Leasingnehmer nicht allein gegen Aufwandersatz überlassen und die Bezahlung des Leasingentgeltens nicht von der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges abhängig machen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Der nicht zu 100% erfolgte Aufwandersatz war dem Betriebsprüfer gegenüber nämlich damit begründet worden, dass nicht alle Fahrzeuge vom Tochterunternehmen genutzt worden seien.
Bei etlichen der vom steuerlichen Vertreter angeführten Tätigkeiten handelt es sich vielmehr um solche, die ein wirtschaftlich planvoll handelnder Leasinggeber für den Leasingnehmer nicht übernehmen würde. Dass dies die Bf für das Tochterunternehmen im Gegensatz dazu aber tut, spricht für ein gesellschaftsrechtlich bedingtes Tätigwerden der Bf, um das Tochterunternehmen zu unterstützen.
Der EuGH spricht in der Rs Borsele aus, dass die Umstände, unter denen eine Leistung tatsächlich erbracht wird, mit jenen Umständen zu vergleichen seien, unter denen eine Leistung gewöhnlich vorgenommen wird. Durch diesen Vergleich könne überprüft werden, ob die auf diese Art und Weise ausgeübte Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, wobei auch die Anzahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen berücksichtigt werden könnten.
Der EuGH misst bei der Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Marktteilnahme des Leistenden maßgebliche Bedeutung bei. Diese Marktteilnahme fungiere sowohl als Vergleichsobjekt als auch als Voraussetzung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Umgelegt auf den zu beurteilenden Sachverhalt erbringt die Bf mit der Gebrauchsüberlassung der Kfz an das Tochterunternehmen gegen Auslagenersatz keine Leistung auf dem allgemeinen Markt für Kfz-Vermietungen, sondern sie selbst tritt als Endverbraucherin der Leasingleistung auf und überlässt die ihr auf diese Weise zur Verfügung stehenden Fahrzeuge dem Tochterunternehmen zur Nutzung. Die Umstände, unter denen die Bf ihrem Tochterunternehmen Fahrzeuge gegen einen pauschalen Kostenersatz überlässt, sind nicht mit jenen Umständen vergleichbar, unter denen die Vermietung von Pkw z.B. durch ein Leasingunternehmen gewöhnlich vorgenommen wird (vgl. Ehrke-Rabel/Schinnerl in taxlex 2016, 267 ff und die dort zitierte Judikatur des EuGH).
Zu den Ausführungen der Bf in der Stellungnahme vom 13.06.2016 hinsichtlich der Unternehmereigenschaft ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 die Bedeutung beizulegen ist, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (VwGH vom 29. März 2001, 2000/14/0155; VwGH vom 22.05.2014, 2011/15/0176).
Nach Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (in der Folge: RL) - ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
Art. 17 Abs. 6 RL lautet:
"(6) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihrem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind."
Bis dato existieren noch keine derartigen gemeinsamen und einheitlichen Regelungen. Solange können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse (Vorsteuerabzugsverbote) beibehalten, die am 1.1.1979 bzw bei späterem Beitritt zum Beitrittszeitpunkt in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren ("Stand-Still-Klausel").
Das österreichische UStG enthielt bereits im § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1972 idF ab 1.1.1978 ein bis heute - und damit auch zum Beitrittszeitpunkt 1.1.1995 - aufrechtes Vorsteuerabzugsverbot für Pkw, Kombis und Krafträder mit bestimmten Ausnahmen (siehe Helmut Schuchter/Gerhard Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG, § 12 Rz 252).
Der Hinweis auf Art. 17 der RL ist daher ebenfalls nicht geeignet, den Vorsteuerabzug für die streitgegenständlichen Pkw-Aufwendungen zu rechtfertigen.
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 war daher der von der Bf im Hinblick auf die Pkw-Aufwendungen geltend gemachte Vorsteuerabzug in den Streitjahren zu versagen, aber bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zu passivieren und die in den Jahren 2000 bis 2002 irrtümlich als Vorsteuer eines Aufwandes beim VW-Passat verbuchte Vorsteuer in der im Sachverhalt angeführten Höhe als Vorsteuer für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem IVECO-Kastenwagen anzuerkennen.
2. Tz4/Tz5 Wohnung A-Gasse
Sachverhalt:
Im Jahr 2003 wurde das Geschäftsfeld der Bf auf Vermögensverwaltung ausgeweitet. Die Bf schaffte in diesem Jahr auch einen Rohdachboden in M, A-Gasse 16, an. Für den Grundwert fielen Anschaffungskosten in Höhe von EUR 150.000,00 und für den Gebäudewert Anschaffungskosten in Höhe von EUR 250.000,00 an. Im selben Jahr tätigte die Bf Investitionen zur Schaffung einer Wohnung und machte Vorsteuer in Höhe von EUR 75.245,33 geltend, die im Zuge der Betriebsprüfung nicht zum Abzug zugelassen wurden. Ursprüngliches Ziel war die Vermietung des Objektes. Laut Anlageverzeichnis zum 31.12.2003 wurden Fenster, Fußböden Fliesen, Maler, Wintergarten und Küche bereits im Jahr 2003 angeschafft. Die Küche wurde im Jahr 2005 montiert. Die Absicht der Vermietung fand keinen Niederschlag in bindenden Vereinbarungen. 2006 wurde das Objekt an den Geschäftsführer der Bf vermietet. Im Rahmen einer das Jahr 2006 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Vorsteuern in Höhe von EUR 75.245,33 berücksichtigt, die im Zuge der die Jahre 1999 bis 2003 umfassenden Betriebsprüfung nicht anerkannt worden waren.
Die Bf machte eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10a EStG 1988 in Höhe von EUR 36.414,00 geltend. Dieser Betrag beinhaltet auch eine vorzeitige Abschreibung von den Anschaffungskosten des Gebäudewertes.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung und die Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Rechtliche Würdigung:
1. Vorsteuerabzug
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. .....
Aus dem Titel der zunächst beabsichtigten und im Jahr 2006 an den Geschäftsführer erfolgten Vermietung der Wohnung gebührt dieser Vorsteuerabzug nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, das Vorsteuern bereits steuerliche Berücksichtigung finden können, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 erzielt, für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßt. Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (VwGH 27.03.1996, 93/15/0210).
Die Bf konnte im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens weder bindende Vereinbarungen hinsichtlich der zukünftigen Vermietung vorlegen noch ist es der Bf gelungen, nachzuweisen, dass bereits im Streitjahr 2003 die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststand.
Dass die Wohnung im Jahr 2006 an den Geschäftsführer der Bf vermietet worden ist, ist für die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ohne Bedeutung.
Die Vorsteuer in Höhe von EUR 75.245,33 war daher nicht zum Abzug zuzulassen.
2. Vorzeitige Abschreibung
Gemäß § 10a Abs. 3 EStG 1988 in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:
1. Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8 Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen.
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 3% von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen .....
Wenn die Bf in der Beschwerde rügt, der Betriebsprüfer habe es unterlassen zu begründen, warum die Vornahme einer vorzeitigen Afa für das gegenständliche Objekt nicht zulässig sei, so ist sie auf den oben zitierten Gesetzestext des § 8 Abs. 1 EStG 1988 zu verweisen, in dem ausdrücklich gefordert ist, dass die Gebäude unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden dienen. Da es der Bf nicht gelungen ist, die Vermietungsabsicht durch nach außen tretende Vereinbarungen bzw. nach außen erkennbare Umstände nachzuweisen, war nicht davon auszugehen, dass die gegenständliche Wohnung unmittelbar der Betriebsausübung diente.
Die Versagung der vorzeitigen Afa erfolgte daher zu Recht.
3. Tz 6 Fortbildungskosten
Sachverhalt:
Die Bf übernahm in den Jahren 2002 und 2003 die Kosten für die Managerausbildung eines Mitarbeiters der Fa. X Dienstleistungs GmbH in Höhe von EUR 6.980,00 jährlich mit dem Ziel, dass Management Know-How beim Tochterunternehmen zu stärken.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung und die Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 liegen vor, wenn der Körperschaft vom Anteilsinhaber liquide Mittel oder Wirtschaftsgüter aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen zugewendet werden oder wenn ihr aus Anlass einer rechtsgeschäftlichen Transaktion ein geldwerter Vorteil zukommt, der seine Erklärung in der Anteilsinhaberschaft findet, d.h. einem Fremdvergleich nicht standhält. Neben einer objektiven Bereicherung der Körperschaft durch den Anteilsinhaber muss eine Zuwendungsabsicht causa societatis vorliegen bzw. müssen die Umstände des Einzelfalles für das Vorliegen einer Zuwendungsabsicht sprechen.
Körperschaftsteuerrechtliche Einlagen setzen einen Vermögenstransfer aus dem Eigentum des Anteilsinhabers in das Eigentum der Körperschaft voraus.
Die Kapitalzuwendungen können in den verschiedensten Gestalten erfolgen, wie zB in Form von Zuschüssen in Geld, Gutschriften bzw. Belastungen auf dem Verrechnungskonten, Forderungsverzichten, Zuwendungen von Todes wegen, Übernahme von Aufwendungen, Veräußerung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft ohne oder gegen zu niedriges Entgelt bzw. Erwerb von Wirtschaftsgütern durch den Gesellschafter zu einem unangemessenen hohen Preis, Berechnung überhöhter Entgelte für Leistungen gegenüber dem Gesellschafter, nachträgliche Preissenkungen durch den Gesellschafter, bewusstem Eingehen ungünstiger Risikogeschäfte. Entscheidend ist allein, dass der Gesellschafter das Eigenkapital der Gesellschaft vermehrt und für diese Zuwendung nur Vorteile als Gesellschafter erlangt (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 68; Gassner, ÖStZ 1976, 150).
Im vorliegenden Fall wurde von der Bf der Aufwand für die Managementausbildung eines Mitarbeiters der Tochtergesellschaft mit dem Ziel getragen, das Know-How der Tochtergesellschaft in diesem Bereich zu stärken. Die Bf hat daraus in weiterer Folge einen Nutzen gezogen, weil die Geschäftsführung der Bf die Führungsagenden über die Tochtergesellschaft ausübte. Im Tragen des Aufwandes ist daher eine verdeckte Einlage zu erblicken, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu bleiben hat.
Die von der Bf in den Jahren 2002 und 2003 als Aufwand gebuchten Beträge waren in Anbetracht der obigen Ausführungen rückgängig zu machen.
Ebenso ist die vom Betriebsprüfer eingestellte Forderung in Höhe des jährlich getragenen Aufwandes nicht mit der Qualifikation der Aufwandstragung als verdeckte Einlage in Einklang zu bringen. Diese Beträge waren daher aus der Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Jahre 2002 und 2003 auszuscheiden.
4. Tz 8 Ausleihungen an verbundene Unternehmen
4.1. Fa. X s.r.o.
Sachverhalt:
Die Bf war seit November 2000 an der Fa. X s.r.o. mit dem Betriebsgegenstand Reinigungsdienstleistungen wesentlich beteiligt. Neben dem Beteiligungskapital wurde der Fa. X s.r.o. Kapital je nach Finanzierungsbedarf zur Anschaffung von Reinigungsmaschinen und von Betriebsausstattung zur Verfügung gestellt und buchhalterisch entweder als Gesellschaftereinlagen oder als Ausleihungen gegen verbundene Unternehmen erfasst. Zum 31.12.2002 befand sich die Fa. X s.r.o. in einer schlechten wirtschaftlichen Situation.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen des Betriebsprüfers und hinsichtlich der schlechten wirtschaftlichen Situation der Fa. X s.r.o. darauf, dass am Datum1 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Fa. X s.r.o. gestellt und am Datum2 mangels Masse abgelehnt wurde. Die Tatsache, dass im Datum1 ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, lässt den Schluss naheliegend erscheinen, dass die wirtschaftliche Situation der Fa. X s.r.o. bereits zum Bilanzstichtag 2002 schlecht war und die Bf im Zuge der Bilanzerstellung für das Jahr 2002, welche im Zeitraum Juni bis September 2003 erfolgte, davon Kenntnis erlangte.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 6 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 ist u. a. Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (abnutzbares Anlagevermögen vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8) anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Teilwert ist gemäß § 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Unternehmer angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein sollte (VwGH 26.07.2006, 2006/14/0016). Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird (VwGH 24.02.1999, 96/13/0206).
Für die Bewertung von Beteiligungen sind die Umstände am Bilanzstichtag maßgebend, wobei die bessere Kenntnis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung zu berücksichtigen ist.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind keine Voraussetzung für eine Abschreibung uneinbringlicher Forderungen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schon aus anderen Umständen, zB Aufhebung eines Konkursverfahrens mangels Masse, erweist (vgl. RdW 2015, 737 ff, mwN).
Im vorliegenden Fall erlangte die Bf im Zeitpunkt der Bilanzerstellung des Jahres 2002, die im Zeitraum Juni bis September 2003 erfolgte, Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fa. X s.r.o., über deren Vermögen unstrittig am Datum1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wurde. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits am Bilanzstichtag bestanden. Es wurden daher zu Recht bereits in der Bilanz 31.12.2002 die an die Bf erfolgten Ausleihungen und in der Bilanz zum 31.12.2003 der Wert der Beteiligung abgeschrieben.
Der Beschwerde war in diesem Punkt stattzugeben.
4.2. Y (Ungarn)
Sachverhalt:
Die Bf ist an der Fa. Y (Ungarn) zu 50% beteiligt. Die Fa. Y (Ungarn) beabsichtigte, aus Stroh Heizbriketts zu erzeugen sowie Pferdeeinstreu herzustellen. Dazu benötigte sie neben finanziellen Mitteln Geräte und Maschinen, die die Bf in Österreich gebraucht anschaffte und nach Ungarn verbrachte.
In den Jahren 1999 bis 2003 wurden der Fa. Y (Ungarn) von der Bf EUR 437.427,- als "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" zur Verfügung gestellt und von der Bf als Anlagevermögen verbucht. Auf die einzelnen Jahre entfallen die folgenden Beträge in EUR:
| 1999
| 2000
| 2001
| 2002
| 2003
| 52.314,00
| 164.400,00
| 58.300,00
davon 40.596,00 Erhöhung der Beteiligung
| 86.753,00
| 75.659,00
Diese Beträge setzen sich aus den von der Bf gegebenen liquiden Mitteln und den Sachwerten (Maschinen und Geräte) wie folgt zusammen:
1999:
liquide Mittel in Höhe von ATS 719.833,00 (= EUR 52.314,00)
keine Maschinen und Geräte
2000:
liquide Mittel in Höhe von ATS 1,880.000,00 (= EUR 136.624,93)
Maschinen und Geräte im Wert von ATS 382.190,83 (= EUR 27.774,89)
2001:
liquide Mittel in Höhe von ATS 559.700,00 (= EUR 40.674,99)
Maschinen und Geräte im Wert von ATS 242.522,71 (= EUR 17.624,81)
2002:
liquide Mittel in Höhe von EUR 77.569,84
Maschinen und Geräte im Wert von EUR 9.183,20
2003:
liquide Mittel in Höhe von EUR 75.659,00
keine Maschinen und Geräte
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung und die Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.
Rechtliche Würdigung:
Die Bf als Gesellschafterin überließ der Fa. Y Ungarn neben liquiden Mitteln auch Maschinen und Geräte zur Nutzung. Das Bundesfinanzgericht geht vom Vorliegen von verdeckten Einlagen aus, da die Vermögenszuwendungen ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und nicht in der betrieblichen Tätigkeit der Bf haben. Es wird auf die Begründung zu Pkt. 4.1. verwiesen.
Die vom Betriebsprüfer vorgenommene Verzinsung war daher rückgängig zu machen.
5. Tz 9 Ausfuhrnachweise
Sachverhalt:
Die Bf überließ - wie unter Pkt. 4.2. dargestellt - der Fa. Y Ungarn, an der sie wesentlich beteiligt ist, in Österreich im gebrauchten Zustand angeschaffte Maschinen und Geräte zur Nutzung.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung und die Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.
Rechtliche Würdigung:
Bei den von der Bf der Fa. Y (Ungarn) zur Verfügung gestellten, im gebrauchten Zustand erworbenen Maschinen und Geräte handelt es sich um eine Nutzungseinlage, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Pkt. 4.1 verwiesen.
Der Ansatz von steuerpflichtigen Umsätzen in den Jahren 2000 und 2001 mangels Vorliegens von Ausfuhrnachweisen war daher zu stornieren.
6. Tz 10 Verrechnungskonto
Sachverhalt:
In den Jahren ab 2001 wurden vom 100% Gesellschafter-Geschäftsführer über das Verrechnungskonto laufend Entnahmen getätigt. Damit wurde die Errichtung einer Ferienanlage auf einer vom Geschäftsführer in Ungarn erworbenen Liegenschaft finanziert. Die Forderung wurde verzinst und die Zinsen ebenfalls als Forderung auf dem Verrechnungskonto ausgewiesen. Der Bf wurde ein Fruchtgenussrecht für die Dauer von 20 Jahren an der Liegenschaft in Ungarn eingeräumt und grundbücherlich sichergestellt. Die Ansprüche des Geschäftsführers auf das Geschäftsführergehalt wurden kontokorrentmäßig mit den Ansprüchen der Bf verrechnet.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer verfügte laut den vorgelegten Depotauszügen über Wertpapiere, deren Kurswert zu den jeweiligen Bilanzstichtagen sich wie folgt darstellt (alle Beträge in EUR):
| 31.12.2000
| 31.12.2001
| 31.12.2002
| 31.12.2003
| 467.658,72
| 465.087,90
| 387.701,90
| 365.723,87
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist Eigentümer von Liegenschaftsvermögen, das laut Verkehrswertgutachten zum Stichtag 31.12.2001 einen Gesamtwert von EUR 149.020,00 aufwies.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung, die Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensvermehrung verhindern (Gernot Ressler/Birgit Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 100).
Eine verdeckte Ausschüttung liegt steuerlich insbesondere dann vor, wenn sich der Gesellschafter(-Geschäftsführer) zu Lasten der GmbH Vorteile zuwendet und dies nicht zeitnah durch die Erfassung einer (realen) Forderung der GmbH ausgleicht. Wenn hingegen die Überlassung eines Vorteils durch die GmbH an den Gesellschafter sofort im Wege der Einstellung einer Forderung an den Gesellschafter ausgeglichen wird, ist der Vorgang nicht als Ausschüttung zu werten. Holen sich die Gesellschafter mit Billigung der Organe der GmbH – ohne entsprechende Gegenleistung – Geld aus der GmbH und unterbleibt eine zeitgerechte Erfassung der Forderung der GmbH, liegt demnach eine verdeckte Ausschüttung vor. Wird hingegen zeitgleich mit einer sogenannten "Entnahme" von Geld aus der GmbH (in der Art eines Kredits) die Forderung der GmbH (auf dem Verrechnungskonto) verbucht und damit offengelegt, liegt grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung vor. Eine verdeckte Ausschüttung (trotz Verbuchung des Rückforderungsanspruchs) wäre dann gegeben, wenn im Vermögen der GmbH keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge tritt. Im Hinblick auf die tatsächliche Aufnahme der Forderung in das Rechenwerk der GmbH und auf § 83 Abs. 1 und 4 GmbHG wird dies praktisch nur dann der Fall sein, wenn der empfangende Gesellschafter im Zeitpunkt des Geldflusses keine hinreichende Bonität aufweist und zudem auch keine hinreichende Sicherheit (Pfandrecht etc.) bestellt worden ist (Zorn in SWK 12/2015, 577).
Im vorliegenden Fall ist – wie vom Betriebsprüfer festgestellt – davon auszugehen, dass auf Grund des zwischen dem Gesellschafter und der Bf bestehenden Naheverhältnisses Entnahmen aus dem Verrechnungskonto für die Errichtung der Ferienanlage auf einem, im Eigentum des Gesellschafters stehenden Grundstück in Ungarn erfolgten; an einen Außenstehenden wären Zahlungen nicht unter den gleichen Bedingungen geleistet worden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.2.2015, 2012/15/0177) bedarf es unter solchen Umständen der Prüfung, worin der dem Gesellschafter dadurch allenfalls zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war, womit die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt wäre und im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten wäre (vgl. VwGH vom 17.12.2014, 2011/13/0115). Diesfalls lägen verdeckte Ausschüttungen vor (vgl. VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059; daran anknüpfend VwGH 28.9.2011, 2006/13/0084; VwGH 26.2.2014, 2009/13/0112; VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt somit vor allem von der Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0005). Es ist zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen ist, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspricht (VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059). Dies hängt vom Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
Das Fehlen von Sicherheiten kann zwar geeignet sein, die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsabsicht im Zeitpunkt der Entnahmen zu verneinen und die Verbuchung von Forderungen als korrekturbedürftig zu erachten, weil verdeckte Ausschüttungen in der Form von Vermögensverschiebungen zu Gunsten des Gesellschafters vorliegen. Dazu bedarf es aber einer Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters (VwGH 28.4.2009, 2004/13/0059; VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003; VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177).
Im vorliegenden Fall verfügte der Gesellschafter zu den jeweiligen Bilanzstichtagen über ein Wertpapiervermögen, dessen Kurswert den jährlichen Zuwachs am Verrechnungskonto deckt; zusätzlich befindet sich im Eigentum des Gesellschafters Grundvermögen, das zum Stichtag 31.12.2001 einen Gesamtverkehrswert von EUR 149.020,00 aufwies. Die Bonität des Gesellschafters ist somit auf Grund der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts nicht zweifelhaft. Der behauptete Rückzahlungswille findet seine Bestätigung in der kontokorrentmäßigen Verrechnung der aushaftenden Forderung mit dem Geschäftsführergehalt.
Es kann daher weder von einer mangelnden Bonität noch von einer fehlenden Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden, sodass dem Beschwerdebegehren in diesem Punkt Folge zu geben war.
7. Tz 12 Nichtabzugsfähige Ausgaben
Sachverhalt:
Die Bf tätigte in den Streitjahren folgende nichtabzugsfähige Ausgaben (Tabelle 1), auf die die in der 2. Tabelle aufgelisteten Vorsteuerbeträge entfielen (alle Beträge der Jahre 1999 bis 2001 in ATS, ab 2002 in EUR):
Tabelle 1
| 1999
| 2000
| 2001
| 2002
| 2003
| 406.860,00
| 241.655,00
| 170.632,67
| 1.505,79
| 7.738,13
Tabelle 2
| 1999
| 2000
| 2001
| 2002
| 2003
| 34.294,55
| 20.188,49
| 12.144,04
| 119,79
| 287,13
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen des Betriebsprüfers und die Aussage des Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen des Erörterungsgespräches.
Rechtliche Würdigung:
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Im Erörterungsgespräch stellte der Geschäftsführer die Nichtabzugsfähigkeit der oben angeführten Beträge außer Streit. Sie waren daher bei der Ermittlung des Einkommens der Bf nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen und war die damit im Zusammenhang stehende Vorsteuer zu passivieren.
8. Tz 13 Verdeckte Ausschüttungen
Sachverhalt:
Datiert mit 02.03.2006 erließ das Finanzamt den Feststellungen des Betriebsprüfers folgend einen Haftungsbescheid, mit welchem es die Bf zur Haftung für die auf die verdeckten Ausschüttungen an den Geschäftsführer entfallende Kapitalertragsteuer heranzog; in diesem Bescheid wird die Kapitalertragsteuer in einer Summe ausgewiesen (EUR 314.502,78 bzw. ATS 4.327.652,60) und lediglich angeführt, dass der Haftungsbescheid den Prüfungszeitraum 1999 bis 2003 betreffe.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 201 Abs. 4 BAO in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
In seinem Erkenntnis vom 17.05.2006, 2004/14/0102, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über einen Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.10.1988 bis 30.9.1995 abzusprechen hatte, in welchem die Kapitalertragsteuer in einer Summe ausgewiesen war, sprach der Gerichtshof aus, dass sich dieser Bescheid wegen der Festsetzung eines einheitlichen Betrages für den gesamten betroffenen Zeitraum als unteilbar erweise und sich daraus die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergebe.
In Anlehnung an dieses Erkenntnis und gemäß § 202 Abs. 1 iVm § 201 Abs. 4 BAO idF BGBl I 2002/97 kann der Abfuhrpflichtige zur Haftung für sämtliche in einem Kalenderjahr in Abzug zu bringenden Kapitalertragsteuerbeträge in einem Bescheid herangezogen werden. In solch einem Haftungsbescheid hinsichtlich eines Jahres kann daher gegebenenfalls die Geltendmachung der Haftung für mehrere Ausschüttungsvorgänge eines Jahres zusammengefasst werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Haftung für in mehreren Jahren entstandene Abgabenansprüche in einem einzigen Bescheid geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall hätte somit die Haftung für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer lediglich in Haftungsbescheiden für jedes einzelne Kalenderjahr zusammengefasst werden dürfen.
Da aber der angefochtene Bescheid lediglich einen einzigen Betrag an Kapitalertragsteuer für einen vier Jahre umfassenden Zeitraum nennt, handelt es sich um eine einheitliche Haftungsinanspruchnahme für mehrere Abgaben, deren Anspruch in vier Jahren entstanden ist. Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Bestimmung des § 201 Abs. 4 BAO idF BGBl I 2002/97, ist eine zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben und daraus resultierend auch die Haftungsinanspruchnahme nur innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) möglich. Der angefochtene Bescheid hätte nicht in dieser Form ergehen dürfen, weshalb er gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben war.
Auf die weiteren, die Kapitalertragsteuer betreffenden Beschwerdeeinwendungen musste somit nicht eingegangen werden.
Zahlenmäßige Darstellung der obigen Ausführungen (alle Beträge bis einschließlich des Jahres 2001 in ATS, ab 2002 in EUR):
1. Umsatzsteuer 1999-2003
|
| 1999
| 2000
| 2001
| 2002
| 2003
| Umsätze 20% laut Bp
| 20.648.253,27
| 21.843.674,41
| 17.298.052,05
| 1.372.121,35
| 1.686.270,42
| abzgl. Kfz Tz 2
| -137.010,00
|
| -595.050,00
|
| -18.600,00
| abzgl. Fortbildungs-
kosten Tz 6
|
|
|
| -6.980,00
| -6.980,00
| abzgl. Erman Maschinen Tz 9
|
| -352.360,83
| -93.833,33
|
|
|
Umsätze 20%laut BFG
|
20.511.243,27
|
21.491.313,58
|
16.609.168,72
|
1.365.141,35
|
1.660.690,42
| Vorsteuer laut Bp
| 2.349.390,85
| 2.081.383,28
| 2.163.539,08
| 139.115,75
| 118.416,44
| abzgl. Vorsteuer Kfz
| -167.722,35
| -246.349,02
| -284.775,59
| -9.290,98
| -3.646,00
|
Vorsteuer laut BFG
|
2.181.668,50
|
1.835.034,26
|
1.878.763,49
|
129.824,77
|
114.770,44
2. Körperschaftsteuer
|
| 1999
| 2000
| 2001
| 2002
| 2003
| E aus Gw laut Bp
| 4.128.367,00
| 6.775.600,00
| 4.196.910,00
| 292.442,61
| 675.344,87
| zuzgl. vorzeitige Afa
|
|
|
|
| 36.414,00
| abzgl. Forderung Kfz
| -137.010,00
|
| -595.050,00
|
| -18.600,00
| abzgl. Abschreibung Finanzanlagen
|
|
|
| -98.987,12
| -11.303,00
| abzgl. Verzinsung Y
| -17.996,00
| -74.551,00
| -62.645,00
| -2.611,00
| -4.060,00
| Verrechnungs-
konto
|
|
| 4.919.547,42
-4.701.998,28
| 285.289,27
-265.514,87
| 314.412,45
-267.810,45
| abzgl. Vorsteuer Kfz
| -167.722,35
| -246.349,02
| -284.775,59
| -9.290,98
| -3.646,00
|
E aus Gw laut BFG
|
3.805.638,65
|
6.454.699,98
|
3.471.988,55
|
201.327,91
|
720.751,87
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen bestanden in der Beurteilung der Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug bei Pkw,
für den Vorsteuerabzug und eine vorzeitige Afa im Hinblick auf die Anschaffung eines Rohdachbodens,
für das Vorliegen von abzugsfähigen Ausgaben,
für das Vorliegen von Einlagen/Nutzungseinlagen in verbundene Unternehmen,
für die Vornahme von Teilwertabschreibungen und
für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung bei Entnahmen vom Verrechnungskonto.
Da die genannten Rechtsfragen im Sinne der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurden (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), war die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.
Da sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheides sowohl aus der Judikatur als auch ab dem Jahr 2003 unmittelbar aus dem Gesetz (§ 202 iVm § 201 BAO) ergibt, handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Beilagen: 10 Berechnungsblätter
Wien, am 28. März 2017
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 6 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101903/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101903.2010
- Stammnummer
- 114471
- Gültig
- 28.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF