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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105218/2017

Keine Gewissheit der "Unrichtigkeit" des Spruches um eine Aufhebung nach § 299 BAO rechtzufertigen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105218/2017vom 07.07.2021Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

3.2.2.1. Nicht einmal die Behörde zieht - zu Recht - das Bestehen einer Leistungsbeziehung zu den (damaligen) Subunternehmern in Zweifel. Es habe also Leistungsbeziehungen dorthin aus dem alleinigen Grund gegeben, die Kundenaufträge ordnungsgemäß durchführen zu können und die Auftraggeber solcherart zufrieden zu stellen. 3.2.2.2. Es soll nun gar nicht bestritten werden, dass die Dokumentation der Geschäftsbeziehung zu den Subunternehmen viele Wünsche offenlasse. So wurden bspw die Zahlungsbelege mit der Eintragung dieser Ausgaben in das Rechenwerk vernichtet, weil die Antragstellerin damals der Ansicht gewesen ist, sie seien nicht mehr vonnöten. Dass es sich dabei um Grundaufzeichnungen handelt, die deshalb aufzubewahren gewesen wären, sei der Antragstellerin damals nicht bewusst gewesen, weil sie aus ihrer Sicht keine zusätzliche Information mehr geboten haben. Dieses Verständnis ist objektiv unzutreffend, ja sogar grundlegend verfehlt. Trotzdem sei es mit dieser Fehlerhaftigkeit nicht darum gegangen, Steuern zu hinterziehen. Hätte die Antragstellerin Derartiges im Sinn gehabt, so hätte sie - siehe oben - auf eine besonders gefällige äußere Form geachtet, um solcherart den bedenklichen Inhalt der Geschäfte zu verdecken. Dem sei aber nicht so gewesen. III. Zu Tz 2 des BP-Berichts: Doppelt verbuchte Aufwendungen a) Argumentation der Behörde Die Tz 2 des BP-Berichts hat auszugsweise folgenden Inhalt (es wird lediglich auf die Wiedergabe des Zahlenmaterials verzichtet, der Text hingegen in voller Länge zitiert): "Die doppelt im Kassabuch (siehe Tz. 1.) erfassten Aufwendungen (Beleg 174 und 175) und die ohne Beleg und ohne Nummerierung durchgeführte Buchung (ER vom 12.09.2009), inklusive der darauf entfallenden Vorsteuer und der Kapitalertragsteuer stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, VN, geb. VN_Geburtsdatrum dar. Die Kapitalertragsteuer trägt die Gesellschaft. Die verdeckten Ausschüttungen werden dem Steuersatz von 25% unterzogen. Die Vorsteuer ist gem. § 12 UStG nicht abziehbar und wird seitens der Prüfung entsprechend gekürzt." b) Einwendungen 1. Der Umstand, dass hier doppelt verbuchter Aufwand vorliegt, steht als solcher außer Streit, wohlwissend, dass die BAO ein förmliches Außer-Streit-Stellen nach dem Vorbild der ZPO nicht kennt (VwGH 07.06.2005, 2001/14/0086). Ursächlich dafür waren Fehler der damaligen Buchhalterin, die nicht erkannt wurden. 2. Nach unserem Verständnis könne (ja müsse) mit der ertragsteuerlichen Hinzurechnung das Auslangen gefunden werden. Hingegen sei die Annahme einer verdeckten Ausschüttung (vGA) überzogen: Zum einen handle es sich hier um einen Fehler, wie er jedem selbst noch so tüchtigen und gewissenhaften Menschen unterlaufen kann. Zum anderen setze eine vGA einen Zufluss an den Gesellschafter (oder in dessen Interesse an einen bestimmten Dritten) voraus. Doch behauptet - zu Recht - nicht einmal der Prüfer (und damit das Finanzamt als Ganzes), dass dieser Betrag Herrn VN (oder seiner Tochter DN) zugeflossen sei. Daher erübrige sich der prinzipiell zulässige, de facto jedoch objektiv unmögliche Gegenbeweis, dass die Mehrgewinne überhaupt nicht ausgeschüttet worden sind (VwGH 21.12.1989, 89/14/0151). Objektiv unmöglich deshalb, weil es sich dabei um eine sog negative Tatsache handle, die sich dem Beweis entzieht: Wie soll jemand, der eine bestimmte Einnahme nicht erhalten hat, beweisen, dass er sie tatsächlich nicht erhalten hat? Dabei handle es sich in aller Regel - so auch hier - um Fälle einer unzulässigen Beweislastumkehr: Richtigerweise müsste das Finanzamt den Nachweis erbringen. IV. Zu Tz 3 des BP-Berichts: Sicherheitszuschlag Argumentation der Behörde Die Tz 3 des BP-Berichts hat auszugsweise folgenden Inhalt (es wird auch hier lediglich auf die Wiedergabe des Zahlenmaterials verzichtet, der Text hingegen in voller Länge zitiert): "Aufgrund der Feststellungen (siehe Tz. 1) wird seitens der Prüfung ein gerundeter Gefährdungszuschlag in Höhe von 5% der erklärten Umsätze hinzugerechnet. Die als Gefährdungszuschlag hinzugerechneten Umsätze, abzüglich eines seitens der Prüfung geschätzten Aufwandes für Lohnkosten, Betriebsmittel usw. in Höhe von 80% der hinzugerechneten Umsätze, inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer und der Kapitalertragsteuer stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, VN, geb. VN_Geburtsdatrum dar. Die Kapitalertragsteuer trägt die Gesellschaft Die verdeckten Ausschüttungen werden dem Steuersatz von 25% unterzogen. Die dargestellte Schätzungsmethode entspricht dem Ziel einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, nämlich im Ergebnis jenem Sachverhalt nahezukommen, von dem anzunehmen ist, dass er die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat." b) Einwendungen 1. Die angefochtenen Bescheide seien aus den bereits angedeuteten Gründen auch in diesem Punkt qualifiziert fehlerhaft abgefasst. 2. Es sei mutig, die Tz 1 des BP-Berichts als Rechtfertigung für einen Sicherheitszuschlag heranzuziehen: Dort ist ausschließlich von Belegmängeln im Verhältnis zu unseren Subunternehmern, von der (versehentlichen) Doppelerfassung von Aufwendungen, möglichen Malversationen bei unseren Subunternehmern die Rede, nicht hingegen von Schwarzumsätzen. Damit erübrigt sich jedweder Gedanke an einen Sicherheitszuschlag. Dafür sei hier mangels konkreter Hinweise auf Schwarzerlöse kein Platz. Dazu kommt noch: Der Sicherheitszuschlag sei kein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113, VwSlg 7887/F). Zudem wäre auch das Schätzungsergebnis zu begründen gewesen (VwGH 03.12.1986, 85/13/0078: "Die bloße Behauptung der Sicherheitszuschlag sei keineswegs zu hoch, reicht für eine Überprüfung nicht aus, ob die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengang schlüssig und folgerichtig sind und das Schätzungsverfahren mängelfrei durchführt wurde." Und Überhaupt: Kein Prüfer (keine Behörde) könne - weder hier noch anderswo - die Vollständigkeit zB von Einnahmen mit Gewissheit iS einer 100 %-igen Richtigkeit unter Ausschluss aller anderen Möglichkeiten beurteilen. 3. Fazit: Es könne nur in die Irre führen, einen Sicherheitszuschlag zu verhängen, wenn es - wie hier - keinen schlüssigen Sachbeweis für die so ohne weiteres unterstellten "Schwarzerlöse" gebe und die als solche unstrittigen Aufzeichnungsmängel gerade nicht dazu angetan sind, die Hoffnung (mehr sei es nicht) auf nicht deklarierte Einnahmen zu vergrößern. Zudem sei die Behauptung am Ende der Tz 3, der bis dahin "festgestellte" Sachverhalt habe die "größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich" - je nach Sichtweise - bloßes Wunschdenken oder eine reine Leerformel. V. Zu Tz 4 des BP-Berichts: Subfirmen a) Argumentation der Behörde Die Tz 4 des BP-Berichts hat auszugsweise folgenden Inhalt (es wird auch hier lediglich auf die Wiedergabe des Zahlenmaterials verzichtet, der Text hingegen in voller Länge zitiert): "Insoweit der von den beauftragten Subfirmen in Rechnung gestellte Nettobetrag nicht durch entsprechende angestellte Arbeitskräfte bei diesen Firmen gedeckt ist (siehe auch Tz. l), geht die Prüfung davon aus, dass es sich um (überhöhte) Scheinrechnungen zur Bezahlung von Schwarzarbeitern handelt. Wobei die Prüfung zugrunde legt, dass durchschnittlich 22 Arbeitstage im Monat und 8 Stunden pro Tag und Mitarbeiter geleistet wurden. Als Stundenlohn dient der in der Rechnung ausgewiesene Stundensatz. Die Anzahl der Mitarbeiter der Subfirmen mal den Stundensatz ergibt den anzuerkennenden Anteil der jeweiligen Rechnung. Die Vorsteuer wird daher von der Prüfung entsprechend gekürzt." b) Einwendungen Diese Prüfungsfeststellung sei bereits im Ansatz grundlegend verfehlt, dies insbesondere aus folgenden Gründen: aa) Prinzipielle Fehlerhaftigkeit 1. Ob unsere Subunternehmer ihren Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ganz, teilweise oder gar nicht nachkommen, entziehe sich dem Einfluss und Urteil der Antragstellerin. Wenn es dort Unregelmäßigkeiten gegeben hat, wären die Konsequenzen aus unmittelbar einsichtigen Gründen dort zu ziehen gewesen. Sie stattdessen bei der Antragstellerin zu ziehen, sei als ein schwerer Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip zu werten, der damit bereits in die Verfassungssphäre reicht. Es sei daran erinnert: "Es ist rechtsstaatlich unzulässig, den anderswo erlittenen Ausfall an Lohn- und Sozialabgaben und Sozialabgaben bei uns wettmachen zu wollen. So wurde den Ambitionen des Gesetzgebers, Bürger für ein Verhalten zu bestrafen, das sich außerhalb ihres Einflussbereiches zugetragen hat, bereits frühzeitig eine klare Absage erteilt (illustrativ VfGH 30.06.1966, B 6/66, VfSlg 5318, zur Aufhebung des früheren § 6 Abs 2 BAO: "ursächlich, wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, mit dem nichts verbindet"). Auf dieser Linie liegt auch die Judikatur des VfGH zum Schuldprinzip: So darf bspw ein Generalunternehmer nicht für die illegale Ausländerbeschäftigung durch einen Subunternehmer zur Rechenschaft gezogen werden, außer er hat an diesem Schwindel teilgenommen, ihn erleichtert oder begünstigt (VfGH 7.10.2002, G 364/01, VfSlg 16.662). Was der Gesetzgeber nicht darf, ist aus unmittelbar einsichtigen Gründen auch der Vollziehung verwehrt. Doch genau dagegen wurde hier verstoßen." 2. Das treffe indes nicht einmal den Punkt: 2.1. Ob die Subunternehmen der Antragstellerin ihr Personal offiziell oder "schwarz" beschäftigt haben, ist eine Frage, die außerhalb unseres Einflussbereiches liege, sich damit dem Urteil der Antragstellerin entziehe und - noch dazu - für diesen Fall absolut bedeutungslos sei. Weit wichtiger und richtiger wäre es gewesen, die weitaus bedeutsamere Frage zum Gegenstand ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit zu machen, ob diese Personen bzw die Sublieferanten für die Antragstellerin tätig gewesen sind oder ob diese Subaufträge nur auf dem Papier bestanden haben. Doch genau dazu schweigt sich der BP-Bericht völlig aus. Damit erweise sich diese Prüfungsfeststellung als eine reine Spekulation ohne jedweden (zumindest ohne schlüssigen) Sachbeweis. Das könne nur in die Irre führen, wie folgender Streifzug durch die Judikatur des VwGH deutlich macht. Vermutungen können eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht ersetzen (VwGH 23.02.1981, 455,457,459/79). Ein Sachverhalt, für dessen Annahme es an ausreichenden Beweisergebnissen fehlt, kann nicht Grundlage einer Steuervorschreibung sein (VwGH 11.04.1984, 83/13/0028). Eine Beweiswürdigung ist nur dann als mängelfrei anzusehen, wenn beweistaugliche Gegenargumente der Partei entkräftet werden (VwGH 24.09.1986, 84/13/0212). Die Subsumtion eines mangelhaft aufbereiteten Sachverhaltes unter einen Steuertatbestand belastet die Erledigung mit Rechtswidrigkeit (VwGH 23.02.2005, 2001/14/0015). Um in der Lage zu sein, auf diese Frage eine konkrete Antwort geben zu können, wäre es unerlässlich gewesen, sich mit der (damaligen) Auftragslage zu beschäftigen und solcherart der Frage nachzugehen, welcher Personaleinsatz (ausgedrückt in Mannstunden) zur ordnungsgemäßen Durchführung jedes einzelnen Auftrages erforderlich gewesen wäre, welche Kapazitäten (wiederum ausgedrückt in Mannstunden) vorhanden gewesen sind, wie hoch demnach die Unterdeckung gewesen und sie beseitigt worden ist. Ein solcher Soll-/Ist-Vergleich ist extrem aufwendig und arbeitsintensiv, zugleich aber die einzige Möglichkeit, um in dieser Frage die nötige Klarheit zu gewinnen. Der Prüfer (und damit das Finanzamt insgesamt) hat vermeint, sich diese Arbeit ersparen zu können und trotzdem (oder vielleicht gerade deswegen) zu einem fiskalisch überaus attraktiven Ergebnis zu gelangen. Diese Taktik ist zum Scheitern verurteilt: Sie hat nur den - entscheidenden - Nachteil, dass ein solcherart gewonnenes Ergebnis bereits bei der erstbesten Überprüfung zusammen bricht wie ein Kartenhaus. 2.2. Um das zu erkennen, genügt ein kurzer Blick auf die maßgeblichen Zusammenhänge. Sie zeigen im Überblick folgendes Bild (Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 9 f). Ein Verfahren ist nicht Selbstzweck, sondern dazu da, konkrete materielle Ansprüche (hier: Besteuerungsansprüche) geltend zu machen und durchzusetzen. Am Ende des Verfahrens ergeht die Entscheidung in der Sache selbst, mit der über eben diesen Anspruch abgesprochen wird. Doch um zuverlässig beurteilen zu können, was rechtens ist (ob dieser Anspruch zu Recht besteht), muss feststehen (also festgestellt sein), was sich seinerzeit in der realen Welt zugetragen hat. Darum ist ein richtig, vollständig und wahr festgestellter Sachverhalt Grundvoraussetzung (conditio sine qua non) eines richtigen im Sinne von gerechten Spruches (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO2 Vor § 266 Rz 1). Sachverhalt ist die Gesamtheit all jener Tatumstände, die benötigt werden, um die ins Auge gefasste Rechtsvorschrift anwenden (Fasching, Lehrbuch Zivilprozessrecht2 Rz 799) und die angestrebte Rechtsfolge ziehen zu können. Der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt hat sich mit jenen Vorgängen aus der realen Welt zu decken, um die es in concreto geht (Fasching, Lehrbuch2 Rz 799). Das wird auch in Abgabensachen so gesehen: Der Besteuerung sind ausnahmslos reale, nicht davon abweichende, alternativ mögliche - eben fiktive - Sachverhalte zugrunde zu legen (zB VwGH 12.01.1993, 88/14/0077-0079; VwGH 19.10.1999, 94/14/0048; VwGH 30.07.2002, 2001/14/010; VwGH 25.02.2003, 99/14/0340; VwGH 21.10.2004, 2000/13/0136). Das leitet über zum kniffligen Teil: Das mit der Entscheidung betraute Amtsorgan kennt die historische (und nunmehr zu beurteilende) Sachlage mangels Teilnahme daran nicht aus Eigenem (sonst lege Befangenheit vor, § 76 BAO). Um sich dennoch selbst ein zuverlässiges Bild von den damaligen Ereignissen, Vorgängen und Zuständen machen zu können, bedarf es der Information darüber. Die Träger solcher Information werden gemeinhin Beweismittel bezeichnet. Das ist indes keine Besonderheit des BAO-Verfahrens: Sachaufklärung ist stets Rekonstruktion eines fremden historischen Geschehens (Kühne, Strafprozessrecht8 Rz 751). Bezogen auf diesen Fall: Es ist faktisch möglich, deswegen aber noch lange nicht rechtens, der Besteuerung einen Sachverhalt ohne hinreichende Untermauerung durch Beweise zugrunde zu legen. Idealtypisch hat sich der als erwiesen (und damit als bewiesen) angesehene Sachverhalt mit dem historischen Geschehen zu decken (Fasching, Lehrbuch2 Rz 799; Kotschnigg, Beweisrecht BAO Einf Rz 10). Diese Gleichung impliziert ausreichende Beweisergebnisse. Hingegen kann sie sich - so wie hier - bei unzureichender Beweislage nie und nimmer ausgehen. 2.3. Die Antragstellerin erbringe die Reinigungsleistungen auf folgende Weise: mittels Stammpersonal (zwischen 40 und 100 Personen), über Subfirmen, durch Leihpersonal. Aufgrund der schwankenden Auftragslage sei der Einsatz von Subfirmen und von Leihpersonal notwendig. Spitzen können - auch wenn manche Steuerprüfer dies nicht verstehen können oder wollen - nur auf diese Weise abgedeckt werden. Dass sie dann - wie hier - mit Scheingeschäften argumentieren, beweist, dass sie das Geschäft (und damit diesen Fall) nicht wirklich verstanden haben. bb) Scheingeschäft Im BP-Bericht ist von (überhöhten) Scheinrechnungen zur Bezahlung von "Schwarzarbeitern" die Rede - und damit von Scheingeschäften. Damit ist ein "zurück an den Start" ein weiteres Mal geradezu vorprogrammiert. Die Mängelliste alleine unter diesem Aspekt ist schier endlos. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen. 2.1. Namen und Zeiträume zu den ebenso vorschnell wie leichtfertig behaupteten "Schwarzarbeitern" fehlen völlig. Aus diesem Grund können nun insoweit keine Sozialabgaben vorgeschrieben werden. Fazit: Prüfungsfeststellungen, die Zwecken der Sozialversicherung nicht genügen, sind auch für Besteuerungszwecke nur sehr bedingt geeignet (also völlig ungeeignet). 2.2. Doch zurück zum (behaupteten) Scheingeschäft. Dem BP-Bericht ist selbst mit viel Phantasie nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um ein absolutes (§ 23 Abs. 1 erster Satz BAO) wer mit wem welche (behauptete) Scheingeschäft abgeschlossen hat; welche Schwarzgeschäfte es im Dreieck, bestehend aus den (behaupteten) "Schwarzarbeitern", den Subunternehmern und uns, gibt und welche davon wie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind (Stichwort: Schätzung). Es genügt nicht, Scheinrechnungen einfach nur zu behaupten, ohne das dazu nötige Tatsachensubstrat mitzuliefern. Es sei kein Zufall, wenn es - wie hier - fehlt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung passieren Begründungsmängel nicht einfach nur so. Sie haben ihre Ursache vielmehr in unzureichender Ermittlungstätigkeit: Was anfangs nicht prozessual ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist, kann aus unmittelbar einsichtigen Gründen dann am Ende nicht in Form einer ausgefeilten Bescheidbegründung reproduziert werden. Dann nahmen sich diese Spekulationen (mehr sind es nicht) ein weiteres Mal von selbst aus dem Spiel. 2.3. Die Vorschrift stellt hohe Anforderungen an Sachaufklärung und Beweisführung. 2.3.1. Das habe mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ganz allgemein zu tun: Es mache zuweilen einen erheblichen Unterschied, ob sich eine Norm aus Gründen einer möglichst einfachen Handhabung mit äußeren (formalen) und daher leicht auffindbaren Modalitäten begnügt (VwGH 16.11.2004, 2004/16/0125; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0228, beide zu den Gerichtsgebühren) oder ob es des Durchgriffes auf das wirtschaftliche Substrat des verwirklichten Lebenssachverhaltes bedarf (VwGH 18.11.1993, 91/13/0005, VwSlg 6801/F). 2.3.2. Scheingeschäfte seien bereits nach Zivilrecht nichtig (§ 916 Abs 1 ABGB) und steuerlich sowohl bei rechtlich-formaler Anknüpfung (mangels eines gültigen Rechtsgeschäfts) als auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unwirksam (mangels wirtschaftlicher Ergebnisse). Sie seien für die Besteuerung schlechthin unerheblich, will heißen: Sie entfalten keine steuerliche Wirkung (VwGH 20.02.1992, 90/16/0156; Kotschnigg, Beweisrecht, BAO § 23 Rz 30; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO § 41 AO Tz 64). 2.3.3. Allerdings seien Scheingeschäfte mit freiem Auge nur ausnahmsweise zu erkennen. Im Regelfall erfordern sie eine intensive Ermittlungstätigkeit: Zum einen seien sie gut getarnt, zum anderen enthalte der Tatbestand neben objektiven auch eine subjektive Komponente: Der gemeinsame Wille (Schwimann/Binder, ABGB3 § 916 Rz 2), das Rechtsgeschäft nur vorzutäuschen (OGH 22.07.1970 3 Ob 86/70, EvBl 1971/3 = SZ 43/134) ist eine Tat-, keine Rechtsfrage (OGH 25.05.1976, 4 Ob 543/76; 8.4.1981, 6 Ob 557/81; 09.11.1982, 4 Ob 1967/82, JBl 1983, 444). Zudem kann sie als sog innere Tatsache nur aus äußeren Umständen erschlossen, dh nur mit Hilfe des Indizienbeweises (dazu grundlegend Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg, Beweisrecht BAO, Einf Rz 172 ff; § 167 Rz 74 ff) nachgewiesen werden. Beim relativen Scheingeschäft bedarf es überdies weiterer Ermittlungen zum verdeckten Geschäft (VwGH 30.09.1999, 97/15/0075; VwGH 25.11.1999, 97/15/0104, VwSlg 7461/F). 2.3.4. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich zwar den äußeren Schein eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, die mit diesem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (allg Auffassung zB OGH 06.09.1989, 1 Ob 608/89; 26.05.1999, 3 Ob 318/98 f; 13.11.2002, 7 Ob 254/02g; Koziol/Welser, Grundriss bürgerliches Recht I3, 146; Schwimann/Binder, ABGB3 § 916 Rz 2; VwGH 19.03.1979, 465/78; VwGH 25.11.1992, 89/13/0043, VwSlg 6733/F; 15.06.1993, 90/14/0213, VwSlg 6785/F; BFH 1.7.1992, BStBl 1993 II 131 = BFHE 169, 224; Ritz, BAO4 § 23 Tz 1 ff; Klein/Brockmeyer/Ratschow AO10 § 41 Rz 23). Solche Geschäfte sind nur vorgetäuscht, dh weder bestehen sie noch waren sie beabsichtigt (VwGH 04.02.1987, 85/13/0120; VwGH 15.04.1993, 93/16/0056; VwGH 15.6.1993, 90/14/0213, VwSlg 6785/F). Sie werden häufig zur Täuschung Dritter (OGH 27.06.2006, 3 Ob 75/06k), insb von Behörden geschlossen (OGH 08.11.1995, 3 Ob 7/95). 2.3.4.1. Das Scheingeschäft erfordert gemeinsamen Dolus bei Vertragsabschluss (VwGH 28.01.2005, 2000/15/0214; OGH 22.7.1970, 3 Ob 86/70, SZ 43/134 = EvBl 1971/3; 08.11.1995, 3 Ob 7/95, JB1 1996, 578; 31.03.2004, 7 Ob 263/03g). Beide Partner müssen sich bei Abgabe der Wissenserklärungen darüber einig sein, dass nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen werden soll, die Rechtsfolgen dagegen nicht eintreten sollen (OGH 09.11.1982, 4 Ob 167/82, JBI 1983, 444; BFH 20.05.1998, BStBl 1998 II 721 = BFHE 186, 236; FG Baden- Württemberg 15.03.2006, EFG 2006, 1330). Sie beabsichtigen, kein oder nur das verdeckte Geschäft zu schließen (Schwimann in ABGB3 § 916 Rz 2; VwGH 19.01.2005, 2000/13/0162, 388; VwGH 24.10.2005, 2001/13/0263; VwGH 18.11.2008, 2006/15/0205; VwGH 25.02.2009, 2006/13/0111; BFH 28.4.1987, BStBl 1987 II 814; BFH 10.2.1988, BStBl 1988 II 640 [643]; BFH 28.01.1997, BStBl 1997 II 655 = BFHE 182, 542; Ritz, BAO4 § 23 Tz 1 ff). Die Unverbindlichkeit der Erklärung ist allen Beteiligten bewusst und von ihnen gewollt (VwGH 20.9.1984, 82/16/0105; 28.1.2005, 2000/15/0214; Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 23 Rz 34; Ritz, BAO4 § 23 Tz 1). 2.3.4.2. Das Einverständnis muss bereits bei Zustandekommen des Scheinvertrages gegeben sein (VwGH 03.02.1972, 1540/71, VwSlg 4339/F; 05.07.1973, 1264/72; VwGH 25.11.1992, 89/13/0043, VwSlg 6733/F; 12.09.2001, 99/13/0166 f; VwGH 28.01.2005, 2000/15/0214; OGH 22.07.1970, 3 Ob 86/70, SZ 43/134 = EvBl 1971, 16; 12.3.1980, 3 Ob 4/80, SZ 53/42; 16.09.2003, 10 ObS 207/03v, SZ 2003/108, zu § 539a ASVG). 2.3.5. Die Anforderungen an Sachverhalt und Beweis sind beim Scheingeschäft erheblich (Kotschnigg in Beweisrecht, BAO § 23 Rz 78). Schließlich wird auf peinliche Erhaltung von Formvorschriften ja gerade dann geachtet, wenn Geschäfte nur zum Schein geschlossen werden (Ruppe in Ruppe, Handbuch der Familienverträge2, 116). Ein bloß vorgetäuschtes Geschäft macht aus Sicht der Beteiligten nur dann Sinn, wenn das Täuschungsmanöver nicht auffällt, was eine entsprechend gute Tarnung erfordert (Kotschnigg in Beweisrecht BAO § 23 Rz 78). Das hat auch eine Kehrseite: Es bedarf des gleichen Maßes an Ermittlungstätigkeit, um zu erkennen, ob ein Geschäft "echt" oder bloß "scheinhaft" ist. Die Feststellung eines Scheingeschäfts setzt also eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit voraus. Zumal die Möglichkeiten, ein Scheingeschäft für Besteuerungszwecke zu berücksichtigen, vielfältig sind. So ist die Aufnahme bedenklicher Geschäfte in die Handelsbücher zuweilen Grundvoraussetzung für deren steuerliche Relevanz, während umgekehrt die Nichtaufnahme Indiz für fehlende Ernsthaftigkeit sein kann. Der VwGH bringt dieses Dilemma auf den Punkt (VwGH 16.02.1994, 90/13/0010, VwSlg 6861/F): "Es kann [...] nicht zugestimmt werden, wenn er meint, die buchhalterische Erfassung der Eingangsrechnungen mache Beweis für die tatsächliche Abwicklung der darin verrechneten Lieferungen und Leistungen. Eine Vortäuschung von Betriebsausgaben ist vielmehr überhaupt erst sinnvoll, wenn sie in das Rechenwerk des Abgabepflichtigen aufgenommen werden. Andere Unterlagen (z.B. eine entsprechende Korrespondenz) können zur Verschleierung des wahren Sachverhaltes dienen. Die Behörde kann daher den durch Rechnungen belegten und als Betriebsausgaben verbuchten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung versagen, sie hat aber darzulegen, aus welchen Gründen sie dies tut. Die fehlende Effizienz der strittigen Werbemaßnahme genügt als Begründung für die Annahme eines Scheingeschäftes jedenfalls nicht. Die Unzweckmäßigkeit eines Aufwandes mag Zweifel aufkommen lassen, ob der Abgabepflichtige die behaupteten Ausgaben tatsächlich getätigt hat. Solche Zweifel können freilich nur Ausgangspunkt für weiterführende abgabenbehördliche Erhebungen sein, diese jedoch nicht ersetzen. Insbesondere darf nach der ständigen Rechtsprechung [...] die Abzugsfähigkeit eines Aufwandes als Betriebsausgabe nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein entsprechender betrieblicher Erfolg eingetreten ist." Diese Entscheidung dürfte sich - leider - noch nicht überall herumgesprochen haben. Sonst wären die Aufhebungsobjekte grundlegend anders ausgefallen. 2.3.6. Auch hier sei an die Beweislast zu erinnern. Ihr liege der in seinem Kern schlichte Gedanke zugrunde, dass jede Seite das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen habe (OGH 16.10.1958, 2 Ob 163/58, EvBl 1959/38 = JBl 1959, 135; 30.08.1961, 2 Ob 507/60, JBl 1962, 93; 16.09.1975, 5 Ob 115/75, SZ 48/92 = JBl 1976, 261; 24.06.1987, 1 Ob 198/87, SZ 60/119; 25.01.1994, 1 Ob 532/94, SZ 67/9; 26.11.2002, 1 Ob 134/02s, SZ 2002/156; Fasching Lehrbuch2 Rz 882). Diese Formel geht zurück auf Rosenberg (Rosenberg, Beweislast5 98 f). Das ist beim Scheingeschäft derjenige, der sich darauf beruft, im Normalfall - so auch hier - daher die Behörde (zB OGH 09.11.1982, 4 Ob 167/82, JBl 1983, 444; 09.03.1993, 5 Ob 133/92; Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 23 Rz 82). 2.3.7. Das leitet über zur Begründungspflicht: Die Erledigung habe Auskunft darüber zu geben, aus welchen Gründen (und nicht nur, dass) ein absolutes oder relatives Scheingeschäft vorliege. Zentrales Begründungselement ist eine geschlossene Darstellung des als erwiesen angesehenen Sachverhaltes (zur Begründungspflicht eines relativen Scheingeschäftes siehe VwGH 30.09.1999, 97/15/0075). Aussagekräftig ist das zu einem absoluten Scheingeschäft ergangene Erkenntnis vom 28.06.1988, 86/14/0140, 88/14/0050, VwSlg 6340/F. Die Kernaussage lautet: "Alle diese Fakten wären an sich geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vertragswillens aufkommen zu lassen. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, diese Zweifel durch entsprechende Erhebungen zu erhärten. Dazu wäre es insbesondere erforderlich gewesen, sich mit der "Kalkulation" der Bf., allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, detailliert auseinanderzusetzen. Auch die Vorlage eines Finanzierungskonzeptes nicht nur die Ratenzahlungen, sondern vor allem auch die Produktionskosten betreffend [...], wäre geeignet gewesen, Aufschluss darüber zu geben, ob die Bf. tatsächlich über die für eine zeitnahe Realisierung erforderlichen Planungsunterlagen betreffend Produktion und Vertrieb diverser Geräte in dem behaupteten Ausmaß verfügte. Ohne derartige Erhebungen und eine eingehende Beweiswürdigung sowie ohne der Bf. gemäß § 183 Abs 4 BAO Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, konnte die belangte Behörde jedoch nicht unbedenklich als erwiesen annehmen, es handle sich um keinen steuerlich anzuerkennenden Anschaffungsvorgang. Zunächst kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die Bf. unrealistische Vorstellungen von der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit der erworbenen Rechte gemacht hat [... ]." Das trifft auch hier voll ins Schwarze. Schade, dass sich auch diese Entscheidung noch nicht überall herumgesprochen hat. Die Tz 4 des BP-Berichts führt anschaulich vor Augen, warum. Dort heißt es auszugsweise: "Insoweit der von den beauftragten Subfirmen in Rechnung gestellte Nettobetrag nicht durch entsprechende angestellte Arbeitskräfte bei diesen Firmen gedeckt ist (siehe auch Tz. 1), geht die Prüfung davon aus, dass es sich um (überhöhte) Scheinrechnungen zur Bezahlung von Schwarzarbeitern handelt." Im Klartext: Selbst, wenn man davon ausgeht, dass der Kreis der Subunternehmer feststeht, sei es alles andere als restlos klar, auf welche Weise - also wie - sie überprüft worden sind: durch schlichte Überprüfung ihrer Abgabenkonten, mittels Anfrage bei der Wiener GKK, teils überhaupt nicht. 2.3.8. Langer Rede kurzer Sinn: Durch Gegenüberstellung der Eingangs- mit den Ausgangsrechnungen könne nachgewiesen werden, dass die Antragstellerin die von den Subfirmen erbrachten Leistungen mit einem Gewinnaufschlag weiterverrechnet habe. Wo soll da noch Platz für ein (welches?) Scheingeschäft sein? Zu Tz 5 des BP-Berichts: Reparaturen und Betriebsmittel Diese Feststellung geht in Ordnung. VII. Zu Tz 6 des BP-Berichts: Steuern Diese Feststellung spielt de facto keine Rolle. Zweiter Teil: Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 303 Abs 4 BAO) 1. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO wird an die für diese Sache zuständige Behörde die weitere höfliche Anregung gestellt, sie möge die oben näher bezeichneten Bescheide 2009 jeweils mit Ausfertigungsdatum 28.09.2012, die Kest-Haftungsbescheide 02-12/2009 (19.351,18 €) und 1/2010 (1.391,45 €), jeweils vom 09.06.2010 im Wege der amtswegigen Wiederaufnahme aus dem Spiel nehmen und sie durch neue, entsprechend geänderte Sachbescheide ersetzen (§ 307 Abs 1 BAO). Dabei handle es sich in Bezug auf die beiden Jahressteuerbescheide 2009 (und nur insoweit) um einen Eventualantrag für den Fall, dass die Wiederaufnahme die für die Behörde im Verhältnis zur Bescheidaufhebung einfacher zu handhabende Maßnahme ist (etwa weil beim Haftungsbescheid von vornherein nur sie in Betracht kommt). Das Wesen eines Eventualantrages liege darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (VwGH 17.12.1993, 92/17/0184; VwGH 09.08.2001, 2000/16/0624; VwGH 20.11.2006, 2003/17/0002). Bringt hingegen bereits er den angestrebten Erfolg, so werde der Eventualantrag gegenstandslos (VwGH 15.10.1991, 90/05/0214; BAO4, § 85 Tz 3). 2. Die bisher vorgetragenen Argumente für eine Bescheidaufhebung (§ 299 BAO) seien in gleicher Weise auch als Wiederaufnahmegründe geeignet. Zumal auch dieser Verfahrenstitel vorzeichenneutral ist: Wenn diese Maßnahme bereits bei einer Nachforderung von Euro 1.000 (oder weniger) zu verfügen ist, so ist sie erst recht dann zu verfügen, wenn sie - wie hier - zu unseren Gunsten geht und dabei zu einer weitaus höheren Gutschrift führt. Der VfGH hat diesen Gedanken in der Entscheidung vom 06.12.1990, B783/89, VfSlg 12.566 auf den Punkt gebracht: "... Die Wiederaufnahme des Verfahrens öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der betreffende Bescheid durch neu hervorgekommene Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert ist (Mannlicher-Quell; Das Verwaltungsverfahren, Anmerkung 1 zu § 69 AVG; zu § 3 BAO vergleiche Stoll, BAO-Handbuch 721 und aus der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa VfGH 29.10.1985, Zl. 85/14/0071 oder VwGH 21.12.1989, Zl. 86/14/0180). Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und dieses rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfGH 5.3.1988, B70/87) und unter den Voraussetzungen des § 20 BAO (....) dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen (Stoll, aaO, 712)." Genau darum - um ein "insgesamt rechtmäßiges Ergebnis" - gehe es hier, um nicht mehr und um nicht weniger. 3. Bei der Anpassung der beiden KESt-Haftungsbescheide an die neuen, deutlich niedrigeren Besteuerungsgrundlagen handle es sich um eine reine Folgemaßnahme. 4. Die sog Nachbescheidkontrolle wurde durch Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2012, 2011/15/0060, abgesegnet. Das hat auch eine Kehrseite: Seither besteht die Rechtskraft in Abgabensachen mehr oder minder nur mehr auf dem Papier. Daher ist der Eingriff in die Rechtskraft der hier auf dem Prüfstand stehenden Bescheide problemlos zu bewerkstelligen (zumindest sollte es so sein). 5. Fazit: Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen seien hier ebenfalls gegeben. Daher erweise sich auch diese Alternative als gangbarer Weg, um den rechtsrichtigen Zustand herzustellen. Beigelegt wurden dem Antrag: Firmenbuchauszug der Bf. Bericht der Außenprüfung vom 09.06.2010 Bericht der GPLA-Prüfung 3. Abweisung des Antrages nach § 299 BAO vom 03.06.2015 Mit Bescheid vom 03.06.2015 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenbehörde begründete diesen wie folgt: Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Bescheid ist aber nur dann aufzuheben, wenn über die Rechtswidrigkeit Gewissheit besteht, die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit reicht nicht aus. Die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie vom Antragsteller zwangsläufig bestätigt wurde, lasse die Dokumentation der Geschäftsfälle der Antragstellerin viele Wünsche offen, woraus sich gemäß § 184 BAO zweifelsfrei die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ergeben habe. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, ob diese Mängel in der Buchführung aus Fehlern des Antragstellers oder dessen Buchhalterin resultieren. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 09.06.2010 seien unter Tz. 1 zahlreiche gravierende Mängel der vorgelegten Bücher aufgezeigt worden, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. So sei es zum Beispiel im Unternehmen der Antragstellerin üblich gewesen, die fortlaufende Nummernvergabe für die verbuchten Belege erst im Nachhinein im Zuge der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Buchhalterin vornehmen zu lassen. Manche Belege seien doppelt erfasst worden, andere zwar ohne Belegnummer verbucht, jedoch nicht in die Belegsammlung aufgenommen. Auch sei es dazu gekommen, dass Belege nicht in chronologischer Reihenfolge ausgestellt und verbucht wurden. Es sei somit offensichtlich, dass die eingesehenen Belege nur zum Teil die Grundlagen für die Abgabenerhebung abbilden. Vom Prüfer sei daher unter Tz. 3 Sicherheitszuschlag des Berichtes vom 09.06.2010 ein gerundeter Gefährdungszuschlag von 5% der erklärten Umsätze hinzugerechnet worden, weil insbesondere die fortlaufende Nummernvergabe für die verbuchten Belege erst im Nachhinein im Zuge der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Buchhalterin ein bedeutsames Indiz für systematische Schwarzumsätze darstellt. Zu Tz. 4 Subfirmen des Berichtes vom 09.06.2010 bzw. Punkt V. des Antrages sei anzumerken, dass es sich bei den beanstandeten in Rechnung gestellten Beträgen offensichtlich um Scheinrechnungen handle. Dies ergebe sich daraus, dass es sich beim Reinigungsgewerbe um eine "Risikobranche" handle und die drei beanstandeten von der Antragstellerin beauftragten Subunternehmen erwiesenermaßen nicht über ausreichend Personal zur Erbringung der verrechneten Leistungen verfügten. Es überrasche daher nicht, dass eines dieser Subunternehmen, die X GmbH, am 28.05.2008 gegründet und - weniger als ein Jahr später - am 55.55.5555 bereits der Konkurs über dieses Unternehmen eröffnet worden ist. Auch über die Y HandelsgesmbH ist am 11.11.11111, somit weniger als ein Jahr nach der Namensänderung vom 20.11.2008, der Konkurs eröffnet worden. Die Z GmbH wurde am 02.04.2007 gegründet und wurde am 44.44.4444 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses zurückgewiesen. Hinsichtlich ihres letzten, am 21.08.2009 bestellten Geschäftsführers OS, der laut Firmenbuch in OS_Adresse wohnhaft gewesen sein soll, existieren im Zentralen Melderegister typischerweise überhaupt keine Meldedaten. Es würden damit mehrere in § 8 Abs. 3 Z. 2 bis 5 des Ministerialentwurfes des Gesetzestextes des geplanten Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes explizit angeführte Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens vorliegen: Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontaktes zum Rechtsträger oder dessen organschaftlichen Vertreter über die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse, Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, und Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Antragstellerin, von der Abgabenbehörde würden die Konsequenzen aus Verfehlungen der kontaktierten Subunternehmer der Antragstellerin selbst angelastet. Wie aus Tz. 4 Subfirmen des Berichtes vom 09.06.2010 ersichtlich ist, sei davon ausgegangen worden, dass zahlreiche "(überhöhte) Scheinrechnungen" vorgelegt wurden, für die die Antragstellerin sich zu Unrecht Vorsteuer abziehen wollte. Es handle sich bei der Nichtanerkennung dieser Rechnungen aber nicht - wie die Antragstellerin irrig vermeint - um eine Kompensation eines bei den Subunternehmern erlittenen Ausfalls an Lohn- und Sozialabgaben. Vom Gesetzgeber wird vielmehr ausdrücklich normiert, dass der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 nur für Lieferungen und sonstige Leistungen zustehe. Eine von einem Unternehmer in einer "Schein"rechnung gesondert ausgewiesene Steuer, die nicht auf eine tatsächlich erfolgte Lieferung oder sonstige Leistung zurückzuführen ist, berechtige den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Da den geltend gemachten Vorsteuern zum Teil keine tatsächlichen Leistungen der rechnungsausstellenden Unternehmen, sondern überhöhte Rechnungen zur