Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105218/2017
Keine Gewissheit der "Unrichtigkeit" des Spruches um eine Aufhebung nach § 299 BAO rechtzufertigen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105218/2017vom 07.07.2021Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die lit b und c des § 250 Abs. 1 BAO lägen eng beisammen: Aus dem Umfang der Anfechtungserklärung ergäben sich die beantragten Änderungen in aller Regel mehr oder minder von selbst, speziell wenn es darum gehe, die angefochtenen Bescheide aus dem Rechtsbestand zu eliminieren und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
II. Begründung
II.I. Argumentation der Behörde
Im Kern vermeint das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung,
mangels Änderungen bei der steuerlichen Beurteilung auf Grund der Beschwerdeschrift sei ein Verweis auf den Bescheid vom 03.06.2015 ausreichend (S 2 oben);
die Aufhebung eines Bescheids nach § 299 BAO setze Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit genüge dafür nicht (S 2 Mitte);
die Argumentation zur Tz 4 des BP-Berichts in der Beschwerdeschrift sei nicht geeignet, Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Umsatz- und des Körperschaftsteuerbescheides 2009 zu erzeugen (S 2 Mitte);
die Ermessensübung spräche ebenfalls klar die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung (S 3 oben);
die hier vorgetragenen Argumente hätten nicht einmal einer Beschwerdeschrift gegen die Jahressteuerbescheide 2009 zum Erfolg verholfen.
II.II. Einwendungen
Die Prämissen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Dazu im Einzelnen:
a) Tz 1 des BP-Berichts
1. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen sei noch festgehalten:
Der neunte Absatz der Begründung lautet:
"Eine Überprüfung der Subunternehmer ergab, dass die beauftragten Subunternehmer [...] in den überwiegenden Fällen nicht genug Personal zur Durchführung der verrechneten Leistungen beschäftigt hatten."
Das mag sein, berechtige deshalb die Behörde aber noch lange nicht zur - völlig unbewiesenen - Annahme, die beanstandeten Subfirmen hätten die gegenständlichen Leistungen nicht erbracht. Dabei handle es sich um eine reine Spekulation ohne schlüssigen Beweis. Dazu sei auf das zu einem vergleichbaren, jedoch weit größer angelegten Fall ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2017, Ra 2014/13/0030, erinnert. Die dortige Argumentation des BFG würde sich nur marginal unterscheiden.
Abgesehen davon mache der einfach nur schnell herbei geredete Einkauf von Deckungsrechnungen zur Bezahlung der eigenen "Schwarzarbeiter" nur dann Sinn, wenn von der Bf. illegal beschäftigte Arbeitskräfte festgestellt worden wären. Dem sei aber nicht so gewesen: Trotz regelmäßiger Kontrollen durch Arbeitsinspektorat, BUAG, Finanzpolizei und GKK habe die Behörde über keinen einzigen konkreten Beweis dafür verfügt. Daraus folge zweierlei: (1) Ohne Schwarzarbeiter keine Deckungsrechnungen. (2) Die Leermeldung auf dem Beweissektor kein Nachweis von Schwarzarbeit durch die Bf. - spricht klar für die Bf. und ebenso klar gegen die Behörde.
2. Der Behauptung, die Bf. hätte weder den Firmensitz der beanstandeten Fremdleister noch das ausreichende Personal zur Leistungserbringung überprüft, ist entgegen zu halten: Eine solche Verpflichtung bestehe nicht. Hier versuche der Fiskus auf durchsichtige Weise, von seiner eigenen Ineffizienz und der Tatsache abzulenken, dass diese Kontrolle(n) ihm oblegen wäre. Der rechtskräftige Beschluss des FG Münster vom 12.12.2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 (218), stellt dazu klar:
"Da es grundsätzlich Sache der Steuerbehörden ist, erforderliche Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehungen aufzudecken und zu sanktionieren, kann von dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer nur bei entsprechenden Anhaltspunkten verlangt werden, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind. Ohne solche Anhaltspunkte muss der StPfl keinen echten "Negativbeweis" führen; vielmehr trägt insoweit dann das Finanzamt die objektive Feststellungslast."
Dieses Judikat ist aus zwei Gründen relevant: (1) Das Finanzgericht leitet seine Erwägungen aus der umsatzsteuerlichen Rechtsprechung des EuGHs ab, um die es auch hier geht. (2) Die Heranziehung deutscher Judikatur und Literatur ist bei wie hier - vergleichbarer Sach- und Rechtslage sinnvoll und zweckmäßig (so explizit VwGH 11.12.1990, 90/15/0014). Zum selben Ergebnis gelange man auch über die Rechtsprechung der EuGHs, so bspw über das Urteil vom 22.10.2015, C277/ 14, PPUH Stehoemp. Die Rn. 49 und 50 lauten:
"49 Wenn hingegen die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Rn. 51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, Rn. 44 bis 46 und 60, sowie Mahageben und David C-80/11 und C-142/11, EU:C2012:373, Rn. 44, 45 und 47).
50 Es ist Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuer-Hinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bonik, C-285/11, EU:C 2012:774, Rn. 45 und LVK- 56, C-643/11, EU: C: 2013:55, Rn. 64)."
