Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100051/2023
Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Nachweis einer konkreten Absicht betreffend eine spätere steuerpflichtige Vermietung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100051/2023vom 26.08.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verwendet der Mieter seinerseits das Grundstück zur Erbringung von Vermietungsleistungen, so richtet sich die Optionsmöglichkeit des ersten Vermieters nach der Verwendung des Grundstücks beim letzten Mieter (vgl. Mayr/Ungericht, UStG4, § 6 Anm 80b "Bei Untermietung entscheidet die VorSt-Abzugsberichtigung (Nutzung) des letztlichen Nutzers.
Beispiel 3:
A vermietet ein Gebäude an B, dieser vermietet es weiter an C, der es wiederum dem D in Bestand gibt. Erbringt D Umsätze, die ihn zu mehr als 5 % vom Vorsteuerabzug ausschließen, so können weder A noch B noch C nach § 6 Abs 2 optieren.").
Dies bedeutet nach Auffassung des Finanzamtes für den vorliegenden Fall:
Erfolgt die Untervermietung zu Wohnzwecken, dann erbringt der Untervermieter - im Falle des Nichtvorliegens von Liebhaberei - jedenfalls steuerpflichtige Leistungen, für die der Vorsteuerabzug zusteht. Dem ersten Vermieter steht daher die Option für die Steuerpflicht offen. Die Beurteilung der Vermietung des Untermieters als (umsatzsteuerliche) Liebhaberei (zwingende Steuerbefreiung) steht hingegen nach Auffassung des Finanzamtes aufgrund die Aufgrund der Relevanz der Verwendung durch den Untervermieter einer Option des ersten Vermieters zur steuerpflichtigen Vermietung an den Untervermieter entgegen. Die Beurteilung der Untervermietung durch die Mieterin als Liebhabereibetätigung hätte somit selbst unter der Annahme, dass tatsächlich nur über AirBnB für Wohnzwecke vermietet wird, auch Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Vermietung des Abgabepflichtigen an die ***AG***, zumal es aus dessen Sicht auf die tatsächliche Verwendung des Mietobjekts ankommt.
Die Außenprüfung bemühte sich daher, die Liebhabereifrage bei der Mieterin als Vorfrage zu klären. Vom Abgabepflichtigen wurden dazu mit der Stellungnahme zum Besprechungsprogramm keine Unterlagen vorgelegt, es dürfte keinen Businessplan der ***AG*** bzw. keine Beurteilung, ob für eine derartig hochwertige und daher teuer angebotene Wohnung (629,00 - 699,00 Euro pro Nacht) eine Vermietung über Plattformen wie AirBnB, welche sich an eher sparsame Zielgruppen wenden, überhaupt zielführend sein kann, geben.
Im Hinblick auf die vom Prüfer vorgenommene Berechnung erscheint die Erzielung eines Gesamtüberschusses äußerst unwahrscheinlich. Lt. der unwidersprochenen Berechnung durch den Prüfer ergäbe sich - unter Berücksichtigung der an die Dienstleisterin zu leistenden Beträge - schon bei einer Auslastung von 65,48 % oder darunter ein jährlicher Ausgabenüberschuss bei der ***AG*** (vgl. Seiten 17f NS). Tatsächlich erfolgten im gesamten Zeitraum von August bis Oktober 2022 jedoch nur zwei Untervermietungen.
Aufgrund der Berechnungen des Prüfers in der Niederschrift erscheint das Vorliegen von Liebhaberei bei der Untervermietung durch die Mieterin ***AG*** weitaus wahrscheinlicher als das Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Damit ist die Untervermietung der Mieterin ***AG*** als unecht steuerfreie Vermietung zu beurteilen, für die dieser kein Vorsteuerabzug zustünde.
Die gewählte Konstruktion der Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft, deren GF der Abgabepflichte ist, führt daher hinsichtlich des Vorsteuerabzuges im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis wie eine direkte Vermietung durch den Abgabepflichtigen selbst:
Aufgrund der Nutzung der Wohnung zur Erzielung von unecht steuerbefreiten Umsätzen durch die Mieterin hat auch der Abgabepflichte als erster Vermieter nicht die Möglichkeit, an diese steuerpflichtig zu vermieten.
3. Antrag des Finanzamtes: Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
32. Mit E-Mail vom 11.11.2024 wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme zur Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht ersucht.
33. Mit Stellungnahme des Bf. vom 09.01.2025 zum Vorlagebericht brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass
nunmehr unstrittig (Seite 7/9 des Vorlageberichts) Wohnraumvermietung und keine Beherbergung vorliege
dass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung finde, wenn eine verlussträchtige Wohnraumvermietung als Liebhaberei eingestuft würde, allerdings die Liebhabereibetrachtung nur auf die Vermietung des Bf. selbst anzuwenden sei und die Gewinnsituation innerhalb der ***AG*** nicht relevant sei
der Bf. selbst keinen Verlust mit seiner Vermietung an die ***AG*** mache, weshalb keine Liebhaberei, sondern eine steuerpflichtige Vermietung zu Wohnzwecke vorliege (Überschussrechnung 2022 und 2023 anbei)
betreffend § 6 Abs. 2 UStG 1994 (Option zur Steuerpflicht bei Untervermietung) sich die Frage nach einem Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht stelle, da ohnehin eine steuerpflichtige Vermietung zu Wohnzwecken vorliege, welche unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 1 Z 1 UStG falle. Da kein steuerbefreiter Umsatz vorliege, müsse nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Der Umsatz unterliege dem ermäßigten Steuersatz.
das Finanzamt im Vorlagebericht versuche, die transparente Durchsicht auf die Untermieter, die für die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht von grundsätzlich unecht steuerbefreiten Vermietungsumsätzen relevant ist, auf die grundsätzlich steuerpflichtige Vermietung von Wohnzwecken auszudehnen. Dies lasse sich aber aus dem Gesetz heraus nicht ableiten.
34. Mit Beschluss vom 21.01.2025 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Bf. vom 09.01.2025 zur Stellungnahme weitergeleitet.
35. Mit Stellungnahme vom 05.02.2025 gab die belangte Behörde unter anderem an, dass die Umsatzsteuererklärung 2021 mittlerweile am 09.11.2024 abgegeben worden sei, eine Veranlagung wegen notwendiger Ermittlungen aber noch nicht durchgeführt worden sei. Die Umsatzsteuererklärung 2021 mache Vorsteuern im Gesamtbetrag von nur noch 163.184,76 Euro geltend, während in den beschwerderelevanten Voranmeldungszeiträumen 01-02/2021 und 10-12/2021 Vorsteuern in Höhe von 199.608,53 + 38.948, somit insgesamt 238.556,53 Euro geltend gemacht und vom Finanzamt nicht anerkannt worden seien. Die Differenz müsse vor der Veranlagung noch aufgeklärt werden.
Weiters brachte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 05.02.2025 vor:
"2.2. Anmerkung zur Umsatzsteuer 2020:
Die zunächst erklärungsgemäß veranlagte Umsatzsteuererklärung 2020 vom 22.3.2023 enthielt keine Vorsteuern für die Wohnung in der ***10***. Mit Beschwerde vom 14.6.2023 wurden diesbezüglich nachträglich Vorsteuern iHv 13.849,80 Euro geltend gemacht. Nach Wahrung des Parteiengehörs wurde die Entscheidung über die Beschwerde wegen des gegenständlich beim BFG anhänglichen Verfahrens mit Bescheid vom 8.8.2023 gem. § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt.
2.3. Zum Sachverhalt allgemein:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Vorlage widersprüchlicher und ständig geänderter Verträge zum Zeitpunkt der sehr zeitnah durchgeführten AP nicht endgültig geklärt werden konnte, wie die Hauptmieterin ***AG*** (im Folgenden ***AG***) das Mietobjekt tatsächlich nutzen werde: Die hier relevante Eigentumswohnung, wurde vom Beschwerdeführenden erst nach Ankündigung der Umsatzsteuersonderprüfung am 1.8.2022 ausschließlich für Zwecke der Verwendung als Büro an die ***AG*** und vermietet.
Nachdem die AP bzw. das Finanzamt Bedenken zum Vorsteuerabzug geäußert hatten, wenn die Wohnung - so wie eindeutig im Vertrag vorgesehen - als Büro durch die ***AG*** genutzt werde, wurde zunächst eine Weitervermietung durch ***AG*** an die ***Dienstleister*** behauptet, später aber ein vermutlich rückwirkend datierter Vertrag vorgelegt, wonach LH lediglich als Dienstleister auftrete und eine Vermietung der Wohnung über Plattformen wie Airbnb durch ***AG*** selbst erfolge.
Diese mit 25.3.2022 datierte Leistungsvereinbarung zwischen ***AG*** und ***Dienstleister*** wurde dem Finanzamt allerdings erst am 19.8.2022 zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme vom 9.1.2025 geht nun ohne nähere Ausführungen zur vertragsgemäß vereinbarten Eigennutzung der ***AG*** in den Folgejahren offensichtlich davon aus, dass eine Vermietung durch den Beschwerdeführenden an ***AG*** zum ausschließlichen Zwecke der Weitervermietung an Plattformen für touristische Zwecke erfolgt sei.
Tatsächlich hat nämlich die Mieterin ***AG*** ihren Firmensitz mittlerweile an der Adresse der Wohnung in der ***10*** gemeldet (Antrag auf Sitzverlegung im Firmenbuch eingelangt tt.03.2024). (…)
Ein Blick auf die aktuelle Homepage der Mieterin zeigt, dass unter anderem auch das Betreiben von Hotels zum Geschäftsfeld der Mieterin ***AG*** zählt: (…)
3. Stellungnahme des Finanzamtes zum Beschluss 21.01.2025:
3.1. Zu Pkt. 1. des Vorlageberichts:
Nach Auffassung des Finanzamtes liegen damit zwei weitere gravierende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund von § 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 letzter Absatz UStG 1994 zu Recht erfolgt sein dürfte:
Die Nutzung der Wohnung als Büro der Mieterin war der ursprünglich einzige und ausschließliche Zweck des vorgelegten Mietvertrages. Durch die spätere Verlagerung des Sitzes der Beschwerdeführenden auf diese Adresse liegt ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass die Wohnung insoweit zumindest zeitweise auch vertragsgemäß genutzt wurde/wird.
Die Mieterin hat schon aufgrund Ihrer Rechtsform ausschließlich gewerbliche Einkünfte, sodass die Untervermietung der Wohnung ertragsteuerlich jedenfalls zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Die Tatsache, dass sie auf der Homepage als Geschäftsfeld auch das Betreiben von Hotels angibt, ist ein Indiz dafür, dass die Mieterin auch weitere Wohnungen bzw. Hotels vermietet und die Untervermietung der von der Mieterin selbst angemieteten Wohnung in der ***10*** daher untrennbarer Teil dieser gewerblichen Tätigkeit ist.
Im Mietvertrag vom 1.8.2022 gehen der Beschwerdeführende und die Mieterin ganz offensichtlich selbst von einer unter § 6 Abs. 1 Z 16 UStG (allerdings mit Option gem. § 6 Abs. 2 UStG) fallenden Vermietung aus, werden doch im Mietvertrag 20 % USt ausgewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Ergänzung des Mietvertrages vom 15.8.2022 nicht.
Für die Vermietung des Beschwerdeführenden an die ***AG*** wäre demnach nach Auffassung des Finanzamtes umsatzsteuerlich weiterhin (auch hinsichtlich der durch ***AG*** durchgeführten Wohnungsvermietung über Airbnb) von einer unter § 6 Abs. 1 Z 16 UStG fallenden Vermietung auszugehen. Dazu führte das Finanzamt bereits im Vorlagebericht aus, dass aus den dort näher dargelegten Gründen ein Vorsteuerabzug aufgrund der vom Finanzamt schlüssig dargelegten und vom Abgabepflichtigen nicht widerlegten Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 letzter Satz UStG 1994 durch die Mieterin zu versagen war.
Da dazu keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden, bleibt das Finanzamt bei seiner Argumentation in Pkt. 1. des Vorlageberichts.
3.2. Anmerkungen zur Stellungnahme, die sich auf Pkt. 2. des Vorlageberichts bezieht:
Aufgrund obiger Ausführung dürften die Ausführungen im Vorlagebericht zu Pkt. 2. zur hypothetischen Beurteilung als Vermietung für Wohnzwecke nicht mehr von Bedeutung sein. Das Finanzamt geht daher nur der Vollständigkeit halber darauf ein. Dass hinsichtlich der Vermietung durch den Beschwerdeführenden an die ***AG*** Liebhaberei vorliege, hat das Finanzamt nie behauptet. Vielmehr geht das Finanzamt davon aus, dass beim Mieter ***AG*** eine Vermietung mit Liebhabereivermutung vorliegen dürfte. Dazu liegen aus den von der steuerlichen Vertretung mit der Stellungnahme vom 9.1.2025 vorgelegten Unterlagen weiterhin gravierende Anhaltspunkte vor: (…)
Judikatur und Kommentarmeinungen: Nichtvorliegen einer Vorfrage mit Bindungswirkung hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung bei der Mieterin ***AG*** mangels Parteienidentität:
Staringer in Holoubek/Lang (Hrsg), Bindungswirkungen zwischen Verfahren (2023) Seite 311f/Rz 5.1. Subjektive Grenzen der Rechtskraft (…)
Das Finanzamt des Vermieters ist daher unserer Auffassung nach berechtigt, die Liebhaberei der Vermietungstätigkeit der Mieterin selbst beurteilen.
Umsatzsteuer:
In unionsrechtskonformer Interpretation ist eine als Liebhaberei beurteilte verlustträchtige Wohnraumvermietung zwingend unecht steuerbefreit (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082, VwGH 30.4.2015, Ra 2014/15/0015).
Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024), § 6 Tz 412/11
Verwendet der Mieter seinerseits das Grundstück zur Erbringung von Vermietungsleistungen, so richtet sich die Optionsmöglichkeit des (ersten) Vermieters nach der Verwendung des Grundstücks beim letzten Mieter (glA M/U § 6 Anm 80b). Erfolgt die Untervermietung zu Wohnzwecken, dann erbringt der Untervermieter jedenfalls steuerpflichtige Leistungen, für die der Vorsteuerabzug zusteht.
Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024), § 10 Tz 51
Der ermäßigte Steuersatz findet in unionsrechtskonformer Interpretation jedoch keine Anwendung auf eine als Liebhaberei beurteilte verlustträchtige Wohnraumvermietung.
Diese ist zwingend unecht steuerbefreit ohne die Möglichkeit, nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht zu optieren (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082; VwGH 30.4.2015, Ra 2014/15/0015; siehe LRL 2012 Rz 168 und 184).
Ob die Tatsache, dass der Untermieter im vorliegenden Fall eben keine begünstigte Vermietung zu Wohnzwecken, sondern eine unecht steuerfreie Vermietung ohne Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 ausübt, in einer Betrachtung der beiden obigen Kommentarmeinungen von Ruppe/Achatz auf den ersten Vermieter (=Beschwerdeführende) zurückwirken könnte, wird aus derzeitiger Sicht des Finanzamtes aufgrund der Ausführungen zu Pkt. 1 hoffentlich in diesem Fall dahingestellt bleiben können."
36. Mit E-Mail vom 06.02.2025 wurde dem Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.02.2025 zur Stellungnahme binnen 3 Wochen weitergeleitet.
37. Mit Stellungnahme des Bf. vom 28.02.2025 brachte dieser unter anderem vor:
"1. Fällt die Vermietung unter den begünstigten Steuersatz und ist auf jeden Fall steuerpflichtig?
(…) Die belangte Behörde begründet ihre Verweigerung des Vorsteuerabzugs damit, dass eine nach § 6 Abs. 1 Z 16 unecht steuerbefreite Vermietung von Grundstücken vorliegt und daher in diesem Zusammenhang der Vorsteuerabzug nicht zusteht. In dieser Ziffer 16 stehen aber auch Ausnahmeregelungen von dieser unechten Vermietung, die zu untersuchen sind. Nicht befreit sind dabei unter anderem auch die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke und die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen." (…)
"Für die Frage, ob eine Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke vorliegt, ist der tatsächliche letztendliche Verwendungszweck des Mietgegenstandes maßgebend. So kommt der ermäßigte Steuersatz für den Vermieter einer Wohnung zB auch dann zur Anwendung, wenn die Wohnung (oder Teile hiervon) nicht vom Mieter selbst für Wohnzwecke verwendet, sondern untervermietet wird. Es ist herrschende Lehre, dass für die Frage, ob eine Vermietung für Wohnzwecke vorliegt, der tatsächliche Verwendungszweck des Mietgegenstands maßgebend ist. So kommt der ermäßigte Steuersatz für den Vermieter einer Wohnung zB auch dann zur Anwendung, wenn die Wohnung (oder Teile hiervon) nicht vom Mieter selbst für Wohnzwecke verwendet wird, sondern untervermietet wird. Auch die Finanzverwaltung hat diese Meinung unter der RZ 1185 in die Umsatzsteuer-Richtlinien aufgenommen." (…)
"Der Mietvertrag beginnt per August 2022 und die Wohnung wird seit 2022 tatsächlich dauerhaft weitervermietet. Die Mieteinnahmen wurden bereits nachgewiesen. Das Finanzamt hat genau zu diesem Punkt der tatsächlichen Verwendung jedoch keinen Bezug genommen - und die in der letzten Stellungnahme beigefügten Nachweise über die seit der Beschwerde angefallenen Vermietungseinkünfte scheinbar nicht einmal als Beweismittel wahrgenommen." (…)
"Die Sitzverlegung nach ***14*** im Jahr 2024 hatte rein kosmetische Absichten, weil ***14*** über einen größeren Bekanntheitsgrad verfügt als ***3***. Da die Wohnung ständig für die Vermietung zur Verfügung stehen muss, ist eine Nutzung als Büro nicht sinnvoll möglich." (…)
"Fazit: Aus unserer Sicht ist es im ersten Schritt wichtig, die korrekte Zuordnung des Umsatzes festzustellen. Es ist herrschende Lehre, dass für die Frage, ob eine Vermietung für Wohnzwecke vorliegt, der tatsächliche Verwendungszweck des Mietgegenstands maßgebend ist. Da seit dem Beginn der Vermietung die Wohnung inzwischen schon über 2 Jahre durchgehend vermietet wird und der wahre wirtschaftliche Gehalt für die steuerliche Beurteilung maßgeblich ist, fällt der Umsatz aus der Vermietung unserer Meinung nach unter den begünstigten Steuersatz.
Die belangte Behörde begründet ihre Verweigerung des Vorsteuerabzugs damit, dass eine nach § 6 Abs. 1 Z 16 unecht steuerbefreite Vermietung von Grundstücken vorliegt und daher in diesem Zusammenhang der Vorsteuerabzug nicht zusteht. Da aber die Ausnahmeregel für die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke schlagend wird, stellt sich die Frage nach einer Optionsmöglichkeit überhaupt nicht." (…)
"2. Zu welchem Zeitpunkt steht Herrn ***Bf1*** der Vorsteuerabzug zu?
Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer. Dieser Grundsatz verlange, dass bereits die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke des Unternehmens oder zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden. Es würde diesem Grundsatz zuwiderlaufen, wenn als Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit erst der Zeitpunkt angesetzt würde, von dem an das Grundstück tatsächlich genutzt wird, d. h. die zu versteuernden Einkünfte entstehen. Dies entspricht der ständigen Judikatur des EuGH. (EuGH 14.02. 1985, Rs. C-268/83, Rompelman; 21.03.2000 Rs. C110/98 Gabalfrisa; 8.6.2000, Rs. C-400/98 Breitsohl).
Da zum jetzigen Zeitpunkt die Vermietung bereits realisiert wurde und seit mehr als 2 Jahren gelebt wird, sollte der Beweis für die steuerpflichtige Vermietung bereits hinreichend erbracht sein. Da es sich in diesem Fall nicht um eine Frage der Option zur Steuerpflicht handelt, sondern unserer Meinung nach um einen steuerpflichtigen Umsatz mit dem begünstigten Steuersatz. Somit steht der Vorsteuerabzug gemäß ständiger Rechtsprechung bereits ab dem Zeitpunkt der ersten Investition zu.
Anmerkungen zur Differenz der Umsatzsteuererklärung 2021:
Bei der manuellen Übernahme der Vorsteuerbeträge in die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 ist leider ein Fehler passiert. Die € 238.556,55 wären der richtige Betrag. Die berichtigte Umsatzsteuererklärung liegt im Anhang bei."
38. Mit Beschluss vom 04.03.2025 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 28.02.2025 samt Beilagen zur Stellungnahme binnen 3 Wochen weitergeleitet.
39. Die belangte Behörde erklärte mit E-Mail vom 05.03.2025, dass die berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung nunmehr mit den berichtigten UVAs 01-03/2021 und 10-12/2021 übereinstimme und dass bisher keine berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt eingelangt sei.
40. Mit Beschluss vom 10.03.2025, dem Bf. zugestellt am 17.03.2025, wurde dem Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.03.2025 weitergeleitet. Weiters wurde der Bf. aufgefordert, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu folgenden, in der Beschlussbegründung näher ausgeführten Fragestellungen eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Dokumente und Nachweise vorzulegen:
a. Nachweise für eine im Kaufzeitpunkt sowie allenfalls im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestehende konkrete Vermietungsabsicht betreffend die beschwerdegegenständliche Wohnung
b. Wurde die beschwerdegegenständliche Wohnung bislang jemals durch den Beschwerdeführer bewohnt bzw. von ihm nicht unternehmerisch genutzt und falls ja, wann?
c. Wurde die beschwerdegegenständliche Wohnung von der ***AG*** jemals als Büro genutzt und falls ja, wann?
d. Vorlage von (möglichst monatsweise) aufgeschlüsselten Abrechnungen betreffend Energielieferung, Wasserverbrauch und Kältelieferung ab dem Anschaffungszeitpunkt bis inkl. dem Jahr 2023 betreffend die beschwerdegegenständliche Wohnung
e. Wurde die im Gebäude befindliche Garage vom Beschwerdeführer an die ***AG*** im Zuge der Vermietung der Wohnung mitvermietet?
f. Nachweis, dass die Mieterin (***AG***) die beschwerdegegenständliche Wohnung (und ggf. die Garage) nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Betreffend a) Vermietungsabsicht lautete die Beschlussbegründung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.06.1992, 92/14/0037; 17.12.1998, 97/15/0046) muss als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gerade bei Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen können, die Vermietungsabsicht entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (VwGH 23.06.1992, 92/14/0037). Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasste. Es muss vielmehr die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder es muss aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen, dass eine Vermietung erfolgen wird. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen (Einkünfte) muss als klar erwiesen anzunehmen sein (Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 6 Rz 504 (Stand 1.12.2021, rdb.at); VwGH 23.06.1992, 92/14/0037 mit Hinweis auf VwGH 15.01.1981, 1817/79, 19.02.1985, 82/14/0164 und VwGH 22.01.1985, 84/14/0016). Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist nach dem zitierten Erkenntnis auf den konkreten Beginn der Unternehmertätigkeit abzustellen. Für die hier beschwerdegegenständlichen Zeiträume (des Jahres 2021) liegen dem Bundesfinanzgericht - soweit ersichtlich - derzeit keine Indizien und Nachweise dahingehend auf, dass eine Vermietung (zB jene an die ***AG***) seitens des Beschwerdeführers von Anfang an im Beschwerdezeitraum 2021 geplant war. Vielmehr wurde nach der Aktenlage erst am 01.08.2022 und erst nach Ankündigung der Umsatzsteuersonderprüfung vom 08.07.2022, welche der Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung vom selben Tag folgte, eine Vermietung erstmals behauptet und erstmals dokumentiert. Weiters ist eine bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich private Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer nicht ausgeschlossen (siehe bisheriges und widerstreitendes Parteienvorbringen zum diesbezüglichen Aktenvermerk des Prüfers betreffend die Aussage des Geschäftsführers der ***Dienstleister***). Für die Anschaffung der Wohnung durch den Beschwerdeführer erfolgte in den betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen kein Abzug der bezughabenden Vorsteuern, sondern wurden die (nun beschwerdegegenständlichen) Vorsteuern für die Anschaffung der Wohnung erst im Wege korrigierter Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-3/2021 und 10-12/2021 im Juli 2022, somit teils länger als ein Jahr später, nachträglich geltend gemacht. In der ersten (unterfertigten) Fassung des Mietvertrages, welcher (unstrittig) erst nach Ankündigung der Umsatzsteuersonderprüfung unterfertigt wurde, war ausschließlich Büromiete vereinbart und war jegliche andere Nutzung durch den Mieter als Kündigungsgrund festgelegt. Der Beschwerdeführer wird daher aufgefordert, Nachweise für eine im Kaufzeitpunkt oder allenfalls im Beschwerdezeitraum 2021 bestehende konkrete Vermietungsabsicht vorzulegen (zB Verträge, Prognoserechnungen, Kalkulationen, Erkundung des Mietenmarktes, Mietersuche, jeweils bereits spätestens im Beschwerdezeitraum 2021 vorhanden).
41. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 09.04.2025 brachte der Bf. vor:
"Folgende Nachweise kann ich zum jetzigen Zeitpunkt vorlegen:
- Nachweise für eine Im Kaufzeitpunkt bestehende konkrete Vermietungsabsicht: Es gibt eine email vom 21.01.2022, die uns von Seiten ***AG*** übermittelt wurde (siehe Anhang ***4***). Weiters bitten wir sie zu berücksichtigen, dass die Übergabe der Wohnung laut Übergabeprotokoll erst am 01.12. 2021 stattfand. Auf dem Protokoll ist auch der Kaltwasserzähler ersichtlich (es gibt einen Verbrauch von nur 0,14m3) - es kann also niemand in der Wohnung (ohne Wasserverbrauch) gewohnt haben. Weiters bekommt man vor der Unterschrift des Übergabeprotokolls keine Schlüssel und somit auch keine Verfügungsgewalt über die Wohnung.
- Zeitlich direkt nach der Übernahme wurde ***4*** zur Besichtigung geladen. Am 21.01 hat ***4*** mitgeteilt, dass sie die Wohnung in ihre Verwaltung gerne übernehmen.
- Das bedeutet, Herr ***Bf*** kann die Wohnung bis zur Übergabe nicht benutzt haben. Danach musste die Wohnung betriebsbereit gemacht werden. Schon im Jännner 22 war klar, dass die Wohnung an ***4*** vermietet werden würde. Mit 25.03.2022 wurde der Leistungsvertrag ***Dienstleister*** mit ***AG*** unterschrieben. Das ist somit die bindende Vereinbarung. Beim Vertrag zwischen ***Bf1*** und ***AG*** (der wurde später, also am 01.08.22 erstellt und mit Zusatz am 15.08.22 abgeändert-) wurde eine Unrichtigkeit mit Zusatz korrigiert. Die Umsatzsteuersonderprüfung wurde laut meinen Unterlagen am 08. Juli 2022 angekündigt. Somit wurde der Leistungsvertrag eindeutig (schriftlich) und auch weit vor der Umsatzsteuersonderprüfung unterschrieben. Die erste Vermietung durch ***4*** ist bereits in der 2. Hälfte 2022 erfolgt.
- Die Wohnung wurde nie als Büro genutzt. Die "Briefkastenadresse" für den Sitz der ***AG*** hat nichts mit der Nutzung der eigentlichen Wohnung zu tun. Die Adresse in ***14*** war notwendig wegen der internationalen Ausrichtung des Unternehmens.
- Somit wurde die Wohnung für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschliessen (Vermietung für Wohnzwecke).
- Bis Dezember 2021 liegt der Zählerstand bezüglich Verbrauch vor. Danach war die Wohnung ja in 2022 vermietet.
- Die Wohnung wird inkl. Garagenplatz vermietet. (siehe Link:
[...]
Die genannte E-Mail vom 21.01.2022 des Geschäftsführers der ***Dienstleister*** (***4***), ***11***, an eine Mitarbeiterin der ***AG*** lautete:
"Vielen Dank für die Besichtigung. Die Wohnung hat uns überzeugt - wir würden die Verwaltung sehr gerne übernehmen und freuen uns auf die Zusammenarbeit."
Der Vorhaltsbeantwortung vom 09.04.2025 enthielt neben dem genannten E-Mail vom 21.01.2022 folgende Beilagen:
Übergabeprotokoll vom 01.12.2021
Unterfertigter Leistungsvertrag zwischen ***Dienstleister*** und ***AG*** vom 25.03.2022
Kontoauszug der ***AG*** mit Gutschrift vom 17.10.2022 von Airbnb
Tabelle Buchungsdaten Airbnb betreffend 2 Aufenthalte für jeweils 3 Tage (ab 14.10.2022, ab 20.10.2022)
Jahresabrechnung Strom für den Zeitraum 10.12.2021 - 03.11.2022 (Verbrauch: 1.468 kWh), gerichtet an die ***AG***
42. Mit Beschluss vom 09.04.2025 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.04.2025 samt Beilagen zur Stellungnahme binnen zwei Wochen weitergeleitet.
43. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.04.2025 brachte diese zusammengefasst vor, dass die zahlreichen Unklarheiten aufgrund der verwirrenden vertraglichen Gestaltungen dem Bf. anzulasten seien und der Fall unter Gesichtspunkten der Angehörigenjudikatur zu betrachten sei. Die vertraglichen Vereinbarungen seien weit entfernt von einem der Angehörigenjudikatur entsprechenden eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. Umso mehr Bedeutung müsse der in einem Aktenvermerk des Prüfers festgehaltenen glaubwürdigen Aussage eines Dritten zur Eigennutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführenden selbst zukommen.
Hinsichtlich der Vermietung des Bf. an die ***AG*** bleibe das Finanzamt ausdrücklich bei der in der Stellungnahme vom 05.02.2025 vertretenen Auffassung, dass umsatzsteuerlich, trotz der durch ***AG*** durchgeführten Wohnungsvermietung über Airbnb, beim Bf. von einer unter § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 fallenden Vermietung auszugehen ist. Es sei für den Bf. aufgrund der Personenidentität ein Leichtes gewesen, gegebenenfalls die Bedenken des Finanzamtes hinsichtlich des Ausmaßes des Vorsteuerabzuges der Mieterin auszuräumen. Dies diesbezügliche Beweispflicht liege beim Bf. als Vermieter.
"Hinsichtlich der Wohnungsvermietung durch die Mieterin über Airbnb unter Inanspruchnahme des Gehilfen ***4***" verwies das Finanzamt ergänzend darauf, dass diese wohl analog zu sehen sei wie jene Modelle, in denen eine Ferienwohnung oder ein Appartement an einen Betreiber vermietet wird. Auch jene Fälle würden idR unter § 6 Abs. 1 Z 16 UStG iVm § 6 Abs. 2 UStG subsumiert: Der Verwaltungsgerichtshof sei hinsichtlich der Verpachtung eines Wohnhauses, das vom Mieter als Gästehaus betrieben wird, davon ausgegangen, dass die Beherbergungsleistung vom Mieter erbracht wird, die Verpachtung des Vermieters jedoch gem. § 6 Abs 1 Z 16 UStG befreit ist mit der Möglichkeit zur Option gem. § 6 Abs 2 (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0069).
44. Mit E-Mail vom 11.04.2025 wurde der steuerlichen Vertretung die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.04.2025 zur Kenntnis weitergeleitet.
45. Die steuerliche Vertretung des Bf. kontaktierte das Bundesfinanzgericht am 14.04.2025 telefonisch, u.a. betreffend Akteneinsicht. Im Zuge dieses Telefonats gab die steuerliche Vertretung des Bf. auf entsprechende Nachfrage des zuständigen Richters an, dass derzeit keine Unterlagen vorliegen würden, die für das Jahr 2021 bereits eine Vermietungsabsicht dokumentieren würden, allerdings werde noch nach solchen Unterlagen gesucht und diese im Falle eines Fundes noch übermittelt. Der Richter verweist darauf, dass die Vorlage derartiger Unterlagen, da derzeit keine solche aktenkundig sind, bereits Gegenstand eines schriftlichen Vorhaltes des Bundesfinanzgerichts waren.
46. Noch am 14.04.2025 wurde dem Beschwerdeführervertreter auf Anfrage umfassend digital via FTAPI Akteneinsicht gewährt.
47. Mit E-Mail vom 06.05.2025 ersuche der Bf. um persönliche Vorsprache und gab zusammengefasst an, dass ihm "vorgeworfen" werde, dass die Wohnung nicht Vermietungszwecken diene. Genau dies sei aber geplant gewesen und auch so umgesetzt worden.
48. Der Bf. wurde noch am selben Tag vom zuständigen Richter telefonisch kontaktiert und darüber aufgeklärt, dass allfällige Ermittlungsmaßnahmen des Amts für Betrugsbekämpfung, welche in Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Wohnung stehen und auf die der Bf. offenbar Bezug nehme, unabhängig vom vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt werden und vor dem Bundesfinanzgericht lediglich die umsatzsteuerliche Beurteilung der Beschwerdesache Verfahrensgegenstand ist. Der Bf. gab an, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren alle Nachweise bereits vorgelegt zu haben und nicht zu verstehen, warum die Vorsteuer nicht sofort gewährt werde. Der Richter verweist auf umfassende Vorhalte und Einräumung von Parteigehör und darauf, dass bislang abverlangte Nachweise betreffend ein Vorliegen der unternehmerischen Nutzungsabsicht bereits im Jahr 2021 bzw. im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bislang nicht vorgelegt wurden und auch nicht ersichtlich sind. Der Bf. gab weiters an, dass man im Falle einer solchen Wohnung ohnehin keine langwierigen Berechnungen vor dem Kauf anstellen müsse, sondern einfach kaufen könne, da sich aus dem Kaufpreis, den Kosten der Bankfinanzierung und der erwarteten Miete ohnehin bereits jederzeit die Wirtschaftlichkeit der Immobilie bzw. der Vermietung ergeben würde. Betreffend die erwähnten, geforderten Nachweise machte der Bf. keine weiteren Angaben oder konkrete Ankündigungen.
49. Mit Stellungnahme des Bf. vom 22.07.2023 übermittelte dieser eine Prognoserechnung, eine Auftragsbestätigung betreffend einen Postnachsendeauftrag betreffend die ***AG*** (11.04.2024 bis 10.10.2024) sowie ein E-Mail vom 29.09.2022 eines ehemaligen Mitarbeiters der ***AG*** betreffend eine Ertragskalkulation für die beschwerdegegenständliche Wohnung samt der Ertragskalkulation.
50. Mit Beschluss vom 25.07.2025 wurden der belangten Behörde die Stellungnahme des Bf. vom 22.07.2023 sowie beiden Parteien die erhobenen Daten betreffend Ortstaxe von ***Dienstleister*** (***4***) betreffend die Wohnungsvermietung zur Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens von Liebhaberei auf Seiten der ***AG*** binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt.
51. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.07.2025 äußerte diese Bedenken betreffend die Vollständigkeit und in der Folge die Richtigkeit der vorgelegten Prognoserechnung. Insgesamt erscheine die vorgelegte Prognoserechnung daher nicht geeignet, die Liebhabereivermutung gem. § 1 Abs. 2 Z 3 der LVO zu widerlegen.
52. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 31.07.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht betreffend Umsatzsteuer 2020, welche in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.02.2025 erwähnt wurde, um Vorlage der entsprechenden, vom Bf. vorgelegten Nachweise sowie von allfälligen Vorhalten und erstattetem Parteienvorbringen dazu. Weiters wurde ersucht, bekanntzugeben, ob im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung (oder auch danach) Dokumente aktenkundig wurden, die Hinweise auf eine Vermietungsabsicht vor Einreichung der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen geben sowie solche Dokumente vorzulegen, die die Einrichtung der Wohnung betreffen.
53. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.08.2025 nahm diese zum Beschwerdeverfahren betreffend Umsatzsteuer 2020 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
"Mit der Umsatzsteuererklärung 2020 vom 22.3.2020 wurden keine Unterlagen betreffend die Vermietung der Wohnung in der ***10*** und die Vermietungsabsicht vorgelegt. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß ohne Vorsteuern. Am 2.6.2023 langte eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2020 beim Finanzamt ein, in der die Vorsteuern in Höhe von 13.849,80 Euro ausgewiesen wurden. Zusätzlich wurde am 14.6.2023 eine Beschwerde eingebracht. In der Begründung der elektronischen Beschwerde zur Umsatzsteuer 2020 vom 14.06.2023 (siehe PDF-Ausdruck der Beschwerde aus FinanzOnline) wurde lediglich auf die anhängige Beschwerde betreffend die Vorsteuern für die Wohnung in ***14*** verwiesen:
"Die in der Umsatzsteuererklärung 2020 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 13.610,30 betreffen die Wohnung in ***14***, wo eine Beschwerde anhängig ist (***GZ***). Die Belege sind schon an das FA ergangen mit der berichtigten Erklärung. Wir bitten um Veranlagung"
Weitere Unterlagen, insbesondere zur Vermietungsabsicht, liegen dem Finanzamt nicht vor. (…) Die vom Prüfer in der Stellungnahme erwähnten Dokumente wurden alle dem BFG bereits im Zuge der Vorlage übermittelt."
Eine Stellungnahme des Bf. zur Frage des Prüfers vom 08.07.2022, warum im Monat 07/2022 die unternehmerische Tätigkeit von den beiden Quartalen 1-3 /2021 und 10-12/2021 erst jetzt bekannt wurde bzw. warum diese Vorsteuern in der ursprünglichen UVA übersehen worden seien, sei dem Finanzamt nicht übermittelt worden, was auch der Niederschrift über die Schlussbesprechung auf Seite 3 zu entnehmen sei. Betreffend Unterlagen zur Vermietungsabsicht vor den berichtigten UVAs (= 08.07.2022) sei lediglich der Vertrag mit ***Dienstleister*** vom 25.03.2022 erinnerlich. Dazu legte die belangte Behörde einen Aktenvermerk, einen Aussetzungsbescheid gem. § 271 BAO samt vorangehendem Vorhalt sowie die am 02.06.2023 eingegangene berichtigte Umsatzsteuererklärung 2020 sowie die Beschwerde vom 14.06.2023 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020 vor. Die genannte Beschwerde enthält (ausschließlich) folgendes Vorbringen:
"Die in der Umsatzsteuer 2020 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von EUR 13.610,30 betreffen die Wohnung in ***14***, wo eine Beschwerde anhängig ist (***GZ***). Die Belege sind schon an das FA ergangen mit der berichtigten Erklärung. Wir bitten um Veranlagung."
54. Mit E-Mail vom 01.08.2025 wurde dem Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.08.2025 weitergeleitet und angefragt, ob es noch Belege und ergänzendes Vorbringen betreffend den begehrten Vorsteuerabzug betreffend die Jahre 2020 und 2021 gäbe.
55. In der Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 19.08.2025 brachte dieser zusammengefasst vor, dass die Prognoserechnung einen Totalgewinn innerhalb von 20 Jahren zeige und hinsichtlich der Erträge bereits jetzt übertroffen werde, während die Umsätze etwas niedriger als prognostiziert ausfallen würden. Die Vermietungsumsätze würden mit 10 % versteuert und die Plattformmeldungen würden nicht alle Umsätze enthalten, da nur Airbnb eingemeldet habe. Zustimmungserklärungen und Ausnahmebewilligungen betreffend kurzfristige Vermietungen durch die Mieterin lägen nicht vor. Die Einrichtung werde über 10 Jahre abgeschrieben. Die Nichtberücksichtigung der Inflation mache die Rechnung leichter verständlich und führe nicht zu einer negativen Ergebnisverzerrung, da die Prognoserechnung einen Gewinn ausweise. Der Bau der Wohnung sei erst nach dem 01.09.2012 begonnen worden.
56. Mit E-Mail vom 21.08.2025 wurde die Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 19.08.2025 an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
57. Mit E-Mail des Bf. vom 25.08.2025 legte dieser folgende Dokumente vor:
Rechnung Nr. 63/2020 der ***AG*** an den Bf. vom 13.07.2020 über einen Betrag von EUR 58.877,23 (inkl. 20% USt.), welche als "Leistung" ohne Angabe eines Leistungszeitraumes lediglich zweimal folgende Angabe enthält: "***GmbH***"
Honorarnote samt Zahlungsbestätigung einer Anwaltskanzlei vom 05.11.2020 betreffend anwaltliche Leistungen im Zusammenhang dem Kaufvertrag betreffend die Anschaffung der beschwerdegegenständlichen Wohnung gemäß Punkt 6.2 lit. c des Kaufvertrages über EUR 22.784,59 inkl. 20% USt.
Schlussrechnung vom 01.12.2021 betreffend die Anschaffung der beschwerdegegenständlichen Wohnung (bereits aktenkundig)
58. Bezugnehmend auf das E-Mail des Bf. vom 25.08.2025 kontaktierte der zuständiger Richter die steuerliche Vertretung des Bf. am 25.08.2025 telefonisch und wies darauf hin, dass derzeit die Hauptfrage hinsichtlich der Beschwerdeerledigung ist, ob betreffend der behaupteten Absicht einer steuerpflichtigen Vermietung durch den Bf. schon im Zeitpunkt der Zahlungen entsprechende Nachweise entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH für eine solche Absicht vorlagen und dass dem Gericht derzeit trotz Nachfragen des Prüfers und des Bundesfinanzgerichts bei der steuerlichen Vertretung und beim Bf. selbst keine solche vorliegen und von beiden dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Belege dazu vorgelegt werden könnten. Dazu gab die steuerliche Vertretung keine direkte Antwort, sondern verwies darauf, dass die ***AG*** schon länger zu wenige und möglicherweise mit der steuerlichen Buchhaltung nicht ausreichend vertraute Mitarbeiter habe und dass erst mit der Bearbeitung durch die steuerliche Vertretung der bislang nicht beantragte Vorsteuerabzug für die Wohnung aufgefallen sei und durch die berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen nachgeholt worden sei.
59. Mit E-Mail vom 25.08.2025 wurde die E-Mail des Bf. vom 25.08.2025 dem Finanzamt zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") ist Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender der ***AG*** (***Fn***) mit Sitz in ***1***, welche internationalen Immobilien- und Hotelbesitz verwaltet. Die Gattin des Bf., ***Gattin des Bf.***, ist Stellvertreterin des Vorstandsvorsitzenden und vertritt seit 05.11.2018 gemeinsam mit diesem diese AG.
Mit Vertrag vom 25.11.2020 kaufte der Beschwerdeführer eine Luxuspenthousewohnung an der Adresse ***Adresse*** (***Liegenschaftsanteile 1*** sowie ***Liegenschaftsanteile*** betreffend einen PKW-Stellplatz ebendort). Die Bezahlung der entsprechenden Rechnungen für diese Anschaffung erfolgte entsprechend dem Kaufvertrag nach Baufortschritt via Banküberweisung am 16.02.2021 (1.-3. Anzahlungsrechnung vom 16.02.2021), am 26.02.2021 (4. Anzahlungsrechnung vom 26.02.2021), am 19.11.2021 (5. und 6. Anzahlungsrechnung vom 19.11.2021) sowie im Rahmen eines Haftrücklasses in Verbindung mit einer Bankgarantie und einem Treuhandkonto am 15.06.2022 (Schlussrechnung vom 01.12.2021). Auf den genannten Rechnungen wurde jeweils die UID-Nr. des Bf. als Leistungsempfänger (***UID***) ausgewiesen.
Am 07.05.2021 reichte der Bf. bei der belangten Behörde eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 01-03/2021 mit EUR 0,00 Vorsteuer ein (errechneter Betrag: EUR 1.800,00; steuerbarer Umsatz [KZ 000]: EUR 9.000,00; davon 20% Normalsteuersatz unterliegend [KZ 022]: EUR 9.000,00). Dieser steuerpflichtige Betrag ergibt sich ausschließlich aus Lizenzzahlungen für nicht im Zusammenhang mit der Wohnung stehende Markenrechte in der Höhe von monatlich gleichbleibend EUR 3.000,00 zzgl. USt.
Die Übergabe der Wohnung an den Bf. erfolgte am 01.12.2021.
Hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlungen des Jahres 2021 vorliegenden und dokumentierten Absicht des Bf. betreffend eine steuerpflichtige Vermietung dieser Wohnung und des damit verbundenen Garagenstellplatzes liegen keine Nachweise vor. Es gibt diesbezüglich auch keine Absichtserklärungen oder (allenfalls nach außen in Erscheinung getretene, fremdübliche und schriftliche) Vereinbarungen aus dieser Zeit. Seitens des Bf. wurden im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlungen des Jahres 2021 oder davor weder konkrete und allenfalls schriftlich festgehaltene Wirtschaftlichkeitsrechnungen, noch solche Prognoserechnungen angestellt, noch kam es zu Inseraten zwecks Mietersuche betreffend diese Wohnung bzw. den Garagenstellplatz.
Am 07.02.2022 reichte der Bf. bei der belangten Behörde eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10-12/2021 mit EUR 0,00 Vorsteuer ein (errechneter Betrag: EUR 1.800,00; steuerbarer Umsatz [KZ 000]: EUR 9.000,00; davon 20% Normalsteuersatz unterliegend [KZ 022]: EUR 9.000,00). Auch dieser steuerpflichtige Betrag ergibt sich ausschließlich aus Lizenzzahlungen für Namensrechte in der Höhe von monatlich gleichbleibend EUR 3.000,00.
Mit einem vom 25.03.2022 datierten Leistungsvertrag zwischen der ***Dienstleister*** ("***4***") und der ***AG*** wurde erstere mit Vermarktungs-, Verwaltungs- und Abwicklungsdienstleistungen betreffend Kurzzeitvermietungen der Penthousewohnung beauftragt. Dieser Vertrag wurde allerdings jedenfalls bis 08.07.2022 nicht umgesetzt.
Am 08.07.2022 reichte der Bf. bei der belangten Behörde eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10-12/2021 ein (errechneter Betrag: EUR - 197.808,53; steuerbarer Umsatz [KZ 000]: EUR 9.000,00; davon 20% Normalsteuersatz unterliegend [KZ 022]: EUR 9.000,00; Vorsteuern [KZ 060]: EUR 199.608,53).
Ebenfalls am 08.07.2022 reichte der Bf. bei der belangten Behörde eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10-12/2021 ein (errechneter Betrag: EUR - 37.148.00; steuerbarer Umsatz [KZ 000]: EUR 9.000,00; davon 20% Normalsteuersatz unterliegend [KZ 022]: EUR 9.000,00; Vorsteuern [KZ 060]: EUR 38.948,00).
Mit E-Mail vom 08.07.2022 kündigte die belangte Behörde dem steuerlichen Vertreter des Bf. eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die eingereichten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen an und forderte diverse Dokumente (u.a. einen allfälligen Mietvertrag) betreffend die Wohnung an. Gleichzeitig wurde der Bf. seitens der belangten Behörde unter anderem um Stellungnahme ersucht, "warum erst im Monat 07/2022 die unternehmerische Tätigkeit von den Quartalen 1-3/2021 und 10-12/2021 bekannt wurde." Zu dieser Frage konnte der Bf. bis dato keine nachvollziehbare Begründung erstatten.
Die erste Vermietung an die ***AG*** erfolgte im August 2022 auf Basis eines Mietvertrages vom 01.08.2022, welcher für beide Vertragsparteien vom Bf. unterfertigt wurde, zum ausschließlichen Zweck des Betrieb eines Büros. Mit Nachtrag vom 15.08.2022 zu diesem Vertrag wurde dieser dahingehend abgeändert, als dass bei einer "Weitervermietung an ***Dienstleister***" diese Einschränkung, wonach das Mietobjekt ausschließlich zum Zwecke des Betriebes eines Büros vermietet wird, nicht gelte und dass in diesem Fall die Weitervermietung an Touristen, Privat- und Geschäftsreisende zur kurzfristigen Vermietung gestattet ist.
Ab dem 17.10.2022 bis dato wurde die Wohnung unter Heranziehung von Dienstleistungen der ***Dienstleister*** für tageweise Kurzzeitvermietungen herangezogen. Als Gastgeber auf der Plattform AirBnB scheint nirgends die Mieterin des Bf. (***AG***) auf, sondern "***5***" (als "Gastgeberin") sowie "***6***" und "***4***" jeweils als "Co-Gastgeber".
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt, stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf Recherchen des Bundesfinanzgerichts in den Datenbanken der Finanzverwaltung.
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO8, § 167 Tz 8 ff).
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.06.1992, 92/14/0037; 17.12.1998, 97/15/0046) muss, wie später noch genauer ausgeführt wird - als Voraussetzung für den vom Bf. begehrten Vorsteuerabzug gerade bei Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen können, die Vermietungsabsicht entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (VwGH 23.06.1992, 92/14/0037).
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526). Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen, entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen (VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; Ritz/Koran, BAO8 § 115 Tz 12, mwN).
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet (VwGH 20.02.1991, 86/13/0047). Der Offenlegung dient vor allem der vollständigen Beantwortung von Vorhalten (VwGH 07.09.1990, 89/14/0261-0263). Nach § 115, § 119 Abs. 1 und § 167 BAO besteht somit neben der Ermittlungspflicht der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichtes eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht des (steuerlich vertretenen) Bf., insbesondere betreffend die Vorlage von Nachweisen (betreffend diesen begünstigenden Sachverhaltselementen wie den Nachweis der Unternehmereigenschaft), die nur diesem zur Verfügung stehen und daher von ihm beizubringen sind.
Die Beweislast für den Nachweis von Umständen, die die steuerpflichtige Vermietung als die wahrscheinlichere Variante erscheinen lässt, trifft den Steuerpflichtigen (Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 12 2021 Rz 332).
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100051/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100051.2023
- Stammnummer
- 149031
- Gültig
- 26.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF