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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105218/2017

Keine Gewissheit der "Unrichtigkeit" des Spruches um eine Aufhebung nach § 299 BAO rechtzufertigen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105218/2017vom 07.07.2021Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch das Vorbringen der Bf., dass für einen Abgabepflichtigen keine Verpflichtung bestehe zu überprüfen, ob der Vertragspartner ein redliches Unternehmen sei, kann dem Antrag bzw Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gerade in einer Branche, wie auch das Reinigungsgewerbe, mit erhöhtem Betrugsanfälligkeit, in denen sich die Betrugsunternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben, und der in diesem Fall vorliegenden Geschäftsabwicklung (von der Entstehung der Geschäftsbeziehung bis zur Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung) hätten bei der Bf. im Falle einer redlichen Leistungsbeziehung Zweifel an der Seriosität der drei beauftragten Subunternehmer aufkommen lassen müssen und diese Bedenken hätten Anlass für weitere Überprüfungen sein müssen. Das weitwendige Vorbringen gegen die nach Ansicht der Bf. mangelhaften Feststellungen der Betriebsprüfung ist jedoch nicht geeignet eine Unrichtigkeit des Spruches der in Rede stehenden Bescheide aufzuzeigen. Insgesamt wurden Deckungsrechnungen in Höhe von insgesamt 1,558.648,00 € (809.967,33 + 655.302,73 € + 93.378,00 €) festgestellt. Der Sicherheitszuschlag wurde n Höhe von 130.180,41 € angesetzt. Unter Einbeziehung der Tatsache, dass die am 31.01.2009 ausgestellte Rechnung der Subunternehmer1 GmbH in Höhe von 79.598,13 € anerkannt wurde, verbleibt ein Sicherheitszuschlag von ungefähr 50.000,00 €. Dieser Betrag erscheint unter Beachtung der Feststellungen mehr als angemessen. II.I. Zur Körperschaftsteuer - Verdeckte Ausschüttung Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenverfahrens gehört es, dass die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, dies doch die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht befreit. Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 11). Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 23 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist für die Abgabenerhebung das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend. Weiters ist gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jeweils der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Gemäß § 167 Abs 2 BAO iVm § 2a BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist, durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich haben (Doralt, EStG, § 4 Tz 269f). Die Abgabenbehörde muss unzweifelhaft angefallene Ausgaben im Rahmen der Schätzung berücksichtigen (VwGH 15.05.1997, 95/15/0093). Aufgrund der unter Sachverhalt und Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Rechnungen keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die Rechnungsaussteller im behaupteten Ausmaß erfolgte. Wenn man aber zu dem Schluss kommt, dass die gegenständlichen Rechnungen kein ausreichender Nachweis für einen Leistungsaustausch sind, können diese einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der Rechnungsbeträge nicht rechtfertigen. Unter der Annahme, dass grundsätzlich Reinigungsleistungen erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es dazu jedoch keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Frage (vgl. auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, BFG 6.2.2018, RV/6100539/2007). Im Zusammenhang mit den festgestellten Deckungsrechnungen im Jahr 2009 sind keine Zahlungen an die darin als Leistungserbringer ausgewiesenen Gesellschaften geflossen. Vielmehr sollen die fingierten Deckungsrechnungen an die Stelle des tatsächlich bezahlten (Lohn-)Aufwandes des tätig gewordenen, bei der die Bf. nicht angemeldeten Personals treten. Da die Reinigungsleistungen im Jahr 2009 tatsächlich erbracht wurden, die Rechnungsaussteller aber über zu wenige eigene Arbeiter verfügten um die in Rede stehenden Reinigungsleistungen zu erbringen, mussten sie sich oder die Bf. selber weiterer Arbeiter bedienen. Die Schätzung der Höhe des Lohnaufwands für dieses eingesetzte Personal mit 80% der nicht anerkannten Fremdleistungen durch die belangte Behörde entspricht sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH 16.05.2002, 96/13/0168; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013). Die Bf. ist dieser Schätzung auch nicht essentiell entgegengetreten, sodass das Bundesfinanzgericht auch insoweit die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung als sachgerecht und moderat ansieht. Der Verwaltungsgerichtshof erwog hinsichtlich nicht von der Rechnungsausstellerin erbrachter Leistungen in seinem Erkenntnis, VwGH 16.05.2002, 96/13/0168: "Dass die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden, ist unstrittig und wurde von der hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides belangten Behörde dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Ermittlung der zur Kapitalertragsteuerpflicht führenden verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) von den zugeschätzten Umsätzen einen mit 80% geschätzten Lohnaufwand abgezogen hat". Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte daher die Schätzung des Lohnaufwandes mit 80% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Körperschaftsteuer KStG 1988, Tz. 31 zu § 8, 1989). Verdeckte Gewinnausschüttungen können sich auch aufgrund von Gewinnzuschätzungen - im Wege von Sicherheitszuschlägen - infolge abgabenbehördlicher Prüfungen bei Kapitalgesellschaften ergeben. Derartige Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind den Gesellschaftern nach den auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüsseln bzw. nach dem Beteiligungsverhältnis als zugeflossen zu werten (VwGH 10.03.1982, 81/13/0072; VwGH 18.09.1991, 91/13/0012; VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 02.04.1994, 92/13/0011; VwGH 19.07.2000, 97/13/0241). Die Beweislast des behaupteten Nichtzuflusses der durch Gewinnzuschätzungen ermittelten Mehrgewinne, also ob die Mehrgewinne weiterhin bei der Gesellschaft verwendet wurden, trifft den Gesellschafter (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 21.12.1989, 89/14/0151; VwGH 25.03.1999, 97/15/0059). Die Bf. führte keinen Beweis hierfür, dass die Mehrgewinne nicht dem Gesellschafter zugeflossen sind. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988, wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Danach haftet die Bf. als Schuldnerin der obigen Kapitalbeträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. II.II. Zur Umsatzsteuer - Vorsteuer Zu prüfen ist, ob der Vorsteuerabzug aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen von den Subunternehmen zu gewähren ist. Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (idF des AbgSiG 2007, BGBl I Nr 99/2007). Den erläuternden Bemerkungen zum AbgSiG 2007 ist Folgendes zu entnehmen: Nach der Judikatur des EuGH (Urteil vom 12.01.2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rs Optigen Ltd; sowie Urteile vom 06.07.2006, C-439/04 und C-440/04, Rs Kittel und Recolta Recycling) steht einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Die Änderungen haben daher lediglich klarstellenden Charakter. Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzuges erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art 168 lit a der MwStSystRl aufgezählt. So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl in diesem Sinne EuGH vom 22.10.2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, Rn 28; EuGH vom 15.09.2016, C-518/14, Senatex, Rn 28). Gemäß § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152; 01.06.2006, 2002/15/0174; Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Tz 59). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2016/15/0068, unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15.09.2016, Rs Barlis, C-516/14, Rn 42 bis 44, zum Ausdruck gebracht hat, folgt aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Daher darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen und sich dabei nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Nach Unionsrecht muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, unter anderem eine gemäß Art 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen (vgl Art 178 lit a MwStSystRL). Ein Vorsteuerabzug ist danach nicht möglich, wenn die Rechnungen nicht ordnungsgemäß oder zu ungenau sind (vgl EuGH 08.05.2013, Petroma Transports ua, C-271/12). Zum Recht auf Vorsteuerabzug hat der EuGH im Urteil vom 13.02.2014, C-18/13, Maks Pen, für den Fall, dass die Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von diesem Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist, ua Folgendes ausgeführt: "Rn 23: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl Urteil vom 06.12.2012, Bonik, C-285/11, Rn 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). […] Rn 26: ...die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist ein Ziel, dass von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist. Daher habe die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerische Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl Urteil Bonik, Rv 35 bis 37). Rn 27: Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Er ist dann für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl Urteil Bonik, Rn 38 f). Rn 28: Daher kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer bzw vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl Urteil Bonik, Rn 40). Rn 29: Da die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, auf die sich die vorstehende Randnummer des vorliegenden Urteils bezieht, rechtlich hinreichend nachzuweisen. Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl in diesem Sinne Urteil Bonik, Rn 43f)." Nach diesem EuGH-Urteil ("Maks Pen") reicht allein der Umstand, dass die an die Bf erbrachten Leistungen nicht tatsächlich von den in den Rechnungen angegebenen Leistenden bewirkt worden sein sollen ("unrichtiger Lieferant"), zwar für sich genommen nicht aus, um das Abzugsrecht auszuschließen, das die Bf geltend gemacht hat. Der Vorsteuerabzug ist bei unrichtigen Rechnungsangaben zu verweigern, wenn der Tatbestand eines betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens erfüllt ist und aufgrund der von der Abgabenbehörde beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger dies wusste oder hätte wissen müssen. Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind. Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Der EuGH verwendet die Begriffe Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Missbrauch, Steuerumgehung und dergleichen synonym für eine nach der Sachlage ungerechtfertigte Verkürzung der Mehrwertsteuer, welche das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems gefährdet. Immer geht es darum, dass es zu einer nach der Sachlage ungerechtfertigten Verkürzung von Mehrwertsteuer kommt, welche das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems gefährdet. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist nach dem EuGH ein Ziel, dass von der MwStSystRl anerkannt und gefördert wird. Die nationalen Behörden und Gerichte haben deshalb den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer oder missbräuchlichen Weise geltend gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl Urteil vom 21.06.2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David) hängt es von den Verdachtsmomenten des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen ein Leistungsempfänger zu setzen hat. Hat der Leistungsempfänger Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, könnten sich daraus Verpflichtungen ergeben, nach denen Auskünfte über den leistenden Unternehmer einzuholen sind. Weiters wird in Rn 53 und 54 dieses Erkenntnisses Folgendes dazu ausgeführt: "Rn 53: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl Urteil Kittel und Recolta Recycling, Rn 51). Rn 54: Hingegen verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, wenn von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert wird, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl in diesem Sinne Urteile vom 27.09.2007, Teleos ua, C-409/04, Rn 65 und 68, Netto Supermarkt, Rn 24, ...)." Der Leistungsempfänger kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (vgl EuGH vom 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn 52). Es ist Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl Urteil PPUH Stehcemp, Rn 50, sowie die dort zitierte Judikatur). Fest steht zwar, dass die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen erbracht wurden, diese jedoch umsatzsteuerlich aus den Feststellungen der Außenprüfung angeführten Gründen nicht den angegebenen leistenden Unternehmen zugerechnet werden konnten, demnach das in § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 geforderte Rechnungsmerkmal des leistenden Unternehmers nicht richtig war. Im Erkenntnis vom 11. Februar 2017, RV/7101049/2010, kommt das BFG zum Ergebnis, dass - EuGH 15. September 2016, C-516/2014, Barlis und EuGH 15. September 2016, C-518/14 Senatex, folgend - in einer Rechnung zumindest angeführt sein müsse, wer wann an wen was geleistet habe und wie hoch das Entgelt gewesen sei. Fehle eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder seien die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, sei ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringe, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. Als Nachweis dafür sei jede von der Bf. beigebrachte Information zu berücksichtigen. Es sei bei allen Rechnungen als erwiesen anzusehen, dass sie von jenen inländischen Unternehmern ausgestellt worden seien, die die darin angegebenen Leistungen für die Bf erbracht haben. Der Vorsteuerabzug setzt somit auch voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung tatsächlich erbracht hat. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde in dem den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bericht über die Außenprüfung festgestellt, dass es sich bei den Rechnungsausstellern um "nichtleistungserbringende Firmen" gehandelt hat. Zu prüfen ist, ob die Bf von der Einbeziehung dieser Umsätze in ungerechtfertigte Umsatzsteuerverkürzungen im Sinne der oben zitierten Judikatur des EuGH und des § 12 UStG 1994 hätte wissen müssen, sodass ihr der Vorsteuerabzug aus den fraglichen Umsätzen zu versagen ist. Da es bei diesen Rechnungen um Deckungsrechnungen, denen Scheingeschäfte zugrunde liegen um "Schwarzarbeiter" zu bezahlen, handelt, wusste die Bf. von den Umsatzsteuerverkürzungen. Diesbezüglich wurde von der Bf. kein Vorbringen erbracht, durch dieses erkannt werden kann, dass der Spruch des Umsatzsteuerbescheides sich als unrichtig erweist. Das Bundesfinanzgericht kann durch die Einwendungen der Bf. keine Unrichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides erkennen. Da der Vorsteuerabzug aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen nicht zusteht, erweist sich der Spruch nicht als nicht richtig. III. Zusammenfassung Ein Aufhebungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit des Bescheides der Antragsteller für gewiss hält. Die Erklärung, welche Änderungen im gemäß § 299 Abs. 2 BAO gleichzeitig zu erlassenden Ersatzbescheid durchgeführt werden sollen, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus dem Aufhebungsantrag ergeben muss. Demnach müsste der Antragsteller aus eigenem im Antrag auf Aufhebung einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels darlegen, dass sich der Spruch des Bescheides, dessen Aufhebung beantragt wird, als nicht richtig erweist und diese Unrichtigkeit auch gewiss ist. Derartige konkrete Angaben sind im verfahrensgegenständlichen Aufhebungsantrag und im weiteren Verfahren unterblieben. Hinsichtlich der Gründe, weshalb die vorgebrachten Äußerungen nicht zielführend sind, um eine Unrichtigkeit des Spruchs zu begründen, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Abschließend ist zu erwähnen, dass der steuerliche Vertreter weitwendige theoretische Ausführungen zum Beweis vorbringt, jedoch selbst keinen Beweis erbringt, dass die Aufzeichnungen trotz formeller Mängel tatsächlich materiell richtig seien. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht geeignet war, um die Unrichtigkeit des Spruches im Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheid 2009, jeweils ergangen am 03.06.2015 zu begründen und eine etwaige Unrichtigkeit des Spruches aufzuzeigen. Im gegenständlichen Verfahren liegt wegen der Schätzungsberechtigung und der schlüssig dargelegten Berechnungsmethode und der darauf basierende Bescheiden kein "unrichtiger Spruch" im Sinne des § 299 BAO vor, weshalb die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung als unbegründet abzuweisen war. Da der Aufhebungsantrag nicht die Gewissheit der Unrichtigkeit des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheides 2009 dargestellt hat, der Spruch sich aufgrund der Schätzungsberechtigung und erfolgter Methode nicht als unrichtig erweist, war die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheides des Finanzamtes dem Grunde nach zutreffend. Zu ergänzen ist, dass selbst bei Vorliegen eines unrichtigen Spruchs, die Aufhebung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, wobei eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände zu erfolgen hat. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die den Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Die Ermessenübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Daher ist z.B. für Aufhebungen gemäß § 299 insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (vgl. Ritz, BAO6, § 20 Tz 7f). Bei der Ermessensübung sind alle Umstände einzubeziehen. Eines der Kriterien für die Ermessensübung ist die Kausalität des Verhaltens des Abgabepflichtigen für etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dem Finanzamt ist beizupflichten, wenn das Ermessen somit dahingehend geübt wird, dass dem Antrag nach § 299 BAO betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009 aufgrund der oben genannten Gründen (Nichtmitwirkung, Nichtoffenlegung, Verschleierung der Einnahmen, …) auch aus Ermessensgründen nicht nachgekommen ist. Da der Aufhebungsantrag nicht die Gewissheit der Unrichtigkeit der Bescheide dargestellt hat, der Spruch sich aufgrund der Schätzungsberechtigung und angewandten Methode nicht als unrichtig erweist, war die Abweisung des Finanzamtes dem Grunde nach zutreffend. Weitere Ausführungen zur Ermessensübung durch das Finanzamt erübrigen sich, sind doch die Voraussetzungen für eine Aufhebung über Antrag der Partei nicht gegeben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die der Rechtsfrage, ob sich der Spruch der Bescheide als nicht richtig erweist, ergab sich aufgrund des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung.     Wien, am 7. Juli 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105218/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105218.2017
Stammnummer
133708
Gültig
07.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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