Dass die Behörde diese deutsche bzw europäische Judikatur weder kannte noch kennen konnte, ändere nichts an der materiellen Rechtswidrigkeit der Jahressteuerbescheide 2009. Zumal die (teils zitierte) Vorjudikatur damals bekannt war. Dass die Behörde vermeint hat, auch ohne sie das Auslangen zu finden, gehe definitiv nicht zu Lasten der Bf.
3. Die Ausführungen am Ende der Tz 1 zur Schätzung würden die Kernfrage völlig offenlassen, ob sich die behaupteten Mängel auch auf die Höhe der Besteuerungsgrundlagen ausgewirkt haben. Wenn nicht, sei der Sicherheitszuschlag unberechtigt, weil er nicht zu einer "Strafsteuer" führen darf (vgl VwGH 11.12.1987, 86/17/0101, VwSlg 6276/ F; Ritz, BAO5, § 184 Tz 3), es hier aber eindeutig getan habe. Zudem sei auf den Berufungsbescheid des UFS 23.03.2004, RV/0268-W/02, verwiesen. Die Kernaussage lautet:
"Vom Ansatz eines Sicherheitszuschlages war abzusehen, da trotz formaler Buchführungsmängel die Erfassbarkeit der Betriebseinnahmen branchenbedingt (Betriebsberatung) gewährleistet erschien, zumal zwar Fehlbuchungen, aber keine "Schwarzerlöse" festgestellt wurden."
Das treffe auch hier den Punkt: Der Sicherheitszuschlag gehöre fraglos zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019; VwGH 20.10.2009, 2006/13/0165; Ritz, BAO5, § 184 Tz 18). Diese Schätzungsmethode gehe davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass nicht nur die entdeckten, sondern weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden sind (zB VwGH 25.01.2006, 2001/13/0274; VwGH 17.11.2010, 2007/13/0078). Es gehe mit ihr also darum, weitere unentdeckte, jedoch zu vermutende Falschangaben über Erlöse zu berichtigen (VwGH 18.02.1999, 96/15/0050). Solche Schwarzerlöse seien hier aber gerade nicht festgestellt worden. Solcherart erweise sich der Sicherheitszuschlag bereits im Ansatz grundlegend verfehlt. Schon deshalb sei der Nachweis der Unvertretbarkeit der Schätzung schlüssig erbracht.
b) Tz 3 des BP-Berichtes
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen und zu dem eben zur Tz 1 Gesagten sei noch vorgetragen: Die Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte durch die Bf. sei eine reine Spekulation ohne schlüssigen Beweis. Nicht nur, dass es dazu keine konkreten Feststellungen gebe, habe die Behörde auch die völlig negierte Beweistatsache gelten zu lassen, dass es trotz rigoroser Kontrollen durch Arbeitsinspektorat, BUAG, Finanzpolizei und GKK keine Beanstandungen gegeben habe, obwohl es solche geben hätte müssen.
c) Tz 4 des BP-Berichtes
1. Die Tz 4 des BP-Berichtes lautet wie folgt:
"Tz. 4 Subfirmen:
Insoweit der von den beauftragten Subfirmen in Rechnung gestellte Nettobetrag nicht durch entsprechende angestellte Arbeitskräfte bei diesen Firmen gedeckt ist siehe auch Tz. 1), gehe die Prüfung davon aus, dass es sich um (überhöhte) Scheinrechnungen zur Bezahlung von Schwarzarbeitern handelt.
Wobei die Prüfung zugrunde legt, dass durchschnittlich 22 Arbeitstage im Monat und 8 Stunden pro Tag und Mitarbeiter geleistet wurden.
Als Stundenlohn dient der in der Rechnung ausgewiesene Stundensatz.
Die Anzahl der Mitarbeiter der Subfirmen mal den Stundensatz ergibt den anzuerkennenden Anteil der jeweiligen Rechnung.
Die Vorsteuer wird daher von der Prüfung entsprechend gekürzt. […]"
2. Dem ist ergänzend zum bisher Gesagten noch entgegen zu halten:
2.1. Dem Prüfer (und damit dem Finanzamt insgesamt) könne der Vorwurf der Uninformiertheit über die Verhältnisse bei den beanstandeten Fremdleistern nicht erspart bleiben. Die lapidare Behauptung, die beanstandeten GmbHs hätten nicht über genug eigenes (angemeldetes) Personal verfügt, sei eine Scheinbegründung und zugleich Musterfall von Willkür: Dort werde ohne Kenntnis des Sachverhalts mit seinen Details, Hintergründen und Zusammenhängen Schwarzarbeit von vornherein kategorisch ausgeschlossen, um eine solche bei der Bf. - wiederum auf Basis fundierten sachverhaltsbezogenen Nichtwissens und ohne schlüssigen Beweis - mit einer Selbstverständlichkeit zu unterstellen, die ihresgleichen sucht. Wer derart unausgewogen und - wie beizufügen ist - uninformiert agiere, der gebe damit zu verstehen, die Steuern nicht sachlich festsetzen zu wollen, sondern Willkür zu üben. Dazu sei an die Rz 13 des von mir, dem Verfasser dieser Eingabe, erwirkten Erkenntnisses des VfGH vom 24.112016, E 1063/2016-12, erinnert. Sie lautet:
"Einer Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es in der Regel nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (ZB VfSlg. 12.477/1990, 15.696/1999, 15.698/1999 und 15.826/2000)."
Das trifft aus den bereits dargelegten Gründen auch hier den Punkt.
2.2. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt: Die beanstandeten Fremdleister können die als solche unstrittigen Leistungen ebenso gut auch
durch angemietetes Personal (Leiharbeiter),
durch illegal beschäftigte Arbeitskräfte (Schwarzarbeiter),
über eigene Subfirmen,
durch einen Mix von alledem
erbracht haben. Solange die Behörde diese Varianten nicht - um mit ihren Worten zu sprechen mit Gewissheit ausschließen kann, gehe die eigene Uninformiertheit definitiv nicht zu Lasten der Bf. Zumal die Prüfungsorganisation Vorbehaltsaufgabe des Fiskus sei. Wenn er bestimmte Gesellschaft nicht (oder erst "zu spät") prüft und solcherart über die dortigen steuerrelevanten Sachverhalte ahnungslos ist, so gehe sein eigenes - selbst verschuldetes - sachverhaltsbezogenes Nichtwissen aus Gründen, die sich von selbst verstehen, voll zu seinen Lasten. Der Versuch, den dort erlittenen Steuerschaden auf die Bf. zu überwälzen, sei ebenso durchsichtig wie unvertretbar.
Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt:
Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelrichterln (kein voller Senat) vollinhaltlich stattgeben, dh die beantragte Bescheidaufhebung 2009 (§ 299 BAO) bewilligen und neue entsprechend geänderte Jahressteuerbescheide erlassen.
Beigelegt wurde dem Vorlageantrag als Beilage A: Entscheidung des FG Münster, Beschluss vom 12.12.2013, 45 V 1934/13 U.
In der am 31.05.2010 erfolgten Beschuldigtenvernehmung des handelsrechtlichen Geschäftsführers, VN gab dieser zu Protokoll:
Wer führte die täglichen Geschäfte?
Zum größten Teil werden sie von meiner Tochter wahr genommen, aber dem Grunde nach führen wir sie zusammen.
Hatten Sie Kontakt zu den beauftragen Subfirmen?
Nein, dem Grunde nach ich hatte ich keinen Kontakt mit diesen Firmen oder deren Vertretern. Im Laufe eines Jahres habe ich diese vielleicht ein bis zweimal gesehen.
Erfolgte Ihrerseits eine Kontrolle der verbuchten Belege und der Buchhaltung?
Nein
Welche Subfirma ist zurzeit für die Gesellschaft tätig? Welche Angaben können über diese Firma gemacht werden?
Darüber kann ich keine Auskunft geben.
Wann wurde die Verträge mit den beauftragten Subfirmen gekündigt? Welche Nachweise hierfür können vorgelegt werden? Wenn nicht vorhanden, warum nicht? Laut den vorgelegten Verträgen hat die Kündigung mit Rückschein bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen? Warum wurde dies nicht durchgeführt? Die Kündigungen der Subfirmen erfolgte zur Monatsmitte, warum wurden die Arbeiten bis zum Monatsende verrechnet bzw. von den Firmen trotzdem durchgeführt? Laut den Subverträgen sind Mahnungen wegen nicht ordnungsgemäßer Arbeit schriftlich mitzuteilen. Können diese vorgelegt werden? Warum nicht?
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Wie erfolgte die Sicherstellung der von einer neu beauftragten Subfirma zu erbringenden Leistungen? Wie hat sich der Geschäftsführer vergewissert, dass die Subfirma über die erforderliche Anzahl und Qualifikation (besondere Vertrauenswürdigkeit in den Spitälern usw) der Mitarbeiter verfügt?
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Wie, wann und von wem wurden die Mitarbeiter der neu beauftragten Subfirmen in ihre Arbeit an allen Einsatzorten (gleichzeitig) eingewiesen?
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"Ich hatte die Möglichkeit, dieses Protokoll zur Gänze durchzulesen bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen."
Die mündliche Verhandlung wurde für den 19.11.2020 angesetzt.
Mit Eingabe vom 17.11.2020 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Am 28.09.2012 wurden der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und Umsatzsteuerbescheid 2009 erlassen. Auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung im Schlussbericht gemäß § 150 BAO vom 09.06.2010 erfolgte bei der Veranlagung betreffend Körperschaftsteuer 2009 eine Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 77.404,72 € und bei der Veranlagung betreffend Umsatzsteuer 2009 eine Umsatzzurechnung in der Höhe von 130.180,41 € sowie eine Vorsteuerkürzung in der Höhe von 170.235,46 €.
Die Änderungen erfolgten aufgrund folgender Feststellungen:
Im Kassabuch wurden Aufwendungen doppelt erfasst, Belege wurden nicht aufgefunden, die Buchhaltung wurde nicht chronologisch erstellt, das Kassabuch ist erst bei Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, die Nummernvergabe erfolgte durch die Buchhalterin (Tz 1). Aufgrund dieser Aufzeichnungsmängel wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5% verhängt, dieser Betrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzüglich 80% als Betriebsausgaben wurden als verdeckte Ausschüttung gewertet und dem Gewinn hinzugerechnet (Tz 3).
Eine doppelt verbuchte Ausgabe und eine ohne Beleg durchgeführte Buchung wurde als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter, VN gewertet (Tz 2).
Laut Feststellungen der Außenprüfung fanden sich im Rechenwerk der Bf. Rechnungen von Scheinfirmen, wie der Subunternehmen2, der Subunternehmen3***1*** und Subunternehemr1. Aufgrund einer vom Betriebsprüfer vorgenommenen Schätzung wurde ein Betrag von den verrechneten Leistungen abgezogen, wobei die Differenz als Vorsteuer gekürzt wurde.
Die Beauftragung und Geschäftsabwicklung erfolgte immer gleichermaßen: Die Geschäftsführer haben von sich aus Kontakt zur Bf. hergestellt, die Bf. hat nicht überprüft, ob die Subfirmen über genügend Personal zur Erbringung der Leistung verfügt, der Firmensitz ist nicht überprüft worden, jeweils zur Monatsmitte wurden die Subfirmen gekündigt, die Kündigung erfolgte weder durch Einschreiben mit Rückschein noch mit einer Empfangsbestätigung. Die Bezahlung erfolgte in Teilzahlungen und nicht wie auf den verbuchten Belegen vermerkt, die dazugehörenden Belege wurden vernichtet (Tz 4).
Vorsteuern für Treibstoff und Kfz-Kosten wurden von der Außenprüfung um 50% gekürzt. Dieser Betrag wurde als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter VN gewertet und der Kapitalertragsteuer unterzogen (Tz 5).
Weder gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 noch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde ein Rechtsmittel erhoben.
Am 26.09.2013 wurde innerhalb offener Frist ein Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2009 und Umsatzsteuerbescheides 2009 nach § 299 Abs. 1 BAO gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.06.2015, zugestellt am 05.06.2015 abgewiesen. Die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde vom 06.07.2015 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 als unbegründet abgewiesen. Innerhalb offener Frist wurde ein Vorlageantrag gestellt.
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Vertrag vom 16.04.2008 errichtet und in Folge im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN FN_BF eingetragen wurde. Die Gesellschaft betreibt das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Transportgewerbe und Hausbetreuung. Der Sitz der Gesellschaft befand sich bei Gründung in ***5***, ab 10.10.2008 in BF_Adresse2, ab 26.08.2010 in BF_Adresse3, ab 28.12.2012 in BF_Adresse4 und ab 30.08.2013 in ***9***. Die Jahresabschlüsse wurden immer eingereicht.
Alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin war bei der Errichtung der Gesellschaft DN, geboren am ***4***, ab 02.10.2008 und das streitgegenständliche Jahr betreffend VN, geboren am VN_Geburtsdatrum.
Laut Auszug aus dem ZMR ist DN ist zwischen 17.04.2008 bis 07.10.2010 in ***5*** mit Hauptwohnsitz (ident mit ursprünglichen Geschäftsanschrift) und VN ab 16.03.2007 in BF_Adresse4 mit Nebenwohnsitz (Geschäftsanschrift im Zeitraum vom 28.1.22012 bis 30.08.2013) wohnhaft.
Subunternehmen2: Die Gesellschaft wurde unter der Firmenbuchnummer FN 00000* mit Sitz in Wien am 00.00.0000 im Firmenbuch eingetragen. Die ursprüngliche Geschäftsanschrift befand sich in Adresse_P. Am 04.04.2007 wurde der Sitz nach Adresse2_P und am 21.02.2009 nach Adresse3_P verlegt. Jahresabschlüsse wurden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 eingereicht.
Mit Beschluss des Gerichtes vom 11.11.11111 wurde unter der Zahl GZ der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom ***6*** wurde der Konkurs aufgehoben und am ***7*** die Firma gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer waren zunächst GF1 und GF2, ab 12.02.2009 fungierte als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer GF3.
Die streitgegenständlichen Rechnungen wurden im Zeitraum der Geschäftsführung durch ***3*** erstellt.
***3***, ein ungarischer Staatsbürger, war lediglich während des die verfahrensgegenständlichen Rechnungen betreffenden Zeitraumes von 12.02.2009 bis 23.04.2010 in Österreich (PF_Adresse***1***) mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet, die Rechnungen wurden vor Konkurseröffnung erstellt.
Folgende Rechnungen der Subunternehmen2 sind verfahrensgegenständlich:
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Rechnungsdatum
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Re - Nummer
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Nettobetrag
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Umsatzsteuer
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Rechnung vom 31.03.2009
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Nr. 0027/2009
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96.611,39 €
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19.322,27 €
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Rechnung vom 30.04.2009
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Nr. 0043/2009
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88.743,68 €
|
17.748,74 €
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Rechnung vom 31.05.2009
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Nr. 0056/2009
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113.269,95 €
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22.653,99 €
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Rechnung vom 30.06.2009
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Nr. 0069/2009
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113.800,05 €
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22.760,01 €
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Rechnung vom 31.07.2009
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Nr. 0085/2009
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179.726,13 €
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35.945,23 €
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Rechnung vom 31.08.2009
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Nr. 0097/2009
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217.816,13 €
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43.563,23 €
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Summe
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809.967,33 €
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161.993,47 €
Der Leistungsumfang wird als "Diverse Hilfs-und Reinigungsarbeiten", Umfang wie besichtigt angegeben. Der Leistungszeitraum beträgt jeweils einen Monat.
Die Gesellschaft hatte laut SV-Auszug 143 Dienstnehmer angemeldet, davon am:
01.03.2009: 0 Dienstnehmer
01.04.2009: 33 Dienstnehmer
01.05.2009: 41 Dienstnehmer
01.07.2009: 59 Dienstnehmer
01.08.2009: 60 Dienstnehmer
01.09.2009: 82 Dienstnehmer
01.10.2009: 1 Dienstnehmer
Subunternehmen3***1***: Die Gesellschaft wurde der Firmenbuchnummer FN 11111 am 33.33.3333 im Firmenbuch eingetragen. Die ursprüngliche Geschäftsanschrift war Adresse1_D, danach wurde der Sitz am 31.10.2007 nach Adresse2_D verlegt. Der Geschäftszweig liegt im Schlossergewerbe. Jahresabschlüsse wurde für die Jahre 2007 und 2008 eingereicht.
Mit Beschluss des Gerichtes vom 44.44.4444, Geschäftszahl GZ2 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkurses zurückgewiesen. Am ***8*** erfolgte die amtswegige Löschung.
Im verfahrensgegenständlichen Jahr waren ab 03.06.2009 HD, danach BK und ab 21.08.2009 OS, geb. Geburtsdatum als handelsrechtlich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer tätig.
Die streitgegenständlichen Rechnungen wurden im Zeitraum der Geschäftsführung und alleinigen Gesellschafters OS gelegt. Die im Firmenbuch eingetragene Adresse von OS ist ident mit der Geschäftsanschrift. Laut ZMR-Abfrage war im gegenständlichen Jahr 2009 OS nicht in Österreich aufhältig.
Folgende Rechnungen der Subunternehmen3***1*** sind verfahrensgegenständlich:
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Rechnungsdatum
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Re-Nummer
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Nettobetrag
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Umsatzsteuer
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Rechnung vom 30.09.2009
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Nr. 176
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140.332,32 €
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28.066,47 €
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Rechnung vom 31.10.2009
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Nr. 187
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158.483,48 €
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31.696,70 €
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Rechnung vom 30.11.2009
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Nr. 195
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185.503,78 €
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37.100,76 €
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Rechnung vom 31.12.2009
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Nr. 203
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170.982,15 €
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34.196,43 €
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Summe
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655.302,73 €
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131.060,36 €
Der Leistungsumfang wird als "Personalbereitstellung" angegeben. Der Leistungszeitraum beträgt jeweils einen Monat. Den Rechnungen waren jeweils eine Aufstellung der Objekte mit Stundenanzahl, dem Stundensatz und der Gesamtbetrag beigefügt.
Die Gesellschaft hatte laut SV-Auszug 16 Dienstnehmer angemeldet, davon am:
01.11.2009: 7 Dienstnehmer
01.12.2009: 6 Dienstnehmer
31.12.2009: 6 Dienstnehmer
Subunternehemr1: Mit Vertrag vom 28.05.2008 wurde die Gesellschaft errichtet. Die Gesellschaft wurde der Firmenbuchnummer FN 22222 mit Sitz in Wien am ***2*** im Firmenbuch eingetragen. Die ursprüngliche Geschäftsanschrift war zunächst in Adrersse1_G, danach wurde der Sitz am 14.10.2008 Adresse2_G verlegt.
Mit Beschluss vom 55.55.5555, GZ GZ3 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Am ***1*** erfolgte nach Verteilung der Masse die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.
Im verfahrensgegenständlichen Jahr war bis zur Konkurseröffnung FJ, als handelsrechtlicher alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer tätig. Die im Firmenbuch eingetragene Adresse von FJ ist ident mit der Geschäftsanschrift.
Laut ZMR-Auszug ist FJ, ein ungarischer Staatsbürger, ausschließlich im Zeitraum vom 11.11.2008 bis 04.03.2009 in Österreich (FJ_Adresse) mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.
Folgende Rechnungen der Subunternehemr1 sind verfahrensgegenständlich:
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Rechnungsdatum
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Re-Nummer
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Nettobetrag
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Umsatzsteuer
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Re vom 31.01.2009*
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Nr. 2009/73
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79.598,13 €
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15.919,63 €
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Re vom 28.02.2009
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Nr. 2009/81
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93.378,00 €
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18.675,60 €
*Anzumerken ist, dass diese Rechnung bei der Außenprüfung nicht angesetzt wurde, das heißt, dass die Vorsteuer und der Aufwand als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
Der Leistungsumfang wird als Bereitstellung der Reinigungsarbeiter angegeben. Der Leistungszeitraum beträgt jeweils einen Monat. Den Rechnungen waren jeweils eine Aufstellung der Objekte mit Leistung, Stundenanzahl und des Gesamtbetrages beigefügt.
Die Gesellschaft hatte laut SV-Auszug 129 Dienstnehmer angemeldet, davon am:
01.01.2009: 13 Dienstnehmer
28.02.2009: 32 Dienstnehmer
Die Außenprüfung stellte fest, dass diese Firmen aufgrund des angemeldeten Personals die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbringen konnten und hat die Rechnungen als Scheinrechnungen zur Bezahlung von Schwarzarbeitern qualifiziert.
Beweiswürdigung
Die Entscheidung gründet auf den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, wie dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 09.06.2010, den Bescheiden und folgenden Dokumenten und Unterlagen:
Protokoll über die Beschuldigten Vernehmung von VN als handelsrechtlicher Geschäftsführer vom 31.05.2010 (unterschrieben)
Firmenbuchauszug der Subunternehmen2; FN 00000*
Rechnung vom 31.03.2009, Nr. 0027/2009, ausgestellt von der Subunternehmen2
Rechnung vom 30.04.2009, Nr. 0043/2009, ausgestellt von der Subunternehmen2
Rechnung vom 31.05.2009, Nr. 0056/2009, ausgestellt von der Subunternehmen2
Rechnung vom 30.06.2009, Nr. 0069/2009, ausgestellt von der Subunternehmen2
Rechnung vom 31.07.2009, Nr. 0085/2009, ausgestellt von der Subunternehmen2
Rechnung vom 31.08.2009, Nr. 0097/2009, ausgestellt von der Subunternehmen2
ZMR-Auszug von ***3*** vom 04.11.2020
Firmenbuchauszug der Subunternehmen3***1***, FN 11111
Rechnung vom 30.09.2009, Nr. 176, ausgestellt von der Subunternehmen3***1***
Rechnung vom 30.11.2009, Nr. 195, ausgestellt von der Subunternehmen3***1***
Rechnung vom 31.12.2009, Nr. 203, ausgestellt von der Subunternehmen3***1***
Firmenbuchauszug Subunternehemr1 GmbH, FN 22222
Rechnung vom 31.01.2009, Nr. 2009/73, ausgestellt von Subunternehemr1 GmbH
Rechnung vom 28.02.2009, Nr. 2009/81, ausgestellt von Subunternehemr1 GmbH
ZMR-Auszug von FJ vom 12.05.2009 und 04.11.2020
Mail von Außenprüfer vom 22.10.2020
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob sich der Spruch der verfahrensgegenständlichen Bescheide als richtig erweist und folglich der abweisende Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Finanzamtes Wien 8/16/17 zu Recht ergangen ist oder ob sich der Spruch der verfahrensgegenständlichen Bescheide als nicht richtig erweist und das Finanzamt dem Antrag entsprechend, den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009, jeweils vom 28.12.2012 aufheben und einen neuen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2009 erlassen hätte müssen.
I. Antrag auf Aufhebung des Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2009, jeweils vom 28.09.2012
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2003/124 kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I 2009/20: Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Abs. 3 leg. cit. idF BGBl. I 2002/97: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Eine Aufhebung ist gestattet, wenn sich der Bescheid als nicht richtig erweist. Eine Aufhebung wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Verletzung des Parteiengehörs, Rechtsmittelmittelverzicht) oder wegen Unzuständigkeit der Bescheidbehörde ist nicht zulässig.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend (vgl. Ritz, BAO6, § 299 Tz 10).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (zB BMF, AÖF 2003/65, Abschnitt 3; zu § 299 aF Gassner, ÖStZ 1985, 5; VwGH vom 05.08.1993, 91/14/0127, 0128; Stoll, BAO, 2888).
Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt grundsätzlich die (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl. Ritz, BAO6, § 299 Tz 13, vgl. zu § 299 aF zB VwGH vom 22.02.2000, 96/14/0018; VwGH vom 22.02.2001, 98/15/0123; VwGH vom 19.10.1995, 94/16/0304). Dies gilt nach der neuen Rechtslage umso mehr, als nach § 299 Abs. 2 BAO der den aufhebenden Bescheid ersetzende Bescheid gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid zu erlassen ist (vgl. Ritz, BAO6, § 299, Tz 11 bis 13).
Der Antrag auf Aufhebung ist abzuweisen, wenn
der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig ist,
die Aufhebung aus Ermessensüberlegungen zu unterbleiben hat,
der aufzuhebende Bescheid in der Zwischenzeit in einer dem Begehren des Antragstellers Rechnung tragenden Weise abgeändert wurde (Ritz, BAO6, § 299 Tz 33).
Um das Anbringen unter das Tatbestandsmerkmal "und sich der Spruch als nicht richtig erweist" subsumieren zu können, ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Außenprüfung erforderlich.
II. Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009
Im ersten Schritt ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu klären, um entscheiden zu können, ob sich der Spruch der in Rede stehenden Bescheide als nicht richtig erweist.
Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung wurden sowohl der Umsatzsteuer- als auch der Körperschaftsteuerbescheid geändert.
Der mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen verhängte Sicherheitszuschlag, die doppelt verbuchten Aufwendungen und eine zu Unrecht als Aufwand gebuchte Zahlung in Zusammenhang mit einem PKW wurden als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter VN gewertet und die geltend gemachten Vorsteuern entsprechend gekürzt, bei den aufgrund von zur Bezahlung von Schwarzarbeitern ausgestellten Deckungsrechnungen wurden die Vorsteuern entsprechend gekürzt.
Der Abgabepflichtige kann einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheides stellen, es muss der Abgabenbehörde jedoch möglich sein, aufgrund des Antrages zu erkennen, dass sich der Spruch des Bescheides als unrichtig erweist, um einen mit dem Aufhebungsbescheid zeitgleich zu erlassenden Sachbescheid mit einem "richtigen Spruch" zu versehen.
Die Antragstellerin hat in ihrem Aufhebungsantrag zunächst die mangelnde Beweiswürdigung gerügt. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein bloßes Vorbringen und trifft keine klare Aussage zu einer etwaigen Unrichtigkeit des Spruchs. Dieses oben genannte Vorbringen reicht aus folgenden Gründen dazu nicht aus.
Tz 1: Aufzeichnungen
§ 124 BAO normiert:
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 131 BAO normiert:
Abs. 1: Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.
Die gemäß den §§ 124, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist.
Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.
Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.
Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.
Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll insbesondere bei der Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein.
Abs. 2: Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.
Abs. 3: Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
…
Gemäß § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 und § 131b entsprechen, die Vermutung der ordnungsmäßigen Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.
§ 131 Abs. 1 BAO wiederum sieht für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden oder freiwillig geführten Bücher und Aufzeichnungen u.a. vor, dass die Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen, wobei die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden sollen (Z 2).
Anhand von folgenden Beispielen soll dokumentiert werden, dass jedenfalls fehlende Nachweise vorliegen bzw. teilweise der Zusammenhang mit den eigenen Aufzeichnungen mangelhaft ist: keine chronologische Verbuchung (Beleg 122/2009 vom 16.02.2009 wurde nach Beleg vom 28.02.2009 verbucht), doppelte Verbuchung von Belegen (Beleg 174 und 175/2009 mit Beleg 542/2009), fehlender Beleg (V002501/02), sowie die Vernichtung von Belegen (Niederschrift mit DN vom 29.04.2010).
Auf Grund der festgestellten Nichtordnungsmäßigkeit haben die Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsmäßiger Führung nicht für sich und sind der Erhebung der Abgaben nicht zu Grunde zu legen. Die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung sind somit im Schätzungswege zu ermitteln.
Auch die Aussage des Geschäftsführers - er glaubte, dass die Belege nicht mehr wichtig seien - hinsichtlich der Vernichtung der Belege, kann die mangelhaften Aufzeichnungen nicht rechtfertigen. Im Abgabenverfahren reicht eine objektive Tatbestandsverwirklichung, ein subjektives Tatbild, wie ein etwaiger Vorsatz ist nicht gefordert.
Zusammengefasst ist also festzustellen, dass mangels Vorliegen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen die einzelnen Geschäftsfälle nicht lückenlos nachvollzogen werden können und somit Aufzeichnungsmängel im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegen (§ 131 BAO).
Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers im Betriebsprüfungsbericht vom 09.06 2010 bestanden neben formellen Mängel auch sachliche Mängel, die von der Bf. im Antrag zugestanden wurden (Punkt II b) und die jedenfalls für sich schon geeignet waren, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, die eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das streitgegenständliche Jahr notwendig machten. Hinsichtlich der sachlichen Mängel wird auf die unstrittigen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht (Tz 2: doppelte Verbuchung von Aufwendungen und Tz 4: Reparaturen und Betriebsmittel PKW) verwiesen.
Aufgrund der festgestellten mangelhaften Aufzeichnungen konnten seitens der Außenprüfung die tatsächlichen gesamten Zu- und Abflüsse nicht festgestellt werden.
Folglich entstand eine Schätzungsberechtigung verursacht eben durch die mangelhaften Aufzeichnungen, sodass die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten.
Das diesbezügliche Vorbringen des steuerlichen Vertreters gegen die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Schätzung konnte der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da keine substantiierten Angaben gemacht wurden, dass trotz formeller und materieller Mängel die Aufzeichnungen dennoch sachlich richtig seien.
Tz 2: Doppelt verbuchte Aufwendungen
Das Vorbringen der Bf., dass die doppelte Verbuchung aufgrund eines Missgeschickes der Buchhalterin erfolgte, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dass keine Kontrolle der Verbuchungen erfolgt, entspricht nicht den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben und widerspricht der Aufsichtspflicht eines sorgfältigen Unternehmers.
Dazu ist zu ergänzen, dass im Falle einer doppelten Verbuchung und Bezahlung einer Rechnung bei Bemerken dieses Fehlers eine Rückabwicklung durch den leistenden Unternehmer erfolgen würde. Selbst wenn der Bf. dieser Fehler unbemerkt bliebe, müsste die doppelte Eingangszahlung dem leistenden Unternehmer auffallen.
Der doppelt verbuchte Aufwand wirkte sich gewinnmindernd und folglich steuermindernd aus, weshalb von einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn VN auszugehen ist.
Tz 3: Schätzung - Sicherheitszuschlag
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit die diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist zu schätzen insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. Ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zuführen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Jeder Schätzung ist eine Ungenauigkeit immanent (VwGH vom 15.05.1997, 95/16/0144; VwGH vom 23.04.1998, 97/15/0076; VwGH vom 28.11.1998, 95/16/0222; VwGH vom 09.12.2004, 2000/14/0166; VwGH vom 23.02.2012, 2009/17/0127). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen (VwGH vom 02.07.2002, 2002/14/0003; VwGH vom 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; VwGH vom 22.03.2010, 2007/15/0165; VwGH vom 29.04.2010, 2008/15/0122).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Aufgrund der mangelhaften und nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen hatte die Abgabenbehörde die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO. Es scheint nicht unschlüssig, wenn der Prüfer die Ansicht vertritt, dass nicht alle Einnahmen erklärt wurden und folglich einen Sicherheitszuschlag verhängt hat.
Ist die Schätzungsberechtigung gegeben, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde frei. Zu den zulässigen Schätzungsmethoden zählt auch jene, bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ermittelt werden.
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages ist eine allgemein anerkannte und übliche Schätzungsmethode. Die Höhe des Sicherheitszuschlages in diesem Fall bewegt sich im üblichen eher moderaten Bereich und kann nicht als überschießend bezeichnet werden.
Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Aus den Feststellungen der Außenprüfung ist die Begründung ersichtlich.
Wenn der steuerliche Vertreter vorbringt, dass der festgestellte Sachverhalt lückenhaft und unvollständig ist, ist zu entgegnen, dass aufgrund der mangelhaften, nicht vollständigen und nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen im Sinne der Vorschriften der BAO berechtigte Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Aufzeichnungen bestehen und folglich eine Schätzungsbefugnis besteht. Wie bereits oben ausgeführt, beinhaltet eine Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit.
Bei der Verhängung eines Sicherheitszuschlages handelt es sich nicht um einen Strafzuschlag, sondern es sollen etwaige nicht gefundene Einnahmenerlöse abgedeckt werden.
Dass der doppelte verbuchte Aufwand nicht anerkannt wird, und dies als verdeckte Ausschüttung mit deren rechtlichen Folgen gewertet wird, entspricht den Bestimmungen des Steuerrechts.
Auch die von der Betriebsprüfung angewendete Methode der Verhängung eines Sicherheitszuschlages unter Berücksichtigung eines fiktiven Aufwandes für die erbrachten Leistungen entspricht der gängigen Praxis.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung und dient der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Die dargelegten formellen Mängel rechtfertigen die Schätzung.
Ist nämlich die Buchführung nicht ordnungsgemäß, dann ist die Behörde zur Schätzung berechtigt. Das Ausmaß der dargelegten Mängel lässt die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen und Bücher in Zweifel ziehen. In Folge der solcherart begründeten Vermutung, dass die Besteuerungsgrundlagen über die vorgenommenen Zurechnungen hinaus zu niedrig ausgewiesen wurden, ist von der Behörde eine Hinzurechnung eines zusätzlichen Betrages in Form des Sicherheitszuschlages anzusetzen (VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; VwGH 22.5.2003, 2002/16/0269; VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0043, 0106).
Die Abgabenbehörde hat aufgrund der Schätzungsberechtigung einen Sicherheitszuschlag von 5% der erklärten Umsätze hinzugerechnet, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Leistungen erbracht wurden, jedoch nicht von den Rechnungsausstellern (Subunternehmer). Unter Berücksichtigung der Erbringung der Leistung wurde ein Aufwand für die Bezahlung von Arbeitern in Höhe von 80% gewinnmindernd abgezogen. Die Differenz und die darauf entfallende Umsatzsteuer wurden als verdeckte Ausschüttung an den Geschäftsführer VN gewertet und dem Gewinn hinzugerechnet.
Auf Grund der oben angeführten formellen und sachlichen Mängel und der Tatsache, dass einige Anzeigen gegen die Bf. von der Finanzpolizei erfolgten, die zu mehreren Strafbescheiden führten, erachtet der das Bundesfinanzgericht die Verhängung eines in Relation zu den Umsätzen moderaten Sicherheitszuschlages in Höhe von 5%, wobei von diesem errechneten Betrag wiederum 80% als "fiktive Betriebsausgaben" abgezogen wurden, wie es das Finanzamt vorgenommen hat, als angemessen und nicht überzogen. Wie bereits ausgeführt ist die Schätzungsberechtigung gegeben und die Verhängung eines Sicherheitszuschlages entspricht als Schätzungsmethode der gängigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung.
Das Vorbringen der Bf., dass mit den von der Betriebsprüfung angesetzten Betriebsausgaben etwaige Personalkosten nicht gedeckt werden konnten, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da keinerlei Angaben gemacht wurden, inwiefern der Spruch unrichtig sei.
Tz 4: Pkw
Gegen diese Feststellungen wurden keine Einwendungen erhoben und erweist sich somit als nicht "unrichtig".
Tz 5. Subfirmen
Die Feststellung der Betriebsprüfung, dass die in Rede stehenden beauftragten Subfirmen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von den angestellten Arbeitskräften, sondern von Schwarzarbeitern erbracht wurde, wurde von der Bf. mit ihrem Vorbringen in keinerlei Weise widerlegt.
Auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, dass bei den Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat, BUAG, Finanzpolizei und GKK keine Verstöße festgestellt worden seien und folglich keine illegale Beschäftigung von Arbeitskräften durch die Bf. stattgefunden hätte, widerspricht den Gegebenheiten.
Beispielshaft sei angeführt, dass in den Jahren 2009 - 2011 seitens der Finanzpolizei Anzeigen gegen 27 Straftaten vorliegen, auf Grund derer Strafbescheide ergangen sind. Vier Fälle im Jahr 2009 zu GZ 1, 2, 3 sowie 4). Danach waren nach dem AuslBG SR und JS illegal beschäftigt.
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105218/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105218.2017
- Stammnummer
- 133708
- Gültig
- 07.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF