Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100883/2014
Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100883/2014vom 18.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beim Zertifikat Nr. 5807 erfolgten je eine Ein- und Auszahlung im November 2007 bzw. im Oktober 2008.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Der Bf. vertritt die Ansicht (BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 6), dass er glaubte über dem Weg der Barschiene anteilig ABC-Substanzgenusscheine bei XY bzw. der XY-GmbH in Form von Miteigentum erworben zu haben und anteilig an den Wertsteigerungen beteiligt gewesen zu sein. XY habe angegeben über 12.000 Stück ABC-Substanzgenussscheine zu verfügen, welche in einem Wertpapierdepot verwaltet würden. Dass dies die tatsächliche Geschäftsgrundlage zwischen Herrn XY bzw. der XY-GmbH und dem Bf. gewesen sei, ergebe sich auch aus den monatlichen Abrechnungen des Herrn XY, welche die Nummern der Treuhandaufträge (Nr. 5171, 5234 und 5807), das jeweilige Kaufdatum, die Kaufsummen, die Wertsteigerungen in Prozent, die Depotgewinne und die Depotwerte der dem Bf. gehörenden ABC-Substanzgenussscheine enthalten würden. Tatsächlich besaß XY bzw. die XY-GmbH aber diese Substanzgenussscheine nicht. Es habe sich um ein betrügerisches Schneeballsystem gehandelt, weshalb auch keine Eigentumsübertragung und kein Miteigentum möglich gewesen sei. Entsprechend seien auch keine Depotgewinne bzw. Zinsen im Zusammenhang mit der Kapitalforderung angefallen und können auch kein (fiktiver) Zufluss von Einkünften aus Kapitalvermögen unterstellt werden. Da aufgrund des Schneeballsystems keine tatsächlichen Einnahmen (Erträge) erwirtschaftet und die veruntreuten Gelder u. a. für den aufwendigen Lebensstil des Herrn XY verwendet worden seien, hätte nach objektiven Kriterien bereits von Anfang an Zahlungsunfähigkeit und nicht erst im Oktober 2008 bestanden. Tatsächlich habe der Bf. weder Zinsen ausbezahlt bekommen noch habe er diese wiederveranlagt und seien die Voraussetzungen für eine Zuflussfiktion (Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit) nicht vorgelegen.
Demgegenüber sieht die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft vorliegend. Sie setzte zu den drei Zertifikaten nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2007 in Höhe von 15.232,66 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 21.385,55 Euro fest, indem sie die in den monatlichen Mitteilungen von Herrn XY bzw. der XY-GmbH ausgewiesenen "Depotgewinne" als Zinsen beurteilte.
Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Wille des Bf. immer nur auf eine äußerst lukrative, sonst am Finanzmarkt nicht zu lukrierende Verzinsung seines Investments gerichtet gewesen sei und habe zw. XY und dem Bf. von Anfang an der Konsens bestanden, die Gelder mit einem besonders lukrativen Zinssatz zu veranlagen. Da jeder Kunde einen beliebigen Betrag bei XY veranlagen und auch jederzeit wieder einen beliebigen Betrag auszahlen lassen habe können, habe der Bf. nicht ernstlich daran glauben können, Genussscheine mit seinem Investment zu erwerben, denn Genussscheine würden immer entsprechend ihrem aktuellen Wert gehandelt.
Im Insolvenzverfahren des XY habe der Bf. einen, vom Masseverwalter anerkannten Betrag von 65.545,70 Euro (BFG-Aktenteil OZ 8) - Kapitalforderung 22.569,00 Euro; Zinsgewinnen der Jahre 2006 bis 2008 41.185,11 Euro [= 4.566,91 Euro + 15.232,66 Euro + 21.385,55 Euro]; Verzugszinsen 1.791,59 Euro (BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 10) - angemeldet. Hätte es sich bei den im Insolvenzverfahren angemeldeten Zinserträgen idH von 41.185,11 Euro tatsächlich um Wertsteigerungen gehandelt, so sei deren Berücksichtigung in der Forderungsanmeldung schon allein deswegen undenkbar, weil die Wertsteigerungen tatsächlich nie realisiert worden wären, zumal keine Verkäufe und darauf folgende Wiederankäufe von Genussscheinen nachweisbar seien. Daher könnten in dem geltend gemachten Betrag der Forderungsanmeldung keine Wertsteigerungen, sondern nur Zinserträge enthalten sein.
Ein weiters Indiz, dass die Veranlagung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eine reine Verzinsung ausgerichtet gewesen sei, würden die ungeraden Veranlagungsbeträge der einzelnen Treuhandaufträge bieten, da diese offensichtlich deshalb zu Stande gekommen seien, weil darin bereits die bis zur Wiederveranlagung aufgestauten Zinsen mitveranlagt worden seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2021 revidierte die belangte Behörde aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2020, Ra 2018/15/0090, ihre Rechtsansicht dahingehend, dass das Argument des monatlichen Zuflusses der Zinsen nicht mehr aufrecht erhalten wurde, sondern ein solcher immer dann erfolgt sei, wenn ein neuer Treuhandvertrag ausgestellt worden sei.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören.
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, werden Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zufolge § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst. Darunter werden die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten erfasst (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar16, § 27 Tz 65). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 21). Neben vertraglichen oder gesetzliche Zinsen zählt auch eine laufend ausbezahlte Wertsicherung dazu (Kirchmayr, a.a.O., Tz 70 mwH).
Bis zum BudBG 2011, BGBl I 2010/111, unterlagen im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten lediglich die Früchte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, zB Zinsen oder Dividenden) der Kapitalbesteuerung, nicht hingegen positive wie negative Einkünfte, die aus dem Verkauf, der Einlösung oder sonstiger Abwicklung der Substanz selbst stammten (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren).
Entsprechend ist bis zur Rechtslage vor BudBG 2011 zwischen laufenden Kapitalerträgen und Substanzgewinnen zu differenzieren, da Wertschwankungen des Vermögensstamms nur in Ausnahmefällen als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfasst wurden (vgl. Kirchmayr-Schiesselberger/Finsterer/Hofstätter/Polivanova-Rosenauer/Schuchter-Mang, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis2, Kap. 5.6.1 und 5.6.3, Stand 1.6.2014, rdb.at; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer: Kommentar56, § 27 Abs. 1, Tz 5f und § 27 Abs. 3, Tz 1).
Bezüglich des gegenständlichen Falles bedeutet dies, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0088).
Das Anlagesystem des XY bildete auch Gegenstand von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgerichtshof.
Die ordentlichen Gerichte befassten sich mit dem System des XY und den insolvenzrechtlichen Auswirkungen des ABC-Genussscheinsystems - XY war bis 14 Jänner 2008 Vorstand der ABC Invest AG - wie folgt:
Im Verfahren vor dem LG LG1, xxx, wurde XY mit Urteil vom 31. März 2011 der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt [siehe OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k, abrufbar über das "Rechtsinformationssytem des Bundes" - RIS]. Der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. Fritz Kleiner, in welchem das "XY Barschiene"-System begutachtet wurde.
Zu diesem Verfahren erging mit 07. Juni 2011 zu 12 Os 59/11k [abrufbar über RIS] ein Zurückweisungsbeschluss des OGH, in welchem u.a. den Feststellungen des LG LG1, dass die Zahlungsunfähigkeit des XY mit Oktober 2008 eingetreten ist und er danach drei Gläubigern zwischen Anfang Oktober bis 09. November 2008 Auszahlungen leistete, nicht entgegengetreten wurde.
Im Urteil vom 30. Oktober 2014, 8 Ob 28/14x [abrufbar über RIS], entschied der OGH, dass keine Insolvenzforderung auf einen Scheingewinn aus einem nichtigen Wertpapiergeschäft zusteht. Die Anleger, die dem ABC-System zum Opfer fielen, können ihr investiertes Geld - welches sich aus dem Ankaufspreis der Genussscheine zuzüglich dem von den Klägern bezahlten Agio sowie 4 % Zinsen p.a. (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ergibt - nicht jedoch den erhofften Scheingewinn zurückverlangen (dh lediglich Ersatz des Vertrauensschadens). Im Urteil wurde u. a. festgehalten, dass die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden), bei entsprechendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ("Ponzi scheme") und Nichtigkeit nach § 879 ABGB begründet und der Rückkaufsoptionspreis ein reines Fantasieprodukt darstellt, welches zu den Wesenselementen des Betrugssystems gehört.
Im Verfahren vor dem LG LG2, xxx [zweiter Rechtsgang], wurde mit Urteil vom 27. Mai 2015 festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren der ABC Gruppe AG eine Insolvenzforderung zusteht, da nach § 1313a ABGB (Einstandspflicht/Haftung für Erfüllungsgehilfen) iVm § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 die beklagte Partei zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, da sie für das Verschulden der Finanzdienstleistungsassistenten, deren sie sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient hat, haftet.
Schließlich hat der OGH in einem weiteren Urteil vom 10. Februar 2017, 1 Ob 73/16s, eine Amtshaftung für etwaige Versäumnisse der Aufsicht verneint, weshalb die ABC-Anleger ihren Vermögensschaden selbst zu tragen haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in folgenden Judikaten mit dem "Barschiene-System" des XY befasst:
▪ VwGH 22.05.2014, 2012/15/0079: Mit Beschluss vom 22. Mai 2014, lehnte der VwGH eine Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Begründung ab, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat. In der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidung des UFS vom 10. Februar 2012, RV/0222-G/11, hat der UFS festgestellt, dass der Berufungswerber offene Forderungen an seinen Geschäftspartner (Schuldner) hatte, von diesem drei Kapitalanlagen mit Kapital -und Rückkaufgarantie (jew. "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage") erworben hatte und Zinsen für diese Veranlagungsform lukrierte.
▪ VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0097: Mit Beschluss vom 31. Jänner 2018 wurde die erhobene Revision vom VwGH - ohne in die Sache inhaltlich einzugehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.
▪ VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090: Im Erkenntnis vom 18. Mai 2020 wurde die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 04. April 2017, RV/2100778/2014 (gleich VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095, zu BFG 04. April 2017, RV/2100777/2014), aufgehoben. In diesem Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich mit der Beurteilung des Barschiene-Systems wie folgt auseinander:
"22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0018).
23 Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128, mwN) ...
29 Welche tragfähigen Feststellungen dafür sprächen, dass sich der Revisionswerber monatlich fällige 'Wertsteigerungen' habe zusagen lassen, die er 'wiederveranlagt' habe, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Im Prüfungsbericht findet sich die Ablichtung einer jener monatlichen Mitteilungen, mit welcher der Revisionswerber und seine Ehefrau über die 'Wertsteigerung' ihres Treuhandauftrages informiert wurden. Darin sind das Kaufdatum, die Kaufsumme, die Wertsteigerung (die 'monatlichen Wertsteigerungen' offenbar summiert ab dem jeweiligen Kaufdatum, wobei in der Überschrift die aktuelle monatliche Wertsteigerung aufscheint), der Depotgewinn und der Depotwert ausgewiesen. Weiters wird im Prüfungsbericht die Aussage einer Mitarbeiterin des X wiedergegeben, wonach 'sofern der Kunde nur einen Teilbetrag wollte, wurde dieser Betrag vom eingezahlten Betrag inkl. Wertsteigerungen abgezogen und ein neuer Trauhandauftrag mit dem Datum der Auszahlung mit dem nun neuen Betrag ausgefertigt'. Eine monatlich fällige Verzinsung über die der Anleger durch Wiederveranlagung verfügt habe, ist daraus nicht ableitbar.
30 Lediglich für das Jahr 2008 wurden vom Prüfer Feststellungen über erfolgte Auszahlungen verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages getroffen, die im Sinne der angeführten Vorjudikatur als Zufluss iSd des § 19 EStG 1988 beurteilt werden durften. Doch liegt auch der Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2008 offenkundig die Ansicht zu Grunde, dass bereits die bloße Mitteilung von 'Depotgewinnen' zu einem Zufluss führt und - zu Gunsten des Revisionswerbers - 'ohnehin' nur von einem Kapitaleinsatz von 200.000,00 Euro ausgegangen worden sei.
31 Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte ..."
Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2018/15/0090, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Rz 22: Der Verwaltungsgerichtshof stellt seinen weiteren rechtlichen Erwägungen die Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen voran. Zentrales Element bei diesen Einkünften ist die Vermögensvermehrung, unerheblich hingegen der Titel der Kapitalüberlassung (Darlehensvertrag oder ein anderer Titel).
Rz 23: Als Zuflusszeitpunkt der Einnahmen wird jener Zeitpunkt beurteilt, in dem vom Gläubiger (= jeweilige Anleger) über die Wiederveranlagung fälliger Erträge verfügt wird. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine(n neue Teil der) Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat.
Rz 29 zeigt die vom Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren noch zu eruierenden Punkte auf: So fehlen die Feststellung btr. Zusage für "monatlich fällige Wertsteigerungen" (die der Revisionswerber dann wiederveranlagt hat), und dass der Anleger über die monatlich fällige Verzinsung durch Wiederveranlagung verfügt hat. Die monatlichen Mitteilungen stellen kein Nachweis einer monatlichen Verzinsung dar.
In Rz 30 wird für das Jahr 2008 festgestellt, dass bzgl. Zuflusszeitpunktes eine richtige Feststellung getroffen wurde - als Zuflusszeitpunkt wurde die erfolgte Auszahlung verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages festgestellt -, allerdings zwei Fehler im Rahmen der Schätzung begannen wurden: Zum einen wurde letztlich ein zu früher Zuflusszeitpunkt herangezogen, da der Prüfer ausführte, dass "bereits die Mitteilung von Depotgewinnen zum Zufluss führt". Zum anderen wurde vom Prüfer lediglich von einem Kapitaleinsatz von 200.000,00 Euro ausgegangen.
Aus diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs können unter Heranziehung des gesamten Revisions-Sachverhaltes zu Ra 2018/15/0090 hinsichtlich des "XY Barschiene"-Systems folgende rechtliche Schlüsse gezogen werden:
- In den XY "Barschiene-System"-Fällen ist als Gläubiger der jeweilige Anleger, als Schuldner XY anzusehen.
- Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung in Rz 22 auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und das Erkenntnis VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018. Im Erkenntnis vom 15. September 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen und es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Infolge dieser Verweise im VwGH-Judikat (auf das Judikat VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018 bzw. auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) ist zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen als zugeflossen ansieht, da eine Vermögensvermehrung gegeben ist, die Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellt.
Damit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge auch nicht auf die Frage, ob nun eine Darlehenskonstruktion vorliegt oder nicht, einzugehen, wie (nochmals) aus Rz 22 ersichtlich: "... Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt".
Im Übrigen judiziert auch der deutsche Bundesfinanzhof, dass es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl. BFH 31.10.1989, VIII R 210/83).
- In Rz 29 wird angesprochen, dass der Anleger über die monatlich fällige Verzinsung durch Wiederveranlagung verfügt. Da die Verzinsung am Kapital gebunden ist, und sich dieses Kapital im Revisionsfall im Vergleich zur Ersteinzahlung (diese betrug im Revisionsfall 200.000,00 Euro) erhöht hat, hat auch die Verzinsung auf Grundlage des jeweils höher werdenden Kapitals zu erfolgen. Zur Berechnung der Verzinsung ist somit nicht der Kapitalstand der Erstinvestition (im Revisionsfall 200.000,00 Euro) heranzuziehen, sondern der sich durch Thesaurierung bzw. mittels Einzahlung jeweils höhere oder durch Auszahlung niedrigere und damit geänderte Kapitalbetrag.
- Zu Rz 23: Wird die Auszahlung eines fälligen Geldbetrags auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, liegt eine Vorausverfügung vor und der Zufluss ist bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt (siehe dazu auch Peyerl in Jakom EStG14, § 19 Rz 26 mit Verweis auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090).
- Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Anleger aber für die Wiederveranlagung, so liegt ein Zufluss durch Verfügung vor. Dies gilt auch bei einem Schneeballsystem, bei dem der Anleger vom Betrüger zur "Wiederveranlagung überredet" wird (vgl. Marschner in Jakom EStG14, § 27 Rz 22 mwH ua auch auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090).
- Aus der Formulierung in Rz 31 "Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht [= "Mitteilung" als Zufluss, Heranziehung nur der Erstzahlung iHv 200.000,00 Euro bei der Ermittlung des Kapitaleinsatzes] aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte" ergibt sich, dass bei Ermittlung des korrekten Zuflusszeitpunktes nicht die "Mitteilung von Depotgewinnen" als Zuflusszeitpunkt zu werten ist und bzgl. der richtigen Schätzung der Höhe der Einkünfte jedenfalls nicht nur der erstmalige Kapitaleinsatz heranzuziehen ist.
Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen auseinandergesetzt (vgl. Pressemitteilung BFH vom 14. Mai 2021 zum BFH Urteil vom 29. September 2020, VIII R 17/17).
Im Urteil vom 11. Februar 2014, VIII R 25/12 veröffentlichte der BFH zwei Leitsätze:
"1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt."
Weiters führt der BFH in der Rz 23 aus:
"a) Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (...), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist."
Somit hält der BFH fest, dass auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung unterliegen, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wiederanlage, verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.
Diese ständigen Rechtssprechung erfährt auch durch die Urteile vom 29. September 2020, VIII R 17/17 und vom 27. Oktober 2020, VIII R 42/18, keine Änderung. In den dort zugrundeliegenden Fällen gaben Anlagebetrüger gegenüber den Anlegern an, Kapitalertragsteuer auf die Gewinne an den Fiskus abgezogen, angemeldet und abgeführt zu haben. Der BFH hat in den beiden letztgenannten Urteilen ausgesprochen, dass Scheingewinne aus Schneeballsystemen nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn Anlagebetrüger ihren Kunden die Abführung der Kapitalertragsteuern durch eine falsche Abrechnung vortäuschen. In den Fällen des XY-Systems wurde aber keine solchen Scheinsteuerzahlungen vorgetäuscht, sodass die diesbezüglichen Aussagen aus der jüngste Judikatur des BFH auf den Beschwerdefall keine Auswirkung haben.
Nur ergänzend wird festgestellt, dass es sich beim XY- System um ein "Ponzi-Schema" handelt (siehe OGH 30.10.2014, 8Ob28/14x). Im Unterschied zu einem Schneeballsystem oder Pyramidenspiel, bei dem zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance die Anwerbung neuer Mitspieler notwendig und durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt ist, wird das "Ponzi-Schema" durch den Verkauf von Wertpapieren an gutgläubige Anleger mit dem Versprechen des Rückkaufs zu höherem (nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierendem) Preis verwirklicht. Hierzu werden zwar in der Regel die Mittel aus weiteren Verkäufen eingesetzt, doch muss der Käufer keine weiteren Interessenten anwerben (vgl. Rohrer, Nichtige Rückkaufsoption des betrogenen Anlegers, in EvBl-LS 2015/54 Heft 7; OGH 30.10.2014, 8Ob28/14x mwH). Ob man nun das XY-System der Geldveranlagung, bei dem die von Neukunden eingezahlten Beträge für die Begleichung der Forderungen der Altkunden verwendet werden, als "Schneeballsystem" (wie der BFH) oder als "Ponzi-Schema" bezeichnet, ist allerdings für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend.
Nachdem im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 - ebenso VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095 - der Revisionswerber Geld bei XY in Form der "Barschiene" veranlagt hat (im Revisionsfall lag die "Ansparvariante" vor) hat und der Verwaltungsgerichtshof über dieses "betrügerische Genussscheinmodell eines Finanzberaters" (Bleyer in ÖStZB 2020/120, Heft 13 v. 01. Juli 2020, S. 335) abgesprochen hat, sind gleichgeartete Fälle rechtlich ebenso zu behandeln.
Wie im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 wurde im Beschwerdefall vom Bf. Bargeldbeträge dem XY bzw der XY-GmbH übergeben, damit diese "ertragreich veranlagt werden" (BFG-Aktenteil OZ 10, Seite 4). Diese Erträge, die vom Bf. selbst als "Zinsertrag" bezeichnet wurden, sollten im Beschwerdefall nicht regelmäßig ausbezahlt, sondern auf Wunsch des Bf. wieder veranlagt werden ("Vereinbart war jedoch, den Zinsertrag sofort wieder zu veranlagen", nochmals BFG-Aktenteil OZ 10, Seite 4).
Das hingegebene Bargeld sollte laut Übernahmebestätigungen dem Ankauf von als "Zertifikate" bezeichnete Genussscheinen ("... ABC Index Zertifikate gekauft, ...") bzw. laut den ab 2008 die Übernahmebestätigungen ablösenden Treuhandaufträgen der "Veranlagung von Substanzgenussscheinen" [bei der ABC Invest AG] und damit ebenfalls den Ankauf dienen (VwGH Ra 18.05.2020, 2018/15/0090, mit Verweis auf das Urteil des LG LG2 vom 27.05.2015, xxx). Weder aus der Diktion in den Übernahmebestätigungen noch aus jenen der Treuhandaufträge (s. BFG-Aktenteile OZ 6 und 7) lässt sich wie in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung argumentiert (BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 4) eine Beteiligung an den angeblich in seinem Besitz befindlichen 12.000 Stück ABC-Substanzgenussscheine des XY erkennen, weshalb auch daraus kein Miteigentum ableitbar ist - der Bf. verneint in Folge in der Beschwerde übrigens selbst die Begründung von Miteigentum (BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 6). Vielmehr sollten Genussscheine angekauft werden.
Aus dem Verfahrensgang und dem Sachverhalt ist zudem ersichtlich, dass der Bf. in unregelmäßigen Abständen zu den einzelnen Zertifikaten Verfügungen getroffen hat. Aus den Mitteilungen ist für das BFG ersichtlich, dass bei jeder Ein- und Auszahlung auch der bis dahin bestandene Treuhandauftrag, bzw. bis 2008 die Übernahmebestätigungen, eingelöst und ein neuer Treuhandauftrag abgeschlossen wurde. Die Kaufsumme des neuen Treuhandauftrags setzte sich aus der vorangehenden Kaufsumme zuzüglich dem Betrag, welcher sich aus der kumulierten Wertsteigerung ergab, zusammen, wie am Zertifikat Nr. 5171 beispielhaft dargestellt wird:
Nach der ersten vorliegenden Mitteilung vom Jänner 2007 erfolgte der Ankauf des Zertifikats Nr. 5171 um 36.675,00 Euro im Juli 2006. Die bis Juni 2007 kumulierte Wertsteigerung belief sich auf 15,220 % bzw. 5.581,94 Euro (= "Depotgewinn" in den Mitteilungen). Da der Bf. die "Ansparvariante" wählte wurde die in den Mitteilungen ausgewiesene Wertsteigerung nicht ausbezahlt, sondern wiederveranlagt. Der "Depotwert" im Juni 2007 betrug somit 42.256,94 Euro (= 36.675,00 + 5.581,94).
Im Juli 2007 wurde vom Bf. eine Einzahlung iHv. 80.000,00 Euro getätigt und es erfolgte die Neuausstellung einer Übernahmebestätigung iHv. 122.256,94 Euro (Aussage der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2021; BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 30). Diese Kaufsumme setzte sich somit aus der ursprünglichen Kaufsumme iHv 36.675,00 Euro zuzüglich der kumulierten, nicht ausbezahlten, d.h., wiederveranlagten Wertsteigerung von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2007 iHv 5.581,94 Euro zuzüglich der Einzahlung iHv 80.000,00 Euro zusammen.
Ebenso wurde vom Bf. im Jänner und Oktober 2008 vorgegangen und wurden mit der Erteilung der (nunmehr statt der Übernahmebestätigungen ausgehändigten) Treuhandaufträge neue Kaufsummen - 119.812,42 Euro (Jänner), 30.415,82 Euro (Oktober) - geleistet und die Verfügung zur Wiederveranlagung der Wertsteigerungen getroffen.
Desgleichen wurden vom Bf. hinsichtlich des Zertifikats Nr. 5234 Verfügungen im Juli 2007, Juli 2008 und Oktober 2008 getroffen und bezüglich des Zertifikats Nr. 5807 im Oktober 2008.
Wie bereits dargestellt, wurde für das Zertifikat Nr. 5171 im Jänner 2008 und Oktober 2008 an den Bf. ein Gesamtbetrag iHv. 170.000,00 Euro ausbezahlt. Dieser Betrag wurde vom Bf. als "Rückzahlung Kapital" tituliert (siehe BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 10).
Allerdings erfolgte die erste Auszahlung von Jänner 2008 ausgehend von einem Depotwert von 129.812,42 Euro und die zweite Auszahlung vom Oktober 2008 von einem Depotwert von 130.415,82 Euro. Diese Beträge setzten sich aus Kapital (Einzahlungen) und den kumulierten Wertsteigerungen zusammen. Der Schuldner, XY, verwendete jedoch in den ab 2008 ausgestellten Treuhandaufträgen (siehe BFG-Aktenteile OZ 6 und 7) nicht den Begriff "Wertsteigerungen", sondern wurden im Punkt "Hinweis" auf Renditen verwiesen ("... Renditen der Vergangenheit sind keine Garantie für die Zukunft").
Die Rendite ist der (jährliche) Gesamtertrag eines angelegten Kapitals. Sie wird in Prozent des angelegten Kapitals gemessen und gibt bei Wertpapieren die effektive Verzinsung an (vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/rendite/rendite.htm).
Auch der Bf. selbst gibt, wie bereits dargestellt, an, dass er XY die Beträge zur ertragreiche Veranlagung übergeben habe. Der Zinsertrag wiederum sollte sofort wieder veranlagt werden. Letztere Aussage widerlegt das Beschwerdevorbingen, welches von einem Nichtvorliegen einer Zinservereinbarung hinsichtlich der widerrechtlich angeeigneten Gelder spricht (BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 9). Wie weiters festgestellt, verfügte XY nicht über die 12.000 Stück ABC-Substanzgenussschein. Mangels tatsächlich gezeichneter Substanzgenussscheine kann es sich in den monatlichen Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungs"- Gutschriften in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO nicht um Wertsteigerungen und somit nicht um einen Substanzgewinn, sondern nur um die Rendite, dh, einkommensteuerlich um den tatsächlichen Ertrag des eingesetzten Kapitals handeln. Diese Erträge sind als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren.
Hinsichtlich des Zuflusses gem. § 19 EStG 1988 ist festzuhalten, dass dieser auf zwei Arten erfolgte:
Einerseits flossen die ausgezahlten Summen im Jänner und Oktober 2008 ausgehend vom jeweils ausgewiesenen Depotwert ab, welcher sich sowohl aus dem eingezahlten Kapital als auch aus dem Ertrag in Form der bis zu diesem Zeitpunkt thesaurierten Zinsen zusammensetzte. Andererseits hat der Bf. mit XY hinsichtlich der nicht ausbezahlten Rendite im Juli 2007 und Juli 2008 die Thesaurierung vereinbart. Diesbezüglich wird wiederholend ausgeführt: Wird die Auszahlung eines (fälligen) Geldbetrags auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, liegt eine Vorausverfügung vor; der Zufluss ist bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt (Peyerl in Jakom EStG14, § 19 Rz 26 mit Verweis auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090). Die dem Bf. die zugesicherte, monatliche Verzinsung - wenngleich diese anders (= als Wertsteigerung) bezeichnet wurde - des hingegebenen Geldbetrages wurde, wie aus den vorliegenden Mitteilungen ersichtlich, tatsächlich gutgeschrieben und ist damit im Sinne des § 19 EStG 1988 auch dann zugeflossen, wenn die Zinsen nicht ausbezahlt worden sind, sondern sich der Bf. zur Wiederveranlagung durch Verfügungen entschlossen hat. Entsprechend ist zu den drei Zertifikaten der jeweilige Zuflusszeitpunkt mit der jeweiligen Ein- bzw. Auszahlung und der damit einhergehenden Verfügung über die Erträge bzw. mit weiteren Verfügungen im Juli 2007 und Juli 2008 wie folgt anzusetzen:
Verfügungen = Zufluss zu Zertifikat Nr. 5171 im Jahr 2007: Juli, im Jahr 2008: Jänner, Oktober
Verfügungen = Zufluss zu Zertifikat Nr. 5234 im Jahr 2007: Juli, im Jahr 2008: Juli, Oktober
Verfügungen = Zufluss zu Zertifikat Nr. 5807 im Jahr 2008: Oktober.
Der Argumentation des Bf., dass es keine Depotgewinne gab und es deshalb auch keine fiktiven Zuflüsse geben könne, steht - neben der oben zitierten VwGH Judikatur, wonach die Zinsen als zugeflossen gelten, auch wenn der Steuerpflichtige auf Grund eines Anlageschwindels am Ende weniger herausbekommt, als er eingezahlt hat (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz21, § 27 Rz 17) - auch die BFH-Judikatur entgegen, wonach "auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (...), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig" ist (nochmals BFH 11.02.2014, VIII R 25/12; vgl. auch Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 19 Anm. 18 und die dort genannte BFH-Judikatur).
Hinsichtlich des vom Bf. vorgebrachten Arguments der fehlenden Zuflussfiktion, da die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Herrn XY bzw. der XY-GmbH von Anfang an nicht gegeben gewesen sei, ist festzustellen: Auch wenn die den Anlegern gutgeschriebenen Erträge reine "Fantasieprodukte" waren, die nie erzielbar gewesen wären (vgl. dazu OGH vom 30.10.2014, 8 Ob 28/14x) und somit von Anfang an Anlagebetrug vorlag, ändert dies nichts daran, dass den Anlegern diese Erträge im Zeitpunkt ihrer Gutschrift tatsächlich iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen sind, solange der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall bis einschließlich September 2008 zweifelsohne dadurch erwiesen, dass an den Bf. sogar noch im Oktober 2008 Barbeträge iHv 100.000,00 Euro (zu Zertifikat Nr. 5171), 8.000,00 Euro (zu Zertifikat Nr.5234) und 80.000,00 Euro (zu Zertifikat Nr. 5807) ausbezahlt wurden. Die für den Bereich des Einkommensteuerrechts relevante Zahlungsunfähigkeit ist daher erst mit Oktober 2008 eingetreten (vgl. OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k). Dies umso mehr, als selbst das Vorliegen einer Deckungslücke in dem Sinn, dass die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die tatsächlich bestehenden Forderungen, wenn diese alle auf einen Schlag zu befriedigen wären, abzudecken der Leistungsfähigkeit eines Schuldners nicht entgegen steht (nochmals BFH 11.02.2014, VIII R 25/12).
Zur Höhe der Erträge des Bf. wird auf die oben in den Tabellen dargestellten monatlichen Zuwächse verwiesen. Demnach betrug der Ertrag
zu Zertifikat Nr. 5171 im Jahr 2007: 5.581,94 Euro (Stand Juni, Verfügung mit Juli); im Jahr 2008: 7.555,48 (Stand Jänner, Verfügung mit Jänner); gesamt 13.137,72 Euro;
zu Zertifikat Nr. 5234 im Jahr 2007: 3.636,67 Euro (Stand Juni, Verfügung mit Juli); im Jahr 2008: 3.372,51 Euro (Stand Juni, Verfügung mit Juli), gesamt 7.009,18 Euro;
Gesamt Jahr 2007: 9.218,61 Euro
Gesamt Jahr 2008: 10.927,99 Euro
Zusammenfassend ist, unter Heranziehung der Rz 22, 23, 29, 30 und 31 des VwGH-Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0090, festzuhalten:
▪ Bei den in den monatlichen Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungen" handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.
▪ Die Erträge sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der Verfügungen des Bf. per Juli 2007, Jänner 2008, Juli 2008 und Oktober 2008 zugeflossen, wobei der Ertrag von Oktober 2008 aufgrund des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht angesetzt wird.
Der jeweils in den genannten Monaten wiederveranlagte Betrag stellt einen neuen Teil der Einkunftsquelle dar.
▪ Der Schuldner XY war bis jedenfalls September 2008 zahlungswillig und zahlungsfähig, da sogar noch im Oktober 2008 Zahlungen an den Bf. geleistet wurden.
▪ Die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. 9.218,61 Euro (2007) und 10.927,99 Euro (2008) berechnen sich nach jeweils aktuellen Kapitalerträgen, welche sich aus dem sich durch die Verfügungen des Bf. geänderten Kapitalstamm ergeben haben. Der jeweils aktuelle Kapitalstamm wurde bis 2008 in den neu ausgestellten Übernahmebestätigungen bzw. ab Jänner 2008 in den Treuhandaufträgen ausgewiesen. Dieser Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erträge laut den oben angeführten Tabellen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt - insbesondere VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090 - liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb im gegenständlichen Fall die Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Graz, am 18. November 2021
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100883/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100883.2014
- Stammnummer
- 135284
- Gültig
- 18.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF