…der der in Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Unstrittig ist, dass die Ausschüttungen auf die in Rede stehenden Genussscheine unter den Begriff "Zinsen" im Sinne des Art. 11 DBA-Deutschland zu subsumieren sind und dass der Bf in den Streitjahren im Sinne des DBA-Deutschland in…
…Depotwert Februar 2008 € 20.969,88 lt. Treuhandvertrag CCC - auszahlen lassen. Es sei gelebte Praxis gewesen, die sog. "Zertifikate" (die keine Genussscheine darstellen), und nur an "besondere" Kunden ausgegebene worden waren, auf Wunsch der Kunden jederzeit einzulösen. Herr XY habe jederzeit den Wert laut…
…der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XYF übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichem Besitz befindlichen ZZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dies hatte für die Anleger den Vorteil, dass keine Anschaffungsspesen (bis…
…Depotwert Februar 2008 € 20.969,88 lt. Treuhandvertrag CCC - auszahlen lassen. Es sei gelebte Praxis gewesen, die sog. "Zertifikate" (die keine Genussscheine darstellen), und nur an "besondere" Kunden ausgegebene worden waren, auf Wunsch der Kunden jederzeit einzulösen. Herr XY habe jederzeit den Wert laut…
…der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XYF übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichem Besitz befindlichen ZZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dies hatte für die Anleger den Vorteil, dass keine Anschaffungsspesen (bis…
…bei Veräußerung der Anteilsscheine realisiert worden. Im April 2006 sei bei Herrn XY direkt bzw. der XYF XY Finanzberatung GmbH die Anlage in ZZ-Genussscheine mit einem Betrag von 58.485,20 Euro (Zertifikat Nr. 4176) erfolgt und wurden folgende Zukäufe bzw. Verkäufe getätigt: Erstauflage…
…bzw. von ZZ zu entnehmen sei, habe er davon ausgehen können, dass es sich um Genussscheine gleich einer Aktie gehandelt habe, deren Kursgewinne einkommenssteuerfrei und KESt frei seien. Allfällige Spekulationsgewinne bei Veräußerung innerhalb eines Jahres hätten nach dieser Anlage unter Umständen zu steuerlichen Konsequenzen geführt…
…der Beilage zum BP Bericht vom 26. November 2013 führe die Abgabenbehörde wie folgt aus: Der Bf. und Herr XY seien übereingekommen, dass XY keine körperlichen Genussscheine erwerben sollte. Gewollt wäre gewesen, dass die Anleger keinen Wertzuwachs erwerben, sondern dass sich lediglich die Verzinsung an…
…gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten ihre Genussscheinanteile auch nur an XY persönlich zurück kaufen. So verwendete XY eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen zu befriedigen…
Nachdem das Vorliegen eines Darlehens bzw. eines darlehensähnlichen Geschäftes dem Grunde nach bestätigt wurde (siehe Ra 2018/15/0090) stellt sich nur die Frage, wann und in welcher Höhe die Zinsen zugeflossen sind. Selbst wenn man nicht von monatlich fälligen Zinsen ausgeht, stellt der VwGH…
Für die einkommensteuerliche Beurteilung ist wohl einzig und allein entscheidend, dass XY die der Bf. zugesicherte Verzinsung tatsächlich laufend gutgeschrieben und über ihr ausdrückliches Verlangen auch entsprechende Geldbeträge ausbezahlt hat. Da für die steuerliche Beurteilung wie oben dargelegt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, bleibt…
…Direktinvestition, da das Agio normalerweise die Vertriebskosten der Emittentin decke. Weiters hätte der Bf. seit der "Barschiene"-Veranlagung nie Genusscheine in den Händen gehabt. Basis für die Nichtanerkennung des Treuhandvertrags sei die tatsächlich gelebte Praxis sowie der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung. Gemäß § 27 Abs…
…die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft vorliegend und beurteilte die monatlichen Auszahlungen von Herrn XY bzw. der XYF-GmbH als Zinsen, welche an die Wertentwicklung der ZZ-Genussscheine gekoppelt gewesen seien. Entsprechend setzte sie zu den zwei Zertifikaten Nr. 974 und Nr…
…genannten "Barschiene", bei der die Anleger Bargeld an XY bzw. an die XYF-GmbH übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichen Besitz befindlichen ZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dabei wurden bis 2007 Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage ausgestellt, ab dem Jahr 2008…
…deren Berücksichtigung in der Forderungsanmeldung schon allein deswegen undenkbar, weil die Wertsteigerungen tatsächlich nie realisiert worden wären, zumal keine Verkäufe und darauf folgende Wiederankäufe von Genussscheinen nachweisbar seien. Daher könnten in dem geltend gemachten Betrag der Forderungsanmeldung keine Wertsteigerungen, sondern nur Zinserträge enthalten sein. Ein…
…sowohl von aktiengleichen wie obligationsähnlichen, unterliegt der Kapitalverkehrsteuerpflicht aufgrund von § 2 Z1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 KVG. (van Husen, Genußrechte, Genußscheine, Partizipationskapital. Gesellschafts-, aufsichts-und steuerrechtliche Aspekte, 1998, 466). Eine Gewinnbeteiligung ist zwar ein typisches Vermögensrecht eines Gesellschafters, doch kommt infolge ihrer mannigfaltigen…
…ausgehändigt erhielt. B erwarb weder Substanzgenussscheine für die Bf. noch besaß er - wie im Verfahren vor dem Landesgericht C zur Zahl 2 festgestellt wurde - selbst die rund 12.000 M-Genussscheine, an deren Ertrag er die Anleger der so genannten "Barschiene" zu beteiligen vorgab. Ob…
Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der…
Dass jene Investoren, welche zu einem späteren Zeitpunkt ihre Genussscheine abschichten ließen, einen höherer Abschichtungserlös (kalkulatorisch durch den zwischenzeitlich lukrierten Zinsertrag) erhalten hätten, sei kein Indiz für eine allfällige Steuerpflicht nach § 30 EStG; unterschiedlich hohe Verkaufserlöse zu unterschiedlichen Verkaufszeitpunkten würden jedem Wertpapierinvestment innewohnen. Die Vorauszahlung…
"Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den von der Bf. begebenen Genussrechten nicht um ein Darlehen, sondern um eine ‚unternehmerische' Beteiligung. Die Rechte aus den Genussscheinen der Bf. sind als Genussrechte gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KVG zu qualifizieren, da die 6% (+2…