Bezahlung von Schwarzarbeitern zu Grunde lagen, würde diesbezüglich kein Vorsteuerabzug zustehen. Dementsprechend war die Vorsteuer auf der Basis der vom Prüfer angestellten Berechnungen zu kürzen. Die Anzahl der offiziell beschäftigten Mitarbeiter der Subunternehmer sei vom Prüfer exakt festgestellt worden. Genauere Ermittlungen über die Identität der Schwarzarbeiter und deren Beschäftigungsverhältnisse seien für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungen erbracht wurden, hingegen absolut bedeutungslos und daher entbehrlich. Entbehrlich seien auch die langen Ausführungen der Antragstellerin zu Scheingeschäften, da es sich bei den beanstandeten Rechnungen nicht um Scheingeschäfte im eigentlichen Sinn handle, sondern um Deckungsrechnungen mit überhöhten Beträgen, welche die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht korrekt wiedergeben würden. Dafür sei vom Prüfer der nicht exakte, jedoch allgemein übliche und verständliche Begriff "Scheinrechnung" verwendet worden. Hinsichtlich der übrigen Tz. 5 und 6 des Berichtes vom 09.06.2010 seien von der Antragstellerin keine Mängel beanstandet worden. Von der Antragstellerin seien alles in allem keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt oder angeboten worden, welche die Feststellungen des Prüfers widerlegen würden, sondern nur allgemeine, in keiner Weise belegte Ausführungen vorgebracht, ohne die tatsächlichen Umsätze nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Im gegenständlichen Fall zeige die Antragstellerin somit keine Gewissheit über die Rechtswidrigkeit der betroffenen Bescheide auf und auch die durchgeführten Ermittlungen des Finanzamtes manifestieren weder Mängel des Umsatzsteuerbescheides 2009 noch des Körperschaftsteuerbescheides 2009 vom 28.09.2012. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Informativ werde mitgeteilt, dass hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2009 und des Körperschaftsteuerbescheides 2009 vom 28.09.2012 aus denselben Gründen, aus denen eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO nicht zu erfolgen hatte, auch keine amtswegige Wiederaufnahme geboten war, da sich der Spruch der angefochtenen Bescheide im Zuge der Überprüfung als richtig erwiesen habe. Dementsprechend sei auch keine Anpassung der KESt-Haftungsbescheide 02-12/2009 und 01/2010 vom 09.06.2010 im Wege der amtswegigen Wiederaufnahme geboten gewesen. 4. Bescheidbeschwerde vom 06.07.2015 Mit Eingabe vom 06.07.2015 erhob die Bf. innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den den Antrag nach § 299 BAO abweisenden Bescheid und führte begründend aus: A. Beschwerdeerklärung Mit dem angefochtenen Bescheid (Verf 36b) vom 03.06.2015., zugestellt am 05.06.2015, wurde der "Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO der Bf. vom 26.09.2013 betreffend Umsatzsteuerbescheid 2009 und den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom 28.09.2012 abgewiesen. Dagegen richtet sich diese Bescheidbeschwerde. Der angefochtene Bescheid wird in seinem abweisenden Teil, daher seinem gesamten Inhalt nach (in vollen Umfang) angefochten. B. Begründung 1. Argumentation der Behörde Nach Ansicht des Finanzamtes hätte die "Dokumentation der Geschäftsfälle … viele Wünsche offen" gelassen (S 1 Mitte), woraus sich die "Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung" ergäbe. Angesichts in geraffter Form aufgezeigter Praktiken sei "somit offensichtlich, dass die eingesehenen Belege nur zum Teil die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung abbilden" und deshalb der "Gefährdungszuschlag von 5% der erklärten Umsätze" gerechtfertigt (S 1 unten). Der Großteil der Begründung betreffe die Kritik an der Tz 4 des BP-Berichts. Dazu heißt es im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 2 bis 3 oben wortwörtlich: "Zu Tz. 4 Subfirmen des Berichtes vom 09.06.2010 bzw. Punkt V. des Antrages ist anzumerken, dass es sich bei den beanstandeten in Rechnung gestellten Beträgen offensichtlich um Scheinrechnungen handelt. Dies ergibt sich daraus, dass es sich beim Reinigungsgewerbe um eine "Risikobranche" handelt und die drei beanstandeten vom Antragsteller beauftragten Subunternehmen erwiesener Maßen nicht über ausreichend Personal zur Erbringung der verrechneten Leistungen verfügten. Es überrascht daher nicht, dass eines dieser Subunternehmen, die X GesmbH, am 28.05.2008 gegründet und - weniger als ein Jahr später - am 55.55.5555 bereits der Konkurs über dieses Unternehmen eröffnet wurde. Auch über die Subunternehmen2 wurde am 11.11.11111, somit weniger als ein Jahr nach der Namensänderung vom 20.11.2008, der Konkurs eröffnet. Die Subunternehmen3***1*** wurde am 02.04.2007 gegründet und am 44.44.4444 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses zurückgewiesen. Hinsichtlich ihres letzten, am 21.08.2009 bestellten Geschäftsführers OS, der laut Firmenbuch in OS_Adresse wohnhaft gewesen sein soll, existieren im Zentralen Melderegister typischer Weise überhaupt keine Meldedaten. Es Iiegen damit mehrere in § 8 Abs. 3 Z. 2 bis 5 des Ministerialentwurfes des Gesetzestextes des geplanten Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes explizit angeführte Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegens eines Scheinunternehmens vor: Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zum Rechtsträger oder dessen organschaftlichen Vertreter über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse, Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen, und Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Antragstellers, von der Abgabenbehörde würden die Konsequenzen aus Verfehlungen der kontaktierten Subunternehmer dem Antragsteller selbst angelastet Wie aus Tz 4 Subfirmen des Berichtes vom 09.06.2010 ersichtlich ist, wurde davon ausgegangen, dass zahlreiche "(überhöhte) Scheinrechnungen" vorgelegt wurden, für die der Antragsteller sich zu Unrecht Vorsteuer abziehen wollte. Es handelt sich bei der Nichtanerkennung dieser Rechnungen aber nicht - wie der Antragsteller irrig vermeint - um eine Kompensation eines bei den Subunternehmern erlittenen Ausfalls an Lohn- und Sozialabgaben. Vom Gesetzgeber wird vielmehr ausdrücklich normiert, dass der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG nur für Lieferungen und sonstige Leistungen zusteht. Eine von einem Unternehmer in einer "Schein"rechnung gesondert ausgewiesene Steuer, die nicht auf eine tatsächlich erfolgte Lieferung oder sonstige Leistung zurückzuführen ist, berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Da den geltend gemachten Vorsteuern zum Teil keine tatsächlichen Leistungen der rechnungsausstellenden Unternehmen, sondern überhöhte Rechnungen zur Bezahlung von Schwarzarbeitern zu Grunde lagen, stand diesbezüglich kein Vorsteuerabzug zu. Dementsprechend war die Vorsteuer auf der Basis der vom Prüfer angestellten Berechnungen zu kürzen. Die Anzahl der offiziell beschäftigten Mitarbeiter der Subunternehmer wurde vom Prüfer exakt festgestellt. Genauere Ermittlungen über die Identität der Schwarzarbeiter und deren Beschäftigungsverhältnisse waren für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungen erbracht wunden, hingegen absolut bedeutungslos und daher entbehrlich. Entbehrlich sind auch die langen Ausführungen des Antragstellers zu Scheingeschäften, da es sich bei den beanstandeten Rechnungen nicht um Scheingeschäfte im eigentlichen Sinn handelt, sondern um Deckungsrechnungen mit überhöhten Beträgen, welche die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht korrekt wiedergeben. Dafür wurde vom Prüfer der nicht exakte, jedoch allgemein übliche und verständliche Begriff "Scheinrechnung" verwendet." Zusammenfassend seien - so die belangte Behörde - vom Antragsteller "alles in allem keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt oder angeboten" worden, "welche die Feststellung des Prüfers widerlegen würden" (S 3 Mitte). Solcherart hätte er "somit keine Gewissheit über die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bescheide" aufgezeigt (ebendort). 2. Einwendungen a) Einleitender Überblick 1. Die Tz 5 des BP-Berichts im Aufhebungsantrag wurde außer Streit gestellt (S 29 ganz oben, Pkt VI.), werden jetzt zulässigerweise wieder in Streit gezogen (VwGH 07.06.2005, 2001/14/0086: "Den Abgabepflichtigen ist es möglich, Tatbestände über deren Vorliegen bereits Einvernehmen erzielt wurde, bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung neuerlich in Streit zu ziehen."). 2. Der Bescheid über die Körperschaftsteuer 2009 sei schon aus Gründen der Kapitalertragsteuer aufhebungsreif (Tz 2, 3 und 5 des BP-Berichts). 3. Von weitaus größerer praktischer Bedeutung sei jedoch die Nichtanerkennung der Eingangsrechnungen dreier Fremdleister (Subunternehemr1, Subunternehmen2, Subunternehmen3***1***). Sie stehen darum auch im Mittelpunkt des weiteren Vorbringens (Tz 1 und 4 des BP-Berichts). b) Verdeckte Ausschüttungen (Tz 2, 3 und 5) 1. Die in den Tz 2, 3 und 5 des BP-Berichts behaupteten verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter VN entsprächen nicht dem Gesetz. Darum gehe es im Folgenden. 1.1. Doppelt verbuchte Aufwendungen (Tz 2). Dass Eingangsrechnungen zweimal bezahlt (arg: "doppelt im Kassabuch"), doppelt gebucht und zweimal steuermindernd geltend gemacht worden seien, sei weder intelligent noch rechtens, umgekehrt aber auch keine verdeckte Zuwendung an den Machthaber, die bei einem Sachverhalt wie diesem außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Daher seien diese Doppelzahlungen zumindest bei der KSt gewinnmindernd zu berücksichtigen, zumal dem Finanzamt eine Prüfung der Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes nicht zustehe (so schon Abschn 4 EStR 1984; vgl weiters VwGH 08.10.1954, 3212/53, VwSlg 1014/F: "Es kann nicht Sache der Abgabenbehörde sein, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Angestellten eines Unternehmens oder die Wahrscheinlichkeit der damit zusammenhängenden Ausgaben zu überprüfen."; vgl auch 17.11.1992, 92/14/0150: "Die Finanzverwaltung hat nicht zu prüfen, ob die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen angemessen oder zweckmäßig sind."; VwGH 30.05.2001, 95/13/0288, VwSlg 7618/F: "Den Abgabenbehörden steht es zwar nicht zu, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes zu beurteilen"). Die irrtümliche Doppelzahlung ist der Musterfall eines unzweckmäßigen Aufwandes. Doch zurück zur Umsatzsteuer: Dass dieselben Beträge, die selbst nach Ansicht des Prüfers nachweislich an Lieferanten, mithin an fremde Dritte bezahlt worden seien, nicht zugleich dem Machthaber VN zu Gute gekommen sein können, verstehe sich von selbst. Damit erübrige sich jedweder Gedanke an eine Zuwendung an ihn. Wenn man daran trotzdem - entgegen der Logik - noch immer festhalte, könne sie aus unmittelbar einsichtigen Gründen nur in Höhe des allenfalls ungerechtfertigten doppelten Vorsteuerabzuges bestanden haben. Da die Tz 2 des BP-Berichts aber von der vollen Höhe ausgeht, erweise sie sich als objektiv unrichtig und würden sich damit die Jahressteuerbescheide 2009 ein erstes Mal als aufhebungsreif erweisen. 1.2. Sicherheitszuschlag (Tz 3). Dabei handle es sich um einen Folgefehler aus der Fehlerhaftigkeit rund um die behauptete Schwarzarbeit, Schwarzgeschäfte und Scheinrechnungen: Sei Derartiges - weil unbewiesen und unbeweisbar - auszuschließen, so sei an einen Sicherheitszuschlag (wofür eigentlich?) nicht mehr zu denken (zumindest nicht in dieser Höhe). 1.3. Reparaturen und Betriebsmittel PKW (Tz 5). Hier gelte das eben zu Tz 2 Gesagte sinngemäß: Folge man dem Prüfer, dass es hier nur um Vorsteuern gehe, und berücksichtige man weiter, dass nur sie von der steuermindernden Geltendmachung ausgeschlossen sind (Stichwort: kein Vorsteuerabzug), so könne eine verdeckte Zuwendung denklogisch nur in dieser Höhe bestanden haben. Da der Prüfer und - ihm folgend - auch der angefochtene Bescheid jedoch von der vollen Höhe ausgeht, erweise sich auch diese Feststellung als objektiv unrichtig und würden sich damit der USt-Jahresbescheid 2009 ein weiteres Mal als aufhebungsreif erweisen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105218/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105218.2017
Stammnummer
133708
Gültig
07.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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