Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102125/2012
1. Behörde trägt Feststellungslast für alle Tatsachen bei einer Schätzung 2. keine Entgeltsberichtigung - wenn Uneinbringlichkeit nicht feststeht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102125/2012vom 08.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus wird im vorliegenden Fall in Ermangelung eines Arbeitsbogens der Betriebsprüfung nicht hinreichend dokumentiert, um welche nicht erfassten Erlöse iHv EUR 74.000,00 aus welcher Ausgangsrechnung es sich handelt und welche Wirtschaftsgüter letztlich zum Einstandspreis verkauft wurden, deren Erlöse von der ***9*** nicht erklärt wurden. So im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung jedoch auch festgestellt wurde, dass zum Einstandspreis verkaufte Waren im Gesamtbetrag von ATS 74.000,00 nicht erfasst wurden, wird für das Jahr 2001 auch von einer Hinzurechnung dieser Beträge Abstand genommen.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 wird in Bezug auf die vom Finanzamt vorgenommen Hinzuschätzung von Umsätzen iHv EUR 370.000,00 sowie die Hinzurechnung des Betrages von EUR 74.000,00 Folge gegeben und der Bescheid entsprechend abgeändert.
Der Gesamtbetrag der Entgelte, die dem Normalsteuersatz (20%) sowie dem ermäßigten Steuersatz (10%) unterliegenden Entgelte werden für das Jahr 2001 wie folgt ermittelt:
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Gesamtbetrag der Entgelte (ATS):
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Betrag:
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Gesamtbetrag der Entgelte lt. BP:
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1.462.001,57
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- nicht erfasste Erlöse:
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- 74.000,00
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- Hinzuschätzungen lt. BP:
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- 370.000,00
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Gesamtbetrag der Entgelte lt. BFG (ATS):
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1.018.001,57
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Gesamtbetrag der Entgelte lt. BFG (EUR):
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73.981,06
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Vorsteuern lt. Erklärung:
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277.818,91
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Umsätze à 20% lt. BP:
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1.406.032,48
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Umsätze à 10% lt. BP:
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55.969,09
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- Hinzuschätzung lt. BP:
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- 330.000,00
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- Hinzuschätzung lt. BP:
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- 40.000,00
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- nicht erfasste Erlöse:
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- 74.000,00
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Umsätze à 20% lt. BFG:
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1.002.032,48
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Umsätze à 10% lt. BFG:
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15.969,09
4. Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001:
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Inländische Kapitalerträge liegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt.
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer 25%.
Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist von dem gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Die Kapitalertragsteuer auf verdeckte Ausschüttungen wird in der Praxis grundsätzlich der abzugsverpflichteten Körperschaft vorgeschrieben.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Haftung der ***9*** für die Kapitalertragsteuer im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2000 und 2001, hinsichtlich derer wegen fehlender Grundaufzeichnungen sowie festgestellter Kalkulationsdifferenzen eine Schätzungsberechtigung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO grundsätzlich gegeben war.
Im vorliegenden Fall wird aufgrund der Unmöglichkeit, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) hinreichend darzustellen und zu erläutern, vom Ansatz einer verdeckten Ausschüttung aus Gründen der fehlenden Nachweisbarkeit Abstand genommen. Die Bescheide über die Haftung der ***9*** für Kapitalertragsteuer 2000 und 2001 werden daher ersatzlos aufgehoben.
5. Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt.
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
5.1 Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002:
Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 30. April 2003 ermittelte das Finanzamt den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit EUR 28.800,00. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 5.760,00.
In weiterer Folge wurde seitens der ***9*** mit 9. Mai 2003 die Umsatzsteuererklärung 2002 eingereicht und der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Entgelte mit jeweils EUR 32.921,73 erklärt und davon Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht. Die Umsatzsteuererklärung 2002 vom 9. Mai 2003 wurde steuerlichen Vertreter der ***9***, ***17***, beim Finanzamt eingereicht und von diesem unterfertigt.
Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 22. Juni 2004 wurden der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz (20%) unterliegenden Umsätze entsprechend der eingereichten Erklärung mit EUR 32.921,73 ermittelt und davon Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht. Die resultierende Zahllast beträgt demnach EUR 2.442,26, die dem Haftungsbescheid vom 15. Juli 2010 zu Grunde gelegt wurde.
In der mit 7. April 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung hält der nunmehrige steuerliche Vertreter - entgegen dem früheren Beschwerdevorbringen - es vom Betrag her für denkbar, dass die für 2002 erklärten Umsätze tatsächlich von der ***9*** erzielt wurden. Daher hält er die für 2002 erklärten Umsätze für denkbar und wahrscheinlich.
Es wird daher nicht mehr an dem vormaligen bzw. früheren Parteienvorbringen festgehalten, dass für 2002 keine Umsätze erzielt worden seien, da die Gewerbeberechtigung der ***9*** ruhend gemeldet und folglich keine Umsätze erzielt worden seien.
Auf das weitere Beschwerdebegehren, dass der damalige steuerliche Vertreter der ***9*** nicht befugt gewesen sei, Abgabenerklärungen einzureichen, wird demnach für 2002 nicht weiter eingegangen.
Darüber hinaus wird angemerkt: Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörde sind insbesondere die Wirtschaftstreuhänder gemäß §§ 2 und 3 WTBG. Grundsätzlich haben sich die Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, wobei die Vollmachtsurkunde vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben sein muss (vgl. VwGH 5.3.1981, Zlen. 16/3003/79, 16/3004/79). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Wirtschaftstreuhändern die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Bei Wirtschaftstreuhändern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen.
Beruft sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang der Vertretungsmacht seine Behauptung maßgebend (vgl. VwGH 24.6.1999, Zl. 97/15/0131; Ritz, BAO, § 83, Rz 12, S. 233).
Im vorliegenden Fall ist die mit 13. November 2000 datierte schriftliche Vollmacht des steuerlichen Vertreters ***17*** aktenkundig, die auch eine Zustellvollmacht umfasst und welche vom Bf. selbst als Geschäftsführer der ***9*** unterfertigt wurde. So seitens des steuerlichen Vertreters ***17*** die mit 9. Mai 2003 datierte Umsatzsteuererklärung 2002 eingereicht wurde, in der der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit EUR 32.921,73 erklärt und Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht, konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass der steuerliche Vertreter zur Vornahme dieser Handlungen berechtigt war.
Der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte betragen demnach EUR 32.921,73, von denen Vorsteuern iHv EUR 4.142,09 in Abzug gebracht werden.
5.2 Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2003:
Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau für die Zeiträume 1/2002 bis 1/2003 wurden mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 01/2003 zunächst in Höhe der von der ***9*** bekanntgegebenen Erlöse iHv EUR 2.000,00 festgesetzt. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 400,00, da keine Vorsteuern in Abzug gebracht wurden.
In weiterer Folge ermittelte das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 10. Mai 2005 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte im Schätzungswege gemäß § 184 BAO mit EUR 33.000,00, sodass infolge der Nichtberücksichtigung etwaiger Vorsteuern die Zahllast mit EUR 6.600,00 ermittelt wurde.
Mit Umsatzsteuerklärung 2003 vom 10. Juni 2005 erklärte der Bf. den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit EUR 9.166,67, von denen Vorsteuern iHv EUR 701,72 in Abzug gebracht wurden, sodass eine rechnerische Zahllast iHv EUR 1.131,61 resultiert. Die Umsatzsteuererklärung 2003 wurde vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter der ***9***, ***17***, eingereicht und vom Bf. selbst mit 10. Juni 2005 unterfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2005 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte jeweils mit EUR 9.166,67 ermittelt, sodass die Umsatzsteuer entsprechend der vom Bf. nachgereichten Umsatzsteuererklärung 2003 iHv EUR 1.131,61 festgesetzt wurde.
Im vorliegenden Fall wird daher der Beschwerde Folge gegeben und die Umsatzsteuer 2003 in Höhe der vom Bf. eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003 iHv EUR 1.131,61 festgesetzt.
Soweit der schriftlich gemäß § 173 Abs. 1 BAO als Zeuge befragte ***4*** lapidar festhält, dass 2003 keine Umsätze (mehr) erzielt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass dieser eigenen Angaben zufolge nur in den Jahren 2000 und 2001 Angestellter und faktischer Geschäftsführer der ***9*** war.
Dem entgegenstehend hat der Bf. selbst die Umsatzsteuererklärung 2003 unterfertigt und dem Normalsteuersatz unterliegende Umsätze iHv EUR 9.166,67 erklärt, von denen Vorsteuern iHv EUR 701,72 in Abzug gebracht wurden. So die Umsatzsteuererklärung vom damaligen steuerlichen Vertreter der ***9***, ***17***, eingereicht wurde, ist darauf zu verweisen, dass für den Umfang der Vertretungsmacht des steuerlichen Vertreters seine Behauptung maßgebend ist (vgl. VwGH 24.6.1999, Zl. 97/15/0131; Ritz, BAO, § 83, Rz 12, S. 233).
Soweit nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung die für 2003 erklärten Bruttoerlöse im Gesamtbetrag von EUR 11.000,00 als in keiner Weise lebensnah für einen Gastronomiebetrieb angesehen werden, ist darauf zu verweisen, dass für 2003 vom steuerlichen Vertreter erklärte Umsätze iHv EUR 11.000,00 (brutto) bzw. EUR 9.166,67 (netto) infolge Stilllegung des Gastronomiebetriebes nicht aus dem Betrieb der Gastronomie selbst, sondern nach den Ausführungen in der Beschwerde vom 10. Juni 2005 aus der fallweisen Vermietung für Einzelveranstaltungen lt. Beschwerde vom 10. Juni 2005 erwirtschaftet wurden. Bei einer Vermietung der Geschäftsräume für Einzelveranstaltungen im Jahre 2003 ist es durchaus denkbar, Umsätze mit einem runden Bruttobetrag von EUR 11.000,00 zu erwirtschaften.
Diese erklärten Umsätze und Vorsteuern werden daher der Besteuerung für das Jahr 2003 zu Grunde gelegt. Die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2003 werden daher wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Gesamtbetrag der Entgelte:
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9.166,67
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Umsätze à 20% USt:
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9.166,67
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Vorsteuern:
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701,72
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Zahllast:
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1.131,61
6. Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung 2004:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob für das Jahr 2004 Erlöse iHv EUR 150.000,00 iZm der Veräußerung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung der Discothek "***12***" an ***24***, ***14***, ***15***, bei den Umsätzen des Jahres 2004 zu berücksichtigen oder bereits zum 31.12.2004 als uneinbringlich anzusehen waren, da diese bereits mehrmals anwaltlich eingemahnt wurden.
Nach den Beschwerdeausführungen sei weiters zu berücksichtigen, dass im Jahre 2004 keine Tätigkeit ausgeübt und keine Umsätze erzielt worden seien.
6.1 Weitergeltung der Beschwerde gegen Umsatzsteuerbescheid 2004:
Tritt gemäß § 253 BAO ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Das gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid aufweist.
So im vorliegenden Fall mit Eingabe vom 10. Juni 2005 Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 4/2004 erhoben und bei der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2004 dem Beschwerdebegehren insoweit nicht Rechnung getragen wurde, als Entgelte aus der Geschäftsveräußerung iHv EUR 150.000,00 umsatzerhöhend berücksichtigt wurden, gilt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 4/2004 auch gegen den Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2004 vom 16. Juni 2005 gerichtet.
6.2 Geschäftsveräußerung im Ganzen - Umsatzsteuer 2004:
Hat sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG geändert, so haben
der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist.
Nach § 16 Abs. 3 UStG 1994 gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn nach Z 1 das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind der Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Nach § 173 Abs. 1 BAO kann die Aussage eines Zeugen auch schriftlich eingeholt werden, die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen eines Zeugen nicht für erforderlich erachtet.
Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehören daher nicht nur die Veräußerung des Umlaufvermögens, sondern auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 2, Rz. 142).
Bei Betriebsaufgabe fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist (vgl. VwGH 20.4.2006, Zl. 2006/15/0020).
Demgemäß erlischt eine Gesellschaft m.b.H. nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist. Darauf stellt auch die Unternehmereigenschaft ab (vgl. Kolacny/Mayr, UStG, § 1 Tz. 14). Die Unternehmereigenschaft einer GmbH erlischt daher erst mit deren Vollbeendigung (vgl. VwGH 17.12.1993, Zl. 92/15/0121). Bis dahin ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug möglich.
Mit vorliegendem undatierten Kaufvertrag vom 1. April 2004, abgeschlossen zwischen der ***9*** als Veräußerer und ***24*** als Erwerber, wurde die Discothek "***12***" samt Inventar und Ausstattung um den Nettobetrag von EUR 150.000,00 veräußert. Den Betrag iHv EUR 150.000,00 stellte die ***9*** dem Erwerber ***24*** mit Rechnung vom 1. April 2004 in Rechnung.
In weiterer Folge setzte das Finanzamt für die Zeiträume 1-3/2004 und 4/2004 den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte jeweils mit EUR 8.200,00 (1-3/2004) bzw. EUR 150.000,00 (4/2004) fest. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 1.640,00 (1-3/2003) bzw. EUR 30.000,00 (4/2004).
Im Zuge der Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2004 vom 10. Juni 2005 erklärte der Bf. als Geschäftsführer der ***9*** steuerpflichtige sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit EUR 160.000,00, wovon er Vorsteuern iHv EUR 21.248,07 in Abzug brachte.
Mit 16. Juni 2005 erließ das Finanzamt den in diesem Verfahren angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2004, mit dem entsprechend der eingereichten Erklärung des Bf. der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte sowie die dem Normalsteuersatz à 20% USt unterliegenden Entgelte mit jeweils EUR 160.000,00 ermittelt und Vorsteuern iHv EUR 21.248,07 in Abzug gebracht wurden. Daraus resultierte eine Zahllast iHv EUR 10.751,93.
So mit Eingaben vom 10. Juni 2005 und 12. Juli 2021 letztlich geltend gemacht wird, dass der Kaufpreis iHv EUR 150.000,00 aus der Veräußerung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung der Diskothek "***12***" an ***24***, ***14***, ***15***, bereits Ende 2004 uneinbringlich gewesen sei, ist dem zu entgegnen:
Der Zeitpunkt der Berichtigung des Entgeltes (infolge Uneinbringlichkeit) ergibt sich aus § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG, demnach sind die Berichtigungen für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Die Vorschrift ordnet eine ex nunc-Wirkung der Berichtigung an: Die Änderungen führen nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern sind erst im Zeitraum der Änderung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.9.2006, Zl. 2006/15/0072; 20.2.2008, Zl. 2005/15/0153; 20.5.2010, Zl. 2005/15/0163).
Die Tatsache, dass die Einbringlichkeit des Entgelts zweifelhaft geworden oder ausgeschlossen erscheint, bewirkt an sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht noch keine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 UStG 1994. § 16 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 knüpft vielmehr an den Tatbestand der Uneinbringlichkeit an: Kann der leistende Unternehmer das Entgelt als uneinbringlich betrachten, so steht dies einer Änderung der Bemessungsgrundlage gleich; es ist so vorzugehen, als hätte der Abnehmer tatsächlich weniger bzw. nichts entrichtet (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 16, Rz. 74, S. 1374).
Ist demnach eine Uneinbringlichkeit des Entgelts eingetreten, darf daher einerseits der Gläubiger seine Umsatzsteuerschuld korrigieren und hat der Schuldner den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Diese Korrekturen sind (erst) in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
Uneinbringlichkeit des Entgelts ist jedoch mehr als ein bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit einer Forderung (Dubiosität). Uneinbringlichkeit bedeutet Realität, nicht Vermutung (vgl. VwGH 23.1.1989, Zl. 87/15/0031; 22.9.2005, Zl. 2003/14/0036; 3.9.2008, Zl. 2003/13/0109; 28.10.2008, Zl. 2006/15/0361; 31.3.2011, Zl. 2007/15/0171).
Die Wertberichtigung einer Forderung in der Bilanz berechtigt daher nicht automatisch auch zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, da nach dem Vorsichtsprinzip bereits Dubiosität zu einer Abwertung der Forderung zwingt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung feststeht. Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, wenn sie objektiv wertlos ist (vgl. VwGH 23.11.1987, Zl. 87/15/0060; 20.10.2004, Zl. 2001/14/0128).
Uneinbringlichkeit des Entgelts ist demnach nicht erst gegeben, wenn mit absoluter Sicherheit feststeht, dass das Entgelt nicht mehr beglichen wird, es genügt, wenn eine Forderung "für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist (vgl. BFH 13.11.1986, BStBl 1987 II 226; Ruppe/Achatz, UStG, § 16, Rz. 76, S. 1375).
Selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht bereits zur Annahme einer vollständigen Uneinbringlichkeit der nicht bevorrechteten Forderungen (vgl. VwGH 13.11.1978, Zl. 1636/77; 23.11.1987, Zl. 87/15/0060), jedenfalls ist jedoch bei Zahlungsunfähigkeit von Uneinbringlichkeit auszugehen (vgl. VwGH 20.10.2004, Zl. 2001/14/0128; 26.2.2004, Zl. 99/15/0053).
Der Grund für die Uneinbringlichkeit ist gleichgültig (vgl. VwGH 29.1.2015, Zl. 2012/15/0012). In Betracht kommen nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sondern auch der unbekannte Aufenthalt des Schuldners (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, § 16, Rz. 76, S. 1376) - was im vorliegenden Fall bei den anwaltlichen Mahnungen des ***24*** nicht der Fall war.
In der mit 12. Oktober 2021 durchgeführte schriftliche Zeugenbefragung von ***4*** gemäß § 173 Abs. 1 BAO verweist dieser darauf, dass der offene Rechnungsbetrag iHv EUR 180.000,00 (brutto) im Jahre 2004 mehrmals anwaltlich von RA ***23*** eingemahnt wurde. Auch Ende 2004 hat es noch persönliche Mahnungen an den Erwerber der Diskothek, ***24***, gegeben.
Dass der offene Betrag aus dem Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung mehrmals erfolglos im Jahre 2004 eingemahnt wurde, wird als durchaus glaubwürdig angesehen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch noch nicht das Feststehen der Uneinbringlichkeit dieser Forderung dokumentiert, wenn für das Vorliegen der Uneinbringlichkeit keine Nachweise beigebracht werden.
Wenn darüber hinaus der Bf. und sein steuerlicher Vertreter, ***17***, in der mit 10. Juni 2005 (!) unterfertigten Umsatzsteuer-Erklärung 2004 für das Jahr 2004 umsatzsteuerpflichtige Entgelte iHv EUR 160.000,00 erklären, sind sowohl der Bf. als auch dessen steuerlicher Vertreter im Juni 2005 noch nicht von einer Uneinbringlichkeit des in Rechnung gestellten Entgeltes iHv EUR 150.000,00 aus der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Discothek "***20***" ausgegangen.
In freier Beweiswürdigung der vorstehend bezeichneten Umstände wird daher für das Jahr 2004 noch nicht von einer Uneinbringlichkeit des in Rechnung gestellten Entgelts aus dem Verkauf der Diskothek im Nettobetrag von EUR 150.000,00 ausgegangen und das Entgelt aus der Veräußerung der in Rede stehenden Diskothek für das Jahr 2004 in die Besteuerungsgrundlagen miteinbezogen.
Von einer Uneinbringlichkeit des in Rede stehenden Entgelts zum 31.12.2004 war nicht auszugehen, als der Nettobetrag von EUR 150.000,00 (zuzüglich 30.000,00 USt) bloß zweifelhaft war. Andernfalls hätten der Bf. und sein damaliger steuerlicher Vertreter, ***17***, nicht noch mit 10. Juni 2005 und somit ein halbes Jahr später steuerpflichtige Entgelte für das Jahr 2004 im Gesamtbetrag von EUR 160.000,00 erklärt.
So in der mit 7. April 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung der Antrag auf die zeugenschaftliche Einvernahme des faktischen Geschäftsführers ***4*** aufrechterhalten wird, ist darauf zu verweisen, dass ***4*** vom Bundesfinanzgericht bereits als Zeuge schriftlich gemäß § 173 BAO einvernommen wurde. Dabei geht es weniger um das Faktum eines persönlichen Eindrucks für die Glaubwürdigkeit der Aussagen des ***4***, als vielmehr um die Vorlage von Nachweisen, dass bereits zum 31.12.2004 eine tatsächliche Uneinbringlichkeit des Entgelts gegeben war. Diese Nachweise konnten von ***4*** auch bei seiner schriftlichen Zeugenbefragung nicht erbracht werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch des Bf. auf eine wiederholte Zeugenbefragung, die bereits in schriftlicher Form durchgeführt wurde.
7. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in den Fragen der Aktivlegitimation des Bf. und des Zeitpunktes der Uneinbringlichkeit des Kaufpreises im Gesamtbetrag von EUR 180.000,00 der in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des VwGH folgt (vgl. VwGH 20.10.2004, Zl. 2001/14/0128). Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt betreffend 2004 eine Uneinbringlichkeit des Entgeltes gegeben war, handelt es sich um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Frage und somit um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der für den steuerlichen Vertreter bestehenden Vertretungsmacht wird ebenso auf die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung des VwGH verwiesen (vgl. VwGH 24.6.1999, Zl. 97/15/0131).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. rechnerische Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen:
Die Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2003 werden daher wie folgt ermittelt:
Umsatzsteuer 2001:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Umsätze à 20% USt lt. BP:
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1.406.032,48
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Umsätze à 10% USt lt. BP:
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55.969,09
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- Hinzuschätzung lt. BP:
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- 330.000,00
|
- Hinzuschätzung lt. BP:
|
- 40.000,00
|
- nicht erfasste Erlöse:
|
- 74.000,00
|
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Umsätze à 20% USt lt. BFG:
|
1.002.032,48
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Umsätze à 10% USt lt. BFG:
|
15.969,09
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Umsätze à 20% USt lt. BFG:
|
1.002.032,48
|
Umsätze à 10% USt lt. BFG:
|
15.969,09
|
Gesamtbetrag d. Entgelte:
|
1.018.001,57
Umsatzsteuer 2003:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Gesamtbetrag der Entgelte:
|
9.166,67
|
Umsätze à 20% USt:
|
9.166,67
|
Vorsteuern:
|
701,72
|
Zahllast lt. BVE:
|
1.131,61
Umsatzsteuer 2001:
|
Bezeichnung:
|
ATS:
|
EUR:
|
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen:
| |
|
20% Normalsteuersatz (ATS):
|
1.002.032,48
|
72.820,54 €
|
10% ermäßigter Steuersatz (ATS):
|
15.969,09
|
1.160,52 €
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern:
|
- 277.818,91
|
-20.189,89 €
|
Berechnung der Umsatzsteuer in Schilling:
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen:
|
1.018.001,57
|
| | |
|
davon zu versteuern mit:
| |
|
20% Normalsteuersatz:
|
1.002.032,48
|
200.406,50
|
10% ermäßigter Steuersatz:
|
15.969,09
|
1.596,91
|
SUMME Umsatzsteuer:
| |
202.003,41
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern:
|
|
- 277.818,91
|
Gutschrift in ATS:
| |
- 75.815,50
|
Gutschrift in EUR:
| |
- 5.509,73 €
Wien, am 8. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102125/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102125.2012
- Stammnummer
- 136263
- Gültig
- 08.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF