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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100162/2016

Vermietungsabsicht (Vorvereinbarungen, Mietersuche, Gestaltung der Räumlichkeiten etc.) von 2 Wohnungen in einem Wohn- und Geschäftshaus; VSt-Beträge für die Errichtungskosten bzw. AfA als Werbungskosten; Ausmaß der Vermietung bzw Anteil der Privatnutzung; nahe Angehörige; keine Liebhabereiprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100162/2016vom 27.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde zunächst die von der Bf im Rahmen der Schlussbesprechung vom 18.11.2013 - ohne Besichtigung der Räumlichkeiten - erklärte Nutzung von 40,90 m² im 2. OG als Büroräumlichkeiten anerkannt hatte. Das Finanzamt hat für das BFG jedoch in überzeugender Art und Weise dargelegt, dass sich diese aufgrund der Besichtigung an Ort und Stelle am 7.10.2014 als nicht den wahren Begebenheiten entsprechend dargestellt hat. Konkret neu hervorgekommen sind folgende Tatsachen: Die Vermietungsabsicht war nach außen nicht ersichtlich; diverse Einrichtungsgegenstände wie Couch, Couchtisch, Wohnwand, Kochnische, Küchentisch (gedeckt mit Tischdecke und darauf befindlichen Plüschspielsachen, Teelicht, 2 Orchideen, etc; s Fotodokumentation vom 7.10.2014) samt Sessel, aber auch Gegenstände, die eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen sind, wie insb Spielwaren, Lebensmittel, private Bücher und Fotos sowie ein Fernseher. Da bereits lt Vorbringen vom 28.8.2013 "Tochter ***15*** mit Baby" die Wohnung bewohnt hat, ist davon auszugehen, dass die Spielwaren vom Kind der Tochter der Bf stammen (s Fotodokumentation vom 7.10.2014). Diese stellen iSd oben dargestellten Jud Beweismittel dar. Das Neuhervorkommen von Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand der belangten Behörde aufgrund der Abgabenerklärungen der Bf für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die belangte Behörde davon noch keine Kenntnis. Wäre dem Finanzamt im ursprünglichen Verfahren betreffend USt und ESt 2009 bis 2011 der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen, hätte es schon im damaligen Verfahren bei richtiger Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen können. Dass sich die Angaben der Bf betreffend die behauptete Büronutzung des 2. sowie des 3. OG als unrichtig erwiesen, ergab sich erst im Rahmen der Nachschau am 7.10.2014. Der Wiederaufnahmsgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel betrifft im Beschwerdefall entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die das Finanzamt in den neuen Sachbescheiden zu berücksichtigen hat, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind, nämlich die dem Privatbereich zuzuordnende Büronutzung im 2. OG iHv 40,90m² sowie die Erhöhung der Berechnung für den Aufteilungsschlüssel Verfliesung, Trockenbau, Spachtelung, woraus sich USt-lich VSt-Korrekturen bzw ESt-lich eine anteilsmäßige Ausscheidung der Anschaffungskosten betreffend die Wohnungen im 2. OG bzw im 3. OG/DG und eine Ausscheidung von Betriebskosten für die Wohnung als Werbungskosten ergeben. Weiters hat die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung in ihren Wiederaufnahmsbescheiden vom 19.1.2015, in ihrer Bescheidbegründung vom 24.11.2014, in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2014, sowie in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 2.3.2015 begründet. Auch geht es bei den in den konkreten Streitjahren 2009-2011 wiederaufgenommenen Verfahren ua um vom Finanzamt gekürzte VStn von 21.855,86 Euro, um eine anteilsmäßige Ausscheidung der VSt betreffend die Anschaffungskosten der Wohnungen im 2. OG und im 3. OG/DG, weshalb von geringfügigen steuerlichen Auswirkungen keine Rede sein kann (vgl nur VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125, in welchem das Höchstgericht die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe iHv bereits 746,- Euro nicht mehr als [absolut] geringfügig angesehen hat). Zum Beschwerdevorbringen sowie zu den in der Folge erstatteten zahlreichen Eingaben an das BFG ist zu sagen, dass die Bf über weite Strecken in ihren Schriftsätzen ihre Argumente betreffend die Wiederaufnahmeverfahren mit jenen betreffend die Sachbescheide vermischt. Praktisch ausschließlich beschäftigt sich die Bf lediglich mit der Bekämpfung der Sachbescheide, ohne sich im Einzelnen mit den Wiederaufnahmsgründen auseinander zu setzen. Die Beschwerde lässt offen, aus welchen konkreten Gründen die belangte Behörde keine entscheidungswesentlichen Neuerungen zutage gefördert habe bzw aufgrund welcher Argumente im Einzelnen in casu keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe vorlägen. Sie bringt lediglich eine "fixe Absicht" der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes vor. Die seinerzeit im Rahmen der USO des Jahres 2008 getroffenen Beurteilungen und Feststellungen, die zur Gewährung der VSt geführt hatten, seien "in keinster Weise" geändert worden. Die Bf zitiert zwar VwGH-Jud, doch keine einzige Entscheidung davon beschäftigt sich mit § 303 BAO. Da somit die Kenntnis der im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung bzw der Nachschau vom 7.10.2014 bekannt gewordenen Tatsachen zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätte, erweist sich daher die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 BAO durch das Finanzamt als zulässig. b.) Zur Umsatzsteuer Gem § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als VSt-Beträge abziehen. Bei der Errichtung von Gebäuden, die der privaten Nutzung ebenso dienen können wie der Vermietung, können nach Rsp und Lehre VStn und Aufwendungen, denen keine Einnahmen gegenüberstehen, nur dann steuerlich (ausnahmsweise) zum Tragen kommen, wenn die ernsthafte Absicht künftiger Vermietung (zB VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009) entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat, oder aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände "mit ziemlicher Sicherheit" feststeht (Ruppe/Achatz, UStG5, § 2, Tz 136; vgl zB VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009; 27.1.1998, 93/14/0234). Bloße Absichtserklärungen über künftige Vermietungen reichen dafür nicht aus, auch nicht die Möglichkeit zur Einkunftserzielung. Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Wird die Vermietung nur als eine von mehreren Verwertungsvarianten bloß ins Auge gefasst und sondiert, ob eine Verwertung durch Verkauf oder Vermietung günstiger ist, liegen diese Voraussetzungen nicht vor (zB VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016, mwN). Für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft können nur nach außen gerichtete Handlungen maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (iSd UStG) ansieht (VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016). Der Steuerpflichtige hat objektive Anhaltspunkte anzuführen, die seine Vermietungsabsicht dokumentieren. Für den Beginn der Unternehmereigenschaft (und damit den VSt-Abzug) entscheidungswesentlich ist, ob und wann eine ernsthafte Vermietungsabsicht klar erkennbar in Erscheinung getreten ist. Dabei ist - wie bereits ausgeführt - ausschließlich auf das von der Bf in diesem Zeitraum nach außen erkennbar gesetzte und damit Dritten gegenüber in Erscheinung getretene Verhalten abzustellen, da für die Beurteilung der Frage, ob und wann (die Unternehmereigenschaft begründende) Vorbereitungshandlungen anzunehmen sind, eine zeitpunktbezogene Beurteilung zu erfolgen hat. Es muss damit für die Geltendmachung des VSt-Abzuges bereits im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen mit entsprechender Gewissheit - "der Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung" - feststehen, dass diese mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen (werden). Im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vor der Ausführung eines Umsatzes ist die Verwendungsabsicht für die Beurteilung des VSt-Abzugs aus den bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen (laufender VSt-Abzug im aktuellen Veranlagungszeitraum) maßgeblich, wenn diese nach außen hin eindeutig zum Ausdruck kommt (zB Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung; s auch VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134). Der VwGH (zB 27.11.2017, Ra 2017/15/0009; 29.6.2016, 2013/15/0205) verlangt, dass die Absichtserklärung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag findet bzw dass die beabsichtigte Verwendung aus über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit zu erschließen ist. Für den Geltungsbereich des UStG erfordert die Abziehbarkeit von VStn iZm einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn nach Ansicht des VwGH zudem "ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung oder der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist" (s auch VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009; 28.5.2008, 2008/15/0013). Dabei sind sämtliche Unterlagen, anhand derer die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen steuerpflichtigen Vermietung nachgewiesen werden kann, geeignet: Finanzierungsunterlagen (ob die USt als Kostenfaktor oder als Durchlaufposten einbezogen wurde, erlaubt Rückschlüsse auf die Absichten des Unternehmers, vgl BFG 1.7.2016, RV/7102338/2015); durchgeführte Besichtigungen; Art der Prospektunterlagen, mit denen das Projekt beworben wird sowie die Zielgruppe des Projektes; konkrete Planung und Durchführung des Projektes (Gestaltung der Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, Anpassung für bestimmte Geschäftszweige, zB Banken); Vorverträge, aber auch die (bisherige) Tätigkeit des Unternehmens sind dabei zu berücksichtigen. Weiters lassen sich solche aus der Art der Finanzierung (Vermietungsobjekte werden idR langfristiger finanziert als Verkaufsobjekte) erschließen; auch ist die Heranziehung von vergleichbaren Objekten desselben Unternehmers oder anderer Unternehmer zur Beurteilung möglich (vgl dazu Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02, 2021, § 12, Rz 332, mwN; s dazu auch Schefzig, taxlex 2016, 307). Nach Ansicht des VwGH (13.9.2006, 2002/13/0063) muss man an die Stelle des Kalküls "ziemlicher Sicherheit" das der "Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung" setzen und dem Beweismittel der "bindenden Vereinbarungen" keine Monopolstellung mehr einräumen. Können mangels Feststehens der Mieter noch keine bindenden Verträge vorgelegt werden, darf bloß mit dieser Begründung das Recht auf VSt-Abzug noch nicht versagt werden. Es muss aber bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Vorleistungen mit entsprechender Gewissheit feststehen, dass diese mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen (s auch VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016). Die Vermietungsabsicht muss objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung treten (vgl VwGH 20.9.2001, 96/15/0231). Werden mit einem Objekt über mehrere Jahre keine Mieteinnahmen erzielt und ist das Gebäude aufgrund nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten objektiv unvermietbar, liegt keine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG vor (vgl UFS 5.3.2009, RV/1544-W/05 und RV/0424-W/06). Ob ein VSt-Abzug zulässig ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Basis der wahrscheinlichsten Eintrittsvariante zu beurteilen. Im Rahmen einer Vermietung ist entscheidend, ob diese jedenfalls steuerpflichtig in Form einer Vermietung zu Wohnzwecken oder in Form einer steuerpflichtigen Behandlung der Vermietung zu Geschäftszwecken stattfinden wird oder nicht (vgl BFG 27.6.2022, RV/7103867/2017; UFS 9.9.2005, RV/0088-G/05). Die Beweislast für den Nachweis von Umständen, die die steuerpflichtige Vermietung als die wahrscheinlichere Variante erscheinen lässt, trifft den Steuerpflichtigen (Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02, § 12, 2021, Rz 332). Erbringt der Steuerpflichtige keinen Nachweis dafür, dass er in den Jahren des Um-, Zu- und Anbaus nach außen erkennbar ein Verhalten (Vorbereitungshandlungen) gesetzt hat, aufgrund dessen (derer) auf die schon damals bestehende Absicht zur teilweisen Vermietung des Gebäudes geschlossen werden kann, steht ihm der VSt-Abzug schon mangels Unternehmereigenschaft nicht zu (vgl BFG 3.5.2021, RV/7102326/2020; UFS 4.6.2009, RV/0051-F/09). Ein aufgrund dessen unterbliebener VSt-Abzug kann aber selbst bei Nachweis einer bereits in diesen Jahren vorhandenen ernsthaften Vermietungsabsicht zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die erstmalige Vermietung erfolgt, nicht nach § 12 Abs 10 oder Abs 11 nachgeholt werden (vgl UFS 4.6.2009, RV/0051-F/09; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12, Tz 62). Gem § 167 Abs 2 BAO hat das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gerichtlichen Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach st Rsp genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl nur VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025, mwN). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn das erkennende Gericht aufgrund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat (zB VwGH 26.5.1993, 90/13/015). Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen (insb das Vorliegen der ernsthaften Absicht zur späteren Einnahmenerzielung), hat das BFG als Sachfrage in freier Beweiswürdigung festzustellen, die der Kontrolle durch den VwGH nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlung und die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl zB VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0007). Die Frage, ob eine Vermietungsabsicht besteht, ist mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die nach dem Gesamtbild der äußeren Verhältnisse den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063). Darüber hinaus hat die Partei gem § 119 Abs 1 BAO die Verpflichtung, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen; die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gem Abs 2 leg cit dienen der Offenlegung insb die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde bzw dem BFG nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (Ritz/Koran, BAO7, 2021, § 119, Tz 3, mwN). Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich folglich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet (VwGH 20.2.1991, 86/13/0047). c.) Zur Einkommensteuer Gem § 28 Abs 1 EStG sind Einkünfte aus V + V ua auch solche aus der V + V von unbeweglichem Vermögen. Werbungskosten sind gem § 16 Abs 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Bei einer Wohnungs- bzw Gebäudevermietung zählen zu den Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Nach st Rsp des VwGH zu den §§ 16 Abs 1, § 2 Abs 3 Z 6 und § 28 EStG (vgl VwGH 19.10.2022, Ro 2020/15/0017) können Werbungskosten und damit negative Einkünfte aus V + V uU bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im ESt-lichen Sinn erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung, noch der Umstand, dass er bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, aus. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einnahmen aus V + V ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung aufgrund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann (vgl zB VwGH 19.10.2022, Ro 2020/15/0017; 14.9.2017, Ra 2016/15/0016). Nicht ausreichend ist eine bloße, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht (VwGH 30.6.2022, Ro 2021/15/0004). Der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert wird, ob sich das Gebäude günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt (zB VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016). Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2012, 2010/15/0016, gelten die Voraussetzungen einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der Erzielung von Einkünften aus V + V auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit der VStn, bevor noch Entgelte im USt-lichen Sinn aus Vermietung erzielt werden (Hinweis VwGH 20.9.2001, 96/15/0231). Der endgültige Entschluss, Einkünfte erzielen zu wollen, muss sich stets durch objektive Umstände belegen lassen, insb durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen, deren Feststellung und Würdigung dem Gericht als Tatsacheninstanz obliegt (zB VwGH 19.10.2022, Ro 2020/15/0017; vgl auch BFH 28.10.2008, IX R/1/07; ebenso BFH 11.8.2010, IX R 3/10 zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufwendung und späterer Vermietung, Dauer der Renovierung und Absehbarkeit der künftigen V + V; BFH 11.12.2012, IX R 14/12). Wird ein Mietobjekt - wie im Beschwerdefall - 2010 bzw 2011 fertiggestellt und kommt es beschwerdeggst in den Jahren 2007 bis 2011 zu keinen Einnahmen und zu keiner Erklärung von Einnahmen, ist von einer klaren Erweislichkeit der Vermietung nicht auszugehen, weil nach der Fertigstellung keine auf die Vermietung gerichteten Aktivitäten erkennbar sind (VwGH 28.5.2008, 2008/15/0013). Bloße Sondierung hinsichtlich Kauf oder Miete genügt ebenso wenig, wie das Ins-Auge-Fassen der Vermietung als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten (zB VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016; BFH 28.10.2008, XI R 1/07). Besteht für eine Immobilie jahrelang kein Markt, reicht ein Maklerauftrag nicht aus, vielmehr müsste der Kreis der Interessenten ausgedehnt und eine bauliche Umgestaltung vorgenommen werden (s Ehgartner in Jakom, EStG16, 2023, § 28, Rz 59, mwN; BFH 25.6.2009, IX R 54/08, BStBl II 10, 124). Als Vorbereitung für das Erzielen von Einnahmen und Bewirken von Umsätzen durch V + V des Objektes angesehene Handlungen können gem dem VwGH-Erkenntnis vom 28.6.2012, 2010/15/0016, nur solche nach außen gerichtete Handlungen, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen für die Erzielung von Einnahmen bzw einer unternehmerischen Tätigkeit (iSd UStG) ansieht, angesehen werden. Es ist zu fordern, dass der Steuerpflichtige zielstrebig auf das Erzielen von Einnahmen und Entgelten hinarbeitet. Es geht dabei aber darum, die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Abgabepflichtigen daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Erzielung von Einnahmen und Entgelten gerichtet ist (vgl VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016). Bereits mit dem Erkenntnis vom 31.1.2001, 99/13/0249, hat der VwGH ausgesprochen, dass auch Aufwendungen, die vor der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen geleistet werden, grundsätzlich Werbungskosten darstellen können, soferne Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und deutlich nach außen in Erscheinung treten. Das heißt, dass zB Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, um ein Gebäude in vermietungsbereiten Zustand zu versetzen, oder etwa die AfA von der Bereitstellung zur Vermietung bis zur effektiven Vermietung, AfA von der Bereitstellung zur Vermietung bis zur effektiven Vermietung als vorweggenommene Werbungskosten in Betracht kommen können, wenn ein ausreichend klarer Zusammenhang mit den künftigen Einnahmen aus V + V nachweisbar ist. d.) Anwendung auf den Beschwerdefall Im Beschwerdefall war iSd der oben ausführlich dargestellten Sach- und Rechtslage aus folgenden Gründen keine Vermietungsabsicht klar nach außen erkennbar: Aus dem - erst im Zuge der Stellungnahme vom 30.10.2019 vorgelegten - Vermittlungsauftrag vom 13.4.2009 zur Vermietung durch die ***21*** - Immobilienmanagement Mag. ***22*** (seit April 2023 ***23***) ist keine Vermietungsabsicht aufgrund klar erkennbarer Mietersuche abzuleiten. Die Angaben im Vermittlungsauftrag stimmen mit den tatsächlichen Daten nicht überein: 1. Die Wohnungseinheit umfasst das 3. OG und DG und hat ein Ausmaß von gesamt 280,05 m² davon entfallen auf: OG 156,72 m² (3 Zimmer, Bad, WC, Abstellraum, 2 Vorräume, Lager, Büro, Garderobe, WC, Stiegenhaus, Lift) DG 50,99 m² (Küche, Wohnen-Essen, Arbeiten) - Wohnfläche gesamt also 207,71 m² zzgl Terrasse 18,83 m² und zzgl Dachgarten 53,51 m². Laut Vermittlungsauftrag wird die Wohnung im DG mit Dachterrasse im Ausmaß von ca 156 m² angeboten. Dieses Ausmaß entspricht dem des 3. OG - also ohne Küche und Wohnzimmer, welche sich im DG befinden. 2. Laut Auftrag ist die Küche vorhanden. Die Küche ist, wie bereits oben ausgeführt im DG und wäre somit im angebotenen m²-Ausmaß nicht enthalten. Der nachträglich vorgelegte Vermittlungsauftrag widerspricht sich in mehreren Punkten. 3. Der Auftrag wurde mit Beginn 13.04.2009 ausgestellt und kommt ein Honorar iHv 1.236,36 Euro zur Zahlung auch wenn unter bestimmten Bedingungen kein Geschäft zustande kommt. Laut vorgelegten Buchhaltungsdaten kam keine Zahlung zur Verbuchung. Im Zuge der BP wurde weder der Vermittlungsauftrag noch eine Abrechnung vorgelegt. Ebenso ist aus den Besichtigungsscheinen mit angeblichen potentiellen Mietinteressenten (***29*** aus ***25***/Oberfranken/Deutschland, angebliches Besichtigungsdatum 10.10.2009; ***26***, ebenso aus ***25***, Datum "Dezember 2009"; ***24*** aus Polen, Datum "03.2010"; ***30*** aus Wolfsberg - laut Internetrecherche eine Clubkollegin im ***27*** Club ***28***/Wolfsberg, wobei nach aktuellem ZMR-Auszug die auf dem Besichtigungsschein angegebene Adresse nach wie vor ihren Hauptwohnsitz darstellt - Datum 2.10.2019; undatierter Besichtigungsschein mit unleserlicher Unterschrift) eine eindeutige Vermietungsabsicht bei der erstmaligen Geltendmachung der VSt mit USt-Erklärung 2007 nicht ableitbar. Diese Scheine stellen bloße Anfragen betreffend einer möglichen Vermietung dar (zB BFG 4.3.2014, RV/7103981/2009). Zudem ist angesichts der langen Zeitspanne zwischen den angeblichen Besichtigungen und den unterfertigten/datierten Besichtigungsscheinen (zwischen Oktober 2009 und Oktober 2019) stark zu bezweifeln, ob einerseits Besichtigungen tatsächlich stattgefunden haben, wenn ja, ob die besichtigenden Personen ernsthafte Mietabsichten hatten und ob die vorgelegten Besichtigungsscheine somit insgesamt geeignet waren, eine ernsthafte Vermietungsabsicht glaubhaft zu machen. Gegenüber der BP hat die Bf hinsichtlich der Vermietungsabsicht der beiden Wohnungen im 2. und 3. OG/DG deren Nutzungsmöglichkeiten entweder durch ihre Kinder, Eigennutzung oder Verkauf bekanntgegeben (Aktenvermerk 9.2.2009). Die von der Bf bzw ihrer stV vorgelegten Unterlagen, wie die Prognoserechnung, die dem Finanzamt am 8.2.2010 übermittelt wurde, betrafen immer nur jene mit "Mietanbot" an ihren Ehemann vermieteten Räumlichkeiten. Weiters ist hinsichtlich der Wohnung im 2. OG auch auf die von der Bf vorgebrachte Absicht der Vermietung einer Ordinationsräumlichkeit einzugehen. Diese Art der Nutzung wurde lediglich als eine von mehreren Möglichkeiten dargestellt. Darüber hinaus war es zunächst nicht möglich, die Wohnung im 2. OG zu besichtigen, da laut Aussage des Gatten der Bf (Aktenvermerk vom 28.8.2013) die Tochter mit ihrem Baby zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung bewohne. Aufgrund der im Akt befindlichen Fotos, die im Zuge der Nachschau vom 7.10.2014 angefertigt wurden, ist für das BFG klar, dass sich diese Räumlichkeiten als privater Wohnraum mit eingerichteter Küche, Küchenmöbeln, Kühlschrank, Spüle/Abwasch, Wohncouch, sowie eindeutig dem Privatbereich zuzuordnenden Gegenständen wie Standbilderrahmen mit Privatfotos, CDs, Bücher der Belletristik, Kinderspielsachen wie Puzzles, Stofftiere, Spiele, Duplobox, etc darstellen. Das Vorbringen der Bf, wonach ihre Tochter mit dem Baby weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung im 2. OG gehabt habe, sondern als Ärztin in Deutschland tätig gewesen sei, lässt keine Rückschlüsse auf eine bereits damals etwaig vorliegende Vermietungsabsicht zu. Ein weiterer Hinweis für die nachweislich private Nutzung der Wohnung im 2. OG ist die Eingangsrechnung vom 4.8.2010 der Firma Ing. ***5***, Handelsagentur, über Beleuchtungskörper, die mit dem Hinweis "Tochter - Wohnraum-Küche-Eingang" versehen ist. Wie von der BP festgestellt, erfolgte die Fertigstellung der Wohnungen in den Jahren 2010 und 2011 (überprüfte Rechnungen). Bis zum Abschluss der BP am 5.2.2014 - der bereits außerhalb des Streitzeitraumes 2007 bis 2011 liegt - war es nicht möglich, die Vermietungsabsicht für die Wohnungen im 2. und 3. OG/DG anhand von konkreten Maßnahmen nachzuweisen. Der Versuch der Bf, die Wohnung im 2. OG als Büro darzustellen, scheitert auch daran, dass nach den allgemeinen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr Räumlichkeiten - wie durch die Besichtigung am 7.10.2014 festgestellt und fotografisch dokumentiert - insb dann als Büro zu qualifizieren sind, in dem zB neben Aktenschränken und einem Schreibtisch üblicherweise eine geschäftliche Atmosphäre vermittelt wird (vgl zB Peyerl in Jakom, EStG16, 2023, § 20, Rz 56). Die ursprüngliche Berücksichtigung der Wohnung im 2. OG als Büroraum erfolgte seitens der belangten Behörde ("vom grünen Tisch") aufgrund der Einwendung im Rahmen der Schlussbesprechung am 18.11.2013. Auch in der seitens der stV - nach dem angeblichen Mietvertragsanbot vom 10.1.2010 - übermittelten Aufstellung über die an den Gatten der Bf vermieteten Geschäftsräumlichkeiten (E-Mail der stV vom 16.2.2010) ist dezidiert angeführt, dass die "kleine Wohnung" im 2. OG nicht vermietet ist und damit auch betrieblich nicht durch diesen genutzt wird. Die beiden Wohnungen wurden spätestens 2011 fertiggestellt. Es waren aber auch nach deren Fertigstellung - zumindest bis zum BP-Bericht vom 5.2.2014 - keine auf eine (fremdübliche) Vermietung gerichteten Aktivitäten erkennbar. Dieser Umstand ist von maßgeblicher Bedeutung, zumal das BFG davon ausgehen durfte, dass beide Wohnungen 2011 fertiggestellt waren, sich folglich spätestens 2012 in einem vermietungsfähigen Zustand befunden haben müssen und damit eine Vermietung ab 2012 faktisch möglich gewesen wäre (vgl hiezu VwGH 28.5.2008, 2008/15/0013). Die Bf hat in den Streitjahren bei der Innenausgestaltung der Räumlichkeiten schon eine konkrete Raumgestaltung nach den Bedürfnissen der künftigen Benützer - nämlich im 2. OG die Tochter mit ihrem Kind sowie im 3. OG/DG der Sohn - berücksichtigt. Die Gestaltung der Wohnungen ist auf keine breite Zielgruppe ausgerichtet und ist kein konkretes Verwertungskonzept ersichtlich. Mit dem Vorbringen, die Bf habe bereits 2008 gegenüber dem Finanzamt die Vermietungsabsicht in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, ist für sie nichts zu gewinnen, da keine - iSd oben ausführlich dargestellten von der Jud vorgegebenen Determinanten - klar nach außen erkennbare Vermietungsabsicht erkennbar war. Die Vermietungsabsicht stellt einen inneren Vorgang (Willensentschluss) dar, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Abgabepflichtige die Absicht hat, eine Immobilie zu vermieten. Vielmehr muss diese Absicht an Hand der von der Rsp aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Abgabepflichtigen kommt es hiebei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das an Hand objektiver Umstände geschlossen werden kann (vgl zB VwGH 25.11.1997, 93/14/0159; 20.1.2021, Ra 2020/15/0050). Es ist vielmehr aktenkundig, dass Vertreter der belangten Behörde erstmals am 9.2.2009 das sich damals noch in Bau befindliche streitggst Wohn- und Geschäftshaus besichtigt haben. Im Zuge dessen wurde von der Prüferin eine Niederschrift angefertigt, auf deren Seite 2 man entnehmen kann, dass die Bf selbst angegeben hat, dass die Tochter uU in die Wohnung im 2. OG einziehen könnte. Es gab aber damals "keine konkreten Absichten, Verträge etc." Die Wohnung im 3. OG/DG soll laut der Bf entweder von der Tochter oder dem Sohn genutzt, verkauft oder zur Eigennutzung verwendet werden. Lt Niederschrift hat die Prüferin die Bf darauf hingewiesen, dass ein VSt-Abzug für die genannten Räumlichkeiten im 2. und 3. OG/DG aufgrund der bloßen Absichtserklärungen über die künftige Nutzung nicht möglich ist. Erst im Rahmen der Beschwerde vom 16.2.2015 hat die Bf durch ihre stV eine Vermietungsabsicht beider Wohnungen geltend gemacht. Wenn die Bf ausführt, dass (auch aus Geldmangel) "private" Möbelstücke für betriebliche Zwecke verwendet worden seien, so ist ihr zu entgegnen, dass es insb in Anbetracht der Eigenart der Möbel unglaubwürdig ist, dass va Regalflächen in der Wohnung im 2. OG ausreichend Abstellflächen für den behaupteten Betrieb als Lager für den Gatten der Bf bieten und wird dieses Argument vom BFG daher als Schutzbehauptung qualifiziert. e.) Nahe Angehörige Darüber hinaus ist eine Abzugsfähigkeit der strittigen VStn sowie geltend gemachten Werbungskosten auch aus folgenden Gründen zu versagen: Zu prüfen ist, ob die Kriterien für eine steuerliche Anerkennung der zwischen der Bf als behauptete Bestandgeberin und ihrem Ehemann als behaupteter Bestandnehmer des angeblichen Mietverhältnisses (Vermietung zu Geschäftszwecken) betreffend das 2. OG der Liegenschaft vorliegen. Eine Prüfung nach Angehörigenjudikatur hinsichtlich des angeblichen Mietverhältnisses zwischen der Bf und ihrem Sohn bzgl der Wohnung im 3. OG/DG erübrigt sich, da der Mietvertrag laut Mietanbot erst mit 1.10.2014 begonnen hat und somit nicht verfahrensggst ist, da die Beschwerde die Streitjahre 2007 bis 2011 betrifft. Auffällig wäre zudem die zeitliche Nähe, wonach das Mietverhältnis laut nachträglich vorgelegtem nicht datiertem Mietanbot angeblich mit 1.10.2014, also unmittelbar vor der Besichtigung des Finanzamtes (am 7.10.2014), begonnen hätte. Zufolge § 25 BAO sind auch die durch die Jud geprägten Kriterien iZm Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden bzw zu beachten. Nach st Rsp des VwGH (VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013; 17.12.2001, 98/14/0137; uva) können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zu Ausdruck kommen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch so abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). fremdüblich sind als Mietverhältnisse den Mietverträgen entsprechend abgewickelt werden (zB keine tatsächliche Zahlung des Mietzinses) nicht fremdüblich wenn der Hauptmietzins unangemessen niedrig vereinbart ist der Ersatz von Betriebskosten (auch Strom- und Heizkosten) nicht bzw unangemessen niedrig vereinbart oder eine Pauschale nicht kostendeckend ist der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung macht und diese deshalb erheblich zu seinen Lasten gehen die USt zu Lasten des Vermieters geht (insb bei Pauschalvereinbarung über den Mietzins) Mietzinszahlungen von der Liquidität oder von Umsätzen des Mieters abhängig gemacht werden. Die Überprüfung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen auf die oben genannten Kriterien erweist sich insofern als erforderlich, weil hier der idR zwischen fremden Vertragspartnern bestehende Interessengegensatz fehlt; durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden (vgl nur VwGH 5.5.2023, Ra 2022/15/0029). Die Rsp über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 BAO. Diese genannten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (vgl für viele VwGH 19.3.2021, Ra 2021/13/0034; 28.11.2002, 2001/13/0032). Hiezu hält das BFG angewandt auf den konkreten Beschwerdefall fest: Mit dem Gatten wurde ein Mietanbot "abgeschlossen". Laut Aussage des stV in der mündlichen Verhandlung seien "zur Vermeidung einer Vergebührung" keine konkreten Mietverträge unterschrieben worden. Gem der oben dargestellten Jud ist unter dem Aspekt des Publizitätsgedankens ein unter Angehörigen abgeschlossenes Vertragsverhältnis an noch strengere Anforderungen zu knüpfen als unter Fremden, bei denen ein Interessensgegensatz gegeben ist. Selbst wenn man nicht bereits mangels Erfüllung des ersten Anerkennungserfordernisses die steuerliche Anerkennung des Bestandverhältnisses versagte, ist spätestens das zweite von der Jud geprägte, nämlich das Vorliegen eines Vertrages mit klarem, eindeutigem und zweifelsfreiem Inhalt, nicht in der gebotenen Weise erfüllt. Die stV spricht in der mündlichen Verhandlung selbst davon, dass die Betriebskosten "marginal" seien. Im Mietanbot fehlt im "Pkt VIII. Betriebskosten" die Angabe einer konkreten (ziffernmäßig bestimmten) Höhe bzw des Ausmaßes einer etwaigen Betriebskostenpauschale. Damit ist dem oben angeführten Erfordernis eines eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes der Vereinbarung jedenfalls nicht entsprochen. Aus diesem Grund ist es der belangten Behörde bzw dem BFG verwehrt, nachzuprüfen, ob die von den Mietern zu zahlenden Betriebskosten angemessen bzw eine Pauschale kostendeckend ist. Daran kann auch die Aussage der stV in der mündlichen Verhandlung nichts ändern, dass diese ohnehin nur "marginal" seien. Allein diese Vertragsklausel ist als fremdunüblich zu werten. Vom Erfordernis einer klaren und eindeutigen Regelung kann demnach in Bezug auf die Betriebskostentragung nicht gesprochen werden. Familienfremde Vertragsparteien würden im Vertragstext nicht das Ausmaß und die Aufschlüsselung, welche konkreten Betriebskosten (zB Kosten für Wasser, Kanal, Rauchfangkehrung, Versicherungen, Hausbeleuchtung, etc) entstehen können, offen lassen; zu groß wäre die Gefahr des Entstehens von (gerichtlich auszutragenden) Streitigkeiten (vgl zB BFG 24.8.2017, RV/4100972/2015). Ein weiteres Kriterium, welches zur Versagung der Anerkennung des Vertragsverhältnisses führt, ist im Nichtvorliegen der Fremdüblichkeit desselben zu erblicken. Die Mietakontozahlung iHv monatlich 5.000,- Euro brutto lt Mietanbot vom 10.1.2010 beinhaltet nur die unter Pkt IV. angeführten Geschäftsflächen und somit nicht die Wohnung im 2. OG. Wie unter Pkt IV. angeführt, werden die Betriebskosten akontiert und sollten bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres abgerechnet werden. Eine solche Betriebskostenabrechnung betreffend die Streitjahre wurde bis dato nie vorgelegt. Da keine Mietzahlungen für die Wohnung im 2. OG nachgewiesen werden konnten, ist es iSd oben dargestellten Jud eine fremdübliche Vermietung nicht gegeben, zumal unter Nichtangehörigen eine kostenlose Überlassung selbst zu Lager- und Erholungszwecken nicht erfolgen würde. Auch aus der gutachtlichen Stellungnahme vom 23.10.2014 ist für die Bf nichts zu gewinnen, zumal diese lediglich die Wohnung im 3. OG/DG und nicht die Wohnung im 2. OG betrifft und somit der ggst Prüfung der Fremdüblichkeit zwischen nahen Angehörigen gar nicht zugänglich ist. Zur Art und zum Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage ist festzustellen, dass den Angaben der Bf zufolge mit Vermittlungsauftrag vom 13.4.2009 eine Maklerin mit der Suche von geeigneten Mietinteressenten für die Wohnung "im DG" beauftragt worden sei und Besichtigungsscheine ausgestellt worden seien. Bei einer sorgfältigen Mieterprüfung sollte der Mietinteressent persönliche Daten (Name, Anschrift, Gehalt, mögliche Konkurs- oder Insolvenzverfahren sowie Vorstrafen) offenlegen. Zwecks Einholung von Nachweisen über frühere Mietverhältnisse können Interessenten gebeten werden, diese vorzulegen. Der Einkommensnachweis des Mietinteressenten, dessen Vorlage für die Prüfung der Angaben des Mietinteressenten erforderlich ist, kann zum Beispiel in Form einer Gehaltsabrechnung erfolgen (BFG 29.1.2019, RV/7102860/2011). Im Beschwerdefall konnte die Bf nicht glaubhaft machen, dass sie bzw die von ihr beauftragte Maklerin die gebotene Sorgfalt der Bf bei der Mieterprüfung eingehalten haben. Zunächst ist festzuhalten, dass der stV in der mündlichen Verhandlung weder schriftliche Belege vorlegen konnte, dass die Maklerin tatsächlich nach außen hin tätig geworden wäre, noch konnte er Nachweise erbringen, dass die Wohnung in einschlägigen Onlineplattformen oder auch in Zeitungen inseriert worden wäre, ob die Maklerin für diese Tätigkeit ein Honorar von der Bf erhalten hat. Das Finanzamt hat zudem über den gesamten Prüfungszeitraum versucht, einen Nachweis der Vermietungsabsicht zu erhalten. Dieser ist der Bf - wie bereits oben ausführlich dargestellt - für die Wohnungen im 2. und 3. OG/DG nicht gelungen. Die von der Bf vorgebrachten Umstände werden vom BFG als "ungewöhnliche Verhältnisse" beurteilt, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung Räumlichkeiten, die zum Betrieb einer Drogerie, einer "Naturpraxis" bzw zu einem Kosmetikinstitut gehören anders eingerichtet sind (siehe oben). Schließlich ist für das BFG die sechsmonatige Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres im Mietanbot zwischen der Bf und ihrem Sohn sowie die Annahme des Mietanbotes durch mündliche Zusage von ihm als ungewöhnlich lange zu qualifizieren und würden unter Fremden nicht so vereinbart. Dieses Vorbringen steht daher mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch. Diesbzgl besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen (vgl zB VwGH 13.9.2006, 2002/13/0091), der von der Bf in concreto nicht entsprochen wurde. Nach st Rsp des VwGH ist die Abgabenbehörde bzw das BFG nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, wenn es der Abgabepflichtige unterlässt, die - oben genannten - nach der Rsp des VwGH erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen (zB VwGH 30.6.2015, 2013/15/0169, mwN). Wie bereits oben ausführlich dargetan, hat die Bf diese Nachweise nicht erbracht. All die genannten Aspekte implizieren eine Fremdunüblichkeit der ggst Rechtsverhältnisse, deren Abschluss mit den vorliegenden vertraglichen Kautelen wohl nur aufgrund der Nahebeziehung der Vertragsparteien zueinander erfolgt ist. Wenn die belangte Behörde die steuerliche Anerkennung desselben versagt und folglich die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten VSt-Beträge versagt, so vermag das Gericht in dieser Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. f.) Prognoserechnung (USt + ESt)? Eine Prüfung auf eine etwaige Liebhabereiproblematik war in casu nicht vorzunehmen; dies aus folgenden Gründen: Bei der sog "Vorprüfung" vor der Beurteilung nach LVO handelt es sich um Fragen ua zur Ernsthaftigkeit einer Betätigung, zur Fremdüblichkeit von Vertragsbeziehungen, zur Rechtmäßigkeit der Gewinn- bzw Überschussermittlung sowie zur Zurechnung der (negativen) Einkünfte. Die "Vorprüfung" kann nach sich ziehen, dass überhaupt keine Liebhabereibeurteilung (mehr) durchzuführen ist. Hat nämlich der Steuerpflichtige - wie im konkreten Fall - eine ihm zurechenbare Betätigung iSd EStG bzw unternehmerische Tätigkeit iSd UStG gar nicht entfaltet, dh die Ergebnisse überhaupt nicht aufgrund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten erwirtschaftet, so kommt eine Beurteilung nach der LVO von vornherein nicht in Betracht (zB VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134). Kann der sich Betätigende - wie in beschwerdeggst Fall - keine Vermietungsabsicht nachweisen, so hat die Abgabenbehörde bzw das BFG den (negativen) Einkünften bzw dem VSt-Abzug die steuerliche Anerkennung zu versagen, ohne eine Liebhabereibeurteilung vornehmen zu müssen. Eine mangels Vermietungsabsicht nicht entfaltete Vermietungstätigkeit entzieht sich nämlich - im Gegensatz zu einer wegen Fehlinvestition letztlich einnahmenlos gebliebenen Vermietungstätigkeit - einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtüberschusses veranlasst ist (vgl VwGH 26.7.2006, 2003/14/0013). Wenn darüber hinaus ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen - wie hier vorliegend zwischen der Bf und ihrem Ehemann - steuerlich nicht anzuerkennen ist, so bedarf es keiner Prüfung der Frage mehr, ob die demnach gar nicht vorliegende Vermietungstätigkeit objektiv als von der Absicht begleitet angesehen werden kann, auf Dauer gesehen Überschüsse von Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen (VwGH 7.12.1994, 93/13/0012). g.) Fazit Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist die Vermietungsabsicht - wie von der Rsp gefordert - nicht hinreichend klar und eindeutig nach außen zum Ausdruck gekommen. Im Übrigen wurde hinsichtlich der strittigen Flächen eine private Nutzung durch nahe Angehörige festgestellt. Letztendlich entsprechen auch die Vereinbarungen der Bf mit ihren Familienmitgliedern nicht den von der Jud entwickelten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit nahen Angehörigen. Das gesamte Vorbringen der Bf lässt zudem außer Acht, dass bei einem auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl für viele VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0042; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025, mwN). Wie oben ausführlich dargestellt, waren insb das Mietanbot mit dem Gatten der Bf, das nicht die Wohnung im 2. OG umfasste, die auf eine private Nutzung hindeutenden Rechnungen für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen, der Alleinvermittlungsauftrag zur angeblichen Vermietung, die unglaubwürdigen teilweise nachdatierten Besichtigungsscheine, die Art der Einrichtung der Wohnung im 2. OG, die vorgelegten Rechnungen, die ungewöhnlichen Verhältnisse (zB der angebliche Beginn des Mietverhältnisses mit dem Sohn der Bf für die Wohnung im 3. OG/DG sechs Tage vor der Besichtigung durch die BP) nicht als Umstände zu werten, die unter Ausschluss jeden Zweifels die begehrten abgabenrechtlichen Begünstigungen stützten. Es ist weiters festzuhalten, dass die Bf während des Prüfungsverfahrens (mit Beginn am 27.8.2013) bis zur Schlussbesprechung (am 18.11.2013) und darüber hinaus noch im gewährtem Parteiengehör - hinsichtlich Einwendungen betreffend sachgerechter Aufteilung Baukosten Firma ***34*** und Firma ***35*** - bis zum Ergehen des BP-Berichtes am 5.2.2014 keine Vermietungsabsicht für die Wohnungen im 2. OG sowie im 3.OG/DG dargetan hat (siehe oben). Der VwGH misst in st Rsp früheren Aussagen mehr Gewicht bei, als späteren (s etwa das Erkenntnis vom 23.2.2005, 2002/14/0152). Auch im ggst Fall ist davon auszugehen, dass die Erstangaben der Bf vom 9.2.2009 mit größerer Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entsprechen. Des Weiteren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0052, festgehalten, dass "es nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten." Wenn die Bf daher nunmehr nach Ergehen der angefochtenen Bescheide erstmals hinsichtlich der strittigen Wohnungen argumentiert, es sei für diese stets eine Vermietungsabsicht vorgelegen, so ist dies im Lichte der bereits oben dargestellten Jud als wenig glaubhaft zu werten. Das Finanzamt hat daher in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der strittigen Wohnungen die VSt bzw die geltend gemachten Werbungskosten gekürzt. Die Ermittlung der anteilig zu kürzenden VStn bzw Werbungskosten hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt vorgenommen: | Vorsteuer | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | | Summe | | | | | | | | | Summe VSt lt. Erkl. | 10.017,20 | 130.510,60 | 27.988,37 | 7.768,56 | 4.814,87 | | 181.099,60 | Abzgl. Wohnungen lt. BFG | -3.506,02 | -53.981,14 | -9.879,37 | -7.161,62 | -4.814,87 | | -79.343,03 | VSt V + V lt. BFG | 6.511,18 | 76.529,46 | 18.109,00 | 606,93 | 0,00 | | 101.756,57 Werbungskosten [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Die Bf hat hinsichtlich dieser Berechnungen keine Einwendungen erhoben und sind auch keine Rechenfehler erkennbar, weswegen die VSt- bzw Werbungskostenkürzungen in der dargestellten Form vorzunehmen sind bzw keine Veranlassung besteht, von diesen abzuweichen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die im Beschwerdefall strittigen Fragen insb nach dem Vorliegen der ernsthaften Absicht zur späteren Einnahmenerzielung sowie, ob die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Anerkennung der Unternehmereigenschaft der Bf als Bestandgeberin und der Einkunftsquelleneigenschaft des verfahrensggst Wohn- und Geschäftshaus für die Jahre 2007 bis 2011 vorlagen, sind in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren iRd freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu klärende Tatfragen des BFG. Hiezu liegt (einheitliche) Rsp des VwGH vor, von dieser in casu auch nicht abgewichen wurde. Allgemein ist darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des BFG auf Sachverhaltsebene zu treffen und daher nicht revisibel ist (vgl VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0042, mwN). Ob sohin die Beweiswürdigung idZ materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den VwGH (vgl VwGH 1.6.2017, Ra 2017/15/0037). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die Revision für nicht zulässig zu erklären war. Graz, am 27. Dezember 2023

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100162/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100162.2016
Stammnummer
143163
Gültig
27.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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