Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102951/2010
In geringem Umfang nebenberufliche Mitwirkung in einer Band fällt unter § 1 Abs. 2 LVO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102951/2010vom 27.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium
eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.
(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5
- der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6
- dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und
- Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.
§ 20 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs‑)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
- wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
- soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. Nr. 33/1993, lautet auszugsweise:
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3)…
(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
§ 3. (1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
§ 4. (1) Die §§ 1 bis 3 sind auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
(2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist.
(3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen, ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen.
§ 7. Ergehen Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist, daß Liebhaberei vorliegt, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen.
Streitpunkte
Strittig ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Musiker eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts ist und infolgedessen die aufgetretenen Verluste aus dieser selbständigen Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sind oder nicht.
Ferner ist strittig, ob im Fall des Verneinens des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein Teil der vom
Beschwerdeführer
als Aufwendungen als Musiker erklärten Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften als Verkäufer darstellen.
Einkunftsquelle oder Liebhaberei
Der Beschwerdeführer erklärte im gesamten Beschwerdezeitraum als nebenberuflicher Musiker nur Verluste.
Eine Einkunftsquelle kann nur eine Tätigkeit sein, die auf Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erzielen kann. Dies ist anhand der Liebhabereiverordnung, deren maßgebender Text oben wiedergegeben ist, zu überprüfen.
Im konkreten Fall ist zuerst zu beurteilen, ob es sich um eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung oder um eine gemäß § 1 Abs.
2 Z 2 LVO Betätigung mit Liebhabereivermutung handelt.
Das Finanzamt hat die Betätigung des Beschwerdeführers als Musiker als Betätigung im Sinne des gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO, somit als eine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist beurteilt.
Unter diese Bestimmung fallen einerseits typische Hobbytätigkeiten, wie zB Hobbymusizieren, Hobbymalerei, etc. andererseits auch Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang die Schwelle zu einer Erwerbstätigkeit nicht überschreiten.
In der Literatur bzw. in der Rechtsprechung werden dazu unter anderem folgende Auffassungen vertreten.
Ob eine Tätigkeit als Musiker als typisch erwerbswirtschaftlich einzuordnen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfanges und ihrer Intensität zu beurteilen (siehe hierzu zB Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 158). Dabei ist einerseits zu beachten, dass durch den Gesetzgeber Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit ausdrücklich zu den (steuerlich relevanten) Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden und damit in der Regel nicht als Liebhaberei angesehen werden (VwGH 15.01.1965, 583/64). Auf der anderen Seite sind künstlerische Tätigkeiten erfahrungsgemäß besonders verlustanfällig beziehungsweise werden oft hobbymäßig betrieben.
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 LVO gilt in erster Linie für typische Hobbytätigkeiten, für welche ausschlaggebend ist, dass sie bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes – Z 2 „typischerweise“ einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweisen (vgl zB VwGH 30.07.2002, 96/14/0116 betreffend einer nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuches über ein ausgeübtes Hobby; VwGH 25.02.2003, 98/14/0088, betreffend einer Psychologin, die die Malerei aus privatem Interesse und künstlerischer Neigung betreibt; i.d.S. etwa auch
VwGH 26.01.1999, 98/14/0041 oder VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128
).
Liegt hingegen eine Tätigkeit vor, die von ernsthaftem Streben nach Einkünfteerzielung gekennzeichnet ist und sich nach Art, Umfang und Intensität nicht wesentlich von einer erwerbstypisch ausgeübten Tätigkeit unterscheidet, dann fällt die Betätigung unter § 1 Abs 1 LVO (UFS 02.03.2004, RV/1758-W/03, im Falle eines nebenberuflich künstlerisch tätigen akademischen Malers; UFS 24.03.2005, RV/0307-G/04; betreffend eines regelmäßig öffentlich auftretenden Nebenberufs-Musikers, UFS 21.02.2008, RV/0353-F/07, betreffend eines nebenberuflichen Schriftstellers, der zwei Bücher über einen Verlag publizierte und vermarktete; UFS 01.10.2010, RV/0484-F/08, betreffend eines nebenberuflichen bildenden Künstlers).
Im beschwerdeverfangenen Fall war der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum in einem bekannten Musikfachgeschäft teilzeitbeschäftigt. Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit war er in diesem Zeitraum auch Mitglied einer Musikband. In diesem Zeitraum versuchte die Band mit ihrer selbst komponierten Musik - wie in den Jahren zuvor - am Markt Fuß zu fassen.
Dazu schlossen sie den oben erwähnten Autorenvertrag, komponierten Musik, produzierten CDs und konnten vereinzelt Engagements für Auftritte vorweisen.
Für die Vermittlung von Auftritten bedienten sie sich einer Agentur (siehe auch die Abrechnungsbelege).
Für die Publikation und verlegerische Auswertung von Werken der Tonkunst arbeiteten sie ab Mai 2002 mit einer Musikverlagsfirma in BB (D) zusammen.
Vorschüsse verwendeten sie zur Produktion von CDs.
Ebenso waren die Bandmitglieder Mitglieder der deutschen Verwertungsgesellschaft EF mit eingetragener Mitgliedsnummer. Diese übernimmt die Ausschüttungen der Einnahmen an ihre Mitglieder (Verlage und Autoren im weitesten Sinne) bezüglich der Verwertung der Werke.
Auch im Jahr 2000, dem Jahr des Eintritts des Beschwerdeführers in die Band, wurde eine in Eigenproduktion produzierte Single auf den Markt gebracht.
Der Beginn seiner Betätigung als Musiker war für den Beschwerdeführer daher bereits im Jahr 2000 und ist ab diesem Zeitraum dessen Betätigung als Musiker zu beurteilen.
Im Jahr 2001 absolvierte die Band zwei Tourneen mit BAND1 und den BAND2.
Für die Jahre 2000 und 2001 erklärte der Beschwerdeführer keine Einnahmen.
Aus den Beilagen zu den im Akt vorhandenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2002 und 2003 geht hervor, dass die jährlichen Abschreibungen für Anschaffungen wie zB. Musikgerät, InstA, Zusatzinstrument etc. sowohl im Jahr 2002 mit € 1.282,20 als auch im Jahr 2003 mit € 1.707,4 allein bereits höher als die erzielten Einnahmen waren. Dazu kamen noch Ausgaben wie Proberaummiete, Instrumentenversicherung etc..
Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, für Musikinstrumente und damit zusammenhängende tontechnische Anlagen oder Geräte hohe Beträge aufzuwenden und diese Instrumente zu erwerben, ohne damit durch laufende Einnahmen auch nur die Abschreibungskosten abzudecken, ist ein eindeutiges Indiz, dass die Betätigung nur auf die besondere Neigung und durch die Freude an der Musik, in diesem Falle einer (so der Beschwerdeführer selbst) Nischenmusik, betrieben wird.
Der Umfang der jährlich erzielbaren Einnahmen - im Beschwerdezeitraum maximal ca. Euro 1.300,00 im Jahr 2002 - im Vergleich zu den damit zusammenhängenden und zu tätigenden Ausgaben ist zu geringfügig um die Grenze von einer hobbymäßig betriebenen Betätigung als Musiker zu einer Betätigung, die als Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO zu beurteilen wäre, zu überschreiten.
Auch die geringe Intensität der Auftritte - selbst unter Berücksichtigung eines Nischenprogrammes - spricht nicht dafür, dass das Streben zum Schaffen einer Einkunftsquelle im Vordergrund stand.
Der Beginn der Betätigung des Beschwerdeführers als Musiker ist nach Ansicht des BFG spätestens mit dem Eintritt bei der Band BANDXX anzunehmen, wahrscheinlich schon früher (diesbezüglich liegen aber keine Unterlagen vor, eine Meldung gemäß § 120 BAO liegt offenkundig nicht vor). Daher ist die Betätigung spätestens ab dem Jahr 2000 zu beurteilen.
Ab dem Jahr 2000 konnte kein objektiv erkennbarer Umstand festgestellt werden, der die Betätigung des Beschwerdeführers als Musiker als Einkunftquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO erkennen lässt. Der Vertrag mit Musikverlag kann zwar als Bemühen um Erschließung eines größeren Marktes bewertet werden, doch ist der Vertragspunkt, dass der Vorschuss bis zum Ausgleich mit erwarteten Einnahmen verrechnet wird, ein Hinweis darauf, dass bei den erklärten geringen anderen Einnahmen kein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist - siehe dazu auch die oa Literatur und Judikatur.
Lernt ein Verkäufer in einem Musikgeschäft als Autodidakt einInstrument spielen und schließt sich dieser verschiedenen Bands an, wobei die Band, deren Mitglied er im Beschwerdezeitraum war, innerhalb von sieben Jahren 3 Alben und 2 Singles produziert und jährlich einige Auftritte absolviert, wobei die zu jährlichen (erklärten) Einnahmen für das Bandmitglied zwischen 0 Euro und 1.700 Euro und die (erklärten) Verluste für das Bandmitglied zwischen 580,14 Euro und 3.501,29 Euro betragen, liegt eine Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, vor, auch wenn die Musiker einen Mangementvertrag und einen Verlagsvertrag abgeschlossen haben.
Das Finanzamt hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf verwiesen, dass die Betätigung trotz Verlusten auch nach dem Beschwerdezeitraum fortgeführt wurde. Auch dies spricht dafür, dass sich die Band aus Freude am gemeinsamen Musizieren und nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen zusammengefunden hat.
Es ist unbestritten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker hilfreich für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkäufer in einem spezialisierten Musikgeschäft war. Damit wird die Verlusttätigkeit als Musiker aber noch nicht zur Einkunftsquelle. An der Einkunftsquelle als Verkäufer hätte sich nichts geändert, ob der Beschwerdeführer nebenbei in einer Band musiziert oder sich auf andere Weise seine musikalischen Kenntnisse verschafft.
Es ist daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO zu beurteilen.
Diese Betätigung war jedoch nicht geeignet, auch nur in einem Jahr einen Gewinn abzuwerfen, geschweige denn, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Es lag daher im Beschwerdezeitraum keine Einkunftsquelle als Musiker vor.
Einkünftefeststellungsbescheide, aus denen sich Gegenteiliges ergäbe, wurden nicht erlassen.
Werbungskosten
Zu dem in eventu gestellten Antrag 50% der geltend gemachten Ausgaben als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften anzusetzen ist auszuführen, dass die Tätigkeit als Musiker und die damit zusammenhängenden Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 der Privatsphäre zuzurechnen sind. Ausgaben, die die private Lebensführung betreffen, können nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 bei den nichtselbständigen Einkünften abgezogen werden.
Der erkennende Senat ist zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass die Betätigung als Musiker der Privatsphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Aus persönlicher Neigung und Interesse erwirbt der Beschwerdeführer Instrumente und dazugehöriges Equipment. Dieses Interesse kann die nichtselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers sicher fördern, doch ist im Sinne der Abgrenzung privater Lebensführung zu beruflicher Tätigkeit in den privaten Interessen und Neigungen der weitaus überwiegende Anlass für den Erwerb der Instrumente und des Zubehörs zu sehen.
Da die Ausgaben als Musiker als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen sind, ist auch der Eventualantrag unbegründet.
Abweisung der Beschwerde
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003, 2004, 2
005, 2006, 2007 abzuweisen. Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit sind in diesen Jahren endgültig nicht anzusetzen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da in der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit erkennbar - ein Erkenntnis zu der Rechtsfrage, ob eine Betätigung als Musiker in einem Nischenmarkt mit geringen Umsätzen als Einkunftsquelle gemäß § 1 Abs. 1 LVO oder als Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO zu beurteilen ist, fehlt, ist die ordentliche Revision zulässig.
Wien, am 27. März 2018
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102951/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102951.2010
- Stammnummer
- 119107
- Gültig
- 27.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF