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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100905/2018

Vorweggenommene Werbungskosten/Vorsteuer bei Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100905/2018vom 10.07.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom 26. Dezember 2017 und 1. Februar 2019 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Linz vom 8.11.2017, 9.11.2017 und 8.1.2019 (St.Nr. xxx), betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO für die Jahre 2013, 2014, 2015; Wiederaufnahme Einkünftefeststellung § 188 BAO 2013 und Umsatzsteuer 2013, 2014 und 2015 sowie Festsetzung Umsatzsteuer für 7-9/2018 I.) zu Recht erkannt: Die Beschwerde betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO für die Jahre 2013, 2014, 2015 und Umsatzsteuer 2013, 2014 und 2015 sowie Festsetzung Umsatzsteuer für 7-9/2018 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.) beschlossen: Die Beschwerde betreffend den Bescheid Wiederaufnahme Einkünftefeststellung § 188 BAO 2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Bericht bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich einer Außenprüfung wurden folgende beschwerderelevante Feststellungen angeführt: Der steuerliche Vertreter hätte als Ergänzung zum Sachverhalt angegeben, dass die Vermietungsabsicht nach wie vor ernsthaft bestehe. Die Verzögerung der Fertigstellung hätte sich durch mehrere Umstände (wie Tod des Vaters, Trennung) ergeben. Die vorgebrachten Argumente würden grundsätzlich nichts an den im Schlussbesprechungsprogramm ausführlich dargestellten Feststellungen ändern. Die Ausführung, dass weiterhin ernsthafte Vermietungsabsicht bestehe, würde nicht über eine Absichtserklärung hinausgehen. Der Vorsteuerabzug würde daher nicht zustehen. Die Geltendmachung von Werbungskosten könne nicht anerkannt werden. Die Gründe für die Nichtanerkennung der Vorsteuer und der Werbungskosten seien im Schlussbesprechungsprogramm ausführlich dargestellt worden. Die Bemessungsgrundlagen sind daher entsprechend zu berichtigen. „2. Liegenschaft A 7-13 Sachverhalt: Mit Kaufvertrag von 13.4.2005 wurde diese Liegenschaft von den Brüdern B C und D E B je zur Hälfte gekauft. Der Kaufpreis betrug laut Kaufvertrag vom 10.6.2005 175.000,00 €. Laut Auskunft von Hrn. B C erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises durch die Eltern F und G B. Mit Schenkungsvertrag vom 30.9.2011 wurde der Hälfte Anteil von D E B an seinen Bruder H B übergeben. Am 2.7.2012 wurde bei der Gemeinde I ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Wohneinheiten eingereicht. Mit Bescheid vom 15.5.2013 erfolgte die Baubewilligung für das angeführte Bauvorhaben. Laut vorliegendem Plan handelt es sich um 2 Doppelhäuser mit jeweils 2 Wohneinheiten. Geplant war (laut Auskunft von Hrn. B C) den Rohbau für alle vier Wohneinheiten gleichzeitig fertigzustellen. Dann sollte zunächst das 1. Doppelhaus (C) und im Anschluss das 2. Doppelhaus (H) fertiggestellt werden. Die Finanzierung der Baukosten sollte getrennt je Doppelhaus durch Hrn. C B und durch Hrn. H B erfolgen. Weitere Ausführungen zur Finanzierung erfolgen weiter unten. Im Sommer 2013 wurden erstmals Ausgaben für Baumaterial getätigt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass im gesamten Prüfungszeitraum fast ausschließlich Ausgaben für Baumaterial (Beton, Fenster, Ziegel, ua.) geltend gemacht wurden. Ausgaben für Arbeitsleistung (Baumeisterarbeiten, Dachdeckerarbeiten, ua.) wurden nicht bzw. in nur untergeordneter Höhe vorgefunden. - Rechnung X Lieferbeton GmbH Rechnungen lauten auf J K - Rechnung Y: Rechnung lautet auf L M - Rechnung Z 12.8.214: Inhalt: Hund Stofftier, Bettdecke, Bettwäsche, Schürze Am 25.11.2013 erfolgte eine Kontrolle der Baustelle durch Organe der Finanzpolizei. Im Zuge dieser Kontrolle wurde mit Hr. C B eine Niederschrift aufgenommen. Auf die Frage, was auf dem Grundstück gebaut wird, erfolgte folgende Antwort : „Es entstehen 2 Einheiten. Wobei eine Einheit zum Selbstbewohnen und eine Einheit zum Vermieten angedacht ist. Ich habe vor, dass ich in die eine Einheit zum Selbstbewohnen einziehe." Im Zuge einer persönlichen Besprechung mit Hrn. B C am 28.3.2017 gab dieser an, dass nun beabsichtigt sei, beide Wohnungen zu vermieten, da sich seine persönliche Situation (Trennung von der Lebensgefährtin) geändert hat. Aktuell ist bei dem durch Hrn. B C finanzierten Doppelhaus der Rohbau fertiggestellt, die Fenster und Türen sind montiert und das Dach ist eingedeckt. Es fehlt noch der gesamte Innenausbau. Die Fertigstellung verzögerte sich aufgrund des Ablebens des Vaters, der maßgeblich beim Bau helfen sollte, sowie aufgrund privater Umstände. Da die finanziellen Mittel des Bruders H nicht ausreichten, erfolgte betreffend dem 2. geplanten Doppelhaus zunächst nur eine Teilunterkellerung. Es erfolgten keine weiteren Baumaßnahmen zwecks Errichtung des 2. Doppelhauses. Laut Auskunft von Hrn. B C wurden weitere Baumaßnahmen eingestellt, da eine Realteilung der Liegenschaft angestrebt wird. Diese verzögert sich jedoch, da es Unstimmigkeiten betreffend der bestehenden Lärmschutzwand (Grundgrenze) gibt. Die Fertigstellung des 1. Doppelhauses ist für 2018 geplant. Der Bruder H plant - laut Auskunft von Hrn. B H - den Baubeginn im heurigen Jahr (2017). Im Zuge der Betriebsprüfung wurden ua. auch die Finanzierungsunterlagen abverlangt. Wie oben angeführt, sollte jedes Doppelhaus für sich von jeweils einem der beiden Beteiligten finanziert werden. Für das bestehende Doppelhaus (Rohbau) wurden diverse Finanzierungsunterlagen vorgelegt. Die Finanzierung erfolgte mittels eines Bausparkredites. Unter Punkt „III:/A Besondere Pflichten des Eigentümers der Pfandliegenschaft" ist vereinbart, dass das Pfandobjekt ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Bausparkasse weder vermietet noch verpachtet werden darf, wenn dadurch der Wert des Pfandobjektes oder die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse gefährdet ist. Unter Punkt V wird bei Zuwiderhandeln die Kündigung des Darlehensvertrages und die sofortige Fälligstellung des noch aushaftenden Darlehensbetrages angedroht. Vorgelegt wurden unter anderem die „Einreichung der Finanzierung" (Antrag Darlehen). Als Antragsteller treten Hr. C B und dessen Ehefrau N a B auf. Auf Seite 3 wurde angegeben, dass die „Liegenschaft ausschließlich privat genutzt" wird. Im gesamten Prüfungszeitraum wurde der Vorsteuerabzug zu 100% geltend gemacht. Die getätigten Ausgaben (z. B. Ausgaben für Ziegel, Holz für Dachstuhl, Baustahl, Deckenplatten, Fenster ua.) wurden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Eine Afa von den zu aktivierenden Baukosten wurde bisher nicht geltend gemacht. Rechtliche Würdigung – allgemein: Werbungskosten und Vorsteuern können grundsätzlich bereits vor der Erzielung von Einnahmen steuerliche Berücksichtigung finden. Nach der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dafür allerdings Voraussetzung, dass die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einnahmen (Einkünfte) klar als erwiesen anzunehmen ist. Vorsteuerabzug: Der Vorsteuerabzug für ein zu vermietendes Gebäude steht dann zu, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die steuerpflichtige Vermietung des Gebäudes mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Die Absicht muss in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder sich aus sonstigen, über bloße Absichtserklärungen hinausgehende, Umstände erschließen lassen. Am Maßstab des allgemein menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze ist zu beurteilen, ob die steuerpflichtige Vermietung, steuerfreie Vermietung, eine (steuerfreie) Veräußerung oder auch das Unterbleiben der Vermietung wahrscheinlicher ist. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Vorliegen einer Einkunftsquelle: Die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten noch vor der Erzielung von Einnahmen sind ähnlich den Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind nicht anzunehmen, wenn Objekte überhaupt nicht als Einkunftsquelle anzusehen sind. Derartige Aufwendungen sind steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage, nicht jedoch Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (und daher keine Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988). Prüferfeststellung: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann, nach Ansicht der Prüferin, nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges die Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. Anzuführen ist zunächst die niederschriftliche Aussage von Hr. B C im Rahmen der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei. Dort hat Hr. B C selbst angegeben, dass zumindest ein Teil für die Befriedigung privater Wohnbedürfnisse geplant war. Nach Ansicht des Finanzamtes ändert auch der Umstand der geänderten privaten Verhältnisse an der grundsätzlichen Möglichkeit einer privaten Nutzung nur wenig. Erstens kann sich bis zur Fertigstellung die private Situation wiederum ändern oder Hr. B kann die Doppelhaushälfte trotz geänderter privater Situation zur Befriedigung des eigenen privaten Wohnbedürfnisses verwenden. Im Weiteren ist die Finanzierung anzuführen. Zunächst einmal die ungewöhnliche Aufteilung der Finanzierung einer Eigentümergemeinschaft. Zur Erinnerung: es erfolgte keine gemeinsame Finanzierung durch die Eigentümergemeinschaft, sondern jeder Eigentümer für sich sollte jeweils ein Doppelhaus finanzieren. Laut dem vorgelegten Darlehensvertrag bzw. dem Antrag treten als Antragsteller (für das Darlehen) das Ehepaar B auf. Fr. N a B war jedoch niemals Eigentümerin der Liegenschaft. Warum sollte sie Kosten mitfinanzieren, wenn sie bei möglichen Einnahmen nicht beteiligt ist? Wie oben ausgeführt wurde im Antrag ausdrücklich angeführt, dass die Liegenschaft ausschließlich privat genutzt wird. Wie bereits oben dargestellt, wird in der vorgelegten Schuld- und Pfandurkunde unter Punkt III./A (Besondere Pflichten des Eigentümers der Pfandliegenschaft) dem Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft untersagt, das Pfandobjekt (hier: die maßgebliche Liegenschaft) - ohne vorherige Zustimmung der Bausparkasse zu vermieten und zu verpachten. Sollte eine derartige Vermietung ohne vorherige Zustimmung erfolgen, ist die Bausparkasse berechtigt den Darlehensbetrag sofort fällig zu stellen. Die beiden Darlehensnehmer haben aber im Antrag angeführt, dass die Liegenschaft ausschließlich privat genutzt wird, sodass noch nicht einmal eine Offenlegung einer möglichen geplanten Vermietung erfolgte. Die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung der Bausparkasse zur möglichen geplanten Vermietung ist daher nicht gegeben. Vom VwGH wurde im Zusammenhang Werbungskosten (Vorsteuern) vor der Erzielung von Einnahmen (Entgelten) auch immer wieder die zielstrebige Verfolgung der Sanierung angeführt. Diese für die Sanierung geforderte Zielstrebigkeit muss auch für die Errichtung eines neuen Gebäudes gelten. Die Bauphase erstreckt sich im vorliegenden Fall über mehrere Jahre. Bei der Bauausführung hat man sich keiner Professionisten bedient (fast ausschließlich Ausgaben für Material). Wer die Arbeiten genau erledigt hat, konnte nicht festgestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt wurde überhaupt ein Baustopp veranlasst, da die Liegenschaft einer Realteilung zugeführt werden soll. Wie anschließend die Verwertung erfolgt, erscheint - nach Ansicht der Prüferin - offen. Im Zuge einer Besprechung am 8.5.2017 mit dem steuerlichen Vertreter und Hrn. B C gab Hr. B an, dass er die Fa. O Immobilien mit der Vermietung der Doppelhaushälften beauftragen werde. In weiterer Folge wurde noch folgende Informationen bereitgestellt und Unterlagen vorgelegt: - Makler Auftrag Fa. P Immobilien (Q Immobilien GmbH) - Stellungnahme der Bausparkasse (dass das Finanzierungsobjekt vermietet werden kann) - Schriftliche Stellungnahmen jeweils von Hrn. C B und Hrn. H B Der vorgelegte Maklervertrag vom 8.6.2017 betrifft die Vermietung von „2 Wohnung (Häuser)" zu einem Bruttomietzins von 1.300 € bzw. 1.200 + BK 250. Der Auftrag ist bis 8.6.2018 als Alleinvermittlungsauftrag befristet und wandelt sich danach in einen unbefristeten und jederzeit kündbaren schriftlichen Maklervertrag um. Als Auftraggeber ist Hr. C B angeführt. In den schriftlichen Stellungnahmen geben sowohl H als auch C B an, dass die Einheiten für die Vermietung gedacht sind (geplante Fertigstellung für beide Projekte: 3. Quartal 2018). Diese Stellungnahmen sind Absichtserklärungen, die für die Annahme einer steuerpflichtigen Vermietung nicht ausreichend sind. Zum angeführten Maklervertrag ist anzuführen, dass der Alleinvermittlungsauftrag zur Vermittlung befristet ist bis 8.6.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Fertigstellung aus heutiger Sicht noch nicht mal geplant (It. Stellungnahmen Fertigstellung im 3. Quartal 2018). Auf der homepage der Fa. P Immobilien sind die angeführten Doppelhaushälften nicht im Angebot „Zu vermieten" enthalten. Da der vorgelegte Maklervertrag, wie oben angeführt, erst am 8.6.2017 abgeschlossen wurde, ist dieser für den Vorsteuerabzug in den Jahren 2013 – 2015 von keiner Bedeutung. Für den Vorsteuerabzug muss jedoch die steuerpflichtige Vermietung nicht nur in Betracht gezogen werden, sondern es muss - nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - mit ziemlicher Sicherheit feststehen, dass das Gebäude steuerpflichtig vermietet wird. Nach Ansicht der Prüferin lässt das Gesamtbild der Verhältnisse jedoch nicht den Schluss zu, dass die steuerpflichtige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Nach wie vor gibt es keine Bautätigkeiten (Besuch der Baustelle am 25.9.2017). Wann das Doppelhaus fertiggestellt ist, bleibt offen. Wiederholt wurden Fertigstellungszeiträume angegeben, die dann - aus verschiedenen Gründen – nicht eingehalten wurden bzw. nicht eingehalten werden konnten. Nach Ansicht der Prüferin ist betreffend beider Doppelhaushälften die Verwertung und Nutzung in der Zukunft für (umsatzsteuerpflichtige) Einnahmen (Entgelte) nicht wahrscheinlich bzw. fraglich. Der Vorsteuerabzug steht daher auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu. Da die Geltendmachung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen an dieselben Voraussetzungen knüpft, wie der Vorsteuerabzug vor Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Entgelten, können auch die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt werden. Die Bemessungsgrundlagen sind daher entsprechend zu berichtigen.“ Mit Bescheiden vom 9. November 2017 (Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer 2013, 2014 und 2015 sowie Wiederaufnahme 2013) wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung getragen und die Abgaben entsprechend festgesetzt. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2017 wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist folgende Beschwerde gegen die Bescheide vom 9. November 2017 eingereicht: Die Beschwerde richte sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern gegenständlicher Grundstücksgemeinschaft in der Bauphase von 4 Mietwohnungen. Die Beschwerde richte sich nicht gegen die Streichung des Vorsteuerabzugs der < X Lieferbeton GmbH mit falschem Leistungsempfänger (EUR 4.578,88 Vorsteuer), < der Firma Y (EUR 31,04 Vorsteuer) und für die Rechnungen < der Firma Z (EUR 85,32 Vorsteuer). Siehe hierzu auch BP-Besprechungsprogramm Seite 3 und 4. Im Besprechungsprogramm der Betriebsprüfung sei die Chronologie des Erwerbs und der Bebauung gegenständlicher Liegenschaft ab dem Erwerb 4/2005 durch die Brüder D und C B je zur Hälfte erläutert. 9/2011 hätte Herr H B im Schenkungswege den Hälfteanteil von seinem Bruder D erhalten. 7/2012 sei eine Baubewilligung für 4 Wohneinheiten bei der Gemeinde eingereicht worden (alle Unterlagen liegen der Finanzverwaltung vor). Die Bewilligung sei 5/2013 für zwei Doppelhäuser mit je 2 Wohneinheiten erfolgt. Im Sommer 2013 hätten die Bauarbeiten begonnen. Der gesamte Bau hätte sich durch den Tod des Vaters verzögert, der Brüder B im Jahr 2013, der maßgeblich beim Bau durch persönliches Engagement und auch durch Zwischenfinanzierungen helfen hätte wollen. Im November des Jahres 2013 sei es im Zuge der Überprüfung durch die Finanzpolizei zur Aussage von Herrn C B gekommen, dass er u.U. eine Wohneinheit (nie 4 Einheiten) nach Fertigstellung privat nutzen wolle. Aber noch bis Ende des Jahres 2013 sei dieser Plan verworfen worden (die Aussage sei dem Wunsch seiner Frau entstammt, die kurzfristig die Wohngegend als passend empfunden hätte). Herr B würde aber seit einiger Zeit bereits mit seiner Frau in Scheidung leben. Der Ausbau sei aus folgenden Gründen langsam vorangeschritten: - Tod des Vaters, es hätte die Bauleitung gefehlt - Behördenprobleme bei der Grundstücksvermessung (2016, 2017) - Parifizierung (2017 - Realteilung werde Anfang 2018 abgeschlossen sein) - Bruder H könne erst Anfang 2018 nach erfolgter Realteilung die nötige Finanzierung aufstellen (Unterlagen hierzu würden der Finanzverwaltung vorliegen). Tatsächlich sei die Fertigstellung von 2 Wohneinheiten nach Aussage der Brüder B im Jahr 2018 erfolgt, der Beginn der Vermietung sei ebenfalls mit Ende des Jahres 2018 angedacht. Die Bauausführung der weiteren 2 Wohneinheiten würden Anfang 2018 beginnen, eine Fertigstellung sei mit dem Jahr 2019 geplant. Mit der Vermarktung der ersten Wohnungen sei grundsätzlich bereits ein Makler beauftragt worden. Dieser würde ein Tätigwerden vor der Mitte des Jahres 2018 allerdings nicht als sinnvoll ansehen (Auftrag sei aber bereits erteilt worden, würde Finanzverwaltung vorliegen). Warum die konkreten Absichtserklärungen samt Beauftragung eines Maklers für die Betriebsprüfung als Vermietungswille nicht ausreichend gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Auch weiteren vermeintlichen Indizien, die für die Finanzverwaltung gegen eine Vermietungsabsicht sprechen würden, könne nicht gefolgt werden. Die Finanzierung von Herrn C B sei durch einen Bausparvertrag erfolgt. Der Finanzierungsvertrag würde einen Passus enthalten, dass nur mit Zustimmung der Bausparkasse eine Vermietung des finanzierten Objekts gestattet wäre. Gegenständliche Bestimmung würde sich in jedem Bausparvertrag finden. Nach Aussage der Bausparkasse sei aber eine Vermietung (mit absoluten Ausnahmen) jederzeit möglich. Es würden viele Projekte die zur Vermietung errichtet werden, über Bausparverträge finanziert. Dies würde den geschäftlichen Gegebenheiten entsprechen. Auch würde die (noch) Gattin von Herrn C B, N B, persönlich für den aushaftenden Betrag des Bausparvertrags haften. Diese zusätzliche Haftung der Gattin von Herrn B sei nötig gewesen, um die Finanzierung durch die Bausparkasse damals genehmigt zu bekommen. Auch dies sei nicht als ungewöhnlich anzusehen. Bei Kreditaufnahmen würden sich derzeit viele Banken eine weitere zur Haftungsübernahme willige Person suchen. Dies hätte genauso gut die Mutter oder die Großmutter von Herrn B sein können, oder ein Freund als Bürge. Hierzu sei noch erwähnt, dass die Scheidung von Herrn C B nach seinen Aussagen Anfang 2018 formell abschlossen sein werde und Frau N B auch aus vorerwähnter Haftung ausscheiden würde. Haftungsübernahmen seien heute allgemein üblich, auch die Finanzierung mittels Bausparvertrag von später vermieteten Liegenschaften. Dies seien alles keine Indizien dafür, dass die Absicht bestanden hätte, die Liegenschaft später privat zu nutzen. Es verbleibt auch festzuhalten, dass die Gattin von Herrn B. B ab Anfang 2018 ohnedies keine Haftung mehr für den Bausparvertrag innehätte und die Bausparkasse auch über die geplante Vermietung der zu errichtenden Wohneinheiten informiert sei und zugestimmt hätte. Zusammenfassung: Von den rechtlichen Begründungen zur Nichtanerkennung der Vorsteuern könne keine einzige, ausgenommen die der schon einige Zeit zurückliegenden mündlichen, Aussage von Herrn C B, nachvollzogen werden. Wie bereits erwähnt, sei die Spanne, in der Herr B eine Eigennutzung einer (von 4 !) Wohneinheit angedacht hätte, sehr kurz gewesen (vielleicht zwei Monate). Nach einer Besprechung im Jahr 2013 sei aber eine § 12 Abs. 10 UStG Berichtigung durch die uneingeschränkte Vermietungsabsicht verworfen worden und es sei zur weiteren Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gekommen. Die Brüder B hätten (bis auf die o.a. einmalige Aussage) nie ein Zweifel aufkommen lassen, dass die Wohneinheiten nur zum Zwecke der Vermietung errichtet werden hätten sollen. Verzögerungen in der Bauausführung durch Behördenprobleme oder durch eine (kurzfristige) Stockung in der Finanzierung und auch durch private Ereignisse (vor allem der Tod des Vaters) hätten nichts an dem Vermietungswillen geändert. Die Brüder B hätten soweit es ihnen möglich gewesen sei, immer zielstrebig an der Fertigstellung der 4 Wohneinheiten gearbeitet. Vor allem würde die Fertigstellung von 2 Wohnobjekten direkt bevorstehen und für weitere zwei hätte nun die Finanzierung aufgestellt werden können. Auch für die letzteren 2 Einheiten sei die Fertigstellung zumindest im Jahr 2019 geplant. Es könne für die Beurteilung des Zugestehens des Vorsteuerabzuges nur auf den derzeitigen Stand der Dinge und den derzeitigen Willen der Errichter ankommen. Durch die Anfang des Jahres 2018 sodann abgeschlossene Realteilung würde es auch zur Überrechnung der Vorsteuern der Grundstücksgemeinschaft auf die zwei Eigentümer C und H B kommen (mittels Rechnung). Sollten die Eigentümer - entgegen aller ihrer Aussagen - dennoch z. B. eine Wohneinheit privat nutzen wollen, so würde dann durch eine Vorsteuerberichtigung oder auch durch eine Prüfung der Finanzverwaltung jederzeit die Vorsteuer aberkannt oder rückgerechnet werden können. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 wurde die Beschwerde wie folgt ergänzt: Im Bereich der Werbungskosten hätte nachgewiesen werden können, dass die Betonlieferung der Firma X und die Arbeiten der Firma Y wohl für gegenständliches Bauprojekt durchgeführt worden seien. Die Rechnungen seien aber aus formalrechtlicher Sicht USt-rechtlich nicht anzuerkennen. Die erwähnten Rechnungen seien als Werbungskosten anzuerkennen (nicht jedoch USt rechtlich). Die Rechnung der Firma Z sei gänzlich dem Privatbereich zuzuordnen. Wie erwähnt, sollten der Finanzverwaltung alle Unterlagen zu diesem Beschwerdefall vorliegen (es sei alles der BP übergeben worden). Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19. Februar 2018 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Anmerkung Richter: Der hier angenommen Sachverhalt entspricht der Darstellung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und wird hier nicht nochmals angeführt. Rechtliche Würdigung: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Betätigung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 die Eigenschaft einer Einkunftsart (Vermietung) des § 2 Abs. 3 EStG 1988 zukommt, die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 waren und deshalb die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Vorsteuerbeträge anzuerkennen sind. In Bezug auf die Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit Unternehmer im Sinne des § 2 UStG geworden ist. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994, BGBI.Nr. 663/1994, setzt das Recht zum Abzug von Vorsteuer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers voraus. Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige durch die Umsatztätigkeit Unternehmer wird, ist die Leistungsausgangsseite (Pfeiffer/Rößler in Scheiner/Kolacny/Caganek, § 2 Rz 92). Ohne Umsatz gibt es keinen Unternehmer. Die Tätigkeit beim Leistungsbezug (Leistungseingangsseite) ist dafür ohne Bedeutung. Auch ein wiederholter oder ein umfangreicher Leistungsbezug begründet keine Unternehmereigenschaft (Pfeiffer/Rößler in Scheiner/Kolacny/Caganek, § 2 Rz 93). Mit der Tätigkeit, die auf Einnahmenerzielung gerichtet ist, wird der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG in anderer Formulierung angesprochen. Unternehmer kann nur sein, wer Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG erbringt (erbringen will, erbracht hat). Der Leistungsbegriff geht aber über den Unternehmerbegriff hinaus. Unternehmerisch sind nur Leistungen, die selbständig, nachhaltig und mit der Absicht der Einnahmenerzielung ausgeführt werden. Da bislang keine Umsätze erzielt wurden, liegt unstrittig keine unternehmerische Tätigkeit vor. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer durch Vorbereitungshandlungen Unternehmereigenschaft erlangt haben konnten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zur Begründung der Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG nicht erforderlich, dass bereits tatsachlich Umsätze bewirkt werden, es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Auch auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es dabei nicht an. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft (vgl. VwGH 15.1.1981, 1817, 1818/79, sowie 23.6.1992, 92/14/0037). Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Mietobjektes bloß ins Auge gefasst wird (VwGH 29.7.1997, 93/14/0132; VwGH 22.9.1987, 86/14/0198; VwGH 30.4.2003, 98/13/0127). Für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft können nur nach außen gerichtete und objektiv nachweisbare Handlungen maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht (VwGH 17.5.1988, 85/14/0106, vgl. Urteil des EUGH 8.6.2000, Rs. C-400/98 "Breitsohl"). Ebenso muss bei der Errichtung von Wohnraum, der der privaten Nutzung ebenso dienen kann wie der Vermietung, die Absicht künftiger Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (vgl. Jakom, EStG, 6. Auflg., Rz 276 zu § 4; Ruppe, UStG, 3. Auflg., Rz 136 zu § 12 und dort zitierte Judikatur). Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass in der (teilweisen) Errichtung der Doppelhäuser insofern noch keine typischen Vorbereitungshandlungen für eine künftige, im Vermieten gelegene unternehmerische Tätigkeit zu erblicken sind, als die Absicht der künftigen Vermietung nicht in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben und auch nicht aus sonstigen, über eine bloße Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen, dass eine Vermietung der vier Mietwohnungen erfolgen werde. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, konkret aufzuzeigen, welche bindenden Vereinbarungen im Hinblick auf beabsichtigte Vermietungen getroffen wurden. Solche Vereinbarungen wurden im Zuge des Prüfungs- und Beschwerdeverfahren für den Zeitraum 2013 bis 2015 nicht glaubhaft gemacht bzw. gibt es derzeit nicht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass mit der Vermarktung der ersten Wohnungen grundsätzlich bereits ein Makler beauftragt wurde. Dieser sieht ein Tätigwerden vor Mitte des Jahres 2018 allerdings nicht als sinnvoll an. Dieser besagte Maklervertrag ist mit 8.6.2017 datiert. Es handelt sich um einen Alleinvermittlungsauftrag zur Vermittlung bis 8.6.2018. Auf der Homepage der Fa. P Immobilien konnten die besagten Mietwohnungen von der Betriebsprüfung nicht gefunden werden. Eine dokumentierte Interessentensuche am freien Markt erfolgte nicht, Inserate wurden nicht geschalten und keine Werbetafeln bei der Liegenschaft angebracht. Bei der Betriebsprüfung wurden von der Prüferin zwei Besichtigungen der Baustelle am 25.1.2017 und am 25.9.2017 vorgenommen. Es war bei keiner Besichtigung eine Bauaktivität erkennbar. Bei der zweiten Besichtigung konnte auch kein Baufortschritt erkannt werden. Ein „nach außen" Auftreten am freien Markt konnte jedenfalls bis dato nicht glaubhaft dargelegt werden. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase muss auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erwiesen sein. In Zweifelsfällen ist anhand objektiver, äußerer Merkmale und Umstände darzulegen, dass die geplante Tätigkeit die Kriterien einer selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erfüllt (BFH 8.3.2001, V R 24/98; BFH 22.3.2001, V R 46/00). Bei der Beurteilung der Zielstrebigkeit der geplanten Tätigkeit geht es nicht darum, dem Steuerpflichtigen die Gestaltung einer bestimmten, als wirtschaftlich zweckmäßig erachteten Vorgangsweise vorzugeben, sondern seine konkrete Vorgehensweise in Hinblick auf die tatsächliche Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu prüfen (VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134). Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient, ist eine Tatfrage, für die die objektiven Regeln der Beweislast zum Tragen kommen (Ruppe/Achatz, § 2 Rz 134; Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG 2015, § 2 Rz 110). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung, mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber aller anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.01.1995, 89/16/0186; VwGH 25.04.1995, 95/16/0244). Ob (die Unternehmereigenschaft begründende) Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in entgeltliche Leistungen mündet. Von den Beschwerdeführern wurden Vorbereitungshandlungen, nämlich Ausgaben für Baumaterial und dergleichen getätigt, jedoch kommt das Finanzamt unter Würdigung des gesamten Sachverhaltes zu dem Schluss, dass dennoch keine unternehmerische Tätigkeit begründet wurde, da der geforderte objektive Nachweis für die eindeutige Absicht der künftigen Vermietung nicht erbracht werden konnte. In der Bescheidbeschwerde wurden folgende Gründe für das langsame Voranschreiten des Ausbaus angeführt: - Tod des Vaters, es fehlte die Bauleitung - Behördenprobleme bei der Grundstücksvermessung (2016, 2017) - Parifizierung (2017 - Realteilung wird Anfang 2018 abgeschlossen sein) - Bruder H kann erst Anfang 2018 nach erfolgter Realteilung die nötige Finanzierung aufstellen Weiters wurde mitgeteilt, dass die tatsachliche Fertigstellung von 2 Wohneinheiten nach Aussage der Brüder B im Jahr 2018, der Beginn der Vermietung ebenfalls mit Ende des Jahres 2018 angedacht ist. Die Bauausführung der weiteren 2 Wohneinheiten beginnen Anfang 2018, eine Fertigstellung ist mit dem Jahr 2019 geplant. Im Darlehensvertrag, den Herr C B zur Finanzierung heranzog, wurde eine ausschließlich private Nutzung angeführt. In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass sich eine derartige Bestimmung in jedem Bausparvertrag befindet, eine Vermietung nach Aussage der Bausparkasse jedoch jederzeit möglich sei. Es haftete auch die (noch) Gattin von Herrn C B, N B, persönlich für den aushaftenden Betrag des Bausparvertrages. Diese zusätzliche Haftung der Gattin sei nötig gewesen, um die Finanzierung durch die Bausparkasse damals genehmigt zu bekommen. Weiters wurde erwähnt, dass die Scheidung von Herrn C B nach seinen Aussagen Anfang 2018 formell abgeschlossen sein wird und Frau N B auch aus vorerwähnter Haftung ausscheidet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum man bei einem Darlehensvertrag eine ausschließlich private Nutzung angibt, wenn von Anfang an geplant war, die Wohnungen zu vermieten. Wird für eine Betätigung eine ernsthafte, nach außen erkennbare Absicht zur Erzielung von Einkünften oder Einnahmen nicht glaubhaft gemacht, so liegt keine Betätigung im Sinne einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 und folglich keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 vor. Kann ein Objekt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden, sind damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen als steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage zu beurteilen und ein Vorsteuerabzug scheidet mangels Unternehmereigenschaft aus. Weiter wird noch im Erkenntnis des VwGH 2008/15/0013 vom 28.5.2008 hinsichtlich der Umsatzsteuer ausgeführt, dass die Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern gelte, bevor noch Entgelte aus der Vermietung erzielt werden (vgl. auch VwGH 2003/13/0151 v. 31.3.2004; VwGH 2001/15/0085 v. 7.10.2003). Im gegenständlichen Fall konnte eine ernsthafte, nach außen erkennbare Absicht zur Erzielung von Einnahmen weder während der Betriebsprüfung noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht werden und somit liegt folglich keine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 vor. Zur Einkommensteuer ist anzuführen, dass seit Beginn der streitgegenständlichen Tätigkeit ausschließlich negative Einkünfte erzielt wurden. Die Aufwendungen/Werbungskosten wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 28 EStG erklärt. Eine Abschreibung für Abnutzung von den zu aktivierenden Baukosten wurde bisher nicht geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung kann die Berücksichtigung von Werbungskosten nur dann steuerlich (ausnahmsweise) zum Tragen kommen, wenn die ernsthafte Absicht künftiger Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht (Ruppe, UStG 1994, Kommentar², Tz 134ff zu § 2, 288f, und die hierin zitierte Judikatur). Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Objekt können unter Umständen auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn ein Objekt überhaupt nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches (Miet-)Objekt sind vielmehr steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage. Aufwendungen können schon vor der Betriebseröffnung anfallen. Eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein. Die Absicht der Eröffnung des Betriebes ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonders Gewicht darauf zu legen sein, dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist (VwGH 5.6.2003, 99/15/0038). Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (BFH 31.3.1987 IX R 111/86). Der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme einer Betätigung muss durch entsprechende Handlungen dokumentiert sein und es muss zielstrebig auf die Betriebseröffnung hingearbeitet werden. Insbesondere bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase ist besonderes Gewicht darauf zu legen, dass aufgrund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist (FJ 1998, 37 mit Verweis auf VwGH 18.3.1997, 96/14/0045; VwGH 19.03.2008, 2007/15/0134). Sowohl während der Betriebsprüfung als auch im Beschwerdeverfahren wurden dieselben Gründe für den langsamen Baufortschritt genannt (z. B Tod des Vaters, Behördenprobleme bei der Grundstücksvermessung, noch nicht erfolgte Realteilung, usw.). Es konnte auch zwischen den beiden Besichtigungsterminen seitens der Betriebsprüfung kein Baufortschritt festgestellt werden. Zwischen den beiden Besichtigungsterminen lag immerhin ein Zeitraum von 8 Monaten. Es ist auch unverständlich, warum nicht wenigstens das Doppelhaus von Herrn C B - trotz Realteilung - fertiggestellt wurde, da es bei diesem keine Parifizierungsprobleme gab, und dieser nicht wenigstens seine beiden Wohneinheiten vermietet. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.6.1992, 92/14/0037 ausgeführt, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern weder eine bloße Absichtserklärung über eine künftige Vermietung, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften ins Auge fasst, ausreichend sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Judikatur, dass Vorsteuern und Aufwendungen, denen keine Einnahmen gegenüberstehen, steuerlich nur ausnahmsweise dann Anerkennung finden können, wenn die ernsthafte Vermietungsabsicht entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat, oder diese aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht. Der VwGH hat in seinen zahlreichen Erkenntnissen zum Thema ernsthafte Absicht der Einkünfteerzielung zum Ausdruck gebracht, dass für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt über eine künftige Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, ausreichen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich, dass die erklärte Tätigkeit bislang nicht entfaltet worden ist und somit auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung bloß ins Auge gefasst haben, diese jedoch in keinen bindenden Vereinbarungen Niederschlag gefunden haben oder aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Die Beauftragung eines Maklers ist nach Meinung des Finanzamtes nicht ausreichend, da selbst dieser ein Tätigwerden noch nicht für sinnvoll erachtete. Nach den Feststellungen des Finanzamtes fehlt in den Jahren 2013-2015 im vorliegenden Fall die nach außen zum Ausdruck kommende Absicht der Beschwerdeführerin das Objekt zu vermieten. Der Einbau von Fenstern, Türen und des Daches beim Einen und die bloße Teilunterkellerung beim Anderen, stellen keinen objektiven Nachweis der Vermietungsabsicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Da in den Jahren 2013 bis 2015 keine Einkunftsquelle und somit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben sind, wird die Einkommensteuer mit Null festgesetzt. Mangels Unternehmereigenschaft scheidet auch ein Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer wird mit Null festgesetzt. Aus den oben angeführten Gründen mussten ihre Beschwerden abgewiesen werden. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Mit Eingabe vom 29. März 2018 wurde ein Vorlageantrag eingereicht. Zu den einzelnen Problemstellungen in gegenständlicher Beschwerde: - Plan wurde von Vater aufgestellt - Konzept war immer als „Ertragsprojekt“ konzipiert - Auch die Neukonzipierung (durch H und C) enthielt nie den Plan einer Privatnutzung - Vater besaß Fachkenntnisse Der Vater von C und H B, Herr G B, hatte in den vergangenen Jahren bereits einige Mietwohnungen saniert bzw. errichtet und gegenständliche Wohnungen werden von seiner Gattin auch heute vermietet. Er wollte für seine Söhne ebenfalls Anlegerwohnungen schaffen und zur erwähnten Schenkung der Liegenschaften im Jahr 2011. Der Liegenschaftserwerb und die geplante zügige Errichtung von zwei Doppelhaushälften sollten immer der Schaffung von Ertragsobjekten dienen und waren nie für eine Eigennutzung gedacht. Voraussetzung für dieses Projekt war auch, dass der Vater der Gebrüder B über großes Fachwissen im Baubereich verfügte und die Bauleitung für dieses Projekt übernehmen wollte. Die Gebrüder B selbst verfügten zum damaligen Zeitpunkt weder über ausreichend finanzielle Mittel, noch über das notwendige Know-How, das Projekt in angemessener Zeit durchzuführen. Durch den Tod des Vaters kam es natürlich zu einer Verzögerung im Baufortschritt. Die Zielsetzung der Errichtung erfuhr aber keine Änderung. Der lange Zeitraum zwischen Erwerb der Liegenschaft und der Vermietung: - Tod des Vaters - Keine Bauleitung (kein Know How) vorhanden - Neuaufstellung der Finanzierung - Auseinandergehen der Ehe von Herrn C B - Vermessungsprobleme Gemeinde - dies konnte niemand voraussehen - Realteilung - nötig durch geplante getrennte Finanzierung Unseren Klienten ist durchaus bewusst, dass seit der Schenkung gegenständlicher Liegenschaft bzw. dem Baubeginn bis nun zur geplanten Fertigstellung der Wohneinheiten im Jahr 2018/19 ein durchaus langer Zeitraum vergangen ist. In diesem Zeitraum gab es auch Zeitstrecken in denen kaum ein Baufortschritt erzielt worden ist. Die Brüder B mussten - wie zuvor erwähnt - aber das Bauprojekt gänzlich neu organisieren, von der Bauaufsicht bis zur Finanzierung. C war beruflich stark beansprucht, H studierte. Zusätzlich kam es auch zur Verschlechterung der ehelichen Beziehung von Herrn C B, seine Frau zog aus, er musste sich um seinen kleinen Sohn alleine kümmern. Seine Prioritäten verschoben sich zu dieser Zeit und es kam in den Jahren 2015 und 2016 kurzzeitig zum Stillstand der Baustelle Der ursprüngliche Plan, in etwa zwei Jahren die Wohnungen bezugsfertig zu errichten, war nicht einzuhalten. Von der Beauftragung eines Generalunternehmers wurde insoweit Abstand genommen, als dies der finanzielle Rahmen beider Brüder zum damaligen Zeitpunkt nicht zuließ. Für Herrn H B war es damals durch sein Studium auch nicht ohne weiteres möglich kurzfristig die nötigen Mittel zur zügigen Weiterführung des Baues aufzubringen. Eine weitere Verzögerung brachte ein Vermessungsfehler der Grundstücksgrenze, dessen Klärung mehr als ein Jahr Zeit in Anspruch nahm. Finanzierung (C B): - Bausparvertrag erschien als angenehmste Finanzierungsform - Bank wollte zwei Kreditnehmer (Haftung) - der Ex-Gattin von Herrn C B gehörte nie ein Anteil der Liegenschaft - Finanzierung durch Bausparvertrag von „Anlegerwohnungen“ nicht unüblich - Bausparkasse ist die spätere Nutzung gleichgültig - Kein Indiz für geplante Privatnutzung Unserer Ansicht nach kann aus der Finanzierung durch ein Bauspardarlehen aber auch aus der Tatsache, dass die Gattin von Herrn C B ebenfalls Kreditnehmerin war, nicht geschlossen werden, dass eine Privatnutzung der Liegenschaft vorgesehen war. Von der Bausparkasse liegt auch eine Stellungnahme vor, dass selbstverständlich die Finanzierung auch für so genannte „Anlegerwohnungen“ verwendet werden kann. Viele Bauvorhaben werden durch Bauspardarlehen finanziert, wobei von vornherein eine private Nutzung nie geplant war. Banken sind immer bestrebt mehrere Haft-Personen für Kreditvergaben heranziehen zu können. Aus der Tatsache, dass die Gattin von Herrn C B als Mitkreditnehmerin aufschien, kann unserer Ansicht nach nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich eine private Nutzung der Wohneinheiten im Raum stand. Abgesehen davon ist unseres Wissens nach die Gattin von Herrn C B bereits aus dem Kreditvertrag ausgeschieden. Privatnutzung - Aussage von Herrn C B: - Aussage von Herrn C B bedingt durch die Eheprobleme - Das Ansinnen von Herrn B. B wurde besprochen - Plan wurde verworfen, daher auch keine Rückrechnung der Vorsteuer - Woher kommt die Annahme der 100%igen Privatnutzung der Finanzverwaltung? Herr H B wollte niemals gegenständliche Wohneinheiten privat nutzen und Herr C B hat im Zuge seiner damals am Höhepunkt stehenden Eheprobleme lediglich einmal eine Aussage getätigt, dass er beabsichtigen würde, eine Einheit privat zu nutzen. Sein Ansinnen war allerdings durch Streitigkeiten mit seiner Frau hervorgerufen und von kurzer Dauer. Er verwarf den Plan nach einer kurzen Besprechung rasch. Es wäre ansonsten ohnedies zu einer Vorsteuerkorrektur für einen Teil der Liegenschaft gekommen. Allerdings war nie die Rede einer Privatnutzung von mehr als einer Wohneinheit?! Makler - Verwertungs(vermietungs)absicht: - Makler war schon länger die geplante Vermietung bekannt, durch die lange Bauphase wurde er aber noch nicht tätig. Dem Maklerbüro ist seit längerer Zeit bereits bekannt, dass bei Fertigstellung aller Wohnungen für diese Mieter gesucht werden müssen. Allerdings gaben die Makler zu bedenken, dass eine Wohnungssuche ein bis zwei Jahre vor Fertigstellung für Objekte in dieser Größe nicht üblich sei und auch wenig Sinn machen würde (anders als bei Reihenhausanlagen etc.). Auf Drängen der Betriebsprüfung wurde ein schriftlicher Maklervertrag nochmals mit dem Makler durch unsere Klienten vereinbart. Der Makler gab an, die Mietwohnungen ab Mitte des Jahres 2018 intensiv bewerben zu wollen. Realteilung - neue USt Subjekte: - Realteilung steht vor Abschluss - Überrechnung = (Rechnungslegung) der Vorsteuer auf die einzelnen Eigentümer (H und C) - Bauabschluss und Vermietung bereits Ende 2018 (C) und Mitte 2019 (H) -- Entflechtung der Finanzierung war notwendig Im Jahr 2017 begann der Prozess einer Realteilung zwischen den Brüdern B, der bis zum heutigen Datum noch nicht abgeschlossen ist. Hierzu ist anzumerken, dass es im Zuge des Zerfalls der Grundstücksgemeinschaft nach erfolgter Realteilung ohnedies zur Überrechnung der Umsatzsteuer der Grundstücksgemeinschaft auf die einzelnen Grundeigentümer kommt. Der Grundstücksgemeinschaft verbleibt damit kein umsatzsteuerlicher Vorteil. Die Vorsteuerproblematik geht auf die einzelnen Brüder B mit je einem Reihenhaus mit 2 Wohneinheiten über. Sollte es sodann (was beide Brüder B vehement verneinen) mit Fertigstellung der Gebäude zu einer Privatnutzung kommen, so könnten hier jederzeit eine Aberkennung des Vorsteuerabzugs und der Werbungskosten und eine Rückrechnung der Vorsteuer erfolgen. Umgekehrt ist grundsätzlich zu beachten, dass, wenn es nun zur Aberkennung des Vorsteuerabzuges in der Grundstücksgemeinschaft bis zur Realteilung seitens der Finanzverwaltung kommt, es verfahrensrechtlich kaum möglich sein dürfte, die aberkannten Vorsteuern im Vermietungsfall wiederum geltend zu machen. Es entstünde damit unseren Klienten ein erheblicher steuerlicher Nachteil. Schlussbemerkungen: Die Brüder C und H B wurden durch den Tod Ihres Vaters in dieses Bauprojekt hinein gedrängt, das sie anfänglich zeitlich wie auch fachlich gänzlich überforderte. Sie benötigten einige Zeit mit dem Bauvorhaben zu Recht zu kommen, wobei als widrige Umstände die persönliche Situation von Herrn C B aber auch die Probleme mit der Gemeinde angeführt werden müssen. Nun rückt die Umsetzung des Plans aber in greifbare Nähe, die Hindernisse scheinen bewältigt zu sein. Wäre die Betriebsprüfung erst Ende des Jahres 2018 eingeleitet worden, so würde sich ein völlig anderes Bild ergeben, da der Fertigstellungsgrad erheblich fortgeschritten wäre. Vermutlich könnten auch bereits Mieter für die Wohneinheiten (von C B) genannt werden. Mit Vorlagebericht vom 12. Juni 2018 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hierin wurde auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, weitere Angaben und Unterlagen nachzureichen: 1. Ihre Beschwerde betrifft auch die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013. Eine diesbezügliche Begründung fehlt. Ich ersuche um Darstellung der Gründe, warum eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens nicht zulässig sein sollte. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurden diese Gründe ausführlich dargestellt. 2.) Wie und wo haben die Brüder B im Beschwerdezeitraum gewohnt? Ich ersuche um genaue Beschreibung der Wohnsituation der beiden Brüder (im Zeitraum 2013 bis jetzt (auch Beschreibung der gegenwärtigen Wohnsituation); auch Größe der Wohnungen/Wohneinheiten, ...); auch Nennung der übrigen, im Haushalt der Brüder wohnenden, Personen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100905/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100905.2018
Stammnummer
124826
Gültig
10.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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