Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105218/2017
Keine Gewissheit der "Unrichtigkeit" des Spruches um eine Aufhebung nach § 299 BAO rechtzufertigen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105218/2017vom 07.07.2021Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. Fazit: Nach § 299 Abs. 1 BAO kann ein erstinstanzlicher Bescheid aufgehoben werden, wenn sich sein Spruch "als nicht richtig erweist". Der Nachweis, dass dies hier der Fall sei, ist bereits erbracht.
c) Bestimmte Subfirmen
Die Annahme des Prüfers und - ihm folgend - des Finanzamtes, drei bestimmte Subfirmen seien angesichts "zu wenig" offiziell beschäftigten Personals objektiv gar nicht in der Lage gewesen, die ihnen erteilten und abgerechneten Aufträge abzuwickeln, sei unbewiesen, unbeweisbar, sinnfrei. Da sämtliche Schlussfolgerungen bis hin zu einer Umsatzhinzuschätzung (Tz 3) darauf aufbauen, würden sie völlig in der Luft hängen. Anders formuliert: Der BP-Bericht sei redensartlich "auf Sand gebaut." Das schlüssig darzutun, darum gehe es im Folgenden.
BP-Bericht
aa) Aufzeichnungen (Tz 1)
1. Die Schlüsselpassage der Tz 1 des BP-Berichts - sie ist im Aufhebungsantrag (auf den S 12 und 13) im Volltext zitiert - lautet:
"Eine Überprüfung der Subunternehmer ergab, dass die beauftragten Subunternehmen (Subunternehemr1, Subunternehmen2, Subunternehmen3***1***) in den überwiegenden Fällen nicht genug Personal zur Durchführung der verrechneten Leistungen beschäftigt hatten."
Weit bedeutsamer als das Gesagte sei das, was man dort vergeblich sucht, also das zu Recht Nicht-Gesagte:
Der gesamte BP-Bericht würde rein gar nichts enthalten, das auch nur entfernt auf unversteuert gebliebene Einnahmen hindeutet (keine Schwarzerlöse durch die Bf.).
Der gesamte BP-Bericht würde ebenfalls nichts enthalten, das auf illegal beschäftigte Dienstnehmer schließen ließe (keine Schwarzarbeit durch die Bf.).
Erst recht bedeutsam sei das im angefochtenen Bescheid völlig Negierte: der GPLA-Bericht über die Jahre 2008 und 2009 (./C zum Aufhebungsantrag vom 26.09.2013). Er trägt das Ausfertigungsdatum 08.02.2011 und sei damit acht Monate jünger als der BP-Bericht vom 09.06.2010. Daher wäre zu erwarten gewesen, dass er die einfach nur schnell herbei geredete Schwarzarbeit (Tz 3) durch Beweise, Fakten, Ermittlungsergebnisse untermauere. Das genaue Gegenteil sei der Fall: Er beschränke sich für 2009 auf einen Flüchtigkeitsfehler im Bagatellbereich und komme damit einem "Persilschein" gleich. Der Prüfer konnte den (späteren) GPLA-Bericht nicht kennen. Der Verfasser des Abweisungsbescheids habe ihn schon aus unserem Vorbringen gekannt und habe sich dazu vollends ausgeschwiegen. Damit breche der BP-Bericht in seiner Gesamtheit zusammen:
Ohne Schwarzarbeit durch die Bf. gebe es keine Scheinrechnungen der Subfirmen, die damit als sinnfrei völlig in der Luft hängen (Tz 4).
Ohne Schwarzarbeit durch die Bf. aber auch kein Grund für einen Gefährdungszuschlag (Tz 3), dem die völlig unbewiesene, ja längst widerlegte Spekulation zugrunde liege, die Bf. hätte die in den Eingangsrechnungen der Subfirmen behaupteten Leistungen in Wirklichkeit durch eigene Schwarzarbeiter selbst erbracht und dafür lediglich Deckungsrechnungen benötigt.
2. Der Fiskus habe durch gehäuftes Verkennen der Sach- und Rechtslage an der Bf. zumindest objektive Willkür geübt (zB VfSlg 18.466/2008: "objektive Willkür mangels nachvollziehbarer Begründung"; 18.867/2009: "objektive Willkür mangels Eingehens auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Begründung des Bescheides"). Das beginne beim Prüfer: Er habe bei besagten Subfirmen die geradezu auf der Hand liegende Frage nach Schwarzarbeitern bzw weiteren Subfirmen erst gar nicht thematisiert, um dann bei der Bf. - ohne jedweden Beweis, mithin auf gut Glück", "ins Blitzlaue hinein" oder einfach nur auf das "gerate Wohl" - Schwarzarbeit zu unterstellen. Es ende beim Verfasser des angefochtenen Bescheides, der den GPLA-Bericht vom 08.02.2011 (./C zum Aufhebungsantrag vom 26.09.2013) gekannt, ihn aus durchsichtigen Gründen aber völlig negiert habe. Das wecke Erinnerungen an VwSlg 6955/F: Weil das Ergebnis sonst nicht mehr zur Zufriedenheit der Behörde ausgefallen wäre, ist dort abzugsfähiger Aufwand in großem Stil unter den Tisch gefallen; hier sei es Entlastendes. Zudem verpflichtet § 115 Abs. 3 BAO den Steuerprüfer "zur Objektivität und zu einer Art materieller Neutralität" (so explizit VwGH 26.06.1985, 85/09/0074, VwSlg 11.812/A). Das werde auch vom OGH so gesehen: Auch Finanzbeamte seien - wie alle Staatsdiener - ausnahmslos verpflichtet, sich an das Gesetz zu halten (OGH 21.10.1987, 1 Ob 38/87, SZ 60/217 = EvBl 1988/30, 205 = JBl 1988, 176; 26.4.1989, 1 Ob 1/89, SZ 62/72 = JBl 1991, 177; 26.2.2002, 1 Ob 310/Olx, SZ 2002/27 = JBl 2002, 520). Das dürfte sich aber noch nicht überall herumgesprochen haben. Sonst wären die Akten und Bücher dieses Falles schon längst für immer geschlossen.
3. Um einen Vorgriff auf den angefochtenen Bescheid zu nehmen: Die dort (speziell im Fazit auf S 3 Mitte) an der Bf. geübte Kritik, keine konkreten Fakten auf den Tisch gelegt zu haben, sei fehl am Platz angesichts der Tatsache, dass es hier zuallererst um negative Tatsachen und die Unmöglichkeit ihrer Beweisbarkeit geht. Von einer negativen Tatsache sei zu sprechen, wenn es um den Beweis gehe, dass eine bestimmte Tatsache nicht eingetreten sei (VwGH 26.05.1998, 93/14/0233; Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 830: in Fasching/Konecny, ZPO2 Vor § 266 Rz 44). Ein solcher Beweis sei in aller Regel nicht zu führen. Dieses Problem sei indes nicht neu, es war bereits dem Römischen Recht bekannt ("negativa non sunt probanda"). Dazu einige Beispiele zur Illustration:
Die Mutter eines außerehelichen Kindes soll beweisen, dass sie in der "kritischen Zeit" mit keinem anderen Mann als dem als Vater Bezeichneten intim verkehrt hat.
Die Aufforderung, Unterlagen zur Widerlegung von Geschäftsvorfällen vorzulegen, ist ein kaum erfüllbares und deshalb unzulässiges Verlangen (VwGH 05.11.1986, 85/13/0021).
Der Bürger ist nicht zur negativen Beweisführung in Form der Mittelverwendung für Wirtschaftsgüter des übergebenen Betriebes verpflichtet (VwGH 22.12.2004, 2002/15/0142).
Die Behörde kann den Nachweis der Fremdfinanzierung einer steuerfreien Einkunftsquelle nicht erbringen und fordert deshalb den Betroffenen auf, die Finanzierung aus dem Eigenkapital nachzuweisen. Dem hat der VwGH zu Recht eine klare Absage erteilt (VwGH 20.10.1999, 94/13/0027, VwSlg 7456/F = SWK 1999 S 803 [Kotschnigg = RWZ 1999, 358 [Wiesner] = ecolex 2000,159 [Bachl] = ÖStZ 2000, 4 [Zöchling].
3.1. Dahinter verbirgt sich in Wirklichkeit ein ganz anderes Problem: Der zum Beweis Verpflichtete sei nicht in der Lage, den ihm obliegenden Beweis einer positiven Tatsache zu erbringen. Um doch noch Erfolg zu haben, fordere er die - insoweit beweisfreie - Gegenseite auf, eine bestimmte negative Tatsache zu beweisen, um dann aus dem geradezu vorprogrammierten Misslingen jene Konsequenzen zu ziehen, die ihm angesichts seiner eigenen Beweislosigkeit verwehrt sind (Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 77).
3.2. Dieser "Trick 17" sei auch hier im Spiel, jedoch zum Scheitern verurteilt:
3.2.1. Nach der Grundregel des Beweises habe jede Seite den Nachweis der für ihn günstigen Rechtsvorschrift zu erbringen (OGH 16.10.1958, 2 Ob 163/58, EvBl 1959/38 = JBl 1959, 135; 16.09.1975, 5 Ob 115/75, SZ 48/92 = JBl 1976,261; 25.01.1994, 1 Ob 532/94, SZ 67/9; 23.01.1997, 2 Ob 2390/96a, EvBl 1997/104 = JBl 1997, 450; 26.11.2002, 1 Ob 134/02s, SZ 2002/156; Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2, Rz 882; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8, Rz 760; Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO2 Vor § 266 Rz 31 f).
3.2.2. Die objektive Beweislast liege für die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen zu 100 % beim Finanzamt (vgl dazu bereits die S 15 und 16, Pkt 3.1.5. des Aufhebungsantrages).
3.2.3. Der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt sei das Ergebnis der Überlegungen zur Beweiswürdigung (grundlegend: VwGH 28.05.1997, 94/13/0200) und damit des Beweisverfahrens insgesamt (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 18), zumindest sollte es so sein. Daraus folge zugleich: Der Sachverhalt werde über den Beweis gewonnen (zu den Zusammenhängen vgl die S 22 und 23 des Aufhebungsantrages). Fehle es daran, so sei an einen Sachverhalt als die Gesamtheit der rechtserheblichen Tatsachen von vornherein nicht zu denken (Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 799). Zumal der Besteuerung ausnahmslos reale, nicht davon abweichende, alternativ mögliche, also fiktive Sachverhalte zugrunde zu legen sind (VwGH 19.10.1999, 94/14/0048; VwGH 30.07.2002, 2001/14/0105; VwGH 25.02.2003, 99/14/0340; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136).
3.2.4. Daraus folgt: Was das Finanzamt nur behauptet, aber nicht bewiesen habe bzw nicht beweisen könne, sei im beweisrechtlichen Sinn unwahr, dh ein Nichts iS des genauen Gegenteils einer Tatsache. Das gelte auch bei Scheingeschäften (§ 916 Abs 1 ABGB; § 23 Abs 1 BAO): Die Beweislast treffe denjenigen, der sich darauf beruft (BFH 31.01.2002, BStBl 2004 II 622 [625] = BFHE 198, 208; FG Niedersachsen 27.06.1991, II 170/90, EFG 1992, 195; Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 23 Rz 83; Ritz, BAO5, § 23 Tz 2). Dass im angefochtenen Bescheid "Scheingeschäfte im eigentlichen Sinn" in Abrede gestellt werden (S 3 ganz oben), weil es nur um "Deckungsrechnungen" für die Bf. so ohne Weiteres unterstellte Schwarzarbeit geht (Tz 3 des BP-Berichts), beweise nur das Fehlen einer klar erkennbaren Linie auf Seiten des Fiskus.
4. Fazit. Die Tz 1 des BP-Berichts zeige Mängel auf, die nicht in Ordnung seien, zugleich aber auch, dass sie zu keinen Steuerausfällen geführt haben. Wie sollte es auch anders sein, wenn die Defizite auf der Ausgabenseite ohne jedweden Einfluss auf die Einnahmenseite sind. Selbst nach - zutreffender - Ansicht des Prüfers gehe es hier weder um Falschangaben über Erlöse (VwGH 18.02.1999, 96/15/0050) noch um Schwarzgeschäfte, sondern schlichtweg nur darum, dass die Geschäftsfälle nicht "auf deren Vollständigkeit hin überprüfbar" seien (Tz 1 dritter Absatz). Das sei indes keine Besonderheit dieses Falles, sondern geradezu selbstverständlich: Selbst die schönste Buchhaltung biete keine Garantie, dass jeder einzelne der zu erfassenden Geschäftsfälle auch tatsächlich erfasst ist. Trotzdem gebe es keine Regel, die besagt, dass alleine schon aus diesem Grund in jedem Fall mit einem Sicherheitszuschlag vorzugehen sei. Sie werde bestätigt durch die (unbekämpft gebliebene) Entscheidung des UFS vom 23.03.2004, RV/0268-W/02. Der ihr vorangestellte Rechtssatz lautet:
"Vom Ansatz eines Sicherheitszuschlages war abzusehen, da trotz formaler Buchführungsmängel die Erfassbarkeit der Betriebseinnahmen branchenbedingt (Betriebsberatung) gewährleistet erschien, zumal zwar Fehlbuchungen, aber keine "Schwarzerlöse" festgestellt wurden."
Das treffe auch hier den Punkt. Damit würden sich die Jahressteuerbescheide 2009 ein weiteres Mal als aufhebungsreif erweisen.
bb) Subfirmen (Tz 4)
1. Der Textteil besagter Tz 4 des BP-Berichts habe folgenden Inhalt:
"Insoweit der von den beauftragten Subfirmen in Rechnung gestellte Nettobetrag nicht durch entsprechende angestellte Arbeitskräfte bei diesen Firmen gedeckt ist (siehe auch Tz. l), geht die Prüfung davon aus, dass es sich um (überhöhte) Scheinrechnungen zur Bezahlung von Schwarzarbeitern handelt.
Wobei die Prüfung zugrunde legt, dass durchschnittlich 22 Arbeitstage im Monat und 8 Stunden pro Tag und Mitarbeiter geleistet wurden.
Als Stundenlohn dient der in der Rechnung ausgewiesene Stundensatz.
Die Anzahl der Mitarbeiter der Subfirmen mal den Stundensatz ergibt den anzuerkennenden Anteil der jeweiligen Rechnung.
Die Vorsteuer wird daher von der Prüfung entsprechend gekürzt.
[…]."
2. Auch hier habe Rechtsrichtigkeit definitiv nicht die Hauptrolle gespielt. Das gelte für den BP-Bericht (FA Wien 12/13/14 Purkersdorf) und dessen Absegnung durch den hier angefochtenen Bescheid gleichermaßen (FA Wien 8/16/17). Die wichtigsten Gründe dafür seien:
2.1. Vermutungen versus Fakten
2.1.1. Bloße Annahmen, Mutmaßungen, Spekulationen haben beim Sachverhalt noch nie genügt. Relevantes dürfe in die Entscheidung "nicht auf Grund bloßer Vermutungen oder auf Grund des Anscheines, sondern auf Grund entsprechender verfahrensrechtlich einwandfrei getroffener Feststellungen" einfließen (VwGH 25.11.1992, 91/13/0172, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 587; ebenso Erk 17.08.1994, 94/15/0018). Solcherart sei eine Beweisführung nur dann als mängelfrei anzusehen, wenn beweistaugliche Gegenargumente der Partei entkräftet worden sind (VwGH 24.09.1986, 84/13/0212; VwGH 10.05.1994, 90/14/0050, VwSlg 6891/F). Deshalb sei für eine Vermutung als einem minderen Grad von Wahrscheinlichkeit unterhalb eines Verdachts (zB VwGH 25.05.1992, 92/15/0061; VwGH 18.01.1994, 93/14/0020; VwGH 24.03.1994, 93/16/0118) beim Sachverhalt kein Platz (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109, VwSlg 6170/F: "Eine Vermutung reicht hiezu nicht aus."). Der Gerichtshof legte nach (VwGH 26.05.1993, 89/13/0082, VwSlg 6783/F):
"Vermutungen und Möglichkeiten können zwar maßgebend dafür sein, einen vom Abgabepflichtigen dargestellten Sachverhalt danach zu untersuchen, ob sein tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt nicht in Wahrheit ein anderer ist als vorgegeben. Ergebnis einer solchen Untersuchung muss aber stets ein als erwiesen anzunehmender und nicht bloß ein von Mutmaßungen getragener Sachverhalt sein. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen und einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen."
Deshalb dürfen die Entscheidungselemente nicht auf Grund bloßer Vermutungen oder auf Grund des ersten Anscheins, sondern nur auf Grund entsprechend verfahrensrechtlich einwandfrei getroffener Feststellungen als erwiesen angenommen werden (VwGH 17.08.1994, 94/15/0018, unter Hinweis auf Stoll, BAO 587).
2.1.2. Diesem Maßstab würden die hier gegenständlichen Erledigungen nicht (nicht einmal ansatzweise) gerecht werden. Die zutreffende Formulierung in Tz 4 des BP-Berichts "Insoweit … geht die Prüfung davon aus" sei als Eingeständnis des Prüfers zu werten, den rechtserheblichen das ist der zur steuerlichen Beurteilung notwendige (VwGH 18.07.2001, 2001/13/0081; VwGH 25.09.2001, 2001/14/0066) Sachverhalt nicht zu kennen. Dieses fundierte Nichtwissen der Außenprüfung werde durch den angefochtenen Bescheid bestätigt, wenn es dort (auf S 3 ganz oben) explizit heißt, dass der Prüfer nur die "Anzahl der offiziell beschäftigten Mitarbeiter der Subunternehmer exakt feststellt", sich hingegen um dort illegal beschäftigte Personen und um beauftragte Subunternehmen nicht gekümmert habe, weil - so die sehr ernüchternde Begründung - "genauere Ermittlungen über die Identität der Schwarzarbeiter und deren Beschäftigungsverhältnisse …absolut bedeutungslos und daher entbehrlich" seien. Im Klartext: Der Prüfer habe Interesse nur die bei den Fremdleistern offiziell beschäftigten Person gehabt und ansonsten Augen und Ohren geschlossen, um ja nichts zu entdecken, das die Geltendmachung der dortigen Steuerausfälle bei der Bf. gefährden könnte. Das sei Arbeitsverweigerung des Prüfers und zugleich Willkür an der Bf., die im angefochtenen Bescheid wenigstens offen eingestanden worden ist.
2.2. Negieren der GPLA. Die Annahme von Schwarzarbeit bei bzw durch die Bf. (Tz 3 und 4) sei nicht nur völlig unbewiesen, sondern durch den GPLA-Bericht vom 08.02.2011 (./C zum Aufhebungsantrag vom 26.09.2013) längst widerlegt. Im Klartext: Die Bf. habe den stärksten Beweis, den man sich nur vorstellen kann, hinter sich. Das wiederum erkläre hinreichend, dass und warum dieser "Persilschein" im angefochtenen Bescheid völlig negiert worden sei, damit aber auch, dass für das FA Wien 8/16/17 in dieser Frage Rechtsrichtigkeit definitiv keine Rolle gespielt habe.
2.3. Keine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit zu den Fremdleistern
2.3.1. Die Behauptung in Tz 1 des BP-Berichts, wonach die drei besagten Subfirmen (Subunternehemr1, Subunternehmen2, Subunternehmen3***1***) "in den überwiegenden Fällen nicht genug Personal zur Durchführung der verrechneten Leistungen beschäftigt hatten", entziehe sich aus unmittelbar einsichtigen Gründen für die Bf. der Nachprüfbarkeit. Es könne nur beurteilt werden, dass sie die ihnen erteilten und abgerechneten Leistungen in der erwarteten (gebotenen) Weise erbracht hätten.
2.3.2. Die Beschränkung der Ermittlungstätigkeit auf die dort "offiziell beschäftigten Mitarbeiter" sei unzureichend und völlig ungeeignet, die Frage abschließend und zuverlässig zu beantworten, ob sie in der Lage gewesen wären, die Aufträge ordnungsgemäß abzuwickeln. Um in dieser Frage Klarheit zu gewinnen, hätte es sich geradezu von selbst verstanden, zu überprüfen, ob sie
Schwarzarbeiter beschäftigt haben und/oder
sie sich ihrerseits Subfirmen bedient haben und/oder
sie ihren Namen hergegeben haben, damit andere Personen oder Gesellschaften unter ihrer Firma auftreten können.
Solange diese Möglichkeiten nicht vom Tisch, dh völlig ausgeschlossen sind, hätten der BP-Bericht und der angefochtene Bescheid einen bloß leerformelhaften Charakter.
2.3.3. Dazu komme noch ein weiterer zentraler - wiederum völlig negierter - Aspekt: der Geldfluss. Da die Bf. die Eingangsrechnungen auch diesen drei Fremdfirmen voll bezahlt habe und das Geld nicht im Wege eines kick-back wieder in ihren Einflussbereich zurückgelangt ist, seien die Spekulationen des Prüfers und des Finanzamtes unter kommerziellem Aspekt frei von Sinn: Demnach hätte die Bf. die eigenen (behaupteten) Schwarzarbeiter und - mangels gegenteiliger Feststellungen - auch die Subleister voll bezahlt, nur um Steuern bzw Sozialabgaben zu hinterziehen und ansonsten einen satten Verlust einzufahren, der sich dann nur in der Brieftasche auswirke. Kein Mensch bei klarem Verstand würde jemals so vorgehen, wie es der Bf. hier unterstellt werde. Das sei frei von jedwedem Sinn.
2.4. Unzulässiger Einsatz "geheimer Beweismittel". Das Hauptargument der Tz 1 des BP-Berichts, die drei besagten Subfirmen hätten "in den überwiegenden Fällen nicht genug Personal zur Durchführung der verrechneten Leistung beschäftigt", entziehe sich der Überprüfbarkeit. Es sei aus Gründen des Steuergeheimnisses (§ 48a BAO) nicht zugängliches Beweismaterial und sei damit unverwertbar. Zumal einer Erledigung nur das zugrunde gelegt werden dürfe "was auch der Partei zugänglich gemacht worden ist" VwGH 27.02.1995, 94/16/0275, VwSlg 6979/F) bzw werden darf (Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg Beweisrecht BAO § 166 Rz 47). Das sei bei Beweisen auszuschließen, die dem Betroffenen wegen des Steuergeheimnisses nicht zur Kenntnis gelangt sind (VwGH 14.02.1991, 90/16/0210; VwGH 29.09.1993, 89/13/0159; Beschluss 19.08.1997, 97/16/0304; "Es ist mit einen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich unvereinbar, einen Bescheid auf der Partei [zB wegen zugunsten einer anderen Partei bestehenden Steuergeheimnisses] nicht zugängliche Beweismittel zu stützen."). Der Einsatz "geheimer" Beweismittel (Ritz, BAO5, § 166 Tz 7) sei ausnahmslos verboten. Die Rechtsprechung lasse in dieser Frage an Klarheit keine Wünsche offen:
"Die Namen allfälliger Zeugen sind der Partei schon im Verwaltungsverfahren bekannt zu geben, damit die Partei von dem ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG zustehenden Recht, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ausreichend Gebrauch machen kann (vgl. VwGH 18.12.1990, 85/08/0149; zum Ausschluss geheimer Beweismittel auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze P, E 342 zu § 45 AVG, angeführten Entscheidungen)." (VwGH 20.12.2000, 95/08/0205).
bzw
"Mit seinem Hinweis auf die Anonymität des Zeugen zeigt der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Grundsatz, dass es im rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, keine Ausnahme duldet, die auf die in Anonymität gehaltenen Gewährsleute hinausliefe (vgl. VwGH 16.01.1984, 83/10/0238, Slg. N.F. Nr. 11.285/A nur Rechtssatz)." (VwGH 13.09.1991, 91/18/0065).
Spätestens an dieser Stelle sei die Sache endgültig zu Gunsten der Bf. entschieden, weil
es sich bei den Beschäftigungsverhältnissen bei den Subunternehmern um aus "geheimen" und damit unverwertbaren Beweismittel abgeleitete Tatsachen handle;
diese Beweislücke angesichts einer völlig unzureichenden Ermittlungstätigkeit nicht anderweitig geschlossen worden ist bzw werden konnte.
2.5. Ineffizienz des staatlichen Apparates. Sowohl der BP-Bericht als auch der angefochtene Bescheid würden aus durchsichtigen Gründen eine entscheidende Tatsache verschweigen: das völlige Versagen des Fiskus. Wenn es sich bei den drei gegenständlichen Fremdleistern tatsächlich um "Scheinunternehmen" handle (so der angefochtene Bescheid auf S 2 oben), hätte ihnen aus unmittelbar einsichtigen Gründen weder eine Steuer- noch eine UID-Nummer vergeben werden dürfen. Doch hätten sie beides anstandslos erhalten. Damit habe der heimische Fiskus den nunmehr behaupteten Steuerschwindel durch sein völliges Versagen erst ermöglicht. Zumal der Steuerbürger mangels anderer Informationsquellen auf die steuerliche Zuverlässigkeit eines mit einer UID versehenen Geschäftspartners vertrauen darf, ja muss (EuGH 06.09.2012, C-273/11, Mecsek-Gabona Kft, Rz 63: "Da die zuständige nationale Behörde den Status eines Steuerpflichtigen zu prüfen hat, bevor sie ihm eine UID zuteilt, können eventuelle Unregelmäßigkeiten des Registers nicht dazu führen, dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf die Angaben in diesem Register gestützt hat, die Steuerbefreiung zunehmen, auf die er einen Anspruch hätte."). Zumal die UID-Nummer Rechnungsmerkmal (§11 Abs. 1 Z 3 lit. b und i UStG 1994) und solcherart für den Vorsteuerabzug essentiell sei.
3. Fazit. Die Tz 4 des BP-Berichts sei mangels einer Begründung, die diese Bezeichnung verdient, unhaltbar. Doch lägen die Ursachen tiefer im Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit. So sei Mindestanforderung an eine Bescheidbegründung, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung (zB VwGH 31.07.1996, 95/13/0225; VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053) auf nachprüfbare Weise (zB VwGH 18.12.1997, 97/15/0040) darzulegen,
welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liege,
weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliege (zB VwGH 28.05.1998, 96/15/0220; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0029; VwGH 01.09.2010, 2008/17/0174), und
weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entspreche (zB VwGH 23.04.1954, 1327/53, VwSlg 932/F; 03.10.1996, 95/16/0084; VwGH 31.03.2005, 2000/15/0127; VwGH 21.09.2009, 2008/16/0148).
Das sei nicht Selbstzweck, sondern Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und für einen "effizienten Rechtsschutz" von grundlegender Bedeutung. Erst die Begründung mache den Bescheid für den Bürger "nachvollziehbar und kontrollierbar", der "nicht rätseln" sollen muss, "warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird" (Beiser, Steuern12, Rz 761). Zu diesem Zweck habe sie den Bürger darüber aufzuklären,
welcher Sachverhalt, dh welche Sachverhaltsannahmen der Abgabenfestsetzung zugrunde liegen,
welche Ermittlungen gesetzt worden sind,
welche Beweise erhoben (aufgenommen) und wie sie gewürdigt worden sind,
wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt worden ist.
Der VwGH habe diesen Gedanken erstmals in der Leitentscheidung, VwGH vom 28.05.1997, 94/13/0200, kodifiziert. Die Kernaussage der Begründung - sie gelte auch für erstinstanzliche Erledigungen - habe auszugsweise folgenden Wortlaut (vgl jüngst VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053):
"Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt in jener Verfahrensrüge [ ]. Diese Rüge ist im Ergebnis insoweit berechtigt, als die von der belangten Behörde gewählte Gestalt der Begründung des angefochtenen Bescheides dem VwGH nicht einmal die Beurteilung der Frage ermöglicht, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeiten der behördlichen Sachgrundlagenermittlung in der behaupteten Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und der behaupteten Verletzung von Parteienrechten des Beschwerdeführers vorliegen. Der VwGH sieht sich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht gerügten Begründung des angefochtenen Bescheides zu folgenden Überlegungen veranlasst:
[…].
Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides habe der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Begründung erkennen lassen müsse, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte (vgl. VwGH vom 12.01.1994, 92/13/0272 [ ] und VwGH vom 15.01.1997, 94/13/0002). Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 11.12.1996, 89/13/0168).
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, sei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser sei nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Abgabepflichtigen und der Bekundungen von Prüfungsorganen gemeint. Ebenso wenig sei damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder ggf Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint sei mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt […].
Das der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend, jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.
Das dritte tragende Element der Bescheidbegründung schließlich habe in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde zu bestehen, nach welcher sie die Verwirklichung welcher abgabenrechtlichen Tatbestände durch den im ersten tragenden Begründungselement angeführten festgestellten Sachverhalt als gegeben erachte. Da die Anwendung der Gesetze in der Subsumption von Sachverhalten unter gesetzliche Tatbestände bestehe, werde sich die Behörde für die Ermöglichung eines solchen Subsumtionsvorganges zwangsläufig auf die Feststellung nur desjenigen Sachverhaltes beschränken können, der dazu ausreicht, die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes im dritten tragenden Begründungselement eines Bescheides zu beurteilen."
Der BP-Bericht (Tz 1 bis 5) als gemeinsame Begründung der Aufhebungsobjekte verfehle diesen Maßstab aus den bereits dargelegten Gründen um Längen.
2. Angefochtener Bescheid
Der angefochtene Bescheid habe die Aufhebungsobjekte abgesegnet und sich damit deren Fehlerhaftigkeit zu Eigen gemacht. Darum geht es im Folgenden.
1. Selbst wenn "es sich beim Reinigungsgewerbe um eine Risikobranche" handeln sollte (S 2 oben), sei das weder Freibrief zu einer typisierenden Betrachtungsweise derart, dass die Behörde berechtigt wäre, sich über die Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts hinwegzusetzen und der Besteuerung ein typisches, somit ein fingiertes Geschehen zu unterwerfen (zu Recht ablehnend Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7, Tz 106; Ritz BAO5, § 21 Tz 13) noch Rechtfertigung für eine völlig unzureichende Ermittlungstätigkeit, die selbst eingestanden wird. So ist bspw auf Seite 3 ganz oben explizit die Rede davon, dass es "absolut bedeutungslos und daher entbehrlich" sei, ob es bei besagten Fremdleistern neben den "offiziell" auch schwarz beschäftigte Mitarbeiter gegeben hat. Wenn ja, so hätten sie die erteilten und abgerechneten Aufträge durchführen können, womit sich der BP-Bericht von selbst aus dem Spiel genommen hätte.
2. Dass es sich bei diesen drei Fremdleistern um "Scheinunternehmen" handeln soll (S 2 Mitte), sei nicht tragfähig begründet.
2.1. Der Ministerialentwurf des § 8 Abs. 3 Z 2 bis 5 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes sei weder Gesetz noch auf diesen Fall anwendbar noch Freibrief dafür, eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit zu unterlassen. Die prozessualen Zusammenhänge zeigen folgendes Bild:
Ein Verfahren sei nicht Selbstzweck, sondern dazu da, einen bestimmten (hier: steuerrechtlichen) Anspruch geltend zu machen und durchzusetzen.
Am Ende des Verfahrens ergehe die Entscheidung in der Sache selbst, mit der über eben diesen Anspruch abgesprochen wird.
Doch um zuverlässig beurteilen zu können, was rechtens sei (ob also dieser Anspruch zu Recht bestehe), müsse feststehen (also festgestellt sein), was sich seinerzeit in der realen Welt zugetragen habe. Darum sei ein richtig, vollständig und wahr aufbereiteter Sachverhalt Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) eines richtigen im Sinne von gerechten Spruches (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO2 Vor § 266 Rz 1).
Der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt habe sich mit dem historischen Geschehen zu decken, um das es in concreto geht (Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 799). Das gelte auch in Abgabensachen: Der Besteuerung seien ausnahmslos reale, nicht davon abweichende, alternativ mögliche, also fiktive Sachverhalte zugrunde zu legen (für viele: VwGH 19.10.1999, 94/14/0048; VwGH 30.07.2002, 2001/14/0105; VwGH 25.02.2003, 99/14/0340; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136).
Da das Amtsorgan/der Tatrichter die historische Sachlage mangels Teilnahme daran weder kennt noch kennen kann (sonst läge Befangenheit vor, § 76 BAO), bedarf er der Information über sie. Die Träger solcher Information werden gemeinhin Beweismittel bezeichnet.
Das sei keine Besonderheit des BAO-Verfahrens: Sachaufklärung sei stets Rekonstruktion eines fremden historischen Geschehens (Kühne, Strafprozessrecht8 Rz 751).
Daraus folgt weiters:
Ohne qualitativ und quantitativ ausreichende Bescheide kein Sachverhalt iS des
Abbildes der damaligen (und nunmehr zu beurteilenden) Ereignisse, Vorgänge, Zustände aus der realen Welt (illustrativ VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053 am Ende: "Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächliche Abwicklung und den Weg der in Rede stehenden Waren, insbesondere vom Erdtank in F., Deutschland, zur jeweiligen Tankstelle in Österreich, und über die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin geschildert hat, kann ein Urteil über die Abgabepflicht, insbesondere zur Frage der Person des Steuerschuldners gebildet werden.").
Ohne Sachverhalt kein rechtsrichtiger Spruch.
Bezogen auf diesen Fall: Erst wenn das Finanzamt die konkrete Tätigkeit besagter Subleister geschildert hat, könne ein Urteil darüber gebildet werden, ob sie die behaupteten und abgerechneten Leistungen erbracht haben oder nicht.
2.2. Bei allem Respekt: Es sei - sozialrechtlicher Ministerialentwurf hin oder her - juristischer Unfug, im Firmenbuch eingetragene, daher rechtlich (§ 2 Abs 1 erster Satz GmbHG) und steuerrechtlich (§ 1 Abs 1 Z 1 KStG 1988) existente GmbHs als ein bloß auf dem Papier bestehende "Scheinunternehmen" hinzustellen (S 2 oben). Der VwGH liefere die Begründung nach:
"Die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt kann nicht negiert werden, um so deren Tätigkeit einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Denn eine Gesellschaftsgründung allein führt noch nicht dazu, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu dem Schluss zu gelangen, die Kapitalgesellschaft sei iSd § 17 Slbg LAO nicht existent." (so explizit VwGH 14.12.2000, 2000/15/0124).
Mehr ist dazu nicht zu sagen bis auf eines: Die Verwendung von Begriffen wie Scheinfirma, -gesellschaft, -rechnung, -unternehmen sei ebenso bequem wie fatal. Das beweise dieser Fall auf ein Neues:
2.2.1. Der allgemeine Sprachgebrauch verstehe unter einem Scheinunternehmen eine Gesellschaft, die in Wirklichkeit nicht existiert (https://de.wikipedia.org/wiki/Briefkastengesellschaft) und damit einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von Tatbeständen, bei denen sich Probleme iZm mit der Unternehmereigenschaft einer natürlichen oder juristischen Person ergeben (http:// www.haufe.de/finance/finance-office-professional/ scheinunternehmen-1-begriff-des-scheinunternehmens_idesk_PI11525_HI856300.html). Das treffe auch hier den Punkt: Etwas, das nur zum Schein, dh nur auf dem Papier oder in den Gedanken einer einzelnen oder einiger weniger Personen, nicht hingegen in der realen "Welt besteht, könne - ja müsse - mangels rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhaltens (Ergebnisse) für Besteuerungszwecke unberücksichtigt bleiben. Das sei unmittelbar einsichtig und frei von Zweifeln und Problemen. Letztere beginnen erst dann, wenn bspw aus Bequemlichkeit oder zwecks Ergebnisorientierung so getan wird, als sei eine reale GmbH rechtlich nicht existent, also gewissermaßen eine Fata Morgana, um aus diesem grundlegend verfehlten Ansatz dann die angestrebten Konsequenzen zu ziehen. Ein solches in jeder Hinsicht unzulässiges Vorgehen könne nur in die Irre - sprich: in die Beliebigkeit - führen.
2.2.2. Das zeige sich auch hier. Der angefochtene Bescheid gehe von Scheinunternehmen (S 2 oben) und zugleich von "offiziell beschäftigten Mitarbeitern der Subunternehmer" (S 3 ganz oben) aus. Er stehe daher mit sich selbst in unauflösbarem Widerspruch und habe zudem noch den BP-Bericht gegen sich, wenn dort in Tz 1 die Rede davon ist, besagte Fremdleister hätten "in den überwiegenden Fällen nicht genug Personal zur Durchführung der verrechneten Leistungen beschäftigt" gehabt. Fazit: Die Aufhebung der Jahressteuerbescheide 2009 sei ein weiteres Mal unausweichlich.
3. Das Argument auf Seite 3 unten, das Ziel der Außenprüfung 2010 (Zeitraum 2009) sei nicht die Kompensation der Steuerausfälle bei besagten Subunternehmen gewesen, sei völlig unglaubwürdig. Die Beweis- und Faktenlage ist geradezu erdrückend:
Der Vorsteuerabzug werde ausgerechnet dort versagt, wo die Fremdleister ihre steuerlichen Zahlungspflichten verweigert haben.
Diese Methode werde seit vielen Jahren in ganz Österreich praktiziert.
Der Sachverhalt liege noch immer völlig im Dunkeln. So könne die Behörde mangels ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit aus Eigenem nicht einmal beurteilen, ob besagte drei Subunternehmen Personen schwarz beschäftigt hatten.
4. Der angefochtene Bescheid argumentiert mit Leerformeln und Stehsätzen wie jenem auf Seite 3 unten: "Vom Gesetzgeber wird vielmehr ausdrücklich normiert, dass der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG nur für Lieferung und sonstige Leistungen zusteht." Das sei ziemlich nichtssagend, wenn es darum gehe, ob die Subleister die ihnen erteilten und abgerechneten Aufträge erbracht haben. Dabei gehe es um das Zusammenspiel zwischen Tat- und Rechtsfrage, zwischen Sachverhalt und Gesetz, also um Rechtsanwendung. Sie bestehe in der Verknüpfung von in der realen "Welt vorgefundenen Sachverhalten mit bestimmten Rechtsfolgen (Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II Tz 96), somit in der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt zum Gesetz passt und umgekehrt (Kotschnigg, Beweisrecht, BAO Einf Rz 18; Tipke, Steuerrechtsordnung 1294). Darum sei beides auf das Engste ineinander verzahnt. Die juristische Methodenlehre verdeutlicht diese Zusammenhänge (Larenz/Canaris, Methodenlehre3 92):
Wenn der Tatbestand T in irgendeinem Sachverhalt S verwirklicht ist, gilt für S die Rechtsfolge R (Obersatz).
In concreto verwirklicht der Sachverhalt S den Tatbestand T, ist also ein "Fall" von T (Untersatz).
Für S gilt dann die Rechtsfolge R (Schlussfolgerung).
Bezogen auf diesen Fall: Die Behörde argumentiere nur mit dem Obersatz (Gesetz) und negiert den Untersatz (Sachverhalt) völlig. Solange es keine Beweise, Fakten, Ermittlungsergebnisse dazu gebe, was sich bei den Subfirmen zugetragen habe, erweise sich die Behauptung, sie hätten keine Leistungen erbracht und hätte es keinen Leistungsaustausch mit ihnen gegeben, als Spekulation ohne schlüssigen Beweis und damit um reines Wunschdenken auf Behördenseite.
5. Alles in allem komme die Begründung des angefochtenen Bescheids über eine bloße Scheinbegründung ohne Inhalt nicht hinaus. Dazu habe der OGH in einer Suchtgiftsache ziemlich genau vor einem Jahr klare Worte gefunden (OGH 08.07.2014,15 Os 44/ 14f):
"Zutreffend zeigt die Mängelrüge nämlich auf, dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entscheidender Tatsachen unzureichend begründet sind (Z 5 vierter Fall)."
Die schriftliche Darlegung der Begründung im Urteil darf keine bloße Nacherzählung des Inhalts von Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sein, vielmehr muss aus der Beweiswürdigung klar zu erkennen sein, welche Beweise konkreten Feststellungen zugrunde gelegt worden sind (Danek, WK-stopp, § 270 Rz 38). Soweit sich die Tatrichter dabei auf gerichtsnotorisches Wissen berufen, bedarf dieses zwar keiner Begründung, aber einer Feststellung in den Gründen (RIS-Justiz RS0124169; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463; Fabrizy, StPO11 § 258 Rz 13). Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (WS-Justiz RS0099413).
Vorliegend begnügten sich die Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu den einzelnen Tatvorwürfen im Wesentlichen mit der unkommentierten "Wiedergabe des Inhalts von überwachten Telefongesprächen und der daran anschlief5enden "Schlussfolgerung": "Aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ... " bzw "Es steht daher fest ..." (US 15, 17, 24, 28, 31, 34). Solcherart wird aber das Vorliegen entscheidender Tatsachen nur behauptet, nicht aber begründet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446).
Die Erwägungen des Erstgerichts stellen nämlich keinen konkreten Bezug zwischen den angeführten Telefonaten und den daraus abgeleiteten Feststellungen her. Der Beweiswürdigung lasse sich nicht entnehmen, welcher Gesprächsinhalt oder welche - vernetzt betrachtete - Passagen der - ersichtlich verschlüsselt und mit Hilfe von Codewörtern geführten - Gespräche als Beleg für welche konkrete Tathandlungen ("organisieren", "überlassen", "verschaffen") dienen sollen. Auch ein Konnex zwischen einem Beweisergebnis (telefonische Äußerung) und den im Urteil konstatierten Suchtgiftmengen wird nicht hergestellt. Aus den Gesprächen selbst, deren Bedeutung - rein auf Grundlage des Textes und ohne interpretatorischen Zwischenschritt - weder klar noch eindeutig ist, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, welche Mengen welchen Suchtgifts ein- und ausgeführt bzw anderen überlassen und verschafft wurden und welchen Tatbeitrag der Angeklagte konkret dazu geleistet haben soll.
Soweit sich die Tatrichter bei der Interpretation der Gespräche ersichtlich auf Gerichtsnotorietät stützten (vgl zB ON 145 S 5: "es herrscht Frieden" als Code dafür, dass die Lieferung eingetroffen sei), haben sie diese empirischen Prämissen ihrer Beweiswürdigung nicht offengelegt (mit Ausnahme der - dann nicht in Anschlag gebrachten - Ausführungen zu Bezeichnungen für Heroin und Kokain auf US 15). Ihre Erwägungen entziehen sich so einer nachprüfenden Kontrolle und erweisen sich somit als willkürlich.
Die erstgerichtlichen Konstatierungen finden auch in der - leugnenden - Verantwortung des Angeklagten keine Stütze. Zu dieser führten die Tatrichter aus, er habe "an sich auch nie" bestritten, dass es sich bei den Gesprächen um Suchtgiftlieferungen handelte, er sei aber darin nicht involviert gewesen, lediglich "eine einzige Lieferung von 200 Gramm wäre sein Suchtgift gewesen" (US 35; vgl aber ON 131 S 12: "120 Gramm", ON 145 S 5: "8 Kugeln", ON 161 S 4: "8 Kugeln, ... also diese 135 Gramm"). Eine Lieferung oder Übergabe von 200 Gramm (Heroin oder Kokain?) war weder Gegenstand der Anklage (ON 117) noch liegt eine solche den Schuldspruchfakten zugrunde.
Indem die vom Erstgericht angegebenen Gründe insgesamt keine verlässliche Basis für eine nachvollziehbare Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatrichter abgeben, leiden die Feststellungen an einem Begründungsdefizit (Z 5 vierter Fall), das zur Aufhebung der Schuldsprüche zwingt."
Das zeige sich auch bei den Ausführungen auf Seite 3 oben, wenn es dort wortwörtlich heißt:
"Genauere Ermittlungen über die Identität der Schwarzarbeiter und deren Beschäftigungsverhältnisse waren für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungen erbracht wurden, hingegen absolut bedeutungslos und daher entbehrlich. Entbehrlich sind auch die langen Ausführungen des Antragstellers (gemeint: der Antragstellerin) zu Scheingeschäften, da es sich bei den beanstandeten Rechnungen nicht um Scheingeschäfte im eigentlichen Sinn handelt, sondern um Deckungsrechnungen mit überhöhten Beträgen, welche die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht korrekt wiedergeben."
Das spreche für sich selbst. Mehr sei dazu nicht mehr zu sagen.
III. Lösungsvorschlag
Aus dem bisherigen Vorbringen sei abzuleiten:
Das Finanzamt werde um eine Bescheidaufhebung nicht umhinkommen.
In der Hauptsache (Tz 1, 3 und 4) sei ein Erfolg der Behörde extrem unwahrscheinlich: Die Feststellungen zu den Subfirmen seien auf "geheimes" Beweismaterial gestützt und damit unverwertbar (VwGH 14.02.1991, 90/16/0210; VwGH 29.09.1993, 89/13/0159; Beschluss 19.08.1997, 97/16/0304). Schon deswegen hänge der BP-Bericht völlig in der Luft; dies auch deswegen, weil "die auf gut Glück'' unterstellte Schwarzarbeit den GPLA-Bericht gegen sich habe und damit völlig auszuschließen sei und es nicht den geringsten Hinweis auf Schwarzgeschäfte durch die Bf. gebe.
Übrig blieben die Mängel im Rechnungswesen, die aber - mangels Auswirkungen auf der Einnahmenseite - nicht einmal einen Sicherheitszuschlag rechtfertigen bzw nur einen solchen im Bagatellbereich.
Im Interesse einer raschen Lösung dieses bereits fünf Jahre alten Verfahrens seien wir unpräjudiziell mit einer stattgebenden Erledigung von 80 % einverstanden. Damit verbleiben dem Fiskus 20 %. Das sei mehr, als beim BFG zu erwarten ist.
C. Beschwerdeantrag
Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt:
Das Finanzamt Wien 8/16/17 möge
der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben, die beantragte Bescheidaufhebung durchführen und die Ersatzbescheide erlassen; sonst
die Beschwerde ohne Erlassung einer BVE (§ 262 Abs 1 lit a BAO) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen. Für diesen Fall beantragen wir eine stattgebende Erledigung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der Einzelrichterln (kein voller Senat).
5. Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017 als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Am 28.09.2012 ergingen der Körperschaftsteuerbescheid 2009 und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2009. Auf Grund der Feststellungen der Außenprüfung im Schlussbericht gemäß § 150 BAO vom 09.06.2010 erfolgte bei der Veranlagung betreffend Körperschaftsteuer 2009 eine Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 77.404,7 € und bei der Veranlagung betreffend Umsatzsteuer 2009 eine Umsatzzurechnung in der Höhe von 130.180,41 € sowie eine Vorsteuerkürzung in der Höhe von 170.235,46 €.
Weder gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 noch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde Beschwerde (damals Berufung) erhoben.
Am 26.09.2013 wurde innerhalb offener Frist ein Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheid 2009 und Umsatzsteuerbescheid 2009 nach § 299 Abs. 1 BAO gestellt. Der Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 26.09.2013 wurde mit Bescheid vom 03.06.2015 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid vom 03.06.2015 wurde fristgerecht am 06.07.2015 Bescheidbeschwerde erhoben.
Die Beschwerde richtet sich primär abermals, wie bereits im Antrag vom 26.09.2013 gegen die Feststellungen, dargestellt im Prüfungsbericht, da aus Sicht der Beschwerdeführerin der zu Grunde liegende Sachverhalt auf Grund schwerwiegender Unterlassungen und unzutreffender Schlüsse falsch dargestellt worden sei.
Stellungnahme zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen:
Seitens des Finanzamtes Wien 8/16/17 ergäben sich durch die Beschwerde keine Änderungen im Hinblick auf die steuerliche Beurteilung. Es werde daher auf die Ausführungen im Bescheid vom 03.06.2015 verwiesen.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Die Aufhebung setzt jedoch die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reiche nicht (vgl. zum bisherigen § 299 BAO, zB VwGH 05.08.1993, 91/14/0127, 0128).
Vom Beschwerdeführer werde selbst vorgebracht, dass es sich (vor allem betreffend Tz. 4 "Subfirmen" des Prüfberichtes) um negative Tatsachen handle, welche laut diesem unmöglich zu beweisen sind und ein solcher Beweis in aller Regel nicht zu führen ist. Hierbei handle es sich aus Sicht des Finanzamtes Wien 8/16/17 lediglich um Argumente welche für eine Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid geeignet seien, jedoch sicher nicht um Argumente die Gewissheit über die Rechtswidrigkeit der betroffenen Bescheide aufzeigen können und daher eine Aufhebung rechtfertigen würden.
Zumal die Zurechnung betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2009 lediglich auf die Feststellungen Tz 2, 3, 5, und 6 zurückzuführen ist und die Tz 4 lediglich die Vorsteuerkürzung beim Umsatzsteuerbescheid 2009 zur Folge hatte. Da sich der Großteil der Argumente, welche seitens der Beschwerdeführerin angeführt werden, auf die Tz 4 des Prüfberichtes beziehen, gehen diese, zumindest betreffend Körperschaftsteuerbescheid 2009, allein schon aus diesem Grunde ins Leere.
Weiters liege die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Antrag setze zwar keine "Beschwer" der Partei voraus, mangelnde Beschwer könne allerdings bei der Übung des Ermessens als gegen die Aufhebung sprechender Umstand berücksichtigt werden.
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente allenfalls in einer Beschwerde gegen die Jahresbescheide 2009 relevant gewesen wären und aus Sicht des Finanzamtes Wien 8/16/17 selbst diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden wären, § 299 BAO nicht dazu diene, von den Parteien versäumte Rechtsmittelfristen durch die Aufhebung von Bescheiden zu sanieren. Da die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente sicher zu keiner Gewissheit führen, dass eine Rechtswidrigkeit der betroffenen Bescheide vorliegt. Zumal der Hauptteil der Zurechnung auf Grund der Tz 1 iVm Tz 3 des Prüfberichtes erfolgte und bei den durch die Außenprüfung festgestellten schwerwiegenden formellen und materiellen Mängeln in den vorgelegten Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin niemand die Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO an sich in Frage stellen könne, sei eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
6. Vorlageantrag vom 24.08.2017
Mit Schreiben vom 24.08.2017 stellte die Bf. einen Vorlageantrag, in dem ergänzend vorgebracht wurde:
I. Allgemeine Angaben zur Beschwerdeschrift und zum Vorlageantrag
Die Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 Z 1 lit b und c BAO seien in der Beschwerdeschrift vom 06.07.2015 zu kurz gekommen. Das soll nunmehr nachgeholt werden.
I.I. Angefochtene Punkte (§ 250 Abs. 1 lit b BAO)
Der angefochtene Abweisungsbescheid werde seinem gesamten Inhalt nach (in vollen Umfang) angefochten. Es werde beantragt, ihn ersatzlos aufzuheben und die beantragte Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO zu bewilligen. Ein solcher Antrag entspreche den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit b und c BAO (VwGH 28.01.1998, 96/13/0081; Ritz, BAO5, § 250 Tz 9). Der Gerichtshof stellte dazu klar (VwGH 30.09.1998, 93/13/0258, VwSlg 7314/F):
"Es trifft nicht zu, dass das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheides keine ausreichende Erklärung iS des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO sei. Ein solches Begehren zielt darauf ab, dass von der Erlassung eines Abgabenbescheides überhaupt Abstand genommen wird. Eine Erklärung, welche Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage beantragt werden, kann begrifflich nicht abgegeben werden, weil ein nicht zu erlassender Abgabenbescheid keine Abgabenbemessungsgrundlage haben kann. Mit dem zusätzlichen Begehren, die vorgeschriebenen Abgaben mögen "auf Null gestellt werden" hat der Abgabepflichtigen mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass seiner Ansicht nach keine Abgaben vorzuschreiben wären. Was bei einem solchen Begehren fehlt, ist die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO)."
I.II. Beantragte Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit c BAO)
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105218/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105218.2017
- Stammnummer
- 133708
- Gültig
- 07.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF