Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100905/2018
Vorweggenommene Werbungskosten/Vorsteuer bei Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100905/2018vom 10.07.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung zum § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH 8.6.2000, C-400/98) hat dargestellt, dass als Steuerpflichtiger zu gelten hat, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Art. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Darstellung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben zu wollen, durch objektive Anhaltspunkte belegt werden kann.
Zur Abziehbarkeit von Vorsteuern noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte erzielt werden, reicht die bloße Erklärung, ein Gebäude vermieten zu wollen, nicht aus. Die Absicht der Vermietung eines Gebäudes muss in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden, Umständen „mit ziemlicher Sicherheit“ feststehen. Derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornimmt, hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Wiederholend wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, in denen klar zum Ausdruck kommt, dass derartige bindende Vereinbarungen in gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu erkennen sind.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die tatsächliche Vermietungsabsicht keinesfalls rechtzeitig und ausreichend dokumentieren konnte.
Von Beginn an wurde auf Rechnungen nicht klar die Grundstücksgemeinschaft (Beschwerdeführerin) als Adressat angeführt. Ebenso wie die oben dargestellte Darlehensaufnahme der Bausparkasse.
Aus dieser Vorgehensweise ist klar zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum keine eindeutige Trennung zwischen allfälligem Privatbereich und allfälliger Vermietungsabsicht vorgenommen hat, weshalb bereits aus diesem Tatbestandsmerkmal die begehrte unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht anzuerkennen ist.
Realteilung:
§ 11 Abs. 14 UStG 1994:
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Die Rechnungslegung mit Steuerausweis bildet unter den Voraussetzungen des Abs. 12 oder 14 einen eigenen Steuertatbestand. Der Ausweis von Umsatzsteuer, die nicht auf Grund eines Umsatzes geschuldet wird, in einer Rechnung lässt eine Steuerschuld auf Grund der Rechnung entstehen.
Die Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung steht nur Unternehmern zu, die steuerpflichtige Leistungen ausführen.
Ist also der Leistende gar nicht Unternehmer, so besteht weder die Verpflichtung noch die Berechtigung, eine dem § 11 entsprechende Rechnung auszustellen.
Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf (EuGH vom 19.9.2000, Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel).
Einkommensteuer / Feststellung der Einkünfte
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Obige Ausführungen betreffend die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer gelten grundsätzlich auch für die Feststellung der Einkünfte.
Grundsätzlich ist es zwar möglich, Werbungskosten schon vor der Einnahmenerzielung geltend zu machen. Allerdings nur, wenn sich die ernsthafte Vermietungsabsicht erweist (vgl. VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Bloße Absichtserklärungen über künftige Vermietungen reichen aber dafür nicht aus, auch nicht die Möglichkeit zur Einkunftserzielung. Vielmehr muss die ernsthafte Absicht, künftig positive Einkünfte erzielen zu wollen, durch bindende Vereinbarungen oder über Absichtserklärungen hinausgehende Umstände als klar erwiesen anzusehen sein (vgl. VwGH 7.10.2003, 2001/15/0085; VwGH 31.3.2004, 2003/13/0151).
Maßgeblich sind nur solche nach außen gerichtete Handlungen, die ein unbefangener Dritter als Vorbereitungshandlungen für die Erzielung von Einnahmen ansieht.
Der endgültige Entschluss, Einkünfte erzielen zu wollen, muss sich stets durch objektive Umstände belegen lassen, insbesondere durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen, deren Feststellung und Würdigung dem Gericht als Tatsacheninstanz obliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 16 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Z 6 und § 28 EStG 1988 (vgl. VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016; VwGH 25.6.1997, 94/15/0227) können Werbungskosten unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt.
Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst („beabsichtige“), aus (vgl. VwGH 7.10.2003, 2001/15/0085; 31.3.2004, 2003/13/0151).
Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinaus gehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2012, 2010/15/0016, gelten die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, bevor noch Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinn aus Vermietung erzielt werden (vgl. VwGH 20.9.2001, 96/15/0231).
Nach Jakom/Laudacher, EStG
11
, § 28, Rz 59 und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des deutschen Bundesfinanzhofs muss der endgültige Entschluss, Einkünfte erzielen zu wollen, sich stets durch objektive Umstände belegen lassen, insbesonders durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen (vgl. VwGH 22.2.1993, 92/15/0048), deren Feststellung und Würdigung dem Gericht als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. BFH 28.10.08, IX R 1/07; BFH 11.8.10, IX R 3/10 zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufwendung und späterer Vermietung, Dauer der Renovierung und Absehbarkeit der künftigen Vermietung und Verpachtung; BFH 11.12.12, IX R 14/12).
Als Vorbereitung für das Erzielen von Einnahmen und Bewirken von Umsätzen durch Vermietung und Verpachtung des Objektes angesehene Handlungen können gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175), nur solche nach außen gerichtete Handlungen, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen für die Erzielung von Einnahmen bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit (iSd UStG) ansieht, angesehen werden.
Es ist zu fordern, dass der Steuerpflichtige zielstrebig auf das Erzielen von Einnahmen und Entgelten hinarbeitet. Es geht dabei aber nicht darum, dem Abgabepflichtigen eine bestimmte, von der Abgabenbehörde als wirtschaftlich zweckmäßig erachtete Gestaltung der Vorbereitungsphase vorzugeben, sondern darum, die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Abgabepflichtigen daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Erzielung von Einnahmen und Entgelten gerichtet ist (vgl. VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134).
Wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, kann allenfalls eine bloße Möglichkeit zur Einkunftserzielung erkannt werden, nicht allerdings die von der Rechtsprechung geforderte ernsthafte Absicht anhand bindender Vereinbarungen.
Seitens der belangen Behörde wird in der Folge zu klären sein, ab welchem Zeitraum allenfalls eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich vorliegt.
Wie bereits ausführlich dargestellt, liegt diese für die Grundstücksgemeinschaft nicht vor - allenfalls für die Brüder im Einzelnen, nach der Realteilung.
Dies war aber nicht entscheidungsgegenständlich.
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage besteht.
Linz, am 10. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100905/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100905.2018
- Stammnummer
- 124826
- Gültig
- 10.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF