Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101127/2014
Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters (monatliche Auszahlungen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101127/2014vom 08.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdegegenständlich ist das "Anlagesystem" des Herrn XY, konkret jene Veranlagungsform, bei welcher der jeweilige Anleger Geld, welches in der Regel bar übergeben wurde, im Rahmen der so genannten "Barschiene" ("XY Barschiene") direkt bei der "XYF XY Finanzberatung" (bis 2005), der XY Finanzberatung GmbH (XYF-GmbH ab 2006) bzw. bei XY (ab 2008) veranlagt hat. Dieses "XY Barschiene"-System war schon Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, so BFG vom 18.02.2019, RV/2100750/2014; vom 02.01.2017, RV/2100438/2015; vom 04.04.2017, RV/2100777/2014; vom 04.04.2017, RV/2100778/2014; vom 07.07.2017, RV/2100346/2014, vom 18.11.2021, RV/2100883/2014 und vom 13.01.2022, RV/2100341/2015. Wie in diesen genannten Verfahren festgestellt und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls vorliegend, hat der Finanzberater XY zwei Arten von Kapitalveranlagungen angeboten. Einerseits den Erwerb von börsennotierten Substanzgenussscheinen der ZZ Invest-AG, bei dem den Anlegern ZZ-Zertifikate übergeben wurden. Andererseits die Veranlagung in der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Bargeld an XY bzw. an die XYF-GmbH übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichen Besitz befindlichen ZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dabei wurden bis 2007 Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage ausgestellt, ab dem Jahr 2008 Treuhandverträge abgeschlossen (vgl. OGH 07.06.2011, Urteil1). Die Zertifikatsnummer die bei der Erstveranlagung vergeben wurde änderten sich weder bei Veränderungen in der Veranlagung noch bei der Umstellung der Übernahmebestätigung auf den Treuhandvertrag.
Bei der Veranlagung im Rahmen der "Barschiene" konnte jederzeit Gelder in beliebiger Höhe eingezahlt, aber auch wieder herausgenommen werden. Weder bei der Ein- noch bei der Rückzahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZ-AG erbrachten (vgl. Urteil des LG Gericht2 27.05.2015, xyz1, Seite 6). Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich diese in bar auszahlen lassen - Variante mit laufender Auszahlung - oder sie weiter veranlagen - Ansparungs-, bzw. Thesaurierungsvariante - wollten.
Wie der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 09. Jänner 2013 und in der Besprechung vom 04. Oktober 2013 angegeben hat, wurden ihm monatlich Erträge - vom Bf. als Gewinnbeteiligung bezeichnet - bar ausbezahlt, d.h., beim Bf. handelt es sich um die Variante mit laufender Auszahlung.
Die zwischen Herrn XY und dem Bf. im Rahmen des "Barschiene"-Systems abgeschlossene "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage" zur Zertifikatsnummer 923 wurde im August 2006 ausgestellt und diese als Kopie vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Bescheide betr. Wiederaufnahme des Verfahrens 2006 bis 2008:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (gültig seit 01. Jänner 2014) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 04.12.1969, 0859/69). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017). Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich daher die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 22.12.1965, 2215/64).
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind oder nicht, umfasst somit
▪) die Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmstatbestand (Erschleichungs-, Neuerungs-, oder Vorfragentatbestand) vorliegt, und
▪) die Überprüfung der Entscheidungswesentlichkeit des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ("dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte"). Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, erweist sich die Wiederaufnahme schon deswegen als rechtswidrig und muss der Wiederaufnahmsgrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl zB VwGH 25.09.2012, 2009/17/0049).
Im Beschwerdefall verweist das Finanzamt in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden btr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 vom 02. Dezember 2013 auf die Feststellungen der Außenprüfung laut Prüfungsbericht und Niederschrift. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 29. November 2013 betr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 wird auf Seite 3 hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Textziffer (Tz.) 1 verwiesen.
Wie aus dem oben angeführten Verfahrensgang ersichtlich, sind in der Tz. 1 jene Ausführungen enthalten, die das Prüfungsorgan dazu veranlasste die monatlichen Auszahlungen als nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen. Den Feststellungen der Außenprüfung folgend, erließ das Finanzamt die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2008.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht - wie im Beschwerdefall - gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH 04.03.2009, 2008/15/0327, und VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).
Im Beschwerdefall entspricht die Verweiskette und die in der Tz. 1 getroffenen Feststellungen der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und ist der damit jeweils verbundene Tatsachenkomplex jener Wiederaufnahmegrund über den die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden zu entscheiden hatte.
Der Umstand der Feststellung von ausbezahlten Erträgen aus dem "Barschiene"- System ist somit für die Frage des Vorliegens von Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Zweifel maßgeblich und hätte die Kenntnis dieser Umstände (die hier die Sache der Wiederaufnahmeverfahren bilden) bei richtiger rechtlicher Subsumtion in den abgeschlossenen Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt.
Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter "B. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008" angeführten Gründen.
Da die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2008 abzuweisen.
B. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008:
Der Bf. vertritt die Ansicht, dass er davon ausgegangen sei und auch davon ausgehen habe können in Substanzgewinnscheine der ZZ Invest AG zu investieren. Es habe sich bei der Investition keinesfalls um eine Direktveranlagung bei XY/XYF und schon gar nicht um ein darlehensähnliches Geschäft gehandelt. Tatsächlich hätte es sich um einen treuhändigen Erwerb von ZZ Index-Zertifikaten durch Herrn XY gehandelt. Die monatlich ausbezahlten "Wertsteigerungen" der Genussscheine seien im Privatbereich steuerfrei gewesen, es wäre lediglich bei einem Verkauf der Genussscheine innerhalb der Spekulationsfrist zu einer Erfassung unter den sonstigen Einkünften gekommen, was beim Bf. nicht gegeben gewesen sei. Der Bf. habe davon ausgehen dürfen, dass die ausbezahlten Gewinnanteile bereits Nettogewinn gewesen seien.
Folge man der Beurteilung, dass es sich um einen (gelungenen) Anlagebetrug durch Herrn XY handle, so handle es sich bei den Auszahlungen von Beginn an um Kapitalrückzahlungen. Zudem sei das Betrugssystem des XY von Anbeginn an darauf ausgerichtet gewesen, Zahlungen aus neu zu akquirierenden Kundeneinzahlungen zu tätigen. Im Sinne des Insolvenzrechtes habe - wie Dr. GU in seinem Gutachten ausführe - ab der ersten Kundeneinzahlung Zahlungsunfähigkeit bestanden.
In den ergänzenden Schriftsätzen zum Vorlageantrag wurde vom Bf. unter Bezugnahme auf die ergangenen Entscheidungen des LG Gericht2 und des OGH weiters vorgebracht, dass weder von Herrn XY noch von der ZZ Invest AG Zinsen, Dividenden oder irgendwelche Kursgewinne ausbezahlt worden seien, sondern es sei, wenn etwas ausbezahlt worden sei, bestenfalls das Kapital rückerstattet worden.
Zur Untermauerung seiner Argumente hat der Bf. neben dem den Bundesfinanzgericht übermittelnden Urteilen des LG Gericht2 Gz xyz1 und des OGH Gz Urteil2 auch das Gutachten von Dr. GU, Gerichtssachverständiger im Strafverfahren XY, im Vorlageantrag zitiert. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die wörtlich zitierte Textpasssage im Vorlageantrag auf Seite 4 nicht aus dem Gutachten selbst, sondern aus dem Urteil des LG Gericht1 Gz xyz2, genauer aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Seite 24), stammt. Für das Bundesfinanzgericht ist daraus ersichtlich, dass nicht nur die belangte Behörde, sondern auch der Bf. über das Gutachten von Dr. GU und über das (nicht veröffentlichte) Urteil des LG Gericht1 Gz xyz2 btr. XY verfügt.
Demgegenüber sieht die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft vorliegend und beurteilte die monatlichen Auszahlungen von Herrn XY / der XYF(-GmbH) als Zinsen, welche sich an der Wertentwicklung der ZZ-Genussscheine orientierten. Zur Zahlungsunfähigkeit werde auf das OGH Urteil Urteil1 verwiesen. Demnach sei der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des XY mit Anfang Oktober 2008 anzusetzen, da zu diesem Zeitpunkt die Kunden des Hrn. XY erstmalig ihrer veranlagten Gelder nicht mehr ausbezahlt bekommen hätten. Weshalb diese Zahlungen Rückzahlungen des Vermögensstammes sein sollten, sei für das Finanzamt nicht nachvollziehbar.
Entsprechend setzte sie zum Zertifikat Nr. 923 nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2006 in Höhe von 9.610,00 Euro, für das Jahr 2007 in Höhe von 13.350,00 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 9.360,00 Euro fest.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören.
Nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 in der in den Streitjahren geltend Fassung unterliegen Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr beträgt, als Spekulationsgeschäfte der Besteuerung zum laufenden Tarif.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, werden Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zufolge § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (wirtschaftliche Betrachtungsweise).
Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst. Darunter werden die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten erfasst (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar16, § 27 Tz 65). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 21). Neben vertraglichen oder gesetzliche Zinsen zählt auch eine laufend ausbezahlte Wertsicherung dazu (Kirchmayr, a.a.O., Tz 70 mwH).
Bis zum BudBG 2011, BGBl I 2010/111, unterlagen im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten lediglich die Früchte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, zB Zinsen oder Dividenden) der Kapitalbesteuerung, nicht hingegen positive wie negative Einkünfte, die aus dem Verkauf, der Einlösung oder sonstiger Abwicklung der Substanz selbst stammen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren). Entsprechend ist bis zur Rechtslage vor BudBG 2011 zwischen laufenden Kapitalerträgen und Substanzgewinnen zu differenzieren, da Wertschwankungen des Vermögensstamms nur in Ausnahmefällen als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfasst wurden (vgl. Kirchmayr-Schiesselberger/ Finsterer/Hofstätter/Polivanova-Rosenauer/Schuchter-Mang, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis2, Kap. 5.6.1 und 5.6.3, Stand 1.6.2014, rdb.at; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer: Kommentar56, § 27 Abs. 1, Tz 5f und § 27 Abs. 3, Tz 1).
Bezüglich des gegenständlichen Falles bedeutet dies, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0088).
Das Anlagesystem des XY bildete auch den Gegenstand von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - wie der Bf. selbst in seiner Beschwerde durch Vorlage und Bezugnahme auf die Urteile des LG Gericht2 zu Gz xyz1 und des OGH zu Gz Urteil2 vorbringt - und dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. die Ergänzung des Bf. vom 07. März 2019 mit den angeführten, zu diesem Zeitpunkt erst anhängig gewordenen, Verfahren Ra 2018/15/0090 und Ra 2018/15/0095).
Die ordentlichen Gerichte befassten sich mit dem System des XY und den insolvenzrechtlichen Auswirkungen des ZZ-Genussscheinsystems - XY war bis 14 Jänner 2008 Vorstand der ZZ Invest AG - wie folgt:
Im Verfahren vor dem LG Gericht1, xyz2, wurde XY mit Urteil vom 31. März 2011 der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt [siehe OGH 07.06.2011, Urteil1, abrufbar über das "Rechtsinformationssytem des Bundes" - RIS]. Der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. GU, in welchem das "XY Barschiene"-System begutachtet wurde. Auf dieses Gutachten wurde von beiden Verfahrensparteien in ihren jeweiligen Schriftstücken (Bericht, Vorlagebericht bzw. Beschwerde, Vorlageantrag) Bezug genommen.
Zum Verfahren LG Gericht1, xyz2, erging mit 07. Juni 2011 zu Urteil1 [abrufbar über RIS] ein Zurückweisungsbeschluss des OGH, in welchem u.a. den Feststellungen des LG Gericht1, dass die Zahlungsunfähigkeit des XY mit Oktober 2008 eingetreten ist und er danach drei Gläubigern zwischen Anfang Oktober bis 09. November 2008 Auszahlungen leistete, nicht entgegengetreten wurde.
Im Urteil des OGH vom 30. Oktober 2014 zu Urteil2 entschied der OGH, dass keine Insolvenzforderung auf einen Scheingewinn aus einem nichtigen Wertpapiergeschäft zusteht. Die Anleger, die dem ZZ-System zum Opfer fielen, können ihr investiertes Geld - welches sich aus dem Ankaufspreis der Genussscheine zuzüglich dem von den Klägern bezahlten Agio sowie 4 % Zinsen p.a. (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ergibt - nicht jedoch den erhofften Scheingewinn zurückverlangen (dh lediglich Ersatz des Vertrauensschadens). Im Urteil wurde u. a. festgehalten, dass die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden), bei entsprechendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ("Ponzi scheme") und Nichtigkeit nach § 879 ABGB begründet und der Rückkaufsoptionspreis ein reines Fantasieprodukt darstellt, welches zu den Wesenselementen des Betrugssystems gehört.
Im Verfahren vor dem LG Gericht2, xyz1 [zweiter Rechtsgang], wurde mit Urteil vom 27. Mai 2015 festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren der ZZ Gruppe AG eine Insolvenzforderung zusteht, da nach § 1313a ABGB (Einstandspflicht/Haftung für Erfüllungsgehilfen) iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 die beklagte Partei zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, da sie für das Verschulden der Finanzdienstleistungsassistenten, deren sie sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient hat, haftet.
Schließlich hat der OGH in einem weiteren Urteil vom 10. Februar 2017, Urteil3, eine Amtshaftung für etwaige Versäumnisse der Aufsicht verneint, weshalb die ZZ-Anleger ihren Vermögensschaden selbst zu tragen haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in folgende Fällen, welche im Zusammenhang mit dem "Barschiene-System" des XY stehen, befasst:
▪ VwGH 22.05.2014, 2012/15/0079: Mit Beschluss vom 22. Mai 2014, lehnte der VwGH eine Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Begründung ab, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat. In der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidung des UFS vom 10. Februar 2012, RV/0222-G/11, hat der UFS festgestellt, dass der Berufungswerber offene Forderungen an seinen Geschäftspartner (Schuldner) hatte, von diesem drei Kapitalanlagen mit Kapital -und Rückkaufgarantie (jew. "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage") erworben hatte und Zinsen für diese Veranlagungsform lukrierte.
▪ VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0097: Mit Beschluss vom 31. Jänner 2018 wurde die erhobene Revision vom VwGH - ohne in die Sache inhaltlich einzugehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
▪ VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090: Im Erkenntnis vom 18. Mai 2020 wurde die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 04. April 2017, RV/2100778/2014 (gleich VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095, btr. BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014), aufgehoben. In diesem Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich mit der Beurteilung des Barschiene-Systems auseinander. Für den Beschwerdefall sind dabei die Randziffern 22 und 23 des VwGH-Erkenntnis von Bedeutung::
"22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018).
23 Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128, mwN) ..."
Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Erkenntnis lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Rz 22: Der Verwaltungsgerichtshof stellt seinen weiteren rechtlichen Erwägungen die Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen voran. Zentrales Element bei diesen Einkünften ist die Vermögensvermehrung, unerheblich hingegen der Titel der Kapitalüberlassung (Darlehensvertrag oder ein anderer Titel).
Rz 23: Als Zuflusszeitpunkt der Einnahmen wird jener Zeitpunkt beurteilt, in dem vom Gläubiger (= jeweilige Anleger) über die Wiederveranlagung fälliger Erträge verfügt wird und bildet der wiederveranlagte Ertrag eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat.
Aus diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs können unter Heranziehung des gesamten Revisions-Sachverhaltes zu Ra 2018/15/0090 hinsichtlich des "XY Barschiene"-Systems folgende rechtliche Schlüsse gezogen werden:
- In den XY "Barschiene-System"-Fällen ist als Gläubiger der jeweilige Anleger, als Schuldner XY anzusehen.
- Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung in Rz 22 auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und das Erkenntnis VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018. Im Erkenntnis vom
15. September 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen und es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
- Infolge dieser Verweise im VwGH-Judikat (auf VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018 und auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) ist zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen als zugeflossen ansieht, da eine Vermögensvermehrung gegeben ist, die Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellt.
- Damit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge auch nicht auf die Frage, ob nun eine Darlehenskonstruktion vorliegt oder nicht, einzugehen, wie (nochmals) aus Rz 22 ersichtlich: "... Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt".
Im Übrigen judiziert auch der deutsche Bundesfinanzhof, dass es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl. BFH 31.10.1989, VIII R 210/83).
Der BFH hat sich zudem in mehreren Entscheidungen mit dem Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen auseinandergesetzt (vgl. Pressemitteilung BFH vom 14. Mai 2021 zum BFH Urteil vom 29.09.2020, VIII R 17/17).
Im Urteil vom 11. Februar 2014, VIII R 25/12 veröffentlichte der BFH zwei Leitsätze:
"1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt."
Somit hält der BFH fest, dass auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung unterliegen, wenn der Anleger über diese verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.
Diese ständigen Rechtssprechung erfährt auch durch die Urteile vom 29.09.2020, VIII R 17/17, und vom 27.10.2020, VIII R 42/18, keine Änderung. In den zugrundeliegenden Fällen gaben Anlagebetrüger gegenüber den Anlegern an, Kapitalertragsteuer auf die Gewinne an den Fiskus abgezogen, angemeldet und abgeführt zu haben. Der BFH hat in den beiden letztgenannten Urteilen ausgesprochen, dass Scheingewinne aus Schneeballsystemen nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn Anlagebetrüger ihren Kunden die Abführung der Kapitalertragsteuern durch eine falsche Abrechnung vortäuschen. In den Fällen des XY-Systems wurde aber keine solchen Scheinsteuerzahlungen vorgetäuscht, sodass diese Aussagen aus der jüngste Judikatur des BFH auf den Beschwerdefall keine Auswirkung haben.
Nur ergänzend ist festzustellen, dass es sich beim XY- System es sich um ein "Ponzi-Schema" handelt (siehe OGH 30.10.2014, 8 Ob28/14x). Im Unterschied zu einem Schneeballsystem oder Pyramidenspiel, bei dem zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance die Anwerbung neuer Mitspieler notwendig und durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt ist, wird das "Ponzi-Schema" durch den Verkauf von Wertpapieren an gutgläubige Anleger mit dem Versprechen des Rückkaufs zu höherem (nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierendem) Preis verwirklicht. Hierzu werden zwar in der Regel die Mittel aus weiteren Verkäufen eingesetzt, doch muss der Käufer keine weiteren Interessenten anwerben (vgl. Rohrer, Nichtige Rückkaufsoption des betrogenen Anlegers, in EvBl-LS 2015/54 Heft 7; OGH 30.10.2014, Urteil2 mwH). Ob man nun dieses System der Geldveranlagung, bei dem die von Neukunden eingezahlten Beträge für die Begleichung der Forderungen der Altkunden verwendet werden, als "Schneeballsystem" (wie der BFH) oder als "Ponzi-Schema" bezeichnet, ist allerdings für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend.
Nachdem im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 (im gleichen Sinn erledigt VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095) der Revisionswerber Geld bei XY in Form der "Barschiene" veranlagt hat und der Verwaltungsgerichtshof über dieses "betrügerische Genussscheinmodell des Finanzberaters" (vgl. Bleyer in ÖStZB 2020/120, Heft 13 v. 01. Juli 2020, S. 335) abgesprochen hat, sind folglich gleichgeartete Fälle rechtlich ebenso zu behandeln.
Wie im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 wurde im Beschwerdefall vom Bf. Bargeldbeträge dem Hrn. XY bzw. der XYF zur Veranlagung übergeben.
Unstrittig ist, dass der Bf. aus dieser Investition in den Beschwerdejahren Auszahlungen erhielt. Für das Jahr 2006 liegt zwar lediglich die Übernahmebestätigung vom August 2006 vor, allerdings ist aus der Aussage des Bf., dass die ersten Einzahlungen vor dem Jahr 2006 erfolgt seien (BFG-Akt OZ 14, Niederschrift, Seite 2) offenkundig, dass der Bf. bereits vor Jänner 2006 im "Barschiene"-System des XY eingezahlt hatte und geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch die vom Bf. als "Gewinnbeteiligung" bezeichneten monatlichen Auszahlungen im gesamten Jahr 2006 erfolgten.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgten die Auszahlungen an den Bf. monatlich in bar. Während der Bf. diese ausbezahlten Beträge als "Gewinnbeteiligung" (BFG-Aktenteil OZ 16, Vorbehaltsbeantwortung und OZ 14, Niederschrift 04. Oktober 2013) bzw. "Wertsteigerungen" (BFG-Aktenteil OZ 1, Beschwerde) bezeichnet, verwendete XY in den ab 2008 ausgestellten Treuhandaufträgen nicht den Begriff "Wertsteigerungen", sondern wurden im Punkt "Hinweis" auf Renditen verwiesen ("... Renditen der Vergangenheit sind keine Garantie für die Zukunft"). Unter einer Rendite ist der (jährliche) Gesamtertrag eines angelegten Kapitals zu verstehen. Sie wird in Prozent des angelegten Kapitals gemessen und gibt bei Wertpapieren die effektive Verzinsung an (vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com /d/rendite/rendite.htm).
Unstrittig ist weiters, dass der Bf. im "Barschienen"-System von XY bzw. der XYF zu keinem Zeitpunkt ein Wertpapier in Form eines Substanzgenussscheines ausgehändigt bekommen und damit darüber verfügt hat. Dies wurde vom Bf. im Übrigen auch nicht behauptet. Wie aus dem Urteil des LG Gericht2 vom 27. Mai 2015, Gz xyz1 (unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Gericht1 zu Gz xyz2), ersichtlich, konnte XY die Anleger überhaupt nicht an den angeblich von ihm gehaltenen 12.000 ZZ-Substanzgenussscheinen partizipieren lassen, da er diese Wertpapiere nicht besessen hat. Mangels tatsächlich gezeichneter Substanzgenussscheine kann es sich in den monatlich ausbezahlten Beträgen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO nicht um Wertsteigerungen oder Kursgewinne von Wertpapieren und somit nicht um einen Substanzgewinn, sondern nur um die Rendite, dh, einkommensteuerlich um den tatsächlichen Ertrag des eingesetzten Kapitals handeln. Diese Erträge sind als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren.
Auch wenn, wie das Landesgericht LG Gericht2 im Urteil vom 27. Mai 2015, Gz xyz1, unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichtes LG Gericht1 zu Gz xyz2 feststellt, XY Anleger dahingehend getäuscht hat, dass er für sie ZZ-Genussscheine erwirbt bzw. an seinen Genussscheinen beteiligt, ändert dies nichts an der einkommensteuerlich maßgeblichen Tatsache, dass dem Bf. die zugesicherte, monatliche Verzinsung - wenngleich diese anders bezeichnet wurde - seines hingegebenen Geldbetrages tatsächlich, wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 09. Jänner 2013 erklärt und in der Besprechung vom 04. Oktober 2013 niederschriftlich festgehalten, durch die monatlich stattgefundene Übergabe der Barbeträge ausgezahlt wurde und somit dem Bf. im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen ist.
Hinsichtlich der Berechnung der Zinsen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mangels Vorliegens von entsprechenden Unterlagen zu Recht gem. § 184 BAO vorgegangen ist und kann das Bundesfinanzgericht zudem keine Unschlüssigkeit in der Berechnung - Ansatz Kapital iHv. 50.000,00 Euro bis August 2006, ab September 2006 iHv. 100.000,00 Euro, monatliche Verzinsung nach dem ZZ-Index - feststellen.
Zum Argument des Bf. in der Beschwerde und im Ergänzungsschreiben vom
07. September 2015, dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen nicht um Zinsen, sondern um (Teil)Rückzahlung des Kapitals handle, ist auszuführen:
Der Bf. hat zuletzt im August 2006 einen Betrag von 100.000,00 Euro zu Zertifikats-Nr. 923 bei XY investiert (siehe BFG-Akt OZ 16, Übernahmebestätigung). Der Bf. gab weiters in der Niederschrift zur Besprechung am 04. Oktober 2013 an, dass er Herrn XY nach der letzten Einzahlung im August 2006 "100.000,00 Euro in seiner Obhut gehabt habe und noch immer habe. Dieser Betrag sei gerichtlich eingeklagt worden."
Diese Aussage wird durch das auch dem Bundesfinanzgericht vorliegende Gutachten Dr. GU bestätigt. In der Anlage "Kunden- und Beträge, alphabetisch sortiert" ist bezügl. des Bf. mit Oktober 2008 ein Betrag von 100.000,00 Euro an offener Kapitalforderung ausgewiesen.
Aus der Aussage des Bf. und dem Gutachten wird somit deutlich, dass das zu Zertifikats-Nr. 923 eingezahlte Kapital iHv. 100.000,00 Euro bis zum Zusammenbruch des Barschiene-Systems und der damit einhergehenden Zahlungsunfähigkeit des XY im Oktober 2008 (vgl. nochmals OGH 07.06.2011, Urteil1) keine Veränderung erfahren hat.
Die monatlich ausbezahlten Erträge sind nach Berechnung im Außenprüfungsbericht durch die belangte Behörde (BFG-Aktenteil OZ 17, AP Bericht, Seite 6), entsprechend ab September 2006 jeweils ausgehend von einem Kapitalstamm von 100.000,00 Euro als Bemessungsgrundlage unter Heranziehung des veröffentlichten ZZ-Index berechnet worden. Somit blieb der Kapitalstamm bis Oktober 2008 unverändert, was auch durch die Aussage des Bf. in der Besprechung vom 04. Oktober 2013 bestätigt wird, nach der sich der Bf. - außer der "Gewinnbeteiligungen" - keine Teilbeträge habe auszahlen lassen (BFG-Aktenteil OZ 14, Niederschrift, Seite 2).
Bei den monatlich ausgezahlten Beträgen handelt es sich daher nicht um (Teil)Rückzahlung des Kapitalstammes.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
▪ Bei den vom Bf. als Gewinnbeteiligung bzw. Wertsteigerungen bezeichneten monatlichen Auszahlungen handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.
▪ Die Erträge für den Zeitraum Jänner 2006 bis einschließlich September 2008 sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der jeweiligen Barauszahlung an den Bf. zugeflossen.
▪ Der Schuldner XY war bis jedenfalls September 2008 zahlungswillig und zahlungsfähig, da Zahlungen aus den Erträgen an den Bf. noch im September 2008 geleistet wurden.
Die belangte Behörde hat daher im Jahr 2006 einen Betrag iHv. 9.610,00 Euro, im Jahr 2007 einen Betrag iHv. 13.350,00 Euro und im Jahr 2008 einen Betrag iHv. 9.360,00 Euro zu Recht als nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzt, weshalb die Beschwerde btr. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch der Einkommensteuerbescheide der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt (bzgl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen insbesondere VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090) liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb im gegenständlichen Fall die Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Graz, am 8. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101127/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101127.2014
- Stammnummer
- 135728
- Gültig
- 08.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF