Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100051/2023
Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Nachweis einer konkreten Absicht betreffend eine spätere steuerpflichtige Vermietung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100051/2023vom 26.08.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch auf mehrfache konkrete Nachfrage der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren und des Bundesfinanzgerichts konnte der Beschwerdeführer keinen Nachweis für eine im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnungen im Jahr 2021 vorliegende Vermietungsabsicht betreffend die beschwerdegegenständliche Wohnung und den Garagenstellplatz vorlegen. In diesem Beschwerdepunkt geht die Beweisführung des Bf. über die Behauptungsebene nicht hinaus. Das Vorliegen von bindenden Vereinbarungen wurde nicht einmal behauptet, es wurden keine solchen vorgelegt. Auch liegen keine (nach außen in Erscheinung getretenen) Absichtserklärungen aus dem relevanten Zeitraum (Zeitpunkte der jeweiligen Zahlungen) vor. Im Mietvertrag ist zudem von einer Mitvermietung des Garagenstellplatzes nicht die Rede: Dieser wird weder als mitvermietet angeführt, noch in irgendeiner Weise im Vertrag (indirekt) erwähnt oder im Rahmen des Mietzinses bepreist. Es ist somit mehr als fraglich, ob der Garagenstellplatz vom Bf. an die AG mitvermietet ist, zumal bislang offenbar keine Änderung des entsprechenden Mietvertrages erfolgt ist, obwohl bereits im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung und in dem entsprechenden Bericht mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Hinsichtlich der vorliegenden Rechnungen betreffend die Einrichtung der Wohnung durch die dem Bf. alleine gehörige ***AG*** ist festzuhalten, dass die bloße Einrichtung der dem Bf. gehörigen Wohnung durch eine von ihm gehörige Gesellschaft keinen klaren Nachweis einer Vermietungsabsicht, gleich an wen, darstellt, zumal entsprechende (fremdübliche und somit auch in aller Regel bei einer AG schriftliche) Vereinbarungen dazu unstrittig nicht vorlagen, bis die Umsatzsteuersonderprüfung vorgenommen wurde. Als diese im Zuge der Prüfung erstmals erstellt und in der Folge vorgelegt wurden, waren diese zudem widersprüchlich (vgl. den Mietzweck und auch betreffend die Tragung der Stromkosten) und wurden wie der Mietvertrag in wesentlichen Punkten aufgrund von Fragen des Prüfers entsprechend abgeändert. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (VwGH 30.10.2024, Ra 2023/15/0035) würde zudem eine Mietersuche auch außerhalb des eigenen Kreises des Bf. und der von ihm beherrschten AG umfassen und ist unstrittig nicht erfolgt. Offenbar gibt es auch keinen im Zeitpunkt der Anschaffung durch den Bf. vorliegenden Businessplan der ***AG*** betreffend diese Wohnung. Der Bf. legte keine Dokumente der von ihm beherrschten ***AG*** diesbezüglich vor, obwohl ihm das, sollten diese vorliegen, zumutbar gewesen wäre. Auch das spricht gegen im genannten Zeitpunkt bereits vorhandene bindende (allenfalls fremdübliche) Vereinbarungen. Marktkonformes Verhalten ist für die Unternehmereigenschaft mitentscheidend (VwGH 25.04.2013, 2010/15/0107).
Hinsichtlich der am 25.08.2025 vorgelegten Rechnungen ist festzuhalten, dass keine dieser auch nur indirekt eine Vermietungsabsicht (vor allem auch nicht konkret betreffend eine steuerpflichtige Vermietung) dokumentiert.
Auch die Anführung der (in anderem Zusammenhang ausgestellten) UID des Bf. auf Eingangsrechnungen des Bf. belegt für sich noch nicht, dass der Bf. in bindenden Vereinbarungen die steuerpflichtige Vermietung der angeschafften Wohnung beabsichtigte oder dass dies den wahrscheinlicheren Geschehensablauf darstellen würde. Dagegen spricht vielmehr, dass bereits nach Aussage des Bf. unstrittig keine Inserate zwecks Mietersuche geschaltet wurden, obwohl im Zeitpunkt aller Zahlungen (nach Baufortschritt) die Fertigstellung der Wohnung absehbar war und im 4. Quartal 2021 bereits die Übergabe an den Bf. erfolgte und lediglich die Inneneinrichtung fehlte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabepflichtige unterlässt, die - oben genannten - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen (VwGH 30.06.2015, 2013/15/0169, mwN). Wie aus dem obenstehenden Verfahrensablauf ersichtlich (Beschluss vom 10.03.2025 samt ausführlicher Begründung, Telefonat mit steuerlicher Vertretung des Bf. vom 14.04.2025, Telefonat mit Bf. am 06.05.2025, E-Mail vom 01.08.2025, Telefonat mit steuerlicher Vertretung des Bf. vom 25.08.2025), wurde dem Bf. mehrfach und ausdrücklich auf diese Problematik bezogen Gelegenheit zur Stellungnahme und Belegnachreichung geboten und es wurde auch die belangte Behörde vom Gericht aufgefordert, allfällige vorhandene Belege dazu vorzulegen (E-Mail an die belangte Behörde vom 31.07.2025). Der Bf. hat diese Nachweise bislang nicht erbracht, vgl. dazu schon auf Seite 3 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 19.10.2022.
Es war daher festzustellen, dass im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnungen im Jahr 2021 jeweils keine Absicht des Bf. vorlag oder dokumentiert ist, die beschwerdegegenständliche Wohnung und den damit verbundenen PKW-Stellplatz für umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 2 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz) idF. BGBl. Nr. 201/1996 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 idF. BGBl. I Nr. 227/2021 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich (unecht) steuerfrei. Nicht befreit ist demnach allerdings unter anderem die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie die die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art.
Gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF. BGBl. I Nr. 227/2021 kann der Unternehmer unter anderem einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln (Option zur Steuerpflicht). Dieser Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 ist allerdings demnach nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF. BGBl. I Nr. 103/2019 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 idF. BGBl. I Nr. 103/2019 sind Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung unecht steuerfrei Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) idF. BGBl. Nr. 194/1961 haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
3.1.2. Erwägungen
Strittig ist zunächst die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für empfangene Leistungen, die mit der Anschaffung einer Luxus-Eigentumswohnung im Zusammenhang stehen.
Gemäß § 2 in Verbindung mit § 12 UStG 1994 ist dafür zunächst die Unternehmereigenschaft des Bf. als Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug zu prüfen. Die Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft. Ausschlaggebend ist, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen auch in Erscheinung tritt. In Bezug auf die Umsatzsteuer ist daher zu prüfen, ob der Bf. mit seiner Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 tätig geworden ist. Die Vorsteuern können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits steuerliche Berücksichtigung finden, noch bevor der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG 1994 erzielt (VwGH 30.10.2024, Ra 2023/15/0035; 27.11.2017, Ra 2017/15/0009). Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasste. Vorsteuern kommen vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige (steuerpflichtige) Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen muss als klar erwiesen anzunehmen sein (Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 6 Rz 504 (Stand 1.12.2021, rdb.at); vgl. für viele VwGH-Entscheidungen: VwGH 29.07.1997, 93/14/0132 mit Hinweis auf VwGH 15.01.1981, 1817/79; 19.02.1985, 82/14/0164; 22.01.1985, 84/14/0016; ebenso VwGH 23.06.1992, 92/14/0037; 27.03.1996, 93/15/0210) und objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung treten (VwGH 20.09.2001, 96/15/0231). Es genügt somit nicht, wenn sich die Absicht zur (allenfalls steuerpflichtigen) Vermietung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist nach dem zitierten Erkenntnis auf den konkreten Beginn der Unternehmertätigkeit abzustellen. Für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft können nur nach außen gerichtete Handlungen maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (iSd UStG) ansieht (VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016). Der Steuerpflichtige hat objektive Anhaltspunkte anzuführen, die seine Vermietungsabsicht dokumentieren. Für den Beginn der Unternehmereigenschaft (und damit den VSt-Abzug) entscheidungswesentlich ist, ob und wann eine ernsthafte Vermietungsabsicht klar erkennbar in Erscheinung getreten ist. Dabei ist ausschließlich auf das von der Bf in diesem Zeitraum nach außen erkennbar gesetzte und damit Dritten gegenüber in Erscheinung getretene Verhalten abzustellen, da für die Beurteilung der Frage, ob und wann (die Unternehmereigenschaft begründende) Vorbereitungshandlungen anzunehmen sind, eine zeitpunktbezogene Beurteilung zu erfolgen hat. Es muss damit für die Geltendmachung des VSt-Abzuges bereits im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen mit entsprechender Gewissheit - "der Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung" - feststehen, dass diese mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen (werden), vgl. UFS 26.09.2006, RV/0434-L/04; BFG 09.04.2018, RV/4100259/2013.
Aufgrund der hier gegebenen Raumaufteilung und Ausstattung kann eine Nutzung zu (privaten) Wohnzwecken (und mangels ausreichender und professioneller Büroausstattung nicht primär und optimal für Bürozwecke) als die klar vorrangige Nutzungsvariante der beschwerdegegenständlichen Wohnung angesehen werden. In seiner ständigen Rechtsprechung verlangt der Verwaltungsgerichtshof wie ausgeführt bindende Vereinbarungen bzw. die über eine Absichtserklärung hinausgehenden Umstände, aus denen sich die künftige steuerpflichtige Vermietung ergeben soll, insbesondere dann, wenn das zu errichtende Gebäude - wie im konkreten Fall unstrittig gegeben - auch Wohnzwecken dienen kann (VwGH 23.06.1992, 92/14/0037; 17.12.1998, 97/15/0046).
Im konkreten Fall gab es im Zeitpunkt der in den strittigen Voranmeldungszeiträumen erfolgten Zahlungen weder bindende Vereinbarungen, noch eine entsprechende, nach außen getretene Absichtserklärung betreffend eine steuerpflichtige Vermietung. Dies wurde auch vom Bf. nicht einmal behauptet.
Auch erfolgte in den laufend quartalsweise vom Bf. abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig keine Aufnahme von Umsätzen, die mit der gegenständlichen Wohnung in Zusammenhang stehen. Es stand somit in keiner Weise "mit ziemlicher Sicherheit" fest, dass die Anschaffung zu (steuerbaren) Vermietungszwecken erfolgte. Es fehlte selbst bei Annahme einer Absicht zu einer grundsätzlichen Vermietungsabsicht selbst bereits an ausreichendem Substrat für Feststellungen, ob eine steuerpflichtige oder eine nicht steuerpflichtige Vermietung beabsichtigt gewesen wäre. Zunächst wäre zumindest nach den zuerst vorgelegten Dokumenten, welche erst im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung erstellt wurden, überdies eine nicht steuerbare Geschäftsraummiete für Bürozwecke angedacht gewesen. Der Leistungsvertrag mit ***Dienstleister*** wurde erst in weiterer Folge vorgelegt und dokumentiert ebenso für sich noch keine Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Zahlungen. Die Tatsache, dass auf den Rechnungen die UID des Bf. ausgewiesen ist, ändert daran nichts, da damit immer noch keine Hinweise betreffend eine Vermietung vorliegen und die Anführung einer UID für eine solche Annahme somit nicht hinreichend ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zur Beurteilung des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit dem Gesamtbild der Verhältnisse entscheidendes Gewicht zu. Bei einem funktionierenden Mietenmarkt würde ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor Objekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichten und am Markt gewinnbringend vermieten, was vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (VwGH 15.09.2016, 2013/15/0256). Wirtschaftlich agierende, (nur) am Mietertrag interessierte Investoren würden vor der Errichtung eines Mietobjektes den Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet) erkunden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die Vorlage der den zu erwartenden Mietenmarkt betreffenden Unterlagen, die einen wirtschaftlich agierenden, (nur) am Mietertrag interessierten Abgabepflichtigen letztlich zur Errichtung eines Mietobjektes bewogen haben, ist jedenfalls zumutbar und im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Offenlegungspflicht auch geboten (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/15/0047).
Der Bf. selbst gab gegenüber dem Bundesfinanzgericht auf entsprechende Nachfrage an, dass er weder eine Wirtschaftlichkeitsrechnung, noch eine steuerliche Prognoserechnung, noch eine Mietersuche 1) vor dem Kauf und 2) vor den Zahlungen angestellt habe, da dies seiner Meinung nach nicht notwendig sei, weil die Kenntnis der potentiellen Miete und der Finanzierungskosten ausreichen würde, um beurteilen zu können, ob sich eine solche Anschaffung lohne. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Vorgangsweise keineswegs klar für eine von Anfang an geplante steuerpflichtige Vermietung spricht, sondern vielmehr das Gegenteil nahelegt, nämlich eine private Nutzung der Wohnung, da bei lebensnaher Betrachtung gerade dann keine solchen oder weniger solchen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen angestellt und in der Folge auch nicht dokumentiert werden. Zudem sind offenbar auch seitens der vom Bf. dominierten ***AG*** keine derartigen Überlegungen im Vorfeld der Anschaffung durch den Bf. oder spätestens zu diesem Zeitpunkt angestellt und allenfalls dokumentiert worden.
Für die hier beschwerdegegenständlichen Zeiträume (des Jahres 2021) liegen dem Bundesfinanzgericht keine Indizien und Nachweise dahingehend vor, dass eine Vermietung (zB jene an die ***AG***) seitens des Beschwerdeführers von Anfang an im Beschwerdezeitraum 2021 geplant war. Vielmehr wurde nach der Aktenlage erst am 01.08.2022 und erst nach Ankündigung der Umsatzsteuersonderprüfung vom 08.07.2022, welche der Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung vom selben Tag folgte, eine Vermietung erstmals behauptet und erstmals dokumentiert. Weiters ist eine bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich private Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer nicht ausgeschlossen (siehe bisheriges und widerstreitendes Parteienvorbringen zum diesbezüglichen Aktenvermerk des Prüfers betreffend die Aussage des Geschäftsführers der ***Dienstleister***). Für die Anschaffung der Wohnung durch den Beschwerdeführer erfolgte in den betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen kein Abzug der bezughabenden Vorsteuern, sondern wurden die (nun beschwerdegegenständlichen) Vorsteuern für die Anschaffung der Wohnung erst im Wege korrigierter Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-3/2021 und 10-12/2021 im Juli 2022, somit teils länger als ein Jahr später, nachträglich geltend gemacht. In der ersten (unterfertigten) Fassung des Mietvertrages, welcher (unstrittig) erst nach Ankündigung der Umsatzsteuersonderprüfung unterfertigt wurde, war ausschließlich Büromiete vereinbart und war jegliche andere Nutzung durch den Mieter als Kündigungsgrund festgelegt. Der Beschwerdeführer war vom Gericht daher aufgefordert worden, Nachweise für eine im Kaufzeitpunkt oder allenfalls im Beschwerdezeitraum 2021 bestehende konkrete Vermietungsabsicht vorzulegen (zB Verträge, Prognoserechnungen, Kalkulationen, Erkundung des Mietenmarktes, Mietersuche, jeweils bereits spätestens im Beschwerdezeitraum 2021 vorhanden), was nicht erfolgt ist.
Wie ausgeführt, können bei der Errichtung von Gebäuden, die der privaten Nutzung ebenso dienen können wie der Vermietung, nach Rechtsprechung und Lehre Vorsteuern und Aufwendungen, denen keine Einnahmen gegenüberstehen, auch aus den soeben genannten Gründen nur dann steuerlich (ausnahmsweise) zum Tragen kommen, wenn die ernsthafte Absicht künftiger Vermietung (VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009) entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat, oder aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände "mit ziemlicher Sicherheit" feststeht (Ruppe/Achatz, UStG6, § 2, Tz 136; VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009; 27.01.1998, 93/14/0234). Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (VwGH 29.06.2016, 2013/15/0205). Dies war gegenständlich klar nicht der Fall. Bereits dann, wenn die Vermietung nur als eine von mehreren Verwertungsvarianten bloß ins Auge gefasst und sondiert wird, ob eine Verwertung durch Verkauf oder Vermietung günstiger ist, liegen diese Voraussetzungen nicht vor (VwGH 28.06.2012, 2010/15/0016, mwN).
Die Beweislast für den Nachweis von Umständen, die die steuerpflichtige Vermietung als die wahrscheinlichere Variante erscheinen lässt, trifft - wie ausgeführt - den Steuerpflichtigen (Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 12 2021 Rz 332). Erbringt der Steuerpflichtige keinen Nachweis dafür, dass er in den Jahren des Um-, Zu- und Anbaus nach außen erkennbar ein Verhalten (Vorbereitungshandlungen) gesetzt hat, aufgrund dessen (derer) auf die schon damals bestehende Absicht zur teilweisen Vermietung des Gebäudes geschlossen werden kann, steht ihm der Vorsteuerabzug schon mangels Unternehmereigenschaft nicht zu (BFG 27.12.2023, RV/4100162/2016 mit Verweis auf BFG 03.05.2021, RV/7102326/2020; UFS 04.06.2009, RV/0051-F/09). Ein aufgrund dessen unterbliebener Vorsteuerabzug kann aber selbst bei Nachweis einer bereits in diesen Jahren vorhandenen ernsthaften Vermietungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die erstmalige Vermietung erfolgt, nicht nach § 12 Abs 10 oder Abs 11 nachgeholt werden (BFG 27.12.2023, RV/4100162/2016 mit Verweis auf UFS 04.06.2009, RV/0051-F/09; Ruppe/Achatz, UStG6 § 12 Tz 62).
Der mit der Beschwerde begehrte Vorsteuerabzug betreffend die Anschaffung der später vermieteten Wohnung samt Garagenstellplatz war daher zu versagen.
Hat der Steuerpflichtige - wie im konkreten Fall - im Zeitpunkt der Erbringung der beschwerdegegenständlichen Leistungen eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG 1994 (noch) nicht entfaltet, kommt ein Eingehen auf die allenfalls interessierende Frage, ob betreffend diese Tätigkeit des Bf. oder die Tätigkeit seiner Mieterin Liebhaberei im Sinne der LVO vorliegt, nicht in Betracht (VwGH 19.03.2008, 2007/15/0134).
Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die im Beschwerdefall strittigen Fragen, insbesondere nach dem Vorliegen der ernsthaften Absicht zur späteren Einnahmenerzielung, sind als Sachverhaltsfragen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und einer Revision nicht zugänglich (VwGH 10.05.2017, Ra 2017/11/0042; 01.06.2017, Ra 2017/15/0037; 30.06.2015, Ra 2015/15/0028). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 20.04.2022, Ra 2020/06/0157; 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN.). Im Übrigen wird auf die zitierte ständige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, von welcher nicht abgewichen wurde. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 26. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100051/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100051.2023
- Stammnummer
- 149031
- Gültig
- 26.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF