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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100308/2012

Zuwendung von Aktienanteilen durch den Stifter unterliegt der Schenkungssteuer 1. Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben 2. Schätzung des gemeinen Wertes in Anlehnung an das Wiener Verfahren 3. Das dem Stifter eingeräumte Fruchtgenussrecht ist als auf unbestimmte Dauer eingeräumt anzusehen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100308/2012vom 14.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.( BGBl. 1972/447 ab 1972) (§ 13 Abs.2 BewG) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten (§ 15 Abs.2 BewG) Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.(§ 17 Abs.3 BewG) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabevorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. (§ 114 Abs.1 BAO) Bei der gemischten Schenkung wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn nach dem Parteienwillen ein Teil der Leistung unentgeltlich hingegeben werden soll. Im zu beurteilenden Fall widmete der Ö der Bf.mit Nachstiftungsurkunde vom 19.12.2002 771.677 Stückaktien B. (das entspricht einem Anteil von 498,995 % vom Grundkapital) und behielt sich dabei das Fruchtgenussrecht vor. Es ist unbestritten, dass diese Zuwendung als gemischte Schenkung zu qualifizieren ist. Die Bf. bestritt zunächst, dass der, den Wert dieses Fruchtgenussrechtes übersteigende, Teil der Zuwendung, der Schenkungssteuer unterliegt. Gemäß ihren- vorstehend aufgezeigten- Einlassungen in der Berufungsschrift, sei im Hinblick auf den, im Abgaberecht zu beachtenden, Grundsatz von Treu und Glauben (§ 114 Abs.1 BAO), von einer Zuwendung einer KÖR auszugehen, die gemäß § 15 Abs.1 Z 15 ErbStG von der Steuer befreit ist. Bereits im Erörterungsgespräch vom 03.04.2013, dessen Inhalt in diesem Erkenntnis vorstehend wiedergegeben worden ist, wurden beiden Parteien von der Berichterstatterin die, gegen die Anwendung dieses Grundsatzes sprechenden, Gründe ausführlich dargelegt . Es wird dazu-zur Vermeidung von Wiederholungen- auf den, darauf Bezug habenden, Inhalt der o.a. Niederschrift zu diesem Gespräch hingewiesen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die verfahrensgegenständliche Widmung der streitverfangenen Stückaktien auf den Erlass BMF vom 14.06.1952, Zl. 27.792-9/50, zurückzuführen ist, wonach der Ö mit Rücksicht auf seine öffentlichen Funktionen, steuerrechtlich so zu behandeln ist, als ob er eine Körperschaft öffentlichen Rechtes wäre. Wenn auch der VwGH in der Regel kein Vertrauen auf die Richtigkeit von Erlässen schützt (vgl. z.B VwGH 22.05.2002, 99/15/0119; 02.02.2010, 2007/15/0253) so darf nicht übersehen werden, dass die diese Aktienzuwendung auch auf der stattgebenden BVE vom 14.03.2002 der belangten Behörde beruht, die der Bf. gegenüber erlassenen worden ist, und die auf der o.a. Rechtsansicht des BMF beruht. Jedoch wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben-selbst beim Vorliegen einer nicht offenkundig unrichtigen Rechtsauskunft der dafür zuständigen Behörde, welche zu wirtschaftlichen Dispositionen geführt hat, welche nunmehr entgegen dieser Auskunft besteuert worden sind,- ein, der erkennenden Behörde eingeräumter, Vollzugsspielraum bei der Anwendung des betreffenden Gesetzes, verlangt. Dieser ist bei Ermessensentscheidungen und bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe gegeben ( vgl. VwGH 14.10.1992, 90/13/009; 24.05.1993,92/15/0037; 28.10.2009, 2008/15/0054; 29.07.2010, 2006/15/0217; 23.09.2010,2010/15/0135; 15.09.2011, 2011/15/0126; 19.09.2013, 2013/15/0183) Der Behörde wird für Anwendung des § 15 Abs.1 Z 15 ErbStG, worin eindeutig und unmissverständlich von einer Steuerbefreiung für KÖR die Rede ist, weder ein Ermessensspielraum eingeräumt, noch handelt es sich bei dem Begriff KÖR um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Behörde den Spielraum eingeräumt hat, den Ö , bei welchem es sich um Körperschaft des privaten Rechtes, nämlich einen Verein d.h. eine freiwillig organsierte Verbindung zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes,handelt, als eine KÖR zu beurteilen, bei welcher es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat. (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts-und Schenkungssteuer, § 15 Rz 46-49) Der VwGH erklärt in Zl 2105/75- im Hinblick auf die Anwendung des § 15 Abs.1 Z 15 ErbStG eine Verwendung des Begriffes KÖR im weiteren Sinn nur im Zusammenhalt mit den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Erbschafts-und Schenkungssteuernovelle 1967 für zulässig. In diesen Bemerkungen ist ausschließlich von der Schenkungssteuerfreiheit auch für Zuwendungen von Fonds, Stiftungen und Anstalten, als juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die Rede. Aus den aufgezeigten Gründen war für die verfahrensgegenständliche Zuwendung keine Steuerfreiheit iSd § 15 Abs.1 Z 15 ErbStG iVm § 114 Abs.1 BAO zu gewähren. Laut streitverfangener Stiftungsurkunde wurden die Stückaktien der Bf. am 20.12.2002 übertragen. Gemäß § 12 Abs.1 Z 2 ErbStG hat dieser Zeitpunkt als der, für die Bemessung der Schenkungssteuer maßgebliche, Zeitpunkt zu gelten. Die belangte Behörde hat diesen Aktien, einen gemeinen Wert zu Grunde gelegt, welchen sie aus einem einzigen Verkauf, nämlich aus den Rückkauf dieser Aktien durch die Bf. von der Bayrischen Landesbank am 24.05 2004 zu einem Kaufpreis von Euro 522.00.000,00 abgeleitet hat, mit der Begründung dieser Kaufpreis sei durch widerstrebende Interessen, gleich einem Börsenkurswert, zustande gekommen. Dem ist entgegen zu halten: Gemäß §13 Abs.2 Satz 1 BewG ist für Aktien, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert iSd § 10 BewG maßgebend und ist dieser in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. Der gemeine Wert solcher Anteile lässt sich aus einer Mehrzahl von Verkäufen nur dann ableiten, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Stande gekommen sind und keine gemäß §10 Abs.2 BewG nicht zu berücksichtigende ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorliegen. Von einer Mehrzahl von Verkäufen kann nur dann gesprochen werden, wenn bei mehreren miteinander nicht in Zusammenhang stehenden Verkaufsvorgängen Anteile veräußert werden. (vgl. z.B. VwGH 25.03.2004, 2001/16/0038,0039) Unter „gewöhnlichem Geschäftsverkehr“ ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne jeden Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig, in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft tatsächlich erzielte Preis ist nur dann zu Stande gekommen, wenn er sich durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer gebildet hat. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektiver Maßstäbe zu entscheiden. (VwGH 20.01.1992, 90/15/0110) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt ein einzelner Verkauf für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen nicht. Die Ermittlung des gemeinen Wertes aus einem einzigen Verkauf ist allerdings dann zulässig, wenn dem einzelnen Verkauf eine Preisbildung zu Grunde liegt, die das Ergebnis eines Wettbewerbs mehrerer Interessenten darstellt. (VwGH 25.03.2004, 2001/16/0038,0039) Da bei Schenkungen gemäß § 12 Abs.1 Z 2 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung maßgeblich ist kann- nur unter den aufgezeigten Voraussetzungen- die Bewertung den, in § 13 Abs.2 BewG normierten, Maßstäben auch dann entsprechen, wenn die Verkäufe nicht in einem zeitlichen Abstand von höchstens sechs Monaten vom Stichtag, sondern in einem größeren zeitlichen Abstand, erfolgt sind. Dass dem Rückkauf der verfahrensgegenständlichen Aktienanteilen eine Preisbildung zugrunde liegt, die das Ergebnis des Wettbewerbes mehrerer Interessenten darstellt, kann weder aus dem Vorbringen der belangten Behörde erkannt werden, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkt aus der Aktenlage. Vielmehr ist- aus dem heutigen Wissensstand heraus- nachvollziehbar, dass dieser Rückkauf dem Ö vor allem dazu diente, ein breiteres Bekanntwerden der Milliardenverluste seiner Bank, infolge in den Jahren 1995-2001 durchgeführter Spekulationsgeschäfte, und des daraus resultierenden Wertverlust der B- Anteile möglichst zu vermeiden, unbeschadet dessen, ob der dafür zu entrichtende Kaufpreis den marktwirtschaftliche Grundsätzen von Angebot und Nachfrage entsprochen hat. Aus den aufgezeigten Gründen ist die vom FA vorgenommene Bewertung als unzulässig zu bewerten; zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auch auf die Bezug habenden, o.a. niederschriftlichen Feststellungen in der Niederschrift zum Erörterungsgespräch vom 03.04.2013 hingewiesen. Lässt sich der gemeine Wert der in § 13 Abs.2 BewG genannten Wirtschaftsgüter aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle, unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. (vgl.VwGH 15.03.2001, 2000/16/ 0110) Die Schätzung des gemeinen Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfolgt durch erlassmäßige Regelungen nach dem sogenannten Wiener Verfahren. Es kann dabei aber von den Steuerpflichtigen auch eine andere Art der Schätzung beantragt werden. Wenn dieses Ergebnis den tatsächlichen Verhältnissen näherkommt, ist die andere Bewertungsmethode anzuerkennen. Ungeachtet seines fehlenden normativen Gehaltes stellt das „Wiener Verfahren“ eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs.2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist. (vgl. z.B. VwGH 18.07.2001, 99/13/0217,0218) Die Parteien einigten sich auf eine Schätzungsmethode die, in Anlehnung an das Wiener Verfahren , von einem Ansatz der Bilanzsummer für das Jahr 2002 wertberichtigt, sowie der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für die Jahre 2000-2002, wertberichtigt ausging. Bei den genannten Neuberechnungen der Schenkungssteuer bedienten sie sich zur Bemessung des gemeinen Wertes der Aktien der Formel des Wiener Verfahrens: Gemeiner Wert, (G),= Vermögenswert ,(V),+ Ertragswert ,(E),/ 2 pro 1 Euro Nennkapital Bei der Bemessung des Vermögenswertes war strittig: -die Zurechnung aufgedeckter stiller Reserven 2003 von 236 Mio lt. B Strafurteil S 375, und aufgedeckter stiller Reserven 2005 idHv Euro 435 Mio lt. Zwischenbericht der Österreichischen Nationalbank über die wegen der Sondergeschäfte bei der BP Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG Wien im Zeitraum 29.März 2006 bis 3. Mai 2006 gemäß § 70 Abs.1 BWG, S 55, 56 vorgenommenen Erhebungen zu en von beiden beide Parteien, gemäß dem Wiener Verfahren, in gleicher Höhe berechneten Ausgangswert (Bilanzsumme minus Passivposten gemäß § 224 Abs.3 HGB Pos. C,D,E ) von Euro 701.600.000,00 - Kürzung dieses Wertes um 10% oder um 5% zur Ermittlung des Vermögensbetrages Dazu ist festzustellen: In der Hauptverhandlung zum B Prozess am 22.04.2008 wurde dem Gutachter Prof. Dr. K. von der Verteidigung u.a. folgende Frage gestellt: „Warum haben Sie nicht die stillen Reserven laut Reservemeldung der B vom 31.12.2002 bei ihrer Unternehmensbewertung berücksichtigt? Darin werden stille Reserven von rd. Euro 650 Mio ausgewiesen.“ Diese Frage wurde von dem genannten im Wesentlichen mit Fragebeantwortung vom 09.06.2008 wie folgt beantwortet: „Es ist der Verteidigung aus sachverständiger Sicht zu konzedieren, dass sich aus der Reservemeldung der B zum 31.12.2002 ergebenden stillen Reserven des nicht betriebsnotwendigen Beteiligungsvermögens der B eine zeitnähere und vor allem ex ante vorliegende Summe darstellen und deshalb diesen Wert der Vorzug bei der Ermittlung des Verkehrswertes zu geben ist. Demnach ist meine bisherige Ermittlung des Verkehrswertes der B insofern anzupassen, als tatsächlich nur die in der Reservemeldung der B angegebenen Reserven des nicht betriebsnotwendigen Beteiligungsvermögens in der Höhe von EUR 301,65 Mio anzusetzen sind. Unter Abzug der latenten Steuern (nach unveränderter Berechnungsmethode) ergibt sich somit ein Nettowert an stillen Reserven zum 31.12, 2002 von Euro 266,77. Die geänderte Höhe der stillen Reserven wird bei sämtlichen nachfolgenden Varianten in die Ermittlung des Verkehrswertes zum 28.02.2003 einbezogen.“ Der Gutachter verblieb bei diesem Ansatz trotz seiner Feststellung der genannten aufgedeckten stillen Reserven 2003 und trotz Kenntnis der, lt.o.a. Bericht der OeNB, im Jahre 2005 aufgedeckten stillen Reserven. Es wurden im diesem Verfahren keine Beweismittel auf gleicher Ebene vorgelegt, wonach vom erkennenden Gericht der Schluss zu ziehen ist, dass es sich bei den in Rede stehenden aufgedeckten stillen Reserven der Jahre 2003 u.2005 um solche gehandelt hat, die zwar zum verfahrensgegenständlichem Stichtag (20.12.2002) bereits im Betriebsvermögen der B enthalten waren, aber in den vom Gutachter aufgezeigte stillen Reserven von Euro 266,77 Mio Euro zum Stichtag 31.12.2002 nicht enthalten waren. Die von dem FA begehrten Zurechnungen hatten somit zu unterbleiben. Die Erläuterung der Zweckmäßigkeit des Ansatzes des Verkehrswertes von Liegenschaften, hinsichtlich der im Jahre 2005 aufgedeckten stillen Reserven, betreffend Grundstücke/Gebäude erübrigt sich sohin. Da im zu beurteilenden Fall kein Antragsrecht iSd Wiener Verfahrens hinsichtlich Zu/Abrechnungen von Beteiligungserträgen aus inländischen Gesellschaften ausgeübt worden ist, und bei der von beiden Parteien ins Zentrum gestellten Bewertung des Wiener Verfahrens- mit Ausnahme des aufgezeigten Antragsrechtes- grundsätzlich bei der Ermittlung des Vermögensbetrages von einer pauschalen Kürzung um 10% ausgegangen wird, ergaben sich keine Anhaltspunkte, für die Zulässigkeit der, vom FA durchgeführten, Kürzung um 5% Bei der Bemessung des Ertragswertes E (lt. Wiener Verfahren:E= Durchschnittsertrag x100/Nennkapital x9) machte die Bf. eingangs die Berücksichtigung eines- lt. Schreiben Prof. K. vom 08.04.2008- Zinsverlustes vom 30 Mio Euro pro Jahr wegen der, aufgrund der bekannten strafbaren Handlungen, erlittenen Verluste, als Korrekturposten geltend. Nach Ansicht des FA sollte ,gemäß den Feststellungen des K.-Gutachten, in Anlehnung an die Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens, ein Kapitalisierungszinssatz von 6 bzw. 6,75 % anstatt 9% angewendet werden bzw. sollte die im Wiener Verfahren vorgesehene pauschale Kürzung des Durchschnittsertrages der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Stichtag von 7% anstatt 10% vorgenommen werden. Dazu ist festzustellen: Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder Schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.(§ 17 Abs.3 BewG) Nach ständiger Rechtsprechung sollen durch die Bewertung nach § 17 Abs.3 Bew , die jedenfalls erst nach Entstehung der Steuerschuld erfolgen kann, soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist, gemäß den darin gebrauchten Worten „in Zukunft“ und „voraussichtlich“, der Jahreswert der Nutzungen und Leistungen endgültig zu ermitteln . Es war dem Vorbringen beider Parteien zuzustimmen, dass nicht auszuschließen ist, dass der genannte Zinnschaden innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes wieder wegfällt. Im Hinblick darauf, dass die vorzunehmende Bewertung iSd § 17 Abs.3 BewG „Endgültigkeitscharakter“ haben muss, war von der Berücksichtigung eines Zinsschadens Abstand zu nehmen. Da die aus Sicht des Finanzamtes für die Anwendung einer pauschalen Kürzung von 7% sprechende, ins Treffen geführte, Berücksichtigung von außergewöhnlichen Ereignissen somit nicht stattgefunden hat, war schon deshalb kein Raum für eine geringere pauschale Kürzung des zu ermittelnden Durchschnittsertrages des, als im Wiener Verfahren- ohne Inanspruchnahme von Antragsrechten- vorgesehen ist. Der Forderung des Finanzamtes auf Anwendung eines Kapitalisierungszinnsatzes von 6 bzw.6,75% anstatt des im Wiener Verfahren vorgesehenen Zinnsatzes von 9% ist entgegen zu halten: Es ist dem FA zuzustimmen, dass die Bemessung des gemeinen Wertes in Anlehnung an das Wiener Verfahren erfolgen sollte. So wurde der Ansatz des gemeinen Wertes des inländischen Beteiligungsbesitzes außer Acht gelassen.(Die Vertreter des Finanzamtes haben im Erörterungsgespräch vom 03.04.2013 die Unmöglichkeit eines solchen Ansatzes, als Grund dafür angegeben, zunächst keine Schätzung nach dem Wiener Verfahren vorgenommen zu haben.) Es geht jedoch nicht an, von Modalitäten des Wiener Verfahrens nur deshalb abzuweichen, um einen gemeinen Wert zu erhalten, der sich dem, im bekämpften Bescheid der Bemessung der Schenkungssteuer zu Grunde gelegten, Wert möglichst annähert, da es sich bei diesem Wert, gemäß den vorstehenden Ausführungen, um keine ,den Anforderungen des § 13 Abs.2 erster Satz BewG entsprechende, Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des gemeinen Wertes gehandelt hat. Bei der Anwendung eines Kapitalisierungszinssatzes von 9% handelt es sich um ein besonderes Spezifikum des Wiener Verfahrens zur Schätzung des nach § 10 BewG definierten gemeinen Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Damit wird, unabhängig von allfälligen Branchenunterschieden, der, nach den Bestimmungen des Wiener Verfahrens ermittelte, Durchschnittsertrag als Rente mit einer Durchschnittsverzinsung von 9% p.a. aufgefasst. Trotz der ausnahmslosen Anwendung des Kapitalisierungszinssatzes von 9% wird das Wiener Verfahren als geeignete Grundlage für jede Schätzung als geeignet angesehen, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs.2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteilen an Kapitalgesellschaften vorzunehmen ist. Der von Prof. Dr. K. in seinem Gutachten gewählte Ansatz eines reelen Kapitalisierungszinssatzes von 6% wurde der Bewertung des 48,995%igen Anteil der Bf. zum 31.12.2002 im Rahmen der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt. Bei dem Unternehmenswert handelt es sich um den in Geldeinheiten ausgedrückte Wert eines Unternehmens .Aus Sicht der Nutzentheorie entspricht der Wert eines Unternehmens dem subjektiven Nutzen, den die Eigentümer aus diesen ziehen können. Aus investitionstheoretischer Sicht ist der Unternehmenswert der sichere Geldbetrag, der für das Bewertungssubjekt in einer zu definierenden Weise äqivalent ist zu den unsicheren zukünftigen Netto-Rückflüssen aus dem Unternehmen. Zu unterscheiden ist der Wert eines Unternehmens von dessen Preis. Beide sind nur unter eng definierten Bedingungen identisch. Der Prozess in dem der Unternehmenswert ermittelt wird, bezeichnet man als Unternehmensbewertung. (Unternehmenswert-Wikipedie) Der gemeine Wert wird landläufig als Verkehrswert angesehen. Dieser Begriff ist ein rein steuerrechtlicher und wird auch im Steuerrecht definiert, nämlich im Bewertungsgesetz. Sohin ist der im zu beurteilenden Fall zu interessierende gemeine Wert ein rein steuerrechtlicher Wertbegriff und soll den Einzelveräußerungspreis iSd § 10 BewG ausdrücken. (News/Publications-ICON Wirtschaftstreuhand GmbH) Die vom FA begehrte Abweichung vom Wiener Verfahren käme einer Vermengung von, nicht zum gleichen Ziel (nämlich zu einer konsistenten Berechnung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage) führenden, Bewertungsmethoden gleich. Sohin war bei der Berechnung des gemeinen Wertes (G= V+E/2 je 1 Euro Nennkapital) wie folgt vorzugehen. Bei der Bemessung des Vermögenswertes (V) waren dem Ausgangswert von Euro 701.600.000,00 stille Reserven idHv 266.770.000,00 lt. der o.a. Fragebeantwortung Prof.Dr. K. bzw. -unbestrittener Weise- stille Reserven gemäß § 57 Abs.1 BWG idHv Euro 12.700.000,00 zu zurechnen und danach eine pauschale Kürzung um 10% vorzunehmen. Bei der Bemessung des Ertragswertes (E) war kein Zinsverlust vom 30 Mio p.a. in Abzug zu bringen, und mit pauschaler Kürzung um 10% des, von beiden Parteien zuletzt in gleicher Höhe mit Euro 49.747.216,81 berechneten, Durchschnittsertrages der letzten drei maßgeblichen Wirtschaftsjahre (2000-2002) vorzugehen; bzw. war ein Kapitalisierungszinssatz von 9% anzuwenden. Der Bewertung des Fruchtgenussrechtes wird den, von der Bf. für das Vorliegen eines auf die Dauer von zwanzig Jahren eingeräumten Fruchtgenussrechtes, ins Treffen geführten Argumenten entgegen gehalten: Der VwGH stellt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 TP 5 GebG zur Frage des Vorliegens eines Vertrages von bestimmter oder unbestimmter Dauer fest: „Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenem Bestandsvertrag besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, die Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs.3 GebG nicht im Wege steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und‘ Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss.“ Der VwGH stellt somit zur Abgrenzung eines auf unbestimmter Dauer abgeschlossenen Vertrages zu einem auf bestimmte Dauer abgeschlossenem Vertrag fest, dass der erklärte Vertragswille durch eine bestimmte Zeit an einem Vertrag gebunden zu sein, aus dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit der Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe beantwortet werden muss. Nach der Rechtsprechung des VwGH sowie des OGH zu § 914 ABGB, ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Jeder Vertragspartner muss sich die Auslegung seines Verhaltens und der in seinen schriftlichen Äußerungen verwendeten Wendungen in dem Sinne gefallen lassen, in welchem sie ein unbefangener Erklärungsempfänger verstehen muss. Unter Absicht der Partei ist weder ein nicht kontrollierbarer noch ein nicht erklärter Wille zu verstehen. Im gegenständlichen Fall, wird vereinbart, dass die Vertragspartner das Fruchtgenussrecht jederzeit ganz oder teilweise, aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen dürfen. Als ein wichtiger Grund zur sofortiger Vertragsauflösung wird insbesondere der Grund bezeichnet, dass der X aus Anlass eines Streiks Finanzmittel benötigt und dazu die mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Aktien veräußert oder belastet werden müssen. Was die Ausführungen der Bf. zur Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieses Kündigungsgrundes betrifft, so ist ihrer Argumentation zu folgen. Das bedeutet, dass bei Vorliegen dieses einzigen Kündigungsgrundes, aufgrund der Unwahrscheinlichkeit dessen Realisierung aus Sicht des Zeitpunktes der Vertragsunterfertigung, davon auszugehen wäre, dass die Vertragsparteien tatsächlich auf die Dauer von zwanzig Jahren an den Vertrag gebunden sein woltlen, was das Vorliegen eines Vertrages von bestimmter Dauer bedeuten würde. Jedoch wird in diesem Vertrag auch die Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung bei Vorliegen (anderer) wichtiger Gründe festgemacht; ohne diese Gründe einzeln zu benennen. Nun ist für einen unbefangenen Erklärungsempfänger nicht gesagt, dass wichtige Gründe automatisch schwer realisierbarer sein müssen. Die allenthalben bestehende Absicht, das Fruchtgenussrecht außerhalb von zwanzig Jahren nicht kündigen zu wollen, wird in dieser Erklärung für einen unbefangenen Erklärungsempfänger nicht widergespiegelt. Aus den aufgezeigten Gründen ist das Fruchtgenussrecht sohin als ein auf unbestimmte Dauer eingeräumtes Recht zu verstehen. Sohin war zu dessen Bemessung der, von beiden Parteien in gleicher Höhe berechnete, im Durchschnitt der Jahre 1999-2002, ausschüttungsfähige Gewinn von Euro 48.730.317,64, gemäß § 15 Abs.2 BewG, mit dem 9-fachen Jahreswert zu bewerten. Die Schenkungssteuer war daher wie folgt zu berechnen: Gemeiner Wert (G) nach dem Wiener Verfahren: G= Vermögenswert (V) + Ertragswert (E) /2 pro 1 € Nennkapital (N) (N = 125.000.000,00) Vermögenswert (V) = Vermögensbetrag (VB) / N VB= Bilanzsumme – Passivposten= Euro 701.600.000,00 zuzüglich der Summe der Zurechnungen von Euro 266.770.000,00 und von Euro 12.700.000,00= Euro 631.238,710 – pauschale Kürzung um 10% ( Euro 63.123.871) VB = Euro 568.114.839,00 V= VB/N= 568.114.839,00/125.000.000,00 V= 4,5 4 Ertragswert E = Durchschnittertrag der Wirtschaftsjahre 2000-2002 incl. Pauschaler Kürzung um 10% x100/ N x 9 E = 49.747.216,81 pauschale Kürzung von 10%= Euro 4.974.721,68= 44.772.495,13= Durchschnittsertrag x 100 / 1.125.00.000,00 (= N x 9) E= 3,98 G= 4,54+3,98/2 pro 1 € Nennkapital= 4,26 x 125.000.000,00= Euro 532.500.000,00 Davon 48,996%= Euro 260.898.375,00 = anteiliger gemeine Wert Fruchtgenussrecht: Durchschnitt der ausschüttungsfähigen Gewinne: 1999: Euro 38.952.639,11 2000: Euro 28.672.056,57 2001 Euro 665.000.000,00 2002 Euro 62.296. 574,88 Summe Euro 194.921.270,56 Durchschnitt: Euro 48.730.317,64 x 9= Euro 438.572.858,77 =Fruchtgenussrecht (F) davon 48,995% = Euro 214.878.772,15= anteiliger Wert Fruchtgenussrecht anteiliger G- anteiliges F= Euro 46.019.602,85 abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 ErbStG von 110.00 Euro = Euro 46.019.492,85= steuerpflichtiger Erwerb Gemäß § 8 Abs.3 ErbStG 5% vom gemäß § 28 abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb v. Euro 46.019.492,00= Euro 2.300.974,60 =Schenkungssteuer Der Unterschiedsbetrag zu der im bekämpften Bescheid mit Euro 33.443.938,75 festgesetzten Schenkungssteuer beträgt ein Guthaben von Euro 31.142.964,15 Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten. Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen der Anwndung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der Bewertung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen einer Aktiengesellschaft, sowie die Abgrenzung eines auf bestimmte Zeit eingeräumten Rechtes zu einem auf unbestimmte Zeit eingeräumten, keine der genannten Voraussetzungen zutrifft war, die Revision nicht zuzulassen. Aus den aufgezeigten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Juni 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100308/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100308.2012
Stammnummer
111056
Gültig
14.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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