…ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 23.2.1994, Zl. 92/15/0159). Dennoch trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, wenngleich dies die Partei nicht von der Verpflichtung befreit…
Darüber hinaus wird im vorliegenden Fall in Ermangelung eines Arbeitsbogens der Betriebsprüfung nicht hinreichend dokumentiert, um welche nicht erfassten Erlöse iHv EUR 74.000,00 aus welcher Ausgangsrechnung es sich handelt und welche Wirtschaftsgüter letztlich zum Einstandspreis verkauft wurden, deren Erlöse von der ***9*** nicht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,Land, über die Beschwerde vom 23. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 6. September 2011 betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und…
…nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden (vgl. z.B. VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065). Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***, über die Beschwerde vom 19. Februar 2026 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 13. Februar 2026 betreffend die Feststellung gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwältin, Adresse2, über die Beschwerde vom 14. November 2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 11. Oktober 2011, Zahl…
…dieser Grundregel fest, zu wessen Lasten es geht, wenn eine Tatsache unbewiesen geblieben ist, obwohl alle Beteiligten ihren Pflichten nachgekommen sind. Die Beweislast - der VwGH spricht lieber von Feststellungslast (zB VwGH 20.05.1983, 81/16/0105, VwSlg 5789/F; 23.02.1994, 92/15…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 30. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, zu…
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; 7.6.2005, 2001/14/0187; 23…
- in dem Fall - wovon auszugehen sei - eine richtlinienkonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 lit. 5 MinStG scheitert, die Norm unangewendet zu bleiben habe, weil sie als Beschwerdeführerin national so zu stellen sei, wie nach Art. 33 der SystemRL, wonach sie als Steuerschuldnerin ausscheide. V) Ausführungen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Name Senatsvorsitzender, die RichterinName Ri sowie die fachkundigen Laienrichter Name Laienrichter und Name Laienrichter in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, vertreten durch Name Stb , Adresse Stb, über die Beschwerde vom 3. August 2016 betreffend Festsetzung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwältin, Adresse2, über die Beschwerde vom 22. Dezember 2011 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 21. November 2011, Zahl…
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar die Abgabenbehörde grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, trifft, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwältin, Adresse2, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 11. September 2015…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PWC PricewaterhouseCoopers WP u StB, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, und WTSB Steuerberatungs GmbH, Loferer Bundesstraße 5, 5700 Zell am See / Pinzgau…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der fortgesetzten Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 15. April 2011 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 14. März…
…Sorgfaltspflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist. Die Feststellungslast für das Nichtwissen oder Nichtwissen können trägt der Abnehmer. Er trägt sie aber nur dann, wenn die Abgabenbehörde zuvor substantiierte Tatsachen und…
…wie auch der Bereicherungswille des Bf. zu Gunsten seiner Mutter feststeht und dem Bereicherungswillen auch keine moralisch sittliche Pflicht oder Anstandspflicht entgegenstand. Darüber hinaus ist zu sagen, dass die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X in der Beschwerde-sache A, Adresse1, über die Beschwerde vom 5. April 2018 gegen den Bescheid (Sammelbescheid) der belangten Behörde Zollamt Graz vom 26. März 2018, Zahl: aa, betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen zu…