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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100905/2018

Vorweggenommene Werbungskosten/Vorsteuer bei Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100905/2018vom 10.07.2019Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Inwieweit hätte allenfalls eine Notwendigkeit bestanden, auch eigenen Wohnraum zu schaffen? Wie haben sich die familiären/privaten Verhältnisse der beiden Brüder entwickelt (Partner, Ehe, Kinder, Ausbildung, Arbeitsplatz, ...)? 3. Angaben zu den beiden Gebäuden bzw. Wohnblöcken bzw. Wohneinheiten: - Ist bereits ein Wohnblock fertig? - Gibt es diesbezüglich bereits eine Vermietung (Vorlage Mietvertrag)? - Nachweis einer allfälligen konkreten Mietersuche (Inserate, Makler, ...). - Baufortschritt im zweiten Wohnblock: ist bereits eine Fertigstellung absehbar? Auch hier wird um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen ersucht. 4. Ich ersuche auch um Vorlage der Unterlagen, welche Ursache für allfällige Bauverzögerungen bewirkt haben (Baubewilligungen?, Vermessungsfehler?, ...). Lt. Baubewilligung (15.5.2013) sollte Bauvorhalben innerhalb von 5 Jahren fertig sein. Gibt es einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist an die Gemeinde? Wenn ja, ersuche ich um Vorlage dieses Antrag und der allenfalls vorhandenen Antwort. 5. Falls Vermietung bereits begonnen wurde bzw. unmittelbar bevorsteht, ersuche ich um Vorlage eine sogenannten "Prognoserechnung"; also um Darstellung der in den nächsten Jahren geplanten Einnahmen und Aufwendungen. Es wird ersucht, die getroffenen Aussagen auch durch allenfalls vorhandene Unterlagen belegmäßig nachzuweisen. Mit Eingabe vom 5. März 2019 wurde dieser Aufforderung wie folgt entsprochen: 1. Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ESt 2013: Die Beschwerde gegen den Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2013 wird zurückgezogen. 2. Wohnsituation und persönliche und familiäre Situation der Gebrüder B: Herr C B ist seit dem Jahr 2007 wohnhaft in der Straße 1 (Beilage Meldezettel). Er wohnt an dieser Adresse gemeinsam mit seiner Ehefrau N-a und dem gemeinsamen Kind R B (7 Jahre). Die Wohnung umfasst 3 Zimmer mit ca. 65m², einem Kellerabteil, einer Garage und einem Garten. Herr C B hat an der JKU technische Informatik studiert und sein derzeitiger Arbeitgeber ist (seit 2008) die KG (unweit seiner Wohnadresse). Er bekleidet die Position eines VP Direct Sales und verantwortet den Neukundenumsatz in dieser IT Firma. Seine Frau hat er bereits im Jahr 2007 geheiratet. H B wohnt ebenfalls in der Straße 1 (siehe Meldezettel) gemeinsam mit seiner Ehefrau S B und dem gemeinsamen Sohn T B. Sie bewohnen eine 4 Zimmer Wohnung mit ca. 75m², einem Kellerabteil und einem Garten. Zuvor hat Herr H B in Linz gewohnt. Herr H B hat Wirtschaftsinformatik an der JKU Linz studiert und sein aktueller Arbeitgeber (seit 2015) ist die GmbH. Er bekleidet die Position eines SAP in-house Consultant. Geheiratet hat er im August 2015. Beide Wohnobjekte in der Straße stehen im Eigentum von Frau F B (Mutter) und es bestand zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit eigenen Wohnraum zu schaffen und es wird dies in Zukunft auch nicht der Fall sein. 3. Bauvorhaben, Fertigstellungsgrad, Planung: Das Bauvorhaben umfasst 4 Einheiten, wobei je 2 Einheiten im Besitz jedes Bruders stehen. Es wird ein Einreichplan mit entsprechenden Details beigelegt. Die Häuser sind gemäß Lageplan nummeriert, 7 und 9 C B, 11 und 13 H B. (Hausnummern der ersten Einheiten 7 und 9 und der zweiten Einheiten 11 und 13). Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Einheiten 1+2 im Stadium Rohbau fertig (inkl. Fenster und Dach). Es erfolgt nun der Innen- und Außenausbau (hat schon begonnen). Für die Einheiten 3+4 wurde der Kellerausbau komplettiert (siehe auch die beiliegenden Fotos). Eine Vermietung der Einheiten 1+2 ist mit November 2019 geplant. Es wurden Angebote für die letzte Ausbaustufe bereits eingeholt bzw. diese Arbeiten bereits auch begonnen (TBA Installationen). Die Vermarktung erfolgt über die Q Immobilien GmbH in I. Diese wurde bereits beauftragt die Einheiten 1+2 am Markt anzubieten (siehe Maklervermittlungsauftrag). Die Makler der Q Immobilien GmbH geben an, ohne Probleme innerhalb von 1-2 Monaten Mieter finden zu können, da in I eine rege Nachfrage herrscht. Für die Einheiten 3+4 wurden die Rohmaterialien für den weiteren Ausbau bereits bestellt (Ziegel, Elementdecke, usw.). Der Ausbau ist nun mit März/April 2019 beauftragt (die Baubewilligung muss allerdings für die Einheiten 3-4 verlängert werden, der Antrag liegt derzeit bei der Gemeinde). Weiters gibt es eine Beauftragung der Baggerfirma für weitere Aushubarbeiten. Es liegen umfangreiche Angebote für die Fenster, Dachziegel, Heizungsanlage und Kleinteile vor, die nun schrittweise freigegeben werden. Auch für die Vermarktung dieser zwei Wohneinheiten wurde bereits ein Makler beauftragt. Mit der Fertigstellung ist im ersten/zweiten Quartal 2020 zu rechnen. 4. Planungsverlauf: Die Planung des Bauvorhabens in I erfolgte gemeinsam mit dem bereits verstorbenen Vater G B im Jahr 2011. Beauftragt wurde das Architekturbüro Dr. V (Beilage Rechnung 1-3). Bereits die Planungsphase dauerte knapp 2,5 Jahre, da die Gemeinde immer weitere Auflagen erteilte, so mussten Schallschutzgutachten (Beilage TAS Rechnung) und ein Straßenverkehrsgutachten und vieles mehr beigebracht werden und es gab Probleme mit der Zufahrt zum anliegenden Areal der Firma U (siehe Beilage b Rechnung). Die abschließende Bauverhandlung fand am 21.01.2013 statt. Nachdem es zu einer weiteren Nachfrage der Gemeinde gekommen war, erfolgte die Zustellung der Baubewilligung erst am 15.05.2013. Mit Juni 2013 startete der Ausbau der Wohneinheit 1+2 mit dem damaligen Bauherrn C. Für die Einheiten 3+4 gab es zwischen den Brüdern eine Vereinbarung, dass dort vorerst eine Teilunterkellerung gebaut werden sollte. Bis Ende 2014 wurde laufend am Grundstück gebaut. Der Fenstereinbau erfolgte noch im Jahr 2013, das Dach wurde im Jänner 2014 fertiggestellt. Die Verlegung der Kanalverrohrung samt Aushub im Herbst 2014 (Beilage Rechnung Material 10/2014) Gründe für die Verzögerung und Baustopp: (Diese Stellungnahmen wurden direkt von den Brüdern B erstellt und originalgetreu in dieses Schreiben übernommen) - Ableben des Vaters o Es war vorgesehen, dass C B gemeinsam mit G B die entsprechende Finanzierung und auch Umsetzung übernehmen würden - unter der Leitung von Hr. G B. Da H zu diesem Zeitpunkt noch über kein eigenes Einkommen verfügte (Student). o Mit dem plötzlichen Ableben des Vaters am 01.02.2013 (siehe Sterbeurkunde - G B) war auf einmal alles anders. Es fehlte nun der Haupttreiber des Projektes und auch die Person, die alles koordinieren hätte sollen. Daraufhin gab es eine Reihe von Diskussionen untereinander und man hat sich dann mangels der finanziellen Möglichkeiten darauf geeinigt, dass C mit der Finanzierung der EH 1 und 2 startet und man die Teilunterkellerung für EH 3 und 4 nur mitmacht (mit finanzieller Unterstützung der Mutter - F B). Da man nun nach langer Planungsphase nun damals (Feb. 2013) endlich eine positive Bauverhandlung hatte war ein Verzögerter Baustart keine sinnvolle Option für C. - Private Umstände (C) o Leider hat es mit 2013 langsam begonnen Probleme in der Ehe mit N-a zu geben. Das Hausbauprojekt war durchaus ein Thema, da man viel selbst noch koordinieren musste, beanspruchte es zudem die familiäre Situation. Die finanziellen Möglichkeiten waren beschränkt verfügbar – da die Ehefrau zu dem damaligen Zeitpunkt nur studierte. o Die aktive Fortsetzung des Bauvorhabens rückte immer mehr in den Hintergrund, denn man hatte sehr viel mit den privaten Umständen zu kämpfen. Die berufliche Situation von C (damals Sales Manager) verlangte auch viel Zeit ab und die wenige Freizeit wurde hauptsächlich damit verbracht, sich um den kleinen Sohn zu kümmern. Die Frau war hier viel zu sehr mit dem Studium und auch sich selbst beschäftigt. o 2015 waren die Eheprobleme schon sehr weit fortgeschritten. Die Frau hat im Herbst 2015 begonnen einen Make-Up Kurs in Wien zu machen, wo sie die meisten Wochenenden hauptsächlich und auch darüber hinaus nicht zuhause war. Da der kleine Sohn nun mehrheitlich alleine mit C zuhause, war hat man sich entschlossen sämtliche Hausbautätigkeiten auf Eis zu legen. o Mit Anfang 2016 ist die Ehefrau nach Wien ausgezogen, um angeblich zu studieren (Mietvertrag kann nachgereicht werden). Sie hat dann eine Anstellung in Wien gefunden, bei BMW Wien, ab 01.09.2016. o Der gemeinsame Sohn, R, blieb unterdessen durchgehend bei C, der sich entschlossen hat sich nur auf den kleinen Jungen zu konzentrieren, neben der Arbeit. Hier hat auch die Mutter, F B, ausgeholfen. o Die Situation spitzte sich zu, es gab dann Ende 2017 erste Beratungsgespräche mit einem Anwalt über eine mögliche Scheidung und die nächsten Schritte (siehe Anwalt_Beratung_Honorarnote). o Anfang 2018 wurde bei der Ehefrau Brustkrebs diagnostiziert und es folgte eine Chemotherapie sowie entsprechende Bestrahlung (siehe Abschlussbericht_Radioonkologie, Krankenstandsbescheinigung_N_2018). Während dieser Zeit war sie wieder in Ort wohnhaft. Die mögliche Scheidung wurde aufgrund der Umstände entsprechend auf die lange Bank geschoben. - Realteilung - Verzögerung: o Damit eine entsprechende Finanzierung der beiden Brüder erstellt werden konnte, musste eine Realteilung durchgeführt werden. Demzufolge wurde beschlossen einen Bebauungsplan zu machen, damit die Realteilung entsprechend erstellt werden konnte. o Der Grund für diese Vorgehensweise ist, dass H auf seinen Namen im Anschluss einen Kredit (Darlehen) aufnehmen konnte, um somit die Fertigstellung zu sichern. o Der erste Schritt der Einreichung des Ansuchens für einen Bebauungsplan für die Realteilung wurde bereits am 25.06.2015 eingeleitet (siehe Antrag_Bebauungsplan). lm Zuge der anschließenden Prüfung des eingereichten Bebauungsplanes (siehe Bebauungsplan_BP_50_I) wurde festgestellt, dass ein Teil des Grundstückes (was dennoch durch die Baubewilligung bewilligt wurde), und zwar der ca. 1,5m Breite Streifen entlang der Lärmschutzwand, nicht grundbücherlich den Bauherren gehörte. Daraufhin wurde Ing. W kontaktiert, um ein Vermessungsplan für die Richtigstellung zu erstellen (siehe Rechnung Geometer, Geometerplan_EZ). Zusätzlich musste dann im Anschluss dieser Streifen noch separat erworben werden (siehe KV_I) und in das Grundbuch eingetragen werden, damit alle rechtlichen Vorlagen erfüllt werden. In der Zwischenzeit wurde am 07.06.2017 eine neue Bauplatzbewilligung beantragt (siehe Bauplatzbewilligung), wo alle Auflagen lt. Bescheid vom 24.04.2018 genauestens beachtet und erfüllt worden sind. Als Beispiel ist der Punkt 4 „Teilung B - Geh und Fahrtrechte“ zu nennen (siehe Teilung_B_Geh-und-Fahrtrechte), welcher genau wie verlangt umgesetzt wurde. Gleich im Anschluss zur Bauplatzbewilligung ist man zur Notarin gegangen und hat um die Erstellung eines Realteilungsvertrages angesucht. Zusätzlich war noch ein Kaufvertrag des „Streifens“ fällig. Diese beiden Verträge, samt der Grundbuchseintragung wurden am 12.09.2018 unterschrieben und durchgeführt (siehe Realteilungsvertrag, Rechnungen Notar, Grundbuchauszug_C). - Neue Finanzierung o Für beide Brüder wurde eine neue Finanzierung benötigt, da nur C zunächst ein Bauspardarlehen aufgenommen hatte (auf das gesamte Grundstück haftend). Siehe dazu Bauspardarlehen_Raiffeisen). Erst mit der Realteilung konnte man komplett separate Finanzierungen erstellen. Somit war es erst ab dem Zeitpunkt der Realteilung möglich, wieder eine Bank zu suchen, um die neue Finanzierung des restlichen Bauvorhabens für C und H gewährleisten zu können. Diese wurde auch schnell gefunden. Am 18.12.2018 wurde der Kreditvertrag samt einer Ablebensversicherung abgeschlossen (für H). Für C wurde der neue Kreditvertrag am 27.11.2018 erstellt und im Dezember dann unterschrieben (siehe Kreditvertrag_BA_C). Das alte Bauspardarlehen wurde am 10.01.2019 getilgt (siehe Bauspardarlehen_Rückzahlung_Bestätigung) und die Löschung der Pfandurkunde aus dem Grundbuch erfolgte im Anschluss. - Baubewilligung — Fristverlängerung: o Aufgrund der verzögerten Bauphasen wurde auch um die entsprechenden Fristenverlängerungen angesucht. o Für C ist das Ansuchen bearbeitet worden (siehe Baufristverlängerung_C_B). Die Gemeinde benötigt hier aufgrund der fertigen Rohbauphase keine Baufristverlängerung mehr, nur die Fertigstellungsanzeige kann entsprechend nach Abschluss nachgereicht werden. o Für H-Bogdan ist das Ansuchen auch bearbeitet worden (siehe Baufristverlängerung_H_B). 5.) Geplante Vermietung: Wie bereits angemerkt, wird die Vermietung der ersten zwei Einheiten spätestens im ersten Quartal 2020 beginnen. Nach Auskunft des Maklers ist für die erste Einheit (und später dann die 3. Einheit) rd. 1.200 € Nettomiete zu erzielen, für die zweite Einheit (später dann die 4.) rd. 1.500 €. Für zwei Einheiten lassen sich somit rd. 32.000 € p.a. erzielen (geschätzte Afa für 2 Einheiten 8.000 € p.a., geschätzte Finanzierungskosten max. p.a. 8.000 € - damit sollte in jedem Fall im Prognosezeitraum ein pos. Ergebnis erzielbar sein). Bei Fertigstellung werden wir eine detaillierte Prognoserechnung erstellen. 6) Allgemeines: Für beide Brüder stand immer die Fremdvermietung aller 4 Einheiten außer Frage. Lediglich der verstorbenen Vater G brachte einmal kurz den Vorschlag ein, dass C B eine Einheit auch privat nutzen könnte. Diese Idee wurde jedoch sofort wieder verworfen. Da dieses Thema nie wirklich von Bedeutung war, wurden auch keine abgabenrechtlichen Maßnahmen gesetzt. Auf Anfrage gab die beauftragte Immobilienfirma (P) bekannt (Mail vom 3. April 2019), dass der Vermittlungsauftrag über die gesamte Liegenschaft für die Vermietung laute. Da die Gebäude noch nicht besichtigt werden könnten, sei noch nicht viel unternommen worden. Der Vertrag sei langfristig geschlossen worden, da sich die Objekte in unserer Nähe befinden würden und damit kein anderer Makler damit beauftrag werden könne. Sobald von den Brüdern grünes Licht gegeben werde, würden die Objekte aktiv beworben werden. Auf Anfrage gab der beauftragte Architekt (Schreiben vom 8. April 2019) bekannt, dass die Häuser bereits bei der Einreichung so geplant worden seien, dass eine spätere Realteilung möglich sei. Ob die Gebäude für Eigennutzung oder zu Vermietungszwecken oder Verkauf zu planen gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Auftrages gewesen. Mit Bescheid vom 8. Jänner 2019 – Umsatzsteuerfestsetzung 7/2018 bis 9/2018 – wurde die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Von der Grundstücksgemeinschaft B C und H wurden am 30.9.2018 Rechnungen nach einer Realteilung über die Lieferung angefallener Errichtungskosten ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese Entgelte wurden in einer eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen und eine Steuerschuld in Höhe von 27.063,38 € bekanntgegeben (Vorsteuer 1.077,00 €). Da es sich bei der Grundstücksgemeinschaft B C und H um keinen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG handelt, liegen keine Entgelte aufgrund einer Lieferung vor, sondern es handelt sich um eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung im Sinn des § 11 Abs. 14 UStG. Auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung zur BVE vom 19.2.2018 betreffend Umsatzsteuer 2013 - 2015 wird hingewiesen. Ein Vorsteuerabzug ist aufgrund der angeführten Ausführungen mangels Unternehmereigenschaft nicht möglich. Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2019 eingereicht. Entsprechend unserer Rechtsmeinung bestand bis August/September 2018 die Grundstücksgemeinschaft B C & H, die USt-pflichtig und auch ertragssteuerlich nicht als Liebhaberei einzuordnen war. Wir verweisen hier auf unsere derzeit beim BFG anhängige Beschwerde in diesem Fall und auch auf unser Schreiben vom 15.11.2018. Der Finanzverwaltung liegen die Argumente und Unterlagen gegenständliche Beschwerde betreffend vor, weshalb die Unterlagen nicht nochmals übermittelt und auch alle Argumente nicht nochmals dargelegt werden. Durch die nun endgültig erfolgte Realteilung (unser Schreiben vom 15.11.2018) war die Überrechnung der Umsatzsteuer von der GStG B auf die nun einzelnen Gesellschafter notwendig. Für uns sind beide Brüder B Unternehmen entsprechend dem § 2 (1) UStG, es liegt USt rechtlich Unternehmereigenschaft vor. Fürsorglich stellen wir auch einen Antrag auf Regelbesteuerung ab 2018 für die Brüder B (sollte es zu keiner Überschreitung der Umsatzgrenze kommen). Wir werden auch in Hinkunft Umsatzsteuervoranmeldungen für jeden der Brüder B abgeben. Berufungsbegehren: Wir sind der Meinung, dass für alle oben angeführte Steuernummern (Grundstücksgemeinschaft, C B, H B) Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG vorliegt und damit die von uns in unserem Schreiben vom 15.11.2018 angeführte Rechnungen, die Überrechnungsanträge und die Umsatzsteuervoranmeldung in der eingereichten Form anzuerkennen sind (siehe auch BFG Beschwerde). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. März 2019 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sachverhalt: Es wird auf die Bescheidbeschwerde betreffend USt 2013-2015 sowie die Bescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2013-2015 vom 02.01.2017, sowie die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018 und den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom 04.04.2018 verwiesen. Rechtliche Würdigung: Betreffend der Grundstücksgemeinschaft B C & H wurde seitens der Abgabenbehörde nie behauptet, dass in diesem Fall Liebhaberei vorliegen würde. Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018 ausführlich ausgeführt, liegt hinsichtlich der Einkommensteuer keine Einkunftsquelle vor und es sind somit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Mangels Unternehmereigenschaft in der Umsatzsteuer liegen auch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor. Von der Grundstücksgemeinschaft B C und H wurden am 30.9.2018 Rechnungen nach einer Realteilung über die Lieferung angefallener Errichtungskosten ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese Entgelte wurden in einer eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen und eine Steuerschuld in Höhe von 27.063,38 € bekanntgegeben (Vorsteuer 1.077,00 €). Da es sich bei der Grundstücksgemeinschaft B C und H um keinen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG handelt, liegen keine Entgelte aufgrund einer Lieferung vor, sondern es handelt sich um eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung im Sinn des § 11 Abs. 14 UStG. Die Tatsache, dass es sich hier nur um einen Fall von Steuerschuld kraft Rechnungslegung handeln kann, wurde auch vom steuerlichen Vertreter in der Bescheidbeschwerde nicht bekämpft bzw. widerlegt. Es wurde lediglich behauptet, dass die Grundstücksgemeinschaft steuerlich nicht als Liebhaberei einzuordnen sei. Auch bei der derzeit beim BFG anhängigen Beschwerde war eine Einordnung als Liebhaberei niemals Thema. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass bei den Brüdern C und H B Unternehmereigenschaft iSd UStG vorliegt. Auch dies wurde von der Abgabenbehörde nicht bestritten. Der Vorsteuerabzug wurde deshalb versagt, da es sich bei der Grundstücksgemeinschaft um keine Unternehmerin iSd § 2 Abs. 1 UStG handelt und somit die Voraussetzungen des § 12 UStG nicht erfüllt sind. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG normiert: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für die Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Da die beiden Rechnungen an C B und H B von der B GStG stammen, welche nicht als Unternehmerin anzusehen ist, kann der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden. Auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung zur BVE vom 19.02.2018 (ergangen zu StNr.: xxx) wird verwiesen. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen. Mit Vorlageantrag vom 15. März 2019 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unser Schreiben mit dem Antrag Entscheidung der Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht vom 29.03.2018, wiederum betreffend vorangeführte drei Steuernummern (Grundstücksgemeinschaft, C B, H B). In diesem Schreiben wurden dem BFG nochmals Grundsachverhalte geschildert, die nun die Bekämpfung gegenständlicher Beschwerdevorentscheidungen nötig machen unten angeführte bzw. aus denen die Intention zur Erlassung gegenständlicher Beschwerdevorentscheidungen zu entnehmen ist. Weiters verweisen wir auf unser Schreiben vom 05.03.2019, ergangen an das Bundesfinanzgericht, in dem BFG weitere Erklärungen bzw. Sachverhaltsdarstellungen entsprechend der Frageliste des BFG zugegangen sind. Nachfolgend erlauben wir uns eine kurze Erläuterung, weshalb wir, unserer Rechtsmeinung folgend, gegenständliche Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 7-9/2018 für alle drei betroffenen Steuerpflichtigen eingereicht und in der Folge die entsprechenden Bescheide der Finanzverwaltung bekämpft haben. Die Gebrüder B errichten nun seit geraumer Zeit zwei Häuser mit insgesamt 4 Wohneinheiten in der Gemeinde I. Durch verschiedene widrige Umstände zieht sich nun die Errichtungsdauer bereits über Jahre hin, wobei durchaus beträchtliche Vorsteuerbeträge für die Errichtungskosten angefallen sind. Die Errichtung erfolgte seit Beginn (auch steuerlich) als Grundstücksgemeinschaft beider Brüder. Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung plötzlich die Meinung, dass für die Errichtung aller Wohneinheiten der Vorsteuerabzug und der Werbungskostenabzug zu versagen wäre, da angenommen werden muss, dass die Gebäude für den privaten Gebrauch errichtet werden. Es kam damit zur Aberkennung der Unternehmereigenschaft (ertrags- und umsatzsteuerrechtlich, keine Einkunftsquelle und keine neg. Einkünfte aus V+V in den abgeleiteten Bescheiden der Brüder). Unsere Klienten haben bereits des Öfteren und mit umfangreichen Unterlagen dargelegt, dass die Liegenschaften alleiniglich zu Vermietungszwecken erworben wurden und nun auch nach Errichtung der Gebäude dem Vermietungszweck dienen wird (alle Einheiten). 2017 beschlossen die Brüder eine Realteilung durchzuführen, sodass jedem Bruder nun eine Liegenschaft mit zwei Wohneinheiten zugeordnet werden sollte. Auch die Realteilung zog sich in die Länge, da es offensichtlich, wie bei dem gesamten Bauvorhaben, immer wieder zu Problemen mit der Gemeinde gekommen war. Mit Fertigstellung des Realteilungsvertrages bzw. Eintragung ins Grundbuch zerfiel nun die Grundstücksgemeinschaft und es war notwendig die bereits angefallenen Baukosten, und damit die verbundenen Vorsteuerbeträge, von der Grundstücksgemeinschaft nun den einzelnen neuen Eigentümern der Liegenschaft (jedem einzelnen Bruder) die bisher angefallenen Baukosten zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Es wurden daher Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, die entsprechenden Rechnungen der Finanzverwaltung übermittelt und ein Überrechnungsantrag für die Umsatzsteuer gestellt (es wurde dies bereits in unserem Vorlageantrag vom 29.03.2018, Seite 5 so angekündigt). Da für uns klar ist, dass der Vorsteuerabzug keinem der Brüder wie auch nicht der Grundstücksgemeinschaft zu versagen ist, war dieser Schritt von unserem Rechtsstandpunkt aus notwendig. Die Finanzverwaltung folgt nun nach wie vor der Rechtsansicht der Betriebsprüfung. Für sie liegen bereits bei der Grundstücksgemeinschaft keine Einkunftsquelle und keine Unternehmereigenschaft vor. Diese Meinung vertritt sie nun auch für die realgeteilten Liegenschaftsanteile und deren Eigentümer (wiederum keine Einkunftsquelle und Unternehmereigenschaft bei jedem der Brüder B). Aus unserer Sicht war die Ausstellung einer Rechnung zur Überrechnung der Umsatzsteuer seitens der GStG auf jeden Bruder notwendig. Da aber die Finanzverwaltung eine (USt-rechtliche) Unternehmereigenschaft verneint, kam es zur Festsetzung der Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im Sinne des § 11 Abs. 4 UStG. Die Brüder B sind allerdings sehr wohl der Meinung, dass Unternehmereigenschaft vorliegt und damit gegenständliche Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden muss. Damit musste der betreffende Bescheid bekämpft werden. Im Gegenzug wird auch der Vorsteuerabzug für jeden der beiden Brüdern B mangels Unternehmereigenschaft (USt) nach Rechtsmeinung der Finanzverwaltung nicht gewährt. Auch die Bescheide diesen Sachverhalt betreffend, mussten bekämpft werden. In den Berufungsvorentscheidungen verweist die Finanzverwaltung auf „Liebhaberei“ in unserer Beschwerde bzw., dass dies die Finanzverwaltung als Argument nie vorgebracht hätte. Dies ist richtig, jedoch verwiesen wir in der Folge in unseren Beschwerden grundsätzlich auf unsere umfangreichen, der Finanzverwaltung ja vorliegende, Sachverhaltsdarstellungen und Argumentationen samt Beilagen in den Beschwerden und den Vorlageanträgen. Auch das Beschwerdebegehren spricht von der anzunehmenden Unternehmereigenschaft und weist nochmals auf den BFG Vorlageantrag hin. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unsere Fragebeantwortung an das BFG (Schreiben vom BFG vom 6.2.2019, unser Schreiben vom 5.3.2019). Aus verwaltungsökonomischer Sicht wäre es günstiger gewesen, die von uns eingebrachten Beschwerden (gegenständlichen Vorlageantrag betreffend) nicht sofort mit einer Beschwerdevorentscheidung abzufertigen sondern den weiteren Verfahrensverlauf abzuwarten. Nun sind wir gezwungen wiederum den Schritt BFG zu gehen, was erheblichen Zeit- und Kostenaufwand (unsererseits aber auch seitens des BFG und der Finanzverwaltung) verursacht. Wir glauben, dass es nicht nötig ist, weitere Erklärungen und Argumente für den gegenständliche Vorlageantrag zum BFG gegenständlichen Fall betreffend zu liefern, da eben dieser Vorlageantrag als logischer Schritt zum bereits dem BFG vorliegenden Vorlageantrag vom 29.03.2018 zu sehen ist. Selbstverständlich stehen wir dem BFG aber für weitere Auskünfte gerne Verfügung. Mit Vorlagebericht vom 16. Mai 2019 wurde auch die Beschwerde betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 7/2019 bis 9/2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wird auf die Bescheidbeschwerde betreffend USt 2013-2015 sowie die Bescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2013-2015 vom 02.01.2017, sowie die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018 und den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom 04.04.2018 (RV/5100905/2018) verwiesen. In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 7-9/2018 wird vorgebracht, dass die Grundstücksgemeinschaft B C & H weder umsatzsteuerlich noch ertragsteuerlich als Liebhaberei einzuordnen war. Durch die nun erfolgte Realteilung sei die Überrechnung der Umsatzsteuer von der GStG B auf die nun einzelnen Gesellschafter notwendig gewesen. Die Brüder B seien als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen und es läge auch umsatzsteuerrechtlich Unternehmereigenschaft vor. Es wurde ein Antrag auf Regelbesteuerung ab 2018 für die Brüder B gestellt. Betreffend der Grundstücksgemeinschaft B C & H wurde seitens der Abgabenbehörde nie behauptet, dass in diesem Fall Liebhaberei vorliegen würde. Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018 ausführlich ausgeführt, liegt hinsichtlich der Einkommensteuer keine Einkunftsquelle vor und es sind somit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Mangels Unternehmereigenschaft in der Umsatzsteuer liegen auch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor. Von der Grundstücksgemeinschaft B C und H wurden am 30.9.2018 Rechnungen nach einer Realteilung über die Lieferung angefallener Errichtungskosten ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese Entgelte wurden in einer eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen und eine Steuerschuld in Höhe von 27.063,38 € bekanntgegeben (Vorsteuer 1.077,00 €). Da es sich bei der Grundstücksgemeinschaft B C und H um keinen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG handelt, liegen keine Entgelte aufgrund einer Lieferung vor, sondern es handelt sich um eine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung im Sinn des § 11 Abs. 14 UStG. Die Tatsache, dass es sich hier nur um einen Fall von Steuerschuld kraft Rechnungslegung handeln kann, wurde auch vom steuerlichen Vertreter in der Bescheidbeschwerde nicht bekämpft bzw. widerlegt. Es wurde lediglich behauptet, dass die Grundstücksgemeinschaft steuerlich nicht als Liebhaberei einzuordnen sei. Auch bei der derzeit beim BFG anhängigen Beschwerde war eine Einordnung als Liebhaberei niemals Thema. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass bei den Brüdern C und H B Unternehmereigenschaft iSd UStG vorliegt. Auch dies wurde von der Abgabenbehörde nicht bestritten. Der Vorsteuerabzug wurde deshalb versagt, da es sich bei der Grundstücksgemeinschaft um keine Unternehmerin iSd § 2 Abs. 1 UStG handelt und somit die Voraussetzungen des § 12 UStG nicht erfüllt sind. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG normiert: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: - die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für die Lieferungen oder sonstige Leistungen, - die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Da die beiden Rechnungen an C B und H B von der B GStG stammen, welche nicht als Unternehmerin anzusehen ist, kann der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden. Auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung zur BVE vom 19.02.2018 (ergangen zu StNr.: xxx) wird verwiesen. Im Vorlageantrag vom 15.03.2019 wurden keine neuen Sachverhaltselemente oder Argumente vorgebracht. Beweismittel: - Niederschrift über die Schlussbesprechung und Besprechungsprogramm vom 6.11.2017 - Niederschrift der Finanzpolizei mit einer zur Auskunft verpflichteten Person vom 25.11.2013 - Darlehensunterlagen - Persönliches Gespräch mit Herrn C B vom 28.3.2017 Stellungnahme: Es wird auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2019 und die dazu ergangene gesonderte Begründung sowie auf die Bescheidbeschwerde betreffend USt 2013-2015 sowie die Bescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2013-2015 vom 02.01.2017 (ergangen zu StNr.: xxx), sowie die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2018 und den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom 4.4.2018 (RV/5100905/2018) wird verwiesen. Rechnung Grundstücksgemeinschaft an C B vom 30.9.2018: "Für in den Jahren 2014 - 9/2018 angefallenen Errichtungskosten wird im Zuge der Realteilung der Liegenschaft folgender Betrag in Rechnung gestellt: Errichtungskosten: 90.702,00 € + 20% USt: 18.140,40 € Summe: 106.842,40 € Rechnung Grundstücksgemeinschaft an H B vom 30.9.2018: "Für in den Jahren 2014 - 9/2018 angefallenen Errichtungskosten wird im Zuge der Realteilung der Liegenschaft folgender Betrag in Rechnung gestellt: Errichtungskosten: 50.000,00 € + 20% USt: 10.000,00 € Summe: 60.000,00 € ENTSCHEIDUNG Wiederaufnahme des Verfahrens 2013: Mit Eingabe vom 5. März 2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens Feststellungsbescheid 2013 zurückgezogen. Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist bei Zurücknahme der Beschwerde diese mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Dieses Beschwerdeverfahren ist somit beendet. Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich sind keine Erfordernisse hinsichtlich der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegeben. A ) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin, eine Grundstücksgemeinschaft zweier Brüder, hat bereits im Jahr 2013 beabsichtigt zwei Doppelhaushälften zu errichten. Strittig ist gegenständlich, ob diese Bauvorhaben auch tatsächlich zur Erzielung von Einnahmen dienen werden und ob die Beschwerdeführerin auch tatsächlich als Unternehmer einzustufen ist. Die Gebrüder haben das Grundstück von ihren Eltern geschenkt bekommen und im Sommer 2013, nach Erhalt der Baubewilligung (15.5.2013), erste Ausgaben getätigt (vor allem für Baumaterial). Hierzu ist anzumerken, dass ein Teil der Rechnungen nicht auf die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde, sondern andere Adressaten zum Inhalt hatten (Bekannte). Nach dem Tod des Vaters verzögerte sich der Baufortschritt und der ursprünglich geplante Fertigstellungstermin konnte nicht eingehalten werden. In den Jahren 2015 bis 2017 wurden die Baumaßnahmen überhaupt eingestellt. Nach den vorliegenden Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Liegenschaft tatsächlich zur Erzielung von Einnahmen errichtet wird. Eine Unternehmereigenschaft ist somit nicht zu erkennen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Liegenschaft entweder der Vermögensanlage dienen, oder auch selbst genutzt werden wird. Auch ein Verkauf (unecht steuerbefreit) kann nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden. Da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (6/2019) die einzelnen Gebäude noch nicht einmal fertig gestellt sind – und somit natürlich auch noch nicht zur Einnahmenerzielung dienen können – geht der Richter davon aus, dass zumindest für die hier streitgegenständlichen Jahre keine Unternehmereigenschaft und auch keine Einkunftsquelle zu erkennen ist. Die errechneten Verluste und die beantragten Vorsteuern sind demnach – für die hier strittigen Jahre – nicht zu berücksichtigen. Ob allenfalls in späteren Zeiträumen tatsächlich eine Unternehmereigenschaft vorliegt, war hier nicht zu beurteilen. B) Beweiswürdigung: In der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung wird darzustellen sein, warum der Richter zum Ergebnis kommt, dass keine Einkunftsquelle bzw. keine Unternehmereigenschaft vorliegt. < Erste Ausgaben für Baumaterial im Sommer/2013: Bei einem Teil der Rechnungen scheint nicht die Beschwerdeführerin als Rechnungsadressat auf, sondern ein anderer Name. Wenn sich die Beschwerdeführerin als Unternehmer (mit Vorsteuerabzugsberechtigung) gesehen hätte, wäre wohl jedenfalls zu unterstellen, dass hier auf solche – kostspielige – Details geachtet worden wäre. Denn ein Vorsteuerabzug für die Beschwerdeführerin ist bei derartigen Rechnungen keinesfalls zulässig. Offensichtlich gab es noch nicht klare Vorstellungen über die künftige Nutzung der Objekte. < Niederschrift vom 25.11.2013 (Betriebsprüferin; C B): Hier gab einer der beiden Brüder an, dass angedacht werde, von den zwei Wohneinheiten eine selbst zu bewohnen und die andere zu vermieten. „Es entstehen 2 Einheiten. Wobei eine Einheit zum Selbstbewohnen und eine Einheit zum Vermieten angedacht ist. Ich habe vor, dass ich in die eine Einheit zum Selbstbewohnen einziehe.“ Auch hier wiederum die Ungewissheit bzw. nicht konkrete Vorstellung über die tatsächliche Nutzung („angedacht“). Ein Unternehmer wird wohl nicht bloß „andenken“, dass er einen Betrieb eröffnen wird, sondern er wird zielstrebig dieses Ziel verfolgen. Bei diesem „andenken“ können keine konkreten Nutzungsabsichten bzw. verbindliche/bindende Vereinbarungen erkannt werden. < persönliche Besprechung mit C B (2017; genaues Datum nicht erkennbar): „Zu welchem Zweck wurde die Liegenschaft erworben? geplant Zukunftsvorsorge für Söhne, was genau war noch nicht geplant.“ Bei derart vagen Vorstellungen kann eine Unternehmereigenschaft keinesfalls erkannt werden; im Gegenteil wurde hier klar zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Zukunftsvorsorge für die Söhne und kein Schaffen einer Einkunftsquelle geplant war. < Besprechung 28.3.2017 (Betriebsprüferin; C B): Hier wurde bekannt gegeben, dass nun beabsichtigt sei, beide Wohnungen zu vermieten …. Persönliche Situation hat sich verändert …. Es war also offensichtlich jedenfalls eine Privatnutzung mit in Betracht gezogen worden, sonst wäre nicht angegeben worden, dass nun beabsichtigt sei, beide Wohnungen zu vermieten. Vorher hat es also offensichtlich (auch) andere Pläne gegeben. Die Angabe, dass „beabsichtigt“ sei, die Wohnungen zu vermieten, lässt wiederum klare, bindende Vereinbarungen bzw. Aussagen vermissen – es ist also wiederum alles offen (Privatnutzung, Vermietung, Verkauf, Vermögensanlage, …). < Bausparkredit (17.10.2013): „Seite 5 III./A 2.: Der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft verpflichtet sich, - jeweils ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Bausparkasse – das Pfandobjekt weder zu vermieten, zu verpachten, sonstige Gebrauchsrechte daran einzuräumen oder bauliche Veränderungen vorzunehmen, …“ In diesem Vertrag wurde also klar dargestellt, dass das Pfandobjekt weder vermietet noch verpachtet werden darf. Auch wenn diese Bestimmung in einer späteren Eingabe relativiert wurde (es darf doch vermietet werden), so ist dies zu diesem Zeitpunkt das erste Schriftstück, das eine verbindliche Aussage über die Nutzung (bzw. Nicht Nutzung) zum Inhalt hat. Auffallend ist hier weiters, dass nicht die Beschwerdeführerin (Grundstücksgemeinschaft) das Darlehen aufgenommen hat, sondern Herr C B und dessen Ehefrau N-a. Dies ist ungewöhnlich, wenn doch von Beginn an eine ausschließliche unternehmerische Nutzung durch die Gebrüder B (Gemeinschaft; Beschwerdeführerin) beabsichtigt war. Eine nach außen hin erkennbare klare Vereinbarung einer Vermietungsabsicht (unternehmerische Tätigkeit) kann unter diesen Gegebenheiten nicht erkannt werden. < Besprechung BP mit Steuerberater und C B am 8.5.2017: „ … werde Firma O beauftragen …“ Also erst nachdem zu erkennen war, dass die Betriebsprüfung die ernsthafte Vermietungsabsicht in Zweifel zieht, wurde die Beschwerdeführerin bzw. ein Bruder tätig und hat eine Maklerfirma mit der Vermietung beauftragt. Bei einer zielstrebigen Vermietungsabsicht, wäre allenfalls schon früher ein derartiger Kontakt geknüpft worden. Der erste Maklervertrag datiert vom 8.6.2017 (also offensichtlich als Reaktion auf die Besprechung mit der BP). Dies war die erste nach außen erkennbare Maßnahme hinsichtlich Vermietungsabsicht. Für die hier strittigen Zeiträume lässt dies wiederum keine klaren Hinweise und tatsächliche unabdingbare Nutzungsabsichten erkennen – was wiederum gegen die Unternehmereigenschaft spricht. < Beschwerde (26.12.2017): In der Beschwerde wurde die Absicht allenfalls eine Wohneinheit selbst zu nutzen angeführt, welche dann aber wieder verworfen wurde. Es gab also von Beginn an keine klaren Absichten - weder für oder gegen Privatnutzung - weder für oder gegen Vermietung. Darin ist sicherlich keine klare, verbindliche/bindende Vereinbarung über die tatsächliche Nutzungsabsicht zu erkennen. In der Beschwerdeschrift wurde angeführt, dass die Brüder immer zielstrebig an der Fertigstellung der 4 Wohneinheiten gearbeitet hätten. Bei einem Baubeginn im Jahr 2013 und einer „beabsichtigten“ Fertigstellung des ersten Bauabschnittes (2 Wohnungen) im Jahr 2019/20 kann wohl nicht von einer derartigen Zielstrebigkeit gesprochen werden. Ein Unternehmer, der die klare Absicht hat (von Beginn an), ein Ertragsobjekt zu errichten, wird wohl keinesfalls eine derart lange Zeitspanne akzeptieren. In der Beschwerdeschrift wird angeführt, dass es auf den Stand der Dinge und dem derzeitigen Willen der Errichter ankommt (derzeit also im Jahr der Beschwerde – 2017). Dem muss hier klar widersprochen werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt/-raum des Leistungsbezuges (des Vorsteuerabzuges). Es ist zu beurteilen, ob zu diesem Zeitpunkt die Unternehmereigenschaft gegeben war. Zu diesem Zeitpunkt/-raum gab es keinerlei bindende Vereinbarungen, keinerlei vertragliche Bindungen über die konkrete Nutzung bzw. die konkreten Absichten betreffend die Liegenschaft. Der „derzeitige“ Zeitpunkt (2017) ist hier keinesfalls relevant – kann allenfalls Aufschluss über Nutzungsabsichten ab diesem Zeitpunkt – nicht aber für vergangene Zeiträume – geben. < Vorlageantrag (29.3.2018): Hier wurde angeführt, dass fehlende finanzielle Mittel und fehlendes know-how nach dem Tod des Vaters Gründe für die Verzögerungen gewesen seien. Dem kann sicherlich zugestimmt werden, doch sind dies keine Gründe dafür, von geforderten verbindlichen Vereinbarungen abzusehen – zur Begründung der Unternehmereigenschaft. Im Vorlageantrag wurde auch Folgendes angeführt: „Finanzierung durch Bausparvertrag von „Anlegerwohnungen“ nicht üblich“ War also von Beginn an keine Anlegerwohnung geplant, sondern eine privat genutzte Wohnung? Offensichtlich war die konkrete Nutzung selbst den Gebrüdern (der Beschwerdeführerin) noch nicht klar. Es ist auch nicht wesentlich, ob eine Privatnutzung der Liegenschaft vorgesehen war, sondern ob es konkrete, verbindliche/bindende Vereinbarungen über die tatsächliche unternehmerische Nutzung gegeben hat. Diese war jedenfalls zu Beginn (im streitgegenständlichen Zeitraum) keinesfalls erkennbar. Selbst in diesem Vorlageantrag (29.3.2018) wurden Termine angeführt, welche wiederum bei Weitem nicht eingehalten wurden: - Vermietung C: Ende 2018 - Vermietung H: Mitte 2019 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (6/2019) sind beide Gebäude noch nicht fertiggestellt. < Langsamer Baufortschritt: Der sehr langsame Baufortschritt (Beginn Sommer 2013; derzeit Rohbau) spricht nicht gerade für eine unternehmerische Nutzung; ein Unternehmer will üblicherweise mit Objekten ein „Geschäft“ machen (Einnahmen erzielen). Ein derartiges zielstrebiges Vorgehen ist hier nicht erkennbar. Eine kurzfristige Verzögerung wäre durch die genannten Umstände (Tod Vater; Eheprobleme) durchaus erklärbar, nicht aber eine derart lange Verzögerung (bis 2020 bzw. 2021). Auch bei H B wären offensichtliche Finanzierungsprobleme lösbar gewesen, wenn das Ziel klar verfolgt worden wäre (Finanzierung eines Ertragsobjektes mit entsprechenden Sicherheiten – Liegenschaft). Dies war ihm allerdings offensichtlich nicht so wichtig – als Vermögensanlage dient die Liegenschaft auch so. Aufgrund der Lage des Grundstücks (Nähe zur Landeshauptstadt Linz) war mit einer Entwertung keinesfalls zu rechnen – eher mit einer Wertsteigerung – auch ohne Bebauung. Auch hier ist also eine klare verbindliche/bindende Vereinbarung nicht zu erkennen. Die genannten Behördenprobleme standen nunmehr im Zusammenhang mit der beabsichtigten Realteilung und nicht zwingend mit dem Baufortschritt in den streitgegenständlichen Jahren. < Fragebogen anlässlich Betriebseröffnung (11.7.2013): Hier wurde als ausgeübte Geschäftstätigkeit die Vermietung angegeben. Der Jahresumsatz im Folgejahr (also 2014) sollte bereits 10.000,00 € erreichen. Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, ist die Beschwerdeführerin von den hier angegebenen Daten weit entfernt; deren Richtigkeit und Wahrheit ist doch erheblich in Zweifel zu ziehen. < Besichtigung Baustelle durch Prüferin: 25.1.2017: keine Bauaktivitäten erkennbar 25.9.2017: keine Bauaktivitäten; auch zwischen den beiden Tagen wurden offensichtlich keine Arbeiten erledigt. < Realteilung: Die in der Umsatzsteuervoranmeldung III/2018 getätigte Überrechnung der Vorsteuern der Beschwerdeführerin an die Gebrüder B erweist sich mangels Unternehmereigenschaft als nicht zielführend. Da den Gebrüdern allerdings auch noch keine Vorsteuer zuerkannt wurde, wäre sicherlich eine Rechnungsberichtigung im Bereich des Möglichen (ist hier allerdings nicht Streitgegenstand). Gegenständlich existiert eine Rechnung von einem „Nichtunternehmer“. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer wurde demnach zu Recht festgesetzt (Steuerschuld kraft Rechnung). Im Vorlageantrag betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 7-9/2018 wurde angegeben, dass durch die Überrechnung kein umsatzsteuerlicher Vorteil bleibt. Dem ist zu widersprechen. Bei einer allfälligen Unternehmereigenschaft der einzelnen Brüder würde der Vorsteuerabzug zu einem Vorteil führen; allerdings kommt die Rechnung von einem „Nichtunternehmer“, weshalb ein derartiger Vorsteuerabzug keinesfalls zulässig ist. Jedenfalls stammen die Leistungen von Zeiträumen, in welchen der Beschwerdeführerin (noch) keine Unternehmereigenschaft zuzurechnen war. Ob durch diese Vorgangsweise ein steuerlicher Nachteil entsteht ist kein Entscheidungskriterium. Entscheidungskriterien sind die gesetzlichen Bestimmungen und die dieser folgenden Rechtsprechung. Für jene Zeiträume, für welche keine Unternehmereigenschaft gegeben ist, kann auch keine Vorsteuer zuerkannt werden – egal ob durch Überrechnung oder nicht. Wenn angeführt wird, dass eine BP Ende des Jahres 2018 zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, so ist dies zu verneinen. Auch bei einer Prüfung im Jahr 2018 hätte es für die streitgegenständlichen Jahre keine konkreten, verbindlichen, … Hinweise/Vereinbarungen gegeben. Diese sind allerdings unabdingbare Voraussetzungen für die Anerkennung als Unternehmer. Falls es in späteren Jahren derartige Voraussetzungen gibt/geben wird, so hätte das die früheren Jahre nicht beeinflusst. < Wohnsituation der Brüder: Beide Brüder wohnen an der Adresse Straße 1 (lt. Eingabe vom 5.3.2019). C B mit Gattin und Kind (65m²) und H B mit Gattin und Kind (75m²). Bei diesen Gegebenheiten scheint ein Bezug zumindest einer Wohneinheit in den neuen Gebäuden keinesfalls ungewöhnlich zu sein, sodass zumindest für sämtliche Gebäudeteile auch weiterhin keine unternehmerische Nutzung erkennbar ist. C) Rechtliche Würdigung: Umsatzsteuer: Nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 UStG 1994 wird die Unternehmereigenschaft dann erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dienen soll. Die Erbringung von Leistungen ist noch nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0211, VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134, VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175), können nur solche nach außen gerichtete Handlungen für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft als Vermieter maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (im Sinne des UStG) ansieht. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.3.2009, 2006/15/0175, können Vorsteuern steuerlich berücksichtigt werden, noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte in umsatzsteuerlicher Hinsicht erzielt werden. Für diese Berücksichtigung reicht aber die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht aus. Vielmehr muss die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen (vgl. VwGH 15.1.1981, 1817/79; 25.11.1986, 86/14/0045; 17.5.1988, 85/14/0106; 23.6.1992, 92/14/0037; 27.3.1996, 93/15/0210; 25.6.1997, 94/15/0227; 29.7.1997, 93/14/0132; 27.1.1998, 93/14/0234). Der auf die Vermietung eines Gebäudes gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. VwGH 29.07.1997, 93/14/0132). Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. VwGH 27.3.1996, 93/15/0210; VwGH 5.6.1997, 94/15/0227). Ob eine Unternehmereigenschaft begründende Vorbereitungstätigkeit anzunehmen ist, muss im Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden werden. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht die konkrete Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in entgeltliche Leistungen mündet. Für den streitgegenständlichen Fall ist es also irrelevant, ob es allenfalls in späteren Zeitpunkten bindende Vereinbarungen, Unternehmereigenschaft begründende Maßnahmen geben wird. Maßgeblich ist hier vor allem der der Zeitraum 2013 -2015. War in diesem Zeitraum die Unternehmereigenschaft gegeben? Wie oben ausführlich dargestellt, hat es für diesen Zeitraum die geforderten bindenden Vereinbarungen, über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände nicht gegeben. Somit war die Unternehmereigenschaft zu verneinen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100905/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100905.2018
Stammnummer
124826
Gültig
10.07.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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